Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. Januar 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.52

Verfügung vom 5. Februar 2019

Invalidenrente verneint; auf die RAD-Beurteilung kann abgestellt werden

 


Tatsachen

I.        

a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin ist [...] Staatsangehörige und lebt seit 2008 in der Schweiz. Sie hat vier Pflegekinder und wurde 2010 geschieden (Scheidungsurteil IV-Akte 2, 5. 12 ff.). Von 2008 bis 2016 arbeitete sie als Selbständigerwerbende (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 4, S. 2). Seit Mai 2017 wird sie von der Sozialhilfe unterstützt (IV-Akte 6).

b) Sie meldete sich am 4. Oktober 2017 wegen Rückenschmerzen zum Leistungsbezug der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (vgl. IV-Akte 2, S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (vgl. u.a. IV-Arztbericht med. pract. C____, IV-Akte 5; Bericht D____-Spital vom 21.12.2017, IV-Akte 16, S. 7 ff.; Steuerunterlagen, IV-Akte 22). Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 13. November 2017 mit, dass zur Zeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ihr Rentenanspruch geprüft werde (vgl. IV-Akte 10). Zudem gab sie eine Haushaltsabklärung in Auftrag, welche am 26. März 2018 durchgeführt wurde (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 26). Am 20. April 2018 reichte der Hausarzt med. pract. C____ per E-Mail weitere Unterlagen ein (vgl. IV-Akte 28). Die Beschwerdeführerin füllte nach mehreren Erinnerungsschreiben den Fragebogen Haushalt mit Hilfe der [...]beratung aus (vgl. Fragebogen, IV-Akte 13, S. 2 ff.).

c) Am 24. August 2018 nahm der RAD-Arzt Dr. E____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, zum Dossier der Beschwerdeführerin Stellung (IV-Akte 30). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 11. September 2018 mit, dass sie beabsichtige das Rentengesuch bei einem IV-Grad von 0% abzuweisen (vgl. IV-Akte 31). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben hatte (vgl. Schreiben vom 27.09.2018, IV-Akte 32), forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, weitere medizinische Unterlagen einzureichen (vgl. Schreiben vom 01.10.2018, IV-Akte 33). Daraufhin reichte der Hausarzt der Beschwerdeführerin med. pract. C____ mit E-Mail vom 9. Oktober 2018 eine Vielzahl von ärztlichen Berichten und Laborwerten ein (vgl. IV-Akte 34). Ende Oktober 2018 operierte Prof. Dr. F____ die Beschwerdeführerin im D____-Spital aufgrund der Spinalkanalstenose. Darüber wurde die Beschwerdegegnerin jedoch seitens der Beschwerdeführerin nicht informiert. Der RAD-Arzt Dr. E____ nahm am 30. Januar 2019 erneut zu den Akten im Dossier der Beschwerdeführerin Stellung, wobei er an seiner bisherigen Auffassung festhielt (vgl. IV-Akte 39). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 41).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 7. März 2019 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2019 vollumfänglich aufzuheben.

2. Dementsprechend sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. B____ als Advokaten zu bewilligen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2019 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 18. November 2020 an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin ein aktuelles Arztzeugnis von med. pract. C____ vom 11. November 2020 ein (vgl. Replikbeilage/RB 1), zwei Berichte von Prof. Dr. F____ vom 12. Oktober 2018 und vom 2. November 2018 (RB 2 und 3) sowie den Bericht zum MRT LWS nativ vom 2. Mai 2019 bei G____ (RB 4) ein.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 29. Dezember 2020 wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 25. Januar 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem ermittelten IV-Grad von 0% abgewiesen. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht des RAD vom 30. Januar 2019 (vgl. IV-Akte 39). Darin hielt dieser an der früheren Einschätzung vom 24. August 2018 fest, wonach kein massgeblicher Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (vgl. IV-Akte 30).

2.2.          Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der massgebliche medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt (Beschwerde, S. 3 f.)

2.3.          Streitig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob sich die Verfügung vom 5. Februar 2019 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Invalidität Ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

3.2.          Bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.          Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134V 231, 232 E. 5.1, BGE 125V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.          Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3).

4.                

4.1.          Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit längerem unter Rückenschmerzen leidet (Beschwerde, S. 3). Strittig ist lediglich, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzungen des RAD vom 30. Januar 2019 und vom 24. August 2018 abgestellt hat, wonach kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (vgl. IV-Akten 30 und 39).

4.2.          Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass der RAD seine Beurteilung überwiegend auf die Feststellung stützte, das therapeutische Spektrum sei nicht ausgeschöpft (vgl. Beschwerde, S. 3 f.). Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin geltend, dies treffe nicht zu. Sie habe sich bereits Ende Oktober 2018 einer Operation unterzogen, welche in den Akten der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt und daher vom RAD auch nicht gewürdigt worden sei (Replik, S. 1). Aufgrund von Unklarheiten im Zusammenhang mit dieser Operation, welche keine Linderung der chronischen Rückenschmerzen gebracht habe, sei die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung zu verpflichten (Beschwerde, S. 4). Insbesondere bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerdegegnerin davon hätte ausgehen müssen, dass die Operation am 23. Oktober 2018 durchgeführt worden sei. Zum einen habe der Hausarzt mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin bei Dr. F____ in Behandlung befände und eine Operation der Spinalkanalstenosis wahrscheinlich nötig sei (Replik, S. 1 f.; vgl. auch E-Mail des Hausarztes, IV-Akte 34). Zum anderen finde sich in den Akten ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. F____, in welchem der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2018 bis 11. Dezember 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Indem es die Beschwerdegegnerin versäumt habe, den Bericht über die Operation bzw. den Verlauf einzuholen, habe sie ihre Abklärungspflicht verletzt (Replik, 5. 2).

4.3.          Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten ist festzustellen, dass dem RAD zwar kein Operationsbericht vorlag. Aufgrund des Umstands, dass der RAD bereits vor der Operation in der Stellungnahme vom 24. August 2018 ausführlich begründete, weshalb die chronischen Rückenschmerzen keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit begründeten (vgl. IV-Akte 30), ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Operation eine wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirkt hat. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin den Operationsbericht hätte einholen sollen, nichts. Darauf ist nachfolgend vertieft einzugehen.

4.4.          4.4.1. Der RAD-Arzt Dr. E____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hielt bereits im Bericht vom 24. August 2018 fest, bei der Beschwerdeführerin sei nach den Akten keine massgeblich limitierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (vgl. IV-Akte 30, 5. 3). Er stützte diese Einschätzung auf das MRT LWS vom 10. Mai 2017, den IV-Arztbericht von med. pract. C____ vom 12. Oktober 2017, den Bericht des H____spitals [...] (nachfolgend H____) vom 25. Oktober 2017 sowie den Bericht des D____-Spitals vom 8. November 2017 und den IV-Arztbericht des D____-Spitals vom 21. Dezember 2017 (vgl. Auflistung in IV-Akte 30, S. 2 ff.). Zur Begründung führt er aus, dass anamnestisch Rückenschmerzen dokumentiert seien, die bereits im Jahr 2004 Anlass für eine schmerztherapeutisch ausgerichtete Behandlung bildeten und verwies dabei auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Bericht des D____-Spitals vom 8. November 2017 (vgl. IV-Akte 28, S. 12).

4.4.2. Weiter führte der RAD-Arzt aus, dass die Rückenschmerzen nach Angaben der Versicherten Anlass für die Beendigung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit gewesen seien. Diese habe das Führen eines [...] umfasst, wobei aber gemäss IK-Auszüge nur sehr geringe Summen erwirtschaftet worden seien, sodass die Schliessung letztlich eher wirtschaftlicher Natur zugerechnet werden müsse (vgl. IV-Akte 30, S. 4). Es falle auf, dass sich die Rückenbeschwerden zeitlich erst mehrere Monate nach Schliessung des "[...]" bei laufender Sozialhilfe verschlechterten. Das berufliche Element als Beschwerdeauslöser erscheine fraglich, zumal auch ein aussagefähiges körperliches Belastungsprofil mit eindeutig akzentuierter Rückenbelastung nicht vorliege (IV-Akte 30, 5. 4). Anschliessend vermerkte der RAD, dass bildgebend zwar degenerative Veränderungen lumbal dokumentiert seien. Diese könnten das präsentierte Schmerzbild jedoch nicht eindeutig erklären, auch wenn rheumatologisch von Dr. I____ vom D____-Spital eine "deutliche Claudicatio spinalis mit mehrsegmentaler Einengung des Spinalkanals" genannt werde. Die im MRT beschriebenen Nervenwurzeleinengungen liessen sich klinisch nicht objektivieren, die Nervenwurzeldehnungszeichen nach Lasègue seien negativ verlaufen und eine Sensibilitätsminderung am rechten Bein sei nicht radikulär zuordenbar gewesen. Zudem liessen sich keine peripheren motorischen Ausfälle feststellen (Kraft normal, symmetrisch, vgl. a.a.O).

4.4.3. Darüber hinaus gab der RAD-Arzt an, es imponiere auffällig, dass die Versicherte selbst semiinvasive Behandlungsoptionen wie z.B. eine epidurale Infiltration abgelehnt habe, womit der therapeutische Rahmen bislang nicht andeutungsweise ausgeschöpft worden sei. Dies wäre aber im vorliegenden Fall besonders zu fordern, nachdem sich in der Vergangenheit mit der aktuellen Symptomatik eine erfolgreiche Behandlung durchführen liess, die es der Versicherten ermöglichte, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit gleichwohl nach aussen hin soweit bis April 2017 unlimitiert fortzusetzen (IV-Akte 30, S. 4). Bei dieser Ausgangslage kam der RAD zum Ergebnis, dass unter versicherungsmedizinischen Kriterien nach gegenwärtiger Aktenlage kein massgeblicher Gesundheitsschaden naheliegend oder gar ausgewiesen sei. Möglich sei zwar eine eingeschränkte Funktion des Achsenorgans lumbal wegen der unstrittigen degenerativen Veränderungen, die jedoch keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit erkennen liessen, was versicherungsmedizinisch einem fehlenden beruflichen Element entspreche (IV-Akte 30, S. 5).

4.5.          Die Beurteilung des RAD-Arztes vom 24. August 2018 erscheint in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Sie ist vorliegend insbesondere deswegen nachvollziehbar und überzeugend, da sich Dr. E____ auf medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte abstützte. Er bezog seine Einschätzung nicht allein auf das nicht ausgeschöpfte therapeutische Spektrum, sondern würdigte vielmehr sämtliche vorhandenen Unterlagen und berücksichtige auch andere Aspekte, wie den bisherige Behandlungsverlauf und den beruflichen Werdegang resp. das (die Rückenschmerzen nicht tangierende) berufsbedingte Belastungsprofil der Beschwerdeführerin.

4.6.          4.6.1. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin monierten Verletzung der Abklärungspflicht ist folgendes auszuführen: Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Einwandschreibens vom 27. September 2018 (IV-Akte 32) zum Vorbescheid vom 11. September 2018 (IV-Akte 31) auf, weitere medizinische Unterlagen einzureichen (vgl. IV-Akte 33). Über den Hausarzt erreichten die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 weitere Unterlagen ein. Dabei brachte der Hausarzt den Hinweis an, dass sich die Beschwerdeführerin bei Prof. Dr. F____ in Behandlung befände und eine Operation der Spinalkanalstenosis wahrscheinlich nötig sei (E-Mail, IV-Akte 34). Allerdings informierte die Beschwerdeführerin in der Folge die Beschwerdegegnerin nicht über den Umstand, dass die geplante Operation Ende Oktober 2018 tatsächlich stattgefunden hat und legte auch keinen OP-Bericht vor. Dies ist unbestritten.

4.6.2. Daher hatte der RAD-Arzt, welcher am 30. Januar 2019 zum Fall der Beschwerdeführerin Stellung nahm, keine Möglichkeit die Operation zu berücksichtigen. Aufgrund der vorhandenen Akten kam der RAD-Arzt jedoch nachvollziehbar zum Schluss, dass er an seiner bisherigen Einschätzung vom 24. August 2018 festhalte (vgl. IV-Akte 39, S. 5). Er begründete dies unter Bezugnahme auf die von med. pract. C____ eingereichten ärztlichen Unterlagen, darunter dem Bericht des H____ vom 15. März 2018, den ambulanten Berichten der Pneumologie des H____ vom 18. Mai 2018 und vom 27. Juli 2018, der Hämatologie des H____ vom 12. Juni 2018 sowie der Gastroenterologie und Hepatologie des H____ vom 22. August 2018. Zur Begründung führte er aus, dass sich in den seit Oktober 2018 eingereichten Arztberichte keine wegweisenden Befunde zur zentral begutachtungsrelevanten Schmerzsymptomatik lumbal finden liessen. Der Umstand, dass sich die Versicherte nicht arbeitsfähig sehe, sei auch unter Einbezug der nachgereichten Berichte medizinisch nicht erklärbar. Die jeweiligen Untersuchungsbefunde (pulmonal, gastroenterologisch, hämatologisch) liessen keine massgeblichen Einschränkungen in einer leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit erkennen (vgl. IV-Akte 39, S.5).

4.6.3. Auch diese RAD-Einschätzung ist vollumfänglich nachvollziehbar. Weder die Berichte, welche der RAD-Einschätzung zugrunde lagen noch die medizinischen Berichte, welche die Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorbrachte und welche den damaligen Beurteilungszeitraum betreffen, lassen auf eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit schliessen. Ausser dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Operateurs Prof. Dr. F____, welcher der Beschwerdeführerin während der postoperativen Phase vom 23. Oktober 2018 bis 11. Dezember 2018 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. IV-Akte 37; vgl. auch RB 3 unten), wird weder vom Operateur noch von einem anderen behandelnden Arzt eine wesentliche und dauernde Verschlechterung der Beschwerden seit der Operation dargelegt. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der Replik zwei Berichte des D____-Spitals vom 12. Oktober und 2. November 2018 sowie einen Bericht der G____ vom 2. Mai 2019 einreichte, vermag keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken. Der Bericht vom 12. Oktober 2018 enthält ausser dem Hinweis auf die langjährigen Beschwerden, die auf Ende Oktober 2018 geplante Operation sowie die bereits bekannten Befunde, keine neuen Aspekte (vgl. RB 2). Aus dem Bericht nach der durchgeführten Operation vom 2. November 2018 geht hervor, dass sich die Schmerzen postoperativ "deutlich" zurückgebildet hätten (vgl. RB 3). Die Patientin habe zwar noch muskuläre Restschmerzen im Rücken, Gesäss und Oberschenkel gespürt. Sie habe sich aber gerader halten können, sei mit Hilfe der Physiotherapie schrittweise problemlos mobilisiert worden und bei Austritt selbstständig mobil gewesen (vgl. RB 3). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung gesprochen werden.

4.7.          Im Bericht des H____ vom 25. Oktober 2017 werden der Beschwerdeführerin Druckdolenzen unterer Rippenbogen rechts nach Schonhaltung bei Rückenschmerzen sowie ein bekanntes Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert (vgl. IV-Akte 28, S. 15). Eine Arbeitsunfähigkeit wird jedoch nicht bescheinigt (vgl. a.a.O.). Auch aus dem Bericht des D____-Spitals vom 8. November 2017, in welchem der Beschwerdeführerin neben einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom beidseits eine arterielle Hypertonie und einen Status nach Pneumonie 2013 attestiert werden, wird keine Arbeitsunfähigkeit erwähnt (vgl. IV-Akte 28, S. 12 f.). Damit bestehen in den Akten keine Indizien oder Umstände, welche der Beurteilung des RAD, wonach sich keine massgeblichen Einschränkungen in einer leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit erkennen liessen (vgl. IV-Akte 39, S.5) widersprechen oder an ihr Zweifel wecken würden.

4.8.          Schliesslich reicht die Beschwerdeführerin lediglich ein Arztzeugnis von med. pract. C____ vom 11. November 2020 ein. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen chronischen Rückenschmerzen (St. n. Dekompression LWK2-SWK1 am 23.10.2018) im D____-Spital in regelmässiger Behandlung sei und ihr vom Hausarzt seit mindestens Anfang 2017 und bis auf weiteres volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werde (vgl. RB 1). Es fehlt diesem Attest jedoch an einer Herleitung der Arbeitsunfähigkeit und an Angaben über eigene Untersuchungen, auf welche sich die Arbeitsunfähigkeit stützen könnte. Vor dem Hintergrund, dass das D____-Spital selbst keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hat und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kann die Beschwerdeführerin aus dem Arztzeugnis des Hausarztes allein nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.9.          Damit fehlt es vorliegend aus versicherungsmedizinischer Sicht an einem massgeblichen Gesundheitsschaden. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel seit dem 16. November 2020 in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von pauschal Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (derzeit 7,7%) zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 231.00 Mehrwertsteuer angemessen ist.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. 

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist Dr. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 231.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: