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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 3.
September 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiberin Dr.
B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.40
Verfügung vom 17. Januar 2019
Beweiswert Gutachten, Statusfrage
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin wurde 1979 in der Türkei geboren. Nach ihrer Heirat
reiste sie im Jahr 2009 in die Schweiz ein. Seit dem 30. Mai 2011 arbeitet die
Beschwerdeführerin als Zeitungsausträgerin bei der C____ AG (IV-Akte 18) in
einem Pensum von 1,35 Stunden pro Tag, 6 Tage die Woche (IV-Akte 19). Diese Arbeit
legte sie aus familiären Gründen zwischenzeitlich mit Austritt per 31. Mai 2012
nieder, nahm sie jedoch am 15. Dezember 2013 nach dem Tod ihres Ehemannes zu
den gleichen Konditionen wieder auf (IV-Akte 19, S. 2 und IV-Akte 68, S. 35).
Am 21. Oktober 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Hörminderung erstmals bei der IV-Stelle zum Hilfsmittel- und Leistungsbezug an.
Mit Mitteilung vom 6. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin daraufhin die Gutsprache
für eine Hörgerätepauschale beidseits erteilt (IV-Akte 8).
Die IV-Stelle nahm im Verlauf weitere medizinische Abklärungen bei den
behandelnden Ärzten vor und ordnete eine Haushaltsabklärung an. Im Zuge der
Abklärungen bestätigte die Beschwerdeführerin am 29. März 2017 mit ihrer
Unterschrift, dass sie bei guter Gesundheit im gleichen Umfang wie früher,
sprich 1,35 Stunden pro Tag, respektive 8,1 Stunden pro Woche, arbeiten würde. Die
Abklärungsperson Haushalt ging in der Folge von einer Erwerbstätigkeit von 20 %
und einer Tätigkeit im Haushalt von 80 % aus (IV-Akte 38). Die Abklärung
zur Invalidität im Haushalt vom 11. April 2017 ergab eine Einschränkung im
Haushalt von 5,5 % (IV-Akte 39). Nach Einschätzung von Dr. med. D____, FMH
Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 5. Mai 2017 sei in
Übereinstimmung mit der Beurteilung der Hausärztin Dr. med. E____ vom 3. Mai
2016 bis auf weiteres von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen
(IV-Akte 42).
Mit Vorbescheid vom 28. September 2017 kündigte die IV-Stelle an, dass sie beabsichtigte,
das Gesuch in Ermangelung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades
abzuweisen (IV-Akte 43). Mit Schreiben vom 30. November 2017 bezog die Beschwerdeführerin
hierzu Stellung (IV-Akte 47) und erhob sowohl gegen die Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit als auch gegen die Statusfrage Einwände. Dr. med. D____ vom RAD
empfahl in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2018, ein MEDAS-Gutachten mit
den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Oto-Rhino-Laryngologie
(ORL) und Orthopädie einzuholen (IV-Akte 52). In der Folge gab die IV-Stelle nach
dem Zufallsprinzip bei der F____ AG [...] (F____) ein polydisziplinäres
Gutachten mit den entsprechenden Disziplinen in Auftrag (IV-Akte 61).
Im polydisziplinären Gutachten der F____ vom 17. August
2018 (IV-Akte 68) diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (1) eine nicht sicher
quantifizierbare neuropsychologische Störung bei syndromaler Erkrankung mit
kongenitaler Hypakusis (sensorineural), (2) eine Visusminderung rechts, (3)
eine dysmorphe Facies und (4) einen Flapping-Tremor der linken Hand sowie eine
Reihe von weiteren Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte
68, S. 7). Insgesamt ergebe sich nach Ansicht der Gutachter unter
Berücksichtigung des neurologisch postulierten erhöhten Pausenbedarfs und in Ermangelung
einer objektiven Quantifizierbarkeit der neuropsychologischen Beeinträchtigung
eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 80 %, wobei die Einschränkungen hierbei
auf neurologisch-neuropsychologischem Fachgebiet zu sehen seien. Die bisherige
Tätigkeit als Zeitungsausträgerin werde als bereits angepasst betrachtet
(IV-Akte 68, S. 8).
Dr. med. D____, RAD, hielt in der Stellungnahme vom 20. September 2018 zum
Gutachten fest, dass ab dem 1. Januar 2019 von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %
auszugehen sei. Die erhobenen Befunde würden die im Haushaltsbericht vom
25. April 2017 festgehaltene Einschränkung von 5,5 % medizinisch
nachvollziehbar erscheinen lassen (IV-Akte 71). Mit Vorbescheid vom 3. Oktober
2018 kündigte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin abermals an, ihr
Leistungsgesuch abzuweisen (IV-Akte 72). Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit
Schreiben vom 6. Dezember 2018 Stellung und machte im Wesentlichen geltend,
dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 80 % aufgrund der
neuropsychologischen und HNO-Befunde nicht nachvollziehbar sei (IV-Akte 77).
Aufgrund dieser Einwände gegen den Vorbescheid veranlasste die IV-Stelle in
Absprache mit Dr. med. D____, RAD, eine Rückfrage bei den Gutachtern (IV-Akte
81). Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 führten diese aus, dass die
Einschätzung der gesamthaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %
auf der Darstellung der Alltagsbewältigung der Beschwerdeführerin beruhe. Die
Tätigkeit als Zeitungsausträgerin werde überdies als körperlich sehr leichte
bis leichte Tätigkeit qualifiziert (IV-Akte 83). Nach einer erneuten
Stellungnahme durch den RAD-Arzt Dr. med. D____ (IV-Akte 84) am 8. Januar 2019,
in dem dieser die Ausführungen der Gutachter aus medizinischer Sicht als
nachvollziehbar qualifizierte, erliess die IV-Stelle am 17. Januar 2019
(IV-Akte 86) eine dem Vorbescheid entsprechende ablehnende Rentenverfügung.
II.
Mit Beschwerde vom 20. Februar 2019 beantragt die Beschwerdeführerin,
vertreten durch B____, Advokatin, die Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar
2019 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Rückweisung
der Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin sowie die unentgeltliche
Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst in der Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 auf Abweisung
der Beschwerde.
In der Kurzreplik vom 20. Juni 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest und ersucht ausserdem um die Durchführung einer Parteiverhandlung.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. April 2019 wird dem Gesuch
um Ge-währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG entsprochen.
IV.
Am 3. September 2019 findet vor dem Sozialversicherungsgericht
die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer
Rechtsvertreterin, eines Vertreters der IV-Stelle sowie einer Dolmetscherin
statt. Die Beschwerdeführerin wird zu ihren gesundheitlichen Problemen befragt,
anschliessend plädieren die Verfahrensbeteiligten. Danach findet die Urteilsberatung
statt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die
nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen die von den Gutachtern
der F____ vom 17. August 2019 festgehaltene Beurteilung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie die erhobene Arbeitsfähigkeit.
Sie bemängelt insbesondere, dass von einer nicht quantifizierbaren Beeinträchtigung
aufgrund der neuropsychologischen Störung ohne Weiteres auf eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit geschlossen worden sei. Einer Arbeitsfähigkeit von 80 % stehe
auch der Hinweis der Gutachterin Dr. med. G____, Fachärztin für ORL, entgegen,
die in ihrem Gutachten lediglich eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit und mit einem Pensum von 1,5 Stunden täglich attestiert habe.
Bezüglich eines Vollzeitpensums müsse hingegen mit Absenzen gerechnet werden
und eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt werde wohl schwierig (IV-Akte
68, S. 67). Mit Blick auf das von den Gutachtern definierte Belastungsprofil (vgl.
IV-Akte 68, S. 9) wird weiter bestritten, dass die angestammte Tätigkeit,
bezogen auf ein für die Beurteilung massgebendes volles Pensum, als angepasst
gelten könne. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit müsse das tatsächliche
Pensum bezüglich der körperlichen Anforderungen auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet
werden. Schliesslich wird bestritten, dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit in
einer Verweistätigkeit im ersten Arbeitsmarkt verwertbar sei. Aufgrund all
dieser Widersprüche seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen
auf Grundlage der von den behandelnden Ärzten erstellten Arbeitsunfähigkeit
zuzusprechen.
2.2.
Die IV-Stelle wendet dagegen ein, dass die Beschwerdeführerin gemäss
Gutachten aus internistischer und orthopädischer Sicht für sämtliche
Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Die beklagten Rückenschmerzen seien dabei
weder bildgebend noch funktionell objektivierbar. Auch die degenerativen
Veränderungen in den Kniegelenken würden lediglich bei andauernd mittelschweren
oder schweren Tätigkeiten mit häufigem Knien und Hocken zu einer Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit führen. Dazu gehöre die bisherige Tätigkeit als
Zeitungsausträgerin nicht. Aus neurologischer Sicht bestehe der
Gesundheitsschaden aus den neuropsychologischen Auffälligkeiten, wobei eine
nicht sicher quantifizierbare neuropsychologische Störung mit Verdacht auf eine
leichte Intelligenzminderung vorliege. Die Ausführungen der Gutachter seien
umfassend und nachvollziehbar. Aus diesem Grund könne auf das Gutachten
abgestellt werden. Von einer weiteren Abklärung seien keine weiteren Erkenntnisse
zu erwarten. Im Übrigen gehe eine Beweislosigkeit, wovon jedoch in casu nicht
auszugehen sei, zu Lasten der Beschwerdeführerin (Beschwerdeantwort, S. 2).
2.3.
Zu prüfen ist daher, ob auf das polydisziplinäre Gutachten vom 17.
Januar 2019 (IV-Akte 68) abgestellt werden kann.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn
sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4.).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.3.
Das polydisziplinäre Gutachten vom 17. August 2018 (IV-Akte 68)
umfasst ein internistisches, orthopädisch-traumatologisches, neurologisches,
neuropsychologisches und ein ORL-Gutachten.
3.4.
Im internistischen Gutachten vom 30. Mai 2018 diagnostizierte Dr.
med. H____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine arterielle Hypertonie
sowie ein moderates Übergewicht. Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellte er keine, eine Einschränkung des Belastungsprofils
liege auf internistischem Fachgebiet nicht vor (IV-Akte 68, S. 5 und 27f.).
3.5.
Im orthopädisch-traumatologischen Gutachten vom 14. Mai 2018 ging Dr.
med. I____, Fachärztin für chirurgische Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
zunächst auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen im Rücken
mit einer Ausstrahlung in beide Beine ein. In der klinischen Untersuchung habe
eine freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule bestanden, im MRI der
Lendenwirbelsäule vom 11. April 2018 sei eine fokale extraforaminäre Hernie
LWK4/5 mit fraglichem Kontakt zur L4-Wurzel links sichtbar. Im Röntgen der
Lendenwirbelsäule vom 5. Dezember 2017 hätten allenfalls geringe degenerative
Veränderungen der Facettengelenke am lumbosakralen Übergang bestanden, ohne
Hinweise auf eine Reizung lumbaler Nervenwurzeln. Seitens der Lendenwirbelsäule
könnten bei fehlendem klinischem und radiologischem Korrelat für die
angegebenen Beschwerden (Rückenschmerzen mit Taubheit in den Beinen) keine objektivierbaren
Ursachen eruiert werden. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit liege
diesbezüglich nicht vor. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein
belastungsabhängiges Lumbalsyndrom bei geringer Facettengelenksarthrose LWK5/SWK1
beidseits sowie eine geringe retropatellare Chondropathie beidseits,
rechtsbetont. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei lediglich aufgrund
der vorhandenen beginnenden Degenerationen im Bereich beider Kniegelenke für
anhaltend mittelschwere Tätigkeiten mit häufigem Knien und Hocken festzuhalten.
Die bisherige Tätigkeit als Zeitungsausträgerin werde von dieser Einschränkung jedoch
nicht tangiert. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin sowohl in der
angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig. Insbesondere bestünde kein Verdacht auf Verdeutlichung oder
Aggravation (IV-Akte 68, S. 6 und 40ff.).
3.6.
Dr. med. G____, Fachärztin für ORL, diagnostizierte im ORL-Gutachten
vom 25. Juni 2018 eine beidseitige und hochgradige Schwerhörigkeit. Aktenanamnestisch
seien weiter episodische Migränen mit visueller Aura sowie ein Verdacht auf eine
syndromale Erkrankung unklarer Genese und wiederkehrende Schwindelattacken.
Schliesslich müsse von einer schweren Störung des Sprachverständnisses ausgegangen
werden. Für den Beruf der Beschwerdeführerin sei aus strikt ORL-ärztlicher
Sicht keine Arbeitsunfähigkeit gegeben. Das Tragen von leistungsfähigen
Hörgeräten sei aber unabdingbar. Ausserdem seien durch die wiederkehrenden
Schwindelbeschwerden im Falle einer Vollzeitbeschäftigung krankheitsbedingte
Absenzen zu erwarten. Unter “Bemerkungen“ ist mit Blick auf die Anforderungen
an eine angepasste Tätigkeit nachzulesen, dass sämtliche Berufe, in denen auf
akustische Signale zu hören seien, in denen kommuniziert oder auf Anweisungen
gehört werden müsse, für die Beschwerdeführerin nicht geeignet seien. Ungeeignet
seien ebenfalls Berufe mit starken repetitiven Bewegungen oder Berufe mit
Absturzgefahr. In Folge der Migräne seien auch Berufe mit Schichtwechsel als
problematisch einzustufen. Aus all diesen Gründen sei es wohl schwierig, die
Beschwerdeführerin im primären Arbeitsmarkt einzugliedern (IV-Akte 68, S. 7 und
65ff.).
3.7.
Dr. med. J____, Fachärztin für Neurologie, hielt im neurologischen
Fachgutachten vom 31. Mai 2018 fest, dass auf neurologischem Gebiet der
Gesundheitsschaden im Wesentlichen aus den neuropsychologischen Auffälligkeiten
bestehe. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne aufgrund der
Ergebnisse der Begutachtung nicht geschätzt werden. Bei den beklagten
Kopfschmerzen handle es sich um Migräne mit Aura, die jedoch keine quantitative
Minderung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte. Dennoch müsse im
Belastungsprofil berücksichtigt werden, dass Arbeiten unter Zeitdruck nicht
möglich seien. Für die geklagten Rückenschmerzen könne kein neurologisches
Korrelat gefunden werden. Es fänden sich keine Hinweise für eine
Radikulopathie, Plexusläsion oder andersartige Nervenschädigung als Erklärung
für die Rückenschmerzen. Der Haltetremor und Intensionstremor an der linken
Hand sei geringer Ausprägung und habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Die von der Beschwerdeführerin geklagten Symptome seien konsistent, plausibel
und medizinisch nachvollziehbar. Aufgrund der Alltagsaktivitäten und unter
Beizug ihres Lebenslaufes sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum sie nicht
mehr als 20 % arbeiten könne. Hier ergebe sich eine Diskrepanz. Dass
aufgrund ihrer Verlangsamung eine Behinderung vorliege (vermutlich mitbedingt
durch Hör- und Sehminderung), sei aufgrund der Befunde und der Beobachtungen
während der Begutachtung nachvollziehbar, nicht jedoch deren genaues Ausmass
(IV-Akte 68, S. 6f. und 51ff.). Es bestehe jedoch vermutungsweise im Rahmen
jedes Pensums eine Einschränkung der Arbeitsleistung aufgrund der
Verlangsamung. Eine angepasste Tätigkeit zeichne sich durch Einfachheit,
Routineaufgaben, fehlenden Zeitdruck und erhöhten Pausenbedarf aus (IV-Akte 68,
S. 60f.).
3.8.
Im neuropsychologischen Fachgutachten vom 3. August 2018 diagnostizierte
lic. phil. K____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, bei der Beschwerdeführerin
eine neuropsychologische Störung bei Verdacht auf leichte Intelligenzminderung.
Die Validität der erhobenen neuropsychologischen Befunde sei jedoch nicht
gegeben. Eine Einschätzung der Leistungseinschränkung sei daher nicht möglich.
Auch die Frage nach der Arbeitsfähigkeit könne nicht beantwortet werden. Ob der
Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit auch in einem höheren Pensum zugemutet
werden könne, sei im Rahmen eines Arbeitstrainings abzuklären (IV-Akte 68, S.
5f. und 78ff.). Beweise für ein vorsätzliches Aggravationsverhalten würden sich
aus den neuropsychologischen Befunden nicht ergeben. Trotzdem könne nicht von
validen neuropsychologischen Befunden ausgegangen werden. Es werde eine wahrscheinlich
kognitive Antwortverzerrung vermutet. Nach Ansicht des Spezialisten könne die
authentische neuropsychologische Störung aufgrund der fehlenden Befundvalidität
weder im Schweregrad qualifiziert noch in ihrem Muster beschrieben werden.
Aufgrund der fehlenden Validität der neuropsychologischen Befunde sei eine
genaue Beschreibung der Funktions- und Fähigkeitsstörungen nicht möglich. Im
Rahmen der vermuteten leichten Intelligenzminderung seien Defizite zu erwarten.
Dies vor allem im Erkennen von Zusammenhängen, im allgemeinen Verständnis und
in der Selbständigkeit ausserhalb von Routinetätigkeiten. Möglich seien auch Einschränkungen
wie Verlangsamung, erhöhte Ablenkbarkeit und Fehleranfälligkeit. Erschwerend sei
für die Versicherte die Kombination der reduzierten intellektuellen
Leistungsfähigkeit mit der Schwerhörigkeit und einer allenfalls bestehenden
Sehstörung. Allgemein sei davon auszugehen, dass sie über reduzierte Ressourcen
zum Umgang mit oder bestenfalls der Kompensation von gesundheitlichen Problemen
verfüge, verglichen mit einem durchschnittlich intelligenten Menschen. Daher
sei eine Einschätzung der Leistungseinschränkung nicht möglich. Auch die Frage
nach der Arbeitsfähigkeit könne er nicht beantworten.
3.9.
Im Rahmen der Konsensberatung hielten die Gutachter insgesamt
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1) eine nicht
sicher quantifizierbare neuropsychologische Störung bei Verdacht auf eine syndromale
Erkrankung mit kongenitaler Hypakusis (sensorineural), (2) Visusminderung
rechts, (3) dysmorphe Facies und (4) Flapping Tremor der linken Hand (IV-Akte
68, S. 7). Weitere sieben Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 68, S. 7). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
ergebe sich unter Berücksichtigung des neurologisch postulierten erhöhten
Pausenbedarfs und in Ermangelung einer objektiven Quantifizierbarkeit der
neuropsychologischen Beeinträchtigungen eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 80 %.
Die Einschränkungen seien hierbei auf neurologisch-neuropsychologischem
Fachgebiet zu sehen. Die Einschätzungen der Fachgebiete Innere Medizin,
Orthopädie und ORL würden keine Beeinträchtigung in der bisherigen beruflichen
Tätigkeit ergeben. Die bisherige Tätigkeit als Zeitungsausträgerin werde als
angepasst betrachtet (IV-Akte 68, S. 8f.).
3.10.
Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin nicht die Ergebnisse der
einzelnen Teilgutachten. Sie beanstandet vielmehr, dass die Gutachter aufgrund
der Befunde der Teilgutachten, insbesondere der nicht quantifizierbaren
neuropsychologischen Störung, im Rahmen der Konsensbeurteilung eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit festlegten.
3.11.
Die einzelnen Teilgutachten sind in Bezug auf die streitigen Belange
schlüssig, beruhen auf allseitigen Untersuchungen und wurden in Kenntnis der
Vorakten abgefasst. Die beklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden
berücksichtigt. Sowohl im neurologischen, im neuropsychologischen als auch im
ORL-Gutachten wird das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
festgehalten. Die Fachgutachter vermögen jedoch nicht eine Aussage zum Ausmass
der Einschränkung der Beschwerdeführerin abzugeben. So wird insbesondere im
neuropsychologischen Gutachten eingehend ausgeführt, dass eine restlose Klärung
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der mangelnden objektiven
Quantifizierbarkeit der neuropsychologischen Beeinträchtigungen im Rahmen der
Begutachtung nicht möglich gewesen sei. Daher empfiehlt der Neuropsychologe K____,
ein Arbeitstraining durchzuführen, um Aufschluss über die verbleibende
Arbeitsfähigkeit zu erhalten (IV-Akte 68, S. 83). Diese Empfehlung ist
schlüssig, denn auch Dr. med. J____ hielt fest, dass aufgrund der Behinderung
eine Verlangsamung vorliege, vermutlich mitbedingt durch die Hör- und
Sehminderung. Dabei verwies sie auch auf ihre Beobachtungen während der Begutachtung.
Ebenso führte lic. phil. K____ aus, dass die Kombination der reduzierten
intellektuellen Leistungsfähigkeit mit der Schwerhörigkeit und einer allenfalls
bestehenden Sehminderung erschwerend sei und die Ressourcen der
Beschwerdeführerin im Umgang mit ihren gesundheitlichen Problemen reduziert
seien. In Anbetracht dessen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung gemäss
Konsensberatung im Wesentlichen aus den neuropsychologischen Auffälligkeiten
besteht und eben diese gemäss gutachterlicher Einschätzung weder quantifiziert
noch beschrieben werden können (IV-Akte 68, S. 6), ist es nicht nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Konsensberatung dennoch als 80 %
arbeitsfähig eingestuft wird. Dies erscheint insbesondere auch unter Hinweis
auf die Bemerkung von Dr. med. G____ im ORL-Teilgutachten fragwürdig. Zwar
attestiert sie in ihrem Fachbereich zwar grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit,
doch auch sie äussert Bedenken, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt noch verwertbar sei (IV-Akte 68, S. 67).
Dies zeigt auf, dass vorliegend nicht nur die neuropsychologische Störung von
Gewicht ist, sondern auch das Zusammenspiel der einzelnen Beeinträchtigung
besonders genau zu würdigen ist. Die Gutachter begründen ihre Einschätzung im
Rahmen der Konsensberatung jedoch lediglich damit, dass die neurologischen und
neuropsychologischen Beeinträchtigungen in ihren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit nicht quantifiziert werden können (IV-Akte 68, S. 8). Im
Rahmen der Rückfrage an die Gutachter durch die IV-Stelle vom 11. Dezember 2018
(IV-Akte 81) hielten die Gutachter an ihrer Gesamtbeurteilung fest. Als
Begründung verwiesen sie wiederum auf die mangelnde Quantifizierbarkeit der
neurologischen und neuropsychologischen Beschwerden sowie auf die weitgehend
erhaltenen Fähigkeiten der Versicherten im Alltag (Bewältigung des Haushalts
inkl. Zubereitung von Mahlzeiten, Spazieren und Sport sowie Pflege sozialer
Kontakte) (IV-Akte 83). Die Vielzahl der gestellten Diagnosen verbunden mit der
Schwierigkeit, dass die neurologischen und neuropsychologischen
Beeinträchtigungen im konkreten Fall nicht quantifiziert werden können, lässt
den Schluss auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit jedoch nicht ohne Weiteres zu,
auch nicht mit Verweis auf die weitgehend erhaltenen Fähigkeiten der
Versicherten im Alltag. Eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erscheint mit den
Darstellungen in den einzelnen Fachgutachten wie auch mit dem anlässlich der
Parteiverhandlung von der Beschwerdeführerin gewonnenen Eindruck eher fraglich.
Auch der Verweis auf die Alltagsbewältigung überzeugt nicht, da die
Beschwerdeführerin im Haushalt nur einfache Arbeiten erledigt, einen
Einpersonenhaushalt führt und diese Tätigkeiten aktuell auf den gesamten Tag
verteilen kann. Auch in Bezug auf die Gestaltung der Freizeit wurde an der
Hauptverhandlung deutlich, dass sie vor allem viel Zeit für ihre Aktivitäten
benötigt, ihre Verlangsamung also auch hier zum Tragen kommt. Im Übrigen wurde
auch im Rahmen der Parteiverhandlung ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
für grundlegende Alltagshandlungen, wie z.B. die Einnahme ihrer Medikamente,
auf klare Anweisungen und Hilfestellungen angewiesen ist. All dies führt zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar in der Lage ist, ihren Alltag
weitgehend zu bewältigen, darin jedoch augenfällig mit einer Vielzahl von
Schwierigkeiten konfrontiert und auf Hilfe und Unterstützung angewiesen ist. Insgesamt
ist bei der Beschwerdeführerin eine Verlangsamung deutlich spürbar, was sich
auch an der Parteiverhandlung zeigte. Die Integration in den ersten
Arbeitsmarkt ist offensichtlich schwierig, was auch von der ORL-Gutachterin
angesprochen wurde.
3.12.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Einschätzung der Gutachter,
dass es sich bei der gegenwärtigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als
Zeitungsausträgerin in Bezug auf eine Vollzeittätigkeit bereits um eine
angepasste Tätigkeit handle.
3.13.
Im orthopädisch-traumatologischen Gutachten vom 14. Mai 2018 hielt
Dr. med. I____, Fachärztin für chirurgische Orthopädie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, fest, dass die Beschwerdeführerin von arbeitsbezogenen
Schmerzen berichte. So habe sie Mühe, sich beim Herausnehmen der Zeitungen aus
dem Wagen vornüber zu beugen. Auch das Gewicht der Zeitungen bereite ihr
Probleme. Schliesslich sei auch das Ziehen des Zeitungswagens schwierig und sie
leide dann manchmal unter Krämpfen in den Unterschenkeln (IV-Akte 68, S. 43).
Die Gutachterin hielt dennoch fest, dass die Beschwerdeführerin in der
bisherigen Tätigkeit 8,5 Stunden pro Tag arbeitsfähig sei. Eine Einschränkung
der Leistung bestünde während dieser Anwesenheitszeit nicht (IV-Akte 68, S.
44). Dr. med. G____, Fachärztin für ORL, hielt im ORL-Gutachten vom 25. Juni
2018 fest, dass aufgrund der wiederkehrenden Schwindelbeschwerden im Falle
einer Vollzeitbeschäftigung krankheitsbedingte Absenzen zu erwarten seien. Mit
Blick auf eine angepasste Tätigkeit seien sämtliche Berufe, in denen auf
akustische Signale zu hören seien, in denen kommuniziert oder auf Anweisungen
gehört werden müsse, für die Beschwerdeführerin nicht geeignet. Ungeeignet
seien ebenfalls Berufe mit starken repetitiven Bewegungen oder Berufe mit
Absturzgefahr. In Folge der Migräne seien auch Berufe mit Schichtwechsel als
problematisch einzustufen. Aus all diesen Gründen würde es wohl schwierig sein,
die Beschwerdeführerin in einem primären Arbeitsmarkt einzugliedern (IV-Akte
68, S. 7 und 65ff.).
3.14.
Mit Blick auf die stark divergierenden Einschätzungen der
Fachgutachter erscheint das Ergebnis der Konsensbeurteilung in Bezug auf die
aktuelle Tätigkeit verkürzt und nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Vielzahl
der beschriebenen gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin
und mit Blick auf die definierten Anforderungen an eine Verweistätigkeit
erscheint die Angepasstheit der bisherigen Tätigkeit eher fraglich,
insbesondere da es sich auch um eine Tätigkeit in der Nacht bzw. frühen
Morgenstunden handelt.
3.15.
Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegt
vorliegend in der Hauptsache in der nicht quantifizierbaren neuropsychologischen
Störung, wobei zusätzlich erschwerende Faktoren hinzukommen (Schwerhörigkeit,
eine allenfalls bestehende Sehstörung, ein belastungsabhängiges Lumbalsyndrom,
Migräne und reduzierte Ressourcen). Ohne Vornahme weiterer Abklärungen kann die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. Die
Einschätzung der IV-Stelle, dass von einer weiteren Abklärung keine weiteren Erkenntnisse
zu erwarten seien, wird von dieser nicht weiter begründet und widerspricht der Feststellung
des neuropsychologischen Gutachters, dass allenfalls in einem Arbeitstraining
ermittelt werden müsse, ob die Beschwerdeführerin mehr als bei ihrer aktuellen
Tätigkeit leisten könne. Der in der Hauptverhandlung geäusserten Ansicht der
IV-Stelle, dass in diesem Zusammenhang eine allfällige Beweislosigkeit zu
Lasten der Beschwerdeführerin gehe (Beschwerdeantwort, S. 2), kann nicht gefolgt
werden. Denn es ist an der IV-Stelle, den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (9C_393/2014, E. 3.1.3.;
8C_281/2018, E. 3.2.1.). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten
sind (Urteil 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Dies
kann auch ihm Rahmen eines Arbeitsversuches erfolgen. Art. 18a IVG sieht explizit
vor, dass die Invalidenversicherung mit einer versicherten Person einen
Arbeitsversuch durchführen kann, um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der
versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären. Hierbei handelt es sich zwar um
eine berufliche Massnahme zur Eingliederung, eine solche kann sich jedoch
rechtfertigen, weil eine Integration der Beschwerdeführerin in den ersten
Arbeitsmarkt gemäss Gutachten schwierig ist. Ziel des Arbeitsversuchs ist eine
möglichst genaue Beurteilung der Leistungsfähigkeit der versicherten Person in
einer geeigneten, den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit im
ersten Arbeitsmarkt. Er richtet sich grundsätzlich an eingliederungsfähige
versicherte Personen mit gesundheitlich bedingter Leistungsbeeinträchtigung.
Ein Arbeitsversuch kann mit versicherten Personen mit und ohne Rente
durchgeführt werden (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen
beruflicher Art (KSBE), Stand 1. Januar 2019, Rz. 5018 f.). Der Arbeitsversuch
dauert so lange, bis die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der versicherten
Person im ersten Arbeitsmarkt feststeht, längstens jedoch während 180 Tagen,
resp. 6 Monaten (KSBE Rz. 5024). Insbesondere kann die IV-Stelle aber auch eine
berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) beiziehen (vgl. Art. 59 Abs. 3 IVG). Die
BEFAS dienen zur Abklärung der praktischen Verwendung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit
von versicherten Personen in besonderen Fällen, so wenn diese in einem noch
nicht klar bestimmbaren Umfang ihre medizinisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit
in einem gewissen Arbeitsbereich (z.B. in einem der früheren Tätigkeit verwandten
Gebiet) verwerten können (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung
(KSVI), Stand 1. Januar 2018, Rz. 5018 und 5020). Einer BEFAS-Abklärung von
vornherein die Geeignetheit im vorliegenden Fall abzusprechen (vgl.
Verhandlungsprotokoll), lässt sich mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht vereinbaren.
3.16.
Aufgrund des Gesagten vermag das F____-Gutachten keine
abschliessende Klärung des Gesundheitszustandes und der verbleibenden
Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bringen. Entsprechend wird die
Beschwerdegegnerin angewiesen, weitere Abklärungen durchzuführen, um die Höhe
der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die Beschwerdeführerin nebenbei weiterhin ihrer Arbeit als Zeitungsausträgerin
nachgehen kann.
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Methode der
Invaliditätsberechnung. Sie bringt vor, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 %
erwerbstätig wäre und der Invaliditätsgrad folglich mittels Einkommensvergleich
berechnet werden müsse.
4.2.
Die IV-Stelle hält dem entgegen, dass die Statusfrage in der
Verfügung vom 17. Januar 2019 nicht enthalten und damit nicht Streitgegenstand
sei. Im Übrigen sei in Bezug auf die Statusfrage auf die Aussage der ersten
Stunde anlässlich der Haushaltsabklärung sowie der schriftlichen Bestätigung vom
29. März 2017 abzustellen. Entsprechend wäre die Versicherte höchstens als 68 %
erwerbstätig und zu 32 % als Hausfrau einzustufen (Beschwerdeantwort, S. 3;
IV-Akte 54). Eine darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit sei unwahrscheinlich,
da die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz zu keinem
Zeitpunkt in einem höheren Pensum gearbeitet habe. Im Übrigen verfüge sie über
keine nennenswerte Ausbildung und spreche kein Deutsch (Beschwerdeantwort, S.
2).
4.3.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass auf die
anlässlich der Haushaltsabklärung gemachten Angaben der ersten Stunde wegen der
Komplexität der sich stellenden Frage, die sich der Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer Einschränkungen nicht ohne weitere erschliesse, sowie unter Berücksichtigung
der sprachlichen Schwierigkeiten nicht abgestellt werden könne. Im Übrigen sei
zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Hochzeit immer zu 100 %
erwerbstätig gewesen sei. Das reduzierte Pensum während der Ehe sei der Pflegebedürftigkeit
des Ehemannes geschuldet gewesen sowie dessen Wunsch, dass die Beschwerdeführerin
nicht arbeiten solle. Nach dem Tod des Ehemannes sei die Beschwerdeführerin
finanziell auf sich alleine gestellt und eine Abhängigkeit von der Sozialhilfe
sei insbesondere auch mit Blick auf den ausländerrechtlichen Status der
Beschwerdeführerin nicht erstrebenswert (Beschwerde, S. 11ff.).
4.4.
Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem
Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre
(Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen
unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit
der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3; Urteil
des Bundesgerichts vom 28. Juli 2008, 9C_49/2008, E. 3.3; je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich
bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2).
4.5.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund des Gutachtens erstellt, dass bei
der Beschwerdeführerin auf neurologisch-neuropsychologischer Ebene eine
Einschränkung besteht (vgl. E. 3.7 und 3.8). Den Eindruck einer kognitiven
Minderleistung erhielt auch das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 3.
September 2019. In Anbetracht dessen sowie der sprachlichen Schwierigkeiten kann
nicht ohne Weiteres auf die Aussage der ersten Stunde verwiesen werden. Auch in
der Vita der Beschwerdeführerin sind Anhaltspunkte zu finden, die dafür
sprechen, dass sie im Gesundheitsfalle in einem höheren Arbeitspensum tätig
wäre. Gegebenenfalls wird die IV-Stelle in Bezug auf den Erwerbsstatus weitere
Abklärungen vornehmen müssen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und
anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle
aufzuerlegen.
5.3.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Es ist ausserdem ein Zuschlag für den zusätzlichen Aufwand der
Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit der Parteiverhandlung geschuldet. Daher
ist ein Honorar von Fr. 4'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
(7.7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 17. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur Durchführung
weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 308.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: