Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.58

Verfügung vom 14. Februar 2019

Weitere medizinische Abklärungen notwendig

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1978 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 5. November 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) C____ zum Bezug von Leistungen an (Akte 7.1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Als Grund nannte sie einen seit Geburt bestehenden Morbus Perthes. Nach Durchführung verschiedener Abklärungen, kam die SVA C____ mit Vorbescheid vom 12. August 2010 und Verfügung vom 5. Oktober 2010 (IV-Akten 41 und 46) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 10% keinen Anspruch auf eine Rente der IV habe.

b)           Am 2. Februar 2016 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um Ausrichtung von IV-Leistungen. Sie wies wiederum auf den erwähnten Morbus Perthes hin (IV-Akte 49). Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin wiederum verschiedene Abklärungen durch. Sie holte namentlich Arztberichte ein und liess eine Haushaltsabklärung durchführen (vgl. Bericht vom 14. Juni 2017, IV-Akte 61). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2018 informierte sie die Beschwerdeführerin, dass sie ihr ab dem 1. April 2017 und bis zum 31. Juli 2017 eine ganze Rente zusprechen werde. Im Übrigen werde sie das Rentengesuch ablehnen (IV-Akte 73). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 3. September 2018 Einwand erheben (IV-Akte 78; vgl. auch die Einwandbegründung vom 2. Oktober 2018, IV-Akte 80). Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid (IV-Akte 88).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 18. März 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom 14. Februar 2019 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Rentenanspruch neu abzuklären und hierfür eine umfassende medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 4. Juli 2019 und Duplik vom 23. Juli 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

d)           Die Beschwerdeführerin nimmt mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 Stellung zur Duplik.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 19. November 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin anerkennt einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente vom 1. April 2017 bis zum 31. Juli 2017. Im Übrigen verneint sie einen Rentenanspruch. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich auf die Beurteilungen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades wendet sie die gemischte Methode an.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihren Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt. Dazu sei eine umfassende medizinische Begutachtung notwendig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei ihr eine unbefristete Rente zuzusprechen.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch genügend abgeklärt hat. Insbesondere ist streitig, ob sie der Beschwerdeführerin zu Recht lediglich eine von April 2017 bis Juli 2017 befristete Rente zugesprochen hat.

Unstrittig ist, dass im Vergleich zur Verfügung vom 5. Oktober 2010 (IV-Akte 46) eine im Zuge der erfolgten Neuanmeldung zu beachtende Veränderung des Gesundheitszustandes (vgl. dazu BGE 141 V 585, 588 E. 5.3 und BGE 130 V 71, 73 E. 3.1) erfolgt ist. Ebenso unstrittig sind die Anwendbarkeit der gemischten Methode sowie der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der IV im Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. Juli 2017.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          3.2.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle –, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Dabei hat der Versicherungsträger wie das Sozialversicherungsgericht (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) die Beweismittel frei zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).

3.2.2      Für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen sind weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt, wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin stellte für ihre Verfügung im Wesentlichen auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. D____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter SIM, ab. Dieser nahm in seinem Bericht vom 17. April 2018 (IV-Akte 71) Bezug auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen und führte aus, eine massgebliche und dauerhaft eingeschränkte Belastbarkeit der unteren Extremitäten respektive der Hüftgelenke zumindest links bei einem „St. n.“ erscheine – auch aus prothesehygienischen Gründen – nachvollziehbar. „Einseitig gehende und stehende Tätigkeiten auch mit regelmässig heben von mittelschweren und schweren Gewichten“ seien damit nicht mehr vollumfänglich zumutbar. Ein derartiges Belastungsprofil sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit jedoch genau genommen nicht ausgewiesen. Wenn man das skizzierte Belastungsprofil im Arbeitgeberfragebogen der Spitex E____ vom 24. April 2016 (vgl. IV-Akte 56) reflektiere, dann handle es sich um eine ausgewogen wechselbelastende Tätigkeit mit jeweils gleichen Anteilen von Sitzen, Gehen und Stehen, mit schwerpunktmässig nur leichten Hebe- und Tragebelastungen. Eine derartige Tätigkeit erscheine auch nach grosszügigem Abzug der körperlich nicht mehr zumutbaren Anteile noch in einem Pensum von maximal 50% zumutbar. Damit würden das zuletzt ausgeübte Pensum und die angestammte Tätigkeit eigentlich bestätigt. Auch unter Einbezug der lumbalen Problematik erscheine die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Spitex noch zu 50% vertretbar. Eine volle Arbeitsfähigkeit im Sinne eines 100%-Pensums sei dabei allerdings nicht mehr vertretbar.

In psychischer Hinsicht werde von der behandelnden Hausärztin Dr. F____, Fachärztin FMH für Innere Medizin, zwar ab Anfang Februar 2017 eine depressive Störung mittelschwerer Ausprägung aufgeführt, jedoch eine gute Prognose genannt. Den Angaben der Beschwerdeführerin in der Haushaltsabklärung vom 12. Juni 2016 (Bericht vom 14. Juni 2016, IV-Akte 61) zur psychischen Situation sei zu entnehmen, dass im wesentlichen psychosoziale Gründe eine Rolle spielten und seit der letzten Behandlung im Jahr 1994 keine fachpsychiatrische Behandlung mehr erfolgt sei. Eine solche sei offensichtlich auch nicht erforderlich, was gemessen an der positiven Prognose auch nicht erstaune. Eine leitliniengerecht ausgeschöpfte psychiatrische Behandlung sei nicht dokumentiert. Versicherungsmedizinisch lasse sich aus der psychiatrischen Situation keine massgebliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Wenn man die psychischen Standardindikatoren mit dem täglichen Funktionsprofil der Beschwerdeführerin abgleiche, wie es sich aus den Eckdaten der Haushaltsabklärung erschliesse, liessen sich keine versicherungsmedizinisch massgeblichen Einschränkungen ableiten.

Während Dr. D____ insgesamt zum Schluss kam, der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit nur noch zu 50% zumutbar, ging er davon aus, dass bei einer entsprechend angepassten Tätigkeit keine versicherungsmedizinisch massgebliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Zusammenfassend ging er von folgenden Arbeitsunfähigkeiten aus:

Angestammte Tätigkeit:

Dezember 2015 bis August 2015: 50%;

September 2016 bis 30. April 2017: 100%;

ab dem 22. Mai 2017: 50%.

Angepasste Tätigkeit:

Dezember 2015 bis 23. Januar 2017: 0%;

24. Januar 2017 bis 30. April 2017: 100%;

1. Mai 2017 bis 21. Mai 2017: 50%;

ab dem 22. Mai 2015: 0%.

In seinem Bericht vom 8. Oktober 2018 (IV-Akte 82) nahm der RAD-Arzt Dr. D____ Stellung zum Einwand der Beschwerdeführerin. Dabei kam er im Wesentlichen zum Schluss, aus den medizinischen Argumenten im Einwand der Beschwerdeführerin lasse sich keine nachvollziehbare Indikation zur weiteren Begutachtung ableiten. Der Fall sei medizinisch komplex dokumentiert, so dass eine Beurteilung nach Aktenlage vertretbar erscheine. Zum Vorbringen im Einwand, die Legasthenie und die Dyskalkulie der Beschwerdeführerin seien von der Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen worden, erklärte er, diese beiden Problematiken hätten sich bislang „nicht IV-relevant im Sinne einer massgeblichen Einkommensminderung“ ausgewirkt.

4.2.          Die Beschwerdeführerin kritisiert das Abstellen auf die Beurteilung des RAD. Sie ist der Auffassung, eine umfassende medizinische Begutachtung sei unabdingbar. Bislang bestünden keine Abklärungen bezüglich der Beschwerden im Zusammenhang mit den Folgen des gebrochenen Steissbeins und den lumbalen Schmerzen. Es bestehe schon angesichts der Schmerzen eine reduzierte Belastbarkeit. Der RAD behaupte ohne jegliche Grundlage, die Beschwerdeführerin sei in einer Verweistätigkeit vollschichtig arbeitsfähig. Auch bezüglich der Hüftbeschwerden bestehe noch Abklärungsbedarf. Gemäss Dr. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dürfe die spezielle Hüftprothese nicht „über Gebühr“ belastet werden. Es gehe nicht an, ohne weiteres daraus zu schliessen, der Beschwerdeführerin seien zumindest leichte Tätigkeiten möglich. Sodann sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin an einer Legasthenie und an einer Dyskalkulie leide. Diese kongenitalen Störungen wirkten sich – entgegen der Auffassung des RAD – seit jeher auf die Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin aus. So habe sie auch keine adäquate Ausbildung absolvieren können und habe krankheitsbedingt stets ein tiefes Einkommen gehabt. Aufgrund der kongenitalen Beschwerden sei es im Weiteren nicht korrekt, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Spitex als angestammte Tätigkeit anzusehen. Hinzu komme, dass sie für diese Tätigkeit gar nicht voll arbeitsfähig gewesen sei. Sie habe z.B. nicht eingesetzt werden können, um für Patienten Einkäufe zu tätigen (weil sie die Gewichte nicht habe tragen können) oder Treppen zu steigen. In der Replik verweist die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf einen psychologischen Abklärungsbericht des H____ vom 13. Mai 2019 (Replikbeilage [RB] 1). Im Weiteren verweist sie auf einen Bericht von Dr. I____, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 19. März 2019 (RB 2), mit welchem dieser einen Verdacht auf Mortonsche Metatarsalgie am rechten Vorfuss diagnostizierte und differenzialdiagnostisch ein chronisches rheumatologisches Leiden in Betracht zog.

4.3.          4.3.1   Es fällt auf, dass Dr. D____ in seinem Bericht vom 17. April 2018 ausführte, weshalb er von einer um 50% reduzierten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgeht. Weshalb er darauf schloss, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig wäre, erläuterte er hingegen nicht (vgl. IV-Akte 71, S. 5 f.). Aus seiner Auflistung der medizinischen Akten ergibt sich der Hinweis auf einen Bericht von Dr. G____ vom 25. August 2017, gemäss welchem der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende Tätigkeit ab sofort möglich sei (IV-Akte 71, S. 4).

4.3.2   Im erwähnten Bericht hielt Dr. G____ fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit ab September 2016 bis zum 30. April 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen und vom 1. Mai 2017 bis zum 21. Mai 2017 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dazu erklärte er, es liege eine deutliche Muskelschwäche an der linken Hüfte vor. Diese führe dazu, dass belastende Arbeiten in der Hauswirtschaft nicht mehr möglich seien (IV-Akte 67, S. 4). Bei der Frage, welche Arbeiten der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar seien, nannte er einzig wechselbelastende Tätigkeiten explizit als noch zumutbar. Im Übrigen bewertete er Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin als uneingeschränkt. Er nannte zudem eine Gewichtslimite beim Heben und Tragen von fünf Kilogramm. Dr. G____ erklärte, diese Einschätzung gelte „ab sofort“ (IV-Akte 67, S. 5). Es trifft somit zu, dass sich Dr. G____ dahingehend äusserte, dass der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende Tätigkeit zumutbar sei. Zur Frage, in welchem Pensum dies der Fall ist, äusserte er sich jedoch nicht. Auch aus den übrigen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte zur Klärung dieser Frage aus orthopädischer (oder rheumatologischer) Sicht. Ausserdem ist die Einschätzung von Dr. G____ – soweit ersichtlich – rein orthopädischer Natur. Die in den Akten mehrfach erwähnte Borderline-Störung (vgl. Bericht von Dr. F____ vom 28. April 2016, IV-Akte 57, S. 1, Bericht von med. pract. J____, Praktischer Arzt FMH, vom 20. November 2009, IV-Akte 26, S. 1 und 5, sowie Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Juni 2017, IV-Akte 61, S. 2) wurde von ihm nicht berücksichtigt.

4.3.3   Die Hausärztin Dr. F____ führte die Borderline-Störung in ihrem Bericht vom 28. April 2016 unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (IV-Akte 57, S. 1). Trotzdem ist bisher ungeklärt, ob sich diese Störung aus psychiatrischer Sicht dennoch in irgendeiner Form auf die Arbeits- bzw. die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt.

4.3.4   Nicht abschliessend geklärt ist sodann, inwiefern sich die kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin sowie ihre Schwierigkeiten mit Lesen, Rechtschreibung und Mathematik auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Im Abklärungsbericht des H____ wird erwähnt, dass sich bei der Beschwerdeführerin in der kognitiven Testung ein homogenes Profil weit im unterdurchschnittlichen Bereich gezeigt habe. Kognitiv anspruchsvolle Aufgaben seien ihr schwergefallen. Die Ergebnisse könnten aufgrund der geringen Beschulung unterschätzt werden. Mathematische Grundkenntnisse seien kaum gegeben und im Lesen und Schreiben habe die Beschwerdeführerin weit unterdurchschnittliche Werte erreicht. Aufgrund der geringen Beschulung und der weit unterdurchschnittlichen Ergebnisse zur Messung der kognitiven Fähigkeiten könne eine Diagnose der Lese-Rechtschreibstörung gestellt werden. Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Umfeld beobachteten Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechnen seien mit den Testergebnissen und der Lebensgeschichte in Einklang zu bringen. Die weit unterdurchschnittlichen Testergebnisse im Bereich des kognitiven Niveaus unterstützen die beobachteten Schwierigkeiten in den genannten Bereichen. Eine ungenügende Beschulung und die häufigen Lehrpersonenwechsel während der Schulzeit hätten der Beschwerdeführerin die Aneignung von Wissen beim Lesen und Schreiben erschwert. Die Ergebnisse des Mathetests unterstützten diese Annahme, da auch hier kaum Grundkenntnisse vorhanden seien. Die formalen Kriterien für eine Dyslexie bzw. eine Dyskalkulie erachteten die Psychologinnen als nicht erfüllt. Zur Begründung erklärten sie, die Diskrepanz zwischen dem kognitiven Potential und den Leistungen in Mathematik, Lesen und Rechtschreibung sei nicht gross genug. Da im tieferen kognitiven Bereich weniger stark differenziert werden könne, sei das Vorhandensein einer Lese- und Rechtschreib- sowie einer Rechenschwäche jedoch nicht auszuschliessen (Bericht vom 13. Mai 2019, RB 1). Aus dem Bericht ergibt sich nichts Eindeutiges zum Einfluss der festgestellten Defizite auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es ergeben sich jedoch deutliche Hinweise darauf, dass sie in der Wahl der beruflichen Tätigkeit eingeschränkt ist. Inwiefern dies IV-relevant ist bzw. ob die unterdurchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten Krankheitswert haben, wird aus dem Bericht wiederum nicht eindeutig klar. Auch diesbezüglich fehlen somit weitere Abklärungen.

4.3.5   Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass nicht auf die Beurteilung von Dr. D____ im RAD-Bericht vom 17. April 2018 abgestellt werden kann. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist in verschiedener Hinsicht noch nicht genügend abgeklärt. Es kann daher auch nicht ohne weitere Abklärungen, allein basierend auf einer orthopädischen Einschätzung, davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist.

4.4.          Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge weitere Abklärungen durchzuführen. Um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ganzheitlich zu erfassen, ist – infolge der obigen Erwägungen – ein polydisziplinäres Gutachten erforderlich. Dieses sollte die Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie (aufgrund der Borderline-Störung), Neuropsychologie (zur Abklärung der kognitiven Fähigkeiten sowie der Lese-, Rechtschreib- und Mathematikschwäche) sowie Orthopädie (im Hinblick auf die Hüftprobleme) umfassen. Dabei ist es in den Händen der Beschwerdegegnerin bzw. der mittels Zufallsprinzip (vgl. BGE 139 V 349, 354 E. 5.2.1 und BGE 140 V 507, 510 E. 3.1) zu ermittelnden Gutachterstelle, zu entscheiden, ob sich anstelle einer orthopädischen (oder zusätzlich dazu), eine rheumatologische Begutachtung aufdrängt und ob weitere medizinische Disziplinen beigezogen werden müssen. Im Rahmen dieser Begutachtung kann gegebenenfalls auch auf den von Dr. I____ festgestellten Verdacht auf eine Mortonsche Metatarsalgie am rechten Vorfuss (vgl. Bericht vom 19. März 2019, RB 2) eingegangen werden.

4.5.          Keine weiteren Abklärungen sind bezüglich des Zeitraums ab dem Zeitpunkt der Hüftoperation (Implantation einer Hüfttotalprothese) am 24. Januar 2017 (vgl. Austrittsbericht von Dr. G____ vom 31. Januar 2017, IV-Akte 65, S. 6) bis zum 30. April 2017 (vgl. Verfügung vom 14. Februar 2019, IV-Akte 87, S. 4) erforderlich. In diesem Zeitraum wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Bericht von Dr. G____ vom 25. August 2017, IV-Akte 67, S. 4). Darauf kann abgestellt werden.

5.                

5.1.          Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin infolge ihrer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 24. Januar 2017 und dem 30. April 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Den Invaliditätsgrad hat sie dabei anhand der sog. gemischten Methode berechnet.

5.2.          Bei der Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind (vgl. Art. 25 bis 27bis IVV). Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabebereich (namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten berücksichtigt. Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16 ATSG. Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2). Vorliegend wurde die Berechnung für den erwähnten Zeitraum zu Recht aufgrund der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Grundsätze vorgenommen.

5.3.          Die Beschwerdegegnerin ging vorliegend von einer Aufteilung von 70% Erwerbstätigkeit und 30% Haushaltstätigkeit aus. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Diese Aufteilung entspricht der Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 12. Juni 2017, gemäss welcher sie bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründen ab Mai 2015 in einem Pensum von 70% erwerbstätig wäre und zu 30% den Sohn betreuen würde (Bestätigung vom 12. Juni 2017, IV-Akte 62). Dies, bis mindestens zum Ende von dessen Schulpflicht (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Juni 2017, IV-Akte 61, S. 2).

5.4.          Ebenfalls nicht beanstandet wird, dass die Beschwerdegegnerin basierend auf dem Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Juni 2017 (IV-Akte 61) von einer Einschränkung im Haushalt von 1% ausging.

Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung, gelten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 129 V 67, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4 mit Hinweisen und 9C_671/2017 vom 12.07.2018 E. 4.2.).

Angesichts des Ausgangs der Berechnung des Invaliditätsgrades kann derzeit offenbleiben, ob der Abklärungsbericht beweistauglich ist. Insbesondere ist irrelevant, ob die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum nach der Hüftoperation vorübergehend auch im Haushalt in höherem Masse eingeschränkt war. Dies würde an der Höhe des Invaliditätsgrades und somit des Rentenanspruchs nichts ändern.

5.5.          Aus diesen Feststellungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 24. Januar 2017 bis und mit dem 30. April 2017 zu Recht von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging. Unter Anwendung der gemischten Methode und unter Vornahme eines Prozentvergleichs (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1. und 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2.) resultiert damit bei einem Anteil von 70% Erwerb bereits ein Invaliditätsgrad von 70% im Erwerb. Damit besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente der IV (vgl. E. 3.1.), ohne dass die Einschränkung im Haushalt näher bestimmt werden muss.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2. mit Hinweisen) ab dem 1. April 2017 eine ganze Rente zugesprochen. Ob bereits davor ein Rentenanspruch besteht, ist Gegenstand der noch zu erfolgenden Abklärungen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin in jedem Fall einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Da die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Mai 2017 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausging, hat sie die ganze Rente in Anwendung dieser Bestimmung bis zum 31. Juli 2017 befristet (vgl. Verfügung vom 14. Februar 2019, IV-Akte 88, S. 3). Die vom 1. April 2017 bis zum 31. Juli 2017 zugesprochene ganze Invalidenrente gilt im Lichte der vorstehenden Erwägungen als ausgewiesen.

6.                

6.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 14. Februar 2019 teilweise aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die befristete Rente für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. Juli 2017 gilt als ausgewiesen.

6.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.          Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 14. Februar 2019 wird teilweise aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die befristete Rente vom 1. April 2017 bis zum 31. Juli 2017 gilt als ausgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: