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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
November 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.54
Verfügung vom 6. Februar
2019
Unentgeltliche Rechtspflege im
Vorbescheidverfahren
Tatsachen
I.
a) Die 1959 geborene Beschwerdeführerin meldete sich
im Februar 2005 zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin ein rheumatologisches Gutachten ein (Gutachten vom
15. Juni 2005, IV-Akte 14) und führte eine Abklärung im Haushalt
durch (IV-Akte 16). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006
(IV-Akte 26) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin ab.
b) Im August 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin
erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 29). Die Beschwerdegegnerin
traf wiederum entsprechende Abklärungen, insbesondere erteilte sie dem C____, [...]spital
[...], den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Versicherten
(Gutachten vom 19. Januar 2009 [IV-Akte 46]; Stellungnahme vom
14. Mai 2009 [IV-Akte 48]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 31. Mai 2010 (IV-Akte 60) ab.
c) Die Beschwerdeführerin meldete sich am
5. November 2017 (IV-Akte 67) erneut zum Leistungsbezug an. Die
Beschwerdegegnerin traf in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Des
Weiteren holte sie den Haushaltsabklärungsbericht vom 16. März 2018
(IV-Akte 80) ein. Nach Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes
(RAD) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2018 (IV-Akte 90)
einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab. Dagegen erhob
diese, vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, am 25. Januar 2019
Einwand (vgl. IV-Akte 94), zugleich beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege
im Vorbescheidverfahren. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 (IV-Akte 98)
wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren ab.
II.
a) Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin, weiterhin
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, am 13. März 2019 Beschwerde und
beantragt, es sei die Verfügung vom 6. Februar 2019 aufzuheben und ihr die
unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses
für das vorliegende Verfahren.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2019
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom
23. April 2019 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtsvertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
d) Mit Replik vom 24. Juni 2019 hält die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Der Eingabe hat sie ein Schreiben der
Sozialhilfe [...] vom 16. Mai 2019 beigelegt.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben
vom 29. August 2019 auf eine ausführliche Duplik.
III.
Am 11. November 2019 findet die Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, die Notwendigkeit der anwaltlichen
Verbeiständung sei aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nur in Ausnahmefällen
zu bejahen. Dafür müssten sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher
Natur stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (wie Verbandsvertreter,
Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen)
müsse ausser Betracht fallen. Die strengen Voraussetzungen seien vorliegend
nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin wäre es ohne weiteres möglich und
zumutbar gewesen, sich durch die Sozialhilfe [...], die auch über entsprechend
geschultes Personal gemäss § 2 und § 5 Sozialhilfegesetz [...]
verfügen müsse, oder durch eine andere soziale Institution vertreten zu lassen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass die im Einwand
aufgeworfenen rechtlichen Fragen nicht als einfach bezeichnet werden könnten,
sei doch kaum eine versicherte Person in der Lage, die Bedeutung der Abgrenzung
zwischen den gesundheitlich bedingten und den IV-fremden Einschränkungen zu
erkennen. Auch aufgrund der Tatsache, dass sie bei der Haushaltsabklärung durch
ihre Tochter habe unterstützt werden müssen, hätte die Beschwerdegegnerin bei
einer pflichtgemässen Prüfung des Falls erkennen können, dass sie
offensichtlich nicht in der Lage sei, sich in diesem Verfahren zurechtzufinden
(Beschwerde Rz. 9). Wenn zudem die Beschwerdegegnerin als
Anspruchsvoraussetzung den Nachweis verlange, dass vor der Mandatierung eines
Anwalts erfolglos versucht worden sei, die Vertretung durch die Sozialhilfe
oder eine andere Organisation zu erwirken, so sei dies willkürlich und
überspitzt formalistisch (Beschwerde Rz. 6).
2.3.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2019 verneinte die
Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
(Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3)
einen überspitzten Formalismus. So habe das Bundesgericht in dem in der
Beschwerde erwähnten Urteil 9C_167/2015 vom 9. September 2015 (E. 3.4.2)
darauf hingewiesen, dass es einem Versicherten zuzumuten sei, sich durch einen
Sozialdienst mit entsprechend geschultem Personal vertreten zu lassen. Dies
gelte ohne Zweifel auch für die Sozialhilfe [...] (Beschwerdeantwort
Rz. 8). Sodann könne im vorliegenden Fall im Vergleich mit anderen
IV-Fällen nicht von einer besonderen Komplexität des Sachverhalts gesprochen werden.
Seit der letzten Anmeldung im November 2017 lägen weder eine hohe Anzahl von
Aktenstücken, noch eine unüberschaubare Anzahl verschiedener Arztberichte vor
(Beschwerdeantwort Rz. 12). Ebenso bestünden keine in der Person liegenden
Gründe um die Mandatierung einer Rechtsvertretung zu rechtfertigen. Aufgrund
ihrer mangelnden Deutschkenntnisse hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres ihre
Kinder im Verfahren beiziehen können (Beschwerdeantwort Rz. 16).
2.4.
Dieser Argumentation widersprach der Vertreter der
Beschwerdeführerin in der Replik vom 24. Juni 2019. Zwar habe das
Bundesgericht in E. 6.5 des Urteils 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017
ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, dass Sozialämter regelmässig
nicht über genügende juristische und medizinische Kompetenzen sowie zeitliche
Kapazität verfügten, um ein polydisziplinäres Gutachten ausreichend
interpretieren zu können. Daraus lasse sich jedoch nicht schliessen, dass die
Sozialämter in den meisten Fällen die zur Prüfung eines Vorbescheids
erforderlichen medizinischen und rechtlichen Kompetenzen und Kapazitäten zur
Verfügung stellen könnten. Im Gegenteil bestätige das beiliegende, im Zusammenhang
mit einem anderen, praktisch identischen Fall verfasste und damit auch hier
massgebliche Schreiben der Sozialhilfe [...], dass in einer Vielzahl der Fälle
aus Ressourcengründen auf eine juristische Prüfung verzichtet werden müsse.
Wenn eine versicherte Person somit vor der Mandatierung eines Rechtsanwalts immer
zuerst bei der Sozialhilfe vorstellig werden müsste, stelle dies einen für alle
Beteiligten unzumutbaren Leerlauf dar (Replik ad 7, Schreiben der
Sozialhilfe [...] vom 16. Mai 2019). Die in § 2 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes [...] erwähnte Aufgabe, bedürftige Personen zu beraten,
bedeute nicht, dass zusätzlich zu dieser Beratung auch eine Pflicht zur Vertretung
bestehen würde (Replik ad. 9). Sodann würden sich vorliegend schwierige
Fragen rechtlicher Natur stellen. So sei der Bedeutungsgehalt der Frage nach
der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall innerhalb des ganzen
IV-Rentengefüges für Laien nicht einfach zu erkennen, was umso mehr für eine Person
zu gelten habe, welcher es schwerfalle, sich ein Leben ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung vorzustellen (Replik ad. 14). Die Beschwerdeführerin
bleibe auch bei ihrer Meinung, dass die Beschwerdegegnerin sich bei der
Beurteilung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung kaum erkennbar
mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandergesetzt habe. Dies sei erst im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens und damit zu spät nachgeholt worden, womit eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (Replik ad. 18).
3.
3.1.
Die Beschwerdeführerin beanstandet in formeller Hinsicht, dass
aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen sowie der persönlichen Umstände eine
anwaltliche Vertretung geboten war und von der Beschwerdegegnerin in Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht begründet wurde, wieso der hier
vorliegende Einzelfall nicht als Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung
gelten könne (Beschwerde Rz. 9, 12; Replik ad. 18). Diese Rüge
beschlägt die Begründungspflicht als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf
rechtliches Gehör.
3.2.
Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt und soll den Betroffenen ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229,
236 E. 5.2; 124 V 180, 181 E. 1a).
3.3.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt hier keine Verletzung
der Begründungspflicht vor. Denn die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen
Verfügung ihre Entscheidgründe in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung
begründet. Sie zählte die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren auf und legte dar, weshalb diese
im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin
in der Folge ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht und zielgerichtet
anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor und
es besteht folglich kein Anlass, die angefochtene Verfügung bereits aus
formellen Gründen aufzuheben.
4.
4.1.
Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der
gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die
Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]) resp. wo es diese für das kantonale Beschwerdeverfahren
rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG). Als kumulative Voraussetzungen
der unentgeltlichen Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die
fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. BGE
132 V 200, 201 E. 4.1.3; 125 V 32, 34 E. 2).
4.2.
Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung im
Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der
anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen
Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person
des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die
Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung
grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die
betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Schliesslich
muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen
oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht
fallen (BGE 125 V 32, 35 f. E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_353/2019
vom 2. September 2019 E. 3.1; 8C_835/2016 vom 3. Februar
2017 E. 3; 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3).
5.
5.1.
Vorliegend ist die finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen
(IV-Akte 69) und das Verwaltungsverfahren auch nicht als von vornherein
aussichtslos zu qualifizieren. Fraglich ist hingegen, wie es sich mit dem
kumulativ zu erfüllenden Kriterium der Erforderlichkeit der anwaltlichen
Verbeiständung verhält.
5.2.
Nach Lage der Akten traf die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Neuanmeldung
zum Leistungsbezug im November 2017 medizinische Abklärungen und holte
entsprechende Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein (IV-Akten 72, 76,
87). In seiner Stellungnahme vom 28. November 2018 (IV-Akte 89)
führte der RAD-Arzt aus, es liege auch ohne Berücksichtigung des psychischen
Gesundheitsschadens eine Polymorbidität vor. Medizinisch-theoretisch sei unter
Würdigung der Beeinträchtigungen wie der Müdigkeit (die im Zusammenhang mit der
Nierentransplantation und der entsprechenden Medikation gesehen werde), der
degenerativen Veränderungen des Wirbelsäulen- und Gelenkapparates, der
Polyneuropathie und einer eingeschränkten pulmonalen Leistungsfähigkeit für
körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten von einer 50%-igen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen (IV-Akte 89 S. 3). Zudem fand am
12. März 2018 eine Abklärung im Haushalt statt. Gemäss Abklärungsdienst
wäre die Versicherte zu 25% erwerbstätig und zu 75% im Haushalt beschäftigt. Im
Haushalt wurde eine Einschränkung von 17% erhoben (IV-Akte 80). Im
Vorbescheid vom 7. Dezember 2018 (IV-Akte 90) stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund eines rentenausschliessenden
Invaliditätsgrads von 25% die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.
5.3.
Im Einwand zum Vorbescheid rügte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, dass aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte fehlten und
die Beurteilung des RAD ohne eine persönliche Untersuchung erfolgt sei. Bei der
Beurteilung des mutmasslichen Arbeitspensums ohne gesundheitliche Probleme sei zudem
die vorbestehende psychische Erkrankung zu berücksichtigen und bei der
Feststellung der Einschränkungen im Haushalt seien die freiwillige Hilfe der
Töchter bzw. Schwiegertochter nicht zu berücksichtigen. Somit ist im
Vorbescheidverfahren zunächst strittig, ob der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin allenfalls weiter abzuklären ist und ob aufgrund der
psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin die Einschränkung im Haushalt
korrekt erhoben worden ist. Diese Fragestellungen erfordern zwar gewisse
medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer
ärztlichen Stellungnahme bzw. eines Abklärungsberichts und deren rechtliche
Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber
nicht von einer derart komplexen Fragestellung gesprochen werden, welche eine
anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus,
dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren
bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen,
was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung
widerspräche (Urteile des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September
2019 E. 5; 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 mit
Hinweisen). Zusammenfassend liegt keine Komplexität der Rechtsfragen in dem von
der höchstrichterlichen Praxis geforderten Ausmass vor, um den Anspruch auf die
unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu begründen.
5.4.
Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es deshalb
weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine
anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). Dies ist
rechtsprechungsgemäss beispielsweise der Fall bei einer langen Verfahrensdauer,
insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisungen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2) oder wenn
das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der
betroffenen Person eingreift, wie etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber
in bescheidenen Verhältnissen lebenden Versicherten (Urteil des Bundesgerichts
9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1 f.). Solche Umstände, welche die
anwaltliche Vertretung gebieten würden, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Vielmehr beschränkt sich die Fragestellung im Vorbescheidverfahren im
Wesentlichen auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage und des Berichts zur
Haushaltsabklärung, welche sich – es liegen mehrere Arztberichte und RAD
Stellungnahmen sowie eine Haushaltsabklärung vor – auch keineswegs als
besonders unübersichtlich erweisen.
5.5.
Auch dem Argument, die Beschwerdeführerin könne aus krankheitsbedingten
Gründen das Verwaltungsverfahren nicht selbst erledigen und sei deswegen auf
eine unentgeltliche Verbeiständung angewiesen (Replik ad. 16), kann nicht
gefolgt werden. So rechtfertigen die persönlichen Umstände den Beizug einer
Rechtsvertretung nicht. Es liegt keine klare Konstellation der Unbedarftheit
oder Hilfsbedürftigkeit der Versicherten im Alltag bzw. in administrativen
Fragen vor, die sich von anderen Rechtsuchenden abhebt. Auch haben sich die aus
solchen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden
in einem – wie hier – bezüglich Sachverhalt und rechtlich relativ einfach
gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten
sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (Urteile
des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.2; 8C_438/2012
vom 28. Juni 2012 E. 2.2.1).
5.6.
Gegen den Beizug der Sozialhilfe [...] wendet der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin ein, deren Juristinnen könnten in der Vielzahl der Fälle
aus Ressourcengründen nicht jedes Mandat übernehmen, sie seien dazu gesetzlich
auch nicht verpflichtet (Beschwerde Rz. 6, vgl. auch Schreiben der
Sozialhilfe [...] vom 16. Mai 2019). Auch eine Vertretung durch eine
andere Institution sei im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres möglich. Dazu
ist festzuhalten, dass für die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Vorbescheidverfahren die Komplexität im Vordergrund stehen
muss. Inwieweit die Beschwerdeführerin auch bei grundsätzlichem Anspruch vorab den
zuständigen Sachbearbeiter bzw. die zuständige Sachbearbeiterin der Sozialhilfe
[...] hätte beiziehen müssen oder nicht (vgl. Beschwerde Rz. 6;
Beschwerdeantwort Rz. 8), kann angesichts der fehlenden Komplexität des
Falls offenbleiben. Klar ist, dass Schwierigkeiten im Umgang mit der Administration
nicht von vornherein unter dem Titel persönliche Umstände einen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsvertretung bewirken. In Bezug auf administrative Hilfe ist
es tatsächlich angezeigt, um Unterstützung durch eine Beratungsstelle nachzusuchen.
So war es der Beschwerdeführerin möglich, als Reaktion auf den Vorbescheid vom
22. Juni 2006 (IV-Akte 21) ein Beratungsbüro beizuziehen (IV-Akte 23)
und eine Stellungnahme (IV-Akte 24) einreichen zu lassen. Nach dem
Vorbescheid vom 6. Februar 2008 (IV-Akte 29) erhob der behandelnde
Hausarzt im Namen seiner Patientin Einwand (IV-Akte 32). Des Weiteren
finden sich in den Akten Gesuche um Akteneinsicht der Sozialhilfe [...] (Gesuch
vom 25. März 2008, IV-Akte 35) sowie der Beratungsstelle [...]
(Gesuch vom 22. März 2013, IV-Akte 64).
6.
6.1.
Insgesamt ist mit Blick auf den höchstrichterlich verlangten sehr
strengen Massstab an die Bejahung einer unentgeltlichen Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung und damit
ein entsprechender Anspruch zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren folglich zu Recht
abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und
ist abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden
ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt wurde, ist ihrem Vertreter ein
angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass
das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Zufolge der klar abgegrenzten Rechtsfrage
und dem Umstand, dass nicht umfangreiche Akten zu würdigen waren, rechtfertigt
sich eine reduzierte Pauschale von CHF 2‘200.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem
Vertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. B____, Advokat, ein Anwaltshonorar
von CHF 2‘200.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 169.40 Mehrwertsteuer
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw
I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: