Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.5

Verfügung vom 28. November 2018

Anforderungen an die medizinische Sachverhaltsabklärung; vorliegend erfüllt.

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1965, arbeitete nach ihrer Einreise in die Schweiz zunächst einige Jahre als Küchenhilfe (vgl. u.a. den IK-Auszug [IV-Akte 7]; siehe auch die Arbeitgeberbescheinigung vom 5. März 2018 [IV-Akte 9]). Seit dem 4. November 2013 war sie schliesslich 20 Stunden pro Woche (47 %) als Reinigungsfrau bei der C____ AG tätig (vgl. IV-Akte 8, S. 1 ff. resp. IV-Akte 35). Ab dem 1. September 2017 wurde ihr wegen Rückenbeschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, zunächst von Dr. D____ (vgl. u.a. IV-Akte 16, S. 4; siehe auch IV-Akte 3, S. 2) und anschliessend von Dr. E____ (vgl. IV-Akte 3, S. 2).

b)        Anfangs Januar 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2, S. 1 ff.). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von Dr. D____ vom 5. April 2018; IV-Akte 16). Am 17. April 2018 fand das "Erstgespräch Frühintervention" statt (vgl. IV-Akte 17). Daraufhin wurden der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt gewährt (vgl. die Mitteilung vom 19. April 2018; IV-Akte 22). Gleichzeitig traf die IV-Stelle weitere Abklärungen. Namentlich zog sie die Akten der Taggeldversicherung bei, u.a. das Gutachten von Dr. F____ vom 31. Januar 2018 (IV-Akte 23, S. 3 ff.) sowie die Stellungnahme des die Versicherung beratenden Arztes vom 24. Mai 2018 (IV-Akte 31, S. 4). Am 14. Juni 2018 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 33).

c)         Mit Vorbescheid vom 21. September 2018 wurde der Beschwerdeführerin der Erlass einer Verfügung folgenden Inhaltes in Aussicht gestellt: Es bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente. Erläuternd wurde festgehalten, in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Folglich seien keine Massnahmen der Invalidenversicherung angezeigt (vgl. IV-Akte 36). Am 16. Oktober 2018 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung (vgl. IV-Akte 39). Am 17. Oktober 2018 äusserte sich Dr. G____ zur Arbeitsfähigkeit seiner Patientin (vgl. IV-Akte 43, S. 1 ff.). Dr. E____ reichte seinerseits die Stellungnahme vom 23. Oktober 2018 ein (vgl. IV-Akte 45). In der Folge äusserte sich der RAD am 22. November 2018 (vgl. IV-Akte 47). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 28. November 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 50). Im Dezember 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin bei Dr. H____ zur psychiatrischen Behandlung an (vgl. IV-Akte 54).

II.       

a)        Am 15. Januar 2019 hat die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 28. November 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr Eingliederungsmassnahmen zu gewähren und ab dem 1. September 2018 eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer pluridisziplinären Begutachtung im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme von Dr. I____ vom 11. Februar 2019 beigelegt.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. Februar 2019 wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass mit lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

d)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. März 2019 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie einen MRI-Bericht vom 22. Januar 2019 beigelegt.

e)        Mit Duplik vom 4. April 2019 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. In diesem Zusammenhang äussert sie sich ausführlich zur Verwertbarkeit des Berichtes von Dr. I____ vom 11. Februar 2019. Überdies lässt sie dem Gericht einen weiteren Bericht von Dr. I____ vom 25. März 2019 zukommen.

f)         Die Beschwerdeführerin beantragt mit einer weiteren Eingabe vom 3. Mai 2019 eine polydisziplinäre Begutachtung. Der Eingabe hat sie weitere medizinische Unterlagen beigelegt.

III.      

Am 29. Mai 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.       Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. November 2018, mit welcher der Anspruch auf eine Rente und berufliche Massnahmen verneint wurde.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Erhebungen, insbesondere die Einschätzung des RAD, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Bei dieser Ausgangslage habe man zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, gestützt auf Dr. E____ könne nicht ohne weiteres von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Der Einschätzung des RAD könne nicht gefolgt werden. Im Übrigen sei die lite pendente eingeholte ausführliche Stellungnahme des RAD (Dr. I____) vom 11. Februar 2019 gar nicht verwertbar. Allenfalls sei der medizinische Sachverhalt durch ein polydisziplinäres Gutachten zu klären (vgl. insb. die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden primär, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.             

3.1.       Die Frühinterventionsphase wird (u.a.) beendet mit der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG noch auf eine Rente besteht (Art. 1septies lit. c der Verordnung vom 17. Januar 1996 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

3.2.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).

3.4.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.5.       3.5.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

3.5.2.  Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1).

 

 

3.5.3.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.6.       3.6.1.  Die medizinische Aktenlage präsentiert sich vorliegend wie folgt: Im Bericht über die in der J____klinik [...] vorgenommene MRI-Untersuchung der LWS vom 18. September 2017 wurde als Befund festgehalten: "ln LWK4/5 laterale Diskushernie und Chrondrose mit foraminalem/extraforaminalem Kontakt zur Wurzel L4 links; geringe Osteochondrose L3/4 und L4/5; Keine Spinalkanalstenose, keine Myelopathie, keine Gefügestörung" (vgl. den Aktenauszug auf S. 3 des Gutachtens von Dr. F____ vom 31. Januar 2018; IV-Akte 23, S. 5). Im Bericht des Zentrums K____ vom 2. November 2017 (IV-Akte 3, S. 4 f.) wurde als Befund/Beurteilung (MRI HWS vom 2. November 2017) im Wesentlichen festgehalten: "Diskopathie HWK 5/6 mit links paramedian bis foraminal reichender Bandscheibenprotrusion und spondylophytären Ausziehungen, die zur einer foraminalen Stenose mit möglicher Bedrängung der linken C6 Wurzel führen würden; mässige degenerative Veränderungen der Facettengelenke mit Zeichen entzündlicher Aktivierung im linken Facettengelenk HWK; dorsale Fusion mit rudimentärer Bandscheibe C6/7."

3.6.2.  Dr. F____ hielt im Gutachten vom 31. Januar 2018 (IV-Akte 23, S. 3 ff.) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Cervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit: (a.) leichter Stenose C5/6 mit allfälligem Kontakt zur C6 Wurzel links; (b.) Diskushernie L4/5 mit möglicher Wurzelreizung L4 links und Chondrose, leichten Osteochondrosen L3/4 und L4/5 (vgl. S. 1 unten des Gutachtens). Des Weiteren legte Dr. F____ dar, klinisch finde sich ein demonstriert verlangsamter Barfussgang, jedoch mit normalem Fersen- und Zehengang. Die Beweglichkeit der HWS sei altersentsprechend normal und die Beweglichkeit der LWS etwas eingeschränkt. Es bestehe weder in der HWS noch in der LWS ein paravertebraler Hartspann. Die Kraftverhältnisse seien symmetrisch. Die angegebene Hypästhesie entspreche keinem Dermatom. Es würden radikuläre Zeichen fehlen. Ausserdem hielt Dr. F____ fest, radiologisch fänden sich degenerative Veränderungen sowohl in der HWS wie auch in der LWS, bei leichter Stenose C5/6 mit allfälligem Kontakt zur C6-Wurzel links. In der LWS finde sich eine Diskushernie L4/5 mit möglicher Wurzelreizung L4 links. Daneben bestehe in diesem Segment eine Chondrose sowie leichte Osteochondrosen L3/4 und L4/5. Zusammengefasst liege eine verminderte Rückenbelastbarkeit sowohl in der HWS wie auch in der LWS vor. Die LWS stehe im Vordergrund. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. F____ aus, das Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg sei der Explorandin nicht mehr zumutbar. Dasselbe gelte für reine Überkopfarbeiten und Arbeiten in Zwangspositionen des Rumpfes. Rein stehende und rein sitzende Arbeiten seien ungünstig. Längerfristig betrachtet sei die angestammte Tätigkeit in der Reinigung als ungünstig zu betrachten. Eine leichte, wechselseitige Tätigkeit wäre sicherlich besser (vgl. S. 2 des Gutachtens).

3.6.3.  Dr. D____ hielt im Bericht vom 5. April 2018 (IV-Akte 16) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein L4-Reizsyndrom links bei extraforaminaler Diskushernie L4/5 links fest. Des Weiteren führte er an, schwere körperliche Arbeiten seien zu meiden. Die Patientin könne keine Lasten von mehr als 10 kg heben. Bei gleichbleibender Körperhaltung komme es zu Rückenschmerzen. Sie könne nicht in gebeugter Haltung arbeiten. 

3.6.4.  Dr. L____, c/o RAD, führte in der Stellungnahme vom 14. Juni 2018 (IV-Akte 33) aus, die Versicherte sollte schwere rückenbelastende Tätigkeiten meiden. Gemäss den von Dr. F____ erhobenen klinischen Befunden sei die Versicherte nachweislich in einer optimal rückenadaptierten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig. In seiner Stellungnahme vom 22. November 2018 (IV-Akte 47) legte Dr. L____ dar, es liege kein Grund vor, eine Einschränkung des Pensums für eine vollständig angepasste Tätigkeit anzunehmen, zumal keine dermatombezogenen sensorischen Ausfälle, keine motorischen Ausfälle und klinisch auch keine Wurzelreizerscheinungen festgestellt worden seien. Aufgrund der bildtechnisch nachgewiesenen degenerativen Wirbelsäulenschäden ist von schweren oder längeren repetitiven rückenbelastenden Arbeiten generell abzuraten.

3.6.5.  Dr. I____, c/o RAD, führte mit Stellungnahme vom 11. Februar 2019 (IV-Akte 58) aus, die von orthopädischer Seite (Dr. F____) erhobene Anamnese, die objektiven Befunde und die klinischen Testungen widerlegten klar eine radikuläre Genese der Beschwerden. Weder anamnestisch, noch in der differenzierten klinischen Untersuchung durch Dr. F____ hätten sich objektive Befunde feststellen lassen, die als Hinweis für eine relevante radikuläre Ausfallsymptomatik sprechen könnten.

3.6.6.  Im Bericht des M____spitals vom 5. April 2019 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2019) wurden schliesslich folgende Diagnosen festgehalten: (1.) chronische Schmerzen mit/bei: (a.) Schmerzen tieflumbal/Gesäss mit wechselnder Seite, im MRI LWS vom 22. Januar 2019 keine Spinalkanal- oder neuroforaminalen Stenosen sowie eine regrediente, extraforaminale Protrusion auf Höhe LWK 4/5 links mit Kontakt zur L4-Wurzel links; klinisch unauffällig; (b.) Schmerzen im Nacken/Schulterbereich beidseits mit/bei: Dysästhesien, MRT HWS vom 22. Januar 2019 mässiggradige osteodiskogene zervikale Spinalkanalstenose HWK 4/5 ohne Myelonkompression und bildgebend ohne Myelopathiezeichen; (2.) Verdacht auf Depression (vgl. S. 1 des Berichtes). Des Weiteren wurde im Bericht klargestellt, man sehe eine Patientin mit chronischen glutealen Schmerzen sowie chronischen Schmerzen im Bereich der Nacken-/Schulterregion. Bildmorphologisch liessen sich keine Auffälligkeiten dokumentieren, welche die Beschwerden erklären würden (vgl. S. 3 des Berichtes).

3.7.       3.7.1.  Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus organischer Sicht in einer rückenadaptierten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Die Einschätzung des RAD erscheint angesichts der übrigen medizinischen Unterlagen als stimmig. Insbesondere entspricht sie den Feststellungen von Dr. F____ (Gutachten vom 31. Januar 2018; IV-Akte 23, S. 3 ff.) und wurde durch den von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht des M____spitals vom 5. April 2019 (Beilage zur Eingabe vom 3. Mai 2019) nochmals bestätigt. In diesem Bericht wurde in Bezug auf die neusten MRI-Bilder vom 22. Januar 2019 (LWS) explizit festgehalten, der Befund sei klinisch unauffällig und die extraforaminale Protrusion auf Höhe LWK 4/5 links sei regredient. In Bezug auf die MRI-Bilder der HWS wurde dargetan, es bestehe keine Myelonkompression. Bildgebend seien Myelopathiezeichen zu verneinen.

3.7.2.  Weitere Abklärungen sind bei dieser Ausgangslage nicht erforderlich. Auf Dr. E____, der – ohne dies näher zu begründen – eine radikuläre Symptomatik für gegeben erachtet (vgl. u.a. den Bericht vom 7. Dezember 2017; IV-Akte 3, S. 3) und sowohl die HWS- als auch die LWS-Beschwerden der Patientin als (erheblich) einschränkend qualifiziert (vgl. IV-Akte 30; siehe auch IV-Akte 31, S. 4), kann angesichts der übereinstimmenden Einschätzungen des RAD, von Dr. F____ und des M____spitals nicht abgestellt werden. Gleiches gilt auch für die ebenfalls nicht näher begründete Einschätzung von Dr. G____, der aufgrund einer "prolongierten invalidisierenden Dorsalgie der HWS und LWS" in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht (vgl. den Bericht vom 17. Oktober 2018; IV-Akte 43, S. 1 ff.).

3.7.3.  Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, auf den Bericht von Dr. I____ vom 11. Februar 2019 (IV-Akte 58) könne aufgrund der Verletzung des sog. Devolutiveffektes nicht abgestellt werden, ist noch Folgendes zu bemerken: Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzlich Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 136 V 2, 5 E. 2.5 mit Hinweis). BGE 136 V 2 E. 2.5 S. 5 mit Hinweis). Durch das Einholen des RAD-Berichts vom 11. Februar 2019 hat die Beschwerdegegnerin aber nicht weitere oder zusätzliche Abklärungen vorgenommen, sondern lediglich die Akten im Lichte der Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde unter Zuhilfenahme des RAD gewürdigt. Dies war im Rahmen der Vorbereitung der Beschwerdeantwort zulässig, zumal die Parteien im Verfahren vor dem Gericht bis zum Entscheiddatum berechtigt sind, Akten einzureichen, die das Gericht in freier Beweiswürdigung in seine Entscheidfindung einzubeziehen hatte (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweis; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.3). Die versicherungsinterne Beurteilung wurde sodann ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin erstellt und verursachte keine namhafte zeitliche Verzögerung des Verfahrens, weshalb deren Einreichung zulässig war (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.5).

3.7.4.  Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (28. November 2018; vgl. BGE 130 V 138, 140 E. 2.1) durch ein psychisches Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, ergeben sich aus den Akten keine. Namentlich lässt sich aus der im Dezember 2018 erfolgten Aufnahme einer Behandlung durch den Psychiater Dr. H____ (vgl. IV-Akte 54) nicht auf das Vorhandensein einer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorhanden gewesenen relevanten psychischen Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schliessen. Auch aus dem im Bericht des M____spitals vom 5. April 2019 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2019) angeführten Verdacht auf eine Depression lässt sich nicht auf das Vorliegen einer bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses entstandenen psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgern. Im Übrigen kann auch auf die plausiblen Ausführungen von Dr. I____ vom 25. März 2019 (Duplikbeilage) verwiesen werden.

3.8.       Aus all dem folgt, dass von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zuletzt verhältnismässig wenig verdient hat (vgl. u.a. den Fragebogen für Arbeitgebende; IV-Akte 8) ist davon auszugehen, dass sie auch in einer adaptierten Tätigkeit wieder einen Lohn in dieser Grössenordnung erzielen kann. Damit erübrigt sich die Vornahme eines konkreten Einkommensvergleiches. Ein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 % lässt sich in jedem Fall nicht errechnen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.

3.9.       Schliesslich besteht bei praktisch uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2019 vom 23. April 2019 E. 4.3.). Namentlich fällt ein Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG) nicht in Betracht, zumal die Beschwerdeführerin über die Fähigkeiten verfügt, um in einer adaptierten Tätigkeit mehr oder weniger ihren bisherigen Verdienst erzielen zu können (vgl. BGE 130 V 488, 489 f. E. 4.2). Darüber hinaus ist auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG (aktive Unterstützung bei der Stellensuche) zu verneinen. Der Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung zwar weder einer Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Es ist aber eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2. mit Hinweisen). Eine derart spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art lässt sich vorliegend jedoch nicht ausmachen.

4.             

4.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

4.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem vollständigen Obsiegen ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Bei einem vollständigen Unterliegen wird regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: