Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch lic. iur. B____

[...] 

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7

Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.54

Verfügung vom 6. Februar 2019

Unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1959 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Februar 2005 zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisches Gutachten ein (Gutachten vom 15. Juni 2005, IV-Akte 14) und führte eine Abklärung im Haushalt durch (IV-Akte 16). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 (IV-Akte 26) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab.

b)           Im August 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 29). Die Beschwerdegegnerin traf wiederum entsprechende Abklärungen, insbesondere erteilte sie dem C____, [...]spital [...], den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 19. Januar 2009 [IV-Ak­te 46]; Stellungnahme vom 14. Mai 2009 [IV-Akte 48]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2010 (IV-Akte 60) ab.

c)           Die Beschwerdeführerin meldete sich am 5. November 2017 (IV-Akte 67) erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Des Weiteren holte sie den Haushaltsabklärungsbericht vom 16. März 2018 (IV-Akte 80) ein. Nach Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 7. De­zember 2018 (IV-Akte 90) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab. Dagegen erhob diese, vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, am 25. Januar 2019 Einwand (vgl. IV-Akte 94), zugleich beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 (IV-Akte 98) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab.

II.       

a)           Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, am 13. März 2019 Beschwerde und beantragt, es sei die Verfügung vom 6. Februar 2019 aufzuheben und ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses für das vorliegende Verfahren.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)           Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. April 2019 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

d)           Mit Replik vom 24. Juni 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Der Eingabe hat sie ein Schreiben der Sozialhilfe [...] vom 16. Mai 2019 beigelegt.

e)           Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 29. August 2019 auf eine ausführliche Duplik.

III.     

Am 11. November 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung sei aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Dafür müssten sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (wie Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) müsse ausser Betracht fallen. Die strengen Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich durch die Sozialhilfe [...], die auch über entsprechend geschultes Personal gemäss § 2 und § 5 Sozialhilfegesetz [...] verfügen müsse, oder durch eine andere soziale Institution vertreten zu lassen.

2.2.          Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass die im Einwand aufgeworfenen rechtlichen Fragen nicht als einfach bezeichnet werden könnten, sei doch kaum eine versicherte Person in der Lage, die Bedeutung der Abgrenzung zwischen den gesundheitlich bedingten und den IV-fremden Einschränkungen zu erkennen. Auch aufgrund der Tatsache, dass sie bei der Haushaltsabklärung durch ihre Tochter habe unterstützt werden müssen, hätte die Beschwerdegegnerin bei einer pflichtgemässen Prüfung des Falls erkennen können, dass sie offensichtlich nicht in der Lage sei, sich in diesem Verfahren zurechtzufinden (Beschwerde Rz. 9). Wenn zudem die Beschwerdegegnerin als Anspruchsvoraussetzung den Nachweis verlange, dass vor der Mandatierung eines Anwalts erfolglos versucht worden sei, die Vertretung durch die Sozialhilfe oder eine andere Organisation zu erwirken, so sei dies willkürlich und überspitzt formalistisch (Beschwerde Rz. 6).

2.3.          Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3) einen überspitzten Formalismus. So habe das Bundesgericht in dem in der Beschwerde erwähnten Urteil 9C_167/2015 vom 9. Septem­ber 2015 (E. 3.4.2) darauf hingewiesen, dass es einem Versicherten zuzumuten sei, sich durch einen Sozialdienst mit entsprechend geschultem Personal vertreten zu lassen. Dies gelte ohne Zweifel auch für die Sozialhilfe [...] (Beschwerdeant­wort Rz. 8). Sodann könne im vorliegenden Fall im Vergleich mit anderen IV-Fällen nicht von einer besonderen Komplexität des Sachverhalts gesprochen werden. Seit der letzten Anmeldung im November 2017 lägen weder eine hohe Anzahl von Aktenstücken, noch eine unüberschaubare Anzahl verschiedener Arztberichte vor (Beschwerdeantwort Rz. 12). Ebenso bestünden keine in der Person liegenden Gründe um die Mandatierung einer Rechtsvertretung zu rechtfertigen. Aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres ihre Kinder im Verfahren beiziehen können (Beschwerdeantwort Rz. 16).

2.4.          Dieser Argumentation widersprach der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Replik vom 24. Juni 2019. Zwar habe das Bundesgericht in E. 6.5 des Urteils 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, dass Sozialämter regelmässig nicht über genügende juristische und medizinische Kompetenzen sowie zeitliche Kapazität verfügten, um ein polydisziplinäres Gutachten ausreichend interpretieren zu können. Daraus lasse sich jedoch nicht schliessen, dass die Sozialämter in den meisten Fällen die zur Prüfung eines Vorbescheids erforderlichen medizinischen und rechtlichen Kompetenzen und Kapazitäten zur Verfügung stellen könnten. Im Gegenteil bestätige das beiliegende, im Zusammenhang mit einem anderen, praktisch identischen Fall verfasste und damit auch hier massgebliche Schreiben der Sozialhilfe [...], dass in einer Vielzahl der Fälle aus Ressourcengründen auf eine juristische Prüfung verzichtet werden müsse. Wenn eine versicherte Person somit vor der Mandatierung eines Rechtsanwalts immer zuerst bei der Sozialhilfe vorstellig werden müsste, stelle dies einen für alle Beteiligten unzumutbaren Leerlauf dar (Replik ad 7, Schreiben der Sozialhilfe [...] vom 16. Mai 2019). Die in § 2 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes [...] erwähnte Aufgabe, bedürftige Personen zu beraten, bedeute nicht, dass zusätzlich zu dieser Beratung auch eine Pflicht zur Vertretung bestehen würde (Replik ad. 9). Sodann würden sich vorliegend schwierige Fragen rechtlicher Natur stellen. So sei der Bedeutungsgehalt der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall innerhalb des ganzen IV-Rentengefüges für Laien nicht einfach zu erkennen, was umso mehr für eine Person zu gelten habe, welcher es schwerfalle, sich ein Leben ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vorzustellen (Replik ad. 14). Die Beschwerdeführerin bleibe auch bei ihrer Meinung, dass die Beschwerdegegnerin sich bei der Beurteilung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung kaum er­kennbar mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandergesetzt habe. Dies sei erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und damit zu spät nachgeholt worden, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (Replik ad. 18).

3.                

3.1.          Die Beschwerdeführerin beanstandet in formeller Hinsicht, dass aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen sowie der persönlichen Umstände eine anwaltliche Vertretung geboten war und von der Beschwerdegegnerin in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht begründet wurde, wieso der hier vorliegende Einzelfall nicht als Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung gelten könne (Beschwerde Rz. 9, 12; Replik ad. 18). Diese Rüge beschlägt die Begründungspflicht als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

3.2.          Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und soll den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229, 236 E. 5.2; 124 V 180, 181 E. 1a).

3.3.          Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt hier keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Denn die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung ihre Entscheidgründe in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung begründet. Sie zählte die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren auf und legte dar, weshalb diese im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin in der Folge ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht und zielgerichtet anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor und es besteht folglich kein Anlass, die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben.

4.                

4.1.          Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) resp. wo es diese für das kantonale Beschwerdeverfahren rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG). Als kumulative Voraus­setzungen der unentgeltlichen Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1.3; 125 V 32, 34 E. 2).

4.2.          Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32, 35 f. E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 3.1; 8C_835/‌2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_931/‌2015 vom 23. Februar 2016 E. 3).

5.                

5.1.          Vorliegend ist die finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen (IV-Akte 69) und das Verwaltungsverfahren auch nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Fraglich ist hingegen, wie es sich mit dem kumulativ zu erfüllenden Kriterium der Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung verhält.

5.2.          Nach Lage der Akten traf die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Neuanmeldung zum Leistungsbezug im November 2017 medizinische Abklärungen und holte entsprechende Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein (IV-Akten 72, 76, 87). In seiner Stellungnahme vom 28. November 2018 (IV-Akte 89) führte der RAD-Arzt aus, es liege auch ohne Berücksichtigung des psychischen Gesundheitsschadens eine Polymorbidität vor. Medizinisch-theore­tisch sei unter Würdigung der Beeinträchtigungen wie der Müdigkeit (die im Zusammenhang mit der Nierentransplantation und der entsprechenden Medikation gesehen werde), der degenerativen Veränderungen des Wirbelsäulen- und Gelenkapparates, der Polyneuropathie und einer eingeschränkten pulmonalen Leistungsfähigkeit für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (IV-Akte 89 S. 3). Zudem fand am 12. März 2018 eine Abklärung im Haushalt statt. Gemäss Abklärungsdienst wäre die Versicherte zu 25% erwerbstätig und zu 75% im Haushalt beschäftigt. Im Haushalt wurde eine Einschränkung von 17% erhoben (IV-Akte 80). Im Vorbescheid vom 7. De­zember 2018 (IV-Akte 90) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 25% die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.

5.3.          Im Einwand zum Vorbescheid rügte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte fehlten und die Beurteilung des RAD ohne eine persönliche Untersuchung erfolgt sei. Bei der Beurteilung des mutmasslichen Arbeitspensums ohne gesundheitliche Probleme sei zudem die vorbestehende psychische Erkrankung zu berücksichtigen und bei der Feststellung der Einschränkungen im Haushalt seien die freiwillige Hilfe der Töchter bzw. Schwiegertochter nicht zu berücksichtigen. Somit ist im Vorbescheidverfahren zunächst strittig, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin allenfalls weiter abzuklären ist und ob aufgrund der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin die Einschränkung im Haushalt korrekt erhoben worden ist. Diese Fragestellungen erfordern zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer ärztlichen Stellungnahme bzw. eines Abklärungsberichts und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer derart komplexen Fragestellung gesprochen werden, welche eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteile des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. Sep­tember 2019 E. 5; 8C_676/‌2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 mit Hinweisen). Zusammenfassend liegt keine Komplexität der Rechtsfragen in dem von der höchstrichterlichen Praxis geforderten Ausmass vor, um den Anspruch auf die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu begründen.

5.4.          Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es deshalb weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise der Fall bei einer langen Verfahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2) oder wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, wie etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber in bescheidenen Verhältnissen lebenden Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1 f.). Solche Umstände, welche die anwaltliche Vertretung gebieten würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkt sich die Fragestellung im Vorbescheidverfahren im Wesentlichen auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage und des Berichts zur Haushaltsabklärung, welche sich – es liegen mehrere Arztberichte und RAD Stellungnahmen sowie eine Haushaltsabklärung vor – auch keineswegs als besonders unübersichtlich erweisen.

5.5.          Auch dem Argument, die Beschwerdeführerin könne aus krankheitsbedingten Gründen das Verwaltungsverfahren nicht selbst erledigen und sei deswegen auf eine unentgeltliche Verbeiständung angewiesen (Replik ad. 16), kann nicht gefolgt werden. So rechtfertigen die persönlichen Umstände den Beizug einer Rechtsvertretung nicht. Es liegt keine klare Konstellation der Unbedarftheit oder Hilfsbedürftigkeit der Versicherten im Alltag bzw. in administrativen Fragen vor, die sich von anderen Rechtsuchenden abhebt. Auch haben sich die aus solchen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchen­den in einem – wie hier – bezüglich Sachverhalt und rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.2; 8C_438/‌2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.2.1).

5.6.          Gegen den Beizug der Sozialhilfe [...] wendet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein, deren Juristinnen könnten in der Vielzahl der Fälle aus Ressourcengründen nicht jedes Mandat übernehmen, sie seien dazu gesetzlich auch nicht verpflichtet (Beschwerde Rz. 6, vgl. auch Schreiben der Sozialhilfe [...] vom 16. Mai 2019). Auch eine Vertretung durch eine andere Institution sei im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres möglich. Dazu ist festzuhalten, dass für die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren die Komplexität im Vordergrund stehen muss. Inwieweit die Beschwerdeführerin auch bei grundsätzlichem Anspruch vorab den zuständigen Sachbearbeiter bzw. die zuständige Sachbearbeiterin der Sozialhilfe [...] hätte beiziehen müssen oder nicht (vgl. Beschwerde Rz. 6; Beschwerdeantwort Rz. 8), kann angesichts der fehlenden Komplexität des Falls offenbleiben. Klar ist, dass Schwierigkeiten im Umgang mit der Administration nicht von vornherein unter dem Titel persönliche Umstände einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung bewirken. In Bezug auf administrative Hilfe ist es tatsächlich angezeigt, um Unterstützung durch eine Beratungsstelle nachzusuchen. So war es der Beschwerdeführerin möglich, als Reaktion auf den Vorbescheid vom 22. Juni 2006 (IV-Ak­te 21) ein Beratungsbüro beizuziehen (IV-Ak­te 23) und eine Stellungnahme (IV-Akte 24) einreichen zu lassen. Nach dem Vorbescheid vom 6. Februar 2008 (IV-Akte 29) erhob der behandelnde Hausarzt im Namen seiner Patientin Einwand (IV-Akte 32). Des Weiteren finden sich in den Akten Gesuche um Akteneinsicht der Sozialhilfe [...] (Gesuch vom 25. März 2008, IV-Akte 35) sowie der Beratungsstelle [...] (Gesuch vom 22. März 2013, IV-Akte 64).

6.                

6.1.          Insgesamt ist mit Blick auf den höchstrichterlich verlangten sehr strengen Massstab an die Bejahung einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung und damit ein entsprechender Anspruch zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren folglich zu Recht abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

6.2.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt wurde, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen ein Kosten­erlasshonorar von CHF 2‘650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Zufolge der klar abgegrenzten Rechtsfrage und dem Umstand, dass nicht umfangreiche Akten zu würdigen waren, rechtfertigt sich eine reduzierte Pauschale von CHF 2‘200.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Vertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. B____, Advokat, ein Anwaltshonorar von CHF 2‘200.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 169.40 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: