Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Dezember 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.57

Verfügung vom 26. Februar 2019

Beweiswert eines medizinischen Gutachtens; vorliegend erfüllt.

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1964 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt von März 1989 bis Juni 2005 als Betriebsmitarbeiter in der [...]-Abteilung eines [...]unternehmens (Anmeldung, IV-Akte 2, S. 5; IK-Auszug, IV-Akte 6, S. 2). Im Jahr 2005 begann er unter akustischen Halluzinationen sowie psychischen Beschwerden zu leiden und meldete sich daher im Juli 2006 ein erstes Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Vom 31. Juli 2006 bis am 12. Oktober 2006 befand er sich ein erstes Mal (IV-Akte 19, S. 7) und vom 9. November 2007 bis 17. Dezember 2007 ein zweites Mal in der Klinik C____ (IV-Akte 68, S. 6 f.). Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte bei Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 23 Dezember 2007 ein (IV-Akte 24). Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 23% ab (IV-Akte 34). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 18. November 2008 abgewiesen (IV-Akte 46). Vom 4. Februar bis 12. März 2009 war der Beschwerdeführer in den E____ [...] (nachfolgend E____) hospitalisiert (IV-Akte 89, S. 23).

b) Im März 2010 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (Anmeldung, IV-Akte 50), welche auf das Gesuch jedoch nicht eintrat, da der Beschwerdeführer keine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft machen konnte (Verfügung vom 26.08.2010, IV-Akte 59). Vom 25. November 2010 bis zum 18. Januar 2011 weilte der Beschwerdeführer ein drittes Mal in der Klinik C____ (IV-Akte 68, S. 3 ff.)

c) In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer im Juni 2011 ein weiteres Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Anmeldung, IV-Akte 67). Neben den psychischen Beschwerden machte er dabei auch somatische Einschränkungen kardiologischer und rheumatologischer Art geltend. Vom 1. November 2011 arbeitete der Beschwerdeführer als Gastronomie-Angestellter bei “[...]” mit einer monatlichen Arbeitszeit von 30-40 Stunden (Arbeitsvertrag, IV-Akte 89, S. 27). Diese Stelle wurde ihm auf den 31. Januar 2012 gekündet (IV-Akte 89, S. 28). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. D____ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten ein, welches dieser am 22. Dezember 2012 erstattete (IV-Akte 89, S. 1 ff.). Da er die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen konnte, erachtete er ein zusätzliches neuropsychologisches Gutachten mit Demenzabklärung in der [...] des [...]spitals [...] als notwendig, welches in der Folge in Auftrag gegeben wurde (Gutachten vom 17.12.2013, IV-Akte 100). Der Beschwerdeführer erlitt am 9. Juli 2013 einen akuten Myokardinfarkt und erhielt einen Stent implantiert (IV-Akten 93 f.). Der Beschwerdeführer begab sich ab dem 10. Dezember 2014 bei Dr. F____ und ab dem 28. August 2015 bei Dr. G____ in Behandlung (IV-Akte 137).

d) Nach Vorliegen des neuropsychologischen Fachgutachtens äusserte sich Dr. D____ dazu (Stellungnahme vom 28.02.2014, IV-Akte 106). Gestützt auf diese Abklärungen lehnte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 26. März 2014 einen Leistungsanspruch ab (IV-Akte 109). Im Zuge des Einwandverfahrens holte die Beschwerdegegnerin beim Gutachter und bei der [...] eine ergänzende Stellungnahme ein (Stellungnahme [...] vom 22.07.2014, IV-Akte 125; Stellungnahme Dr. D____ vom 27.07.2014, IV-Akte 126). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. August 2014 am Vorbescheid fest (IV-Akte 129).

e) Vom 26. Januar 2016 bis 11. März 2016 befand sich der Beschwerdeführer ein viertes Mal in der Klinik C____ (IV-Akte 146, S. 3 ff.) und meldete sich am 5. Februar 2018 nochmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 143). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Kardiologie, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Neuropsychologie ein. Nach dem Zufallsprinzip erhielt das H____ (nachfolgend H____), den Auftrag und erstattete das Gutachten am 10. September 2018 (Gutachten, IV-Akte 162). Nachdem sich der RAD zum Gutachten geäussert hatte (IV-Akte 164), informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2018, dass sie beabsichtige, das Rentengesuch abzulehnen (IV Grad von 23%, IV-Akte 165). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. November 2018 Einwand. Diesen begründete er mit Schreiben vom 4. Januar 2019. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin beim RAD eine ergänzende Stellungnahme ein (IV-Akte 183) und erliess am 26. Februar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (Beschwerdebeilage/BB 1).

II.       

a) Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 15. März 2019 (Postaufgabe 16.03.2019) Beschwerde und beantragte eine angemessene Frist zur Begründung derselben. In der Beilage reichte er die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2019 ein (BB 1).

b) Mit ergänzender Beschwerde vom 18. April 2019 (Postaufgabe 23.04.2019) stellte der Beschwerdeführer über seinen hinzugezogenen Rechtsvertreter beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2019 aufzuheben.

2.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer unbefristet mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten.

Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten zum Gesundheitsschaden und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen.

Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuberechnung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbei-ständung zu bewilligen.

4.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. August 2019 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

e) Die Beschwerdegegnerin teilt mit Schreiben vom 2. September 2019 mit, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Schwarzarbeitskontrolle auf einer Baustelle angetroffen worden sei und hält mit Duplik vom 18. September 2019 an ihrer bisherigen Position fest.

f) Mit Triplik vom 21. Oktober 2019 äussert sich nochmals der Beschwerdeführer. Er lässt in der Beilage verschiedene Dokumente einreichen.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juni 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit Dr. B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiver-handlung verlangt. Am 16. Dezember 2019 wird die Sache von der Kammer des So-zialversicherungsgerichts beraten.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen for-mellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 23% (BB 1). Zur Begründung verwies sie auf die Verfügung vom 18. August 2014 und führte aus, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter respektive eine alternative Tätigkeit im Rahmen von 80% weiterhin zumutbar wäre. Aus spezialärztlicher Sicht habe sich sein Gesundheitszustand seither nicht wesentlich verändert. Allerdings sollten keine selbst- und fremdgefährdenden Arbeiten und keine Schichtarbeit durchgeführt werden (a.a.O.). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich auf das polydisziplinäre H____-Gutachten vom 10. September 2018 sowie die RAD-Stellungnahmen vom 11. Oktober 2018 und vom 14. Februar 2019 (IV-Akten 164, 183).

2.2.          Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst in formeller Hinsicht, das polydisziplinäre Gutachten sei nicht lege artis erstellt worden (Beschwerde, S. 10). Darüber hinaus bemängelt er das Gutachten als nicht beweiskräftig und macht geltend, dass eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob sich die angefochtene Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343, 348 E. 3.4 mit Hinweisen). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein.

3.3.          Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4.          Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                

4.1.          4.1.1. Im Gutachten vom 10. September 2018 attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-         Sonstige depressive Episoden

-         Agoraphobie mit Panikstörung, remittiert

-         Chronisches Lumbovertebralsyndrom

-        Diskrete degenerative Veränderung (Röntgen 03.07.2018)

-        Diskushernie L5/S1 links (laut Aktenlage)

-        Keine radikulären Ausfälle

-         Diabetes mellitus II (Gutachten, IV-Akte 162, S. 13)

4.1.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen:

-         Akustische Halluzinationen unklarer Genese, nach ICD-10 keiner Krankheit mit Krankheitswert subsumierbar

-         Nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung

-         Cervicales Schmerzsyndrom

-        diskrete altersentsprechende degenerative Veränderungen (Röntgen 03.07.2018)

-         Status nach Bursitis präpatellaris beidseits 2006

-         Arterielle Hypertonie

-         Koronare 3-Gefässerkrankung

-        Status nach akutem STEMI 07/2013 

-        Status nach PCI/Stenting (Gutachten, IV-Akte 162 S. 13)

4.1.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die H____-Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Betriebsangestellter in einem [...] Unternehmen nach eigener Aussage eine schwere Tätigkeit ausgeübt habe (IV-Akte 162, S. 19). Aufgrund der spärlichen Angaben und der Aktenlage könne retrospektiv aus orthopädische Sicht keine genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit abgegeben werden (IV-Akte 162, S. 90). Es sei aber davon auszugehen, dass es sich bei der ursprünglichen Tätigkeit um eine monotone, eher rückenbelastende Tätigkeit gehandelt und dass diesbezüglich überwiegend wahrscheinlich ab ca. 2006 nur noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50% bestanden habe (IV-Akte 162 S. 20). Diese Einschätzung gelte auch aus gesamtheitlicher Sicht, da aus allgemeininternistischer und kardialer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden und aus rein neuropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit aufgrund der nicht gegebenen Validität der Testbefunde weder in der bisherigen noch der ursprünglichen Tätigkeit beurteilt werden könne (a.a.O.). Demgegenüber bestehe in einer leidensangepassten Verweistätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 10kg, ohne Zwangspositionen und repetitive Überkopfarbeit seit der ersten Begutachtung durch Dr. D____ eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer 20%igen Rendementverminderung (a.a.O.).

4.1.4. Der RAD kam in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 zum Schluss, dass auf das H____-Gutachten abgestützt werden könne (IV-Akte 164) und äusserte sich zu den im Einwandverfahren erhobenen Vorbringen in der Beurteilung vom 14. Februar 2019 (IV-Akte 183).

4.2.          Auf das Gutachten vom 10. September 2018 und die beiden RAD-Stellungnahmen kann vorliegend vollumfänglich abgestellt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass das genannte Gutachten den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351, E. 3) entspricht, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf einer einlässlichen fachärztlichen Untersuchung, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese, vgl. insbesondere IV-Akte 162, S. 24-35) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Es weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation schlüssig, setzt sich mit den vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander und enthält einleuchtende Schlussfolgerungen. Zudem ist hervorzuheben, dass es sehr sorgfältig abgefasst ist und sich nicht nur auf die neuropsychologische Untersuchung vom 9. Juli 2018, sondern auf zwei weitere, zusätzlich durchgeführte, Untersuchungen stützt (Laboruntersuchung vom 12.07.2018 und bildgebende Untersuchung vom 09.07.2018 als Beilage zum Gutachten, IV-Akte 162, S. 3). Damit erfüllt das Gutachten grundsätzlich die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen und es ist grundsätzlich darauf abzustellen, solange nicht konkrete Indizien Zweifel an der Beweistauglichkeit hervorrufen.

4.3.          Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten einwendet, ist nicht ge-eignet, um Zweifel an dessen Qualität zu begründen.

4.4.          4.4.1. Zunächst lässt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht ausführen, die Beschwerdegegnerin sei auf sein Leistungsgesuch nicht eingetreten und habe ihre Abklärungspflicht verletzt (Beschwerde, S. 7). Dieser Einwand ist vorliegend nicht nachvollziehbar. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde selber ausführen lässt, hat die Beschwerdegegnerin bei glaubhaft gemachter Verschlechterung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch ein polydisziplinäres H____-Gutachten abklären lassen (Beschwerde, S. 4). Damit ist die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch eingetreten und hat es materiell beurteilt. Da die Beschwerdegegnerin ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten eingeholt hat, kann von einer Verletzung der Abklärungspflicht keine Rede sein.

4.4.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es hätte sich während der Untersuchung zwischen dem Dolmetscher und ihm ein Gespräch entwickelt (Beschwerde, S. 10). Dies deutete auf eine nicht lege artis durchgeführte Untersuchung hin. Die einzige Aufgabe des Dolmetschers sei die 1:1-Übersetzung. Aufgrund der Angaben im Gutachten lasse sich nicht feststellen, ob die angeblich teilweise oberflächlichen Angaben auf den Beschwerdeführer oder den Dolmetscher zurückgehen, sei es doch keine Seltenheit, dass unqualifizierte Dolmetscher umfangreiche detaillierte Angaben zusammenfassen und damit nur oberflächlich wiedergeben (a.a.O.). Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich aus dem Gutachten keine Hinweise für sprachliche Schwierigkeiten ergeben. Im Gutachten wurde im Gegenteil mehrfach vermerkt, dass die Verständigung problemlos funktioniert habe und dass das Gespräch zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer unauffällig verlief (vgl. IV-Akte 162, S. 52, 72, 95, 96). Die Rüge ist damit unbegründet.

4.4.3. Der Beschwerdeführer lässt ausserdem vorbringen, dass sich eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands bereits daraus ergebe, dass ihm aus gutachterlicher Sicht die angestammte Tätigkeit aus orthopädischen Gründen nicht mehr zumutbar sei (Beschwerde, S. 6 f.; Replik, S. 2 f.). Folglich sei die Behauptung in der angefochtenen Verfügung, wonach ihm die Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter noch zu 80% möglich sei, von vornherein nicht haltbar (a.a.O.). Diesbezüglich übersieht der Beschwerdeführer, dass es bei der Rentenbeurteilung nicht auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten, sondern in einer leidensangepassten Verweistätigkeit ankommt, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend verweist (Duplik, S. 1). Darüber hinaus ist vorliegend bedeutsam, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt der gesundheitlichen Schädigung in eine “sehr leichte” Tätigkeit umgeteilt worden ist und er diesen Arbeitsplatz für den Arbeitgeber sehr überraschend und ohne Kommentar bereits nach kurzer Zeit verlassen hat (Ausführungen im Arbeitgeberfragebogen der [...] AG, IV-Akte 14, S. 7). In den Akten finden sich keine Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb er diese Tätigkeit nicht weitergeführt hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese mit den orthopädischen Einschränkungen (Traglimite von 10 kg, keine repetitiv einzunehmende Zwangspositionen und keine Überkopftätigkeiten) vereinbar gewesen wäre. Allein mit diesem Hinweis lässt sich eine erhebliche rentenrelevante Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands deshalb nicht begründen.

4.5.          4.5.1. Im Übrigen beanstandet der Beschwerdeführer im Wesentlichen das psychiatrische Teilgutachten als ungenügend. Die Abklärung sei chaotisch und mangelhaft und setzten sich seiner Ansicht nach ungenügend mit den abweichenden Beurteilungen und Diagnosen der behandelnden Ärzte auseinander. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Gesundheitszustand während der vergangenen vier Jahre sei für den Gutachter nicht von Interesse gewesen und dieser habe sich lediglich darum bemüht, das Gutachten von Dr. D____ zu rechtfertigen (Beschwerde, S. 7 f.). Ferner habe der Gutachter das besonders einschränkende Stimmenhören ohne weitere Begründung als akustische Halluzination unklarer Genese qualifiziert und als solche ohne Krankheitswert gewertet (Beschwerde, S. 8). Die Schlussfolgerung wonach es sich beim Stimmenhören um einen subkulturell gefärbten Ausdruck einer Panikstörung handle, könne nicht nachvollzogen werden (a.a.O.).

4.5.2. Diese Kritik trifft vorliegend nicht zu. Im Gutachten werden nicht nur alle psychiatrischen Fachpersonen, welche den Beschwerdeführer bisher behandelten (PD Dr. I____, Dr. J____, Dr. F____), sondern auch alle fünf stationären Behandlungen in der Klinik C____, die einmalige Hospitalisation in den E____ und die bisherige psychopharmakologische Behandlung aufgezählt und gewürdigt (IV-Akte 162, S. 6, S. 16 und 21). Damit hat der psychiatrische Gutachter entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 7) die psychiatrische Behandlung und medikamentöse Therapie vollumfänglich berücksichtigt. Im Einzelnen wurde ausgeführt, im Austrittsbericht der Klinik C____ vom 20. Oktober 2006 seien die Depersonalisations- / Derealisationsphänome anschaulich beschrieben, jedoch nicht als solche erkannt worden (IV-Akte 162, S. 6). Typischerweise würden ausgeprägte Depersonalisations- / Derealisationssymptome dazu führen, dass sich die Betroffenen entfremdet, desorientiert, ratlos oder kognitiv ausser Kontrolle fühlen und dass ihnen ihre Gedanken fremd erscheinen (a.a.O.). Weiter vermerkte er, dass Panikattacken dazu führen können, dass die Betroffenen das Gefühl haben durchzudrehen oder verrückt zu werden (IV-Akte 162, S. 7). Vor diesem Hintergrund ging der psychiatrische Gutachter davon aus, dass beim Beschwerdeführer zu Beginn der Erkrankung ein konzises psychiatrisches Beschwerdebild in Form einer Agoraphobie mit Panikstörung vorgelegen habe, diese aber in der Folge zu einer psychiatrisch nur noch bedingt nachvollziehbaren Ausweitung führte (a.a.O.). Zur Begründung verwies er auf verschiedene Aspekte. Zum einen erwähnte er, dass die Durchführung eines Einbürgerungsverfahrens (wie es der Beschwerdeführer 2007 erfolgreich durchlief) üblicherweise eine gefestigte Persönlichkeit und eine nachweisbare kognitive Leistungsfähigkeit erfordere (a.a.O.). Zum anderen führte er aus, dass der Beschwerdeführer vom 8. Juli 2013 bis 19. Juli 2013 wegen einer koronaren 3-Gefässerkrankungen am [...]spital [...] hospitalisiert gewesen war und im dortigen Austrittsbericht keinerlei psychiatrische Symptome beschrieben wurden, was untypisch sei, da üblicherweise eine schwere psychiatrische Problematik auch in somatischen Austrittsberichten zum Ausdruck komme (a.a.O.). Weiter gab er an, dass es dem Beschwerdeführer offenbar problemlos möglich gewesen sei an der ambulanten, zwei bis dreimonatigen Herz-Rehabilitation teilzunehmen und schliesslich wurde festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer gelang, ohne grössere Probleme den starken Nikotinabusus ab Juli 2013 zu sistieren (a.a.O.). Diese Ausführungen zeigen einerseits, dass sich der Gutachter mit der bisherigen psychiatrischen Krankheitsgeschichte vertieft auseinandergesetzt hat und andererseits, dass durch die angeführten Umstände die vom Gutachter angenommene zunehmende Remission der Beschwerden nachvollziehbar ist.

4.5.3. Ferner wurde zu den aktuellen Beschwerden ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in leichtgradiger Depression befunden und ohne grössere emotionale Betroffenheit von den Stimmen/den kleinen Männchen gesprochen habe (IV-Akte 162, S. 81). Nicht mehr nachvollziehen liessen sich anlässlich der Begutachtung die Panikattacken (a.a.O.). Diese Einschätzung steht im Einklang mit den anlässlich der psychiatrischen Untersuchung erhobenen Befunden (IV-Akte 162, S. 11) und ist insoweit nicht zu beanstanden. Sie ist ausserdem auch deshalb nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer einen klaren und guten Bezug zur Realität und seiner Person aufwies und ohne grosse Emotionen von den Halluzinationen gesprochen hat. Da dies bereits bei der Begutachtung durch Dr. D____ der Fall war, liegt es nahe, dass der Gutachter diesbezüglich eine gesundheitliche Verschlechterung verneinte.

4.6.          4.6.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich der psychiatrische Gutachter auch mit den anderen von der Klinik C____ gestellten Diagnosen ausführlich auseinandergesetzt und begründet, weshalb er diese nicht bestätigen könne.

4.6.2. So verneinte der Gutachter die von der Klinik C____ gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (F20.0), wie bereits Dr. D____ in seinen Begutachtungen im Jahr 2007 und 2012 (IV-Akte 162, S. 9). Unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Dr. D____ hielt der Gutachter fest, dass das vom Beschwerdeführer beschriebene Stimmenhören für eine schizophrene Erkrankung nicht charakteristisch sei (IV-Akte 162, S. 9). Zudem handle es sich nicht um kommentierende oder dialogische Stimmen, welche über den Beschwerdeführer respektive dessen Verhalten sprechen oder ihn entwerten respektive kritisieren (a.a.O.). Darüber hinaus liessen sich anlässlich der Untersuchung keine anderweitigen Symptome einer schizophrenen Erkrankung nachweisen, insbesondere keine Wahnideen oder Gedankenstörungen (a.a.O. und IV-Akte 162, S. 11). Schliesslich wurde das Vorliegen einer schizophrenen Erkrankung auch deshalb verneint, weil die verordneten Neuroleptika beim Beschwerdeführer keine relevanten Wirkungen zeigten. Dies ist vorliegend vollumfänglich nachvollziehbar. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass diese Diagnose in den früheren Berichten seiner behandelnden Ärzte bestätigt worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass sich im Gutachten eine ausführliche Würdigung dieser Diagnose im Zeitverlauf findet. Der Gutachter gab zunächst an, dass sich im Bericht der Klinik C____ vom 23. Februar 2011, in welchem diese Diagnose gestellt wurde, keine Begründung dafür findet und gleichzeitig ein müheloses Funktionieren des Beschwerdeführers in den Therapiegruppen beschrieben wird (a.a.O.). Weiter zeigt der Gutachter auf, dass Dr. J____ diese Diagnose zunächst ohne Begründung übernommen und dann in einem späteren Bericht als Verdachtsdiagnose gestellt hat (IV-Akte 162, S. 8). In einem zeitlich darauffolgenden Bericht der Klinik C____ wurde die Diagnose F20 nicht mehr gestellt und festgehalten, es seien keine eindeutigen Anzeichen für eine anhaltende wahnhafte Störung gegeben, sodass das Stimmenh.en als subkulturelles Phänomen gedeutet wurde (a.a.O.). Als Indiz für die Annahme eines subkulturellen Phänomens nannte die Klinik C____ das fehlende Ansprechen der antipsychotischen Medikation (vgl. auch Duplik, S. 1). Dass sich der Gutachter bei diesem zeitlichen Ablauf unter Hinweis auf eine entsprechende Literaturstelle der (letzten) Einschätzung der Klinik C____ anschloss (IV-Akte 162, S. 9), leuchtet ein.

4.6.3. Zur von der Klinik C____ gestellten Diagnose Albträume F51.5 DD pavor nocturnus F51.4 bezog der Gutachter ebenfalls Stellung. Er führte aus, dieser trete üblicherweise während des ersten Drittels des Nachtschlafes auf und die Erinnerungen daran seien gewöhnlich auf ein bis zwei fragmentarische Vorstellungen begrenzt oder gänzlich fehlend (a.a.O.). Da dieses Phänomen in der Klinik C____ entweder in der ersten Hälfte des Schlafs oder am Morgen auftrat und der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtungssituation detailliert über die Träume berichten konnte, sei von Albträumen, aktuell jedoch nicht im krankheitswertigen Sinne, zu sprechen (IV-Akte 162, S. 9). Zur Diagnose einer sonstigen andauernden Persönlichkeitsstörung (F62.88) führte er aus, es könne kein andauerndes, unflexibles und unangepasstes Muster des Erlebens und der Funktionsfähigkeit mit langfristig zwischenmenschlichen sozialen und beruflichen Beeinträchtigungen sowie subjektiven Leiden nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin sozial vernetzt und habe im Zuge der kardialen Intervention regelmässig an der ambulanten Herz-Rehabilitation teilgenommen und den starken Nikotinabusus eingestellt (IV-Akte 162, S. 9). Ebenfalls nicht nachgewiesen werden könne eine derart schwere psychiatrische Erkrankung oder ein relevantes Schmerzgebaren, welches eine Persönlichkeitsveränderung nachvollziehbar zur Folge haben könnte (IV-Akte 162, S. 10). Diese Einschätzung erweist sich vor dem Hintergrund, dass im Dossier des Beschwerdeführers auch sonst keine langfristigen zwischenmenschlichen und sozialen Beeinträchtigungen beschrieben sind, als schlüssig.

4.7.          4.7.1. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die von Dr. G____ und der Klinik C____ im Jahre 2006 gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode vom Gutachter zu Unrecht verneint werde (Beschwerde, S. 8, vgl. auch Replik, S. 3). Der Gutachter gebe zwar zur Begründung an, es sei von einer atypischen, lavierenden Depression auszugehen, weil darunter auch der organisch nicht-erklärbare Schmerzprozess subsumiert werden könne. Welcher organisch nicht erklärbare Schmerzprozess gemeint ist, bleibt jedoch völlig offen, da der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Begutachtung überhaupt keine nicht erklärbaren Schmerzen beklagt habe, was vom Gutachter auch entsprechend festgestellt worden sei (Beschwerde, S. 8). Aus Sicht des Beschwerdeführers gehe es nicht um die Frage ob die ursprünglich mehr als zehn Jahre alte Einschätzung von Dr. D____ zutreffe, sondern, welche gesundheitliche Situation heute bestehe (Beschwerde, S. 9). Es mangle dem Gutachten diesbezüglich an einer genügenden Auseinandersetzung mit den aktuellen psychiatrischen Berichten.

4.7.2. Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen sowohl Magen-, als auch Rücken- und Nackenschmerzen angab. Insofern trifft es nicht zu, dass bei der Begutachtung keine Schmerzen beklagt worden wären (vgl. Gutachten, IV-Akte 162, S. 69). Ferner wird im Gutachten ausdrücklich begründet, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung im Gegensatz zu den früheren Einschätzungen der behandelnden Psychiater aktuell nicht gestellt werden könne, da das psychopathologische Bild vielfältiger und atypischer sei und der organisch nicht erklärbare Schmerzprozess unter einer atypischen, larvierten Depression subsumiert werde (IV-Akte 162, S. 8). Gleichzeitig wird ausgeführt, dass die Diagnose einer sonstigen leichtgradigen depressiven Episode von Dr. D____ bestätigt werden könne, da im Zusammenhang mit der komplexen psychosozialen Situation eine vorübergehend tiefe emotionale Auslenkung nachvollziehbar sei (a.a.O.). Nicht zutreffend ist ferner die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach ausser Acht gelassen worden sei, dass Dr. D____ von einer bewusstseinsnahen Aggravation ausgegangen sei. Diesbezüglich ist mit dem RAD festzustellen, dass zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den vom Gutachter erhobenen objektiven Befunden Diskrepanzen bestehen, vor allem nachdem ein dementielles Syndrom zweifach - anlässlich der H____-Begutachtung und anlässlich der Abklärung in der [...] im Jahr 2013 - neuropsychologisch ausgeschlossen werden konnte (IV-Akte 183, S. 2 und S. 11). Damals wie aktuell fanden sich ähnliche Diskrepanzen zwischen dem beobachteten Verhalten und den Testergebnissen. Unter Berücksichtigung der Auffälligkeiten in der Anstrengung und Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers war die Validität der Befunde nicht gegeben und das tatsächliche kognitive Leistungsniveau in der neuropsychologischen Testung nicht abschätzbar (a.a.O.), weshalb die neuropsychologischen Gutachter eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung diagnostizierten. Untermauert wird diese Schlussfolgerung durch die MRI Untersuchung des Neocraniums vom 6. Juli 2018, welche bland ausfiel und sowohl eine kortikomeduläre Differenzierungsstörung, als auch eine kortikale Raumforderung und frühe Atrophiezeichen ausschliessen konnte (IV-Akte 162, S. 10 f.). Auf diese Einschätzungen kann vorliegend abgestellt werden.

4.7.3. Ferner vermag der Beschwerdeführer auch aus den neusten Berichten seiner behandelnden Ärzte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 31. Mai 2017 fest, dass schon vorgängig, aber auch bis heute, keine Veränderung eingetreten sei (IV-Akte 147, S. 15). Das Beschwerdebild sei geprägt durch ein ängstliches, misstrauisches, agitiert paranoides Verhalten. Nun erhalte der Beschwerdeführer eine antipsychotische Medikation, allerdings ohne Effekt (a.a.O.). Dr. G____, FMH Allgemeine Innere Medizin, äusserte den Verdacht auf eine wahnhafte Störung oder eine wahnhafte Schizophrenie, hielt aber gleichzeitig fest, dass der Beschwerdeführer auf eine neuroleptische Behandlung nicht angesprochen habe (IV-Akte 137, S. 2). Davon abgesehen lassen sich in diesen beiden Berichten keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung entnehmen, weshalb sich eine vertiefte Diskussion dieser Berichte erübrigt. Im Ergebnis ist der Ausschluss einer richtungsweisenden Verschlechterung seit der Begutachtung durch Dr. D____ vom 23. Dezember 2007 (IV-Akte 162, S. 11) nachvollziehbar.

4.8.          4.8.1. Weiter ergibt sich aus somatischer Sicht keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers.

4.8.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stützt sich der kardiologische Teilgutachter nicht nur auf eine Fahrradergometrie von lediglich zwei Minuten sowie eine echokardiographie (Beschwerde, S. 10). Der Gutachter hat daneben noch ausdrücklich eine gute LVEF im Echo festgehalten (IV-Akte 162, S. 12), was dem gemessenen Wert von 64% entspricht (IV-Akte 162, S. 52, siehe auch die Beurteilung des RAD vom 14.02.2019, IV-Akte 183, S. 2). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Belastung (100 Watt, Ausbelastung 77%) während nur zwei Minuten kein valides Resultat für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit im Arbeitsalltag darstelle, wo es gerade auf längere Belastung ankomme (a.a.O.), greift zu kurz, da nicht die Dauer der Belastung, sondern die Belastung in Watt ausschlaggebend ist (RAD-Beurteilung vom 14.02.2019, IV-Akte 183, S. 2). Die gutachterlichen Untersuchungen sind insgesamt als ausreichend anzusehen. Zudem vermerkte der Gutachter, es gebe beim Beschwerdeführer keine ST-Veränderungen und keine Angina pectoris (IV-Akte 162, S. 12). Arrhytmien oder Thoraxschmerz waren nicht vorhanden (IV-Akte 162, S. 52). Damit ist die Schlussfolgerung, wonach der pathologische Zustand stabil sei und sich aus kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe (IV-Akte 162, S. 23), umfassend begründet. Sie steht zudem nicht im Widerspruch zum Bericht von Dr. K____, FMH Kardiologie, vom 7. März 2017 (IV-Akte 147, S. 10 f.).

4.8.3. Hinsichtlich der orthopädischen Beurteilung lässt der Beschwerdeführer ausführen, diese lasse die erforderliche bildgebende Abklärung der beschriebenen Rückenschmerzen mit organischem Korrelat vermissen (Beschwerde, S. 10), weshalb die Diskushernie aufgrund der Vorakten diagnostiziert worden sei (Beschwerde, S. 11). Allerdings ist vor dem Hintergrund, dass sich nach dem orthopädischen Teilgutachten für die Rückenbeschwerden klinisch als auch radiologisch nur ein diskretes somatisch-medizinisches Substrat fand und der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung kein Schmerzgebaren zeigte, durchaus nachvollziehbar, dass die Gutachter die Schmerzen einer atypischen Depression zuordneten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausdrücklich auf die Annahme einer bisher ausgeübten schweren Tätigkeit bezieht, was der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation (Replik, S. 4) nicht berücksichtigt.

4.8.4. Schliesslich erscheint die von Dr. G____ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 137, S. 2) mit der gleichzeitigen Empfehlung einer Arbeitsaufnahme (vgl. Triplikbeilage, S. 2) als widersprüchlich. Aus der vom Beschwerdeführer erhaltenen Kündigung betreffend die von ihm ab August 2019 durchgeführten Bauarbeiter-Arbeiten kann keine Verschlechterung seines Gesundheitszustands abgeleitet werden.

4.9.          Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die im polydisziplinären Gutachten vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Verweistätigkeit nachvollziehbar und schlüssig begründet ist. Jedenfalls sprechen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise. Auf das Gutachten kann daher abgestellt werden. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich die beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (Beschwerde, S. 11).

5.                

5.1.          Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die or-dentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wor-den ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist seinem Vertreter entspre-chend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzu-sprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht Parteientschädigungen als Pauschalen zu. Diese Pauschale beträgt im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Verfahren um eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem doppelten Schriftenwechsel oder einem einfachen Schriftenwechsel und einer Parteiverhandlung Fr. 2’650.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer. Dabei wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, allerdings hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgrund der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2019 eine Triplik verfasst, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7,7 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: