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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 25. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.52
Verfügung vom 5. Februar 2019
Invalidenrente verneint; auf die RAD-Beurteilung kann abgestellt werden
Tatsachen
I.
a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin ist [...] Staatsangehörige und lebt seit 2008 in der Schweiz. Sie hat vier Pflegekinder und wurde 2010 geschieden (Scheidungsurteil IV-Akte 2, 5. 12 ff.). Von 2008 bis 2016 arbeitete sie als Selbständigerwerbende (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 4, S. 2). Seit Mai 2017 wird sie von der Sozialhilfe unterstützt (IV-Akte 6).
b) Sie meldete sich am 4. Oktober 2017 wegen Rückenschmerzen zum Leistungsbezug der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (vgl. IV-Akte 2, S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (vgl. u.a. IV-Arztbericht med. pract. C____, IV-Akte 5; Bericht D____-Spital vom 21.12.2017, IV-Akte 16, S. 7 ff.; Steuerunterlagen, IV-Akte 22). Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 13. November 2017 mit, dass zur Zeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ihr Rentenanspruch geprüft werde (vgl. IV-Akte 10). Zudem gab sie eine Haushaltsabklärung in Auftrag, welche am 26. März 2018 durchgeführt wurde (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 26). Am 20. April 2018 reichte der Hausarzt med. pract. C____ per E-Mail weitere Unterlagen ein (vgl. IV-Akte 28). Die Beschwerdeführerin füllte nach mehreren Erinnerungsschreiben den Fragebogen Haushalt mit Hilfe der [...]beratung aus (vgl. Fragebogen, IV-Akte 13, S. 2 ff.).
c) Am 24. August 2018 nahm der RAD-Arzt Dr. E____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, zum Dossier der Beschwerdeführerin Stellung (IV-Akte 30). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 11. September 2018 mit, dass sie beabsichtige das Rentengesuch bei einem IV-Grad von 0% abzuweisen (vgl. IV-Akte 31). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben hatte (vgl. Schreiben vom 27.09.2018, IV-Akte 32), forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, weitere medizinische Unterlagen einzureichen (vgl. Schreiben vom 01.10.2018, IV-Akte 33). Daraufhin reichte der Hausarzt der Beschwerdeführerin med. pract. C____ mit E-Mail vom 9. Oktober 2018 eine Vielzahl von ärztlichen Berichten und Laborwerten ein (vgl. IV-Akte 34). Ende Oktober 2018 operierte Prof. Dr. F____ die Beschwerdeführerin im D____-Spital aufgrund der Spinalkanalstenose. Darüber wurde die Beschwerdegegnerin jedoch seitens der Beschwerdeführerin nicht informiert. Der RAD-Arzt Dr. E____ nahm am 30. Januar 2019 erneut zu den Akten im Dossier der Beschwerdeführerin Stellung, wobei er an seiner bisherigen Auffassung festhielt (vgl. IV-Akte 39). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 41).
II.
a) Mit Beschwerde vom 7. März 2019 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2019 vollumfänglich aufzuheben.
2. Dementsprechend sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. B____ als Advokaten zu bewilligen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2019 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 18. November 2020 an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin ein aktuelles Arztzeugnis von med. pract. C____ vom 11. November 2020 ein (vgl. Replikbeilage/RB 1), zwei Berichte von Prof. Dr. F____ vom 12. Oktober 2018 und vom 2. November 2018 (RB 2 und 3) sowie den Bericht zum MRT LWS nativ vom 2. Mai 2019 bei G____ (RB 4) ein.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Dezember 2020 wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 25. Januar 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
4.4.2. Weiter führte der RAD-Arzt aus, dass die Rückenschmerzen nach Angaben der Versicherten Anlass für die Beendigung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit gewesen seien. Diese habe das Führen eines [...] umfasst, wobei aber gemäss IK-Auszüge nur sehr geringe Summen erwirtschaftet worden seien, sodass die Schliessung letztlich eher wirtschaftlicher Natur zugerechnet werden müsse (vgl. IV-Akte 30, S. 4). Es falle auf, dass sich die Rückenbeschwerden zeitlich erst mehrere Monate nach Schliessung des "[...]" bei laufender Sozialhilfe verschlechterten. Das berufliche Element als Beschwerdeauslöser erscheine fraglich, zumal auch ein aussagefähiges körperliches Belastungsprofil mit eindeutig akzentuierter Rückenbelastung nicht vorliege (IV-Akte 30, 5. 4). Anschliessend vermerkte der RAD, dass bildgebend zwar degenerative Veränderungen lumbal dokumentiert seien. Diese könnten das präsentierte Schmerzbild jedoch nicht eindeutig erklären, auch wenn rheumatologisch von Dr. I____ vom D____-Spital eine "deutliche Claudicatio spinalis mit mehrsegmentaler Einengung des Spinalkanals" genannt werde. Die im MRT beschriebenen Nervenwurzeleinengungen liessen sich klinisch nicht objektivieren, die Nervenwurzeldehnungszeichen nach Lasègue seien negativ verlaufen und eine Sensibilitätsminderung am rechten Bein sei nicht radikulär zuordenbar gewesen. Zudem liessen sich keine peripheren motorischen Ausfälle feststellen (Kraft normal, symmetrisch, vgl. a.a.O).
4.4.3. Darüber hinaus gab der RAD-Arzt an, es imponiere auffällig, dass die Versicherte selbst semiinvasive Behandlungsoptionen wie z.B. eine epidurale Infiltration abgelehnt habe, womit der therapeutische Rahmen bislang nicht andeutungsweise ausgeschöpft worden sei. Dies wäre aber im vorliegenden Fall besonders zu fordern, nachdem sich in der Vergangenheit mit der aktuellen Symptomatik eine erfolgreiche Behandlung durchführen liess, die es der Versicherten ermöglichte, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit gleichwohl nach aussen hin soweit bis April 2017 unlimitiert fortzusetzen (IV-Akte 30, S. 4). Bei dieser Ausgangslage kam der RAD zum Ergebnis, dass unter versicherungsmedizinischen Kriterien nach gegenwärtiger Aktenlage kein massgeblicher Gesundheitsschaden naheliegend oder gar ausgewiesen sei. Möglich sei zwar eine eingeschränkte Funktion des Achsenorgans lumbal wegen der unstrittigen degenerativen Veränderungen, die jedoch keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit erkennen liessen, was versicherungsmedizinisch einem fehlenden beruflichen Element entspreche (IV-Akte 30, S. 5).
4.6.2. Daher hatte der RAD-Arzt, welcher am 30. Januar 2019 zum Fall der Beschwerdeführerin Stellung nahm, keine Möglichkeit die Operation zu berücksichtigen. Aufgrund der vorhandenen Akten kam der RAD-Arzt jedoch nachvollziehbar zum Schluss, dass er an seiner bisherigen Einschätzung vom 24. August 2018 festhalte (vgl. IV-Akte 39, S. 5). Er begründete dies unter Bezugnahme auf die von med. pract. C____ eingereichten ärztlichen Unterlagen, darunter dem Bericht des H____ vom 15. März 2018, den ambulanten Berichten der Pneumologie des H____ vom 18. Mai 2018 und vom 27. Juli 2018, der Hämatologie des H____ vom 12. Juni 2018 sowie der Gastroenterologie und Hepatologie des H____ vom 22. August 2018. Zur Begründung führte er aus, dass sich in den seit Oktober 2018 eingereichten Arztberichte keine wegweisenden Befunde zur zentral begutachtungsrelevanten Schmerzsymptomatik lumbal finden liessen. Der Umstand, dass sich die Versicherte nicht arbeitsfähig sehe, sei auch unter Einbezug der nachgereichten Berichte medizinisch nicht erklärbar. Die jeweiligen Untersuchungsbefunde (pulmonal, gastroenterologisch, hämatologisch) liessen keine massgeblichen Einschränkungen in einer leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit erkennen (vgl. IV-Akte 39, S.5).
4.6.3. Auch diese RAD-Einschätzung ist vollumfänglich nachvollziehbar. Weder die Berichte, welche der RAD-Einschätzung zugrunde lagen noch die medizinischen Berichte, welche die Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorbrachte und welche den damaligen Beurteilungszeitraum betreffen, lassen auf eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit schliessen. Ausser dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Operateurs Prof. Dr. F____, welcher der Beschwerdeführerin während der postoperativen Phase vom 23. Oktober 2018 bis 11. Dezember 2018 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. IV-Akte 37; vgl. auch RB 3 unten), wird weder vom Operateur noch von einem anderen behandelnden Arzt eine wesentliche und dauernde Verschlechterung der Beschwerden seit der Operation dargelegt. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der Replik zwei Berichte des D____-Spitals vom 12. Oktober und 2. November 2018 sowie einen Bericht der G____ vom 2. Mai 2019 einreichte, vermag keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken. Der Bericht vom 12. Oktober 2018 enthält ausser dem Hinweis auf die langjährigen Beschwerden, die auf Ende Oktober 2018 geplante Operation sowie die bereits bekannten Befunde, keine neuen Aspekte (vgl. RB 2). Aus dem Bericht nach der durchgeführten Operation vom 2. November 2018 geht hervor, dass sich die Schmerzen postoperativ "deutlich" zurückgebildet hätten (vgl. RB 3). Die Patientin habe zwar noch muskuläre Restschmerzen im Rücken, Gesäss und Oberschenkel gespürt. Sie habe sich aber gerader halten können, sei mit Hilfe der Physiotherapie schrittweise problemlos mobilisiert worden und bei Austritt selbstständig mobil gewesen (vgl. RB 3). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung gesprochen werden.
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist Dr. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 231.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen