Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7

Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.60

Verfügungen vom 14. Februar 2019 und 2. April 2019

Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Rentenleistungen; Erlass

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1960 geborene Beschwerdeführer bezog seit September 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV; Verfügung vom 11. Mai 1995 IV-Ak­te 1 S. 32 ff.). Mit Mitteilung vom 22. März 2000 (IV-Akte 4) bestätigte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch. Anlässlich der Aktenanforderung der Pensionskasse des Beschwerdeführers leitete die Beschwerdegegnerin im Augst 2017 ein Revisionsverfahren ein. Im Verlauf der Abklärungen teilte die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit, dass dieser seit Oktober 2007 in einem Vollzeitpensum bei ihr angestellt sei (vgl. IV-Akte 43). Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2018 (IV-Akte 44) stellte die Beschwerdegegnerin aufgrund einer Meldepflichtverletzung die rückwirkende Aufhebung der halben Rente auf den 30. Sep­tem­ber 2007 und die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht. Zudem wies sie darauf hin, dass sie im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. Juli 2016 medizinische Abklärungen vornehme. Nach Abschluss dieser Abklärungen werde sie mit neuem Vorbescheid über das Ergebnis entsprechend informieren. Mit Verfügung vom 16. August 2018 (IV-Akte 48) hob sie die Rente wie angekündigt auf. Die Verfügung blieb unangefochten.

b)           Nach dem Vorbescheid vom 16. November 2018 (IV-Akte 51) erliess die Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2019 (IV-Akte 52) eine Rückforderungsverfügung, mit welcher sie die zwischen dem 1. Juni 2011 und 31. Mai 2018 zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von CHF 83‘892.00 zurückforderte. Mit Eingabe vom 7. März 2019 (IV-Akte 55) an die Beschwerdegegnerin beantragte der Beschwerdeführer den Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 2. April 2019 (IV-Akte 57) wies die zuständige Ausgleichskasse das Erlassgesuch mangels guten Glaubens ab.

II.       

a)           Der Beschwerdeführer erhebt am 16. März 2019 bei der IV-Stelle Basel-Stadt Beschwerde, welche diese an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet hat. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Rückforderungsverfügung vom 14. Februar 2019 sowie eine Abzahlung, da er den Betrag nicht bezahlen könne.

b)           Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2019 die Abweisung der Beschwerde.

c)           Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 (Postaufgabe) stellt der Beschwerdeführer ein Erlassgesuch.

d)           Mit Replik vom 24. Juni 2019 hält der Beschwerdeführer an dem Erlassgesuch fest.

e)           Die Instruktionsrichterin erklärt mit Verfügung vom 2. Juli 2019, dass die Replik sinngemäss als Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. April 2019 (Ablehnung des Erlassgesuchs) entgegengenommen werde und gleichzeitig mit dem vorliegenden Verfahren behandelt werde.

f)            Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Erlassverfügung vom 2. April 2019, da diese verspätet eingereicht worden sei. Im Übrigen beantragt sie die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 11. November 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Verfügung vom 16. August 2018 (IV-Akte 48), mit welcher über die Rentenaufhebung entschieden worden war, blieb unangefochten. Damit ist diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen und die rückwirkende Rentenaufhebung vorliegend nicht Streitgegenstand.

1.3.          1.3.1.  Anfechtungsgegenstand bildet zum einen die Verfügung vom 14. Feb­ruar 2019 (IV-Akte 52), mit welcher die Beschwerdegegnerin die in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2018 unrechtmässig ausgerichteten Rentenleistungen im Umfang von insgesamt CHF 83‘892.00 zurückforderte.

1.3.2.     Zum anderen ist zu prüfen, ob auch die Abweisung des Erlassgesuchs mit Verfügung vom 2. April 2019 (IV-Akte 57) angefochten ist. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass das mit Replik vom 24. Juni 2019 eingereichte Erlassgesuch, welches das Gericht sinngemäss als Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlassgesuches vom 2. April 2019 entgegengenommen habe, verspätet eingereicht worden sei. Der Erlass­ent­scheid sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf diese Beschwerde nicht einzutreten sei.

1.3.3.     Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 (Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Replik. In der gleichen Eingabe erhob er Beschwerde gegen die Abweisung des Erlassgesuchs und stellte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung, da es ihm nicht möglich sei diese zu bezahlen.

1.3.4.     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Nach dem Erlass einer Rückerstattungsverfügung stehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen: die Einsprache gegen die Rückerstattung als solche oder aber ein Erlassgesuch. Die betroffene Person kann entweder zuerst die Rückforderung bestreiten und hernach, bei Misserfolg der Anfechtung, ein Erlassgesuch stellen. Sie kann aber auch auf eine Anfechtung verzichten und sogleich um Erlass der Rückforderung ersuchen, womit die Rückerstattungsverfügung in formelle Rechtskraft erwächst. Ist die Eingabe eines Versicherten nicht eindeutig als Einsprache oder als Erlassgesuch qualifizierbar, ist nach Treu und Glauben anhand der Erklärungen in der Eingabe festzulegen, welche der beiden prozessualen Möglichkeiten die betreffende Person ergreifen wollte. In Kombination der genannten Möglichkeiten kann der Empfänger einer Rück­erstattungsverfügung auch von beiden Rechtsbehelfen gleichzeitig Gebrauch machen (Ulrich Meyer, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: Ausgewählte Schriften, Thomas Gächter [Hrsg.], 2013, S. 141 ff., 154). In jedem Fall kann die Verwaltung die Erlassfrage aber erst prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Erlassentscheid vom 2. April 2019 bereits am 6. Mai 2019 und somit rechtzeitig erhoben. Von einer Aufhebung des Erlassentscheids aufgrund der fehlenden Rechtskraft des Rückerstattungsentscheids wird abgesehen, da dies zu einem administrativen Leerlauf führen würde, weil wie untenstehend gezeigt wird, die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die Rückforderungsverfügung vom 14. Feb­ruar 2019 (IV-Ak­te 52) wie auch die Abweisung des Erlassgesuchs mit Verfügung vom 2. April 2019 (IV-Akte 57) angefochten sind.

1.4.          Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

2.                

2.1.          Rentenberechtigte haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 der Verordnung vom 17. Ja­nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen Verletzung dieser Meldepflicht zu Unrecht ausgerichtet, wird die Rente rückwirkend per Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung herabgesetzt oder aufgehoben mit der Folge, dass zu viel bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214, 218 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Ok­tober 2012 E. 4.1; 8C_127/2013 vom 22. April 2013, E. 4.1).

2.2.          Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521, 525 E. 2.1 mit Hinweisen). Für ihre Wahrung ist der Erlass der Rückerstattungsverfügung (und deren Zustellung an die rückerstattungspflichtige Person) massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4 mit Hinweisen). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt bereits der Erlass des Vorbescheids als fristwahrend (Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.                

3.1.          Angefochten ist die am 14. Februar 2019 (IV-Akte 52) verfügte Rückforderung in der Höhe von CHF 83‘892.00. Die Beschwerdegegnerin begründete die rück­wirkende Aufhebung der Rente per 30. September 2007 damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2007 als Mitarbeiter in einem Vollzeitpensum bei einem Schlüsseldienst arbeitete und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte. Über diese Anstellung sei sie nie informiert worden. Demnach liege für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2018 eine Verletzung der Meldepflicht vor, weshalb die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien.

3.2.          Der Beschwerdeführer bestreitet seinen fehlenden Rentenanspruch in den vergangenen Jahren nicht. Dementsprechend blieb die Einstellungsverfügung vom 16. August 2018 unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Hingegen bringt der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund eines Arbeitsunfalls die letzten zwei Jahre nicht voll arbeitsfähig gewesen, weshalb es zu einer Änderung seines Einkommens gekommen sei.

3.3.          Die Beschwerdegegnerin ging beim Erlass der Verfügung vom 11. Mai 1995 (IV-Ak­te 1 S. 32 ff.) von einem Invalideneinkommen von CHF 25'200.00 pro Jahr aus, was im Vergleich zum Valideneinkommen von CHF 50'400.00 zu einer Erwerbs­einbusse von CHF 25'200.00, mithin zu einem Invaliditätsgrad von 50%, führte. Sie sprach dem Beschwerdeführer in der Folge eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1. September 1993 zu.

3.4.          In der Verfügung vom 16. August 2018 (IV-Akte 48) hat die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers vom 1. März 2018 (IV-Akte 49 S. 17 ff.), d.h. auf einen Betrag von CHF 69'240.00 pro Jahr abgestellt und diesen dem Valideneinkommen von CHF 68'497.00 gegenübergestellt, was keine Erwerbseinbusse bzw. einen Invaliditätsgrad von 0% ergeben hat. Auf diese Berechnungen bzw. einen Invaliditätsgrad von 0% ist abzustellen, nachdem die Verfügung vom 16. August 2018 – wie bereits angeführt – in Rechtskraft erwachsen ist. Folglich sind die Rentenvoraussetzungen seit Aufnahme der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Oktober 2007 nicht mehr erfüllt. Damit sind die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten. Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund des Unfalls im Juli 2016 in einem Ausmass verschlechtert hat, dass allenfalls erneut Anspruch auf eine Rente begründet wurde, hat die Beschwerdegegnerin in einem neuen Abklärungsverfahren zu prüfen und über das Ergebnis – wie in der Verfügung vom 16. Au­gust 2018 angekündigt – mit separater Verfügung zu informieren (IV-Ak­te 48 S. 2). Darauf ist die Beschwerdegegnerin zu behaften.

4.                

4.1.          Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Verwirkungsfristen für die Rückforderung eingehalten hat.

4.2.          Zunächst gilt es zu prüfen, ob bei Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 14. Februar 2019 die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG eingehalten wurde. Die Beschwerdegegnerin leitete im August 2017 eine Revision ein, nachdem sie vom Arbeitsunfall des Beschwerdeführers erfahren hatte. Sie traf die entsprechenden medizinischen und erwerblichen Abklärungen, namentlich holte sie den Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers ein, aus dem sich der Beginn der vollzeitlichen Arbeitstätigkeit per 1. Oktober 2007 ergibt (IV-Ak­te 43). Erst nach dessen Eingang am 27. März 2018 waren der Beschwerdegegnerin alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber der rückerstattungspflichtigen Person ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2017 vom 8. August 2017 E. 3.1. mit Hinweisen). Mit der Rückerstattungsverfügung vom 14. Februar 2019 hat die Beschwerdegegnerin somit die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG gewahrt.

4.3.          4.3.1.  Hinsichtlich der absoluten Verwirkungsfrist führte die Beschwerdegegnerin in der Rückerstattungsverfügung vom 14. Februar 2019 (IV-Akte 52) aus, da der Versicherte seine Meldepflicht schuldhaft verletzt habe, komme die längere (strafrechtliche) Verwirkungsfrist von sieben Jahren zur Anwendung.

4.3.2.     Gemäss der Strafbestimmung von Art. 87 Abs. 6 AHVG (bis 31. Dezember 2017: Abs. 5) i.V.m. Art. 70 IVG wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs.  1 ATSG) verletzt, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt. Die entsprechende Verfolgungsverjährung (vgl. BGE 138 V 74, 79 E. 5.2) beträgt sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Eine Anzeige der Beschwerdegegnerin an die Strafbehörden ist nicht aktenkundig. Da kein Strafurteil vorliegt, ist vorfrageweise zu überprüfen, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet und der Täter dafür strafbar wäre. Erforderlich ist, dass eine objektiv strafbare Handlung vorliegt und dass die auf Rückerstattung belangte Person die strafbare Handlung begangen hat und die subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt (BGE 138 V 74, 80 E. 6.1 mit Hinweisen).

4.3.3.  Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Mai 1995 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung zugesprochener Leistungen zur Folge haben könnte, unverzüglich melden zu müssen (IV-Akte 1 S. 33). Er bestreitet auch nicht, dass er seiner Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen ist, als er ab Oktober 2007 eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufnahm. Dementsprechend erfüllte der Beschwer­deführer seit Oktober 2007 den objektiven Tatbestand von Art. 87 Abs. 6 AHVG. In subjektiver Hinsicht genügt für die Strafbarkeit bereits ein Eventualvorsatz im Sinne der Inkaufnahme des Erfolgs (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 138 V 74, 83 f. E. 8.2). Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Rentenaufhebung im August 2018 seit über zehn Jahren neben der halben IV-Rente ein volles Erwerbseinkommen erzielt. Nachdem er am 15. Juli 2016 einen Arbeitsunfall erlitten hatte, erbrachte der Unfallversicherer die entsprechenden Leistungen. Zu­dem machte er den Versicherten darauf aufmerksam, dass aufgrund des Heilungsverlaufs und der Arbeitsplatzsituation möglicherweise Massnahmen der Invalidenversicherung sinnvoll sein könnten. Es sei eine frühzeitige Anmeldung bei der IV notwendig (IV-Akte 28.20). Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er auf eine IV-An­meldung verzichte, da dies aus seiner Sicht nicht nötig sei (IV-Akte 28.30). Dieses Verhalten lässt nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sehr wohl wusste, dass er keinen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, wenn er in einem Vollzeitpensum ein wesentlich höheres Erwerbseinkommen erzielt, welches er hätte mel­den müssen. Damit ist eine schuldhafte Meldepflichtverletzung zu bejahen. Zusammenfassend ist der Tatbestand von Art. 87 Abs. 6 AHVG erfüllt und es kommt die längere Verjährungsfrist von sieben Jahren zur Anwendung.

4.4.          Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Februar 2019 (IV-Akte 52) insgesamt CHF 83‘892.00 an unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2018 zurückforderte. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

5.                

5.1.          Weiter ist der Erlass der Rückforderung von CHF 83‘892.00 zu prüfen. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Guter Glaube und grosse Härte sind somit kumulative Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48, 53 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_129/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4).

5.2.          Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann (BGE 120 V 319, 335 E. 10a). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 138 V 218, 220 E. 4).

5.3.          Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg in einem Vollzeitpensum arbeitete und dies der Beschwerdegegnerin nicht meldete. Wie bereits festgestellt (vorstehend E. 4.3.3.), ist er der offensichtlich bestehenden Meldepflicht schuldhaft nicht nachgekommen, was den guten Glauben von vorneherein ausschliesst.

5.4.          Nach dem Ausgeführten ist die Voraussetzung des guten Glaubens für den Erlass der Rückerstattung zu verneinen. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzung der grossen Härte. Die angefochtene Verfügung vom 2. April 2019 ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge sind die Beschwerden abzuweisen.

6.2.          Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 61 lit. a ATSG).

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerden werden abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: