Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.59

Verfügung vom 14. Februar 2019

Abgestufte Rente, Beweiswert der RAD Stellungnahmen

 


Tatsachen

I.         

a)           Der 1962 geborene, als Gipser tätige Beschwerdeführer meldete sich im Januar 1996 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 4. Juli 1997 (IV-Akte 1, S. 9 ff.) sprach ihm die Beschwer­degegnerin ab Oktober 1995 eine halbe Rente zu. Im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruches wurde mit Verfügung vom 5. April 2001 ab Oktober 2000 eine ganze Rente aus­gerichtet (vgl. IV-Akte 16, S. 2 ff.). Mit Mitteilungen vom 7. August 2002 (IV-Akte 20) und vom 20. Mai 2005 (IV-Ak­te 23) bestätigte die Beschwerdegegnerin jeweils den Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

b)           Im Rahmen der im Jahr 2006 eingeleiteten Überprüfung des Rentenanspruches hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2008 (IV-Akte 52) die ganze Rente per 31. Mai 2008 auf. Nachdem das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. November 2008 (Verfahren IV.2008.126; IV-Akte 60) gutgeheissen und zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hatte, holte diese beim C____ ein Gutachten ein (Gutachten vom 9. Juli 2009, IV-Akte 67). Gestützt darauf wurde die bisherige Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Verfügung vom 8. April 2010, IV-Akte 77). Nachdem der Beschwerdeführer im Februar 2011 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend gemacht hatte, gab die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres rheu­matologisch-psychiat­risches Gutachten in Auftrag (Gutachten vom 28. April 2014, IV-Akte 113). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 (IV-Akte 131) wurde das Gesuch um Rentenerhöhung abgewiesen, da sich der Gesundheitszustand nicht geändert habe.

c)           Im März 2015 erlitt der Beschwerdeführer während der Arbeit einen Unfall (Schadenmeldung vom 17. Juni 2015 an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA], IV-Akte 150.67). Im August 2015 musste die verletzte linke Schulter operativ behandelt werden (IV-Akte 150.23). Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 (IV-Akte 138) machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Die Beschwerde­gegnerin nahm berufliche und medizinische Abklärungen vor und zog die Akten der SUVA bei. Am 26. Oktober 2016 erlitt der Beschwerdeführer bei einem Stolpersturz eine Fraktur des rechten Sprunggelenks (Schadenmeldung vom 28. Oktober 2016, IV-Ak­te 174.45). Mit Arztbericht vom 21. Mai 2017 (vgl. IV-Ak­te 176) diagnostizierte Dr. med. D____ eine symptomatische AC-Ge­lenks­arthrose rechts. Im November 2017 erfolgte die operative Behandlung der rechten Schulter (Operationsbericht vom 28. November 2017, IV-Akte 190 S. 10 ff.). Am 25. Juni 2018 (IV-Akte 196) und 17. August 2018 (IV-Ak­te 202) nahm der regionale ärztliche Dienst (RAD) Stellung zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit. Mit Vorbescheid vom 31. August 2018 (IV-Ak­te 204) kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an, man gedenke, ihm ab 1. Februar 2016 eine ganze Rente, ab 1. Juni 2016 eine Viertelsrente, ab 1. Januar 2017 eine ganze Rente, ab 1. Sep­tem­ber 2017 eine Viertelsrente, ab 1. Februar 2018 eine ganze Rente und ab 1. Novem­ber 2018 eine Viertelsrente zu gewähren. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 2. November 2018 (vgl. IV-Ak­te 213) sowie am 14. No­vem­ber 2018 (IV-Akte 217) und 14. Januar 2019 (IV-Akte 219). Nach Stellungnahme des RAD vom 21. Januar 2019 (IV-Akte 221) erliess die Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 228).

II.       

a)       Mit Beschwerde vom 14. März 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 14. Februar 2019 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

b)        Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 auf Abweisung der Be­schwerde.

c)         Mit Replik vom 16. Juli 2019 und Duplik vom 15. August 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 25. September 2019 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des an­gerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Der Beschwerdeführer rügt die Einschätzung des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit durch den RAD. Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands weder im März 2016 noch im Juni 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb der Beschwerdeführer ab Februar 2016 bis zum 31. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Rente habe (Beschwerde Rz. 4). Für den Zeitraum ab November 2018 sei sodann der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Es fehle an einer umfassenden fachärztlichen Abklärung, welche die bereits vor dem Revisionsgesuch von Februar 2016 bestandenen Beschwerden und die neu dazugekommenen Schulterprobleme ganzheitlich mit Blick auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteile (Beschwerde Rz. 5).

2.2.           Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung vom 14. Feb­ruar 2019 (IV-Ak­te 228) im Wesentlichen auf die Einschätzungen des RAD vom 25. Juni 2018 (IV-Ak­te 196), vom 17. August 2018 (IV-Akte 202) resp. vom 21. Ja­nuar 2019 (IV-Ak­te 221). Sie macht geltend, es sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Februar 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. In der Zeit von März bis zum 25. Oktober 2016 sei von einer 30%-igen und von 26. Oktober 2016 bis Mai 2017 von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab Juni bis Oktober 2017 habe wieder eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Von November 2017 bis Juli 2018 sei die Arbeitsfähigkeit zu 100% aufgehoben gewesen, ab August 2018 sei wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 70% auszugehen. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei vom RAD, gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Fachärzte, umfassend begründet worden (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 7 ff.), die Zusprechung einer abgestuften befristeten Rente sei korrekt erfolgt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei der medizinische Sachverhalt abgeklärt und es liege eine abschliessende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit vor, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten (Beschwerdeantwort Rz. 10).

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.           Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (vgl. dazu Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) analog anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen; 109 V 125, 127 E. 4a). Die massgebenden Vergleichszeitpunkte sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und andererseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung (Urteil des Bun­desgerichts 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2).

3.3.           3.3.1.  Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).

3.3.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

3.3.3.     Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

4.                

4.1.           4.1.1.  In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 13. Oktober 2014 (IV-Akte 131) mit der Bestätigung des Anspruchs auf die bisherige Viertelsrente auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiat­rische Gutachten vom 28. April 2014 (vgl. IV-Akte 113). Darin werden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt: (1). Psoriasis-Arthropathie (Erstdiagnose 1999; ICD-10 M07.3); (2). Chro­nisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-10 M54.5); (3). Subacromiales Impingement Schultergelenk, beginnende AC-Gelenk­arthrose rechts (ICD-10 M75.4); (4). Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und (5). Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) DD: Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2).

4.1.2.     Im Rahmen der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, aus somatischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Gipser sowie für jede schwere körperlich belastende Tätigkeit seit 2009 eine bleibende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Für leichte rückenadaptierte Tätigkeiten, durchgeführt in Wechselbelastung ohne die Einnahme von Zwangshaltungen sowie ohne repetitive Überkopftätigkeit mit dem rechten Arm bestehe eine 70%-ige Restarbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 30%-ige Einschränkung, dies aufgrund der vorliegenden psychischen Symptomatik mit Stimmungsschwankungen. Insgesamt sei bezüglich einer geeigneten Verweistätigkeit von einer 30%-igen Einschränkung auszugehen.

4.2.           4.2.1.  Nach der Neuanmeldung vom 18. Februar 2016 (IV-Akte 138) forderte die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärzten Berichte ein. Der Hausarzt Dr. med. E____, FMH für Innere Medizin, bestätigte im Arztbericht vom 11. März 2016 (IV-Akte 144), dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem am 30. März 2015 erlittenen Unfallereignis mit Schulterkontusion links und unfallbedingter transmuraler Supraspinatussehnenruptur links verschlechtert habe. Der postoperative Verlauf nach arthroskopischer Supraspinatussehnenrefixation sowie arthros­kopischer Aeromioplastik links am 18. August 2015 gestalte sich protrahiert. Ein Einsatz des linken Arms bzw. des linken Schultergelenks in der Tätigkeit als Gipser sei nach wie vor nicht möglich, der Patient bleibe seit dem 30. März 2015 andauernd 100% arbeitsunfähig. Auf Nachfrage des RAD führte Dr. med. E____ mit Bericht vom 17. Mai 2016 (IV-Akte 154) aus, zurzeit sei auch eine quantitative Einbusse der bisher angenommenen 70%-igen Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Allerdings sei aktuell die quantitative Einschätzung der Arbeitsfähigkeit noch nicht definitiv möglich, da die derzeitige Beschwerdesymptomatik noch ein Rehabilitationspotenzial besitze.

4.2.2.     Mit Arztbericht vom 26. Januar 2016 (IV-Akte 150.11 S. 7) berichtete die behandelnde Orthopädin Dr. med. D____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, der Versicherte leide nach wie vor unter einer leichten Kapselentzündung links. Die Arbeitsunfähigkeit als Gipser bleibe bis zur nächsten Kontrolle am 11. März 2016 zu 100% bestehen. In ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2016 (IV-Akte 162) zuhanden der Beschwerdegegnerin nach ihrer Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer adaptierten Tätigkeit führte Dr. med. D____ aus, es bestünden qualitative Einbussen, nach denen ein Arbeiten über Schulterhöhe mehrheitlich umgangen werden sollte. Mit einer Einbusse der quantitativen Arbeitsfähigkeit von 70% müsse nicht gerechnet werden. Seit dem 1. Juni 2016 unternehme der Versicherte einen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50%.

4.3.           Nachdem der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2016 bei einem Stolpersturz eine Fraktur des rechten Sprunggelenks erlitten hatte (Schadenmeldung vom 28. Ok­tober 2016, IV-Ak­te 174.45), führte Dr. med. F____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 5. Ja­nuar 2017 (IV-Akte 174.32) aus, der Patient sei seit dem Unfall in seinem Beruf als Gipser bei einem Pensum von 50% zu 100% arbeitsunfähig. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei aufgrund des komplikationslosen Verlaufs auf den 21. Januar 2017 vorgesehen, was bei einem Pensum von 50% möglich sein sollte. Mit Verlaufsberichten vom 16. Februar (IV-Akte 174.19) und 20. März 2017 (IV-Akte 174.13) berichtete Dr. med. F____, dass der Arbeitsversuch aufgrund von Schmerzen habe abgebrochen werden müssen. Die konservative Therapie werde weitergeführt. Es bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis Anfang Mai 2017 (Arztzeugnis IV-Akte 174.3 S. 2).

4.4.           4.4.1.  Mit Arztbericht vom 21. Mai 2017 (vgl. IV-Ak­te 176) diagnostizierte Dr. med. D____ eine symptomatische AC-Gelenks­arthrose rechts. Im Arztbericht vom 6. Juni 2017 (IV-Akte 177) führte Dr. med. E____ aus, dass die Belastbarkeit des linken Schultergelenkes nach abgeschlossener postoperativer Rehabilitation vermindert bleibe. Arbeiten über der Horizontale könnten mit dem linken Arm nicht mehr ausgeübt werden. Am 15. September 2017 (IV-Akte 180) berichtete Dr. med. E____, bis zum 31. Mai 2017 sei der Versicherte als Gipser zu 50% arbeitsfähig gewesen. Ab 1. Juni 2017 bestehe durch die verminderte beidseitige Schulterbelastbarkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gipser eine andauernde 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Im November 2017 erfolgte die operative Behandlung der rechten Schulter (Operationsbericht vom 28. November 2017, IV-Akte 190 S. 10 ff.).

4.4.2.     Die behandelnde Orthopädin führte in den Berichten vom 8. Januar 2018 (IV-Akte 190 S. 9), 19. Februar 2018 (IV-Akte 190 S. 8) und 28. Mai 2018 (IV-Akte 194) aus, der postoperative Verlauf sei etwas protrahiert, es bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit als Gipser bis August 2018. Im Arztbericht vom 10. August 2018 (IV-Akte 200) berichtete Dr. med. D____, dass die Beschwerden im Vergleich zum Vorbefund im Mai 2018 zurückgegangen seien. Der Versicherte sei zuversichtlich, dass eine weitere Besserung möglich sei. Die Arbeitsunfähigkeit als Gipser bleibe zu 100% bestehen. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte in seinen angestammten Beruf nicht wieder zurückkehren könne. Die theoretische Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Tätigkeit unterhalb Schulterhöhe und keine Belastung grösser als 3 kg) sei zum jetzigen Zeitpunkt eingeschränkt gegeben, wobei davon auszugehen sei, dass diese Arbeitsfähigkeit verbesserungsfähig sei. Aktuell sei die Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit auf eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit einzuschätzen.

4.5.           Der RAD-Arzt Dr. med. G____, FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, führte in den Stellungnahmen vom 25. Juni 2018 (IV-Akte 196) und 17. August 2018 (IV-Akte 202) aus, obwohl bei dem Versicherten seit 2009 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser angenommen worden war, habe er in diesem Beruf weitergearbeitet. Die behandelnden Ärzte gingen nun aktuell davon aus, dass in der Tätigkeit als Gipser eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100% vorliege. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie sie im rheumatologisch-psychiat­rischen Gutachten vom 28. April 2014 (vgl. IV-Ak­te 113) definiert worden sei, liege weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 70% vor. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit hielt Dr. med. G____ fest, dass der Versicherte bis zum Arbeitsunfall am 30. März 2015 zu 70% arbeitsfähig gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten vorgelegen. Gestützt auf die postoperativen Verlaufsberichte von Dr. med. D____ sei sechs Monate nach der Operation vom 18. August 2015, somit ab März 2016, wieder von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Nach einem Stolpersturz am 26. Oktober 2016 sei es wiederum zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, auch in angepasster Tätigkeit, gekommen. Ab Mai 2017 habe der behandelnde Arzt keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert, weshalb ab Juni 2017 bis zur Schulter­operation im November 2017 wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 70% in angepasster Tätigkeit auszugehen sei. Aufgrund der Operation habe danach wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vorgelegen. Zum weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit empfahl der RAD-Arzt, auf die Beurteilung von Dr. med. D____ im Bericht vom 10. August 2018 (IV-Akte 200) abzustellen. Danach liege in angepasster Tätigkeit (Tätigkeit unterhalb Schulterhöhe und keine Belastung grösser als 3 kg) ab August 2018 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70% vor.

5.                

5.1.           Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Verfügung vom 14. Februar 2019 (IV-Akte 228) im Wesentlichen auf die Berichte von RAD-Arzt Dr. med. G____ vom 25. Juni 2018 (IV-Akte 196) und 17. August 2018 (IV-Akte 202) gestützt. Der RAD-Arzt hat sich in seinen Beurteilungen sorgfältig mit den in den medizinischen Akten hinreichend dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Er hat einleuchtend dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand infolge der Unfälle im März 2015 bzw. Oktober 2016 sowie der Schulteroperationen von August 2015 und November 2017 temporär verschlechtert habe. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachvollziehbar. Einer eigenen Untersuchung bedurfte es nicht, da der medizinische Sachverhalt feststeht und es allein um die medizinische Würdigung dieses Sachverhalts geht. Damit sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.5.1) erfüllt und den Aktenbeurteilungen kommt voller Beweiswert zu. In der Folge ist darauf abzustellen.

5.2.           Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände sowie der mit Beschwerde eingereichte Bericht von Dr. med. D____ vermögen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Stellungnahmen des RAD-Arztes zu begründen. So kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er verlangt, es sei ihm durchgehend bis Oktober 2018 eine ganze Rente zuzusprechen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat Dr. med. D____ mit Bericht vom 15. Juni 2016 (IV-Akte 162) ausgeführt, dass in einer adaptierten Verweis­tätigkeit mit einer Einbusse der quantitativen Arbeitsfähigkeit von 70% nicht gerechnet werden müsse. Die Einschätzung des RAD-Arztes, dass der Beschwerdeführer postoperativ im März 2016 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 70% arbeitsfähig sei, ist nicht zu beanstanden. Ebenfalls zu Recht ist der RAD-Arzt davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Stolpersturz im Oktober 2016 aufgrund der vorliegenden Arztzeugnisse ab Juni 2017 in einer Verweistätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70% aufweise. Dem steht auch der Bericht von Dr. med. E____ vom 15. Sep­tember 2017 (IV-Ak­te 180) nicht entgegen, denn darin wird ab 1. Juni 2017 aufgrund der verminderten beidseitigen Schulterbelastbarkeit nur in der bisherigen Tätigkeit als Gipser eine andauernde 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Zur Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit wird das Alter des Versicherten angebracht, das eine berufliche Neuorientierung und somit eine Verweistätigkeit nicht zulasse. Damit liegt aber keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. Auch der in der Beschwerde aufgeführte Bericht der Rehaklinik [...] vom 10. April 2017 (IV-Akte 174.4) verweist in Bezug auf die vollständige Arbeitsunfähigkeit auf den Bericht von Dr. med. F____ vom 20. März 2017. Es sind ihm keine Angaben über eine länger andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der Beschwerdeantwort (Rz. 7 ff.) verwiesen werden.

5.3.           Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass ihm ab August 2018 zu Unrecht lediglich eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Mit Stellungnahme vom 12. Novem­ber 2018 (Beschwerdebeilage 3) zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers führte Dr. med. D____ aus, dass der Versicherte in seinem angestammten Beruf als Gipser zu 100% arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30%. Die angepasste Tätigkeit sollte wechselbelastend sein, ohne Zwangshaltung und Arbeiten zum Beispiel auf Tisch­niveau mit weniger als 3 kg Gewicht. Diese Einschätzung beziehe sich rein auf die Pathologien an den Schultern. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass der RAD-Arzt die bereits vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen, wie sie sich aus dem Gutachten vom 28. April 2014 (vgl. IV-Akte 113) ergäben, nicht berücksichtige. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der Gesundheitszustand aufgrund der neu aufgetretenen Pathologien an den Schultern verschlechtert habe. Auch hierin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Das bereits im erwähnten Gutachten formulierte Zumutbarkeitsprofil entspricht dem von Dr. med. D____ formulierten Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit. Die im Gutachten aufgeführten psychiatrischen Diagnosen wurden in der Gesamtbeurteilung der Gutachter nicht additiv zu den somatischen Diagnosen verrechnet. Dieses Vorgehen entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich einzelne fachbereichsbezogene Arbeitsunfähigkeiten in der Regel nicht additiv verhalten, sondern sich teilweise oder sogar ganz decken. Deshalb ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.2; 9C_204/2015 vom 29. April 2015 E. 6). Somit ist weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 70% in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

5.4.           Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ab Februar 2016 (Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Rentenerhöhung) auf eine volle Arbeitsunfähigkeit, ab März 2016 auf eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit, ab Oktober 2016 wieder auf eine volle Arbeitsunfähigkeit, ab Juni 2017 auf eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit, ab November 2017 auf eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit und ab August 2018 auf eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit abgestellt.

6.                

Der von der Beschwerdegegnerin für die einzelnen Zeitabschnitte vorgenommene Einkommensvergleich ist zu Recht unumstritten. Es kann daher auf die in der Verfügung vom 14. Februar 2019 vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades (IV-Akte 228 S. 8 ff.) verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer demnach zu Recht (jeweils unter Berücksichtigung der Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) ab dem 1. Februar 2016 eine ganze Rente, ab dem 1. Juni 2016 eine Viertelsrente, ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Rente, ab dem 1. September 2017 eine Viertelsrente, ab dem 1. Februar 2018 eine ganze Rente und ab dem 1. November 2018 eine Viertelsrente zugesprochen.

7.                

7.1.           Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten.

7.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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