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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
November 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.58
Verfügung vom 14. Februar
2019
Weitere medizinische Abklärungen
notwendig
Tatsachen
I.
a)
Die 1978 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 5. November
2008 bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) C____ zum Bezug von Leistungen an
(Akte 7.1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Als Grund
nannte sie einen seit Geburt bestehenden Morbus Perthes. Nach Durchführung
verschiedener Abklärungen, kam die SVA C____ mit Vorbescheid vom
12. August 2010 und Verfügung vom 5. Oktober 2010 (IV-Akten 41
und 46) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von
10% keinen Anspruch auf eine Rente der IV habe.
b)
Am 2. Februar 2016 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch
um Ausrichtung von IV-Leistungen. Sie wies wiederum auf den erwähnten Morbus
Perthes hin (IV-Akte 49). Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin wiederum
verschiedene Abklärungen durch. Sie holte namentlich Arztberichte ein und liess
eine Haushaltsabklärung durchführen (vgl. Bericht vom 14. Juni 2017,
IV-Akte 61). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2018 informierte sie die
Beschwerdeführerin, dass sie ihr ab dem 1. April 2017 und bis zum
31. Juli 2017 eine ganze Rente zusprechen werde. Im Übrigen werde sie das
Rentengesuch ablehnen (IV-Akte 73). Dagegen liess die Beschwerdeführerin
am 3. September 2018 Einwand erheben (IV-Akte 78; vgl. auch die
Einwandbegründung vom 2. Oktober 2018, IV-Akte 80). Mit Verfügung vom
14. Februar 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid (IV-Akte 88).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 18. März 2019 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom 14. Februar 2019
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den
Rentenanspruch neu abzuklären und hierfür eine umfassende medizinische
Begutachtung der Beschwerdeführerin anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai
2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 4. Juli 2019 und Duplik vom 23. Juli 2019
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen
fest.
d)
Die Beschwerdeführerin nimmt mit Eingabe vom 7. Oktober 2019
Stellung zur Duplik.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 19. November 2019 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin anerkennt einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente vom 1. April 2017 bis zum
31. Juli 2017. Im Übrigen verneint sie einen Rentenanspruch. In
medizinischer Hinsicht stützt sie sich auf die Beurteilungen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD). Für die
Berechnung des Invaliditätsgrades wendet sie die gemischte Methode an.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin
habe ihren Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt. Dazu sei eine
umfassende medizinische Begutachtung notwendig. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin sei ihr eine unbefristete Rente zuzusprechen.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch genügend
abgeklärt hat. Insbesondere ist streitig, ob sie der Beschwerdeführerin zu
Recht lediglich eine von April 2017 bis Juli 2017 befristete Rente zugesprochen
hat.
Unstrittig ist, dass im Vergleich zur Verfügung vom
5. Oktober 2010 (IV-Akte 46) eine im Zuge der erfolgten Neuanmeldung
zu beachtende Veränderung des Gesundheitszustandes (vgl. dazu BGE 141 V 585,
588 E. 5.3 und BGE 130 V 71, 73 E. 3.1) erfolgt ist. Ebenso unstrittig
sind die Anwendbarkeit der gemischten Methode sowie der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der IV im Zeitraum vom 1. April
2017 bis zum 31. Juli 2017.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG
war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid
(Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%
invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
3.2.1 Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen
(Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG
sowie Art. 69 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201];
vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Was notwendig ist, ergibt sich aus dem
Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies
der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im
jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43
N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der
IV-Stelle –, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich
darüber, ob ein einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen
notwendig sind. Dabei hat der Versicherungsträger wie das
Sozialversicherungsgericht (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) die Beweismittel frei zu würdigen. Im
Beschwerdeverfahren hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).
3.2.2 Für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen sind
weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f.
E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische
Fachpersonen, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert
zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von
Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe
Beweiskraft zukommt, wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim
Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens
bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139
V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE
135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte für ihre Verfügung im Wesentlichen
auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. D____, Facharzt FMH für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter
SIM, ab. Dieser nahm in seinem Bericht vom 17. April 2018
(IV-Akte 71) Bezug auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen und führte
aus, eine massgebliche und dauerhaft eingeschränkte Belastbarkeit der unteren
Extremitäten respektive der Hüftgelenke zumindest links bei einem „St. n.“
erscheine – auch aus prothesehygienischen Gründen – nachvollziehbar. „Einseitig
gehende und stehende Tätigkeiten auch mit regelmässig heben von mittelschweren
und schweren Gewichten“ seien damit nicht mehr vollumfänglich zumutbar. Ein
derartiges Belastungsprofil sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit jedoch
genau genommen nicht ausgewiesen. Wenn man das skizzierte Belastungsprofil im
Arbeitgeberfragebogen der Spitex E____ vom 24. April 2016 (vgl.
IV-Akte 56) reflektiere, dann handle es sich um eine ausgewogen
wechselbelastende Tätigkeit mit jeweils gleichen Anteilen von Sitzen, Gehen und
Stehen, mit schwerpunktmässig nur leichten Hebe- und Tragebelastungen. Eine
derartige Tätigkeit erscheine auch nach grosszügigem Abzug der körperlich nicht
mehr zumutbaren Anteile noch in einem Pensum von maximal 50% zumutbar. Damit
würden das zuletzt ausgeübte Pensum und die angestammte Tätigkeit eigentlich
bestätigt. Auch unter Einbezug der lumbalen Problematik erscheine die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit in der Spitex noch zu 50% vertretbar. Eine volle
Arbeitsfähigkeit im Sinne eines 100%-Pensums sei dabei allerdings nicht mehr
vertretbar.
In psychischer Hinsicht werde von der behandelnden Hausärztin
Dr. F____, Fachärztin FMH für Innere Medizin, zwar ab Anfang Februar 2017
eine depressive Störung mittelschwerer Ausprägung aufgeführt, jedoch eine gute
Prognose genannt. Den Angaben der Beschwerdeführerin in der Haushaltsabklärung
vom 12. Juni 2016 (Bericht vom 14. Juni 2016, IV-Akte 61) zur
psychischen Situation sei zu entnehmen, dass im wesentlichen psychosoziale
Gründe eine Rolle spielten und seit der letzten Behandlung im Jahr 1994 keine
fachpsychiatrische Behandlung mehr erfolgt sei. Eine solche sei offensichtlich
auch nicht erforderlich, was gemessen an der positiven Prognose auch nicht
erstaune. Eine leitliniengerecht ausgeschöpfte psychiatrische Behandlung sei
nicht dokumentiert. Versicherungsmedizinisch lasse sich aus der psychiatrischen
Situation keine massgebliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Wenn
man die psychischen Standardindikatoren mit dem täglichen Funktionsprofil der
Beschwerdeführerin abgleiche, wie es sich aus den Eckdaten der Haushaltsabklärung
erschliesse, liessen sich keine versicherungsmedizinisch massgeblichen
Einschränkungen ableiten.
Während Dr. D____ insgesamt zum Schluss kam, der
Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit nur noch zu 50% zumutbar, ging
er davon aus, dass bei einer entsprechend angepassten Tätigkeit keine
versicherungsmedizinisch massgebliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
Zusammenfassend ging er von folgenden Arbeitsunfähigkeiten aus:
Angestammte Tätigkeit:
Dezember 2015 bis August 2015: 50%;
September 2016 bis 30. April 2017: 100%;
ab dem 22. Mai 2017: 50%.
Angepasste Tätigkeit:
Dezember 2015 bis 23. Januar 2017: 0%;
24. Januar 2017 bis 30. April 2017: 100%;
1. Mai 2017 bis 21. Mai 2017: 50%;
ab dem 22. Mai 2015: 0%.
In seinem Bericht vom 8. Oktober 2018 (IV-Akte 82)
nahm der RAD-Arzt Dr. D____ Stellung zum Einwand der Beschwerdeführerin.
Dabei kam er im Wesentlichen zum Schluss, aus den medizinischen Argumenten im
Einwand der Beschwerdeführerin lasse sich keine nachvollziehbare Indikation zur
weiteren Begutachtung ableiten. Der Fall sei medizinisch komplex dokumentiert,
so dass eine Beurteilung nach Aktenlage vertretbar erscheine. Zum Vorbringen im
Einwand, die Legasthenie und die Dyskalkulie der Beschwerdeführerin seien von
der Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen worden, erklärte er, diese beiden
Problematiken hätten sich bislang „nicht IV-relevant im Sinne einer
massgeblichen Einkommensminderung“ ausgewirkt.
4.2.
Die Beschwerdeführerin kritisiert das Abstellen auf die Beurteilung
des RAD. Sie ist der Auffassung, eine umfassende medizinische Begutachtung sei
unabdingbar. Bislang bestünden keine Abklärungen bezüglich der Beschwerden im
Zusammenhang mit den Folgen des gebrochenen Steissbeins und den lumbalen Schmerzen.
Es bestehe schon angesichts der Schmerzen eine reduzierte Belastbarkeit. Der
RAD behaupte ohne jegliche Grundlage, die Beschwerdeführerin sei in einer Verweistätigkeit
vollschichtig arbeitsfähig. Auch bezüglich der Hüftbeschwerden bestehe noch
Abklärungsbedarf. Gemäss Dr. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, dürfe die spezielle Hüftprothese
nicht „über Gebühr“ belastet werden. Es gehe nicht an, ohne weiteres daraus zu
schliessen, der Beschwerdeführerin seien zumindest leichte Tätigkeiten möglich.
Sodann sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin an einer
Legasthenie und an einer Dyskalkulie leide. Diese kongenitalen Störungen
wirkten sich – entgegen der Auffassung des RAD – seit jeher auf die
Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin aus. So habe sie auch keine
adäquate Ausbildung absolvieren können und habe krankheitsbedingt stets ein
tiefes Einkommen gehabt. Aufgrund der kongenitalen Beschwerden sei es im
Weiteren nicht korrekt, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Spitex als
angestammte Tätigkeit anzusehen. Hinzu komme, dass sie für diese Tätigkeit gar
nicht voll arbeitsfähig gewesen sei. Sie habe z.B. nicht eingesetzt werden
können, um für Patienten Einkäufe zu tätigen (weil sie die Gewichte nicht habe
tragen können) oder Treppen zu steigen. In der Replik verweist die Beschwerdeführerin
diesbezüglich auf einen psychologischen Abklärungsbericht des H____ vom
13. Mai 2019 (Replikbeilage [RB] 1). Im Weiteren verweist sie auf
einen Bericht von Dr. I____, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 19. März
2019 (RB 2), mit welchem dieser einen Verdacht auf Mortonsche
Metatarsalgie am rechten Vorfuss diagnostizierte und differenzialdiagnostisch
ein chronisches rheumatologisches Leiden in Betracht zog.
4.3.
4.3.1 Es fällt auf, dass Dr. D____ in seinem Bericht vom
17. April 2018 ausführte, weshalb er von einer um 50% reduzierten
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgeht. Weshalb er darauf
schloss, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 100%
arbeitsfähig wäre, erläuterte er hingegen nicht (vgl. IV-Akte 71,
S. 5 f.). Aus seiner Auflistung der medizinischen Akten ergibt sich
der Hinweis auf einen Bericht von Dr. G____ vom 25. August 2017,
gemäss welchem der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende Tätigkeit ab
sofort möglich sei (IV-Akte 71, S. 4).
4.3.2 Im erwähnten Bericht hielt Dr. G____ fest, die
Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit ab September 2016 bis
zum 30. April 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen und vom 1. Mai 2017
bis zum 21. Mai 2017 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dazu
erklärte er, es liege eine deutliche Muskelschwäche an der linken Hüfte vor.
Diese führe dazu, dass belastende Arbeiten in der Hauswirtschaft nicht mehr
möglich seien (IV-Akte 67, S. 4). Bei der Frage, welche Arbeiten der
Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen
in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar seien, nannte er einzig
wechselbelastende Tätigkeiten explizit als noch zumutbar. Im Übrigen bewertete
er Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und
Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin als uneingeschränkt. Er nannte zudem
eine Gewichtslimite beim Heben und Tragen von fünf Kilogramm. Dr. G____
erklärte, diese Einschätzung gelte „ab sofort“ (IV-Akte 67, S. 5). Es
trifft somit zu, dass sich Dr. G____ dahingehend äusserte, dass der
Beschwerdeführerin eine wechselbelastende Tätigkeit zumutbar sei. Zur Frage, in
welchem Pensum dies der Fall ist, äusserte er sich jedoch nicht. Auch aus den
übrigen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte zur Klärung dieser Frage aus
orthopädischer (oder rheumatologischer) Sicht. Ausserdem ist die Einschätzung
von Dr. G____ – soweit ersichtlich – rein orthopädischer Natur. Die in den
Akten mehrfach erwähnte Borderline-Störung (vgl. Bericht von Dr. F____ vom
28. April 2016, IV-Akte 57, S. 1, Bericht von med. pract. J____,
Praktischer Arzt FMH, vom 20. November 2009, IV-Akte 26, S. 1
und 5, sowie Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Juni 2017, IV-Akte 61,
S. 2) wurde von ihm nicht berücksichtigt.
4.3.3 Die Hausärztin Dr. F____ führte die
Borderline-Störung in ihrem Bericht vom 28. April 2016 unter den Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (IV-Akte 57, S. 1). Trotzdem
ist bisher ungeklärt, ob sich diese Störung aus psychiatrischer Sicht dennoch
in irgendeiner Form auf die Arbeits- bzw. die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin
auswirkt.
4.3.4 Nicht abschliessend geklärt ist sodann, inwiefern sich
die kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin sowie ihre Schwierigkeiten
mit Lesen, Rechtschreibung und Mathematik auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
der Beschwerdeführerin auswirken. Im Abklärungsbericht des H____ wird erwähnt,
dass sich bei der Beschwerdeführerin in der kognitiven Testung ein homogenes
Profil weit im unterdurchschnittlichen Bereich gezeigt habe. Kognitiv
anspruchsvolle Aufgaben seien ihr schwergefallen. Die Ergebnisse könnten
aufgrund der geringen Beschulung unterschätzt werden. Mathematische
Grundkenntnisse seien kaum gegeben und im Lesen und Schreiben habe die
Beschwerdeführerin weit unterdurchschnittliche Werte erreicht. Aufgrund der
geringen Beschulung und der weit unterdurchschnittlichen Ergebnisse zur Messung
der kognitiven Fähigkeiten könne eine Diagnose der Lese-Rechtschreibstörung
gestellt werden. Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Umfeld beobachteten
Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechnen seien mit den Testergebnissen
und der Lebensgeschichte in Einklang zu bringen. Die weit unterdurchschnittlichen
Testergebnisse im Bereich des kognitiven Niveaus unterstützen die beobachteten Schwierigkeiten
in den genannten Bereichen. Eine ungenügende Beschulung und die häufigen
Lehrpersonenwechsel während der Schulzeit hätten der Beschwerdeführerin die
Aneignung von Wissen beim Lesen und Schreiben erschwert. Die Ergebnisse des
Mathetests unterstützten diese Annahme, da auch hier kaum Grundkenntnisse
vorhanden seien. Die formalen Kriterien für eine Dyslexie bzw. eine Dyskalkulie
erachteten die Psychologinnen als nicht erfüllt. Zur Begründung erklärten sie,
die Diskrepanz zwischen dem kognitiven Potential und den Leistungen in
Mathematik, Lesen und Rechtschreibung sei nicht gross genug. Da im tieferen
kognitiven Bereich weniger stark differenziert werden könne, sei das
Vorhandensein einer Lese- und Rechtschreib- sowie einer Rechenschwäche jedoch
nicht auszuschliessen (Bericht vom 13. Mai 2019, RB 1). Aus dem
Bericht ergibt sich nichts Eindeutiges zum Einfluss der festgestellten Defizite
auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es ergeben sich
jedoch deutliche Hinweise darauf, dass sie in der Wahl der beruflichen
Tätigkeit eingeschränkt ist. Inwiefern dies IV-relevant ist bzw. ob die
unterdurchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten Krankheitswert haben, wird aus
dem Bericht wiederum nicht eindeutig klar. Auch diesbezüglich fehlen somit
weitere Abklärungen.
4.3.5 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass nicht auf die
Beurteilung von Dr. D____ im RAD-Bericht vom 17. April 2018
abgestellt werden kann. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist in
verschiedener Hinsicht noch nicht genügend abgeklärt. Es kann daher auch nicht
ohne weitere Abklärungen, allein basierend auf einer orthopädischen
Einschätzung, davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer
adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist.
4.4.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge weitere Abklärungen
durchzuführen. Um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ganzheitlich zu
erfassen, ist – infolge der obigen Erwägungen – ein polydisziplinäres Gutachten
erforderlich. Dieses sollte die Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Psychiatrie (aufgrund der Borderline-Störung), Neuropsychologie (zur Abklärung
der kognitiven Fähigkeiten sowie der Lese-, Rechtschreib- und Mathematikschwäche)
sowie Orthopädie (im Hinblick auf die Hüftprobleme) umfassen. Dabei ist es in
den Händen der Beschwerdegegnerin bzw. der mittels Zufallsprinzip (vgl. BGE 139
V 349, 354 E. 5.2.1 und BGE 140 V 507, 510 E. 3.1) zu ermittelnden
Gutachterstelle, zu entscheiden, ob sich anstelle einer orthopädischen (oder
zusätzlich dazu), eine rheumatologische Begutachtung aufdrängt und ob weitere
medizinische Disziplinen beigezogen werden müssen. Im Rahmen dieser
Begutachtung kann gegebenenfalls auch auf den von Dr. I____ festgestellten
Verdacht auf eine Mortonsche Metatarsalgie am rechten Vorfuss (vgl. Bericht vom
19. März 2019, RB 2) eingegangen werden.
4.5.
Keine weiteren Abklärungen sind bezüglich des Zeitraums ab dem
Zeitpunkt der Hüftoperation (Implantation einer Hüfttotalprothese) am 24. Januar
2017 (vgl. Austrittsbericht von Dr. G____ vom 31. Januar 2017,
IV-Akte 65, S. 6) bis zum 30. April 2017 (vgl. Verfügung vom
14. Februar 2019, IV-Akte 87, S. 4) erforderlich. In diesem
Zeitraum wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
(vgl. Bericht von Dr. G____ vom 25. August 2017, IV-Akte 67,
S. 4). Darauf kann abgestellt werden.
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin infolge ihrer
100%igen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 24. Januar 2017 und dem
30. April 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.
Den Invaliditätsgrad hat sie dabei anhand der sog. gemischten Methode
berechnet.
5.2.
Bei der Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird
unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind
(vgl. Art. 25 bis 27bis IVV). Für die Bemessung des
Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also
die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a
Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu
dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei
Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabebereich
(namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung
gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten berücksichtigt. Für den
Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16 ATSG. Dies ist die
gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4
mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2). Vorliegend wurde die
Berechnung für den erwähnten Zeitraum zu Recht aufgrund der bis zum
31. Dezember 2017 geltenden Grundsätze vorgenommen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin ging vorliegend von einer Aufteilung von 70%
Erwerbstätigkeit und 30% Haushaltstätigkeit aus. Dies wird von der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Diese Aufteilung entspricht der
Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom
12. Juni 2017, gemäss welcher sie bei guter Gesundheit aus finanziellen
Gründen ab Mai 2015 in einem Pensum von 70% erwerbstätig wäre und zu 30% den
Sohn betreuen würde (Bestätigung vom 12. Juni 2017, IV-Akte 62). Dies,
bis mindestens zum Ende von dessen Schulpflicht (vgl. Abklärungsbericht
Haushalt vom 14. Juni 2017, IV-Akte 61, S. 2).
5.4.
Ebenfalls nicht beanstandet wird, dass die Beschwerdegegnerin basierend
auf dem Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Juni 2017 (IV-Akte 61) von
einer Einschränkung im Haushalt von 1% ausging.
Für den Beweiswert eines Berichtes über eine
Haushaltsabklärung, gelten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die
genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93,
93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten
Person verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich
ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden Person hat.
Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen
angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93,
93 f. E. 4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I
90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 129
V 67, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom
8. Februar 2012 E. 4
mit Hinweisen und 9C_671/2017 vom 12.07.2018 E. 4.2.).
Angesichts des Ausgangs der Berechnung des Invaliditätsgrades
kann derzeit offenbleiben, ob der Abklärungsbericht beweistauglich ist. Insbesondere
ist irrelevant, ob die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum nach der
Hüftoperation vorübergehend auch im Haushalt in höherem Masse eingeschränkt
war. Dies würde an der Höhe des Invaliditätsgrades und somit des
Rentenanspruchs nichts ändern.
5.5.
Aus diesen Feststellungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin für den
Zeitraum vom 24. Januar 2017 bis und mit dem 30. April 2017 zu Recht
von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging. Unter
Anwendung der gemischten Methode und unter Vornahme eines Prozentvergleichs (vgl.
dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4,
9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1. und 8C_39/2016 vom
6. April 2016 E. 3.2.) resultiert damit bei einem Anteil von 70%
Erwerb bereits ein Invaliditätsgrad von 70% im Erwerb. Damit besteht ein
Anspruch auf eine ganze Rente der IV (vgl. E. 3.1.), ohne dass die
Einschränkung im Haushalt näher bestimmt werden muss.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung
von Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2. mit Hinweisen) ab dem
1. April 2017 eine ganze Rente zugesprochen. Ob bereits davor ein
Rentenanspruch besteht, ist Gegenstand der noch zu erfolgenden Abklärungen. Ab
diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin in jedem Fall einen Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1
IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu
berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich
längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird. Da die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Mai 2017 von
einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausging, hat sie die ganze Rente in
Anwendung dieser Bestimmung bis zum 31. Juli 2017 befristet (vgl.
Verfügung vom 14. Februar 2019, IV-Akte 88, S. 3). Die vom
1. April 2017 bis zum 31. Juli 2017 zugesprochene ganze Invalidenrente
gilt im Lichte der vorstehenden Erwägungen als ausgewiesen.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die
Verfügung vom 14. Februar 2019 teilweise aufzuheben und die Sache zur
Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum anschliessenden
Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die
befristete Rente für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. Juli
2017 gilt als ausgewiesen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69
Abs.1bis IVG).
6.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 254.10)
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, die
Verfügung vom 14. Februar 2019 wird teilweise aufgehoben und die Sache
wird zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum anschliessenden
Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die
befristete Rente vom 1. April 2017 bis zum 31. Juli 2017 gilt als
ausgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: