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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 23. Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.41
Verfügung vom 13. Februar 2019
Dem psychiatrischen Administrativgutachten kommt volle Beweiskraft zu, Berichte des behandelnden Arztes vermögen dieses nicht in Zweifel zu ziehen; Beschwerde wird abgewiesen.
Tatsachen
I.
Der 1991 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 3. Januar 2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 11). In der Folge veranlasste die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Mitteilung vom 6. April 2017 gewährte die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings (IV-Akte 34), welches sie aufgrund eines instabilen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Mai 2017 wieder abschloss (vgl. Standortgespräch vom 16. Mai 2017, IV-Akte 41). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD; vgl. Bericht vom 27. Juni 2018, IV-Akte 65) gab die IV-Stelle bei Dr. med. B____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Fachgutachten in Auftrag (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 23. November 2018, IV-Akte 74). Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 23. November 2018 kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2018 an, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente, da keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (IV-Akte 78). Am 13. Februar 2019 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 82).
II.
Mit Beschwerde vom 19. Februar 2019 wird sinngemäss beantragt, die Verfügung vom 13. Februar 2019 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2019 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft C____ ersucht.
Mit Replik vom 15. April 2019 und Duplik vom 4. Juni 2019 halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit amtlicher Erkundigung vom 16. Juli 2019 zieht die Instruktionsrichterin die Akten der Staatsanwaltschaft C____ bzw. des Strafgerichts C____ zum Verfahren bei. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Einsichtnahme und Vernehmlassung (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 7. August 2019). Die IV-Stelle verzichtet mit Eingabe vom 6. September 2019 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer lässt sich diesbezüglich nicht vernehmen.
IV.
Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte, findet am 23. Oktober 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
Zunächst ist mit Blick auf die Aktenlage zu betonen, dass sich der psychiatrische Experte mit der Leidensgeschichte des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Dr. B____ erhob im Rahmen der Begutachtung eine umfassende Anamnese mit Angaben zur Person, zur Kindheit, zur Schul- und Berufsbildung, zur Berufstätigkeit und zur familiären und sozialen Situation des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 74, S. 12ff.). Sodann ging Dr. B____ auf die subjektiven Schilderungen der gesundheitlichen Beschwerden (a.a.O., S. 12f.) und der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers ein. Dieser berichtete, dass er Mühe habe, seine Wohnung zu verlassen. Er fühle sich auf der Strasse unwohl. Er schlafe unregelmässig, sei unruhig, müsse auch häufig erbrechen. Seine Existenz sei kaputt gemacht worden. Er habe Angst vor dem Leben (a.a.O., S. 14). Weiter beschrieb der Beschwerdeführer seinen Tagesablauf sowie die Behandlungsgeschichte (a.a.O., S. 14 und S. 16.). Auf Basis dieser Anamnese und Gespräche mit dem Beschwerdeführer hat sich Dr. B____ mit der psychischen Problematik des Beschwerdeführers befasst und den subjektiven Beeinträchtigungen genügend Rechnung getragen (a.a.O., S. 12ff.). Dass die psychiatrische Untersuchung gemäss den Angaben des Beschwerdeführers lediglich 50 Minuten gedauert hat, vermag die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht in Zweifel zu ziehen. Rechtsprechungsgemäss kann aus einer - verhältnismässig - kurzen Dauer der psychiatrischen Exploration nicht von vornherein auf eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters geschlossen werden. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2019 [9C_190/2019], E. 3.1). Dies kann nach dem Vorerwähnten bejaht werden.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag auch die Einschätzung von Dr. B____, der Beschwerdeführer sei in der angestammten als auch in einer alternativen, angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig, zu überzeugen. Zwar attestiert der behandelnde Psychiater, Dr. D____, bei den Diagnosen der (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung nach Überfall im eigenen Coiffeursalon und der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 23 und Arztbericht vom 16. Februar 2018, Beschwerdebeilage). Indes hat sich Dr. B____ mit diesen abweichenden Diagnosen auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb er zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt. So führt er aus, es gebe keinerlei Hinweise, dass der Überfall auf den Coiffeursalon, den der Beschwerdeführer einzig als Zeuge ausserhalb seines Ladens miterlebt habe, Grund sein könne für eine posttraumatische Belastungsstörung. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in seinem Alltag überhaupt nicht eingeschränkt sei. Die geklagten Schlafstörungen, die Ängste vor dem Verlassen der Wohnung seien wenig glaubhaft, führe der Beschwerdeführer doch auch nach dem Überfall ein aktives Leben, indem er Konzerte gebe, Videos veröffentliche, auch sozial aktiv gewesen sei, in den Ferien weilte, 2016 erfolgreich den Führerschein erworben habe, mit seiner Freundin mit dem Auto oft unterwegs sei und auch ohne Schwierigkeiten in deren Heimat nach […] gereist sei (IV-Akte 74, S. 19). Dass der psychiatrische Gutachter vor diesem Hintergrund das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint hat, ist nicht zu beanstanden. Denn gemäss den Darstellungen des Beschwerdeführers war er beim Überfall auf sein Geschäft nicht einer unmittelbaren Gewaltbedrohung ausgesetzt, so dass es an einem Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder von katastrophenartigem Ausmass fehlt (vgl. ICD-10: F43.1, www.dimdi.org). Zudem erscheint es angesichts der aufgeführten Inkonsistenzen in der Schilderung des Aktivitätsniveaus als zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer in dem Ausmass eingeschränkt ist wie er angibt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, der Gutachter verkenne die Situation und die im Internet präsentierten Bilder bzw. Videos würden seine Lebensrealität nicht wiedergeben, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus den Akten eindeutig ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Überfall im Juni 2016 im Dezember 2016 die Theorieprüfung für den Führerausweis abgelegt, im Juni 2017 ein Konzert gegeben und im September 2017 einen Fussballmatch im Stadion angeschaut hat (vgl. Gerichtsakte 5). Sodann hat der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung selbst angegeben, dass er mit dem Auto der Freundin Ausflüge mache, er zweimal pro Woche das Fitnesscenter besuche, im Sommer 2018 mit seiner Freundin mit dem Flugzeug nach […] in die Ferien gereist sei und sich oft mit einigen guten Freunden in einem privaten Keller treffe (IV-Akte 74, S. 15f.). Die vorerwähnten sozialen sowie die im Internet dokumentierten Aktivitäten bilden zwar nur einen Teil des Lebensalltags des Beschwerdeführers ab, dennoch vermögen sie erhebliche Zweifel an den subjektiv beklagten Beeinträchtigungen zu begründen. Diese lassen sich - wie die IV-Stelle zu Recht festhält - kaum mit dem Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung vereinbaren.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass schon vor dem Überfall psychische Probleme bestanden hätten und diese vom Gutachter zu wenig berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich gibt der behandelnde Psychiater Dr. D____ an, der Beschwerdeführer leide unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (IV-Akte 23). Aufgrund des Überfalls als auch vieler erlittenen Mikrotraumen in der Kindheit und Jugend durch andauernde Entwertungen und Überforderungen, Situationen des Alleinseins und der fehlenden Geborgenheit, emotionalen Missbrauchs und emotionaler Vernachlässigung sei der Beschwerdeführer massiv belastet und habe interpersonelle Schwierigkeiten in der Stressbewältigung. Dies führe zu einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit seit dem Überfall im Juni 2016 (vgl. Bericht von Dr. D____ vom 16. Februar 2018, Beschwerdebeilage). Der psychiatrische Experte Dr. B____ hingegen verneint das Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer während vier Jahren in der Lage gewesen sei, erfolgreich einen Coiffeursalon zu führen. Zudem pflege er auch stabile Beziehungen mit seinen Kollegen und stehe seit Jahren in einer stabilen Beziehung mit seiner Freundin (IV-Akte 74, S. 20). Dies spreche gegen die Diagnose der Persönlichkeitsstörung, welche schwer dysfunktionale Verhaltensweisen mit deletären Auswirkungen auf allen Achsen des Lebens voraussetze (vgl. RAD-Beurteilung vom 27. Juni 2018, IV-Akte 65, S. 3). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und es kann darauf abgestellt werden. Anzufügen bleibt, dass Dr. B____ psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht in Abrede stellt. Er kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer leide unter dissozialen und histrionischen Persönlichkeitszügen. Diese seien allerdings ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe Mühe, sich an Regeln zu halten, habe eine geringe Frustrationstoleranz, übernehme wenig Verantwortung für sein Verhalten und neige dazu, andere zu beschuldigen. Er habe Schwierigkeiten, sich an einen äusseren Rahmen zu halten, Anordnungen entgegen zu nehmen. Daher sei eine Tätigkeit ideal, die er möglichst selbstbestimmt und ohne grosse Kontakte mit Vorgesetzten und Mitarbeitern leisten könne (IV-Akte 74, S. 20f.).
Dass die RAD-Ärztin Pract. med. E____ den Beschwerdeführer in einer Erstbeurteilung vom 27. Februar 2017 als 50% arbeitsfähig erachtet hat (vgl. IV-Akte 27), vermag an der Einschätzung des psychiatrischen Experten Dr. B____ keine Zweifel zu wecken. Diesbezüglich kann auf die korrekten Ausführungen der IV-Stelle verwiesen werden. Danach handelt es sich bei dieser Beurteilung um eine erste Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, um einen Ausgangspunkt für berufliche Massnahmen festzulegen. Daher kommt der Arbeitsunfähigkeitseinschätzung der RAD-Ärztin nicht dasselbe Gewicht zu wie einer im Rahmen einer umfassenden Begutachtung abgegebenen Beurteilung (vgl. Duplik vom 4. Juni 2019, S. 4).
Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die beruflichen Massnahmen abgebrochen hat, spricht nicht gegen die vorerwähnte medizinisch-theoretisch festgestellte Arbeitsfähigkeit. Denn aus den Akten ist ersichtlich, dass der behandelnde Psychiater die Einstellung der beruflichen Massnahmen empfohlen hat (vgl. Aktennotiz vom 16. Mai 2017, IV-Akte 42). Nach dem Dargelegten wäre es dem Beschwerdeführer indes zumutbar gewesen, weiterhin an den beruflichen Massnahmen teilzunehmen.
Schliesslich bleibt mit der IV-Stelle festzuhalten, dass der Überfall sowie die Drohungen im Internet durchaus geeignet sind, reale Ängste zu wecken. Die dadurch hervorgerufene psychische Problematik des Beschwerdeführers wird somit im Wesentlichen durch psychosoziale Umstände mitunterhalten. Diese begründen jedoch grundsätzlich keine Invalidität. Denn praxisgemäss können sich psychosoziale Faktoren nur invaliditätsbegründend auswirken, wenn eine davon zu unterscheidende fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden ist, die umso ausgeprägter sein muss, je stärker die psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Dies ist nach dem Vorerwähnten indes zu verneinen.
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen