Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 3. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.55

Verfügung vom 8. Februar 2019

betreffend berufliche Massnahmen (Umschulung)

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1961, reiste anfangs der 80er-Jahre in die Schweiz ein. Hier war er mehrheitlich im sozialen und kulturellen Bereich tätig. In den Jahren 1989 bis 1991 absolvierte er eine Ausbildung an der C____schule [...] (Besuch der Fachklasse "Audiovisuelle Gestaltung") und arbeitete anschliessend als Regisseur/Filmemacher, unter anderem auch für das D____ (vgl. insb. den "Lebenslauf"; IV-Akte 27, S. 2 ff.). 1999 war der Beschwerdeführer in einen Autounfall verwickelt und litt fortan an diversen Beschwerden. Insbesondere klagte er über Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Schwindel. Am 15. Juli 2001 rutschte er in der Badewanne aus und schlug mit dem Kopf auf, was zu einer Exazerbation der Beschwerden führte (vgl. u.a. den Bericht von Dr. E____ vom 23. April 2013; IV-Akte 45). Zuletzt war der Beschwerdeführer 2007 bis 2009 als Regisseur für den Verein F____ im Einsatz (vgl. den "Lebenslauf"; IV-Akte 13, S. 2 ff.). Seit Mai 2011 wurde er von der Sozialhilfe der Stadt [...] unterstützt (vgl. IV-Akte 5). Ab dem 15. Juli 2011 wurde ihm von seinem Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. IV-Akten 8 und 14).

b)        Im September 2011 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 3). Die IV-Stelle Basel-Stadt gewährte ihm in der Folge berufliche Massnahmen. Insbesondere leistete sie Kostengutsprache für ein siebenmonatiges Arbeitstraining durch G____ (vgl. die Mitteilung vom 5. November 2012; IV-Akte 34). Am 13. Mai 2013 ersuchte der Beschwerdeführer die IV-Stelle um eine Verlängerung der Integrationsmassnahme über Ende Mai 2013 hinaus; denn er habe ein Filmprojekt in Aussicht (vgl. IV-Akte 48). Am 7. Juni 2013 erstattete G____ Bericht über den Praktikumsverlauf (vgl. IV-Akte 56, S. 4 ff.). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2013 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Arbeitsvermittlung in Aussicht (vgl. IV-Akte 57). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 12. Juli 2013 Stellung (vgl. IV-Akte 58). Am 30. September 2013 ergänzte er seine Stellungnahme (vgl. IV-Akte 67). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 16. Dezember 2013 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 77). Diese blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

c)         In der Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. IV-Akten 79, 83, 90, 93, 97). Nach erfolgter Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 98) erteilte die IV-Stelle der H____ GmbH, [...], den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 15. Juni 2016; IV-Akte 128, S. 3 ff.). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2017 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 138). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 13. März 2017 (vgl. IV-Akte 142). Am 13. April 2017 liess er der IV-Stelle eine ausführliche Stellungnahme zukommen (vgl. IV-Akte 144).

d)        Am 20. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die IV-Stelle darum, ihm bei der "Arbeitsintegration" zu helfen (vgl. IV-Akte 147). Die IV-Stelle holte bei der H____ GmbH, [...], die ergänzenden Stellungnahmen vom 4. August 2017, vom 10. August 2017 und vom 7. Dezember 2017 ein (vgl. IV-Akten 151 und 153). Am 21. Dezember 2017 äusserte sich der RAD nochmals zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 154). In der Folge erliess die IV-Stelle am 19. Januar 2018 eine dem Vorbescheid vom 8. Februar 2017 entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 156). Diese Verfügung blieb unangefochten.

e)        Mit Schreiben vom 23. März 2018 stellte der Beschwerdeführer nochmals ein Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen (vgl. IV-Akte 157). In der Folge teilte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. April 2018 mit, man gedenke, das Gesuch abzulehnen. Denn in einer Verweistätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 158). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 29. Juni 2018. Insbesondere machte er geltend, die Durchführung eines Einkommensvergleiches sei unabdingbar. Die beruflichen Massnahmen seien weiterzuführen (vgl. IV-Akte 163). Am 11. Oktober 2018 erfolgte eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Akte 166). Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2019 nahm der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vor (vgl. IV-Akte 172). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2019 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (vgl. IV-Akte 173).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. März 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. März 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.

c)         Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 28. Juni 2019 an seiner Beschwerde fest. Seiner Eingabe hat er weitere medizinische Unterlagen beigelegt.

III.      

Am 3. September 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend. Die Beschwerdegegnerin habe die Begründungspflicht verletzt; denn der angefochtenen Verfügung lasse sich nicht entnehmen, welche Aspekte der Rechtsdienst konkret gewürdigt habe (vgl. S. 4 der Beschwerde).

2.2.       2.2.1.  Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101) fliessende Begründungspflicht (Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) soll den Anspruch auf eine sachbezogene Begründung gewährleisten. Sie ist erfüllt, wenn die betroffene Person die entsprechenden Erwägungen sachgerecht anfechten kann (BGE 138 I 232, 237 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3.4).

2.2.2.  Allerdings kann gemäss der Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201, 204 E. 2.2; BGE 127 V 431, 438 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201, 204 f. E. 2.2; BGE 132 V 387, 390 E. 5.1).

2.3.       2.3.1.  Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 8. Februar 2019 (IV-Akte 173) Folgendes aus: "Wir haben aufgrund Ihrer Einwände eine Überprüfung des Sachverhaltes durchgeführt. Der Rechtsdienst hat sich mit den vorliegenden Informationen sowie Ihren Argumenten auseinandergesetzt. Im Rahmen dieser Überprüfung wurde kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Rente festgestellt."

2.3.2.  Der Beschwerdeführer moniert daher zu Recht, dass sich der Verfügung nicht entnehmen lässt, von welchen Überlegungen der Rechtsdienst sich im Einzelnen hat leiten lassen. Allerdings wurden dem Beschwerdeführer – auf sein Ersuchen hin – bereits am 8. Februar 2019 sämtliche Verfahrensakten zur Einsichtnahme zugstellt (vgl. IV-Akte 174). Er verfügte somit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung über sämtliche Angaben, welche ihm eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung ermöglichten. Die als leicht einzustufende Gehörsverletzung ist daher als geheilt anzusehen, zumal das Sozialversicherungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann.

3.             

3.1.       In materieller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (insb. Umschulung) verneint. Der Einkommensvergleich sei unzutreffend erfolgt. Namentlich sei die medizinische Einschränkung höher als veranschlagt (vgl. insb. S. 6 ff. der Beschwerde).

3.2.       Fraglich und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 8. Februar 2019 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (insb. Umschulung) verneint hat.

 

4.             

4.1.       Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 f. IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte, soweit diese Massnahmen notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 lit. a und b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art wie namentlich einer Umschulung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

4.2.       Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488, 489 f. E. 4.2).

5.             

5.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2.       5.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

5.2.3.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3.       5.3.1.  Im Gutachten der H____ GmbH, [...], vom 15. Juni 2016 (IV-Akte 128, S. 3 ff.) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit als Filmemacher) angeführt: (1.) unklare subjektive Visusabnahme links: DD Amblyopie bei Mikrostrabismus convergens posttraumatisch; (2.) Dakryostenose links mit Epiphora und Konjunktivitis (vgl. S. 23 des Gutachtens).

5.3.2.  In der Liste der Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0), Hinweise auf Befundaggravation (neuropsychologisch in ihrer Ausprägung und vereinzelt in der Art nicht-authentische kognitive Minderleistungen in den Bereichen zeitliche Orientierung, Aufmerksamkeit, Neugedächtnis und Exekutivfunktionen); (2.) Status nach zweimaligem Unfallereignis (1999 Verkehrsunfall mit HWS-Abknicktrauma, mit fraglicher milder Hirntraumatisierung; Contusio cervicalis und capitis Juli 2011); (3.) anamnestisch chronischer Spannungskopfschmerz; (4.) linksbetontes Zervikalsyndrom mit Muskelhartspann; (5.) anamnestisch leichter Tinnitus beidseits; (6.) leichter Astigmatismus myopicus, Presbyopie; (7.) Diabetes mellitus Typ Ila; (8.) Fettstoffwechselstörung mit Erhöhung des Cholesterins und des Neutralfetts Adipositas Grad I; (9.) Cholezystolithiasis (Angaben des Exploranden); (10.) Verdacht auf Hypothyreose (vgl. S. 24 des Gutachtens).

5.3.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der H____ GmbH, [...], festgehalten, dem Exploranden seien Tätigkeiten, die wenig Anspruch an einen binokularen vollen Visus und ein intaktes binokulares räumliches Sehen stellen würden, ohne Einschränkung möglich. Die linksseitige Dakryostenose sollte operativ behoben werden und das Filmen sollte dann wieder möglich sein. Mit der richtigen Korrektur sollte auch die Bildschirmarbeit wieder problemlos möglich sein. An eine allfällige langsame Visusabnahme links sollte sich der Explorand nach dieser Zeit gewöhnt haben. Aus internistischer und aus neurologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand in der Lage, sämtliche dem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten zu verrichten. Es bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten. Es sollten aber körperlich schwere Tätigkeiten, Überkopfarbeiten und längere Haltearbeiten vermieden werden (vgl. S. 24 des Gutachtens).

5.3.4.  Des Weiteren wurde im Gutachten der H____ GmbH, [...], festgehalten, in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer, Filmemacher und Journalist sei der Explorand 80 % arbeitsfähig (ganztags mit leichter Leistungsminderung aufgrund der ophthalmologischen Diagnosen). Aus internistischer, neurologischer, psychiatrischer und rheumatologischer Sicht bestünden hingegen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. In einer Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit des Exploranden 100 % (vgl. S. 24 und S. 25 unten des Gutachtens). Abschliessend wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit klargestellt, aus rein augenärztlicher Sicht liessen sich den Akten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnehmen. Auch aus neurologischer, allgemeinmedizinischer und rheumatologischer Sicht ergäben sich rückblickend keine Diagnosen mit längerdauernder Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Was die Bewertung der neuropsychologischen Störungen angehe, so würden sich mindestens derzeit teilweise deutliche Hinweise auf eine nicht authentische kognitive Minderleistung ergeben. Da keine krankheitswertige neurologische hirnorganische Ursache und auch keine versicherungspsychiatrisch relevante Diagnose auszumachen seien, könnten die früher bescheinigten höheren Arbeitsunfähigkeiten nicht überzeugen (vgl. S. 24 ff. des Gutachtens).

5.3.5.  Die Neuropsychologin der H____ GmbH, [...], legte mit ergänzender Stellungnahme vom 4. August 2017 (IV-Akte 153, S. 5 f.) dar, wie sie in ihrem Gutachten beschrieben habe, habe es Hinweise auf eine Verfälschung der Befunde gegeben. Diese seien dadurch invalide geworden. Die im Gutachten aufgeführten Inkonsistenzen führten gemäss den Slick-Kriterien zu der eingeschränkten Glaubwürdigkeit. Der Unterschied zwischen Verdeutlichung und Aggravation bestehe in der Bewusstheit des gezeigten Verhaltens (siehe dazu die Slick-Kriterien). Es gebe jedoch gemäss Merten (2014) nur sehr wenige psychische Störungen, welche ein unbewusstes Verhalten begründen würden. Unabhängig von Verdeutlichung oder Aggravation bestehe bei reduziert glaubwürdigen Ergebnissen die Situation, dass nur eingeschränkt Aussagen über tatsächlich vorhandene Funktionsstörungen möglich seien.

5.3.6.  Der psychiatrische Gutachter der H____ GmbH, [...], führte seinerseits mit ergänzender Stellungnahme vom 10. August 2017 (IV-Akte 151) aus, es könne eindeutig ausgesagt werden, dass Personen, die den Rey-Test zur Symptomvalidierung nicht fehlerfrei leisten würden, eine Präsentation kognitiver Leistungen zeigten, die nicht der Realität entsprechen würde. In Gesamtschau der Befunde kann damit – nicht zuletzt vor den erhobenen Laborparametern (Serumwirkstoffkonzentration der angegebenen eingenommenen psychopharmakotherapeutischen Medikation) – ausgesagt werden, dass doch deutliche Inkonsistenzen vorgelegen hätten und hier nicht mehr zwischen Verdeutlichung und Aggravation oder gar Simulation habe unterschieden werden müssen.

5.3.7.  Der neurologische Gutachter der H____ GmbH, [...], machte mit ergänzender Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 (IV-Akte 153, S. 1 ff.) geltend, die im Rahmen der Begutachtung beim Exploranden festgestellten Inkonsistenzen hätten ein uneingeschränktes Einfliessen der anamnestischen Angaben des Exploranden in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zugelassen. Es hätten sich Hinweise auf Aggravation und negative Antwortverzerrung ergeben. Anamnestische Angaben zur Schmerzstärke und Müdigkeit seien nicht mit dem klinischen Ausdrucksverhalten in Deckung zu bringen. Die Angaben zur täglichen Einnahme psychopharmakologischer Medikamente hätten bei der Bestimmung der Medikamentenspiegel nicht bestätigt werden können. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Begutachtung würden, ginge man nicht von Aggravation aus, schwergradige Beeinträchtigungen in der Grössenordnung einer Demenz bedeuten. Eine solche bestehe aber mit Sicherheit nicht. Angesichts der geklagten Leiden sei die Behandlungsaktivität des Exploranden sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht als gering zu bezeichnen. Gleichzeitig gelte es festzuhalten, dass sich die festgestellten Inkonsistenzen durch kein versicherungspsychiatrisch relevantes Leiden plausibilisieren liessen.

5.4.       5.4.1.  Auf das Gutachten der H____ GmbH, [...], kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 5.2.1. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter umfassend und fundiert mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt. Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht auf schlüssigen Überlegungen (vgl. im Einzelnen auch die nachstehenden Ausführungen).

5.4.2.  Die Berichte von med. pract. I____ vom 22. Juni 2018 und von Dr. J____ vom 6. September 2018 (IV-Akte 175, S. 4 ff.) sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Was zunächst den Bericht von med. pract. I____ vom 22. Juni 2018 (IV-Akte 175, S. 4 ff.) angeht, so basiert dieser im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Abgesehen davon lassen die von med. pract. I____ gemachten Feststellungen auch nicht auf eine relevante, von den Gutachtern unbeachtet gebliebene gesundheitliche Beeinträchtigung schliessen. In Bezug auf den Bericht von Dr. J____ vom 6. September 2018 (IV-Akte 175, S. 10 ff.) ist zu bemerken, dass sich in diesem keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit finden. Auch ist die darin befürwortete 50%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angesichts der im Rahmen der umfassenden Begutachtung erhobenen geringen Befunde nicht nachvollziehbar. Schliesslich kann gestützt auf Dr. J____ auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die medizinische Situation bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung in relevanter Art und Weise verschlechtert hat. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Überlegungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden.

5.5.       Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer In der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer, Filmemacher und Journalist über eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % verfügt (ganztags mit leichter Leistungsminderung aufgrund ophthalmologischer Diagnosen). In Bezug auf eine Verweistätigkeit ist schliesslich von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zu prüfen ist daher, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält.

6.             

6.1.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

6.2.       Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 77'835.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 67'639.-- gegenübergestellt und einen IV-Grad von 13 % ermittelt (vgl. die Verfügung mit Verweis auf die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 4. Februar 2019; IV-Akte 172).

6.3.       Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.4.       6.4.1.  Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht effektive Lohnangaben berücksichtigt, sondern die sog. Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE BFS) beigezogen. Den in den LSE 2016 (Tabelle TA1, Pos. 90-93, Kunst, Unterhaltung und Erholung, Kompetenzniveau 3) ausgewiesenen monatlichen Lohn von Fr. 6'145.-- hat sie auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (41.7 Stunden pro Woche) umgerechnet, auf das Jahr hochgerechnet und an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (+ 1.25 %) angepasst. Daraus ergab sich per 2018 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 77'835.-- (Fr. 6'145.-- x 41.7/40 x 1.0125 x 12).

6.4.2.  Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Ausbildung im Jahr 1991 als Filmemacher/Regisseur immer nur ein bescheidenes Einkommen erzielt hat. Dies gilt namentlich auch für die Zeit vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto; IV-Akte 7). Es ist daher fraglich, ob sich der Beschwerdeführer – mangels Aufnahme einer besser entlöhnten Tätigkeit – nicht freiwillig mit diesem geringen Einkommen begnügt hat, womit zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens auf die effektiven Einkommenszahlen gemäss IK-Auszug (IV-Akte 7) abzustellen wäre (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2017 vom 27. September 2017 E. 4.2.). Wie es sich damit verhält, braucht aber aus den nachstehenden Überlegungen nicht abschliessend geklärt zu werden.

6.5.       6.5.1.  Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen Erwerbstätigkeit sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE BFS beizuziehen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Dabei ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).

6.5.2.  Männer, welche im Jahr 2016 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'340.-- pro Monat (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2018 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (2017: + 0.4 % [vgl. T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2017]; 2018: + 0.5 % [BFS, Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, IV Quartal 2018]) ergibt sich als Basis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 67'406--.

6.5.3.  Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen).

6.5.4.  Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen leidensbedingten Abzug. Dem kann gefolgt werden. Denn es fehlen Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.3. mit Hinweis). Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort verwiesen werden.

6.6.       Wird das Valideneinkommen von Fr. 77'835.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 67'406.-- verglichen, resultiert ein IV-Grad von 13 %. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung verneint.

6.7.       Der Vollständigkeit halber ist abschliessend noch klarzustellen, dass auch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG (aktive Unterstützung bei der Stellensuche) zu verneinen ist. Der Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung zwar weder einer Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Es ist aber eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2. mit Hinweisen). Eine derart spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art lässt sich vorliegend jedoch nicht ausmachen.

6.8.       Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG verneint hat.

7.             

7.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem vollständigen Obsiegen ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Bei einem vollständigen Unterliegen wird regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: