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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 26. August 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.42
Verfügung vom 17. Januar 2019
Revision gemäss Art. 17 ATSG, gestützt auf Administrativgutachten ist Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen; Weiterausrichtung der halben Invalidenrente.
Tatsachen
I.
Die aus der Türkei stammende, 1965 geborene Beschwerdeführerin, Mutter zweier Kinder, meldete sich im Juni 2006 aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Anmeldeformular vom 22. Juni 2006, IV-Akte 3 und Arztbericht von Dr. med. C____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Dezember 2015, IV-Akte 9). Die IV-Stelle tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. Unter anderem liess sie die Beschwerdeführerin bidisziplinär begutachten (rheumatologisches Gutachten von Dr. med. D____ vom 9. April 2008, IV-Akte 34; und psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E____ vom 11. April 2008, IV-Akte 35; Verlaufsgutachten von Dr. E____ vom 9. Mai 2009, IV-Akte 63). Im Wesentlichen gestützt auf diese (medizinischen) Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2009 an, die Beschwerdeführerin habe basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53% mit Wirkung ab Juni 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (IV-Akte 74). Gleichzeitig wies die IV-Stelle die Beschwerdeführerin - im Hinblick auf die Ausrichtung einer Invalidenrente - unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG an, den Nachweis einer adäquaten Therapie zu erbringen, anderenfalls die Leistungen eingestellt würden (vgl. Mitteilung von 8. Oktober 2009, IV-Akte 73). Mit Verfügung vom 29. Januar 2010 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin sodann eine halbe Rente ab Juni 2009 zu (IV-Akte 83).
Vom 7. November 2011 bis zum 16. Dezember 2011 befand sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer schweren chronifizierten depressiven Störung im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms erneut in stationärer Behandlung in der Klinik F____. Mit Unterstützung der Klinik stellte die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2011 ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente infolge eines verschlechterten Gesundheitszustandes (vgl. IV-Akte 133). Die IV-Stelle leitete daraufhin ein Revisionsverfahren ein, holte bei Dr. E____ ein Verlaufsgutachten ein (vgl. Gutachten vom 10. September 2012, IV-Akte 144) und liess die Beschwerdeführerin durch die G____ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 28. Juni 2013, IV-Akte 160). Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2013 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht (IV-Akte 164). Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 13. September 2013 gegen den vorgesehenen Entscheid zur Wehr gesetzt hatte (vgl. IV-Akten 169 und 171), holte die IV-Stelle weitere Stellungnahmen der Administrativgutachter ein (IV-Akten 183 und 185) und lehnte schliesslich mit Verfügung vom 8. August 2014 eine Revision des Invaliditätsgrades ab (IV-Akte 209). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. September 2014 (IV-Akte 210) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 28. April 2015 gut und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurück (IV-Akte 223). In der Folge beauftragte die IV-Stelle die H____ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin im stationären Rahmen (vgl. Gutachten der H____ in den Fachrichtungen Neurologie und Neuropsychologie, IV-Akte 285). Zudem holte sie ein psychiatrisches Verlaufsgutachten bei Dr. E____ ein (vgl. psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 15. Februar 2018, IV-Akte 295). Nachdem der RAD zu den neu eingegangenen medizinischen Unterlagen Stellung genommen hatte (IV-Akte 299), gab die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. August 2018 bekannt, die Invalidenrente werde gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0% eingestellt (IV-Akte 300). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 21. September 2018 (IV-Akte 308). Dazu liess sich der psychiatrische Experte Dr. E____ am 4. Januar 2019 vernehmen (IV-Akte 319). Nach Rückfrage beim RAD (IV-Akte 320) erliess die IV-Stelle am 17. Januar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 321).
II.
Am 21. Februar 2019 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, die Verfügung vom 17. Januar 2019 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin die bisherige halbe Invalidenrente zu leisten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch Advokat B____ ersucht.
Mit Eingaben vom 19. März 2019 und 26. März 2019 reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C____ vom 7. Februar 2019 und 21. März 2019 sowie einen Bericht des Hausarztes Dr. med. I____, Physikalische Medizin/Rehabilitation vom 13. März 2019 ein. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 20. März 2019 und 29. März 2019 werden die Eingaben samt Beilagen der IV-Stelle zugestellt. Zudem bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch Advokat B____ (vgl. Verfügung vom 29. März 2019).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2019 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Dies bestätigt sie mit Eingabe vom 8. April 2019, welche der Beschwerdeführerin mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. April 2019 zugestellt wird.
Mit Replik vom 4. Juni 2019 und Duplik vom 5. Juli 2019 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte, findet am 26. August 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
Mit rheumatologischem Gutachten vom 9. April 2008 erhebt Dr. D____ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Hallux valgus-Rezidiv beidseits und ein diffuses Schmerzsyndrom am ganzen Körper, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend. Aus rein rheumatologischer Sicht bestünden weder Einschränkungen bezüglich der verbleibenden Funktionen noch der Belastbarkeit. Aus diesen Gründen könnten auch keine Auswirkungen auf die bisherige Tätigkeit angegeben werden (IV-Akte 34, S. 15).
Mit psychiatrischem Gutachten vom 11. April 2008 erhebt Dr. E____ eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0/1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die bisherigen Behandlungen hätten zu keinem durchschlagenden und anhaltenden Erfolg geführt, wobei anzumerken sei, dass die Motivation der Beschwerdeführerin für eine Psychotherapie wie auch für eine psychopharmakologische Behandlung als nicht besonders gross einzustufen sei. Anlässlich der aktuellen Untersuchung müsse bei der Beschwerdeführerin eine Tendenz zum Dramatisieren festgestellt werden. Die Beschwerdeschilderung sei überdies diffus, vage und verallgemeinernd. Die Beschwerdeführerin führe einen weitgehend passiven Lebensstil. Sie scheine aus ihrem Leiden insofern einen ausgeprägten Krankheitsgewinn zu ziehen, als dass sie von ihren Angehörigen geschont und unterstützt und dabei in ihrer Krankenrolle lediglich bestätigt und fixiert werde. Bei einer Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin durch die Müdigkeit, die Kraftlosigkeit, die nervöse, zeitweise gereizt aggressive Stimmung sowie das verminderte Selbstvertrauen als eingeschränkt zu beurteilen. Darüber hinaus seien der Beschwerdeführerin seit Mai 2005 infolge der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar. Unter Berücksichtigung all der erwähnten Faktoren sei davon auszugehen, dass aus rein psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeführten sowie auch in einer alternativen Tätigkeit seit Mai 2005 als zu 30 % eingeschränkt betrachtet werden müsse. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf die leicht- bis mittelgradige depressive Episode sowie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen (IV-Akte 35).
Mit psychiatrischem Gutachten vom 11. September 2009 gibt Dr. E____ eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.10) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an. Im Vergleich zu den Befunden des ersten Gutachtens vom 11. April 2008 könne eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik festgestellt werden. Insgesamt wirke die Beschwerdeführerin ängstlicher und gespannter, zudem liessen sich auch kognitive Störungen im Laufe des Gesprächs und Ermüdungszeichen feststellen. Neu bezüglich der subjektiv geklagten Beschwerden sei eine zeitweise nächtlich auftretende Angst, verbunden mit Erstickungsgefühlen. Gleichzeitig müsse in diesem Kontext auch bemerkt werden, dass bei der aktuellen Untersuchung die Angaben der Beschwerdeführerin oft inkonsistent gewesen seien, es lasse sich auch eine Tendenz zur Verdeutlichung und Dramatisierung erkennen, welche in diesem Ausmass vor einem Jahr noch nicht habe beobachtet werden können. Aufgrund der aktuell festzustellenden depressiven Symptomatik, die sich gegenüber den Befunden der Untersuchung vom April 2008 intensiviert hätten, sei, in Kombination mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, von einer ausgeprägteren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen als noch vor einem Jahr. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht als zu 50% eingeschränkt zu beurteilen. Aufgrund der unpräzisen und oftmals inkonsistenten Angaben der Beschwerdeführerin lasse sich der Zeitpunkt der Verschlechterung der depressiven Symptomatik nicht bestimmen. Es müsse diesbezüglich auf die Aktenlage verwiesen werden. In die Beurteilung miteinbezogen sei auch die ausgeprägter zu beobachtende Tendenz der Beschwerdeführerin zur Verdeutlichung und zum Dramatisieren. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verfüge noch über genügend Ressourcen, um einer mindestens 50%igen Tätigkeit nachzugehen (IV-Akte 63).
Mit psychiatrischem Gutachten vom 10. September 2012 erhebt Dr. E____ eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.10) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt hinterlasse die Beschwerdeführerin einen aufgesetzten und theatralischen Eindruck, der zum Teil groteske Ausmasse annehme. Im Vergleich mit den Befunden der Jahre 2008 und 2009 sei es diesbezüglich zu einer Steigerung und Intensivierung gekommen. Am ehesten sei von einer bewusstseinsnahen Aggravationstendenz auszugehen. Aufgrund der Tatsache, dass im Vergleich mit den Befunden des psychiatrischen Verlaufsgutachtens vom Mai 2009 keine wesentliche Veränderung festgestellt werden könne, eher eine diskrete Verbesserung im Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik, sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in medizinisch-theoretischer Hinsicht in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit nach wie vor seit dem Jahre 2009 als zu 50 % eingeschränkt zu beurteilen. Bei der Beschwerdeführerin solle eine zusätzliche testpsychologische Untersuchung sowie allenfalls eine weitere somatische Abklärung zum Ausschluss einer differenzialdiagnostisch in Betracht zu ziehenden beginnenden Demenz durchgeführt werden (IV-Akte 144).
Mit bidisziplinärem G____-Gutachten vom 28. Juni 2013 in den Fachrichtungen Neurologie und Neuropsychologie halten die Experten eine klinisch kognitive Einschränkung unklarer Ätiologie sowie ein generalisiertes chronisches Schmerzsyndrom als Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) fest. Die Arbeitsfähigkeit könne aus streng neurologischer und neuropsychologischer Sicht kaum beurteilt werden, da einerseits zwar klinisch eindrückliche, aber in der neuropsychologischen Testung nicht valide Einschränkungen vorliegen würden, andererseits eine organische Ursache dieser Einschränkungen nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Für eine weitergehende Abklärung einer neurodegenerativen Genese müssten weitere Untersuchungen inklusive Liquoranalyse und PET/CT erfolgen. Diese könnten aber bei formal eingeschränkter Einwilligungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen einer ambulanten Begutachtung erfolgen und seien im Verlauf in einem stationären Setting zu klären. Es empfehle sich allenfalls eine neuropsychologische Verlaufskontrolle, wobei auch dann zu befürchten sei, dass die Validität der Untersuchungsbefunde nicht gegeben sei (IV-Akte 160).
Die Experten der H____ können im neurologischen Gutachten vom 13. Juni 2017 keine neurologische (oder neuropsychologische) Diagnose mit namhafter negativer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach operiertem Karpaltunnelsyndrom, ein episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp sowie ein unspezifischer neuropsychologischer Befund aufgrund einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit präsentierten, vorgetäuschten neuropsychologischen Störung. Durch die stationäre Begutachtung der Beschwerdeführerin im Januar 2017 könne eine klinisch relevante Form einer dementiellen Erkrankung oder einer anderen progredienten neurokognitiven Störung als weitgehend ausgeschlossen eingestuft werden. Zudem sei bei der Beschwerdeführerin durch neuropsychologische Verfahren eine nicht-authentische Beschwerde-Präsentation mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und diese durch die zahlreichen, während der Begutachtung von verschiedenen Fachpersonen beobachtbaren Inkonsistenzen bestätigt. Unter Berücksichtigung der auf neurologischem und neuropsychologischem Gebiet im Rahmen der hiesigen Begutachtung begründbaren Diagnosen sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der früheren Tätigkeit der Beschwerdeführerin oder in Verweistätigkeiten erkennbar. Mit neurologischen oder neuropsychologischen Gesundheitsstörungen sei auch keine objektivierbare Beeinträchtigung in den Aktivitäten des täglichen Lebens oder in Freizeitaktivitäten begründbar. Es sei nochmal darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, entgegen dem Störungsbild, welches sie während der hiesigen Begutachtung gezeigt habe, im häuslichen Umfeld offensichtlich sowohl in der Lage sei, sich selbst zu versorgen, als auch alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Basel von ihrem Wohnort zu ihrem Psychiater und zurück zu gelangen (IV-Akte 285).
Mit psychiatrischem Verlaufsgutachten vom 15. Februar 2018 stellt Dr. E____ fest, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren lasse. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Im Vergleich mit den Befunden seines psychiatrischen Gutachtens vom September 2012 sei es insofern zu einer Verbesserung gekommen, als dass die Stimmung während der aktuellen Untersuchung nicht mehr depressiv, lediglich noch als ernst beurteilt werden könne. Die Beschwerdeführerin hinterlasse zudem zu keinem Zeitpunkt einen aggressiven Eindruck mehr. Die aktuell durchgeführte Blutkonzentrationsbestimmung des verordneten Duloxetins ergebe einen Wert innerhalb des Normbereichs, derjenige des Pregabalins liege unterhalb des unteren Normbereichs. Auch diese Tatsache spreche dafür, dass kein sehr grosser Leidensdruck vorliege, wäre die Beschwerdeführerin in einem solchen Fall doch eher bereit gewesen, alle ihr verordneten Psychopharmaka auch tatsächlich einzunehmen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad der Depression insgesamt aktuell als leichtgradig zu beurteilen. Aufgrund des längeren Verlaufs der Depression sei insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode auszugehen. Aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode sowie der im Schweregrad als leichtgradig zu beurteilenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lasse sich unter Berücksichtigung der gleichzeitig festzustellenden erheblichen Aggravationstendenz und einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung einer neuropsychologischen Störung aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder in der zuletzt ausgeübten noch in einer alternativen Tätigkeit und auch keine Verminderung der Leistungsfähigkeit begründen. Aufgrund der diesbezüglich sehr unpräzisen Angaben der Beschwerdeführerin liessen sich keine verlässlichen Aussagen über den Zeitpunkt der Verbesserung der depressiven Beschwerden und der Beschwerden von Seiten der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung machen, so dass die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab heutigem Untersuchungsdatum Gültigkeit habe. Zuvor sei, seit seinem Gutachten vom Jahre 2012, von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 295).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Januar 2019 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen