Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 4. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.53

Verfügung vom 31. Januar 2019

Hilfsmittel (Elektro-Hilfsantrieb für einen Handrollstuhl)

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1953, arbeitete seit 1990 als stellvertretender Direktor [...] für das C____ in [...] (vgl. IV-Akte 2). Seit einem A. cerebri Infarkt rechts vom [...] 2015 leidet er insbesondere an einer Hemiparese links (vgl. IV-Akte 4). Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 4. April 2016 wurde ihm ab Februar 2016 eine ganze IV-Rente zugesprochen (vgl. IV-Akte 49). In einer weiteren Verfügung vom 21. April 2016 wurde ihm ausserdem ab Februar 2016 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zugestanden (vgl. IV-Akte 51).

b)        Des Weiteren leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für diverse Hilfsmittel. Zunächst wurde Kostengutsprache erteilt für Zusätze zu bestehenden sanitären Einrichtungen und für Krückstöcke (vgl. die Mitteilungen vom 4. September 2015; IV-Akten 17 und 18) sowie für die leihweise Abgabe eines Rollstuhles "Invacare Action 3NG" (vgl. die Mitteilung vom 10. Februar 2016; IV-Akte 44). Im weiteren Verlauf bewilligte die IV-Stelle die Übernahme der Kosten für den Transport des Beschwerdeführers zum Tageszentrum D____, [...], bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters (vgl. die Mitteilung vom 26. September 2016; IV-Akte 57). Auch erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine WC-Dusch- und Trockenanlage (vgl. die Mitteilung vom 23. März 2017; IV-Akte 71) und es wurde dem Beschwerdeführer ein RFH Rehatechnik Einbaubett abgegeben (vgl. die Mitteilung vom 17. Mai 2017; IV-Akte 75). Schliesslich gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Anpassungen im Badezimmer (vgl. die Mitteilung vom 22. November 2017; IV-Akte 83).

c)         Am 18. September 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein Gesuch um Übernahme der Kosten für die "Schieb- und Bremshilfe CAMILINO" zum Rollstuhl (vgl. IV-Akten 94 und 97). Die IV-Stelle holte in der Folge beim SAHB Hilfsmittelzentrum die fachtechnische Beurteilung vom 22. Oktober 2018 ein (vgl. IV-Akte 100). In der Folge teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2018 mit, man gedenke, das Gesuch abzulehnen. Denn ein Schub- oder Zuggerät könne nur zu Lasten der Invalidenversicherung gehen, wenn es nicht nur von einer Hilfsperson, sondern auch von der versicherten Person selbst bedient werden kann. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. IV-Akte 101). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 9. Januar 2019 (vgl. IV-Akte 108). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 31. Januar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 111).

 

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. März 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl zu erteilen.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 10. Mai 2019 an seiner Beschwerde fest.

d)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 12. Juni 2019 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 4. September 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Der am [...] 1953 geborene Beschwerdeführer hat am 1. Oktober 2018 das ordentliche AHV-Alter erreicht. Das Hilfsmittelgesuch datiert vom 18. September 2018 (vgl. IV-Akten 94 und 97) und ist daher als rechtzeitig erfolgt zu erachten; denn es wurde noch vor Ende des Monats geltend gemacht, in welchem das für den Anspruch auf die Altersrente massgebende Altersjahr vollendet wurde (vgl. BGE 107 V 76, 78 E. 2.c).

2.2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Elektro-Hilfsantrieb für seinen Handrollstuhl ("Schieb-und Bremshilfe CAMILINO") verneint hat.

2.3.       2.3.1.  Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG haben versicherte Personen im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung benötigen. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspielige Geräte brauchen, haben im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).

2.3.2.  In Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat der Bundesrat dem Eidgenössischen Departement des Innern die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gemäss Art. 2 der Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG; vgl. Art. 2 Abs. 1 HVI; BGE 131 V 9, 14 f. E. 3.4.2).

2.3.3.  Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang (Rollstühle), wobei unterschieden wird zwischen Rollstühlen ohne motorischem Antrieb (Ziff. 9.01) und Elektrorollstühlen (Ziff. 9.02).

2.3.4.  Gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang besteht ein Anspruch auf Elektrorollstühle "für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können." Damit sind alle jene versicherten Personen von einem Anspruch auf einen Elektrorollstuhl ausgeschlossen, welche sich bereits mittels eines Handrollstuhls selbstständig fortbewegen können. Gemäss der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst Ziff. 9.02 HVI-Anhang aber auch einen Anspruch auf einen Elektrorollstuhl für jene schwerstbehinderten versicherten Personen aus, welche trotz der Abgabe eines solchen Gerätes weiter nicht in der Lage sind, sich selbstständig fortzubewegen (vgl. BGE 140 V 538, 541 f. E. 5.3 mit Hinweisen).

2.3.5.  Die Motorisierung eines Rollstuhls ohne motorischen Antrieb führt dazu, dass dieser nicht länger als ohne motorischen Antrieb betrachtet werden kann. Die Rechtsprechung geht daher davon aus, dass für die Abgabe eines Zuggerätes die Voraussetzungen für eine Abgabe eines Elektrorollstuhles (Ziff. 9.02 HVI-Anhang) erfüllt sein müssen (BGE 140 V 538, 542 E. 6 mit Hinweisen).

2.4.       2.4.1.  Im vorliegenden Fall könnte sich der Beschwerdeführer wegen seines Neglects links (vgl. u.a. IV-Akte 96, S. 3) und der damit verbundenen Einschränkung der Sehfähigkeit auch mit der beantragten "Schieb-und Bremshilfe CAMILINO" nicht selbstständig mit dem Rollstuhl fortbewegen. Dies ist unbestritten (vgl. S. 5 der Beschwerde).

2.4.2.  Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschränkung der Abgabe eines Elektrorollstuhls auf Selbstfahrer verstosse gegen das in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) verankerte Diskriminierungsverbot (vgl. S. 5 ff. der Beschwerde). Seine Argumentation erscheint zwar durchaus verständlich. Das Bundesgericht hat sich aber in mehreren vergleichbaren Fällen bereits dezidiert mit der fraglichen Thematik auseinandergesetzt und das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit, insbesondere einer Diskriminierung verneint (vgl. die nachstehenden Ausführungen).

2.4.3.  Im Urteil vom 18. November 1987 in Sachen I.B. (publiziert in: ZAK 1988 S. 180 ff.) hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit von Ziff. 9.02 HVI-Anhang bejaht (vgl. S. 181 f. E. 2a). In BGE 135 I 161 bestätigte das Bundesgericht – mit Verweis auf das in ZAK 1988 S. 180 ff. publizierte Urteil – diese Rechtsprechung. Es führte aus, ein Schub- oder Zuggerät gehe nur dann zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn es nicht nur von einer Hilfsperson, sondern auch von der Versicherten selbst bedient werden kann (S. 165 E. 4.1). Nochmals bestätigt wurde diese Rechtsprechung mit Urteil 9C_940/2010 vom 24. März 2011 (publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 62 S. 186 f.). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, es gehöre zum gesetzlich angestrebten Eingliederungserfolg, dass die (leihweise) Abgabe einer motorischen Zug- und Bremshilfe das Abdecken alltäglicher Lebensbedürfnisse – wie beispielsweise das Aufsuchen von nächstgelegenen Einkaufsmöglichkeiten, der Post, ansässigen Ärzten, einem Kiosk oder Restaurant – ohne Mobilitätshilfe einer Drittperson bewirkt und in diesem Rahmen die Betreuung und Fremdhilfe überflüssig werde (vgl. S. 187 E. 4.1). Unlängst hat sich das Bundesgericht nochmals in BGE 140 V 538 ff. zur vorliegend umstrittenen Thematik geäussert. Es hat erneut klargestellt, rechtsprechungsgemäss schliesse Ziff. 9.02 HVI-Anhang einen Anspruch auf einen Elektrorollstuhl auch für jene schwerstbehinderten versicherten Personen aus, welche trotz der Abgabe eines solchen Gerätes weiter nicht in der Lage sind, sich selbstständig fortzubewegen. Die Vereinigten Abteilungen des Bundesgerichts (I. und II. sozialrechtliche Abteilung) hätten es mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 abgelehnt, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen (vgl. E. 5.3).

2.5.       Angesichts der klaren und unlängst nochmals bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts, insbesondere in Anbetracht der in BGE 140 V 538 ff. abgelehnten Praxisänderung, besteht kein Spielraum, um einen Anspruch des Beschwerdeführers auf die beantragte "Schieb-und Bremshilfe CAMILINO" zu begründen. Die Verfügung vom 31. Januar 2019 ist daher als korrekt zu qualifizieren. Allenfalls können dem Beschwerdeführer aber – gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. c HVI in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA; SR 831.135.1] – auf entsprechendes Gesuch hin (vgl. IV-Akte 110) auch nach erreichtem AHV-Alter weiterhin gewisse Drittleistungen (Transportkosten) vergütet werden.

3.             

3.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

3.2.       Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: