Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.42

Verfügung vom 17. Januar 2019

Revision gemäss Art. 17 ATSG, gestützt auf Administrativgutachten ist Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen; Weiterausrichtung der halben Invalidenrente.

 


Tatsachen

I.        

Die aus der Türkei stammende, 1965 geborene Beschwerdeführerin, Mutter zweier Kinder, meldete sich im Juni 2006 aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Anmeldeformular vom 22. Juni 2006, IV-Akte 3 und Arztbericht von Dr. med. C____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Dezember 2015, IV-Akte 9). Die IV-Stelle tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. Unter anderem liess sie die Beschwerdeführerin bidisziplinär begutachten (rheumatologisches Gutachten von Dr. med. D____ vom 9. April 2008, IV-Akte 34; und psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E____ vom 11. April 2008, IV-Akte 35; Verlaufsgutachten von Dr. E____ vom 9. Mai 2009, IV-Akte 63). Im Wesentlichen gestützt auf diese (medizinischen) Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2009 an, die Beschwerdeführerin habe basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53% mit Wirkung ab Juni 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (IV-Akte 74). Gleichzeitig wies die IV-Stelle die Beschwerdeführerin - im Hinblick auf die Ausrichtung einer Invalidenrente - unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG an, den Nachweis einer adäquaten Therapie zu erbringen, anderenfalls die Leistungen eingestellt würden (vgl. Mitteilung von 8. Oktober 2009, IV-Akte 73). Mit Verfügung vom 29. Januar 2010 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin sodann eine halbe Rente ab Juni 2009 zu (IV-Akte 83).

Vom 7. November 2011 bis zum 16. Dezember 2011 befand sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer schweren chronifizierten depressiven Störung im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms erneut in stationärer Behandlung in der Klinik F____. Mit Unterstützung der Klinik stellte die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2011 ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente infolge eines verschlechterten Gesundheitszustandes (vgl. IV-Akte 133). Die IV-Stelle leitete daraufhin ein Revisionsverfahren ein, holte bei Dr. E____ ein Verlaufsgutachten ein (vgl. Gutachten vom 10. September 2012, IV-Akte 144) und liess die Beschwerdeführerin durch die G____ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 28. Juni 2013, IV-Akte 160). Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2013 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht (IV-Akte 164). Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 13. September 2013 gegen den vorgesehenen Entscheid zur Wehr gesetzt hatte (vgl. IV-Akten 169 und 171), holte die IV-Stelle weitere Stellungnahmen der Administrativgutachter ein (IV-Akten 183 und 185) und lehnte schliesslich mit Verfügung vom 8. August 2014 eine Revision des Invaliditätsgrades ab (IV-Akte 209). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. September 2014 (IV-Akte 210) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 28. April 2015 gut und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurück (IV-Akte 223). In der Folge beauftragte die IV-Stelle die H____ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin im stationären Rahmen (vgl. Gutachten der H____ in den Fachrichtungen Neurologie und Neuropsychologie, IV-Akte 285). Zudem holte sie ein psychiatrisches Verlaufsgutachten bei Dr. E____ ein (vgl. psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 15. Februar 2018, IV-Akte 295). Nachdem der RAD zu den neu eingegangenen medizinischen Unterlagen Stellung genommen hatte (IV-Akte 299), gab die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. August 2018 bekannt, die Invalidenrente werde gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0% eingestellt (IV-Akte 300). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 21. September 2018 (IV-Akte 308). Dazu liess sich der psychiatrische Experte Dr. E____ am 4. Januar 2019 vernehmen (IV-Akte 319). Nach Rückfrage beim RAD (IV-Akte 320) erliess die IV-Stelle am 17. Januar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 321).

II.       

Am 21. Februar 2019 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, die Verfügung vom 17. Januar 2019 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin die bisherige halbe Invalidenrente zu leisten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch Advokat B____ ersucht.

Mit Eingaben vom 19. März 2019 und 26. März 2019 reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C____ vom 7. Februar 2019 und 21. März 2019 sowie einen Bericht des Hausarztes Dr. med. I____, Physikalische Medizin/Rehabilitation vom 13. März 2019 ein. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 20. März 2019 und 29. März 2019 werden die Eingaben samt Beilagen der IV-Stelle zugestellt. Zudem bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch Advokat B____ (vgl. Verfügung vom 29. März 2019).

Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2019 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Dies bestätigt sie mit Eingabe vom 8. April 2019, welche der Beschwerdeführerin mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. April 2019 zugestellt wird.

Mit Replik vom 4. Juni 2019 und Duplik vom 5. Juli 2019 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte, findet am 26. August 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 stellte die IV-Stelle basierend auf einem Invaliditätsgrad von 0 % den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ein. Umfassende medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass sich die psychische Situation gegenüber der letztmaligen Beurteilung verbessert habe. Ausserdem liege kein neurologisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sowohl in der ambulanten psychiatrischen als auch in der stationären neurologischen Begutachtung deutliche Zeichen einer Aggravation manifest geworden seien, welche klar gegen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden sprächen. Aus ärztlicher Sicht seien der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte wie auch eine alternative Tätigkeit im Rahmen von 100 % zumutbar. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen und keinen leidensbedingten Abzug gewährt (IV-Akte 321).

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich der Gesundheitszustand mit Blick auf die medizinische Aktenlage nicht wesentlich verändert habe. Die Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 ATSG seien nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Zwar hätten die neurologischen Abklärungen in der H____ ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihre Leiden übertrieben darstelle. Dies stelle indes keine neue Tatsache dar. Es bestehe der Eindruck, dass der psychiatrische Gutachter Dr. E____ sich durch die Feststellungen in der H____ veranlasst gesehen habe, seine bisherige Einschätzung über den Schweregrad der Erkrankung zu überdenken. Dies sei allerdings nicht mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gleichzusetzen. Vielmehr dürfte es sich bei genauerem Hinsehen letztlich um eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Gesundheitszustandes handeln. Würden die Befunde im Laufe der Jahre verglichen, zeige sich ein durchgehend gleichbleibendes Bild. Der psychiatrische Gutachter Dr. E____ habe bei seiner Begutachtung den Schwankungen des Gesundheitszustandes kaum Rechnung getragen. Es fehle an einer Beurteilung des Langzeitverlaufs mit Nachweis einer wesentlichen Verbesserung der Symptomatik. Letztlich könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern eine effektive, dauerhafte und wesentliche Veränderung respektive Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es fehle deshalb an einem Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG (vgl. Beschwerde vom 21. Februar 2019).

2.3.          Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente aufgehoben hat.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114). Folglich sind in revisionsrechtlicher Hinsicht die Verhältnisse vom Januar 2010 mit denjenigen vom Januar 2019 zu vergleichen.

4.                

4.1.          Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

4.2.          Als medizinische Entscheidgrundlage dienten der Verfügung vom 29. Januar 2010, in welcher der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente ab September 2009 zugesprochen wurde, die psychiatrischen Gutachten von Dr. E____ vom 11. April 2008 und vom 11. September 2009 (IV-Akten 35 und 63) sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom 9. April 2008 (IV-Akte 34):

Mit rheumatologischem Gutachten vom 9. April 2008 erhebt Dr. D____ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Hallux valgus-Rezidiv beidseits und ein diffuses Schmerzsyndrom am ganzen Körper, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend. Aus rein rheumatologischer Sicht bestünden weder Einschränkungen bezüglich der verbleibenden Funktionen noch der Belastbarkeit. Aus diesen Gründen könnten auch keine Auswirkungen auf die bisherige Tätigkeit angegeben werden (IV-Akte 34, S. 15).

Mit psychiatrischem Gutachten vom 11. April 2008 erhebt Dr. E____ eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0/1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die bisherigen Behandlungen hätten zu keinem durchschlagenden und anhaltenden Erfolg geführt, wobei anzumerken sei, dass die Motivation der Beschwerdeführerin für eine Psychotherapie wie auch für eine psychopharmakologische Behandlung als nicht besonders gross einzustufen sei. Anlässlich der aktuellen Untersuchung müsse bei der Beschwerdeführerin eine Tendenz zum Dramatisieren festgestellt werden. Die Beschwerdeschilderung sei überdies diffus, vage und verallgemeinernd. Die Beschwerdeführerin führe einen weitgehend passiven Lebensstil. Sie scheine aus ihrem Leiden insofern einen ausgeprägten Krankheitsgewinn zu ziehen, als dass sie von ihren Angehörigen geschont und unterstützt und dabei in ihrer Krankenrolle lediglich bestätigt und fixiert werde. Bei einer Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin durch die Müdigkeit, die Kraftlosigkeit, die nervöse, zeitweise gereizt aggressive Stimmung sowie das verminderte Selbstvertrauen als eingeschränkt zu beurteilen. Darüber hinaus seien der Beschwerdeführerin seit Mai 2005 infolge der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar. Unter Berücksichtigung all der erwähnten Faktoren sei davon auszugehen, dass aus rein psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeführten sowie auch in einer alternativen Tätigkeit seit Mai 2005 als zu 30 % eingeschränkt betrachtet werden müsse. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf die leicht- bis mittelgradige depressive Episode sowie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen (IV-Akte 35).

Mit psychiatrischem Gutachten vom 11. September 2009 gibt Dr. E____ eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.10) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an. Im Vergleich zu den Befunden des ersten Gutachtens vom 11. April 2008 könne eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik festgestellt werden. Insgesamt wirke die Beschwerdeführerin ängstlicher und gespannter, zudem liessen sich auch kognitive Störungen im Laufe des Gesprächs und Ermüdungszeichen feststellen. Neu bezüglich der subjektiv geklagten Beschwerden sei eine zeitweise nächtlich auftretende Angst, verbunden mit Erstickungsgefühlen. Gleichzeitig müsse in diesem Kontext auch bemerkt werden, dass bei der aktuellen Untersuchung die Angaben der Beschwerdeführerin oft inkonsistent gewesen seien, es lasse sich auch eine Tendenz zur Verdeutlichung und Dramatisierung erkennen, welche in diesem Ausmass vor einem Jahr noch nicht habe beobachtet werden können. Aufgrund der aktuell festzustellenden depressiven Symptomatik, die sich gegenüber den Befunden der Untersuchung vom April 2008 intensiviert hätten, sei, in Kombination mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, von einer ausgeprägteren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen als noch vor einem Jahr. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht als zu 50% eingeschränkt zu beurteilen. Aufgrund der unpräzisen und oftmals inkonsistenten Angaben der Beschwerdeführerin lasse sich der Zeitpunkt der Verschlechterung der depressiven Symptomatik nicht bestimmen. Es müsse diesbezüglich auf die Aktenlage verwiesen werden. In die Beurteilung miteinbezogen sei auch die ausgeprägter zu beobachtende Tendenz der Beschwerdeführerin zur Verdeutlichung und zum Dramatisieren. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verfüge noch über genügend Ressourcen, um einer mindestens 50%igen Tätigkeit nachzugehen (IV-Akte 63).

4.3.          Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinisch-theoretischer Hinsicht auf die psychiatrischen Gutachten von Dr. E____ vom 10. September 2012 und 15. Februar 2018 sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 14. Dezember 2013 und 4. Januar 2019 (IV-Akten 144, 295, 183 und 319), das bidisziplinäre G____-Gutachten vom 28. Juni 2013 (IV-Akte 160) und das Gutachten der H____ vom 13. Juni 2017 (IV-Akte 285).

Mit psychiatrischem Gutachten vom 10. September 2012 erhebt Dr. E____ eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.10) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt hinterlasse die Beschwerdeführerin einen aufgesetzten und theatralischen Eindruck, der zum Teil groteske Ausmasse annehme. Im Vergleich mit den Befunden der Jahre 2008 und 2009 sei es diesbezüglich zu einer Steigerung und Intensivierung gekommen. Am ehesten sei von einer bewusstseinsnahen Aggravationstendenz auszugehen. Aufgrund der Tatsache, dass im Vergleich mit den Befunden des psychiatrischen Verlaufsgutachtens vom Mai 2009 keine wesentliche Veränderung festgestellt werden könne, eher eine diskrete Verbesserung im Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik, sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in medizinisch-theoretischer Hinsicht in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit nach wie vor seit dem Jahre 2009 als zu 50 % eingeschränkt zu beurteilen. Bei der Beschwerdeführerin solle eine zusätzliche testpsychologische Untersuchung sowie allenfalls eine weitere somatische Abklärung zum Ausschluss einer differenzialdiagnostisch in Betracht zu ziehenden beginnenden Demenz durchgeführt werden (IV-Akte 144).

Mit bidisziplinärem G____-Gutachten vom 28. Juni 2013 in den Fachrichtungen Neurologie und Neuropsychologie halten die Experten eine klinisch kognitive Einschränkung unklarer Ätiologie sowie ein generalisiertes chronisches Schmerzsyndrom als Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) fest. Die Arbeitsfähigkeit könne aus streng neurologischer und neuropsychologischer Sicht kaum beurteilt werden, da einerseits zwar klinisch eindrückliche, aber in der neuropsychologischen Testung nicht valide Einschränkungen vorliegen würden, andererseits eine organische Ursache dieser Einschränkungen nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Für eine weitergehende Abklärung einer neurodegenerativen Genese müssten weitere Untersuchungen inklusive Liquoranalyse und PET/CT erfolgen. Diese könnten aber bei formal eingeschränkter Einwilligungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen einer ambulanten Begutachtung erfolgen und seien im Verlauf in einem stationären Setting zu klären. Es empfehle sich allenfalls eine neuropsychologische Verlaufskontrolle, wobei auch dann zu befürchten sei, dass die Validität der Untersuchungsbefunde nicht gegeben sei (IV-Akte 160).

Die Experten der H____ können im neurologischen Gutachten vom 13. Juni 2017 keine neurologische (oder neuropsychologische) Diagnose mit namhafter negativer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach operiertem Karpaltunnelsyndrom, ein episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp sowie ein unspezifischer neuropsychologischer Befund aufgrund einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit präsentierten, vorgetäuschten neuropsychologischen Störung. Durch die stationäre Begutachtung der Beschwerdeführerin im Januar 2017 könne eine klinisch relevante Form einer dementiellen Erkrankung oder einer anderen progredienten neurokognitiven Störung als weitgehend ausgeschlossen eingestuft werden. Zudem sei bei der Beschwerdeführerin durch neuropsychologische Verfahren eine nicht-authentische Beschwerde-Präsentation mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und diese durch die zahlreichen, während der Begutachtung von verschiedenen Fachpersonen beobachtbaren Inkonsistenzen bestätigt. Unter Berücksichtigung der auf neurologischem und neuropsychologischem Gebiet im Rahmen der hiesigen Begutachtung begründbaren Diagnosen sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der früheren Tätigkeit der Beschwerdeführerin oder in Verweistätigkeiten erkennbar. Mit neurologischen oder neuropsychologischen Gesundheitsstörungen sei auch keine objektivierbare Beeinträchtigung in den Aktivitäten des täglichen Lebens oder in Freizeitaktivitäten begründbar. Es sei nochmal darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, entgegen dem Störungsbild, welches sie während der hiesigen Begutachtung gezeigt habe, im häuslichen Umfeld offensichtlich sowohl in der Lage sei, sich selbst zu versorgen, als auch alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Basel von ihrem Wohnort zu ihrem Psychiater und zurück zu gelangen (IV-Akte 285).

Mit psychiatrischem Verlaufsgutachten vom 15. Februar 2018 stellt Dr. E____ fest, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren lasse. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Im Vergleich mit den Befunden seines psychiatrischen Gutachtens vom September 2012 sei es insofern zu einer Verbesserung gekommen, als dass die Stimmung während der aktuellen Untersuchung nicht mehr depressiv, lediglich noch als ernst beurteilt werden könne. Die Beschwerdeführerin hinterlasse zudem zu keinem Zeitpunkt einen aggressiven Eindruck mehr. Die aktuell durchgeführte Blutkonzentrationsbestimmung des verordneten Duloxetins ergebe einen Wert innerhalb des Normbereichs, derjenige des Pregabalins liege unterhalb des unteren Normbereichs. Auch diese Tatsache spreche dafür, dass kein sehr grosser Leidensdruck vorliege, wäre die Beschwerdeführerin in einem solchen Fall doch eher bereit gewesen, alle ihr verordneten Psychopharmaka auch tatsächlich einzunehmen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad der Depression insgesamt aktuell als leichtgradig zu beurteilen. Aufgrund des längeren Verlaufs der Depression sei insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode auszugehen. Aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode sowie der im Schweregrad als leichtgradig zu beurteilenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lasse sich unter Berücksichtigung der gleichzeitig festzustellenden erheblichen Aggravationstendenz und einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung einer neuropsychologischen Störung aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder in der zuletzt ausgeübten noch in einer alternativen Tätigkeit und auch keine Verminderung der Leistungsfähigkeit begründen. Aufgrund der diesbezüglich sehr unpräzisen Angaben der Beschwerdeführerin liessen sich keine verlässlichen Aussagen über den Zeitpunkt der Verbesserung der depressiven Beschwerden und der Beschwerden von Seiten der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung machen, so dass die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab heutigem Untersuchungsdatum Gültigkeit habe. Zuvor sei, seit seinem Gutachten vom Jahre 2012, von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 295).

4.4.          Die Beschwerdeführerin bemängelt das bidisziplinäre G____-Gutachten vom 28. Juni 2013 (IV-Akte 160) und das neurologische Gutachten der H____ vom 13. Juni 2017 (IV-Akte 285) grundsätzlich nicht und diese vermögen mit Blick auf die Aktenlage auch zu überzeugen. Die Expertisen wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Darlegung der medizinischen Situation nachvollziehbar und schlüssig, so dass ihnen volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, E. 3).    

4.5.          In Erwägung der Aktenlage vermag dagegen das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 15. Februar 2018 nicht zu überzeugen. Es ist mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass Dr. E____ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 15. Februar 2018 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht im Vergleich zu den Vorgutachten nicht deutlich aufzuzeigen vermag. Er führt zur Begründung lediglich an, dass die Stimmung während der aktuellen Untersuchung nicht mehr depressiv, nur noch als ernst beurteilt werden könne. Die Beschwerdeführerin hinterlasse zu keinem Zeitpunkt einen aggressiven Eindruck mehr (IV-Akte 295, S. 16). Werden indes die Befunde der psychiatrischen Vorgutachten von Dr. E____ mit denjenigen des aktuellen Gutachtens verglichen, sind keine erheblichen Abweichungen erkennbar. Zunächst ist betreffend der subjektiven Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin in den Gutachten festzuhalten, dass sie diese durchgehend sehr ähnlich beschreibt. Insbesondere klagt die Beschwerdeführerin über Schmerzen am Körper und einer daraus folgenden Müdigkeit, da sie aufgrund der Schmerzen in der Nacht nicht bzw. schlecht schlafen könne (vgl. IV-Akte 63, S. 4-5, IV-Akte 144, S. 8-9 und IV-Akte 295, S. 7). Dr. E____ hat in diesem Zusammenhang in den Vorgutachten eine somatoforme Schmerzstörung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akten 63 und 144). Im aktuellen Gutachten vom 15. Februar 2018 bezeichnet Dr. E____ die somatoforme Schmerzstörung indes als leichtgradig (IV-Akte 295, S. 15) und führt sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (IV-Akte 295, S. 14). Inwiefern es – trotz der gleichen Beschwerdeschilderung – zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist, wird von Dr. E____ nicht schlüssig begründet. Aber auch in objektiver Hinsicht erhebt Dr. E____ nicht wesentlich andere Befunde als in den Vorgutachten. So gibt Dr. E____ im Gutachten vom 11. September 2009 an, die Stimmung wirke bedrückt, zum Teil auch gereizt-aggressiv. Ein Lächeln könne während der gesamten Untersuchungszeit nicht festgestellt werden. Die Konzentrationsfähigkeit sei zum Teil vermindert, zudem lasse sich auch eine gewisse mnestische Funktionsstörung erkennen (IV-Akte 63, S. 9). Im Gutachten vom 10. September 2012 beschreibt Dr. E____ die Beschwerdeführerin als ängstlich und leicht bedrückt, die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien eingeschränkt. Insgesamt hinterlasse sie einen verwirrten Eindruck. Auffällig sei das Nebeneinander einer Ängstlichkeit, einer Müdigkeit und Aggressivität. Im Gutachten vom 15. Februar 2018 führt Dr. E____ aus, dass die Stimmung ernst, jedoch nicht bedrückt gewesen sei, ein Lächeln auf den Lippen der Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen. Insgesamt seien die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen. Eine subjektive von der Beschwerdeführerin geklagte andauernde gereizt-aggressive Stimmung lasse sich während der aktuellen Untersuchung nicht feststellen, zu keinem Zeitpunkt habe die Versicherte gereizt oder aggressiv gewirkt. Sie hinterlasse keinen bedrückt-traurigen Eindruck. Es könne keine andauernde Antriebslosigkeit und Müdigkeit festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hinterlasse zeitweise einen müden, vor allem zu Beginn auch leicht apathischen Eindruck, dann wiederum sei sie aber plötzlich voll präsent, vor allem dann, wenn es im Gespräch um für sie relevante Themen gehe (IV-Akte 295, S.15-16). Nach dem Vorerwähnten erweckt die Beurteilung von Dr. E____ im aktuellsten psychiatrischen Gutachten den Anschein, dass er bei ähnlicher Befundlage eine andere Beurteilung des im Wesentlich gleich gebliebenen Sachverhalts vornimmt. Denn aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unter einem chronischen Krankheitsbild leidet. Sie begab sich in diesem Zusammenhang vom 27. Juni bis 24. September 2008, vom 7. November bis 16. Dezember 2011, vom 28. Mai bis 11. Juni 2014 und letztmals vom 13. September bis 11. Oktober 2017 in stationäre psychiatrische Behandlung in die Klinik F____. Die Ärzte der Klinik F____ erhoben dabei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelschwere bis schwere Episode sowie einer chronischen Schmerzstörung (vgl. IV-Akten 50, 137, 203 und 295). Auch der behandelnde Psychiater Dr. C____ diagnostizierte verschiedentlich eine rezidivierende depressive Störung, mittelschwere bis schwere Episode sowie eine somatoforme Schmerzstörung. Er erachtete die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. u. a. IV-Akte 283). Dr. E____ hat in seinem aktuellsten psychiatrischen Gutachten vom 15. Februar 2018 dieser medizinischen Aktenlage und insbesondere dem schwankenden Beschwerdegeschehen und dem Krankheitsverlauf kaum Rechnung getragen. Vielmehr liess sich Dr. E____ bei seiner neusten Begutachtung von den Untersuchungsergebnissen der H____, aus welchen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin aggraviert, leiten. Eine eingehende Begründung, inwiefern es beim chronifzierten Zustandsbild und der schon im Jahr 2009 bekannten Tendenz der Beschwerdeführerin zur Verdeutlichung, Dramatisierung und Aggravation zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist, fehlt indes. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens jedoch wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2014 [8C_168/2014], E. 4.1.2.). Nach dem Dargelegten ist dies vorliegend zu verneinen. Mit Blick auf die medizinische Aktenlage kann festgehalten werden, dass Dr. E____ im Wesentlichen eine andere Beurteilung des gleichen Gesundheitszustandes vorgenommen hat. Damit ist aber eine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber Januar 2010 nicht ausgewiesen.

4.6.          Zusammenfassend erweist sich das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 15. Februar 2018 in Bezug auf die Beurteilung, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, als beweisuntauglich (vgl. E. 4.1). Somit kann gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht nachgewiesen werden. Da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht belegt werden kann, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % arbeitsfähig ist und dementsprechend weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat (vgl. IV-Akte 63).

 

 

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die IV-Stelle ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente auszurichten.

5.2.          Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.          Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Januar 2019 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.

            Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 (7.7 %).  

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: