|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.57
Verfügung vom 26. Februar 2019
Beweiswert eines medizinischen Gutachtens; vorliegend erfüllt.
Tatsachen
I.
a) Der 1964 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt von März 1989 bis Juni 2005 als Betriebsmitarbeiter in der [...]-Abteilung eines [...]unternehmens (Anmeldung, IV-Akte 2, S. 5; IK-Auszug, IV-Akte 6, S. 2). Im Jahr 2005 begann er unter akustischen Halluzinationen sowie psychischen Beschwerden zu leiden und meldete sich daher im Juli 2006 ein erstes Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Vom 31. Juli 2006 bis am 12. Oktober 2006 befand er sich ein erstes Mal (IV-Akte 19, S. 7) und vom 9. November 2007 bis 17. Dezember 2007 ein zweites Mal in der Klinik C____ (IV-Akte 68, S. 6 f.). Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte bei Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 23 Dezember 2007 ein (IV-Akte 24). Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 23% ab (IV-Akte 34). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 18. November 2008 abgewiesen (IV-Akte 46). Vom 4. Februar bis 12. März 2009 war der Beschwerdeführer in den E____ [...] (nachfolgend E____) hospitalisiert (IV-Akte 89, S. 23).
b) Im März 2010 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (Anmeldung, IV-Akte 50), welche auf das Gesuch jedoch nicht eintrat, da der Beschwerdeführer keine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft machen konnte (Verfügung vom 26.08.2010, IV-Akte 59). Vom 25. November 2010 bis zum 18. Januar 2011 weilte der Beschwerdeführer ein drittes Mal in der Klinik C____ (IV-Akte 68, S. 3 ff.)
c) In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer im Juni 2011 ein weiteres Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Anmeldung, IV-Akte 67). Neben den psychischen Beschwerden machte er dabei auch somatische Einschränkungen kardiologischer und rheumatologischer Art geltend. Vom 1. November 2011 arbeitete der Beschwerdeführer als Gastronomie-Angestellter bei “[...]” mit einer monatlichen Arbeitszeit von 30-40 Stunden (Arbeitsvertrag, IV-Akte 89, S. 27). Diese Stelle wurde ihm auf den 31. Januar 2012 gekündet (IV-Akte 89, S. 28). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. D____ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten ein, welches dieser am 22. Dezember 2012 erstattete (IV-Akte 89, S. 1 ff.). Da er die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen konnte, erachtete er ein zusätzliches neuropsychologisches Gutachten mit Demenzabklärung in der [...] des [...]spitals [...] als notwendig, welches in der Folge in Auftrag gegeben wurde (Gutachten vom 17.12.2013, IV-Akte 100). Der Beschwerdeführer erlitt am 9. Juli 2013 einen akuten Myokardinfarkt und erhielt einen Stent implantiert (IV-Akten 93 f.). Der Beschwerdeführer begab sich ab dem 10. Dezember 2014 bei Dr. F____ und ab dem 28. August 2015 bei Dr. G____ in Behandlung (IV-Akte 137).
d) Nach Vorliegen des neuropsychologischen Fachgutachtens äusserte sich Dr. D____ dazu (Stellungnahme vom 28.02.2014, IV-Akte 106). Gestützt auf diese Abklärungen lehnte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 26. März 2014 einen Leistungsanspruch ab (IV-Akte 109). Im Zuge des Einwandverfahrens holte die Beschwerdegegnerin beim Gutachter und bei der [...] eine ergänzende Stellungnahme ein (Stellungnahme [...] vom 22.07.2014, IV-Akte 125; Stellungnahme Dr. D____ vom 27.07.2014, IV-Akte 126). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. August 2014 am Vorbescheid fest (IV-Akte 129).
e) Vom 26. Januar 2016 bis 11. März 2016 befand sich der Beschwerdeführer ein viertes Mal in der Klinik C____ (IV-Akte 146, S. 3 ff.) und meldete sich am 5. Februar 2018 nochmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 143). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Kardiologie, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Neuropsychologie ein. Nach dem Zufallsprinzip erhielt das H____ (nachfolgend H____), den Auftrag und erstattete das Gutachten am 10. September 2018 (Gutachten, IV-Akte 162). Nachdem sich der RAD zum Gutachten geäussert hatte (IV-Akte 164), informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2018, dass sie beabsichtige, das Rentengesuch abzulehnen (IV Grad von 23%, IV-Akte 165). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. November 2018 Einwand. Diesen begründete er mit Schreiben vom 4. Januar 2019. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin beim RAD eine ergänzende Stellungnahme ein (IV-Akte 183) und erliess am 26. Februar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (Beschwerdebeilage/BB 1).
II.
a) Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 15. März 2019 (Postaufgabe 16.03.2019) Beschwerde und beantragte eine angemessene Frist zur Begründung derselben. In der Beilage reichte er die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2019 ein (BB 1).
b) Mit ergänzender Beschwerde vom 18. April 2019 (Postaufgabe 23.04.2019) stellte der Beschwerdeführer über seinen hinzugezogenen Rechtsvertreter beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2019 aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer unbefristet mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten.
Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten zum Gesundheitsschaden und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen.
Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuberechnung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbei-ständung zu bewilligen.
4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. August 2019 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
e) Die Beschwerdegegnerin teilt mit Schreiben vom 2. September 2019 mit, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Schwarzarbeitskontrolle auf einer Baustelle angetroffen worden sei und hält mit Duplik vom 18. September 2019 an ihrer bisherigen Position fest.
f) Mit Triplik vom 21. Oktober 2019 äussert sich nochmals der Beschwerdeführer. Er lässt in der Beilage verschiedene Dokumente einreichen.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juni 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit Dr. B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiver-handlung verlangt. Am 16. Dezember 2019 wird die Sache von der Kammer des So-zialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen for-mellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
- Sonstige depressive Episoden
- Agoraphobie mit Panikstörung, remittiert
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom
- Diskrete degenerative Veränderung (Röntgen 03.07.2018)
- Diskushernie L5/S1 links (laut Aktenlage)
- Keine radikulären Ausfälle
- Diabetes mellitus II (Gutachten, IV-Akte 162, S. 13)
4.1.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen:
- Akustische Halluzinationen unklarer Genese, nach ICD-10 keiner Krankheit mit Krankheitswert subsumierbar
- Nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung
- Cervicales Schmerzsyndrom
- diskrete altersentsprechende degenerative Veränderungen (Röntgen 03.07.2018)
- Status nach Bursitis präpatellaris beidseits 2006
- Arterielle Hypertonie
- Koronare 3-Gefässerkrankung
- Status nach akutem STEMI 07/2013
- Status nach PCI/Stenting (Gutachten, IV-Akte 162 S. 13)
4.1.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die H____-Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Betriebsangestellter in einem [...] Unternehmen nach eigener Aussage eine schwere Tätigkeit ausgeübt habe (IV-Akte 162, S. 19). Aufgrund der spärlichen Angaben und der Aktenlage könne retrospektiv aus orthopädische Sicht keine genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit abgegeben werden (IV-Akte 162, S. 90). Es sei aber davon auszugehen, dass es sich bei der ursprünglichen Tätigkeit um eine monotone, eher rückenbelastende Tätigkeit gehandelt und dass diesbezüglich überwiegend wahrscheinlich ab ca. 2006 nur noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50% bestanden habe (IV-Akte 162 S. 20). Diese Einschätzung gelte auch aus gesamtheitlicher Sicht, da aus allgemeininternistischer und kardialer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden und aus rein neuropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit aufgrund der nicht gegebenen Validität der Testbefunde weder in der bisherigen noch der ursprünglichen Tätigkeit beurteilt werden könne (a.a.O.). Demgegenüber bestehe in einer leidensangepassten Verweistätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 10kg, ohne Zwangspositionen und repetitive Überkopfarbeit seit der ersten Begutachtung durch Dr. D____ eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer 20%igen Rendementverminderung (a.a.O.).
4.1.4. Der RAD kam in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 zum Schluss, dass auf das H____-Gutachten abgestützt werden könne (IV-Akte 164) und äusserte sich zu den im Einwandverfahren erhobenen Vorbringen in der Beurteilung vom 14. Februar 2019 (IV-Akte 183).
4.5.2. Diese Kritik trifft vorliegend nicht zu. Im Gutachten werden nicht nur alle psychiatrischen Fachpersonen, welche den Beschwerdeführer bisher behandelten (PD Dr. I____, Dr. J____, Dr. F____), sondern auch alle fünf stationären Behandlungen in der Klinik C____, die einmalige Hospitalisation in den E____ und die bisherige psychopharmakologische Behandlung aufgezählt und gewürdigt (IV-Akte 162, S. 6, S. 16 und 21). Damit hat der psychiatrische Gutachter entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 7) die psychiatrische Behandlung und medikamentöse Therapie vollumfänglich berücksichtigt. Im Einzelnen wurde ausgeführt, im Austrittsbericht der Klinik C____ vom 20. Oktober 2006 seien die Depersonalisations- / Derealisationsphänome anschaulich beschrieben, jedoch nicht als solche erkannt worden (IV-Akte 162, S. 6). Typischerweise würden ausgeprägte Depersonalisations- / Derealisationssymptome dazu führen, dass sich die Betroffenen entfremdet, desorientiert, ratlos oder kognitiv ausser Kontrolle fühlen und dass ihnen ihre Gedanken fremd erscheinen (a.a.O.). Weiter vermerkte er, dass Panikattacken dazu führen können, dass die Betroffenen das Gefühl haben durchzudrehen oder verrückt zu werden (IV-Akte 162, S. 7). Vor diesem Hintergrund ging der psychiatrische Gutachter davon aus, dass beim Beschwerdeführer zu Beginn der Erkrankung ein konzises psychiatrisches Beschwerdebild in Form einer Agoraphobie mit Panikstörung vorgelegen habe, diese aber in der Folge zu einer psychiatrisch nur noch bedingt nachvollziehbaren Ausweitung führte (a.a.O.). Zur Begründung verwies er auf verschiedene Aspekte. Zum einen erwähnte er, dass die Durchführung eines Einbürgerungsverfahrens (wie es der Beschwerdeführer 2007 erfolgreich durchlief) üblicherweise eine gefestigte Persönlichkeit und eine nachweisbare kognitive Leistungsfähigkeit erfordere (a.a.O.). Zum anderen führte er aus, dass der Beschwerdeführer vom 8. Juli 2013 bis 19. Juli 2013 wegen einer koronaren 3-Gefässerkrankungen am [...]spital [...] hospitalisiert gewesen war und im dortigen Austrittsbericht keinerlei psychiatrische Symptome beschrieben wurden, was untypisch sei, da üblicherweise eine schwere psychiatrische Problematik auch in somatischen Austrittsberichten zum Ausdruck komme (a.a.O.). Weiter gab er an, dass es dem Beschwerdeführer offenbar problemlos möglich gewesen sei an der ambulanten, zwei bis dreimonatigen Herz-Rehabilitation teilzunehmen und schliesslich wurde festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer gelang, ohne grössere Probleme den starken Nikotinabusus ab Juli 2013 zu sistieren (a.a.O.). Diese Ausführungen zeigen einerseits, dass sich der Gutachter mit der bisherigen psychiatrischen Krankheitsgeschichte vertieft auseinandergesetzt hat und andererseits, dass durch die angeführten Umstände die vom Gutachter angenommene zunehmende Remission der Beschwerden nachvollziehbar ist.
4.5.3. Ferner wurde zu den aktuellen Beschwerden ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in leichtgradiger Depression befunden und ohne grössere emotionale Betroffenheit von den Stimmen/den kleinen Männchen gesprochen habe (IV-Akte 162, S. 81). Nicht mehr nachvollziehen liessen sich anlässlich der Begutachtung die Panikattacken (a.a.O.). Diese Einschätzung steht im Einklang mit den anlässlich der psychiatrischen Untersuchung erhobenen Befunden (IV-Akte 162, S. 11) und ist insoweit nicht zu beanstanden. Sie ist ausserdem auch deshalb nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer einen klaren und guten Bezug zur Realität und seiner Person aufwies und ohne grosse Emotionen von den Halluzinationen gesprochen hat. Da dies bereits bei der Begutachtung durch Dr. D____ der Fall war, liegt es nahe, dass der Gutachter diesbezüglich eine gesundheitliche Verschlechterung verneinte.
4.6.2. So verneinte der Gutachter die von der Klinik C____ gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (F20.0), wie bereits Dr. D____ in seinen Begutachtungen im Jahr 2007 und 2012 (IV-Akte 162, S. 9). Unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Dr. D____ hielt der Gutachter fest, dass das vom Beschwerdeführer beschriebene Stimmenhören für eine schizophrene Erkrankung nicht charakteristisch sei (IV-Akte 162, S. 9). Zudem handle es sich nicht um kommentierende oder dialogische Stimmen, welche über den Beschwerdeführer respektive dessen Verhalten sprechen oder ihn entwerten respektive kritisieren (a.a.O.). Darüber hinaus liessen sich anlässlich der Untersuchung keine anderweitigen Symptome einer schizophrenen Erkrankung nachweisen, insbesondere keine Wahnideen oder Gedankenstörungen (a.a.O. und IV-Akte 162, S. 11). Schliesslich wurde das Vorliegen einer schizophrenen Erkrankung auch deshalb verneint, weil die verordneten Neuroleptika beim Beschwerdeführer keine relevanten Wirkungen zeigten. Dies ist vorliegend vollumfänglich nachvollziehbar. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass diese Diagnose in den früheren Berichten seiner behandelnden Ärzte bestätigt worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass sich im Gutachten eine ausführliche Würdigung dieser Diagnose im Zeitverlauf findet. Der Gutachter gab zunächst an, dass sich im Bericht der Klinik C____ vom 23. Februar 2011, in welchem diese Diagnose gestellt wurde, keine Begründung dafür findet und gleichzeitig ein müheloses Funktionieren des Beschwerdeführers in den Therapiegruppen beschrieben wird (a.a.O.). Weiter zeigt der Gutachter auf, dass Dr. J____ diese Diagnose zunächst ohne Begründung übernommen und dann in einem späteren Bericht als Verdachtsdiagnose gestellt hat (IV-Akte 162, S. 8). In einem zeitlich darauffolgenden Bericht der Klinik C____ wurde die Diagnose F20 nicht mehr gestellt und festgehalten, es seien keine eindeutigen Anzeichen für eine anhaltende wahnhafte Störung gegeben, sodass das Stimmenh.en als subkulturelles Phänomen gedeutet wurde (a.a.O.). Als Indiz für die Annahme eines subkulturellen Phänomens nannte die Klinik C____ das fehlende Ansprechen der antipsychotischen Medikation (vgl. auch Duplik, S. 1). Dass sich der Gutachter bei diesem zeitlichen Ablauf unter Hinweis auf eine entsprechende Literaturstelle der (letzten) Einschätzung der Klinik C____ anschloss (IV-Akte 162, S. 9), leuchtet ein.
4.6.3. Zur von der Klinik C____ gestellten Diagnose Albträume F51.5 DD pavor nocturnus F51.4 bezog der Gutachter ebenfalls Stellung. Er führte aus, dieser trete üblicherweise während des ersten Drittels des Nachtschlafes auf und die Erinnerungen daran seien gewöhnlich auf ein bis zwei fragmentarische Vorstellungen begrenzt oder gänzlich fehlend (a.a.O.). Da dieses Phänomen in der Klinik C____ entweder in der ersten Hälfte des Schlafs oder am Morgen auftrat und der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtungssituation detailliert über die Träume berichten konnte, sei von Albträumen, aktuell jedoch nicht im krankheitswertigen Sinne, zu sprechen (IV-Akte 162, S. 9). Zur Diagnose einer sonstigen andauernden Persönlichkeitsstörung (F62.88) führte er aus, es könne kein andauerndes, unflexibles und unangepasstes Muster des Erlebens und der Funktionsfähigkeit mit langfristig zwischenmenschlichen sozialen und beruflichen Beeinträchtigungen sowie subjektiven Leiden nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin sozial vernetzt und habe im Zuge der kardialen Intervention regelmässig an der ambulanten Herz-Rehabilitation teilgenommen und den starken Nikotinabusus eingestellt (IV-Akte 162, S. 9). Ebenfalls nicht nachgewiesen werden könne eine derart schwere psychiatrische Erkrankung oder ein relevantes Schmerzgebaren, welches eine Persönlichkeitsveränderung nachvollziehbar zur Folge haben könnte (IV-Akte 162, S. 10). Diese Einschätzung erweist sich vor dem Hintergrund, dass im Dossier des Beschwerdeführers auch sonst keine langfristigen zwischenmenschlichen und sozialen Beeinträchtigungen beschrieben sind, als schlüssig.
4.7.2. Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen sowohl Magen-, als auch Rücken- und Nackenschmerzen angab. Insofern trifft es nicht zu, dass bei der Begutachtung keine Schmerzen beklagt worden wären (vgl. Gutachten, IV-Akte 162, S. 69). Ferner wird im Gutachten ausdrücklich begründet, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung im Gegensatz zu den früheren Einschätzungen der behandelnden Psychiater aktuell nicht gestellt werden könne, da das psychopathologische Bild vielfältiger und atypischer sei und der organisch nicht erklärbare Schmerzprozess unter einer atypischen, larvierten Depression subsumiert werde (IV-Akte 162, S. 8). Gleichzeitig wird ausgeführt, dass die Diagnose einer sonstigen leichtgradigen depressiven Episode von Dr. D____ bestätigt werden könne, da im Zusammenhang mit der komplexen psychosozialen Situation eine vorübergehend tiefe emotionale Auslenkung nachvollziehbar sei (a.a.O.). Nicht zutreffend ist ferner die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach ausser Acht gelassen worden sei, dass Dr. D____ von einer bewusstseinsnahen Aggravation ausgegangen sei. Diesbezüglich ist mit dem RAD festzustellen, dass zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den vom Gutachter erhobenen objektiven Befunden Diskrepanzen bestehen, vor allem nachdem ein dementielles Syndrom zweifach - anlässlich der H____-Begutachtung und anlässlich der Abklärung in der [...] im Jahr 2013 - neuropsychologisch ausgeschlossen werden konnte (IV-Akte 183, S. 2 und S. 11). Damals wie aktuell fanden sich ähnliche Diskrepanzen zwischen dem beobachteten Verhalten und den Testergebnissen. Unter Berücksichtigung der Auffälligkeiten in der Anstrengung und Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers war die Validität der Befunde nicht gegeben und das tatsächliche kognitive Leistungsniveau in der neuropsychologischen Testung nicht abschätzbar (a.a.O.), weshalb die neuropsychologischen Gutachter eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung diagnostizierten. Untermauert wird diese Schlussfolgerung durch die MRI Untersuchung des Neocraniums vom 6. Juli 2018, welche bland ausfiel und sowohl eine kortikomeduläre Differenzierungsstörung, als auch eine kortikale Raumforderung und frühe Atrophiezeichen ausschliessen konnte (IV-Akte 162, S. 10 f.). Auf diese Einschätzungen kann vorliegend abgestellt werden.
4.7.3. Ferner vermag der Beschwerdeführer auch aus den neusten Berichten seiner behandelnden Ärzte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 31. Mai 2017 fest, dass schon vorgängig, aber auch bis heute, keine Veränderung eingetreten sei (IV-Akte 147, S. 15). Das Beschwerdebild sei geprägt durch ein ängstliches, misstrauisches, agitiert paranoides Verhalten. Nun erhalte der Beschwerdeführer eine antipsychotische Medikation, allerdings ohne Effekt (a.a.O.). Dr. G____, FMH Allgemeine Innere Medizin, äusserte den Verdacht auf eine wahnhafte Störung oder eine wahnhafte Schizophrenie, hielt aber gleichzeitig fest, dass der Beschwerdeführer auf eine neuroleptische Behandlung nicht angesprochen habe (IV-Akte 137, S. 2). Davon abgesehen lassen sich in diesen beiden Berichten keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung entnehmen, weshalb sich eine vertiefte Diskussion dieser Berichte erübrigt. Im Ergebnis ist der Ausschluss einer richtungsweisenden Verschlechterung seit der Begutachtung durch Dr. D____ vom 23. Dezember 2007 (IV-Akte 162, S. 11) nachvollziehbar.
4.8.3. Hinsichtlich der orthopädischen Beurteilung lässt der Beschwerdeführer ausführen, diese lasse die erforderliche bildgebende Abklärung der beschriebenen Rückenschmerzen mit organischem Korrelat vermissen (Beschwerde, S. 10), weshalb die Diskushernie aufgrund der Vorakten diagnostiziert worden sei (Beschwerde, S. 11). Allerdings ist vor dem Hintergrund, dass sich nach dem orthopädischen Teilgutachten für die Rückenbeschwerden klinisch als auch radiologisch nur ein diskretes somatisch-medizinisches Substrat fand und der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung kein Schmerzgebaren zeigte, durchaus nachvollziehbar, dass die Gutachter die Schmerzen einer atypischen Depression zuordneten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausdrücklich auf die Annahme einer bisher ausgeübten schweren Tätigkeit bezieht, was der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation (Replik, S. 4) nicht berücksichtigt.
4.8.4. Schliesslich erscheint die von Dr. G____ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 137, S. 2) mit der gleichzeitigen Empfehlung einer Arbeitsaufnahme (vgl. Triplikbeilage, S. 2) als widersprüchlich. Aus der vom Beschwerdeführer erhaltenen Kündigung betreffend die von ihm ab August 2019 durchgeführten Bauarbeiter-Arbeiten kann keine Verschlechterung seines Gesundheitszustands abgeleitet werden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7,7 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: