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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
November 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Lange Gasse 7
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.60
Verfügungen vom 14. Februar
2019 und 2. April 2019
Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter
Rentenleistungen; Erlass
Tatsachen
I.
a) Der 1960 geborene Beschwerdeführer bezog seit
September 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente der
Invalidenversicherung (IV; Verfügung vom 11. Mai 1995 IV-Akte 1 S. 32
ff.). Mit Mitteilung vom 22. März 2000 (IV-Akte 4) bestätigte die
Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch. Anlässlich der Aktenanforderung der
Pensionskasse des Beschwerdeführers leitete die Beschwerdegegnerin im Augst
2017 ein Revisionsverfahren ein. Im Verlauf der Abklärungen teilte die
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit, dass dieser seit Oktober 2007 in einem
Vollzeitpensum bei ihr angestellt sei (vgl. IV-Akte 43). Mit Vorbescheid
vom 30. Mai 2018 (IV-Akte 44) stellte die Beschwerdegegnerin aufgrund
einer Meldepflichtverletzung die rückwirkende Aufhebung der halben Rente auf
den 30. September 2007 und die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen
Leistungen in Aussicht. Zudem wies sie darauf hin, dass sie im Zusammenhang mit
dem Unfallereignis vom 15. Juli 2016 medizinische Abklärungen vornehme.
Nach Abschluss dieser Abklärungen werde sie mit neuem Vorbescheid über das
Ergebnis entsprechend informieren. Mit Verfügung vom 16. August 2018
(IV-Akte 48) hob sie die Rente wie angekündigt auf. Die Verfügung blieb
unangefochten.
b) Nach dem Vorbescheid vom 16. November 2018
(IV-Akte 51) erliess die Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2019
(IV-Akte 52) eine Rückforderungsverfügung, mit welcher sie die zwischen dem
1. Juni 2011 und 31. Mai 2018 zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe
von CHF 83‘892.00 zurückforderte. Mit Eingabe vom 7. März 2019 (IV-Akte 55)
an die Beschwerdegegnerin beantragte der Beschwerdeführer den Erlass der Rückforderung.
Mit Verfügung vom 2. April 2019 (IV-Akte 57) wies die zuständige Ausgleichskasse
das Erlassgesuch mangels guten Glaubens ab.
II.
a) Der Beschwerdeführer erhebt am 16. März 2019 bei
der IV-Stelle Basel-Stadt Beschwerde, welche diese an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet hat. Darin beantragt er
sinngemäss die Aufhebung der Rückforderungsverfügung vom 14. Februar 2019
sowie eine Abzahlung, da er den Betrag nicht bezahlen könne.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 25. April 2019 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 (Postaufgabe) stellt
der Beschwerdeführer ein Erlassgesuch.
d) Mit Replik vom 24. Juni 2019 hält der
Beschwerdeführer an dem Erlassgesuch fest.
e) Die Instruktionsrichterin erklärt mit Verfügung
vom 2. Juli 2019, dass die Replik sinngemäss als Beschwerde gegen die Verfügung
vom 2. April 2019 (Ablehnung des Erlassgesuchs) entgegengenommen werde und
gleichzeitig mit dem vorliegenden Verfahren behandelt werde.
f) Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2019 beantragt
die Beschwerdegegnerin Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Erlassverfügung
vom 2. April 2019, da diese verspätet eingereicht worden sei. Im Übrigen
beantragt sie die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 11. November 2019 findet die Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Verfügung vom 16. August 2018 (IV-Akte 48), mit
welcher über die Rentenaufhebung entschieden worden war, blieb unangefochten.
Damit ist diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen und die rückwirkende
Rentenaufhebung vorliegend nicht Streitgegenstand.
1.3.
1.3.1. Anfechtungsgegenstand bildet zum einen die Verfügung vom
14. Februar 2019 (IV-Akte 52), mit welcher die Beschwerdegegnerin die
in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2018 unrechtmässig
ausgerichteten Rentenleistungen im Umfang von insgesamt CHF 83‘892.00
zurückforderte.
1.3.2. Zum anderen ist zu prüfen, ob auch die Abweisung des
Erlassgesuchs mit Verfügung vom 2. April 2019 (IV-Akte 57)
angefochten ist. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass das mit Replik vom
24. Juni 2019 eingereichte Erlassgesuch, welches das Gericht sinngemäss
als Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlassgesuches vom 2. April 2019
entgegengenommen habe, verspätet eingereicht worden sei. Der Erlassentscheid
sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf diese Beschwerde nicht einzutreten
sei.
1.3.3. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 (Postaufgabe) beantragte der
Beschwerdeführer eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Replik. In der
gleichen Eingabe erhob er Beschwerde gegen die Abweisung des Erlassgesuchs und
stellte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung, da es ihm nicht möglich sei
diese zu bezahlen.
1.3.4. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn
eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]). Nach dem Erlass einer Rückerstattungsverfügung stehen
grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen: die Einsprache gegen die Rückerstattung
als solche oder aber ein Erlassgesuch. Die betroffene Person kann entweder
zuerst die Rückforderung bestreiten und hernach, bei Misserfolg der Anfechtung,
ein Erlassgesuch stellen. Sie kann aber auch auf eine Anfechtung verzichten und
sogleich um Erlass der Rückforderung ersuchen, womit die Rückerstattungsverfügung
in formelle Rechtskraft erwächst. Ist die Eingabe eines Versicherten nicht
eindeutig als Einsprache oder als Erlassgesuch qualifizierbar, ist nach Treu
und Glauben anhand der Erklärungen in der Eingabe festzulegen, welche der
beiden prozessualen Möglichkeiten die betreffende Person ergreifen wollte. In
Kombination der genannten Möglichkeiten kann der Empfänger einer Rückerstattungsverfügung
auch von beiden Rechtsbehelfen gleichzeitig Gebrauch machen (Ulrich Meyer, Die Rückerstattung von
Sozialversicherungsleistungen, in: Ausgewählte Schriften, Thomas Gächter
[Hrsg.], 2013, S. 141 ff., 154). In jedem Fall kann die Verwaltung die
Erlassfrage aber erst prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit der
Rückerstattungsforderung feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom
2. Juli 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der
Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Erlassentscheid vom 2. April
2019 bereits am 6. Mai 2019 und somit rechtzeitig erhoben. Von einer Aufhebung
des Erlassentscheids aufgrund der fehlenden Rechtskraft des
Rückerstattungsentscheids wird abgesehen, da dies zu einem administrativen
Leerlauf führen würde, weil wie untenstehend gezeigt wird, die Erlassvoraussetzung
des guten Glaubens nicht erfüllt ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl
die Rückforderungsverfügung vom 14. Februar 2019 (IV-Akte 52) wie
auch die Abweisung des Erlassgesuchs mit Verfügung vom 2. April 2019
(IV-Akte 57) angefochten sind.
1.4.
Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerden einzutreten.
2.
2.1.
Rentenberechtigte haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche
Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder
Erwerbsfähigkeit und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse,
unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG und
Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen
Verletzung dieser Meldepflicht zu Unrecht ausgerichtet, wird die Rente
rückwirkend per Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung herabgesetzt
oder aufgehoben mit der Folge, dass zu viel bezogene Leistungen zurückerstattet
werden müssen (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Für den
Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten
erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte
Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214, 218 E. 2a; Urteile des
Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.1; 8C_127/2013
vom 22. April 2013, E. 4.1).
2.2.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem
Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis
erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung
der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren
Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist
vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei
diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521, 525
E. 2.1 mit Hinweisen). Für ihre Wahrung ist der Erlass der
Rückerstattungsverfügung (und deren Zustellung an die rückerstattungspflichtige
Person) massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2015 vom 17. März
2016 E. 4 mit Hinweisen). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt
bereits der Erlass des Vorbescheids als fristwahrend (Urteil des Bundesgerichts
8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1.
Angefochten ist die am 14. Februar 2019 (IV-Akte 52)
verfügte Rückforderung in der Höhe von CHF 83‘892.00. Die
Beschwerdegegnerin begründete die rückwirkende Aufhebung der Rente per 30. September
2007 damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2007 als Mitarbeiter
in einem Vollzeitpensum bei einem Schlüsseldienst arbeitete und ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielte. Über diese Anstellung sei sie nie
informiert worden. Demnach liege für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis
31. Mai 2018 eine Verletzung der Meldepflicht vor, weshalb die in dieser
Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien.
3.2.
Der Beschwerdeführer bestreitet seinen fehlenden Rentenanspruch in
den vergangenen Jahren nicht. Dementsprechend blieb die Einstellungsverfügung
vom 16. August 2018 unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
Hingegen bringt der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund eines Arbeitsunfalls
die letzten zwei Jahre nicht voll arbeitsfähig gewesen, weshalb es zu einer
Änderung seines Einkommens gekommen sei.
3.3.
Die Beschwerdegegnerin ging beim Erlass der Verfügung vom
11. Mai 1995 (IV-Akte 1 S. 32 ff.) von einem Invalideneinkommen
von CHF 25'200.00 pro Jahr aus, was im Vergleich zum Valideneinkommen von
CHF 50'400.00 zu einer Erwerbseinbusse von CHF 25'200.00, mithin zu
einem Invaliditätsgrad von 50%, führte. Sie sprach dem Beschwerdeführer in der
Folge eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1. September 1993 zu.
3.4.
In der Verfügung vom 16. August 2018 (IV-Akte 48) hat die
Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens auf den Auszug aus
dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers vom 1. März 2018 (IV-Akte 49
S. 17 ff.), d.h. auf einen Betrag von CHF 69'240.00 pro Jahr
abgestellt und diesen dem Valideneinkommen von CHF 68'497.00 gegenübergestellt,
was keine Erwerbseinbusse bzw. einen Invaliditätsgrad von 0% ergeben hat. Auf
diese Berechnungen bzw. einen Invaliditätsgrad von 0% ist abzustellen, nachdem
die Verfügung vom 16. August 2018 – wie bereits angeführt – in Rechtskraft
erwachsen ist. Folglich sind die Rentenvoraussetzungen seit Aufnahme der
vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Oktober 2007 nicht mehr erfüllt. Damit sind
die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten. Die Frage, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund des Unfalls im Juli 2016 in
einem Ausmass verschlechtert hat, dass allenfalls erneut Anspruch auf eine
Rente begründet wurde, hat die Beschwerdegegnerin in einem neuen Abklärungsverfahren
zu prüfen und über das Ergebnis – wie in der Verfügung vom 16. August
2018 angekündigt – mit separater Verfügung zu informieren (IV-Akte 48
S. 2). Darauf ist die Beschwerdegegnerin zu behaften.
4.
4.1.
Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die
Verwirkungsfristen für die Rückforderung eingehalten hat.
4.2.
Zunächst gilt es zu prüfen, ob bei Erlass der Rückerstattungsverfügung
vom 14. Februar 2019 die relative einjährige Verwirkungsfrist nach
Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG eingehalten wurde. Die
Beschwerdegegnerin leitete im August 2017 eine Revision ein, nachdem sie vom
Arbeitsunfall des Beschwerdeführers erfahren hatte. Sie traf die entsprechenden
medizinischen und erwerblichen Abklärungen, namentlich holte sie den
Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers ein, aus dem sich der Beginn der vollzeitlichen
Arbeitstätigkeit per 1. Oktober 2007 ergibt (IV-Akte 43). Erst nach
dessen Eingang am 27. März 2018 waren der Beschwerdegegnerin alle im
konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich, aus deren Kenntnis sich
der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber
der rückerstattungspflichtigen Person ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_262/2017 vom 8. August 2017 E. 3.1. mit Hinweisen). Mit der
Rückerstattungsverfügung vom 14. Februar 2019 hat die Beschwerdegegnerin
somit die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2
Satz 1 ATSG gewahrt.
4.3.
4.3.1. Hinsichtlich der absoluten Verwirkungsfrist führte die Beschwerdegegnerin
in der Rückerstattungsverfügung vom 14. Februar 2019 (IV-Akte 52) aus,
da der Versicherte seine Meldepflicht schuldhaft verletzt habe, komme die
längere (strafrechtliche) Verwirkungsfrist von sieben Jahren zur Anwendung.
4.3.2. Gemäss der Strafbestimmung von Art. 87 Abs. 6 AHVG (bis
31. Dezember 2017: Abs. 5) i.V.m. Art. 70 IVG wird mit Geldstrafe bis
zu 180 Tagessätzen bestraft, wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31
Abs. 1 ATSG) verletzt, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe
bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt. Die
entsprechende Verfolgungsverjährung (vgl. BGE 138 V 74, 79 E. 5.2) beträgt
sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Eine Anzeige der
Beschwerdegegnerin an die Strafbehörden ist nicht aktenkundig. Da kein
Strafurteil vorliegt, ist vorfrageweise zu überprüfen, ob sich die
Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet und der Täter dafür
strafbar wäre. Erforderlich ist, dass eine objektiv strafbare Handlung vorliegt
und dass die auf Rückerstattung belangte Person die strafbare Handlung begangen
hat und die subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt (BGE 138 V 74, 80
E. 6.1 mit Hinweisen).
4.3.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in
der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Mai 1995 ausdrücklich darauf
hingewiesen wurde, jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die
Herabsetzung oder die Erhöhung zugesprochener Leistungen zur Folge haben
könnte, unverzüglich melden zu müssen (IV-Akte 1 S. 33). Er
bestreitet auch nicht, dass er seiner Meldepflicht gegenüber der
Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen ist, als er ab Oktober 2007 eine vollzeitliche
Erwerbstätigkeit aufnahm. Dementsprechend erfüllte der Beschwerdeführer seit
Oktober 2007 den objektiven Tatbestand von Art. 87 Abs. 6 AHVG. In
subjektiver Hinsicht genügt für die Strafbarkeit bereits ein Eventualvorsatz im
Sinne der Inkaufnahme des Erfolgs (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 138
V 74, 83 f. E. 8.2). Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der
Rentenaufhebung im August 2018 seit über zehn Jahren neben der halben IV-Rente
ein volles Erwerbseinkommen erzielt. Nachdem er am 15. Juli 2016 einen
Arbeitsunfall erlitten hatte, erbrachte der Unfallversicherer die
entsprechenden Leistungen. Zudem machte er den Versicherten darauf aufmerksam,
dass aufgrund des Heilungsverlaufs und der Arbeitsplatzsituation möglicherweise
Massnahmen der Invalidenversicherung sinnvoll sein könnten. Es sei eine
frühzeitige Anmeldung bei der IV notwendig (IV-Akte 28.20). Der
Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er auf eine IV-Anmeldung verzichte, da
dies aus seiner Sicht nicht nötig sei (IV-Akte 28.30). Dieses Verhalten
lässt nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sehr wohl wusste, dass er keinen
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, wenn er in einem Vollzeitpensum ein
wesentlich höheres Erwerbseinkommen erzielt, welches er hätte melden müssen.
Damit ist eine schuldhafte Meldepflichtverletzung zu bejahen. Zusammenfassend ist
der Tatbestand von Art. 87 Abs. 6 AHVG erfüllt und es kommt die
längere Verjährungsfrist von sieben Jahren zur Anwendung.
4.4.
Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Februar 2019 (IV-Akte 52) insgesamt
CHF 83‘892.00 an unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen für den Zeitraum
vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2018 zurückforderte. Diesbezüglich ist
die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1.
Weiter ist der Erlass der Rückforderung von CHF 83‘892.00 zu
prüfen. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht
zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2
ATSG). Guter Glaube und grosse Härte sind somit kumulative Voraussetzungen für
den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48,
53 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_129/2015 vom 13. Juli 2015
E. 4).
5.2.
Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als
gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen,
dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre.
Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt
werden kann (BGE 120 V 319, 335 E. 10a). Nach ständiger Rechtsprechung ist
der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des
Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der
Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner
groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt von
vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine
arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung
zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person
auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte
Fahrlässigkeit darstellt (BGE 138 V 218, 220 E. 4).
5.3.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über Jahre
hinweg in einem Vollzeitpensum arbeitete und dies der Beschwerdegegnerin nicht
meldete. Wie bereits festgestellt (vorstehend E. 4.3.3.), ist er der
offensichtlich bestehenden Meldepflicht schuldhaft nicht nachgekommen, was den
guten Glauben von vorneherein ausschliesst.
5.4.
Nach dem Ausgeführten ist die Voraussetzung des guten Glaubens für
den Erlass der Rückerstattung zu verneinen. Damit erübrigt sich die Prüfung der
weiteren Voraussetzung der grossen Härte. Die angefochtene Verfügung vom
2. April 2019 ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge sind die Beschwerden abzuweisen.
6.2.
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 61
lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerden werden abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw
I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: