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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
September 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. phil. D. Borer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.59
Verfügung vom 14. Februar
2019
Abgestufte Rente, Beweiswert der
RAD Stellungnahmen
Tatsachen
I.
a) Der 1962 geborene, als Gipser tätige
Beschwerdeführer meldete sich im Januar 1996 zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 4. Juli
1997 (IV-Akte 1, S. 9 ff.) sprach ihm die Beschwerdegegnerin ab
Oktober 1995 eine halbe Rente zu. Im Rahmen der Überprüfung des
Rentenanspruches wurde mit Verfügung vom 5. April 2001 ab Oktober 2000
eine ganze Rente ausgerichtet (vgl. IV-Akte 16, S. 2 ff.). Mit
Mitteilungen vom 7. August 2002 (IV-Akte 20) und vom 20. Mai
2005 (IV-Akte 23) bestätigte die Beschwerdegegnerin jeweils den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers.
b) Im Rahmen der im Jahr 2006 eingeleiteten
Überprüfung des Rentenanspruches hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
4. April 2008 (IV-Akte 52) die ganze Rente per 31. Mai 2008 auf.
Nachdem das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 11. November 2008 (Verfahren IV.2008.126; IV-Akte 60)
gutgeheissen und zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen hatte, holte diese beim C____ ein Gutachten ein (Gutachten vom
9. Juli 2009, IV-Akte 67). Gestützt darauf wurde die bisherige Rente
auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Verfügung vom 8. April 2010,
IV-Akte 77). Nachdem der Beschwerdeführer im Februar 2011 eine Verschlechterung
seines Gesundheitszustands geltend gemacht hatte, gab die Beschwerdegegnerin
ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Gutachten
vom 28. April 2014, IV-Akte 113). Mit Verfügung vom 13. Oktober
2014 (IV-Akte 131) wurde das Gesuch um Rentenerhöhung abgewiesen, da sich
der Gesundheitszustand nicht geändert habe.
c) Im März 2015 erlitt der Beschwerdeführer während
der Arbeit einen Unfall (Schadenmeldung vom 17. Juni 2015 an die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA], IV-Akte 150.67). Im August
2015 musste die verletzte linke Schulter operativ behandelt werden
(IV-Akte 150.23). Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 (IV-Akte 138)
machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands
geltend. Die Beschwerdegegnerin nahm berufliche und medizinische Abklärungen
vor und zog die Akten der SUVA bei. Am 26. Oktober 2016 erlitt der Beschwerdeführer
bei einem Stolpersturz eine Fraktur des rechten Sprunggelenks (Schadenmeldung
vom 28. Oktober 2016, IV-Akte 174.45). Mit Arztbericht vom
21. Mai 2017 (vgl. IV-Akte 176) diagnostizierte Dr. med. D____ eine
symptomatische AC-Gelenksarthrose rechts. Im November 2017 erfolgte die
operative Behandlung der rechten Schulter (Operationsbericht vom
28. November 2017, IV-Akte 190 S. 10 ff.). Am 25. Juni 2018
(IV-Akte 196) und 17. August 2018 (IV-Akte 202) nahm der regionale
ärztliche Dienst (RAD) Stellung zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit. Mit Vorbescheid
vom 31. August 2018 (IV-Akte 204) kündigte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer an, man gedenke, ihm ab 1. Februar 2016 eine ganze Rente,
ab 1. Juni 2016 eine Viertelsrente, ab 1. Januar 2017 eine ganze
Rente, ab 1. September 2017 eine Viertelsrente, ab 1. Februar 2018
eine ganze Rente und ab 1. November 2018 eine Viertelsrente zu gewähren.
Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 2. November 2018 (vgl. IV-Akte 213)
sowie am 14. November 2018 (IV-Akte 217) und 14. Januar 2019
(IV-Akte 219). Nach Stellungnahme des RAD vom 21. Januar 2019 (IV-Akte 221)
erliess die Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2019 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 228).
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. März 2019 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 14. Februar
2019 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer
Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 16. Juli 2019 und Duplik vom 15. August
2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 25. September 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer rügt die Einschätzung des zeitlichen Verlaufs
der Arbeitsfähigkeit durch den RAD. Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei
eine Verbesserung des Gesundheitszustands weder im März 2016 noch im Juni 2017
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb der Beschwerdeführer ab
Februar 2016 bis zum 31. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Rente habe
(Beschwerde Rz. 4). Für den Zeitraum ab November 2018 sei sodann der
medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Es fehle an einer umfassenden
fachärztlichen Abklärung, welche die bereits vor dem Revisionsgesuch von
Februar 2016 bestandenen Beschwerden und die neu dazugekommenen Schulterprobleme
ganzheitlich mit Blick auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
beurteile (Beschwerde Rz. 5).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung vom 14. Februar
2019 (IV-Akte 228) im Wesentlichen auf die Einschätzungen des RAD vom 25. Juni
2018 (IV-Akte 196), vom 17. August 2018 (IV-Akte 202) resp. vom
21. Januar 2019 (IV-Akte 221). Sie macht geltend, es sei davon
auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Februar 2016 eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. In der Zeit von März bis zum 25. Oktober
2016 sei von einer 30%-igen und von 26. Oktober 2016 bis Mai 2017 von einer
100%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab Juni bis Oktober 2017 habe wieder
eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Von November 2017 bis Juli 2018 sei
die Arbeitsfähigkeit zu 100% aufgehoben gewesen, ab August 2018 sei wieder von
einer Arbeitsfähigkeit von 70% auszugehen. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei
vom RAD, gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Fachärzte, umfassend
begründet worden (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 7 ff.), die Zusprechung einer
abgestuften befristeten Rente sei korrekt erfolgt. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers sei der medizinische Sachverhalt abgeklärt und es liege eine
abschliessende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit vor, weshalb sich weitere
Abklärungen erübrigten (Beschwerdeantwort Rz. 10).
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten
Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (vgl. dazu
Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) analog
anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit
Hinweisen; 109 V 125, 127 E. 4a). Die massgebenden Vergleichszeitpunkte
sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und andererseits der in
Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung (Urteil
des Bundesgerichts 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2).
3.3.
3.3.1. Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in
relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf
ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe
der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140
V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).
3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3.a).
3.3.3. Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin
die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund
rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen
regionaler ärztlicher Dienste (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni
2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom
13. Oktober 2014 (IV-Akte 131) mit der Bestätigung des Anspruchs auf
die bisherige Viertelsrente auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische
Gutachten vom 28. April 2014 (vgl. IV-Akte 113). Darin werden als
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt: (1). Psoriasis-Arthropathie
(Erstdiagnose 1999; ICD-10 M07.3); (2). Chronisches lumbovertebrales bis
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-10 M54.5); (3). Subacromiales
Impingement Schultergelenk, beginnende AC-Gelenkarthrose rechts (ICD-10
M75.4); (4). Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und
(5). Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)
DD: Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2).
4.1.2. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss,
aus somatischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Gipser sowie
für jede schwere körperlich belastende Tätigkeit seit 2009 eine bleibende
100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Für leichte rückenadaptierte Tätigkeiten, durchgeführt
in Wechselbelastung ohne die Einnahme von Zwangshaltungen sowie ohne repetitive
Überkopftätigkeit mit dem rechten Arm bestehe eine 70%-ige Restarbeitsfähigkeit.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 30%-ige Einschränkung, dies aufgrund der
vorliegenden psychischen Symptomatik mit Stimmungsschwankungen. Insgesamt sei bezüglich
einer geeigneten Verweistätigkeit von einer 30%-igen Einschränkung auszugehen.
4.2.
4.2.1. Nach der Neuanmeldung vom 18. Februar 2016
(IV-Akte 138) forderte die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärzten
Berichte ein. Der Hausarzt Dr. med. E____, FMH für Innere Medizin, bestätigte
im Arztbericht vom 11. März 2016 (IV-Akte 144), dass sich der
Gesundheitszustand des Versicherten seit dem am 30. März 2015 erlittenen
Unfallereignis mit Schulterkontusion links und unfallbedingter transmuraler
Supraspinatussehnenruptur links verschlechtert habe. Der postoperative Verlauf
nach arthroskopischer Supraspinatussehnenrefixation sowie arthroskopischer
Aeromioplastik links am 18. August 2015 gestalte sich protrahiert. Ein Einsatz
des linken Arms bzw. des linken Schultergelenks in der Tätigkeit als Gipser sei
nach wie vor nicht möglich, der Patient bleibe seit dem 30. März 2015 andauernd
100% arbeitsunfähig. Auf Nachfrage des RAD führte Dr. med. E____ mit Bericht
vom 17. Mai 2016 (IV-Akte 154) aus, zurzeit sei auch eine
quantitative Einbusse der bisher angenommenen 70%-igen Arbeitsfähigkeit
anzunehmen. Allerdings sei aktuell die quantitative Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
noch nicht definitiv möglich, da die derzeitige Beschwerdesymptomatik noch ein
Rehabilitationspotenzial besitze.
4.2.2. Mit Arztbericht vom 26. Januar 2016 (IV-Akte 150.11
S. 7) berichtete die behandelnde Orthopädin Dr. med. D____, FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, der Versicherte leide nach wie vor
unter einer leichten Kapselentzündung links. Die Arbeitsunfähigkeit als Gipser
bleibe bis zur nächsten Kontrolle am 11. März 2016 zu 100% bestehen. In ihrer
Stellungnahme vom 15. Juni 2016 (IV-Akte 162) zuhanden der
Beschwerdegegnerin nach ihrer Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten
in einer adaptierten Tätigkeit führte Dr. med. D____ aus, es bestünden
qualitative Einbussen, nach denen ein Arbeiten über Schulterhöhe mehrheitlich umgangen
werden sollte. Mit einer Einbusse der quantitativen Arbeitsfähigkeit von 70%
müsse nicht gerechnet werden. Seit dem 1. Juni 2016 unternehme der
Versicherte einen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50%.
4.3.
Nachdem der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2016 bei einem
Stolpersturz eine Fraktur des rechten Sprunggelenks erlitten hatte (Schadenmeldung
vom 28. Oktober 2016, IV-Akte 174.45), führte Dr. med. F____, FMH
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht
vom 5. Januar 2017 (IV-Akte 174.32) aus, der Patient sei seit dem
Unfall in seinem Beruf als Gipser bei einem Pensum von 50% zu 100%
arbeitsunfähig. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei aufgrund des
komplikationslosen Verlaufs auf den 21. Januar 2017 vorgesehen, was bei
einem Pensum von 50% möglich sein sollte. Mit Verlaufsberichten vom
16. Februar (IV-Akte 174.19) und 20. März 2017
(IV-Akte 174.13) berichtete Dr. med. F____, dass der Arbeitsversuch
aufgrund von Schmerzen habe abgebrochen werden müssen. Die konservative
Therapie werde weitergeführt. Es bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis
Anfang Mai 2017 (Arztzeugnis IV-Akte 174.3 S. 2).
4.4.
4.4.1. Mit Arztbericht vom 21. Mai 2017 (vgl. IV-Akte 176)
diagnostizierte Dr. med. D____ eine symptomatische AC-Gelenksarthrose rechts. Im
Arztbericht vom 6. Juni 2017 (IV-Akte 177) führte Dr. med. E____ aus,
dass die Belastbarkeit des linken Schultergelenkes nach abgeschlossener
postoperativer Rehabilitation vermindert bleibe. Arbeiten über der Horizontale
könnten mit dem linken Arm nicht mehr ausgeübt werden. Am 15. September
2017 (IV-Akte 180) berichtete Dr. med. E____, bis zum 31. Mai 2017
sei der Versicherte als Gipser zu 50% arbeitsfähig gewesen. Ab 1. Juni
2017 bestehe durch die verminderte beidseitige Schulterbelastbarkeit in der
bisherigen Tätigkeit als Gipser eine andauernde 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Im
November 2017 erfolgte die operative Behandlung der rechten Schulter (Operationsbericht
vom 28. November 2017, IV-Akte 190 S. 10 ff.).
4.4.2. Die behandelnde Orthopädin führte in den Berichten vom
8. Januar 2018 (IV-Akte 190 S. 9), 19. Februar 2018
(IV-Akte 190 S. 8) und 28. Mai 2018 (IV-Akte 194) aus, der
postoperative Verlauf sei etwas protrahiert, es bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit
als Gipser bis August 2018. Im Arztbericht vom 10. August 2018
(IV-Akte 200) berichtete Dr. med. D____, dass die Beschwerden im Vergleich
zum Vorbefund im Mai 2018 zurückgegangen seien. Der Versicherte sei zuversichtlich,
dass eine weitere Besserung möglich sei. Die Arbeitsunfähigkeit als Gipser
bleibe zu 100% bestehen. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte in
seinen angestammten Beruf nicht wieder zurückkehren könne. Die theoretische
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Tätigkeit unterhalb
Schulterhöhe und keine Belastung grösser als 3 kg) sei zum jetzigen
Zeitpunkt eingeschränkt gegeben, wobei davon auszugehen sei, dass diese
Arbeitsfähigkeit verbesserungsfähig sei. Aktuell sei die Einschränkung in einer
angepassten Tätigkeit auf eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit einzuschätzen.
4.5.
Der RAD-Arzt Dr. med. G____, FMH für Allgemeinmedizin,
zertifizierter Gutachter SIM, führte in den Stellungnahmen vom 25. Juni
2018 (IV-Akte 196) und 17. August 2018 (IV-Akte 202) aus, obwohl
bei dem Versicherten seit 2009 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in seiner
angestammten Tätigkeit als Gipser angenommen worden war, habe er in diesem
Beruf weitergearbeitet. Die behandelnden Ärzte gingen nun aktuell davon aus,
dass in der Tätigkeit als Gipser eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100%
vorliege. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie sie im
rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. April 2014 (vgl. IV-Akte 113)
definiert worden sei, liege weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 70% vor. Zum
Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit hielt Dr.
med. G____ fest, dass der Versicherte bis zum Arbeitsunfall am 30. März
2015 zu 70% arbeitsfähig gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt habe eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten vorgelegen. Gestützt
auf die postoperativen Verlaufsberichte von Dr. med. D____ sei sechs Monate
nach der Operation vom 18. August 2015, somit ab März 2016, wieder von
einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal behinderungsangepassten
Tätigkeit auszugehen. Nach einem Stolpersturz am 26. Oktober 2016 sei es
wiederum zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, auch in angepasster Tätigkeit,
gekommen. Ab Mai 2017 habe der behandelnde Arzt keine Arbeitsunfähigkeit mehr
attestiert, weshalb ab Juni 2017 bis zur Schulteroperation im November 2017
wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 70% in angepasster Tätigkeit auszugehen
sei. Aufgrund der Operation habe danach wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
vorgelegen. Zum weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit empfahl der RAD-Arzt, auf
die Beurteilung von Dr. med. D____ im Bericht vom 10. August 2018
(IV-Akte 200) abzustellen. Danach liege in angepasster Tätigkeit (Tätigkeit
unterhalb Schulterhöhe und keine Belastung grösser als 3 kg) ab August
2018 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70% vor.
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Verfügung vom
14. Februar 2019 (IV-Akte 228) im Wesentlichen auf die Berichte von
RAD-Arzt Dr. med. G____ vom 25. Juni 2018 (IV-Akte 196) und
17. August 2018 (IV-Akte 202) gestützt. Der RAD-Arzt hat sich in
seinen Beurteilungen sorgfältig mit den in den medizinischen Akten hinreichend
dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt. Er hat einleuchtend dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand
infolge der Unfälle im März 2015 bzw. Oktober 2016 sowie der Schulteroperationen
von August 2015 und November 2017 temporär verschlechtert habe. Die
Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend
und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit nachvollziehbar. Einer eigenen Untersuchung bedurfte es
nicht, da der medizinische Sachverhalt feststeht und es allein um die medizinische
Würdigung dieses Sachverhalts geht. Damit sind im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.5.1) erfüllt und den Aktenbeurteilungen
kommt voller Beweiswert zu. In der Folge ist darauf abzustellen.
5.2.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände sowie der mit Beschwerde
eingereichte Bericht von Dr. med. D____ vermögen keine Zweifel an der
Zuverlässigkeit der Stellungnahmen des RAD-Arztes zu begründen. So kann dem
Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er verlangt, es sei ihm durchgehend
bis Oktober 2018 eine ganze Rente zuzusprechen. Entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde hat Dr. med. D____ mit Bericht vom 15. Juni 2016
(IV-Akte 162) ausgeführt, dass in einer adaptierten Verweistätigkeit mit
einer Einbusse der quantitativen Arbeitsfähigkeit von 70% nicht gerechnet
werden müsse. Die Einschätzung des RAD-Arztes, dass der Beschwerdeführer
postoperativ im März 2016 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 70% arbeitsfähig
sei, ist nicht zu beanstanden. Ebenfalls zu Recht ist der RAD-Arzt davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Stolpersturz im Oktober 2016
aufgrund der vorliegenden Arztzeugnisse ab Juni 2017 in einer Verweistätigkeit
wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70% aufweise. Dem steht auch der Bericht von
Dr. med. E____ vom 15. September 2017 (IV-Akte 180) nicht entgegen,
denn darin wird ab 1. Juni 2017 aufgrund der verminderten beidseitigen
Schulterbelastbarkeit nur in der bisherigen Tätigkeit als Gipser eine andauernde
100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Zur Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit wird das Alter des Versicherten angebracht, das eine berufliche
Neuorientierung und somit eine Verweistätigkeit nicht zulasse. Damit liegt aber
keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. Auch
der in der Beschwerde aufgeführte Bericht der Rehaklinik [...] vom
10. April 2017 (IV-Akte 174.4) verweist in Bezug auf die vollständige
Arbeitsunfähigkeit auf den Bericht von Dr. med. F____ vom 20. März 2017. Es
sind ihm keine Angaben über eine länger andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit
zu entnehmen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen zum Verlauf der
Arbeitsfähigkeit in der Beschwerdeantwort (Rz. 7 ff.) verwiesen werden.
5.3.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass ihm ab August 2018 zu Unrecht
lediglich eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Mit Stellungnahme
vom 12. November 2018 (Beschwerdebeilage 3) zuhanden des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers führte Dr. med. D____ aus, dass der
Versicherte in seinem angestammten Beruf als Gipser zu 100% arbeitsunfähig sei.
In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30%. Die
angepasste Tätigkeit sollte wechselbelastend sein, ohne Zwangshaltung und
Arbeiten zum Beispiel auf Tischniveau mit weniger als 3 kg Gewicht. Diese
Einschätzung beziehe sich rein auf die Pathologien an den Schultern. Der
Beschwerdeführer bemängelt, dass der RAD-Arzt die bereits vorhandenen gesundheitlichen
Einschränkungen, wie sie sich aus dem Gutachten vom 28. April 2014 (vgl.
IV-Akte 113) ergäben, nicht berücksichtige. Es sei ohne weiteres
nachvollziehbar, dass sich der Gesundheitszustand aufgrund der neu
aufgetretenen Pathologien an den Schultern verschlechtert habe. Auch hierin
kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Das bereits im erwähnten Gutachten
formulierte Zumutbarkeitsprofil entspricht dem von Dr. med. D____ formulierten
Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit. Die im Gutachten aufgeführten
psychiatrischen Diagnosen wurden in der Gesamtbeurteilung der Gutachter nicht
additiv zu den somatischen Diagnosen verrechnet. Dieses Vorgehen entspricht der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich einzelne fachbereichsbezogene
Arbeitsunfähigkeiten in der Regel nicht additiv verhalten, sondern sich teilweise
oder sogar ganz decken. Deshalb ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich
in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_619/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.2; 9C_204/2015 vom
29. April 2015 E. 6). Somit ist weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit
von 70% in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
5.4.
Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ab Februar 2016 (Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um Rentenerhöhung) auf eine volle
Arbeitsunfähigkeit, ab März 2016 auf eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit, ab Oktober
2016 wieder auf eine volle Arbeitsunfähigkeit, ab Juni 2017 auf eine 30%-ige
Arbeitsunfähigkeit, ab November 2017 auf eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit und
ab August 2018 auf eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit abgestellt.
6.
Der von der Beschwerdegegnerin für die einzelnen Zeitabschnitte
vorgenommene Einkommensvergleich ist zu Recht unumstritten. Es kann daher auf
die in der Verfügung vom 14. Februar 2019 vorgenommene Berechnung des
Invaliditätsgrades (IV-Akte 228 S. 8 ff.) verwiesen werden. Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer demnach zu Recht (jeweils unter
Berücksichtigung der Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) ab
dem 1. Februar 2016 eine ganze Rente, ab dem 1. Juni 2016 eine Viertelsrente,
ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Rente, ab dem 1. September 2017 eine
Viertelsrente, ab dem 1. Februar 2018 eine ganze Rente und ab dem 1. November
2018 eine Viertelsrente zugesprochen.
7.
7.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: