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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.45
Verfügung vom 22. Januar 2019
Gerichtsgutachten, Revision nach
Art. 17 ATSG, Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin arbeitete von September 2009 bis
Januar 2014 als Kundenberaterin bei der C____ (IV-Akte 20 und 30). Am 17. Juni
2013 (IV-Akte 2) meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) zum Leistungsbezug an und wies auf eine Gingivitis, starke Zahnschmerzen
sowie Schmerzen in der rechten Kopf- bzw. Gesichtshälfte hin. Vom 9. Juli bis
zum 5. September 2013 liess sich die Beschwerdeführerin stationär in der D____ behandeln
und anschliessend in der Tagesklinik vom 18. November 2013 bis 24. Januar 2014.
Diagnostiziert wurden unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
und ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (IV-Akte 29 S. 2)
beziehungsweise eine chronische Schmerzstörung, eine mittelgradige depressive
Episode und ein Erschöpfungssyndrom (IV-Akte 38). Dr. med. E____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Gutachten vom 9. Januar 2014
(IV-Akte 32) zu Handen der Krankentaggeldversicherung keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
seien eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt
(ICD-10 F43.22) und ein Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 18 des Gutachtens).
Demzufolge hielt er die Beschwerdeführerin für vollumfänglich arbeitsfähig (S.
27 des Gutachtens).
Vom 19. Mai bis 18. August 2014 (IV-Akte 51) absolvierte die
Beschwerdeführerin ein Aufbautraining bei der F____ als berufliche Massnahme
der IV. Im von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen
polydisziplinären Gutachten der G____ vom 8. Mai 2015 legten die Gutachter eine
80%ige Arbeitsfähigkeit fest bei folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: chronisch tägliche Kopfschmerzen (Hemikranie
rechts), semiologisch chronische Migräne (G43.3, ICHD-II 1.5.1) bei
vorbestehender episodischer Migräne ohne Aura (G43.0, ICHD-II1.1) und
rezidivierende atypische rechtsseitige Gesichtsschmerzen unklarer Ätiologie
(R51, ICHD-II1.1) mit möglicher neuropathischer Komponente. Ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit waren verschiedene psychiatrische Verdachtsdiagnosen. Die Beschwerdeführerin liess sich ein weiteres Mal vom 11. bis
30. Januar 2016 in der H____ stationär behandeln (IV-Akte 81 S. 3) sowie vom
20. bis 25. Juni 2016 (IV-Akte 93 S. 3ff. und 145). Gestützt auf das Gutachten
der G____ verneinte die IV-Stelle am 13. Mai 2016 einen Rentenanspruch, die
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
b) Am 25. Oktober 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin
erneut bei der Invalidenversicherung an und machte eine Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle holte weitere Berichte behandelnder
Ärzte ein. Im Dezember 2017 begann eine zahnärztliche Sanierung der Mundhöhle
(IV-Akte 135 und 145).
Vom 27. Dezember 2018 bis zum 8. März 2019 hielt sich die
Beschwerdeführerin zur Behandlung in der I____ auf. Diagnostiziert wurden eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41),
eine posttraumatische Belastungsstörung, komplex (ICD-10 F43.1), eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere
Episode (F33.1) und eine nichtorganische Schlafstörung, nicht näher bezeichnet
(ICD-10 F51.9).
Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 wies die IV-Stelle das
erneute Leistungsbegehren ab und begründete dies damit, dass keine
gesundheitliche Veränderung ausgewiesen sei (IV-Akte 152).
II.
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2019 beantragt die
Versicherte, es sei die Verfügung vom 22. Januar 2019 aufzuheben und es
sei ihr eine unbefristete IV-Rente auszurichten. Ausserdem sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit ergänzender Begründung vom
28. Mai 2019 beantragt die Versicherte weiter die Einholung eines
Gerichtsgutachtens, sofern sich die Zusprechung einer Rente nicht ohne weiteres
rechtfertigen sollte.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2019 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 6. September 2019 hält die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen fest, ebenso wie die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 16.
Oktober 2019.
III.
Am 9. Dezember 2019 reicht die Beschwerdeführerin den Bericht
von Dr. med. J____ vom 2. Dezember 2019 ein und gibt an, wo sie aktuell in
psychotherapeutischer Behandlung ist.
IV.
In der Sitzung vom 16. Dezember 2019 entscheidet die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt, den Fall auszustellen und ein
gerichtliches Obergutachten einzuholen. Am 17. Dezember verfügt die
Instruktionsrichterin entsprechend, schlägt den Parteien das G____ als
Gutachterstelle mit den im Auftragsentwurf aufgeführten Expertinnen und
Experten vor und gibt den Parteien Gelegenheit, dazu sowie zum beiliegenden Auftragsentwurf
samt Fragenkatalog Stellung zu nehmen. Am 17. Januar 2020 nahm die IV-Stelle
Stellung. Die Beschwerdeführerin wendet mit Eingabe vom 20. Februar 2020 ein,
dass die vorgeschlagene Gutachterstelle bereits vorbefasst gewesen sei.
V.
Mit Eingabe vom 20. März 2020 lässt die Beschwerdeführerin dem
Gericht weitere, von der Instruktionsrichterin am 26. Februar 2020
eingeforderte Dokumente zukommen.
VI.
Am 26. März 2020 schlägt die Instruktionsrichterin Dr. med. K____
und Dr. med. L____ für die Begutachtung vor und gibt den Parteien nochmals
Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 4. Mai 2020 vergibt die Instruktionsrichterin
den Gutachtensauftrag an die beiden vorgeschlagenen Ärzte. Am 8. Oktober 2020
reichen die Dres. med. L____ und K____ ihre jeweiligen Teilgutachten ein. Mit
Verfügung vom 16. Oktober 2020 stellt die Instruktionsrichterin die Gutachten
den Parteien zu und gibt ihnen wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme. Die
IV-Stelle nimmt am 9. November 2020 Stellung und hält an ihrem Rechtsbegehren
fest. In der Stellungnahme vom 17. November 2020 hält die Beschwerdeführerin
ihrerseits an ihrem Rechtsbegehren fest.
VII.
Am 6. Januar 2021 findet die zweite Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei mindestens zu 75 %
arbeitsunfähig und verweist dazu auf den Austrittsbericht der I____. Im
Vordergrund stehe eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, es sei aber
auch von einer mittelgradigen bis schweren Depression auszugehen. Die
Schmerzstörung, die Depression, die Angststörung und die posttraumatische
Belastungsstörung würden sich gegenseitig verstärken. Einerseits liege die
Begutachtung schon Jahre zurück und würde die aktuelle gesundheitliche
Situation nicht abbilden, andererseits sei mit diesem Austrittsbericht der
Beweiswert des Gutachtens des G____ vom 8. Mai 2015 in Frage gestellt.
2.2.
Die IV-Stelle vertritt die Ansicht, es sei bei der Versicherten zu
keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen. Die geltend
gemachten Symptome und subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin würden jenen
gleichen, die im Gutachten der G____ beschrieben worden seien, und das
Grundlage für die ablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin sei. Der
Sachverhalt habe sich daher nicht wesentlich verändert.
2.3.
An seiner Sitzung vom 16. Dezember 2019 hat das Gericht das
Verfahren ausgestellt, um ein Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen der
Neurologie und der Psychiatrie einzuholen (siehe auch oben Sachverhalt Erw.
IV.). Die Instruktionsrichterin begründete das Einholen eines Gutachtens damit,
dass die IV-Stelle weder im Hinblick auf die Verfügung vom 13. Mai 2016 noch
auf diejenige vom 22. Januar 2019 eigene fachspezifische Abklärungen getroffen
habe. Angesichts der Berichte des Hausarztes, der behandelnden Psychiaterin und
insbesondere der I____ vom 13. März 2019 reiche eine Aktenbeurteilung des RAD
aus allgemeinmedizinscher Sicht klar nicht.
3.
3.1.
Die IV-Stelle bringt in der Stellungnahme vom 9. November 2020 vor, dass
sich gemäss bidisziplinärem Gutachten der Dres. med. K____ und L____ der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorbegutachtung nicht
geändert habe. Daher liege kein Revisionsgrund vor und es bleibe beim früheren
Rechtszustand. Soweit Dr. med. K____ die Diagnose einer komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung stelle, kenne das ICD-10 dieses Konzept an
und für sich nicht, es sei aber vorgesehen, diese Diagnose in das ICD-11
aufzunehmen. Dass dieses Konzept in jüngerer Zeit vermehrt diskutiert werde,
stelle noch keinen Revisionsgrund dar. RAD-Arzt Dr. med. M____ hielt in seiner
Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 fest, dass bereits im Jahr 2015 syndromal dieselbe
psychiatrische Problematik bestanden habe und damit sei von einer anderen
Beurteilung eines medizinisch unverändert gebliebenen Sachverhaltes auszugehen.
3.2.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, im Gerichtsgutachten sei ihr
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 23. August 2012 attestiert worden,
weswegen ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen sei.
3.3.
Einig sind sich die Parteien, dass auf das Gutachten der Dres. K____
und L____ abgestellt werden kann (vgl. dazu Bericht des RAD vom 28. Oktober
2020). Strittig ist jedoch, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
3.4.
Im Rahmen einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln analog
anwendbar (statt vieler: Urteil 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.2.1). Ändert
sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit
Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen
Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich
gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs-
oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3); dazu gehört die
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an
die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines
im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
3.5.
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen,
wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 117 V 198 E. 4b; Urteile
des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2014, 9C_378/2014, E. 4.2 und vom 4.
September 2013, 9C_226/2013, E. 2.1. mit weiteren Hinweisen).
3.6.
Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision
erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das
Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für
sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen
medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der
Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich
erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende)
ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine
effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten
bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen
Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2020 vom 8.
Juli 2020 E. 6.1. mit Hinweis auf die Urteile 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E.
3.1; 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und 9C_710/2014 vom 26. März 2015
E. 2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder eine im Vergleich zu früheren
ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine
unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt,
um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist
vielmehr eine veränderte Befundlage (8C_170/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3 mit
weiteren Hinweisen).
3.7.
Die abweichende medizinische oder rechtliche
Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen
führt nicht zu einer materiellen Revision. Bloss auf einer anderen Wertung
beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von
revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche
Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte
Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine
unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen. Auch eine
Veränderung von versicherungsmedizinischen Beurteilungsparametern kann zu einer
abweichenden ärztlichen Schlussfolgerung hinsichtlich eines tatsächlich gleich
gebliebenen Zustandes führen. Eine neue medizinische Beurteilung etwa, die mit
der Entwicklung der Rechtspraxis zur Invalidität bei psychosomatischen Leiden
(BGE 131 V 49; 130 V 352; vgl. auch BGE 136 V 279 und 132 V 65) begründet wird,
kann weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 ATSG noch unter einem anderen
Anpassungstitel eine neue Beurteilung des Anspruchs veranlassen (BGE 135 V 201
und 215). Eine zwischenzeitlich veränderte Rechtspraxis darf erst im Rahmen
einer festgestellten erheblichen Tatsachenänderung berücksichtigt werden (Urteil
des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1.; siehe vorherige
Erw. 3.6.).
3.8.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall
bildet daher die Verfügung vom 13. Mai 2016 (IV-Akte 87) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1.
Die aktuelle gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin präsentiert sich gemäss Gerichtsgutachten vom 8. Oktober
2020 wie folgt:
4.2.
Dr. med. K____ diagnostizierte im psychiatrischen
Teilgutachten vom 8. Oktober 2020 eine komplexe posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit andauernder Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung (ICD-10 F62.0), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit andauernder
Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1) und eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode
(ICD-10 F33.1; S. 26 des Gutachtens) und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin
sei seit dem 23. August 2012 sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer
angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig (S. 52 des Gutachtens).
Der Gutachter führte zwei Begutachtungssitzungen
durch. Er beschrieb die Beschwerdeführerin als ausgesprochen nervös und
unruhig. Sie habe von Beginn weg immer wieder weinerlich, ausgesprochen
belastet und jederzeit authentisch psychisch leidend gewirkt. Ihr
Gesichtsausdruck habe eine mittelgradige Müdigkeit und Depressivität, auch eine
gewisse Zurückhaltung und ein gewisses Misstrauen gezeigt. Während der
Begutachtung habe sie nie ruhig sitzen bleiben können. Sie habe psychomotorisch
eine permanente Anspannung gezeigt, in einzelnen Momenten auch eine Agitation,
aber sie habe nie verlangsamt imponiert. Immer wieder schien sie durch
einschiessende Schmerzen in der rechten Gesichtshälfte bzw. im rechten Ohr
beeinträchtigt zu sein und habe sich dann sofort ans rechte Ohr gefasst. Viele
Bereiche ihres Lebens würden für sie nach wie vor eine ausgesprochene subjektive
Belastung bedeuten, sodass sie bei zahlreichen Fragen zunächst mit einer
deutlichen Verzweiflung und einer Zunahme der inneren Unruhe reagiert habe. Es
sei ihr sodann gelungen, zumindest einzelne traumatisierende Ereignisse aus
ihrer Kindheit bzw. Jugendzeit in Ex-Jugoslawien zu erzählen, was ihr sichtlich
Mühe bereitet habe, zumal sie äusserst verzweifelt, innerlich unruhig,
teilweise kurzatmig und authentisch leidend imponiert habe und dabei in
auffälliger Weise immer wieder beide Hände zu Fäusten geballt habe. Sie habe
dabei auch jeweils eine Affektlabilität gezeigt. Sprachmotorisch habe sie
teilweise sehr lange Latenzen in der Sprachinitiierung gezeigt, weil es ihr immer
wieder ausgesprochen schwergefallen sei, Fragen zu beantworten, weil diese sie
an traumatisierende Lebensereignisse erinnert hätten. Im formalen Denken habe
sie eine ausgesprochene Einengung um ihre Gesichts- bzw. Kopfschmerzen gezeigt
und auch um ihre psychischen Beschwerden. Ihre Grundstimmung sei hauptsächlich
mittelgradig depressiv gewesen und habe eine mittelgradige Affektverarmung
gezeigt. Sie habe wiederholt eine Affektlabilität gezeigt, in deren Rahmen sie
dann verzweifelt und authentisch leidend imponiert habe.
Sodann diskutierte der Gutachter die
innerpsychische Struktur der Beschwerdeführerin (S. 37 ff. des
Gutachtens). Sie habe ein eigentliches Zuhause kaum erleben können und habe
bereits als Kind eine ausgesprochen hohe Anpassungsleistung erbringen müssen,
um sich an die keinesfalls stabilen Familienverhältnisse zu gewöhnen und mit
diesen adäquat umgehen zu können. Aufgrund der frühen Trennung durch die Eltern
habe es ihr nie gelingen können, stabile, verlässliche und konstant präsente
Elternbilder zu internalisieren, die es ihr ermöglicht hätten, einen stabilen
Narzissmus zu entwickeln, um sich in späteren Lebensabschnitten bei Belastungs-
und Konfliktsituationen mit einem inneren und unterstützenden Objekt
identifizieren zu können. Der Kern der innerpsychischen Struktur der
Beschwerdeführerin werde also durch eine frühe narzisstische Fehlentwicklung
definiert. Diese frühe narzisstische Insuffizienz liege überdauernd vor und
breche zeitlebens immer wieder durch. Dass die Beschwerdeführerin im August
2012 kurz nach dem Tod des Vaters mit einer derart ausgeprägten Symptomentwicklung
reagiert habe, untermauere für sich alleine schon, dass hier keine
Abwehrmechanismen bzw. Bewältigungsstrategien in Belastungs- und
Konfliktsituationen vorliegen können. Die Betrachtung der frühen
Beziehungsgestaltungen weise mit einiger Wahrscheinlichkeit auf eine gewisse
abhängige Persönlichkeitsstruktur hin.
Im Weiteren widmete sich der Gutachter den
Traumafolgestörungen bei der Beschwerdeführerin. Die komplexe posttraumatische
Belastungsstörung erfasse anhaltende und sich wiederholende Taten, wie sie in
Gefangenschaften vorkämen, wo es den Betroffenen nicht möglich sei, zu
flüchten. Solche «Gefangenschaften»
könnten sich selbstverständlich auch in Familiensystemen entwickeln, in denen
repetitive und häufige Familiengewalt angewendet werde, und wo es Betroffenen,
insbesondere im Kindesalter, nicht möglich sei, aus diesem traumatisierendem
Familiensystem zu fliehen. Die wissenschaftliche Evidenz zeige, dass mit
steigender Zahl traumatischer Erfahrungen die Wahrscheinlichkeit für eine
komplexe posttraumatische Belastungsstörung ebenfalls steige. Bei einer
komplexen posttraumatischen Belastungsstörung gebe es eine Vielzahl diverser
Symptome, die verschiedene Dimensionen betreffen, so somatische, kognitive,
affektive, dissoziative wie auch Verhaltensdimensionen. Diese Patienten hätten
auch erhebliche interaktionelle bzw. interpersonelle Defizite. Es entstehe ein
permanentes Misstrauen anderen Menschen gegenüber und ein überdauernder
insuffizienter Selbstwert. Bei einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung
können auch all jene Symptome vorkommen, die bei einer „klassischen“
posttraumatischen Belastungsstörung vorlägen, nämlich Alpträume, Flashbacks,
Vermeidungsverhalten wie auch ein Hyperarousal.
Die Beschwerdeführerin habe wiederholt teilweise
erhebliche Typ-II-Traumata erlebt, wie sexuelle Missbrauchserfahrungen in ihrer
Kindheit und Jugend, als auch Kriegserfahrungen, die für sie ausgesprochen
beängstigend und bedrohlich gewesen seien. Diese traumatisierenden Erlebnisse
seien in einem Lebensabschnitt erfolgt, in dem sie ohne ihre Eltern gelebt
habe. Die Mutter sei bereits in der Schweiz wohnhaft gewesen, zum Vater habe
nur sporadischer Kontakt bestanden. Somit haben diese traumatisierenden
Erfahrungen umso bedrohlicher und angstinduzierend auf sie einwirken müssen. Es
habe sich während beiden hiesigen Untersuchungsterminen in aller Deutlichkeit
gezeigt, wie ausgeprägt ihre Schwierigkeiten seien, sich mit diesen
traumatischen Erlebnissen wieder zu konfrontieren. Sie benötige immer wieder
minutenlange Pausen und «Anlaufzeiten», um über diese traumatisierenden Erfahrungen zu berichten, habe eine
ausgesprochen deutliche Affektlabilisierung mit psychovegetativen
Begleitreaktionen gezeigt und habe dabei jederzeit vollumfänglich authentisch
und in ausgeprägtem Masse verzweifelt und psychisch angespannt gewirkt. Hier
habe sich ohne jeden Zweifel eine Explorandin präsentiert, die unter schweren
Psychotraumatisierungen leide. Die Kriterien des Wiedererlebens, des
Vermeidungsverhaltens und der pathologischen Erregbarkeit seien erfüllt. Die
von ihr seit 2012 erlebten Körperschmerzen seien zur Hauptsache psychogenen
Ursprungs und Ausdruck einer schwerwiegenden Somatisierung. Diese
Körperschmerzen seien konzeptuell einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung
zuzuordnen. Da sie aber derart prominent das klinische Symptombild prägten,
seien sie auch separat im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren aufzuführen. Aus diesen Gründen liege eine
komplexe posttraumatische Belastungsstörung vor. Zusätzlich sei eine andauernde
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zu diagnostizieren. Eine solche
könne der Erfahrung von extremer Belastung folgen. Eine posttraumatische
Belastungsstörung könne dieser Form der Persönlichkeitsänderung vorangehen und
werde dann als eine chronische, irreversible Folge von Belastung angesehen.
Im Folgenden diskutierte Dr. med. K____ die
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und die
andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (S. 44 ff.
des Gutachtens). Nach dem Tod ihres Vaters im Juni 2012 sei es zu einer
schweren psychischen Destabilisierung gekommen. Sie habe mit dem Verlust des
Vaters und den zu postulierenden, erheblichen Schuldgefühlen kaum adäquat
umgehen können. Der seelische Schmerz habe aufgrund dieser zugrundeliegenden
pathologischen innerpsychischen Struktur nicht adäquat verarbeitet werden
können, sodass sie diesen Schmerz seit August 2012 ganz anders zum Ausdruck
bringe, nämlich in Form von subjektiv als massivst und extrem erlebten
Schmerzen im Bereich der Zähne und im Bereich der rechten Kopf- und
Gesichtshälfte, und ganz generell im Bereich der rechten Körperhälfte. Sie habe
im objektiven Psychostatus diesbezüglich jederzeit vollumfänglich authentisch
imponiert. Zu keinem Zeitpunkt sei auch nur annähernd der Eindruck entstanden,
dass hier bewusstseinsnahe Mechanismen wirksam gewesen seien oder dass etwa
bewusste Selbstlimitierungen oder Krankheitsgewinne im Raum gestanden seien. Auch
im Rahmen dieser nun schon langjährigen und ausgeprägten Schmerzerkrankung sei
es zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung gekommen. Bei der
Beschwerdeführerin liege seit 2012 eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren vor und im Langzeitverlauf seien auch die
Phänomene einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung
aufgetreten.
Hinsichtlich Affektpathologie führte der
Gutachter aus, dass sich die depressive Störung als Sekundärphänomen auf dem Boden
der psychostrukturellen Störungen und der Schmerzstörung bzw. der
Persönlichkeitsänderungen entwickelt habe. Die anhaltenden und von ihr als
massivst und extrem erlebten Körperschmerzen führten dazu, dass sie in ihrer
innerpsychischen Resilienz ausserordentlich strapaziert sei und dass sie eine
erhebliche Einbusse ihrer Schlafqualität erfahre, sodass sie tagsüber müde sei,
was die Entwicklung eines depressiven Erlebens fördere. Es könne davon
ausgegangen werden, dass sie die depressive Störung bereits ab 2012 entwickelt
habe. Im objektiven Psychostatus sei ihre Grundstimmung fortzu mittelgradig
gewesen, sie habe jederzeit authentisch affektiv leidend imponiert und immer
wieder deutliche affektlabile Einbrüche und eine reduzierte affektive
Schwingungsfähigkeit und teilweise pathologische Auslenkungen gezeigt.
Demzufolge diagnostizierte Dr. med. K____ eine mittelgradige depressive
Episode.
4.3.
Dr. med. L____, Facharzt für Neurologie FMH,
diagnostizierte im Gutachten vom 8. Oktober 2020 (S. 27 des Gutachtens) einen
chronischen atypischen Gesichtsschmerz rechts mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41) mit atypischen rechtsseitigen Gesichtsschmerzen
(ICD-10 R51), teils neuropathische und neuralgiforme Komponente und kein
Nachweis eines neurovasculären Kompressionssyndroms des Nervus Trigeminus im
Hirnstamm und bei komplexer zahnärztlicher Vorgeschichte mit chronischer
toxischer Gingivitis (ICD-10 K05.1) und dysfunktionsbedingten Beschwerden des
Kausystems (ICD-10 K07.6). Die Beschwerdeführerin leide unter einem chronischen
rechtsseitigen Gesichts- und Kopfschmerz mit einem akuten Beschwerdebeginn in
der Nacht vom 23. August 2012. Sie schildere eine vielfältige
Schmerz-Semiologie, der Schmerzcharakter sei vielgestaltig, die
Schmerzlokalisation sei im Langzeitverlauf unverändert geblieben,
schwerpunktmässig sei die rechte Gesichtshälfte betroffen, mit Ausdehnung in
der ganzen rechten Kopfseite, gelegentlich auch mit weiterer Ausdehnung in der
rechten Körperhälfte. Es bestehe eine komplexe zahnmedizinische Anamnese, die
wesentlich einen organischen Beschwerdekern des Schmerzsyndroms darstelle. Die
chronische zahnmedizinische Problematik präge die Schmerzwahrnehmung der
Beschwerdeführerin von Kindheit an und es sei diesbezüglich von einer seit der
Kindheit und Jugend bestehenden Vulnerabilität auszugehen, die für die spätere
und bis heute persistierende Lokalisation des Schmerzsyndroms einen
wesentlichen prädisponierenden Faktor darstelle. Die Ursache für die im August
2012 akut aufgetretene Exazerbation und seither bestehende schwere
Chronifizierung des Schmerzsyndroms sei aus somatisch-neurologischer Sicht
schwierig zu beurteilen. Ein persistierender organischer Beschwerdekern in Form
einer chronischen Gingivitis und einer chronischen oromandibulären Dysfunktion
sei zwar gegeben, jedoch erkläre dieser die seit 2012 bestehende schwer
invalidisierende Beschwerdeausprägung nicht. Insbesondere könne damit auch der
akute Beginn der invalidisierenden Beschwerdeausprägung am 23. August 2012
nicht zwanglos erklärt werden. Inwieweit der Tod des Vaters kurz zuvor die
Entwicklung des chronischen Schmerzsyndroms beeinflusst habe, sei im
psychiatrischen Gutachten zu beurteilen. Die komplexe zahnmedizinische
Vorgeschichte stelle einen ungünstig disponierenden Faktor dar. Unter
klinischen Gesichtspunkten sei von einer im Schmerzgeschehen beteiligten
neuropathischen Komponente mit teilweise neuralgiformen Charakter auszugehen,
die Diagnose einer Trigeminus-Neuralgie könne aber nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Angesichts der vielfältigen Semiologie der
Schmerzen stehe die Diagnose atypischer rechtsseitiger Gesichtsschmerzen im
Vordergrund, teilweise assoziiert mit einer neuropathischen und neuralgiformen
Komponente. Neuroradiologisch, gestützt auf eine MRI-Untersuchung vom 16.
September 2020 ergäben sich keine zusätzlichen Argumente für die
Verdachtsdiagnose einer Trigeminus-Neuralgie.
Die Differentialdiagnose einer Migräne sei
aktuell zu verneinen. Das Kriterium der halbseitigen Kopfschmerzen reiche ohne
das Vorhandensein zeitlich assoziierter Migräne-typischer Begleitsymptome nicht
aus, um eine Migräne überwiegend wahrscheinlich zu diagnostizieren. Bei der
streng einseitigen Schmerzlokalisation assoziiere man allenfalls die
Differentialdiagnose eines Cluster-Kopfschmerzes. Diese Differentialdiagnose
entfalle jedoch, da keine trigemino-autonome Begleitsymptomatik vorliege wie
einseitige Augenrötung und Lakrimation auf der betroffenen Seite im
Schmerzanfall. Zu bestätigen sei die im Vorgutachten aufgeführte Diagnose
atypischer rechtsseitiger Gesichtsschmerzen, wobei ergänzend das Vorhandensein
einer teils neuropathischen und neuralgiformen Komponente zu vermerken sei.
Wesentlich und das vorliegende Beschwerdebild massgeblich prägend sei eine auf
den organischen Beschwerdekern aufgepfropfte somatoforme Schmerzstörung.
Es bestünden keine Hinweise für eine bewusste
Selbstlimitierung, Verdeutlichung oder Aggravation. Es bestehe eine erhebliche
gesundheitliche Funktionseinschränkung infolge des authentischen chronischen
Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren. Aufgepfropft auf den
somatischen Beschwerdekern liege eine massgebliche und invaliditätsrelevante
somatoforme Schmerzstörung vor. Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der
zuletzt ausgeübten als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 %
arbeitsunfähig. Es bestünden zurzeit keine genügenden Ressourcen für die
Umsetzung einer erwerbsmässig verwertbaren Arbeitsfähigkeit. Es handle sich um
eine vom neurologischen Vorgutachter abweichende Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit und nicht um eine seither eingetretene Verschlechterung des
Gesundheitszustandes.
5.
5.1.
Die IV-Stelle stützte die ablehnende Verfügung
vom 13. Mai 2016 (IV-Akte 87), zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung, auf das polydisziplinäre Gutachten der G____ vom
8. Mai 2015 (IV-Akte 71). Darin stellten die begutachtenden Ärzte folgende
Diagnosen: Chronische tägliche Kopfschmerzen (Hemikranie rechts), semiologisch chronische
Migräne (G43.3, ICHD-II 1.5.1) bei vorbestehender episodischer Migräne ohne
Aura (G43.0, ICDH- II 1.1), rezidivierende atypische rechtsseitige
Gesichtsschmerzen unklarer Ätiologie (R51, ICHD-II 14.1) mit möglicher
neuropathischer Komponente. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien der Verdacht
auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10 F45.41), der Verdacht auf Angst und depressive Störung gemischt lCD-10
F41.2 und der Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen
Anteilen (lCD-10 Z73.1), anamnestisch hätten eine posttraumatische
Belastungsstörung, eine chronisch toxische Gingivitis L24.9, dysfunktionsbedingte
Beschwerden des Kausystems K07.6 und eine hypochrome, mikrozytäre Anämie bei
ausgeprägtem Eisenmangel bestanden. Aufgrund der Gesichtsschmerzen legten sie
ab Januar 2014 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % fest
(IV-Akte 71 S. 20). Der neurologische Gutachter bescheinigte bei einem
weitgehend unauffälligen neurologischen Status eine 80%ige Arbeitsfähigkeit,
die 20%ige Arbeitsunfähigkeit begründete er mit den Auswirkungen der akut
einschiessenden Schmerzen und der chronischen rechtsseitigen Hemikranie. Er
vermerkte, aus gesamtmedizinischer Sicht bestehe wohl eine höhere
Arbeitsunfähigkeit, die aber psychiatrisch zu begründen sei. Der
kieferchirurgische Gutachter sah keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit,
ebenso wie der psychiatrische Gutachter, letzterer verneinte eine psychische
Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Gesamtmedizinisch
attestierten die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %.
5.2.
Der Blick auf die im Gutachten der G____ vom 8.
Mai 2015 gestellten Diagnosen zeigt, dass die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin samt Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der
Verfügung vom 15. Mai 2016 zu einem Gutteil unklar geblieben ist. Dies wird
insbesondere im Stellen von drei psychiatrischen Verdachtsdiagnosen deutlich. Im
psychiatrischen Teilgutachten vom 10. März 2015 (IV-Akte 71 S. 7) führten die
Dres. med. N____ und O____, beide Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, an, dass die Beschwerdeführerin Symptome eines komplexen psychiatrischen
Störungsbildes mit dissoziativ, depressiv und desorganisiert anmutenden
Aspekten präsentiere, das nicht eindeutig zu klassifizieren sei. Ob
gleichzeitig neben dem symptomverdeutlichenden und aggravatorischen Anteilen
auch eine klinisch relevante psychiatrische Kernsymptomatik bestehe, könnten
sie nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen. Letztlich könnten sie die
Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung, einer Angst und depressiven Störung
gemischt und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit am ehesten histrionischen
Zügen lediglich als Verdachtsdiagnosen festhalten. Die Diagnose einer klinisch
relevanten depressiven Episode sei ebenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit
möglich.
5.3.
Eine posttraumatische Belastungsstörung wird
sodann im Gutachten der G____ aus dem Jahr 2015 nur anamnestisch unter den
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Das Vorliegen
einer posttraumatischen Belastungsstörung wurde danach erstmals wieder im
Bericht der I____ vom 13. März 2019 (Beilage 2 zur Beschwerdeergänzung vom 28.
Mai 2019) erwähnt, dort aber ausführlich erklärt und beschrieben. Insbesondere
soll die Beschwerdeführerin mit 13 Jahren vor dem Krieg geflohen und zur Mutter
in die Schweiz gekommen sein. Die posttraumatische Belastungsstörung stehe im
Vordergrund. In den beiden Gutachten der Taggeldversicherung sei diese zu wenig
gewürdigt und die Dissoziationen falsch interpretiert worden. Dr. med. K____
diagnostizierte im Gerichtsgutachten schliesslich eine komplexe
posttraumatische Belastungsstörung und leitete diese aus der Lebensgeschichte
der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit ihrer aktuellen Symptomatik
ausführlich und nachvollziehbar her. Er kam zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin unter schweren Psychotraumatisierungen leide. Gleichzeitig
beschrieb er, dass sie jederzeit vollumfänglich authentisch und in ausgeprägtem
Masse verzweifelt und psychisch angespannt gewirkt habe. Ausschlussgründe in
der Diagnosestellung einer PTBS wie Aggravation und dergleichen konnte Dr. med.
K____ damit verneinen (vgl. dazu auch BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Dass die von Dr.
med. K____ gestellte Diagnose einer komplexen posttraumatischen
Belastungsstörung noch nicht im ICD-10 aufgenommen wurde (vgl. dazu das
Vorbringen der IV-Stelle oben unter Erw. 3.1.), ist insofern nicht von
wesentlicher Bedeutung, als Dr. med. K____ diese unter ICD-10 F43.1, einer
posttraumatischen Belastungsstörung, klassifizierte. Gemäss der Beschreibung
der Klassifikation F43.1 nimmt die Störung in wenigen Fällen über viele Jahre
einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde
Persönlichkeitsänderung (F62.0) über. Dr. med. K____ stellte auch - ausführlich
und nachvollziehbar begründet - die Diagnose einer andauernden
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) und eine andauernde
Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1). Es liegt
daher ein solcher, von F43.1 erfasster chronischer Verlauf der posttraumatischen
Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin vor.
5.4.
Angesichts der im Gutachten der G____ vom 8.
Mai 2015 verbliebenen Ungewissheit über die Diagnose ist es zu kurz
gegriffen, einzig darauf zu verweisen, es handle sich beim Gutachten von Dr.
med. K____ lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Die diagnostische Einordnung der psychischen Problematik im polydisziplinären
Gutachten der G____ blieb unsicher (IV-Akte 71 S. 37ff.). Offensichtlich gingen
die Ärzte von einem noch ungeklärten psychiatrischen Krankheitsbild aus. Damit
war der psychiatrische Befund zum Zeitpunkt des Gutachtens im Jahr 2015 nicht
klar. Dies hat sich mit dem vorliegenden Gutachten aber zweifelsfrei geändert,
die psychiatrischen Diagnosen sind gesichert, die posttraumatische
Belastungsstörung hat sich chronifiziert.
5.5.
Im bidisziplinären Gerichtsgutachten führten zwar sowohl Dr.
med. K____ als auch Dr. med. L____ aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
habe sich nicht geändert. Sie gingen jedoch davon aus, dass die von ihnen
gestellten Diagnosen bereits im Jahr 2015 vorlagen. Dies ist nicht weiter zu
beanstanden, denn insbesondere Dr. med. K____, dessen psychiatrische Diagnosen
im Vordergrund der gesundheitlichen Problematik stehen, hat diese einlässlich,
nachvollziehbar und detailliert begründet hergeleitet. Die nun vorliegenden
Daten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ermöglichen den
Gutachtern auch eine weiter zurückliegende, retrospektive Einschätzung. Die
IV-Stelle stellt diese Diagnosen auch nicht in Frage, ebenso wenig wie die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Dres. med. K____ und L____, sie verweist
jedoch darauf, dass keine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes
vorliege.
5.6.
Bei dieser Sachlage steht auch eine Wiedererwägung
nach Art. 53 Abs. 2 ATSG im Raum. Bei dem komplexen und auch ungewöhnlichen
Beschwerdebild kann jedoch nicht gesagt werden, die Verfügung vom 13. Mai 2016
sei zweifellos unrichtig gewesen. Denn die diagnostische Einordnung im
damaligen Zeitpunkt war schwierig, das Beschwerdebild zum Teil ungewöhnlich,
die diagnostische Einordnung ungewiss und die Gutachter des G____ beschränkten
sich insbesondere in psychiatrischer Hinsicht auf das Stellen von
Verdachtsdiagnosen. Auch würde die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit den
Nachweis voraussetzen, dass die damaligen Gutachter ihr medizinisches Ermessen
geradezu fehlerhaft angewendet hätten. Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger
Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss nur
vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung
unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf Unrichtigkeit
der Verfügung - denkbar. Dies trifft in der Regel zu, wenn eine
Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Soweit
indessen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der
Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3) in vertretbarer Weise
beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil
des Bundesgerichts vom 11. März 2019, 8C_624/2018 E. 2.2.). Eine solche Vertretbarkeit
ist hier anzunehmen.
5.7.
Im Gutachten vom 8. Mai 2015 führten die
Gutachter des G____ im Weiteren aus (S. 20 des Gutachtens), dass auch eine
Schmerzverarbeitungsstörung im konkreten Fall nicht geeignet gewesen wäre, eine
längerfristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Bezüglich der sogenannten
Förster-Kriterien lasse sich eine psychische Komorbidität von erheblicher
Schwere, Ausprägung oder Dauer nicht feststellen. Zu dem Zeitpunkt habe auch kein
mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf, kein sozialer Rückzug in allen
Lebenslagen bestanden. Mit dem Gerichtsgutachten vom 8. Oktober 2020 ist nun
aber mit den verschiedenen weiteren psychiatrischen Diagnosen eine solche
Komorbidität gegeben. Ohnehin äusserten die Gutachter des G____ auch
diesbezüglich lediglich eine Verdachtsdiagnose.
5.8.
Im weiteren Krankheitsverlauf wurde zudem immer deutlicher, dass eine
Persönlichkeitsänderung die psychische Problematik der Beschwerdeführerin
mitbestimmt. Diese wurde erstmals mit Austrittsbericht der P____, vom 9.
Februar 2016 über eine Hospitalisation vom 11. bis 30. Januar 2016
diagnostiziert. Schliesslich äusserte der Hausarzt der Beschwerdeführerin mit
Bericht vom 28. Dezember 2018 erstmals den Verdacht auf eine komplexe
posttraumatische Belastungsstörung, die gesicherte Diagnose wurde erstmals im
Austrittsbericht der I____ vom 13. März 2019 gestellt. Eine tatsächliche
Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass
sich beispielsweise ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (BGE 141 V 9 E. 6.3.2, Urteil
des Bundesgerichts vom 10. September 2010, 9C_771/2009, E. 2.3 mit Hinweisen).
Von einer solchen Änderung ist hier auszugehen.
5.9.
Eine derartige Entwicklung in der medizinischen Beurteilung von
Verdachtsdiagnosen in gesicherte Diagnosen muss bei der Würdigung
berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall galt es, v.a. in psychiatrischer
Hinsicht gesicherte Diagnosen stellen zu können, denn die Tragweite des
Gesundheitsschadens war aufgrund ihrer Komplexität während längerer Zeit
ungewiss. Dabei beurteilten die Dres. med. K____ und L____ die gesundheitliche
Situation im Jahr 2015 gestützt auf den seit dem 2015 dokumentierten Krankheitsverlauf
anders. Dieser konnte im Jahr 2015 jedoch noch nicht antizipiert werden. Aber
erst dieser Krankheitsverlauf seit dem Jahr 2015, der sich offensichtlich
weiter intensiviert und chronifiziert hat, ermöglichte es insbesondere aus
psychiatrischer Sicht gesicherte Diagnosen zu stellen und die medizinische
Situation umfassend zu würdigen. Aus diesem Grund ist die Verfügung vom 13. Mai
2016 auch nicht zweifellos unrichtig. Gleichzeitig wäre es aber widersprüchlich
und geradezu unbillig, unter diesen Umständen das Gutachten der G____ als
massgebend für die Beurteilung des Gesundheitsschadens aus heutiger Sicht heranzuziehen
und eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin zu verneinen. Es handelt sich daher bei den nun gesicherten
Diagnosen und dem im Gutachten beschriebenen komplexen Beschwerdebild und der
Chronifizierung des Leidens der Beschwerdeführerin vorliegend um zumindest
prozessual revisionsrechtlich erhebliche Differenzen im Vergleich
zum Vorgutachten der G____ bzw. zur Verfügung vom 13. Mai 2016. Damit haben
sich die tatsächlichen Verhältnisse im Sinne der Beurteilungsgrundlagen
seit Zusprechung der Rente wesentlich geändert. Es ist auf das
Gerichtsgutachten vom 8. Oktober 2020 abzustellen und die Voraussetzungen einer
Revision sind erfüllt.
6.
6.1.
Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 22. Januar 2019
aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze
Rente ab dem 1. Mai 2017 auszurichten.
6.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der
IV-Stelle aufzuerlegen.
6.3.
Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die
Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine
Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen
für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil
nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (vgl. auch Art. 78 Abs. 3 IVV; BGE
137 V 210 E. 4.4.2). Somit können die Kosten einer Expertise, die das kantonale
Gericht bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit anstelle einer Rückweisung
einholt, der Invalidenversicherung auferlegt werden, wenn die Abklärungsergebnisse
aus dem Verfahren vor dem Versicherungsträger in rechtserheblicher Weise nicht
ausreichend beweiswertig sind. Vorliegend hat die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt an ihrer Sitzung vom 16.
Dezember 2019 das Verfahren zum Zweck der Durchführung eines gerichtlichen
Gutachtens ausgestellt. Die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen im
Verwaltungsverfahren waren für die Frage nach der Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nicht ausreichend aufschlussreich. Vom 27. Dezember 2018
bis zum 8. März 2019 hielt sich die Beschwerdeführerin zur Behandlung in der I____
auf. Diagnostiziert wurden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (F45.41), eine posttraumatische Belastungsstörung, komplex
(F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis
schwere Episode (F33.1) und eine nichtorganische Schlafstörung, nicht näher
bezeichnet (F51.9). Im Vergleich zum Gutachten der G____ vom 8. Mai 2015, das
vorwiegend Verdachtsdiagnosen enthielt, war es somit unerlässlich, den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut gutachterlich abzuklären, um
eine valide Entscheidungsbasis zu erhalten. Auf das Gerichtsgutachten kann nun im
Rahmen der Entscheidfindung massgebend abgestellt werden. Vor diesem
Hintergrund ist erwiesen, dass die Ergebnisse der medizinischen Erhebungen im
Verfahren vor der IV-Stelle in rechtserheblichen Aspekten nicht ausreichend
beweiswertig waren, sodass sich eine entsprechende Ergänzung zwingend
aufdrängte. Somit ist die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die vom
kantonalen Sozialversicherungsgericht angeordneten Beweismassnahmen zu tragen.
Die Kosten für das von den Dres. med. K____ und L____
erstattete bidisziplinäre Gutachten betragen Fr. 12'000.-- (Fr. 7’000.-- Dr. med.
K____, Fr. 5'000.-- Dr. med. L____). In Anbetracht des getätigten Aufwands der
Experten, des komplexen Krankheitsbildes und der zahlreichen zu beurteilenden
ärztlichen Konsultationen bzw. des Vorgutachtens erweist sich dieses Honorar
als gerechtfertigt.
Zusammenfassend sind somit die Gutachtenskosten von Fr.
12'000.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.
6.4.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die IV-Stelle
verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2017
auszurichten.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von Fr. 800.-- sowie eine Parteientschädigung
an die Beschwerdeführerin von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr.
288.75 Mehrwertsteuer.
Die Kosten für das bidisziplinäre
Gerichtsgutachten der Dres. med. K____ und L____ in der Höhe von insgesamt
Fr. 12'000.-- sind von der IV-Stelle zu tragen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: