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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 3.
Dezember 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.46
Verfügung vom 18. Januar 2019
Leistungspflicht für GG 405
bejaht.
Tatsachen
I.
a) Der am 17. Juni 2011 geborenen Beschwerdeführer besuchte vom
1. November 2011 bis 30. Juni 2015 die C____ Kita [...]. Im August 2015 trat er
in den Kindergarten D____ ein, konnte jedoch von Anfang an keinen Kontakt zu
anderen Kindern aufbauen, wirkte völlig überfordert und weinte den ganzen Tag,
sodass er vom Nachmittagsunterricht befreit wurde. Zudem nässte und kotete er
sich (wahrscheinlich stressbedingt) jeden Tag ein. Da aufgrund seines lauten Weinens
ein normaler Unterricht unmöglich war, wechselte er zu seinem eigenen Wohl und
in Absprache mit den Eltern nach ca. drei Wochen in den E____-Kindergarten (Kurzbericht
vom 27.11.2018, IV-Akte 38). Noch im gleichen Jahr wurde auf Anraten des
Kindergartens beim Kinderarzt eine Hörprüfung durchgeführt. Diese verlief
jedoch unauffällig (Tonaudiogramm vom 16.12.2015, IV-Akte 29; vgl. auch Hinweis
in Bericht des [...]-Kinderspitals [...] ([...]) vom 18.7.2017, IV-Akte 14, S.
6).
b) Nachdem eine befreundete Psychologin zu einer
Autismus-Abklärung geraten hatte, wurde der Beschwerdeführer von Dr. F____, leitende
Ärztin in der Kinder- und jugendpsychiatrischen [...]klinik (nachfolgend [...]),
und Dr. G____, Psychologin [...], im Zeitraum von September 2016 bis November
2016 abgeklärt. Dr. F____ und Dr. G____ attestierten dem Beschwerdeführer im Bericht
vom 19. Dezember 2016 die Verdachtsdiagnose atypischer Autismus (ICD-10
F84.1, IV-Akte 5, S. 4). Anlässlich der im Juli 2017 durchgeführten zweiten Abklärung
bestätigten sie die Diagnose (Bericht Dr. F____ und Dr. G____ vom 2.8.2017,
IV-Akte 5, S. 8 ff.).
c) In der Folge wurde der Beschwerdeführer im August 2017 durch
seine Eltern bei der Beschwerdegegnerin wegen des GG 405 (Autismus) zum
Leistungsbezug angemeldet. Am 6. September 2017 sandten Dr. F____ und Dr. G____
der Beschwerdegegnerin einen IV-Bericht und die beiden Berichte vom 19. Dezember
2016 und 2. August 2017 zu. Die Beschwerdegegnerin fragte beim Kinderarzt des
Beschwerdeführers nach, ob beim Beschwerdeführer bereits vor dem 5. Altersjahr
Symptome einer Autismuserkrankung vorgelegen hätten (IV-Akte 9, S. 1) und legte
das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend RAD) vor. Die
RAD-Ärztin H____ nahm zum Fall Stellung und führte in ihrem Bericht vom
12. März 2018 aus, dass es nicht erstellt sei, dass beim Beschwerdeführer
vor dem 5. Lebensjahr störungsspezifische Symptome für eine Autismuserkrankung
vorgelegen hätten. Gestützt auf diese Stellungnahme teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. März 2018 mit,
dass sie beabsichtige, das Gesuch um medizinische Massnahmen abzulehnen
(IV-Akte 17). Nachdem der Beschwerdeführer vertreten durch seine Eltern dagegen
Einwand erhoben hatte (IV-Akten 20 und 24), äusserte sich die RAD-Ärztin am 13.
Juni 2018 (IV-Akte 27) und die Beschwerdegegnerin holte beim Teamleiter
Rechtsdienst eine Stellungnahme ein (IV-Akte 31). Gestützt darauf tätigte sie
bei der C____ Kita [...] und beim Kindergarten D____ ergänzende Abklärungen
(Bericht C____ Kita [...] vom 31.10.2018 über die Betreuung des
Beschwerdeführers vom 1.11.2011 bis zum 30.6.2015, IV-Akte 34, S. 2; Bericht
des Kindergartens D____ vom 27.11.2018, IV-Akte 38). Ohne erneute Vorlage an
die RAD-Ärztin hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Januar 2019
am Vorbescheid fest (Beschwerdebeilage/BB 2).
II.
a) Mit Beschwerde vom 22. Februar 2019 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung vom
18. Januar 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer medizinische Massnahmen zu gewähren.
2.
Unter o/e
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In der Beilage wird der Bericht des E____-Kindergartens
bezüglich dem ersten Kindergartenjahr des Beschwerdeführers eingereicht (BB 3).
b) Die Beschwerdegegnerin holt beim RAD die Stellungnahme vom
19. März 2019 ein (IV-Akte 41) und beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. März
2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 11. Juni 2019 hält der Beschwerdeführer an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 3. Dezember 2019 wird die Sache von
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 18.
Januar 2019 einen Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für
das Geburtsgebrechen (GG) 405 verneint. Zur Begründung führte sie aus, dass die
erforderlichen klinischen Befunde (eine entsprechende Diagnose und ausreichend
störungsspezifische Symptome), welche dokumentieren würden, dass sich
ausreichend krankheitsspezifischen Symptome bereits vor Abschluss des 5.
Lebensjahres gezeigt hätten, nicht erbracht worden seien. In der
Beschwerdeantwort anerkennt die Beschwerdegegnerin, dass beim Beschwerdeführer
bereits vor dem 5. Lebensjahr Auffälligkeiten bestanden, stellt sich diesbezüglich
aber auf den Standpunkt, dass diese nicht krankheitsspezifisch und auch nicht
therapiebedürftig waren (Beschwerdeantwort, S. 3). Sie begründet dies damit,
dass im Bericht vom 19. Dezember 2016 keine gesicherte Störung diagnostiziert
worden sei, was gegen eine Erkennbarkeit sprechen würde (a.a.O.). Ferner
verweist sie auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 21. März 2014,
in welchem eine Erkennbarkeit in einem Fall verneint wurde, bei dem die
behandelnden Fachärztinnen bzw. Fachärzte bis zum Erreichen der Altersgrenze
der Meinung waren, dass erst die spätere Entwicklung zeigen werde, ob die
Auffälligkeiten krankheitsbedingt seien (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 mit
Hinweis auf die E. 2.3. und E 3.3.3. des genannten Urteils).
2.2.
Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammenfassend ausführen, dass
sich aus den vorliegenden Arzt- und Kita- resp. Kindergartenberichten
ausreichend Hinweise für das Vorliegen dieser Symptome finden würden.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist damit, ob die der Diagnose eines
atypischen Autismus zugrundeliegenden Symptome bereits vor dem vollendeten 5. Lebensjahr
(das heisst bis zum 17. Juni 2016) erkennbar geworden sind und somit, ob diese
Diagnose vorliegend als Geburtsgebrechen gilt.
3.
3.1.
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr unter den in
der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV) näher umschriebenen
Voraussetzungen Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 und 2 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013
vom 21. März 2014 E. 1.1.).
3.2.
Als Geburtsgebrechen gelten Krankheiten, die bei vollendeter Geburt
bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG,). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt
nicht als Geburtsgebrechen (Art. 1 Abs. 1 GgV). Entsprechend muss die prä- oder
perinatale Autismus-Spektrum-Störung von nachgeburtlich erworbenen
gleichartigen Leiden abgegrenzt werden. Je später die Diagnose erfolgt, desto
schwerer fällt die Abgrenzung. Für Entwicklungsstörungen ist indes gerade
charakteristisch, dass Auffälligkeiten nicht unmittelbar zu einer Diagnose
führen. Häufig steht eine Autismus-Spektrum-Störung zunächst als
Differentialdiagnose im Raum, die erst nach einer gewissen Zeit der Beobachtung
bestätigt werden kann. Gerade bei leichteren Formen des frühkindlichen Autismus
manifestiert sich die Entwicklungsstörung mitunter erst, wenn das Kind
bestimmte soziale (z.B. schulische) Anforderungen nicht altersentsprechend zu
bewältigen in der Lage ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2012 vom 1.
Mai 2013 E. 3.1). Daher setzt Ziff. 405 Anhang GgV die Altersgrenze für die
Qualifizierung einer Autismus-Spektrum-Störung als Geburtsgebrechen mit fünf
Jahren einerseits relativ tief an, verlangt anderseits aber nur, dass die
Störung bis zu diesem Alter "erkennbar" geworden ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 2.1.)
3.3.
Nach dem Kreisschreiben des BSV über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung (KSME, Version 12, gültig ab 1. Januar 2019; vgl. zur
Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587, 591 E. 6.1) sind hinreichend
bestimmte Anhaltspunkte für eine autistische Störung gegeben, wenn zum
vollendeten 5. Lebensjahr "krankheitsspezifische, therapiebedürftige
Symptome" erkennbar waren (Ziff. 405 des KSME). Nach der (gesetzmässigen;
Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2012 vom 25. April 2012 E. 3.2.2) Konzeption
der GgV, namentlich auch im Vergleich mit Ziff. 404 ihres Anhangs, ist jedoch
nicht erforderlich, dass die Symptomatik vor dem 5. Geburtstag so spezifisch
ausgebildet war, dass gestützt darauf bereits damals die definitive Diagnose
hätte gestellt werden können. Ziff. 405 Anhang GgV will sicherstellen, dass die
nachträglich diagnostizierte Störung mit derjenigen bei Vollendung des 5.
Lebensjahrs identisch ist. Hinreichende Gewissheit darüber, dass die Störung
auf die Geburt zurückreicht, besteht schon dann, wenn bis zum 5. Geburtstag
autismus-typische Befunde verzeichnet wurden. Anhand dieser muss zum
einen festgestanden haben, dass überhaupt eine (differentialdiagnostisch noch
nicht endgültig spezifizierbare) Störung im fachmedizinischen Sinn vorlag; zum
andern müssen die damaligen Befunde in die spätere definitive Diagnose
einfliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 2.3 mit
Hinweis auf das Urteil 9C_682/2012 E. 3.2.2 und 3.3.3). Im KSME wird in Rz. 405
hinsichtlich Autismus-Spektrum-Störungen ausserdem unter Hinweis auf das Urteil
des Bundesgerichts 9C_682/2012 vom 1. Mai 2013 ausgeführt, Symptome könnten
nicht nachträglich als "vor dem 5. Lebensjahr
bestehend" anerkannt werden, wenn sie nicht nachweislich
bereits vor dem 5. Lebensjahr vorhanden waren.
3.4.
Nach dem Gesagten sollten zur späteren Diagnose
beitragende Symptome wenigstens ansatzweise vor Vollendung des 5. Lebensjahrs
dokumentiert gewesen sein. Nachträgliche Arztberichte können für die
rechtzeitige Erkennbarkeit einer Autismus-Spektrum-Störung soweit beweisend
sein, als sie an Befunde vor dem 5. Geburtstag anknüpfen, diese bestätigen und
(im Hinblick auf die Diagnose) spezifizieren. Das trifft nicht zu auf ärztliche
Einschätzungen, mit welchen frühere Beobachtungen, die damals gar noch nicht
als Ausdruck einer Entwicklungsstörung begriffen worden sind, erst vor dem
Hintergrund späterer Erkenntnisse als diagnostisch bedeutsam interpretiert
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 2.4 mit
Hinweis auf das Urteil 9C_682/2012 E. 3.2.3).
3.5.
Der Beweiswert von Berichten des RAD nach Art.
49 Abs. 2 IVV ist mit jenen externer medizinischer Sachverständiger
vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 137 V 210 E. 1.2.1). Auf
das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann jedoch nicht abgestellt
werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7;
Urteile des Bundesgerichts 8C_197/2014, E. 4.2 vom 3. Oktober 2014 und
8C_385/2014, E. 4.2.2. vom 16. September 2014).
4.
4.1.
Wie der Beschwerdeführer richtig ausführen lässt, verlangt die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum GG 405 nicht, dass vor dem 5. Lebensjahr
eine medizinische Diagnose gestellt worden sein muss, sondern es genügt, wenn
die Autismus-Spektrum-Störung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr "erkennbar" geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 3.1). Dies gilt es nachfolgend zu
prüfen.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid in
medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die RAD-Stellungnahme vom 12. März
2018. Darin äusserte sich die RAD-Ärztin H____, FMH Kinder und
Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zur Mitteilung
des Kinderarztes des Beschwerdeführers, Dr. I____. Sie hielt fest, allein das
Phänomen, dass der Versicherte bereits im Alter von wenigen Monaten aversiv auf
die Berührung anderer Kinder reagierte, könne aus fachärztlicher Sicht nicht
als ausreichend spezifisch und hinlänglich richtungsweisend für eine spätere
Autismusdiagnose verstanden werden (IV-Akte 16, S. 1). Auch wenn vor dem
vollendeten 5. Lebensjahr lediglich die Erkennbarkeit einer späteren
Autismusdiagnose gefordert sei und noch nicht vollumfänglich die Diagnose einer
Autismus-Spektrum-Störung gestellt sein müsse, um die Anspruchsvoraussetzungen
für die Zusprache von Leistungen nach Art. 13 IVG bezogen auf das
Geburtsgebrechen 405 zu begründen, so könne doch aus fachlicher Sicht nicht
jede ubiquitär vorhandene Verhaltensauffälligkeit retrospektiv im Hinblick auf
eine Autismuserkrankung interpretiert werden. Es sei nicht ungewöhnlich und
auch bei gesunden Kindern vorkommend, dass je nach Persönlichkeit des Kindes
Berührungen durch andere akzeptiert oder abgelehnt werden (IV-Akte 16, S. 2; vgl.
auch die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 13.6.2018, IV-Akte 27, S. 2).
4.2.2. Im Anschluss kam im Zuge des Einwandverfahrens die Frage auf, ob zur
Beurteilung des Vorliegens autismus-spezifischer Symptome lediglich auf
medizinische Einschätzungen oder auch auf anderweitige Berichte abzustellen
sei, wie die Berichte von Kindertagesstätten und Kindergärten (Stellungnahme
der RAD-Ärztin vom 13.6.2018, IV-Akte 27, S. 2). Diesbezüglich äusserte sich
der Teamleiter des Rechtsdienstes in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 klar
dahingehend, dass das Bundesgericht im vom KSME zitierten Urteil 9C_682/2012
offenlasse, ob die krankheitsspezifischen Symptome bezüglich einer
Autismus-Spektrum-Störung in einem Arztbericht oder in einem fachfremden
Bericht vor dem 5. Geburtstag erwähnt sein müssen (IV-Akte 31, S. 1 f.).
Ausschlaggebend sei alleine, dass solche Anknüpfungspunkte für eine Störung
noch vor dem 5. Geburtstag dokumentarisch festgehalten sein müssen. Für eine
Zusprache von medizinischen Massnahmen solle es daher ausreichend sein, wenn
nach dem 5. Geburtstag eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert werde und
sich anhand der vorbestandenen medizinischen oder nichtmedizinischen Berichte
Rückschlüsse auf die rechtzeitige Erkennbarkeit einer solchen Störung ziehen liessen
(IV-Akte 31, S. 2). In der Folge empfahl er sämtliche Berichte (medizinischer
oder nichtmedizinischer Natur) aus der Zeit vor dem 5. Geburtstag des
Beschwerdeführers, am 7. (recte: 17.) Juni 2016, dem RAD zur Stellungnahme zu
unterbreiten.
4.2.3. Die Beschwerdegegnerin erliess in der Folge jedoch die angefochtene
Verfügung ohne die eingeholten Kita- resp. Kindergartenberichte der RAD-Ärztin
vorzulegen. Dies holte sie erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens nach,
sodass sich die RAD-Ärztin am 19. März 2019 hierzu äusserte (IV-Akte 41). Die
RAD-Ärztin hielt hinsichtlich der Kita-Berichte vom 16. April 2018, vom 31.
Oktober 2018, vom 22. November 2018 und vom 27. November 2018 fest, diese seien
im Hinblick auf das Vorliegen eines auffälligen Verhaltens widersprüchlich
(IV-Akte 41, S. 1). Zudem hielt sie erneut fest, im Bericht vom 27. November
2018 würden allgemein und ubiquitär vorkommende psychische Phänomene im
Kindesalter beschrieben, welche ungefiltert psychopathologisiert und im Lichte
der neuen diagnostischen Erkenntnis einer Autismus-Spektrum-Störung zugeordnet
würden (a.a.O.). Die in diesem Bericht geschilderten Verhaltensweisen seien
jedoch aus medizinischer Sicht nicht krankheitsspezifisch ausgewiesen. Die
Diagnostik einer Autismus-Spektrums-Störung begründe sich gerade nicht in der
Auflistung von spezifischen Symptomen, sondern verlange eine klinische
Würdigung durch ausgewiesene Experten der gesamthaft vorliegenden Problematik
inklusive einer standardisierten Testung. Des Weiteren sei der Versicherte vor
dem vollendeten 5. Lebensjahr weder allgemein noch im Sinne der IV störungsspezifisch
behandelt worden (a.a.O., S. 2). Zusammenfassend empfahl sie an der Ablehnung
des Gesuches festzuhalten, da weder eine Erkennbarkeit noch eine
Therapiebedürftigkeit krankheitsspezifischer Symptome einer später
diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung vor dem vollendeten 5. Lebensjahr vorliegen
würden (a.a.O.).
4.3.
Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Teamleiter des
Rechtsdienstes geäusserte Auffassung zutreffend ist. Der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung lassen sich keine Einschränkungen in Bezug auf Art und Ursprung
der zu berücksichtigenden Berichte entnehmen, weshalb im vorliegend Verfahren
sämtliche Berichte und Stellungnahmen umfassend zu würdigen sind. Weiter ist
festzustellen, dass die Stellungnahme der RAD-Ärztin zu kurz greift und die
dagegen vorgebrachte Kritik berechtigt ist, was nachfolgend aufzuzeigen ist.
4.4.
4.4.1. Nach der Definition gemäss ICD-10 (Ziff. F84.1) unterscheidet
sich der diagnostizierte atypische Autismus vom frühkindlichen Autismus
entweder dadurch, dass die beeinträchtigte Entwicklung erst nach dem dritten
Lebensjahr manifest wird, oder durch eine unvollständige Symptomatik. Letzteres
trifft zu, wenn nicht in allen drei diagnostischen Bereichen (Auffälligkeiten
in den wechselseitigen sozialen Interaktionen oder der Kommunikation sowie
eingeschränktes, stereotyp repetitives Verhalten) Symptome nachweisbar sind
(vgl. auch Hans-Christoph Steinhausen, Psychische Störungen bei Kindern und
Jugendlichen, 7. Aufl., München 2010, S. 87 f.). Mit Ziff. 405 Anhang GgV hat
der Verordnungsgeber aufgrund des weit gefassten Begriffs
"Autismus-Spektrum-Störungen" (bis Ende 2009: Ziff. 401,
"infantiler Autismus") auch diese leichtere Form in die Liste der
Geburtsgebrechen eingeschlossen. Das ist bei der Beurteilung der Erkennbarkeit
zu berücksichtigen. Der atypische Autismus ist diesbezüglich mit dem
Asperger-Syndrom vergleichbar, bei welchem die Beziehungsstörung ebenfalls in
der Regel nicht so früh einsetzt wie beim frühkindlichen Autismus und zudem
nicht denselben Schweregrad erreicht. Dürfen deswegen dort keine allzu hohen
Anforderungen an die Erkennbarkeit gestellt werden, so gilt das auch hier (zum
Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 3.3.1.
m.H.).
4.4.2. Die RAD-Ärztin hat sich in ihren Stellungnahmen nicht
mit den oben ausgeführten drei diagnostischen Bereichen (Auffälligkeiten in den
wechselseitigen sozialen Interaktionen oder der Kommunikation sowie eingeschränktes,
stereotyp repetitives Verhalten) auseinandergesetzt. Sie hat lediglich
festgehalten, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leide, wie sie
im Kindesalter allgemein und ubiquitär vorkommen würden. Dabei hat sie in
medizinischer Hinsicht lediglich auf die Mitteilung des Kinderarztes Dr. I____
abgestützt und nur die Problematik der Berührungen durch andere gewürdigt (IV-Akte
41, S. 1). Auf die vorliegend im Vordergrund stehenden Berichten von Dr. F____
und Dr. G____ vom 19. Dezember 2016 (IV-Akte 5. S. 4) und vom 2. August 2017
(IV-Akte 5, S. 8 ff.) hat sie keinen Bezug genommen. Da sich das Krankheitsbild
des atypischen Autismus dadurch charakterisiert, dass die beeinträchtigte
Entwicklung entweder erst nach dem dritten Lebensjahr manifest wird oder die Symptomatik
nicht in allen drei relevanten Bereichen (Auffälligkeiten in den
wechselseitigen sozialen Interaktionen oder der Kommunikation sowie
eingeschränktes, stereotyp repetitives Verhalten) nachweisbar ist und deshalb
an die Erkennbarkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen
(vgl. E. 4.4.1 vorstehend), hätte die RAD-Ärztin im Einzelnen darlegen müssen,
weshalb sie die beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen bestehenden und in
den Berichten vom 19. Dezember 2016 und 2. August 2017 ausführlich
beschriebenen Auffälligkeiten nicht als krankheitsspezifisch für das Vorliegen
einer Autismus-Spektrum-Störung ansieht. Dies gilt umso mehr, als dass nach der
Rechtsprechung nachträgliche Arztberichte für die rechtzeitige Erkennbarkeit
einer Autismus-Spektrum-Störung soweit beweisend sind, als sie an Befunde vor
dem 5. Geburtstag anknüpfen, diese bestätigen und (im Hinblick auf die
Diagnose) spezifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 21.
März 2014 E. 2.4 mit Hinweis auf das Urteil 9C_682/2012 E. 3.2.3), wie bereits
der Rechtsdienst zutreffend festhielt. Indem sich die RAD-Ärztin auf die
Feststellung beschränkt, der Beschwerdeführer sei vor dem vollendeten 5.
Lebensjahr weder allgemein noch im Sinne der Invalidenversicherung
störungsspezifisch behandelt worden (IV-Akte 41, S. 2), verkennt sie, dass eine
erfolgte Behandlung innerhalb der Fünfjahresfrist gerade nicht notwendig ist.
In einem Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass auf die Einschätzung der
RAD-Ärztin nicht abgestellt werden kann. Vielmehr ergibt sich bei einer
Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage von ärztlicher Seite und von den vom
Beschwerdeführer besuchten Betreuungseinrichtungen mit hinreichender Klarheit,
dass die Symptome, die beim Beschwerdeführer zur Diagnose eines atypischen
Autismus führten, sowohl krankheitsspezifisch als auch therapiebedürftig und
bereits vor dem 5. Lebensjahr, mithin vor dem 17. Juni 2016, erkennbar waren.
4.4.3. Nicht nur haben die Abklärungen bei Dr. F____ und Dr. G____ von
September 2016 bis November 2016 stattgefunden und damit nur knapp zweieinhalb
Monate nach dem 5. Geburtstag begonnen. Im Bericht vom 19. Dezember 2016 finden
sich zahlreiche Rückbezüge auf den Zeitraum vor Beginn der Abklärungen. So führten
Dr. F____ und Dr. G____ aus, es bestünden anamnestisch Hinweise auf eine
verzögerte Entwicklung in den Bereichen Kommunikation und soziale Interaktion sowie
ein auffälliges Spielverhalten (Bericht vom 19.12.2016, IV-Akte 5, S. 7). Im
Einzelnen gaben sie an, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner undeutlichen
Aussprache nicht verstanden worden, was zu Wutanfällen geführt habe und der
Grund für die aktuelle Vorstellung sei. Früher habe er häufig darauf bestanden
gewisse Routinen beizubehalten, Berührungen durch andere Kinder nicht ertragen
und eine qualitativ langsame Sprachentwicklung gezeigt (a.a.O., S. 5). Der
Kindergarteneintritt sei deutlich erschwert gewesen und der Beschwerdeführer
habe in den ersten Wochen im Regelkindergarten stundenlang geweint. Deswegen
hätten ihn die Eltern im E____-Kindergarten angemeldet, wo es ihm zwar besser gehe,
er jedoch nur einen einzigen Freund habe und häufig die Namen der anderen
Kinder nicht kenne (a.a.O.). Diese Ausführungen über das Verhalten des
Beschwerdeführers vor Beginn der Abklärungen entsprechen gleich mehreren Auffälligkeiten
in den diagnostisch relevanten Bereichen Sprache und Kommunikation, soziale
Interaktionen und eingeschränktes, stereotyp repetitives Verhalten.
4.4.4. Darüber hinaus stellten Dr. F____ und Dr. G____ fest, dass die
genannten Auffälligkeiten beim Beschwerdeführer auch während des gesamten
Abklärungszeitraums weiterhin andauerten. So führten sie zum aktuellen Zustand
aus, die Aussprache des Beschwerdeführers sei sehr undeutlich. Er habe in
Kindergruppen Mühe und reagiere ängstlich. Zum psychopathologischen Befund
vermerkten sie, der Beschwerdeführer nehme keinen Kontakt zur Referentin auf
und reagiere nur manchmal auf direkte Ansprache. Auch wenn er jammernd nach der
Mutter rufe, wenn ihm etwas nicht gelinge, nehme er häufig keinen Blickkontakt
auf (a.a.O.). Bei den testpsychologischen Befunden gaben sie an, der
Beschwerdeführer interessiere sich wenig für andere Kinder und zeige wenig
Bemühungen, Interaktionen aktiv am Laufen zu halten. Ein kooperatives Spiel
falle ihm eher schwer. Soziales Geplauder sei nicht zu beobachten. Der
Beschwerdeführer stelle vor allem Fragen. Eine wechselseitige Konversation zu
führen bedürfe zunächst einiger Anstrengung durch das Gegenüber. Insgesamt
ergab sich im Bereich der Kommunikation ein Wert von 8 bei einem Grenzwert von
8 (a.a.O.) und im Bereich der repetitiven und stereotypen Verhaltensweisen
sowie der eingeschränkten Interessen ein Gesamtwert von 3 bei einem Grenzwert
von 3 (a.a.O., S. 6), weshalb Dr. F____ und Dr. G____ die Verdachtsdiagnose
einer Autismus-Spektrum-Störung am ehesten im Sinne eines atypischen Autismus stellten
(a.a.O., S. 7). Zwar wurde die Verdachtsdiagnose eines atypischen Autismus erst
im Abschlussbericht vom 19. Dezember 2016 und damit nach dem 5. Geburtstag
gestellt. Anhand der bestehenden medizinischen und nichtmedizinischen Berichte
lassen sich jedoch eindeutige Rückschlüsse auf die rechtzeitige Erkennbarkeit dieser
Störung schliessen, was nach der Rechtsprechung ausreichend ist. Zudem spricht
entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Bundesgerichtsurteil
9C_639/2013 vom 21. März 2014 die Formulierung einer Verdachtsdiagnose nicht
gegen das Vorliegen einer gesicherten Störung und damit auch nicht gegen eine
Erkennbarkeit vor dem 5. Lebensjahr, da es bei Entwicklungsstörungen gerade
charakteristisch ist, dass Auffälligkeiten nicht unmittelbar zu einer Diagnose
führen und gerade eine Autismus-Spektrum-Störung häufig zunächst als
Differentialdiagnose im Raum steht, die erst nach einer gewissen Zeit der
Beobachtung bestätigt werden kann (vgl. E. 3.2 vorstehend).
4.4.5. Die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines
atypischen Autismus wurde im zweiten Bericht von Dr. F____ und Dr. G____ im
Rahmen der ein halbes Jahr später durchgeführten Verlaufskontrolle bestätigt
(Bericht vom 2.8.2017, IV-Akte 5, S. 10), da sich weiterhin Auffälligkeiten in
allen diagnoserelevanten Bereichen zeigten. So fielen während der Abklärung
beim Beschwerdeführer eine wechselhafte soziale Motivation und damit
verbundene, schwankende Kompetenzen in der Kontaktgestaltung auf. Auch
bestanden weiterhin Auffälligkeiten in der Aussprache (a.a.O.). Zur aktuellen
Problematik wurde festgehalten, der Beschwerdeführer verhalte sich manchmal "wie ein Fremdkörper" in der
Kindergruppe. Im sozialen Kontext sei der Beschwerdeführer häufig hilflos
(a.a.O., S. 8). Vor sozialen Situationen ohne die Anwesenheit der Kindsmutter (z.B.
Kindergeburtstag) habe der Beschwerdeführer Ängste (a.a.O., S. 9).
4.5.
4.5.1. Dass die Symptome bereits vor dem 5. Lebensjahr bestanden,
ergibt sich darüber hinaus auch aus den übrigen Akten im Dossier des
Beschwerdeführers.
4.5.2. So antwortete der Kinderarzt Dr. I____ in seiner
Stellungnahme auf die konkret formulierte Anfrage der Beschwerdegegnerin, ob beim
Beschwerdeführer bereits vor dem 5. Altersjahr Symptome eine Autismuserkrankung
vorgelegen hätten, dass es solche Symptome gegeben habe (IV-Akte 9, S. 1). Als Beispiel
führte er auf, dass der Beschwerdeführer schon im Alter von wenigen Monaten Aversionsreaktionen
bei Berührung durch andere Kinder gezeigt habe (a.a.O.). Dies deckt sich mit
den Schilderungen in den Berichten von Dr. F____ und Dr. G____ vom 19. Dezember
2016 und 2. August 2017. Darüber hinaus lässt sich auch der IV-Anmeldung entnehmen,
dass die Beeinträchtigung bereits seit dem zweiten Lebensjahr des
Beschwerdeführers bestehe (IV-Akte 2, S. 6) und es liegen gleich drei
Stellungnahmen von Betreuungseinrichtungen vor, welche übereinstimmend diverse Auffälligkeiten
schildern. Nach den Ausführungen der C____ Kita [...], welche der
Beschwerdeführer vom 1. November 2011 bis zum 30. Juni 2015, d.h. vor dem 4.
Altersjahr, besucht hat, hatte der Beschwerdeführer Mühe sich von den Eltern
abzulösen, wenn sie ihn am Morgen in die Kita brachten. Ausserdem zeigte er in
seiner Entwicklung eine Verzögerung beim Kriechen, Laufen sowie bei der
Sprache. Da er anfangs eine nicht verständliche Sprache hatte, sei den Eltern
zu einem Hörtest geraten worden, welcher jedoch negativ gewesen sei. Weiter
wird vermerkt, der Beschwerdeführer habe in der Kita beim Morgenkreis nicht
mitgesungen und grosse Gruppen seien ihm zuviel gewesen. Er habe ausserdem einen
gleichaltrigen Freund gehabt, auf den er sich sehr fixiert habe (Stellungnahme
vom 16.4.2018 IV-Akte 24, S. 6). Aus dem Bericht des Kindergartens D____ ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer nach seinem Eintritt im August 2015 von Anfang
an keinen Kontakt zu den anderen Kindern in der Kindergartenklasse aufbauen konnte.
Er habe völlig überfordert gewirkt und den ganzen Vormittag geweint, weshalb er
vom Nachmittagsunterricht befreit wurde. Auch nässte und kotete er sich
(wahrscheinlich stressbedingt) jeden Tag ein. Aufgrund dieser Situation
verliess der Beschwerdeführer nach drei Wochen den Kindergarten und wechselte im
September 2015 in den E____-Kindergarten (IV-Akte 38). Schliesslich wird im
Bericht des E____-Kindergartens festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch
dort Schwierigkeiten gehabt habe, sich von den Eltern zu lösen. Da er fest habe
weinen müssen, habe er am Morgen zuerst eine Lehrkraft gebraucht, welche ihn
begleitet und mit ihm zuerst alleine ein Spiel gemacht habe (BB 3). Ferner sei
der Beschwerdeführer immer für eine längere Zeit im gleichen Bereich gewesen
und habe dieselben Übungen wiederholt. In der Werkstatt habe er über mehrere
Wochen immer am gleichen Holz gearbeitet. Zu Beginn sei er vorwiegend alleine
unterwegs gewesen und habe nicht aktiv Kontakte zu anderen Kindern gesucht. In
grösseren Gruppen habe er kaum gesprochen (BB 3).
4.6.
Wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt, zeigte der
Beschwerdeführer bereits vor dem 17. Juni 2016 verschiedene Auffälligkeiten in
seinem Verhalten und in seiner Entwicklung, was die verspätete
Sprachentwicklung, das geringe Interesse an Personen und Besonderheiten beim Spielverhalten
betrifft. Die undeutliche Aussprache des Beschwerdeführers fiel bereits in der C____
Kita [...], welche der Beschwerdeführer vom 1. November 2011 bis 30. Juni 2015
besuchte, und damit weit vor dem 5. Lebensjahr auf. Sie wurden einfach
fälschlicherweise mit einer möglichen Hörproblematik in Verbindung gebracht,
die gar nicht vorlag. Ferner bestanden sowohl in der C____ Kita als auch im E____-Kindergarten
erhebliche Schwierigkeiten beim morgendlichen Ablösen von den Eltern und in
grösseren Gruppen mit anderen Kindern, welche auf Schwierigkeiten in der sozialen
Interaktion und im Knüpfen von neuen sozialen Kontakten zu werten sind. Schliesslich
ergab sich beim Übertritt in den Regelkindergarten eine Überforderung, welche
zu stundenlangem Weinen sowie (wahrscheinlich) stressbedingtem Einnässen und
Einkoten führte. Dies machte es notwendig, den Beschwerdeführer vom Nachmittagsunterricht
zu dispensieren. Diese Schwierigkeiten gehen weit über die Probleme durchschnittlicher
Kinder hinaus. Daraus folgt ohne Zweifel im Gesamtkontext eine autismus-spezifische
Problematik, die bereits vor dem 5. Lebensjahr deutlich erkennbar war. Wie die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zutreffend formuliert, können die beim
Beschwerdeführer aufgetretenen Auffälligkeiten bei der Sprachentwicklung, den
sozialen Interaktionen und im Spielverhalten im Gesamtzusammenhang entgegen der
RAD-Ärztin nicht mehr als "allgemein und ubiquitär vorkommende psychische
Phänomene im Kindesalter" bezeichnet werden. Wie für Entwicklungsstörungen
typisch, wurden diese Auffälligkeiten auch dann zunehmend deutlich, je weniger
der Beschwerdeführer in der Lage war, bestimmte soziale Anforderungen
altersentsprechend zu bewältigen (vgl. E. 3.2 vorstehend).
4.7.
Gemäss Dr. F____ ist insbesondere die sprachliche
Entwicklungsstörung, bzw. die sprachliche Problematik Teil der gestellten
Diagnose eines atypischen Autismus. Wie bereits ausgeführt bestanden diese
Probleme bereits zum Zeitpunkt des Besuchs der C____ Kita [...]. Die Probleme mit
der Ablösung von den Eltern und dem Kontakt mit den anderen Kindern in einer
grösseren Gruppe setzten sich mit Eintritt in den Regelkindergarten im August
2015 fort und waren dort besonders ausgeprägt. Damit waren klarerweise bereits vor
dem 5. Lebensjahr krankheitsspezifische und therapiebedürftige Symptome
erkennbar.
4.8.
Zusammengefasst ergibt sich aus den ärztlichen Berichten von Dr. F____
und Dr. G____ vom 19. Dezember 2016 und 2. August 2017 sowie den Berichten der
Kita und der Kindergärten, die der Beschwerdeführer vor der Vollendung des 5.
Lebensjahres besucht hat, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Vollendung
seines 5. Lebensjahres unter der für eine Autismus-Spektrum-Störung typischen
Symptomatik litt. Die Erfordernisse von Rz. 405 des KSME sind damit erfüllt.
5.
5.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Verfügung vom 18. Januar 2019 aufzuheben
und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.00 (Art. 69 Abs.
1bis IVG) zu bezahlen.
5.3.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel
aus, dass bei der Überprüfung von (Renten-)Leistungen der Invalidenversicherung
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen
wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen
Verfahren reduziert wird. Da der vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich unterdurchschnittlich
aufwändig und insbesondere ein geringer Aktenumfang (ohne medizinisches Gutachten)
gegeben ist, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 18. Januar 2019 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von
Fr. 400.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50 Mehrwertsteuer (7,7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: