Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller     

und a.o. Gerichtsschreiberin C. Kämpf

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____ [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.4

Verfügung vom 20. November 2018

Neuanmeldung, keine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes

 


Tatsachen

I.         

a) Der 1977 in [...] geborene Beschwerdeführer war seit 2000 als Betriebsarbeiter/Lagerist bei der C____ AG in einem Vollzeitpensum angestellt. Per 31. März 2008 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin gekündigt (Kündigungsschreiben vom 22. Januar 2008, IV-Akte 9). Mit Gesuch vom 25. März 2008 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals unter Hinweis auf eine Tendovaginitis, ein Ganglion am rechten Handgelenk, eine Nasenoperation und Rückenbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (Anmeldung vom 25. März 2008, IV-Akte 1; Neuanmeldung vom 1. September 2016, IV-Akte 79).

Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere Abklärungen. Insbesondere gab sie zum Zwecke der medizinischen und erwerblichen Abklärung eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. D____, FMH Rheumatologie, in Auftrag (Gutachten vom 21. Juli 2011, IV-Akte 43).

Gestützt auf dieses Gutachten teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. November 2011 mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-Akte 48). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Januar 2012 Einwand (IV-Akte 53). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische Berichte der behandelnden Ärzte ein und gab bei Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Gutachter SIM, eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 77). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b) Am 1. September 2016 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Schulterschmerzen, Schmerzen im rechten Arm und an den Handgelenken und einer Depression erneut zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (vgl. IV-Akte 79).

Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte, insbesondere die Arztberichte von Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. G____, Chefarzt Ambulatorium / Rheumatologie im H____-Spital Basel, ein (IV-Akten 82, 93 und 103) und stellte diese dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme zu (IV-Akte 105). Auf die Empfehlung des RAD hin, gab die Beschwerdegegnerin schliesslich ein psychiatrisches Verlaufsgutachten bei Dr. E____ in Auftrag (IV-Akte 110).

c) Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 30. Januar 2013 nicht wesentlich verändert habe und wies das erneute Leistungsbegehren ab (IV-Akte 113).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. September 2018 unter Beilage eines Arztberichts von Dr. F____ und Dr. I____ Einwand (IV-Akte 119). Zu diesem Einwand und dem beigelegten Arztbericht nahm Dr. E____ am 12. November 2018 Stellung (IV-Akte 125).

Mit Verfügung vom 20. November 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest.

II.       

a) Mit Beschwerde vom 8. Januar 2019 wird beantragt, es sei die Verfügung vom 20. November 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, wobei der Antrag mit Schreiben vom 26. Februar 2019 vorbehaltslos zurückgezogen wird.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2019 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

c) Mit Replik vom 23. April 2019 (P.A. 24. April 2019) und Duplik vom 6. Juni 2019 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

d) Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2019 hält der Beschwerdeführer erneut an seinen Anträgen fest.

III.      

a) Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Januar 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____, bewilligt.

b) Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. März 2019 wir die Verfügung vom 14. Januar 2019 gestützt auf den vorbehaltlosen Rückzug des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege aufgehoben.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, fand am 23. Juli 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 20. November 2018 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint, da keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus somatischer und psychiatrischer Sicht seit der letzten Verfügung vom 30. Januar 2013 vorliege. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf den Arztbericht von Dr. G____ vom 25. September 2017 (IV-Akte 103), auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. E____ vom 22. Mai 2018 (IV-Akte 110) und dessen Stellungnahme vom 12. November 2018 (IV-Akte 125) sowie auf den Bericht des RAD vom 19. November 2018 (IV-Akte 126).

2.2.           Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht korrekt vorgenommen und die Untersuchungspflicht nach Art. 43 ATSG verletzt. Dazu führt er im Wesentlichen aus, die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. E____ und der behandelnden Ärzte Dr. F____ und Dr. I____ würden weit auseinanderliegen, wobei ein Vertrauensverhältnis zum Gutachter gefehlt habe. Daneben leide der Beschwerdeführer nicht nur unter psychischen Einschränkungen. Vielmehr liege auch in somatischer Hinsicht eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitsschädigung vor. Diese Einschränkungen seien mindestens beim Invalideneinkommen mit einem leidensbedingten Abzug von 15 % abzubilden. In diesem Sinne seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gestützt auf die Arztzeugnisse der behandelnden Ärzte – ausgehend von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Anforderungen an die Verweistätigkeit (insb. Berücksichtigung der Leistungsminderungen in somatischer Hinsicht beim leidensbedingten Abzug von mindestens 15 %) – zuzusprechen.

2.3.           Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.           Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung – wie vorliegend – um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).

3.3.           Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, Urteil des Bundesgerichts 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 6.3).

3.4.           Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 30. Januar 2013 (IV-Akte 77) den Referenzzeitpunkt.

3.5.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle –, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Dabei hat der Versicherungsträger wie das Sozialversicherungsgericht die Beweismittel frei zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).

3.6.           Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

3.7.           Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben oder aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1)

3.8.           Gerichtliche Gutachten werden nur in Ausnahmefällen angeordnet. Wenn sich anschliessend an ein Gutachten möglicherweise weitere Abklärungsnotwendigkeiten ergeben, beispielsweise aus einer anderen medizinischen Fachrichtung oder in erwerblicher Sicht, ist eine Rückweisung an die IV-Stelle sinnvoller als ein gerichtliches Gutachten.

4.                

4.1.           Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Verfügung vom 30. Januar 2013 (IV-Akte 77) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2018 (IV-Akte 128) verändert hat.

4.2.           Die ursprüngliche Verfügung vom 30. Januar 2013 (IV-Akte 77) stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom 21. Juli 2011 (IV-Akte 43) und auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 19. November 2012 (IV-Akte 75).

4.2.1. Dr. D____ stellte von rheumatologischer Seite her keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Daneben stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 43, S. 18 f.):

-       St. n. Ganglion-Entfernung rechtes Handgelenk und Sanierung der Tendovaginitis stenosans de Quervain rechts am 29. April 2009

-       St. n. Treppensturz vom 7. Januar 2010

-       Chronisches, unspezifisches Lumbovertebralsyndrom seit ca. 4 Jahren

-       Tendomyotisches Cervikalsyndrom rechtsbetont

-       St. n. Fahrradunfall mit Verstauchung des Nasenseptums 1997

-       St. n. Kopfanschlag gegen Glastüre mit Verstauchung der Nase am 17. November 2007 (gem. Suva-Bericht vom 15. Juni 2010)

-       St. n. Autounfall (Heckkollision) 2007 ohne Folgen

-       Plattfüsse bds.

In seinem Gutachten hielt Dr. D____ fest, dass, ausser den möglichen Restbeschwerden am rechten Handgelenk, bei erfolgreich operiertem Ganglion sowie Spaltung der Daumensehne wegen Tendovaginitis de Quervain rechts – welche bei einer forcierten Tätigkeit aus dem Handgelenk mit Drehen oder festem Ziehen eine gewisse Behinderung bereite – am rechten Handgelenk keine weitere nennenswerte Einschränkung abgeleitet werden könne. Dieser Zustand könne allerhöchstens eine gewisse Leistungsminderung mit sich bringen, nicht jedoch eine höhere Leistungseinbusse. Die Schmerzsymptomatik im lumbalen Bereich, welche seit ca. vier Jahren bekannt sei, mit einem zusätzlichen Treppensturz mit unklarem Hergang und unklarem Unfallmechanismus, dürfe doch als auskuriert gelten und stehe zurzeit im Hintergrund. Der Beschwerdeführer habe hierzu kaum Angaben gemacht. Erst auf wiederholtes Nachfragen und Präsentation des Suva-Befundes habe der Beschwerdeführer ein paar Worte über diesen Unfall berichtet. Dennoch sei seine Schmerzsymptomatik unspezifisch geblieben (IV-Akte 43. S. 19 f.).

Auch die Wahrnehmungen der Schmerzen an der rechten Hand würden vom Beschwerdeführer ziemlich überbewertet und die Schmerzen im Nackenbereich, welche den gesamten rechten Schultergürtel erfasst hätten und dabei zu einer Schmerzausstrahlung in den rechten Arm geführt hätten, seien ohne klinischen Nachweis geblieben (IV-Akte 43, S. 14 und 20).

Die gesamte Schmerzschilderung und die Angaben über Bewegungseinschränkungen seien sehr unspezifisch und nicht überzeugend gewesen. Der Beschwerdeführer sei dem Gutachter ganz entspannt gegenüber gesessen und habe die Arme absolut unauffällig bewegt. Ein Leidensdruck habe zu keiner Zeit beobachtet werden können (IV-Akte 43, S. 14).

Auch habe der Beschwerdeführer einen Sack voller Medikamente in Originalverpackung zur Untersuchung mitgebracht. Die Packung Dafalgan habe aber nicht auf seinen Namen gelautet. Auf den Hinweis hin, dass ihm dieses Medikament nicht gehöre, sei dieses rasch wieder eingesteckt worden (IV-Akte 43, S. 15).

Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers werde als gut eingeschätzt. Der Beschwerdeführer wirke sehr umgänglich und im Laufe des Gesprächs recht freundlich. Bei Dispens von Arbeiten, welche das rechte Handgelenk stark beeinflussen (schweres Heben, Drehen und Ziehen mit dem rechten Handgelenk) biete der Beschwerdeführer sehr gute Leistung. Bei einem soweit unauffälligen rheumatologischen und neurologischen Status könne somit weder qualitativ noch quantitativ eine namhafte Beeinträchtigung attestiert werden. Allenfalls wäre für die Problematik am rechten Handgelenk eine Leistungsminderung von 10 %, allerhöchstens 20 % in Erwägung zu ziehen, dies je nach Arbeitsqualität. Die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter bei der C____ AG wäre möglich und bei einer gut ausgeheilten Ganglion-Entfernung am rechten Handgelenk dürfte der Beschwerdeführer die volle Leistung erbringen (IV-Akte 43, S. 21 f.). Dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten als Magaziner, Lagerist, Kontrolleur sowie diverse leichte bis gut mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei bei 100 % einzuschätzen. Hier wäre wiederum eine 10 %-ige Leistungsminderung zu berücksichtigen infolge der symptomatischen Schmerzen am rechten Handgelenk. Nebst der Ausweitungstendenz der Schmerzsymptomatik mit Etablierung von multiplen Tender points bestehe nach einer Arbeitsunfähigkeit von bald vier Jahren eine Chronifizierung der Schmerzsymptomatik und aufgrund der Arbeitsabstinenz eine erschwerte Reintegration. Dennoch ist der Gutachter der Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer, trotz anfänglicher Schwierigkeiten, bei einer eventuellen Reintegration gut anpassen könne und durch seine freundliche Art gut aufgenommen würde, was als positive Eigenschaft gedeutet werden könne (IV-Akte 43, S. 23 f.).

4.2.2. Von psychiatrischer Seite her stellte Dr. E____ die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer depressiven Störung aktuell remittiert (ICD-10 F32) (IV-Akte 75, S. 6).

Gemäss Dr. E____ zeige sich der Beschwerdeführer in der Untersuchung psychopathologisch völlig unauffällig. Er sei kognitiv, affektiv und psychomotorisch in keiner Weise beeinträchtigt. Es finde sich eine deutliche Diskrepanz zu seinen subjektiven Angaben, indem das subjektive Beschwerdeausmass nicht nachvollzogen werden könne. Er wirke auch in körperlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt.

Die Körperschmerzsymptomatik habe sich zu einem Zeitpunkt entwickelt, als dem Beschwerdeführer, im Anschluss an die Operation wegen eines Handgelenksganglion, gekündigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in einer psychosozial schwierigen Situation gewesen, die einen gewissen ursprünglichen Zusammenhang zur Schmerzentwicklung aufweisen könne. Die Körperbeschwerden könnten aus somatischer Sicht nicht erklärt werden, weswegen die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung durchaus gestellt werden könne. So wie sich der Beschwerdeführer heute präsentiere, würden sich objektivierbar keine Hinweise auf eine affektive Störung zeigen. Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass er in der Vergangenheit im Rahmen der Belastungen zeitweise affektive Schwankungen aufgewiesen habe. Von der behandelnden Stelle (diesbezüglich verweist Dr. E____ auf S. 7 seines Gutachtens auf frühere Arztberichte der behandelnden Ärzte) werde eine depressive Episode nach der Trennung von der Ehefrau angegeben. Leider werde im Bericht aber nicht der psychische Zustand beschrieben und es finde sich auch kein Psychostatus. Auch habe im Rahmen einer telefonischen Nachfrage bei Dr. J____, Psychologin im H____-Spital Basel, vom 9. November 2012 in Erfahrung gebracht werden können, dass die affektive Symptomatik nicht im Vordergrund stehe. Es müsse demnach angenommen werden, dass der Beschwerdeführer möglicherweise durch die Trennung von der Ehefrau depressiv reagiert habe, wobei es sich wohl eher um eine Anpassungsstörung gehandelt haben dürfte. Diese Störung sei nicht dauerhaft vorhanden und habe sich auch schnell gebessert. Es könne damit keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Bezüglich der Schmerzstörung müsse festgehalten werden, dass demnach keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliege. Es könne auch keine chronische körperliche Begleiterkrankung festgestellt werden.

Demnach müsse zusammenfassend festgestellt werden, dass die Voraussetzungen vorhanden seien, um trotz der Schmerzstörung einer körperlich adaptierten Tätigkeit nachzugehen. Es könne einzig angenommen werden, dass körperlich stark belastende Arbeiten ungünstig seien, da eine zu starke Schmerzprovokation eintreten könne, was dann zu einem Abbruch der Arbeit führe. Eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit sollte dem Beschwerdeführer aber ohne zusätzliche Leistungseinschränkung möglich sein. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus psychiatrischer Sicht damit nicht begründen. Es sei in der Vergangenheit im Grunde genommen auch keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Von der behandelnden Stelle werde allerdings angegeben, dass Ende 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Jedoch werde nichts über die Dauer dieser Einschränkung gesagt. Die in der Folge erwähnte 50%-ige Einschränkung stütze sich einzig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, der aufgrund der Schmerzsituation in keinem höheren Pensum arbeite. Zur Zumutbarkeit aus psychiatrischer Sicht werde nicht Stellung bezogen und es werde auch festgestellt, dass bezüglich der affektiven Symptomatik keine Einschränkung mehr vorliege. Demnach müsse angenommen werden, dass beim Beschwerdeführer zwar möglicherweise über einige Wochen eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der affektiven Symptomatik vorgelegen habe, dies aber nicht dauerhaft und über mehrere Monate (IV-Akte 75, S. 7 f.). Die Prognose sei etwas ungewiss, da sich der Beschwerdeführer bezüglich der Suche nach einer weiteren Arbeit eher etwas passiv und abwartend verhalte. Er weise keine Ausbildung auf und könne die hiesige Sprache nur ungenügend. In Bezug auf die Trennung von der Ehefrau und offensichtlich auch mittlerweile finanziellen Schwierigkeiten bestehe eine noch unklare psychosoziale Situation, was prognostisch eher ungünstig sei (IV-Akte 73, S. 9).

4.3.           Im Rahmen der Neuanmeldung wurde Dr. E____ sodann erneut mit der Erstellung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens beauftragt.

Dr. E____ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. Mai 2018 (IV-Akte 110) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. E____ auf:

-       Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)

-       Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen Faktoren (ICD-10 F45.41)

In seinem Gutachten hielt Dr. E____ fest, dass bei der Begutachtung des Beschwerdeführers keine Hinweise auf formale und inhaltliche Denkstörungen gefunden werden konnten. Es gäbe keine Hinweise auf Zwänge, Wahn und psychotische Phänomene. Der Affekt sei euthym und freundlich gewesen. Er habe teilweise gelächelt und in keiner Weise bedrückt gewirkt. Er habe Fragen nach diffusen Ängsten verneint. Einzig nachts sei er eher ängstlich und unsicher, was aber stark vom momentanen emotionalen Zustand abhänge und nicht dauernd im gleichen Ausmass bestehe. Er habe verneint, Suizidgedanken zu haben. Teilweise gehe es ihm stimmungsmässig sicher schlechter, doch nicht dauerhaft. Subjektiv fühle er sich vorwiegend aufgrund der körperlichen Beschwerden beeinträchtigt. Auch psychomotorisch sei er unauffällig gewesen (IV-Akte 110, S. 5). Teilweise leide er unter Stimmungsschwankungen und reagiere dann manchmal auch gereizt. Er pflege ansonsten verschiedene soziale Kontakte. Er interessiere sich für Fussball und kümmere sich auch um die Kinder, wobei es ihm zu schaffen mache, dass sich sein Sohn von ihm abwende.

Ferner nahm Dr. E____ Stellung zu den Arztberichten des behandelnden Psychiaters Dr. F____ vom 14. Oktober 2016 und 14. März 2017. Dr. F____ habe diagnostisch eine leichte bis formal mittelgradige depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen, psychischen und sozialen Faktoren sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional instabilen Anteilen angenommen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung werde im Bericht von Dr. F____ aber in keiner Weise näher begründet und dargelegt. Dr. E____ führte aus, dass es in Bezug auf eine Persönlichkeitsstörung doch sehr auffälliger Persönlichkeitszüge bedürfe und zwar in dem Sinne, dass diese Persönlichkeitszüge einem tief verwurzelten, anhaltenden Verhaltensmuster entsprechen, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen würden. Es müsse eine deutliche Abweichung im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und bei Beziehungen zu anderen bestehen. Häufig folge daraus ein persönliches Leiden mit gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben des Beschwerdeführers lasse sich allerdings eine derartige Störung nicht nachvollziehen. Es könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer wenige Ressourcen aufweise, einerseits wenig schulische und bildungsmässige Ressourcen und andererseits scheinen auch die intellektuellen Ressourcen allgemein eher gering, allerdings nicht unterdurchschnittlich, zu sein. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seinen Tag zu gestalten und er wisse auch sehr genau über seine finanzielle Situation Bescheid. Er könne nachvollziehbar berichten und eigene Schlüsse ziehen (IV-Akte 110, S. 6). Die von Dr. F____ angegebenen emotional instabilen Anteile seien eher im Rahmen von affektiven Verstimmungen zu interpretieren, indem der Beschwerdeführer teilweise gereizt reagieren könne. Es handle sich nicht um ein starres Verhaltensmuster, welches dauerhaft vorliege und zu wiederkehrenden Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich führe. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Verhaltensweisen nicht gravierende soziale Schwierigkeiten und sei im sozialen Bereich nicht wesentlich beeinträchtigt. Aus diesen Gründen lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht die kombinierte Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen (IV-Akte 110, S. 6 f.).

Es scheine eine Schmerzstörung vorzuliegen, die allerdings über die Jahre sehr konstant sei, denn bereits 2012 habe festgestellt werden können, dass ähnliche Schmerzen geschildert worden seien. Der Beschwerdeführer stehe in dauernder ambulanter somatisch-orientierter Behandlung, ohne dass diesbezüglich eine wesentliche Besserung zu erzielen sei. Es werde immerhin ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und ein chronisches zervikospondylogenes Reizsyndrom rechts angenommen, weswegen eine gewisse somatische Komponente vorliege. Andererseits beeinflusse der psychosoziale Umstand die Verarbeitung der Körperbeschwerden sicher in erheblicher Weise, weswegen eine zusätzliche Schmerzstörung bestätigt werden könne. Aufgrund der neueren Diagnose lasse sich daher eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren annehmen. Der Beschwerdeführer fühle sich dadurch bei verschiedenen Tätigkeiten beeinträchtigt, insbesondere bei körperlich belastenden Tätigkeiten. Er gebe aber an, dass er eine körperlich weniger belastende Tätigkeit durchaus durchführen würde. Er habe in seinen Schilderungen nicht ausgesprochen übertrieben oder wenig nachvollziehbar gewirkt (IV-Akte 110, S. 7).

Hinweise auf eine anderweitige psychische Störung würden sich nicht finden lassen. Es könne demnach ein etwas wechselhafter affektiver psychischer Zustand bestätigt werden, allerdings nicht in gravierendem Ausmass. Bezüglich der Schmerzstörung lasse sich eine gewisse Beeinträchtigung für körperlich belastende Tätigkeiten begründen. Eine Persönlichkeitsstörung könne aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben nicht bestätigt werden. Aus diesen Gründen sei auch nicht nachvollziehbar, weswegen Dr. F____ davon ausgehe, dass eine 50 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Es müsse angenommen werden, dass er die psychosoziale Situation bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt habe. Immerhin sei der Beschwerdeführer schon fast zehn Jahre arbeitslos, resp. arbeite er seit 2012 in einem geschützten Betrieb. Im ersten Arbeitsmarkt sei er nicht mehr tätig gewesen. Er erziele dadurch nur ein ungenügendes Einkommen und müsse vom Sozialamt unterstützt werden. Die Ehefrau habe ihn verlassen. Andererseits würden dennoch soziale Kontakte bestehen, auch Kontakte im familiären Rahmen. Es bestehe demnach nicht ein völliger Rückzug. Der Beschwerdeführer sei auch in der Lage, sein Leben selbständig zu gestalten, mit Ausnahme einer finanziellen Unterstützung benötige er im Alltag keine wesentliche Unterstützung (IV-Akte 110, S. 7).

Es gäbe keine Hinweise auf eine Aggravation (IV-Akte 110, S. 8).

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. E____ fest, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit ganztags möglich sei. Eine Einschränkung lasse sich aufgrund des psychischen Zustandes nicht begründen. Von Dr. F____ werde seit September 2016 eine 50 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen. Eine solche Beeinträchtigung sei aufgrund des heute vorzufindenden Zustandes allerdings nicht nachvollziehbar. Sicher leide der Beschwerdeführer teilweise unter Stimmungsschwankungen. Diese seien allerdings im Rahmen der verschiedenen Belastungen zu interpretieren und würden nicht dauerhaft vorliegen. Es sei deshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit angenommen werde (IV-Akte 110, S. 11).

Schliesslich führte Dr. E____ zu allfälligen Diskrepanzen zu den Angaben in den Unterlagen abschliessend aus, dass keine dauerhafte affektive Verstimmung in gravierendem Ausmass festgehalten werden könne. Auch Dr. F____ wirke diesbezüglich eher vorsichtig und gebe eine leichte bis „formal" mittelgradige depressive Störung an, was darauf hinweise, dass für ihn die depressive Störung auch eher leicht zu sein scheine. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht bestätigt werden. Sie werde von Dr. F____ auch nicht beschrieben oder begründet. Im Weiteren müsse schon vorgängig eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben, wenn diese aufgrund der Persönlichkeitsstörung begründet werde. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit allerdings in der Lage gewesen, einer vollwertigen Arbeit nachzugehen. Er habe auch einige Zeit in ambulanter psychologischer Behandlung gestanden, bei welcher nie über eine Persönlichkeitsproblematik berichtet worden sei. Es sei deshalb anzunehmen, dass die Persönlichkeitszüge eher im Rahmen der jetzigen Situation durch die affektiven Verstimmungen teilweise auftreten könnten, doch nicht der grundlegenden Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers entsprechen würden. Die Annahme, dass eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, könne aufgrund des psychischen Zustandes nicht begründet werden, da nicht ein dauerhaft gleich bleibender und relevant beeinträchtigter psychischer Zustand vorliege (IV-Akte 110, S. 11).

4.4.           In Würdigung der Aktenlage kann zunächst festgehalten werden, dass das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. E____ die Formanforderungen an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a; vgl. Erwägung 3.6. hiervor) erfüllt und auch inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar begründet ist, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Nachfolgend ist jedoch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, mit welchen er die Beweiskraft dieses Verlaufsgutachtens in Zweifel zieht.

5.                

Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht korrekt vorgenommen und der Sachverhalt könne deshalb nicht als bis zur zweifelsfreien Eruierung abgeklärt gelten. Damit liege eine Verletzung der Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 ATSG vor.

5.1.           Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen seiner behandelnden Ärzte.

5.2.           5.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Einschätzungen des psychiatrischen Gutachters und der behandelnden Ärzte doch weit auseinanderliegen würden, wobei die behandelnden Ärzte ihren Standpunkt sehr sorgfältig substantiiert hätten. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf den Arztbericht seiner behandelnden Ärzte Dr. F____ und Dr. I____ vom 30. August 2018 (IV-Akte 119, S. 4 ff.) in welchem sich die beiden Ärzte mit den Ausführungen von Dr. E____ in seinem Gutachten auseinandersetzen.

Dr. F____ und Dr. I____ führten in ihrem Arztbericht vom 30. August 2018 aus, dass das Gutachten von Dr. E____ überhaupt nicht nachvollziehbar sei. Im Verlaufe der seit 2013 andauernden ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung hätten klare Anzeichen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen sowie emotional instabilen Anteilen festgestellt werden können.

Die von Dr. E____ gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert sowie die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren könne zum Teil unterstützt werden. Es müsse an dieser Stelle betont werden, dass es, wie bei jeder chronischen Erkrankung, immer wieder zu Schwankungen des psychischen Zustandes des Patienten komme. So sei das auch im Falle des Beschwerdeführers. Im Verlaufe der Behandlung habe ganz klar eine rezidivierende depressive Episode in unterschiedlichem Schwereausmass festgestellt werden können. Möglicherweise habe sich der Beschwerdeführer im Gutachten anders präsentiert, allerdings entspreche dieses Bild nach Meinung der beiden Ärzte überhaupt nicht der Realität.

Weiter führten die behandelnden Ärzte aus, es scheine vor allem wichtig zu erwähnen, dass der einfach strukturierte und aus [...] stammende Beschwerdeführer noch nie in der Lage gewesen sei, die Verantwortung für sein Leben zu übernehmen, eine Tagesstruktur aufzubauen und seinen Alltag zu managen. Durch seine Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerdeführer immer wieder auf fremde Hilfe angewiesen. Auch komme es immer wieder zu starken Stimmungsschwankungen mit aggressiven unkontrollierbaren Wutausbrüchen im Kontakt mit anderen, insbesondere gegenüber dem eigenen Sohn und den Kollegen. Es bestünden ein sozialer Rückzug und Schwierigkeiten im Kontakt mit anderen.

Als Diagnosen nannten die behandelnden Ärzte eine rezidivierende depressive Episode, aktuell leicht bis formal mittelgradig (F33.0/F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen sowie emotional instabilen Anteilen (F61.0).

Aufgrund des Verlaufes, der angegebenen Beschwerden, der langjährigen Distanzierung von der Arbeitswelt und dem beschriebenen psychopathologischen Befund sei eine 50 %-ige, den körperlichen Leiden angepasste Arbeitsfähigkeit und eine Steigerung des Arbeitspensums um 10 % monatlich realistisch.

5.2.2. Aufgrund dieses Arztberichtes vom 30. August 2018 ersuchte der RAD bei Dr. E____ um eine entsprechende Stellungnahme (Schreiben des RAD vom 1. Oktober 2018, IV-Akte 123). Mit Schreiben vom 12. November 2018 kam Dr. E____ dieser Aufforderung nach. In seiner Stellungnahme führte er aus, dass es bezüglich der von den behandelnden Ärzten beschriebenen kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional instabilen Anteilen eines dauerhaften Musters schon seit mindestens des frühen Erwachsenenseins bedürfe, welches durchgehend und stabil vorhanden gewesen sein müsste. Es reiche nicht aus, über eine gewisse Periode instabile Verhaltensweisen zu beschreiben, um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stellen zu können. Es sei durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Verstimmungen emotional instabil reagiere, dies möglicherweise auch im Rahmen erlernter Verhaltensmechanismen und unterstützt durch die einfache Persönlichkeitsstruktur. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer in einer unbefriedigenden psychosozialen Situation stehe, welche eine emotionale Labilität fördern könne. Es sei deshalb nicht klar, dass beim Beschwerdeführer eine derartige Persönlichkeitsstörung vorliege, wie sie von den Ärzten postuliert werde. Es müsse dann ja auch begründet werden, weswegen der Beschwerdeführer vorgängig in der Lage gewesen sei, einer Arbeit nachzugehen und sich später eine Veränderung ergeben habe. Allein mit der Diagnose einer möglichen Persönlichkeitsstörung lasse sich daher nicht eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.

In diesem Sinne könne an der Beurteilung des Gutachtens keine Änderung erfolgen, da nicht einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt werde, dass der Beschwerdeführer dauerhaft derart stark eingeschränkt sei, wie von den behandelnden Ärzten angenommen werde.

5.2.3. Den Ausführungen von Dr. E____ kann gefolgt werden. Denn inwiefern genau im Verlaufe der Behandlung Anzeichen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen sowie emotional instabilen Anteilen vorhanden gewesen sein sollen, geht aus dem Arztbericht von Dr. F____ und Dr. I____ nicht hervor. Gemäss einem früheren Arztbericht von Dr. F____ vom 14. Oktober 2016 (IV-Akte 82) war der Beschwerdeführer erstmals 2013 in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Sodann meldete sich der Beschwerdeführer 2014 erneut bei Dr. F____. 2015 fanden keine therapeutischen Sitzungen statt. Zu erneuten Sitzungen kam es erst wieder ab dem 1. September 2016. Schon im Bericht vom 14. Oktober 2016 fällt auf, dass lediglich die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers wiedergegeben wurden. Weder wurde eine Diagnose gestellt noch wurden Ausführungen zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht. Für den Zeitraum des Beginns der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. F____ im Jahr 2013 sind in den Akten sodann keine weiteren entsprechenden Berichte vorhanden, welche auf Anzeichen einer Persönlichkeitsstörung bereits im frühen Erwachsenenalter hindeuten würden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass bereits der früher behandelnde Arzt, Dr. K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinen Berichten vom 25. August 2008 (IV-Akte 26) und vom 26. Oktober 2010 (IV-Akte 37) aus psychiatrischer Sicht von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging.

Darüber hinaus stützt sich auch der Arztbericht von Dr. F____ und Dr. I____ im Wesentlichen auf bloss subjektive Angaben des Beschwerdeführers, woraufhin dann – ohne nähere Begründung – von einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird. Insgesamt ist der Arztbericht von Dr. F____ und Dr. I____ damit nicht geeignet, die nachvollziehbare und begründete Einschätzung von Dr. E____ in seinem Gutachten zu widerlegen. Daran vermögen auch die Ausführungen der beiden Ärzte in ihrer erneuten Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 nichts zu ändern (BB 4).

5.2.4. Gegen das Gutachten wendet der Beschwerdeführer im Weiteren ein, dass von den Ärzten und von Dr. E____ die Diagnosestellung, der Schweregrad der Erkrankung und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit divergierend bewertet worden seien. Unterschiede würden sich auch bei der Bewertung der Fähigkeiten in Bezug auf die Strukturierung des Tagesablaufs, die Bewältigung des Alltags und die Beziehung zu den Kindern, insbesondere zum Sohn, zeigen. Die behandelnden Ärzte würden davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer beim Gutachter möglicherweise anders präsentiert habe. Daher werde gerügt, dass es im Rahmen der Begutachtung nicht gelungen sei, das notwendige Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer herzustellen. Die vom Gutachter angenommenen Stimmungsschwankungen würden sich gemäss den behandelnden Ärzten also gravierender und dauerhaft präsentieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass aufgrund divergierender Beurteilungen durch den Gutachter und die behandelnden Ärzte nicht auf ein fehlendes Vertrauensverhältnis zum Gutachter geschlossen werden kann. Weder kann der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise darlegen, weshalb gerade kein Vertrauensverhältnis zum Gutachter habe aufgebaut werden können, noch gehen aus den Akten irgendwelche Anhaltspunkte dazu hervor. Ganz im Gegenteil bringt die Beschwerdegegnerin zu Recht vor, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten von Dr. E____ bereitwillig auf die Fragen des Gutachters eingegangen sei (Gutachten Dr. E____ vom 22. Mai 2018, IV-Akte 110, S. 6). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gerade das oft bei psychiatrischen Betreuungen bestehende grosse Vertrauensverhältnis zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten dazu führen kann, dass die behandelnden Fachärzte eher zu Gunsten der Versicherten aussagen. Aus diesem Grund ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der neutralen und unabhängigen Begutachtung beweistechnisch in der Regel der Vorrang zu geben (BGE 125 V 351 E. 3b). Es kann deshalb nicht angehen, eine medizinische Begutachtung stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts I 783/05 vom 18. April 2006 E. 2.2.).

5.3.           5.3.1. Auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers greifen ins Leere. So wird die Beweiskraft des Gutachtens durch die Nichtangabe der Explorationsdauer nicht geschmälert. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Länge des Gutachtens, welches immerhin elf Seiten umfasst, verfängt ebenfalls nicht. Und was das Vorbringen anbelangt, der Gutachter habe es unterlassen, fremdanamnestische Angaben einzuholen, ist dieses nicht stichhaltig. Eine Fremdanamnese mag häufig zwar wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts I 305/06 vom 22. Mai 2007 E. 3.2). Denn die Frage, ob medizinische Gutachter, welche über die vollständigen Akten verfügen, eine Fremdanamnese einholen oder nicht, liegt in deren Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_762/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.1.). Auch dem Einwand des Beschwerdeführers, die Ausführungen des Gutachters zu den soziokulturellen oder psychosozialen Belastungsfaktoren seien im Hinblick auf die Frage, ob diese entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein verselbständigtes psychisches Leiden verursachen, nicht hinreichend präzise, kann nicht gefolgt werden. Dr. E____ hat sich in seiner Beurteilung ausführlich damit auseinandergesetzt. Insbesondere hat er eine rentenbegründende Invalidität nicht allein mit dem Hinweis auf das Vorhandensein soziokultureller oder psychosozialer Belastungsfaktoren verneint. Vielmehr hat er dargelegt, dass ein verselbständigtes psychisches Leiden, namentlich im Sinne einer Persönlichkeitsstörung, beim Beschwerdeführer gerade nicht besteht (IV-Akte 110, S. 6-11).

5.3.2. Was schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, bei der Begutachtung sei das vom Bundesgericht geforderte ergebnisoffene strukturierte Beweisverfahren nicht durchgeführt worden, so trifft dies nicht zu. Dr. E____ hat in seinem psychiatrischen Gutachten sehr wohl eine Prüfung der Standardindikatoren vorgenommen (IV-Akte 110, S. 7-11).

5.4.           Damit ist in einem Zwischenfazit festzustellen, dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Zweifel an der Zuverlässigkeit der psychiatrischen Begutachtung von Dr. E____ ergeben. Das Gutachten vermag zu überzeugen und erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten (vgl. Erwägung 4.4. hiervor). Auch in der medizinisch-theoretischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist das Gutachten nicht zu beanstanden, womit auf das Verlaufsgutachten von Dr. E____ abgestellt werden kann. Von psychiatrischer Seite ist daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt damit nicht vor.

6.                

6.1.           Neben den Einwendungen gegen das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. E____ bringt der Beschwerdeführer weiter vor, es sei in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen, dass er nicht nur unter psychischen Einschränkungen leide.

6.1.1. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf einen Arztbericht von Dr. G____ vom 25. September 2017 (IV-Akte 103), bei welchem er sei dem 29. Juni 2010 in Behandlung sei. Darin würden, im Unterschied zum damals im Rahmen der Erstanmeldung eingeholten rheumatologischen Gutachten von Dr. D____ vom 21. Juli 2011 (IV-Akte 43), drei somatisch-rheumatologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Sodann habe bereits Dr. D____ in seinem Gutachten für die angestammte Tätigkeit unter Berücksichtigung des rechten Handgelenks eine Leistungsminderung von 20 % und für Verweistätigkeiten als Magaziner, Lagerist, Kontrolleur sowie für diverse leichte bis gut mittelschwere Tätigkeiten eine Leistungsminderung von 10 % attestiert. Damit sei auch in somatischer Hinsicht von einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitssituation auszugehen (vgl. Beschwerde, S. 11).

6.1.2. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Begutachtung von Dr. D____ vom 21. Juli 2011 nun doch schon eine ziemlich lange Zeit zurück liege, um als abschliessende Beurteilung im Rahmen der angefochtenen Verfügung im Jahr 2018 für ein erneutes Leistungsbegehren zu dienen. Im Übrigen sei in der leistungsablehnenden Verfügung vom 30. Januar 2013, gestützt auf die Einschätzung von Dr. D____ in seinem Gutachten vom 21. Juli 2011, bereits eine Leistungsminderung seitens des rechten Handgelenks von 10 % berücksichtigt worden.

6.1.3. Daneben verweist der Beschwerdeführer auf zwei Arztberichte von Dr. G____ vom 25. Mai 2012 (IV-Akte 69) und vom 25. September 2017 (IV-Akte 103). Der Vergleich dieser beiden Berichte zeige auf, dass die chronischen Beschwerden zugenommen hätten und im Jahr 2017 insbesondere auch die Handgelenksschmerzen beidseits vorliegen würden. Auch die Schmerzen im lumbalen Bereich seien nun ebenfalls chronisch und würden die Arbeitsfähigkeit einschränken. Dem von Dr. G____ zuletzt ausgestellten Arztbericht vom 29. November 2018 (vgl. einzige Replikbeilage) sei schliesslich zu entnehmen, dass sich an dieser Situation jedenfalls nichts im Sinne einer Verbesserung geändert habe. Entsprechend liege auch in somatischer Hinsicht eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitssituation vor. Infolge der seit der Begutachtung durch Dr. D____ dokumentierten Verschlechterung, seien diese Einschränkungen mindestens beim Invalideneinkommen mit einem leidensbedingten Abzug von 15 % abzubilden (vgl. Replik S. 2 f.).

6.2.           Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Vergleicht man das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom 21. Juli 2011, welches in rheumatologischer Hinsicht als Grundlage für die letzte rentenabweisende Verfügung vom 31. Januar 2013 diente, mit den seither ergangenen und bei den Akten liegenden rheumatologischen Befunden, so kann nämlich – entgegen den obigen Vorbringen des Beschwerdeführers – gerade keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden.

Wie bereits unter Erwägung 4.2.1. ersichtlich, geht aus dem Gutachten von Dr. D____ vom 21. Juli 2011 keine invalidenrechtlich relevante Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor. Erklärend führte Dr. D____ zu seinen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus, dass ausser den möglichen Restbeschwerden am rechten Handgelenk, bei erfolgreich operiertem Ganglion sowie Spaltung der Daumensehne wegen Tendovaginitis de Quervain rechts, welche bei einer forcierten Tätigkeit aus dem Handgelenk mit Drehen oder festem Ziehen eine gewisse Behinderung bereite, am rechten Handgelenk keine weitere nennenswerte Einschränkung habe abgeleitet werden können. Dieser Zustand könne allerhöchstens eine gewisse Leistungsminderung mit sich bringen, nicht jedoch eine höhere Leistungseinbusse. Dem Beschwerdeführer könne bei einem soweit unauffälligen rheumatologischen und neurologischen Status weder qualitativ noch quantitativ eine namhafte Beeinträchtigung attestiert werden. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, führte Dr. D____ aus, dass für die Problematik am rechten Handgelenk allenfalls eine Leistungsminderung von 10 %, allerhöchstens 20 % in Erwägung zu ziehen sei, dies je nach Arbeitsqualität (IV-Akte 43, S. 18 f. und 21). Dem Beschwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar. Auch Tätigkeiten als Magaziner, Lagerist, Kontrolleur sowie diverse leicht bis gut mittelschwere Tätigkeiten seien ihm zuzumuten. Die Leistungsfähigkeit sei bei 100 % einzuschätzen, wobei wiederum eine 10 %-ige Leistungsminderung infolge der symptomatischen Schmerzen am rechten Handgelenk zu berücksichtigen sei (IV-Akte 43, S. 22 f.).

Dem rund zehn Monate später ergangenen und von Dr. G____ ausgestellten Arztbericht vom 25. Mai 2012 sind sodann zwar drei Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen, jedoch stellte Dr. G____ in seinen weiteren Ausführungen klar, dass aus rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht eingeschränkt sei. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Untersuchung bei Dr. G____ in Bezug auf sein rechtes Handgelenk keine Beschwerden mehr geschildert hat. Diesbezüglich sind dem Arztbericht keine Angaben zu entnehmen. Im nun im Rahmen der Neuanmeldung eingeholten Arztbericht von Dr. G____ vom 25. September 2017 sind bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zwar chronische Handschmerzen nun erwähnt (IV-Akte 103, S. 1), jedoch ist dem Arztbericht zu entnehmen, dass in Bezug auf die bisherige Arbeitstätigkeit aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Allenfalls bestehe eine gewisse Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei körperlich schweren Tätigkeiten. Sofern also keine körperlich schwere Tätigkeit durchgeführt werde, bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Lediglich aufgrund der chronisch rezidivierenden, myofaszialen Schmerzsymptomatik bestünde allenfalls eine verminderte Leistungsfähigkeit im Ausmass von 10 % (IV-Akte 103, S. 3).

Vergleicht man die Befunde aus dem Gutachten von Dr. D____ vom 21. Juli 2011 nun mit denjenigen von Dr. G____ vom 25. September 2017, so sind diese vergleichbar. Das Gesamtbild präsentiert sich damit seit Jahren im Wesentlichen gleich. Dass sich daran im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes etwas geändert haben soll, ist weder aus diesen Berichten noch aus den Akten ersichtlich. Etwas anderes ist auch dem zuletzt vom Beschwerdeführer angeführten Bericht von Dr. G____ vom 29. November 2018 nicht zu entnehmen (einzige Replikbeilage). Es ist entsprechend auch nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin geltend macht, sie sei in Bezug auf die Neuanmeldung von rheumatologischer Seite her mit diesen Berichten hinreichend dokumentiert gewesen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts unerheblich ist und kein Anlass für eine Rentenrevision geben kann. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts also nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Erwägung 3.2. und 3.3. hiervor).

Entsprechend den gemachten Ausführungen sind allfällige Leistungsminderungen in somatischer Hinsicht auch nicht im Rahmen eines leidensbedingten Abzuges zu berücksichtigen. Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche einen Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug – von höher als die mit letzter Verfügung vom 30. Januar 2013 von der Beschwerdegegnerin gewährten 5 % – rechtfertigen würden.

7.                

Zusammenfassend und insgesamt kann daher gestützt auf die obigen Ausführungen gesagt werden, dass es weder in psychiatrischer noch in rheumatologischer Hinsicht Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers während des Vergleichszeitraums gibt. Die vorliegenden Berichte vermögen an dieser Schlussfolgerung keine Zweifel zu wecken. Weitergehende medizinische Abklärungen sind nicht indiziert und es bleibt beim bisherigen Rechtszustand. Entgegen des Antrags des Beschwerdeführers ist vorliegend auch kein gerichtliches Gutachten einzuholen. Somit ist vorliegend im Ergebnis von keiner erheblichen rentenrelevanten Veränderung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers auszugehen. Es kann demnach nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat.

8.                

8.1.           Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente hat.

8.2.           Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. Januar 2019 ursprünglich die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Nach dem Rückzug des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit Eingabe vom 26. Februar 2019 hat der Instruktionsrichter diese Verfügung am 25. März 2019 wieder aufgehoben.

8.3.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               C. Kämpf

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: