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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 5. November 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.61
Verfügung vom 14. Februar 2019
Bestandeskraft eines polydisziplinären Gutachtens gegenüber abweichender Meinungsäusserung des RAD
Tatsachen
I.
a) aa) Die Beschwerdeführerin hatte sich am 29. Mai 1997 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (IV-Akte 1). Zur Behinderung hatte die Beschwerdeführerin komplexe Bauchprobleme nach 4 Operationen, Probleme u.a. gynäkologischer Natur, mit dem Nervensystem, den Extremitäten sowie den Nieren angegeben. Nach durchgeführten Abklärungen hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Januar 2001 (IV-Akte 43) Leistungen abgelehnt. Die (damalige) Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen hatte diese Verfügung mit Urteil vom 30. August 2001 (IV-Akte 55, bestätigt mit Urteil des [damaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 725/01 vom 30. Juli 2002, IV-Akte 60) aufgehoben und zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Zu Handen der Beschwerdegegnerin hatte die MEDAS [...] am 13. November 2003 ein polydisziplinäres (Psychiatrie, Rheumatologie, Chirurgie, Fallführung Innere Medizin) Gutachten erstattet (IV-Akte 70). Mit Verfügung vom 26. April 2005 (IV-Akte 79) hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50%) zugesprochen.
bb) Im Rahmen einer Rentenrevision hatte die C____, [...]spital [...] (nachfolgend: C____) am 21. Dezember 2010 ein polydisziplinäres (Internistisch, rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch, visceralchirurgisch, vgl. IV-Akte 130.1 S. 3) Gutachten (IV-Akte 130.1) erstattet. Eine Haushaltsabklärung war am 25. Januar 2011 durchgeführt worden (Bericht vom 28. Januar 2011, vgl. IV-Akte 132), wobei ein Status von 40% Erwerbs- und 60% Haushaltanteil erhoben worden war.
Mit Verfügung vom 27. September 2013 (IV-Akte 165) hatte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente aufgehoben (Invaliditätsgrad 5%). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Mai 2014 (IV-Akte 186) abgewiesen.
b) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 9. Januar 2015 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 192).
Erneut erstattete die C____ am 31. Dezember 2015 (IV-Akte 218) ein Gutachten (bidisziplinär, psychiatrisch sowie rheumatologisch, IV-Akte 218 S. 4).
Wiederum erfolgte am 1. Juni 2016 eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 8. Juni 2016, IV-Akte 227). Nunmehr wurde ein Status von 60% Erwerbs- und 40% Haushaltanteil erhoben.
Nach erhobenem Einwand vom 10. März 2017 (IV-Akte 240) gegen einen Vorbescheid vom 3. Januar 2017 (IV-Akte 235) erfolgte der Auftrag zu einem weiteren polydisziplinären Gutachten (vgl. Anzeige der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vom 28. November 2017, IV-Akte 277). Die D____, [...], berichtete am 26. März 2018 (IV-Akte 284, mit Einbezug der Disziplinen, Internistik, Neurologie, Orthopädie, Chirurgie, Otho-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie, vgl. IV-Akte 284 S. 3).
Mit Vorbescheid vom 3. August 2018 (IV-Akte 299) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung eines Rentenanspruchs an. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. September 2018 Einwand (IV-Akte 300, ergänzende Begründung vom 19. Oktober 2018, IV-Akte 302). Am 14. Februar 2019 (IV-Akte 308) erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
a) Mit Beschwerde vom 20. März 2019 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung vom 14. Februar 2019 aufzuheben und der Beschwerdeführerin rückwirkend eine ganze Invalidenrente - basierend auf einer mindestens 70%igen Invalidität - auszurichten.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 15. Juli 2019 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.
d) Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 reicht die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht des E____ Spitals vom 25. Juni 2019 ein. Die Beschwerdegegnerin nimmt dazu am 16. August 2019 Stellung. Die Beschwerdeführerin verzichtet am 24. September 2019 auf eine Gegenäusserung dazu.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 5. November 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Mit Verfügung vom 27. September 2013 (IV-Akte 165) hatte die Beschwerdegegnerin eine bis dahin seit 1. Oktober 2003 laufende halbe Invalidenrente aufgehoben, dies gestützt auf einen damals noch bestehenden, rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5% (ermittelt aufgrund der gemischten Methode).
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Mai 2014 (IV-Akte 186) abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hatte gestützt auf die medizinischen Erhebungen (C____-Gutachten vom 21. Dezember 2010 und ergänzende Stellungnahme von F____, c/o C____, vom 23. Januar 2013, IV-Akten 130.1 und 148) eine 20%ige Leistungsminderung der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit angenommen (Verfügung, IV-Akte 308 S. 2).
Die Versicherte hat sich am 9. Januar 2015 erneut zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 192). Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungspflicht erneut abgelehnt, diesmal gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18%, wiederum ermittelt aufgrund der gemischten Methode (Verfügung vom 14. Februar 2019, IV-Akte 308).
Im Gutachten der D____ vom 28. März 2018 (IV-Akte 284) wurde eine Arbeits-fähigkeit von zumindest 50% in einer körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden ausgeübten Tätigkeit attestiert (IV-Akte 284, S. 97). Die Beschwerdegegnerin hat für den erwerblichen Teil jedoch nicht dieses Abklärungsergebnis zugrunde gelegt. Sie ist vielmehr einer Einschätzung des RAD vom 5. Dezember 2018 bzw. 26. Juli 2017 (IV-Akten 305 und 297, sig. G____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) gefolgt, welcher eine Arbeitsfähigkeit von 80% in leichten Verweisungstätigkeiten seit der vorangegangenen Verfügung vom 27. September 2013 attestiert (IV-Akte 297 S. 4 f.).
Die Beschwerdeführerin wiederum ist der Auffassung, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei grösser als von der D____ geschätzt (vgl. Beschwerde, insb. Ziff. 6). Sie beruft sich hierbei auf eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters H____ vom 27. August 2018 (Beschwerdebeilage 3).
Ob sich die angefochtene Verfügung halten lässt, ist nachfolgend zu prüfen.
3.1.1. Das Sozialversicherungsgericht hatte in seinem Urteil vom 26. Mai 2014 (IV-Akte 186) die Beweiskraft dieser gutachterlichen Einschätzungen bejaht. In Erw. 4.6.2. (a.a.O.) nahm es Stellung zu den Rügen der Beschwerdeführerin. Dem Einwand, die Restarbeitsfähigkeit sei allein von F____ bestimmt worden und werde nicht vom Konsens aller Gutachter getragen, hielt es entgegen, dass anlässlich der polydisziplinären Begutachtung vom Jahr 2010 (Gutachten der C____ vom 21. Dezember 2010, vgl. IV-Akte 130.1) weder in rheumatologischer, noch in neurologischer und auch in psychiatrischer Hinsicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (in einer Verweistätigkeit) festgestellt worden sei (vgl. insb. IV-Akte 130.1 S. 25-27).
3.1.2. Einzig in Bezug auf den Bereich der Viszeralchirurgie konnte – gestützt auf die damals vorliegenden Untersuchungen – noch keine zuverlässige Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen werden (vgl. insb. IV-Akte 130.1 S. 44). Dies sei aber nachgeholt worden, indem zunächst die im Gutachten empfohlenen röntgendiagnostischen Abklärungen und anschliessend noch die klinische Untersuchung durch den Viszeralchirurgen I____ veranlasst worden seien (vgl. Untersuchungsbericht vom 21. Januar 2013, IV-Akte 148 S. 3 f. sig. I____). Bei dieser Ausgangslage sei – im Anschluss an die viszeralchirurgischen Abklärungen – kein erneutes Mitwirken der anderen Gutachter mehr angezeigt gewesen. Vielmehr habe F____ die zusammenfassende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehmen können. Da sich die Beurteilung von F____ (Stellungnahme vom 23. Januar 2013, IV-Akte 148 S. 1 f.) in Einklang mit den Feststellungen resp. Ausführungen des Viszeralchirurgen I____ bringen lasse, könne auf sie abgestellt werden.
3.1.3. Stellung nahm das Sozialversicherungsgericht sodann in Erw. 4.6.3. (IV-Akte 186) zum Einwand, die C____ nehme eine unzulässige andere Beurteilung der gleichen medizinischen Situation vor. Das Sozialversicherungsgericht erwog, in Bezug auf die viszeral-chirurgische Situation sei von einer relevanten Besserung auszugehen. Im Gutachten der MEDAS [...] vom 13. November 2003 (IV-Akte 70) sei als Grund für die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit eine „grosse Abdominalwand-Narbenhernie bei Angst vor dem anstehenden erneuten Abdominaleingriff bei Status nach sechs Abdominaleingriffen“ angegeben worden (IV-Akte 70 S. 26).
Diesbezüglich könne festgehalten werden, dass im März 2004 eine Netzeinlage im Abdomen angebracht worden sei (vgl. IV-Akte 130.2, S. 50). Ein weiterer operativer Abdominaleingriff sei im Rahmen der Sectio vom November 2009 durchgeführt worden (vgl. IV-Akte 130, S. 30; siehe auch IV-Akte 137, S. 2). Die von I____ im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befunde belegten – zusammen mit den vorgängig erstellten CT-Bildern – dass sich die viszeralchirurgische Situation zwischenzeitlich erheblich gebessert habe (vgl. den Bericht vom 21. Januar 2013; IV-Akte 148, S. 3 f.).
3.2.1. Zu Handen der Beschwerdegegnerin hat die D____ ein polydisziplinäres Gutachten erstattet. Die D____ berichtete am 26. März 2018 (IV-Akte 284, mit Einbezug der Disziplinen, Internistik, Neurologie, Orthopädie, Chirurgie, Otho-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie, vgl. IV-Akte 286 S. 3). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt das Gutachten (IV-Akte 284 S. 94):
- Leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom links
- Teilfixierter hohlrunder Rücken
- Mögliches Impingementsyndrom des linken Schultergelenks
- Innenmeniskus-Rezidiv Läsion und Chondromalazie rechtes Kniegelenk
- Mittel- bis hochgradige Perzeptionsschwerhörigkeit links mehr als rechts mit Hörgeräten beidseits versorgt
- Chronischer Schwindel, DD: Status nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel
- Mögliche Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01)
3.2.2. Hervorzuheben ist, dass in den Diagnosekatalog der Gesamtbeurteilung im Gutachten der D____ die im Rahmen der C____-Begutachtung von 2010 bzw. 2013 stark thematisierten Beschwerden im Viszeralbereich zwar nicht mit aufgeführt werden. Als Ergebnis der chirurgischen Untersuchung (IV-Akte 284 S. 75 ff.) wird aber als chirurgische Diagnose ein Status nach 9 Abdominaleingriffen erhoben (IV-Akte 284 S. 76). In der Beurteilung wird ausgeführt, bei der 43-jährigen Versicherten bestehe nach 9 Abdominaleingriffen ein ausgeprägtes abdominales Schmerzsyndrom. Bei jedem bisherigen Eingriff seien die Beschwerden nicht verbessert, sondern eher verstärkt worden. Es bestehe tatsächlich auch eine mechanische Behinderung, im Sitzen und Vornüberbeugen im Bereich der Abdominalwand, welche sehr prominent und gleichzeitig auch sehr empfindlich sei. Ein weiteres chirurgisches Vorgehen im Bereich der Bauchdecke, insbesondere im rechten Unterbauch, wo eine palpable stark schmerzhafte Resistenz vorliege, sei nicht indiziert, da es sich gemäss dem CT von 2017 ([...]) um eine reine Narbenbildung in der Bauchdecke handle. Anhaltspunkte für Narbenhernien fänden sich keine. Eine medizinische Besserung der Situation sei entweder durch die Beurteilung in einer eigentlichen Schmerzklinik mit entsprechender Blockaden der Intercostalnerven denkbar, da es sich um einen reinen Bauchdeckenschmerz handle. Andererseits sei sicher eine erhebliche Gewichtsabnahme zur Verbesserung der Situation dringend notwendig. Mit Blick auf den Zustand in den Jahren 2010 bzw. 2013 sei zu bemerken, dass weitere Operationen erfolgt seien, welche jedoch keine Besserung, sondern gemäss der chirurgischen Teiluntersuchung der D____ zu einer Verschlechterung des Beschwerdebildes geführt hätten.
Eine Arbeit als Kosmetikerin sei aufgrund der sitzenden und vornübergebeugten Tätigkeit nicht denkbar. Die bereits durchgeführte Arbeit als Reinigungskraft könne aktuell noch nicht wieder aufgenommen werden, da die Beschwerden noch zu stark seien und körperliche Arbeit kaum zumutbar sei. Die Versicherte selber würde gerne im Gastgewerbe arbeiten, was aber aus den gleichen Gründen nicht denkbar sei. Eine leichte Arbeit, welche sowohl in sitzender, wie in gelegentlich gehender Tätigkeit durchgeführt werden könne, sei zumutbar zu 50%. Damit sei die Versicherte im Prinzip auch einverstanden.
3.2.3. Die D____ übernimmt diese somatisch begründete Schätzung der Restarbeitsfähigkeit in der Gesamtbeurteilung (IV-Akte 284 S. 89). Der angegebene chronische Schmerz (vor allem im Abdominalbereich) könne hier dagegen keiner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zugeordnet werden. Die D____ gelangt in Zusammenfassung aller Teilgutachten (IV-Akte 284 S. 90), der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei in einer körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit (ohne Exposition mit gefährdenden Höhen) zumindest mit noch 50% einzuschätzen (beginnend in circa 3 Monaten, aufgrund der anstehenden Kniegelenksbehandlung). Nach den stattgehabten multiplen abdominellen Eingriffen schieden v.a. körperlich schwere Arbeiten auf Dauer aus.
3.3.1. Die D____ stellt es zwar dem „Ermessen des Auftraggebers (und seines Ärztlichen Dienstes)“ anheim, hier nochmals eine hiervon unabhängige Abwägung vorzunehmen, zumal die von dem Auftraggeber zirkulierte Rechtsprechung darauf hindeute, dass vorangehenden medizinischen Fremdeinschätzungen ein eigenständiger Beweiswert in der nicht-medizinischen Bewertung zukommen könne, der nicht einfach der Wertigkeit von Vorberichten in der Schulmedizin gleichzusetzen sei (IV-Akte 284 S. 91).
Damit spielt die D____ offenbar auf eine Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand eines Prüfschemas der bei psychischen Beschwerden zu berücksichtigenden Indikatoren an. Die höchstrichterliche Praxis bezeichnet es als frei überprüfbare Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308; Urteil 8C_821/2018 vom 18. Juni 2019 E. 1.3 mit Hinweisen).
Für die Gesamtbeurteilung stehen vorliegend die Folgen somatischer Befunde auf die Arbeitsfähigkeit im Vordergrund. Dagegen werden psychische Beschwerden als die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend eingestuft (vgl. Stellungnahme des RAD vom 18. Juli 2018, IV-Akte 295 S. 13, sowie psychiatrisches Teilgutachten der D____, vgl. IV-Akte 284 S. 88 und nachfolgende Erw. 3.4.1.). Es besteht darum kein Grund, anstelle der Einschätzung der D____ zur Arbeitsfähigkeit eine davon abweichende „juristische“ gelten zu lassen (IV-Akte 284 S. 91).
3.3.2. Mit der in der Beschwerdeantwort angegebenen Stellungnahme vom 26. Juli 2018 (IV-Akte 297 sig. G____) hält der RAD mit Hinweis auf die vorerwähnte Diagnoseliste im Gutachten der D____ fest, diese Diagnosen stellten kein invalidisierendes Leiden dar und begründeten auch gesamtmedizinisch keine Einschränkung über 20% hinaus (IV-Akte 297 S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass das Abklärungsresultat der D____ das Ergebnis einer Abwägung der Einschätzungen aller involvierten 6 Fachrichtungen darstellt. Es ist nicht einzusehen, weshalb nun diese Gesamtbewertung durch eine weitere Meinungsäusserung eines einzelnen Arztes wieder in Frage gestellt werden sollte.
3.4.1. Die gutachterlichen Untersuchungen bei der D____ erfolgten im Januar 2018 (vgl. IV-Akte 284 S. 3), die psychiatrische fand am 5. Januar 2018 statt (J____). Bereits vor diesem Zeitpunkt hatte der behandelnde Psychiater H____ in einem als „Ausführlicher Bericht“ betitelten Schreiben vom 10. August 2017 (IV-Akte 264 S. 8 ff.) die Auffassung vertreten, die Versicherte sei längerfristig „voraussichtlich nie mehr als 10 – 20% arbeitsfähig“. Im Abschnitt zur psychiatrischen Untersuchung nimmt das Gutachten der D____ Bezug auf dieses Schreiben vom 10. August 2017 von H____ (IV-Akte 284 S. 87 f.). Der psychiatrische Gutachter der D____ kann sich der Einschätzung von H____ nicht anschliessen.
Der Gutachter hält fest, der angegebene chronische Schmerz (vor allem im Abdominalbereich) könne hier keiner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zugeordnet werden: Es finde sich im klinischen Eindruck kein andauernder quälender Schmerz; die Versicherte wirke bei der Untersuchung nicht namhaft schmerzbeeinträchtigt. Auch fänden sich kein fehlverarbeiteter psychischer Konflikt oder eine psychosoziale Belastungssituation, vor deren Hintergrund sich der aktuelle Schmerz entwickelt haben könnte. Die definierenden ICD-10-Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung seien also nicht erfüllt. Auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei orientiert an den Leitlinien nicht zu diagnostizieren, da Schmerzstörungen einhergehend mit einer affektiven Störung (hier Agoraphobie mit Panikstörung) nicht berücksichtigt werden sollen. Darüber hinaus sei hier auch eine aggravierende Schmerzpräsentation mit zu erwägen. In seiner abschliessenden Würdigung hält der psychiatrische Gutachter fest, es liege nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine anhaltende psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Eine invalidisierende Depressivität sei zu verneinen. Die mögliche Agoraphobie mit Panikstörung sei aussichtsreich therapierbar und könne bei geringer Ausprägung keine Minderung der quantitativen Arbeitsfähigkeit begründen. Vielmehr sei eine Arbeitstätigkeit auch aus therapeutischen Gründen zu empfehlen (Stabilisierung von Tagesstruktur, Selbstwert und sozialer Teilhabe). Arbeiten mit Reisetätigkeiten und in Menschenansammlungen könnten aufgrund der noch bestehenden Agoraphobie mit Panikstörung derzeit nicht zugemutet werden. Diesen schlüssigen und überzeugenden Ausführungen ist zu folgen.
3.4.2. Der der Beschwerde beigelegten Stellungnahme vom 27. August 2018 (Beschwerdebeilage 3) lässt sich entnehmen, dass H____ sich dezidiert gegen den impliziten Vorwurf der Fehlbehandlung wehrt. Beizupflichten ist H____ darin, dass der psychiatrische Gutachter sich widersprüchlich äussert, wenn er einerseits auf negative Laborwerte hinsichtlich der Benzodiazepine hinweist, demgegenüber Nebenwirkungen in Form eines depressiven Syndroms bzw. einer Panikstörung als mögliche Folge eines Fehlgebrauchs von Benzodiazepinen in Erwägung zieht.
Dennoch ist der abweichenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters zur Arbeitsunfähigkeit nicht der Vorzug zu geben gegenüber der Beurteilung gemäss Gutachten der D____, die durch Abwägung der Einschätzungen aller involvierten 6 Fachrichtungen zustande gekommen ist. Auch hier ist nicht angezeigt, diese Gesamtbewertung durch eine weitere Meinungsäusserung eines einzelnen Arztes in Frage zu stellen, diesmal mit dem Resultat, dass eine höhere Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die richtigere sein solle als diejenige der D____.
H____ hält in seinem Schreiben denn auch nicht explizit an der im August 2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 90% fest. Er beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, dass er eine praktische Umsetzbarkeit einer theoretisch postulierten Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht als realistisch einschätzt (insb. Stellungnahme vom 27. August 2018 S. 4). Mit dieser Argumentation bewegt sich H____ jedoch nicht mehr in einem medizinischen, sondern in einem juristischen Kontext. Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1.). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze. Dabei handelt es sich um Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler Urteile 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018, E. 5.4.2, 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 2.2 und 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3).
Strittig ist die Statusfrage bzw. die daraus sich ergebende Methode der Invaliditätsschätzung (Zum Rechtlichen wird verwiesen auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 26. Mai 2014, IV-Akte 186 Erw. 3.4.).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Annahme, wonach sie im Gesundheitsfall heute lediglich mit einem Arbeitspensum von 60% tätig wäre, sei unzutreffend. Diese Annahme stehe in klarem Widerspruch zur protokollierten Aussage der Beschwerdeführerin (vgl. Seite 3 des Abklärungsberichts Haushalt vom 25. Januar 2011, IV-Akte 132). Die Beschwerdeführerin habe damals spontan ausgesagt, dass sie im Gesundheitsfall sehr gerne 100% arbeiten würde (Bericht vom 28. Januar 2011, vgl. IV-Akte 132). Ihre ältere Tochter sei gross genug, um für sich selber zu sorgen. Das kleine Kind würde sie ins Tagesheim geben oder man müsste etwas anderes für sie suchen. Die Beschwerdeführerin habe diese Angaben vor acht Jahren gemacht. Heute seien die Töchter 21 und 10 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin könnte somit problemlos einem 100%-Pensum nachgehen.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte sich bereits in seinem Urteil vom 26. Mai 2014 (IV-Akte 186) zur Statusfrage geäussert.
Zu dem auch heute vorgebrachten Argument, die Versicherte habe anlässlich der Haushaltsabklärung vom 25. Januar 2011 angegeben, sie würde bei voller Gesundheit sehr gerne 100 % arbeiten, verwies das Gericht (IV-Akte 186, Erw. 3.5.2) auf die Notiz der Abklärungsperson, die Versicherte sei seit 1995/96 nicht mehr erwerbstätig gewesen. Gestützt auf diese Feststellung erachtete es das Gericht (IV-Akte 186 Erw. 3.6.) als nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit 100% arbeiten würde. Es verwies ferner auf Berechnungen der Beschwerdegegnerin zu einem Einkommen entsprechend einem Pensum von 46% (Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2014, IV-Akte 182 S. 2), das die Versicherte zum Erhalt ihres damaligen finanziellen Standards benötige. Es liess jedoch die exakte Aufteilung offen.
Vorgängig zur heute zu beurteilenden Verfügung fand am 1. Juni 2016 nochmals eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 8. Juni 2016, IV-Akte 227) statt. Wiederum erklärte die Versicherte, sie würde im Gesundheitsfall zu 100% arbeiten.
Die Abklärungsperson verweist auf die Aufteilung gemäss der vorgängigen Haushaltsabklärung und erachtet eine Erhöhung des Erwerbspensums (ausgehend von 40%) als nachvollziehbar. Die Versicherte habe trotz ihren gesundheitlichen Beschwerden im Sommer 2015 eine Arbeit aufgenommen. Da die Tochter ab Sommer 2016 die Schule besuche, könne nun von einem Pensum von 60% ausgegangen werden. Damit wäre die Betreuung der Tochter weiterhin gewährleistet und das Arbeitspensum könnte entweder während den Schulzeiten der Tochter oder abends, wenn der Ehemann oder die grosse Tochter anwesend sei, ausgeführt werden.
Die Abklärungsperson erachtet dagegen ein Vollzeitpensum weiterhin für nicht nachvollziehbar. Während des Zeitraums mit Bezug einer halben Invalidenrente habe sie bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50% nie Stellenbemühungen unternommen. Falls ihr ein Erwerb tatsächlich so wichtig gewesen wäre, hätte sie immer ein Teilzeitpensum ausführen können, wovon sie jedoch abgesehen habe.
Zu diesen Äusserungen der Abklärungsperson im zweiten Abklärungsbericht nimmt die Beschwerde nicht näher Stellung. Sie verweist einzig nochmals auf die im Jahr 2011 gemachte Äusserung, sie würde im Gesundheitsfall zu 100% arbeiten (so auch Replik S. 3 Ziff. 3). Gründe, die gegen die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Überlegungen der Abklärungsperson zur Aufteilung sprächen, sind nicht ersichtlich.
Im Rahmen der Abklärung im Haushalt hat die Abklärungsperson gemäss Bericht vom 8. Juni 2016 (IV-Akte 227) eine Einschränkung im Haushalt von 6% ermittelt.
Die D____ nimmt in ihrem Gutachten vom 26. März 2018 zur Frage betreffend Einschränkung bei den Hausarbeiten dahingehend Stellung, es sollen vor allem körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten auf Leitern vermieden werden.
Mit dieser Vorgabe stehen die Bewertungen im Abklärungsbericht in Einklang.
Bezüglich Haushaltsführung (IV-Akte 227 S. 5), Ernährung (a.a.O.), Einkauf und weitere Besorgungen (IV-Akte 227 S. 7), Betreuung der Kinder und anderer Familienangehöriger (IV-Akte 227 S. 8) und Verschiedenes (a.a.O.) wird eine Einschränkung verneint. Für diese Aktivitäten wird teils notiert, der Ehemann übernehme die Tätigkeiten bzw. wird die Zumutbarkeit bejaht. Für die Zeit ab 2016 wird notiert, die Versicherte erachte ihren Zustand wegen erneuten Auftretens von Brüchen im Abdominalbereich als verschlechtert, weshalb keine Einschätzung vorgenommen werde. In diesem Punkt erweist sich jedoch die Sachlage angesichts der Ergebnisse des Gutachtens der D____ als überholt. Die bis Ende 2015 attestierte Zumutbarkeit hat somit auch für die Zeit danach Geltung. Für die Tätigkeiten Wohnungspflege (IV-Akte 227 S. 6) und Wäsche bzw. Kleiderpflege werden Einschränkungen von je 3% angenommen. Hier wird der Einschränkung, wie gemäss Gutachten der D____ vorgegeben, bezüglich schwerer Arbeiten Rechnung getragen. Im Übrigen werden auch hier die meisten Tätigkeiten von Familienangehörigen übernommen.
Die Beschwerdeführerin nimmt zu den Einschätzungen im Abklärungsbericht nicht spezifiziert Stellung. Sie macht einzig geltend (Beschwerde S. 6 Ziff. 10), die zahlreichen Beschwerden bewirkten auch im Haushalt erhebliche Einschränkungen. Es sei somit auch im Haushalt von einer Einschränkung von 70% auszugehen. Dem ist mit Blick auf die Ergebnisse des Gutachtens der D____ nicht zu folgen.
Ausgehend von einer Einschränkung im erwerblichen Bereich mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50% und einer solchen im Haushaltsbereich von 6% präsentiert die Beschwerdegegnerin gemäss Beschwerdeantwort folgende Berechnungen.
6.1.1. Erwerblicher Teil (60%):
Einkommen ohne Behinderung CHF 27‘646.-- (LSE 2014, TA1, Pos. 55-56, Gastgewerbe, Kompetenzniveau 1, Frauen, mit Umrechnung auf 41,7 Wochenstunden und Nominallohnentwicklung 2014 bis 2015 von 0.5% = CHF 46‘078.- x 60% Pensum).
Einkommen mit Behinderung CHF 24‘328 .-- (LSE 2014, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung auf 41.7 Wochenstunden = CHF 53‘793.-- und leidensbedingter Abzug von 10% x Nominallohnentwicklung 2014-2015 von 0.5% bei Restarbeitsfähigkeit von 50%).
Daraus resultiert für den erwerblichen Anteil eine Einschränkung von 12% bzw. gewichtet von rund 7.2 %.
6.1.2. Haushaltsanteil (40%)
Die Einschränkung im Haushalt von 6% ist mit 2.4% zu gewichten.
6.2.1. Erwerblicher Teil (60%)
Einkommen ohne Behinderung CHF 46‘078.-- (LSE 2014, TA1, Pos. 55-56, Gastgewerbe, Kompetenzniveau 1, Frauen, mit Umrechnung auf 41,7 Wochenstunden und Nominallohnentwicklung 2014 bis 2015 von 0.5% )
Einkommen mit Behinderung CHF 24‘328 .-- (LSE 2014, TA1, Total Frauen, Kompe-tenzniveau 1, mit Umrechnung auf 41.7 Wochenstunden = CHF 53‘793.-- und lei-densbedingter Abzug von 10% x Nominallohnentwicklung 2014-2015 von 0.5% bei Restarbeitsfähigkeit von 50%).
Daraus resultiert für den erwerblichen Anteil eine Einschränkung von 47.2% bzw. gewichtet von 28.32%.
6.1.2. Haushaltsanteil (40%)
Die Einschränkung im Haushalt von 6% ist mit 2.4% zu gewichten.
Am Ergebnis eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades würde sich auch nichts ändern, wenn ein leidensbedingter Abzug von 25% (vgl. Replik S. 4 Ziff. 4) gewährt würde. Bei den Verhältnissen bis 31. Dezember 2017 ist dies offensichtlich. Für die Zeit ab 1. Januar 2018 wäre ein Invalidenlohn von CHF 20‘273.-- einem Validenlohn von CHF 46‘078.-- gegenüberzustellen. Daraus würde ein Invaliditätsgrad von 56% bzw. von gewichtet 33,6% resultieren.
Die Beschwerdegegnerin hat folglich mit der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2019 zu Recht Leistungen abgelehnt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen