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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.55
Verfügung vom 8. Februar 2019
betreffend berufliche Massnahmen (Umschulung)
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1961, reiste anfangs der 80er-Jahre in die Schweiz ein. Hier war er mehrheitlich im sozialen und kulturellen Bereich tätig. In den Jahren 1989 bis 1991 absolvierte er eine Ausbildung an der C____schule [...] (Besuch der Fachklasse "Audiovisuelle Gestaltung") und arbeitete anschliessend als Regisseur/Filmemacher, unter anderem auch für das D____ (vgl. insb. den "Lebenslauf"; IV-Akte 27, S. 2 ff.). 1999 war der Beschwerdeführer in einen Autounfall verwickelt und litt fortan an diversen Beschwerden. Insbesondere klagte er über Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Schwindel. Am 15. Juli 2001 rutschte er in der Badewanne aus und schlug mit dem Kopf auf, was zu einer Exazerbation der Beschwerden führte (vgl. u.a. den Bericht von Dr. E____ vom 23. April 2013; IV-Akte 45). Zuletzt war der Beschwerdeführer 2007 bis 2009 als Regisseur für den Verein F____ im Einsatz (vgl. den "Lebenslauf"; IV-Akte 13, S. 2 ff.). Seit Mai 2011 wurde er von der Sozialhilfe der Stadt [...] unterstützt (vgl. IV-Akte 5). Ab dem 15. Juli 2011 wurde ihm von seinem Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. IV-Akten 8 und 14).
b) Im September 2011 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 3). Die IV-Stelle Basel-Stadt gewährte ihm in der Folge berufliche Massnahmen. Insbesondere leistete sie Kostengutsprache für ein siebenmonatiges Arbeitstraining durch G____ (vgl. die Mitteilung vom 5. November 2012; IV-Akte 34). Am 13. Mai 2013 ersuchte der Beschwerdeführer die IV-Stelle um eine Verlängerung der Integrationsmassnahme über Ende Mai 2013 hinaus; denn er habe ein Filmprojekt in Aussicht (vgl. IV-Akte 48). Am 7. Juni 2013 erstattete G____ Bericht über den Praktikumsverlauf (vgl. IV-Akte 56, S. 4 ff.). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2013 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Arbeitsvermittlung in Aussicht (vgl. IV-Akte 57). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 12. Juli 2013 Stellung (vgl. IV-Akte 58). Am 30. September 2013 ergänzte er seine Stellungnahme (vgl. IV-Akte 67). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 16. Dezember 2013 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 77). Diese blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
c) In der Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. IV-Akten 79, 83, 90, 93, 97). Nach erfolgter Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 98) erteilte die IV-Stelle der H____ GmbH, [...], den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 15. Juni 2016; IV-Akte 128, S. 3 ff.). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2017 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 138). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 13. März 2017 (vgl. IV-Akte 142). Am 13. April 2017 liess er der IV-Stelle eine ausführliche Stellungnahme zukommen (vgl. IV-Akte 144).
d) Am 20. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die IV-Stelle darum, ihm bei der "Arbeitsintegration" zu helfen (vgl. IV-Akte 147). Die IV-Stelle holte bei der H____ GmbH, [...], die ergänzenden Stellungnahmen vom 4. August 2017, vom 10. August 2017 und vom 7. Dezember 2017 ein (vgl. IV-Akten 151 und 153). Am 21. Dezember 2017 äusserte sich der RAD nochmals zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 154). In der Folge erliess die IV-Stelle am 19. Januar 2018 eine dem Vorbescheid vom 8. Februar 2017 entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 156). Diese Verfügung blieb unangefochten.
e) Mit Schreiben vom 23. März 2018 stellte der Beschwerdeführer nochmals ein Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen (vgl. IV-Akte 157). In der Folge teilte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. April 2018 mit, man gedenke, das Gesuch abzulehnen. Denn in einer Verweistätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 158). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 29. Juni 2018. Insbesondere machte er geltend, die Durchführung eines Einkommensvergleiches sei unabdingbar. Die beruflichen Massnahmen seien weiterzuführen (vgl. IV-Akte 163). Am 11. Oktober 2018 erfolgte eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Akte 166). Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2019 nahm der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vor (vgl. IV-Akte 172). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2019 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (vgl. IV-Akte 173).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. März 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. März 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 28. Juni 2019 an seiner Beschwerde fest. Seiner Eingabe hat er weitere medizinische Unterlagen beigelegt.
III.
Am 3. September 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.3.2. Der Beschwerdeführer moniert daher zu Recht, dass sich der Verfügung nicht entnehmen lässt, von welchen Überlegungen der Rechtsdienst sich im Einzelnen hat leiten lassen. Allerdings wurden dem Beschwerdeführer – auf sein Ersuchen hin – bereits am 8. Februar 2019 sämtliche Verfahrensakten zur Einsichtnahme zugstellt (vgl. IV-Akte 174). Er verfügte somit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung über sämtliche Angaben, welche ihm eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung ermöglichten. Die als leicht einzustufende Gehörsverletzung ist daher als geheilt anzusehen, zumal das Sozialversicherungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann.
5.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
5.2.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.3.2. In der Liste der Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0), Hinweise auf Befundaggravation (neuropsychologisch in ihrer Ausprägung und vereinzelt in der Art nicht-authentische kognitive Minderleistungen in den Bereichen zeitliche Orientierung, Aufmerksamkeit, Neugedächtnis und Exekutivfunktionen); (2.) Status nach zweimaligem Unfallereignis (1999 Verkehrsunfall mit HWS-Abknicktrauma, mit fraglicher milder Hirntraumatisierung; Contusio cervicalis und capitis Juli 2011); (3.) anamnestisch chronischer Spannungskopfschmerz; (4.) linksbetontes Zervikalsyndrom mit Muskelhartspann; (5.) anamnestisch leichter Tinnitus beidseits; (6.) leichter Astigmatismus myopicus, Presbyopie; (7.) Diabetes mellitus Typ Ila; (8.) Fettstoffwechselstörung mit Erhöhung des Cholesterins und des Neutralfetts Adipositas Grad I; (9.) Cholezystolithiasis (Angaben des Exploranden); (10.) Verdacht auf Hypothyreose (vgl. S. 24 des Gutachtens).
5.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der H____ GmbH, [...], festgehalten, dem Exploranden seien Tätigkeiten, die wenig Anspruch an einen binokularen vollen Visus und ein intaktes binokulares räumliches Sehen stellen würden, ohne Einschränkung möglich. Die linksseitige Dakryostenose sollte operativ behoben werden und das Filmen sollte dann wieder möglich sein. Mit der richtigen Korrektur sollte auch die Bildschirmarbeit wieder problemlos möglich sein. An eine allfällige langsame Visusabnahme links sollte sich der Explorand nach dieser Zeit gewöhnt haben. Aus internistischer und aus neurologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand in der Lage, sämtliche dem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten zu verrichten. Es bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten. Es sollten aber körperlich schwere Tätigkeiten, Überkopfarbeiten und längere Haltearbeiten vermieden werden (vgl. S. 24 des Gutachtens).
5.3.4. Des Weiteren wurde im Gutachten der H____ GmbH, [...], festgehalten, in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer, Filmemacher und Journalist sei der Explorand 80 % arbeitsfähig (ganztags mit leichter Leistungsminderung aufgrund der ophthalmologischen Diagnosen). Aus internistischer, neurologischer, psychiatrischer und rheumatologischer Sicht bestünden hingegen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. In einer Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit des Exploranden 100 % (vgl. S. 24 und S. 25 unten des Gutachtens). Abschliessend wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit klargestellt, aus rein augenärztlicher Sicht liessen sich den Akten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnehmen. Auch aus neurologischer, allgemeinmedizinischer und rheumatologischer Sicht ergäben sich rückblickend keine Diagnosen mit längerdauernder Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Was die Bewertung der neuropsychologischen Störungen angehe, so würden sich mindestens derzeit teilweise deutliche Hinweise auf eine nicht authentische kognitive Minderleistung ergeben. Da keine krankheitswertige neurologische hirnorganische Ursache und auch keine versicherungspsychiatrisch relevante Diagnose auszumachen seien, könnten die früher bescheinigten höheren Arbeitsunfähigkeiten nicht überzeugen (vgl. S. 24 ff. des Gutachtens).
5.3.5. Die Neuropsychologin der H____ GmbH, [...], legte mit ergänzender Stellungnahme vom 4. August 2017 (IV-Akte 153, S. 5 f.) dar, wie sie in ihrem Gutachten beschrieben habe, habe es Hinweise auf eine Verfälschung der Befunde gegeben. Diese seien dadurch invalide geworden. Die im Gutachten aufgeführten Inkonsistenzen führten gemäss den Slick-Kriterien zu der eingeschränkten Glaubwürdigkeit. Der Unterschied zwischen Verdeutlichung und Aggravation bestehe in der Bewusstheit des gezeigten Verhaltens (siehe dazu die Slick-Kriterien). Es gebe jedoch gemäss Merten (2014) nur sehr wenige psychische Störungen, welche ein unbewusstes Verhalten begründen würden. Unabhängig von Verdeutlichung oder Aggravation bestehe bei reduziert glaubwürdigen Ergebnissen die Situation, dass nur eingeschränkt Aussagen über tatsächlich vorhandene Funktionsstörungen möglich seien.
5.3.6. Der psychiatrische Gutachter der H____ GmbH, [...], führte seinerseits mit ergänzender Stellungnahme vom 10. August 2017 (IV-Akte 151) aus, es könne eindeutig ausgesagt werden, dass Personen, die den Rey-Test zur Symptomvalidierung nicht fehlerfrei leisten würden, eine Präsentation kognitiver Leistungen zeigten, die nicht der Realität entsprechen würde. In Gesamtschau der Befunde kann damit – nicht zuletzt vor den erhobenen Laborparametern (Serumwirkstoffkonzentration der angegebenen eingenommenen psychopharmakotherapeutischen Medikation) – ausgesagt werden, dass doch deutliche Inkonsistenzen vorgelegen hätten und hier nicht mehr zwischen Verdeutlichung und Aggravation oder gar Simulation habe unterschieden werden müssen.
5.3.7. Der neurologische Gutachter der H____ GmbH, [...], machte mit ergänzender Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 (IV-Akte 153, S. 1 ff.) geltend, die im Rahmen der Begutachtung beim Exploranden festgestellten Inkonsistenzen hätten ein uneingeschränktes Einfliessen der anamnestischen Angaben des Exploranden in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zugelassen. Es hätten sich Hinweise auf Aggravation und negative Antwortverzerrung ergeben. Anamnestische Angaben zur Schmerzstärke und Müdigkeit seien nicht mit dem klinischen Ausdrucksverhalten in Deckung zu bringen. Die Angaben zur täglichen Einnahme psychopharmakologischer Medikamente hätten bei der Bestimmung der Medikamentenspiegel nicht bestätigt werden können. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Begutachtung würden, ginge man nicht von Aggravation aus, schwergradige Beeinträchtigungen in der Grössenordnung einer Demenz bedeuten. Eine solche bestehe aber mit Sicherheit nicht. Angesichts der geklagten Leiden sei die Behandlungsaktivität des Exploranden sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht als gering zu bezeichnen. Gleichzeitig gelte es festzuhalten, dass sich die festgestellten Inkonsistenzen durch kein versicherungspsychiatrisch relevantes Leiden plausibilisieren liessen.
5.4.2. Die Berichte von med. pract. I____ vom 22. Juni 2018 und von Dr. J____ vom 6. September 2018 (IV-Akte 175, S. 4 ff.) sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Was zunächst den Bericht von med. pract. I____ vom 22. Juni 2018 (IV-Akte 175, S. 4 ff.) angeht, so basiert dieser im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Abgesehen davon lassen die von med. pract. I____ gemachten Feststellungen auch nicht auf eine relevante, von den Gutachtern unbeachtet gebliebene gesundheitliche Beeinträchtigung schliessen. In Bezug auf den Bericht von Dr. J____ vom 6. September 2018 (IV-Akte 175, S. 10 ff.) ist zu bemerken, dass sich in diesem keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit finden. Auch ist die darin befürwortete 50%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angesichts der im Rahmen der umfassenden Begutachtung erhobenen geringen Befunde nicht nachvollziehbar. Schliesslich kann gestützt auf Dr. J____ auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die medizinische Situation bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung in relevanter Art und Weise verschlechtert hat. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Überlegungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden.
6.4.2. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Ausbildung im Jahr 1991 als Filmemacher/Regisseur immer nur ein bescheidenes Einkommen erzielt hat. Dies gilt namentlich auch für die Zeit vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto; IV-Akte 7). Es ist daher fraglich, ob sich der Beschwerdeführer – mangels Aufnahme einer besser entlöhnten Tätigkeit – nicht freiwillig mit diesem geringen Einkommen begnügt hat, womit zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens auf die effektiven Einkommenszahlen gemäss IK-Auszug (IV-Akte 7) abzustellen wäre (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2017 vom 27. September 2017 E. 4.2.). Wie es sich damit verhält, braucht aber aus den nachstehenden Überlegungen nicht abschliessend geklärt zu werden.
6.5.2. Männer, welche im Jahr 2016 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'340.-- pro Monat (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2018 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (2017: + 0.4 % [vgl. T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2017]; 2018: + 0.5 % [BFS, Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, IV Quartal 2018]) ergibt sich als Basis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 67'406--.
6.5.4. Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen leidensbedingten Abzug. Dem kann gefolgt werden. Denn es fehlen Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.3. mit Hinweis). Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort verwiesen werden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen