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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 23. Juli 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller
und a.o. Gerichtsschreiberin C. Kämpf
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____ [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.4
Verfügung vom 20. November 2018
Neuanmeldung, keine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes
Tatsachen
I.
a) Der 1977 in [...] geborene Beschwerdeführer war seit 2000 als Betriebsarbeiter/Lagerist bei der C____ AG in einem Vollzeitpensum angestellt. Per 31. März 2008 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin gekündigt (Kündigungsschreiben vom 22. Januar 2008, IV-Akte 9). Mit Gesuch vom 25. März 2008 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals unter Hinweis auf eine Tendovaginitis, ein Ganglion am rechten Handgelenk, eine Nasenoperation und Rückenbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (Anmeldung vom 25. März 2008, IV-Akte 1; Neuanmeldung vom 1. September 2016, IV-Akte 79).
Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere Abklärungen. Insbesondere gab sie zum Zwecke der medizinischen und erwerblichen Abklärung eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. D____, FMH Rheumatologie, in Auftrag (Gutachten vom 21. Juli 2011, IV-Akte 43).
Gestützt auf dieses Gutachten teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. November 2011 mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-Akte 48). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Januar 2012 Einwand (IV-Akte 53). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische Berichte der behandelnden Ärzte ein und gab bei Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Gutachter SIM, eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 77). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
b) Am 1. September 2016 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Schulterschmerzen, Schmerzen im rechten Arm und an den Handgelenken und einer Depression erneut zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (vgl. IV-Akte 79).
Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte, insbesondere die Arztberichte von Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. G____, Chefarzt Ambulatorium / Rheumatologie im H____-Spital Basel, ein (IV-Akten 82, 93 und 103) und stellte diese dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme zu (IV-Akte 105). Auf die Empfehlung des RAD hin, gab die Beschwerdegegnerin schliesslich ein psychiatrisches Verlaufsgutachten bei Dr. E____ in Auftrag (IV-Akte 110).
c) Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 30. Januar 2013 nicht wesentlich verändert habe und wies das erneute Leistungsbegehren ab (IV-Akte 113).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. September 2018 unter Beilage eines Arztberichts von Dr. F____ und Dr. I____ Einwand (IV-Akte 119). Zu diesem Einwand und dem beigelegten Arztbericht nahm Dr. E____ am 12. November 2018 Stellung (IV-Akte 125).
Mit Verfügung vom 20. November 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. Januar 2019 wird beantragt, es sei die Verfügung vom 20. November 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, wobei der Antrag mit Schreiben vom 26. Februar 2019 vorbehaltslos zurückgezogen wird.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2019 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 23. April 2019 (P.A. 24. April 2019) und Duplik vom 6. Juni 2019 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
d) Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2019 hält der Beschwerdeführer erneut an seinen Anträgen fest.
III.
a) Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Januar 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____, bewilligt.
b) Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. März 2019 wir die Verfügung vom 14. Januar 2019 gestützt auf den vorbehaltlosen Rückzug des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege aufgehoben.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, fand am 23. Juli 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
- Chronisches, unspezifisches Lumbovertebralsyndrom seit ca. 4 Jahren
- Tendomyotisches Cervikalsyndrom rechtsbetont
- St. n. Fahrradunfall mit Verstauchung des Nasenseptums 1997
- St. n. Kopfanschlag gegen Glastüre mit Verstauchung der Nase am 17. November 2007 (gem. Suva-Bericht vom 15. Juni 2010)
- St. n. Autounfall (Heckkollision) 2007 ohne Folgen
- Plattfüsse bds.
In seinem Gutachten hielt Dr. D____ fest, dass, ausser den möglichen Restbeschwerden am rechten Handgelenk, bei erfolgreich operiertem Ganglion sowie Spaltung der Daumensehne wegen Tendovaginitis de Quervain rechts – welche bei einer forcierten Tätigkeit aus dem Handgelenk mit Drehen oder festem Ziehen eine gewisse Behinderung bereite – am rechten Handgelenk keine weitere nennenswerte Einschränkung abgeleitet werden könne. Dieser Zustand könne allerhöchstens eine gewisse Leistungsminderung mit sich bringen, nicht jedoch eine höhere Leistungseinbusse. Die Schmerzsymptomatik im lumbalen Bereich, welche seit ca. vier Jahren bekannt sei, mit einem zusätzlichen Treppensturz mit unklarem Hergang und unklarem Unfallmechanismus, dürfe doch als auskuriert gelten und stehe zurzeit im Hintergrund. Der Beschwerdeführer habe hierzu kaum Angaben gemacht. Erst auf wiederholtes Nachfragen und Präsentation des Suva-Befundes habe der Beschwerdeführer ein paar Worte über diesen Unfall berichtet. Dennoch sei seine Schmerzsymptomatik unspezifisch geblieben (IV-Akte 43. S. 19 f.).
Auch die Wahrnehmungen der Schmerzen an der rechten Hand würden vom Beschwerdeführer ziemlich überbewertet und die Schmerzen im Nackenbereich, welche den gesamten rechten Schultergürtel erfasst hätten und dabei zu einer Schmerzausstrahlung in den rechten Arm geführt hätten, seien ohne klinischen Nachweis geblieben (IV-Akte 43, S. 14 und 20).
Die gesamte Schmerzschilderung und die Angaben über Bewegungseinschränkungen seien sehr unspezifisch und nicht überzeugend gewesen. Der Beschwerdeführer sei dem Gutachter ganz entspannt gegenüber gesessen und habe die Arme absolut unauffällig bewegt. Ein Leidensdruck habe zu keiner Zeit beobachtet werden können (IV-Akte 43, S. 14).
Auch habe der Beschwerdeführer einen Sack voller Medikamente in Originalverpackung zur Untersuchung mitgebracht. Die Packung Dafalgan habe aber nicht auf seinen Namen gelautet. Auf den Hinweis hin, dass ihm dieses Medikament nicht gehöre, sei dieses rasch wieder eingesteckt worden (IV-Akte 43, S. 15).
Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers werde als gut eingeschätzt. Der Beschwerdeführer wirke sehr umgänglich und im Laufe des Gesprächs recht freundlich. Bei Dispens von Arbeiten, welche das rechte Handgelenk stark beeinflussen (schweres Heben, Drehen und Ziehen mit dem rechten Handgelenk) biete der Beschwerdeführer sehr gute Leistung. Bei einem soweit unauffälligen rheumatologischen und neurologischen Status könne somit weder qualitativ noch quantitativ eine namhafte Beeinträchtigung attestiert werden. Allenfalls wäre für die Problematik am rechten Handgelenk eine Leistungsminderung von 10 %, allerhöchstens 20 % in Erwägung zu ziehen, dies je nach Arbeitsqualität. Die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter bei der C____ AG wäre möglich und bei einer gut ausgeheilten Ganglion-Entfernung am rechten Handgelenk dürfte der Beschwerdeführer die volle Leistung erbringen (IV-Akte 43, S. 21 f.). Dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten als Magaziner, Lagerist, Kontrolleur sowie diverse leichte bis gut mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei bei 100 % einzuschätzen. Hier wäre wiederum eine 10 %-ige Leistungsminderung zu berücksichtigen infolge der symptomatischen Schmerzen am rechten Handgelenk. Nebst der Ausweitungstendenz der Schmerzsymptomatik mit Etablierung von multiplen Tender points bestehe nach einer Arbeitsunfähigkeit von bald vier Jahren eine Chronifizierung der Schmerzsymptomatik und aufgrund der Arbeitsabstinenz eine erschwerte Reintegration. Dennoch ist der Gutachter der Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer, trotz anfänglicher Schwierigkeiten, bei einer eventuellen Reintegration gut anpassen könne und durch seine freundliche Art gut aufgenommen würde, was als positive Eigenschaft gedeutet werden könne (IV-Akte 43, S. 23 f.).
4.2.2. Von psychiatrischer Seite her stellte Dr. E____ die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer depressiven Störung aktuell remittiert (ICD-10 F32) (IV-Akte 75, S. 6).
Gemäss Dr. E____ zeige sich der Beschwerdeführer in der Untersuchung psychopathologisch völlig unauffällig. Er sei kognitiv, affektiv und psychomotorisch in keiner Weise beeinträchtigt. Es finde sich eine deutliche Diskrepanz zu seinen subjektiven Angaben, indem das subjektive Beschwerdeausmass nicht nachvollzogen werden könne. Er wirke auch in körperlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt.
Die Körperschmerzsymptomatik habe sich zu einem Zeitpunkt entwickelt, als dem Beschwerdeführer, im Anschluss an die Operation wegen eines Handgelenksganglion, gekündigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in einer psychosozial schwierigen Situation gewesen, die einen gewissen ursprünglichen Zusammenhang zur Schmerzentwicklung aufweisen könne. Die Körperbeschwerden könnten aus somatischer Sicht nicht erklärt werden, weswegen die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung durchaus gestellt werden könne. So wie sich der Beschwerdeführer heute präsentiere, würden sich objektivierbar keine Hinweise auf eine affektive Störung zeigen. Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass er in der Vergangenheit im Rahmen der Belastungen zeitweise affektive Schwankungen aufgewiesen habe. Von der behandelnden Stelle (diesbezüglich verweist Dr. E____ auf S. 7 seines Gutachtens auf frühere Arztberichte der behandelnden Ärzte) werde eine depressive Episode nach der Trennung von der Ehefrau angegeben. Leider werde im Bericht aber nicht der psychische Zustand beschrieben und es finde sich auch kein Psychostatus. Auch habe im Rahmen einer telefonischen Nachfrage bei Dr. J____, Psychologin im H____-Spital Basel, vom 9. November 2012 in Erfahrung gebracht werden können, dass die affektive Symptomatik nicht im Vordergrund stehe. Es müsse demnach angenommen werden, dass der Beschwerdeführer möglicherweise durch die Trennung von der Ehefrau depressiv reagiert habe, wobei es sich wohl eher um eine Anpassungsstörung gehandelt haben dürfte. Diese Störung sei nicht dauerhaft vorhanden und habe sich auch schnell gebessert. Es könne damit keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Bezüglich der Schmerzstörung müsse festgehalten werden, dass demnach keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliege. Es könne auch keine chronische körperliche Begleiterkrankung festgestellt werden.
Demnach müsse zusammenfassend festgestellt werden, dass die Voraussetzungen vorhanden seien, um trotz der Schmerzstörung einer körperlich adaptierten Tätigkeit nachzugehen. Es könne einzig angenommen werden, dass körperlich stark belastende Arbeiten ungünstig seien, da eine zu starke Schmerzprovokation eintreten könne, was dann zu einem Abbruch der Arbeit führe. Eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit sollte dem Beschwerdeführer aber ohne zusätzliche Leistungseinschränkung möglich sein. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus psychiatrischer Sicht damit nicht begründen. Es sei in der Vergangenheit im Grunde genommen auch keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Von der behandelnden Stelle werde allerdings angegeben, dass Ende 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Jedoch werde nichts über die Dauer dieser Einschränkung gesagt. Die in der Folge erwähnte 50%-ige Einschränkung stütze sich einzig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, der aufgrund der Schmerzsituation in keinem höheren Pensum arbeite. Zur Zumutbarkeit aus psychiatrischer Sicht werde nicht Stellung bezogen und es werde auch festgestellt, dass bezüglich der affektiven Symptomatik keine Einschränkung mehr vorliege. Demnach müsse angenommen werden, dass beim Beschwerdeführer zwar möglicherweise über einige Wochen eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der affektiven Symptomatik vorgelegen habe, dies aber nicht dauerhaft und über mehrere Monate (IV-Akte 75, S. 7 f.). Die Prognose sei etwas ungewiss, da sich der Beschwerdeführer bezüglich der Suche nach einer weiteren Arbeit eher etwas passiv und abwartend verhalte. Er weise keine Ausbildung auf und könne die hiesige Sprache nur ungenügend. In Bezug auf die Trennung von der Ehefrau und offensichtlich auch mittlerweile finanziellen Schwierigkeiten bestehe eine noch unklare psychosoziale Situation, was prognostisch eher ungünstig sei (IV-Akte 73, S. 9).
Dr. E____ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. Mai 2018 (IV-Akte 110) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. E____ auf:
- Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)
- Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen Faktoren (ICD-10 F45.41)
In seinem Gutachten hielt Dr. E____ fest, dass bei der Begutachtung des Beschwerdeführers keine Hinweise auf formale und inhaltliche Denkstörungen gefunden werden konnten. Es gäbe keine Hinweise auf Zwänge, Wahn und psychotische Phänomene. Der Affekt sei euthym und freundlich gewesen. Er habe teilweise gelächelt und in keiner Weise bedrückt gewirkt. Er habe Fragen nach diffusen Ängsten verneint. Einzig nachts sei er eher ängstlich und unsicher, was aber stark vom momentanen emotionalen Zustand abhänge und nicht dauernd im gleichen Ausmass bestehe. Er habe verneint, Suizidgedanken zu haben. Teilweise gehe es ihm stimmungsmässig sicher schlechter, doch nicht dauerhaft. Subjektiv fühle er sich vorwiegend aufgrund der körperlichen Beschwerden beeinträchtigt. Auch psychomotorisch sei er unauffällig gewesen (IV-Akte 110, S. 5). Teilweise leide er unter Stimmungsschwankungen und reagiere dann manchmal auch gereizt. Er pflege ansonsten verschiedene soziale Kontakte. Er interessiere sich für Fussball und kümmere sich auch um die Kinder, wobei es ihm zu schaffen mache, dass sich sein Sohn von ihm abwende.
Ferner nahm Dr. E____ Stellung zu den Arztberichten des behandelnden Psychiaters Dr. F____ vom 14. Oktober 2016 und 14. März 2017. Dr. F____ habe diagnostisch eine leichte bis formal mittelgradige depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen, psychischen und sozialen Faktoren sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional instabilen Anteilen angenommen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung werde im Bericht von Dr. F____ aber in keiner Weise näher begründet und dargelegt. Dr. E____ führte aus, dass es in Bezug auf eine Persönlichkeitsstörung doch sehr auffälliger Persönlichkeitszüge bedürfe und zwar in dem Sinne, dass diese Persönlichkeitszüge einem tief verwurzelten, anhaltenden Verhaltensmuster entsprechen, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen würden. Es müsse eine deutliche Abweichung im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und bei Beziehungen zu anderen bestehen. Häufig folge daraus ein persönliches Leiden mit gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben des Beschwerdeführers lasse sich allerdings eine derartige Störung nicht nachvollziehen. Es könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer wenige Ressourcen aufweise, einerseits wenig schulische und bildungsmässige Ressourcen und andererseits scheinen auch die intellektuellen Ressourcen allgemein eher gering, allerdings nicht unterdurchschnittlich, zu sein. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seinen Tag zu gestalten und er wisse auch sehr genau über seine finanzielle Situation Bescheid. Er könne nachvollziehbar berichten und eigene Schlüsse ziehen (IV-Akte 110, S. 6). Die von Dr. F____ angegebenen emotional instabilen Anteile seien eher im Rahmen von affektiven Verstimmungen zu interpretieren, indem der Beschwerdeführer teilweise gereizt reagieren könne. Es handle sich nicht um ein starres Verhaltensmuster, welches dauerhaft vorliege und zu wiederkehrenden Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich führe. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Verhaltensweisen nicht gravierende soziale Schwierigkeiten und sei im sozialen Bereich nicht wesentlich beeinträchtigt. Aus diesen Gründen lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht die kombinierte Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen (IV-Akte 110, S. 6 f.).
Es scheine eine Schmerzstörung vorzuliegen, die allerdings über die Jahre sehr konstant sei, denn bereits 2012 habe festgestellt werden können, dass ähnliche Schmerzen geschildert worden seien. Der Beschwerdeführer stehe in dauernder ambulanter somatisch-orientierter Behandlung, ohne dass diesbezüglich eine wesentliche Besserung zu erzielen sei. Es werde immerhin ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und ein chronisches zervikospondylogenes Reizsyndrom rechts angenommen, weswegen eine gewisse somatische Komponente vorliege. Andererseits beeinflusse der psychosoziale Umstand die Verarbeitung der Körperbeschwerden sicher in erheblicher Weise, weswegen eine zusätzliche Schmerzstörung bestätigt werden könne. Aufgrund der neueren Diagnose lasse sich daher eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren annehmen. Der Beschwerdeführer fühle sich dadurch bei verschiedenen Tätigkeiten beeinträchtigt, insbesondere bei körperlich belastenden Tätigkeiten. Er gebe aber an, dass er eine körperlich weniger belastende Tätigkeit durchaus durchführen würde. Er habe in seinen Schilderungen nicht ausgesprochen übertrieben oder wenig nachvollziehbar gewirkt (IV-Akte 110, S. 7).
Hinweise auf eine anderweitige psychische Störung würden sich nicht finden lassen. Es könne demnach ein etwas wechselhafter affektiver psychischer Zustand bestätigt werden, allerdings nicht in gravierendem Ausmass. Bezüglich der Schmerzstörung lasse sich eine gewisse Beeinträchtigung für körperlich belastende Tätigkeiten begründen. Eine Persönlichkeitsstörung könne aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben nicht bestätigt werden. Aus diesen Gründen sei auch nicht nachvollziehbar, weswegen Dr. F____ davon ausgehe, dass eine 50 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Es müsse angenommen werden, dass er die psychosoziale Situation bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt habe. Immerhin sei der Beschwerdeführer schon fast zehn Jahre arbeitslos, resp. arbeite er seit 2012 in einem geschützten Betrieb. Im ersten Arbeitsmarkt sei er nicht mehr tätig gewesen. Er erziele dadurch nur ein ungenügendes Einkommen und müsse vom Sozialamt unterstützt werden. Die Ehefrau habe ihn verlassen. Andererseits würden dennoch soziale Kontakte bestehen, auch Kontakte im familiären Rahmen. Es bestehe demnach nicht ein völliger Rückzug. Der Beschwerdeführer sei auch in der Lage, sein Leben selbständig zu gestalten, mit Ausnahme einer finanziellen Unterstützung benötige er im Alltag keine wesentliche Unterstützung (IV-Akte 110, S. 7).
Es gäbe keine Hinweise auf eine Aggravation (IV-Akte 110, S. 8).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. E____ fest, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit ganztags möglich sei. Eine Einschränkung lasse sich aufgrund des psychischen Zustandes nicht begründen. Von Dr. F____ werde seit September 2016 eine 50 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen. Eine solche Beeinträchtigung sei aufgrund des heute vorzufindenden Zustandes allerdings nicht nachvollziehbar. Sicher leide der Beschwerdeführer teilweise unter Stimmungsschwankungen. Diese seien allerdings im Rahmen der verschiedenen Belastungen zu interpretieren und würden nicht dauerhaft vorliegen. Es sei deshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit angenommen werde (IV-Akte 110, S. 11).
Schliesslich führte Dr. E____ zu allfälligen Diskrepanzen zu den Angaben in den Unterlagen abschliessend aus, dass keine dauerhafte affektive Verstimmung in gravierendem Ausmass festgehalten werden könne. Auch Dr. F____ wirke diesbezüglich eher vorsichtig und gebe eine leichte bis „formal" mittelgradige depressive Störung an, was darauf hinweise, dass für ihn die depressive Störung auch eher leicht zu sein scheine. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht bestätigt werden. Sie werde von Dr. F____ auch nicht beschrieben oder begründet. Im Weiteren müsse schon vorgängig eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben, wenn diese aufgrund der Persönlichkeitsstörung begründet werde. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit allerdings in der Lage gewesen, einer vollwertigen Arbeit nachzugehen. Er habe auch einige Zeit in ambulanter psychologischer Behandlung gestanden, bei welcher nie über eine Persönlichkeitsproblematik berichtet worden sei. Es sei deshalb anzunehmen, dass die Persönlichkeitszüge eher im Rahmen der jetzigen Situation durch die affektiven Verstimmungen teilweise auftreten könnten, doch nicht der grundlegenden Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers entsprechen würden. Die Annahme, dass eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, könne aufgrund des psychischen Zustandes nicht begründet werden, da nicht ein dauerhaft gleich bleibender und relevant beeinträchtigter psychischer Zustand vorliege (IV-Akte 110, S. 11).
In diesem Sinne könne an der Beurteilung des Gutachtens keine Änderung erfolgen, da nicht einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt werde, dass der Beschwerdeführer dauerhaft derart stark eingeschränkt sei, wie von den behandelnden Ärzten angenommen werde.
5.2.3. Den Ausführungen von Dr. E____ kann gefolgt werden. Denn inwiefern genau im Verlaufe der Behandlung Anzeichen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen sowie emotional instabilen Anteilen vorhanden gewesen sein sollen, geht aus dem Arztbericht von Dr. F____ und Dr. I____ nicht hervor. Gemäss einem früheren Arztbericht von Dr. F____ vom 14. Oktober 2016 (IV-Akte 82) war der Beschwerdeführer erstmals 2013 in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Sodann meldete sich der Beschwerdeführer 2014 erneut bei Dr. F____. 2015 fanden keine therapeutischen Sitzungen statt. Zu erneuten Sitzungen kam es erst wieder ab dem 1. September 2016. Schon im Bericht vom 14. Oktober 2016 fällt auf, dass lediglich die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers wiedergegeben wurden. Weder wurde eine Diagnose gestellt noch wurden Ausführungen zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht. Für den Zeitraum des Beginns der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. F____ im Jahr 2013 sind in den Akten sodann keine weiteren entsprechenden Berichte vorhanden, welche auf Anzeichen einer Persönlichkeitsstörung bereits im frühen Erwachsenenalter hindeuten würden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass bereits der früher behandelnde Arzt, Dr. K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinen Berichten vom 25. August 2008 (IV-Akte 26) und vom 26. Oktober 2010 (IV-Akte 37) aus psychiatrischer Sicht von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging.
Darüber hinaus stützt sich auch der Arztbericht von Dr. F____ und Dr. I____ im Wesentlichen auf bloss subjektive Angaben des Beschwerdeführers, woraufhin dann – ohne nähere Begründung – von einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird. Insgesamt ist der Arztbericht von Dr. F____ und Dr. I____ damit nicht geeignet, die nachvollziehbare und begründete Einschätzung von Dr. E____ in seinem Gutachten zu widerlegen. Daran vermögen auch die Ausführungen der beiden Ärzte in ihrer erneuten Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 nichts zu ändern (BB 4).
6.1.3. Daneben verweist der Beschwerdeführer auf zwei Arztberichte von Dr. G____ vom 25. Mai 2012 (IV-Akte 69) und vom 25. September 2017 (IV-Akte 103). Der Vergleich dieser beiden Berichte zeige auf, dass die chronischen Beschwerden zugenommen hätten und im Jahr 2017 insbesondere auch die Handgelenksschmerzen beidseits vorliegen würden. Auch die Schmerzen im lumbalen Bereich seien nun ebenfalls chronisch und würden die Arbeitsfähigkeit einschränken. Dem von Dr. G____ zuletzt ausgestellten Arztbericht vom 29. November 2018 (vgl. einzige Replikbeilage) sei schliesslich zu entnehmen, dass sich an dieser Situation jedenfalls nichts im Sinne einer Verbesserung geändert habe. Entsprechend liege auch in somatischer Hinsicht eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitssituation vor. Infolge der seit der Begutachtung durch Dr. D____ dokumentierten Verschlechterung, seien diese Einschränkungen mindestens beim Invalideneinkommen mit einem leidensbedingten Abzug von 15 % abzubilden (vgl. Replik S. 2 f.).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi C. Kämpf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen