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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
August 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.64
Verfügung vom 12. März 2019
Beweiswert Gutachten, Evaluation
der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)
Tatsachen
I.
Die 1963 geborene Beschwerdeführerin reiste 2007 aus [...] in
die Schweiz ein und war seit dem 1. September 2009 als Raumpflegerin bei der C____
(Suisse) AG tätig (IV-Akte 11, S. 1.). Am 7. Oktober 2013 rutschte sie auf der
Treppe aus und stürzte (IV-Akte 13.38). Wegen persistierender Beschwerden und
des Nachweises einer Läsion des Vorderhorns des medialen Meniskus im MRI fand
am 14. Februar 2014 eine Kniearthroskopie des rechten Kniegelenks, eine arthroskopische
Pica-Entfernung und eine partielle Resektion des Vorderhorns vom medialen
Meniskus des rechten Kniegelenks statt (Operationsbericht, IV-Akte 4.26). Aufgrund
Beschwerdepersistenz und einer im MRI sichtbaren Reruptur des medialen Meniscus
wurde am 5. Dezember 2015 eine weitere Kniearthroskopie des rechten Knies vorgenommen
(Operationsbericht D____, IV-Akte 13.5).
Mit Gesuch vom 14. Juli 2014 hatte sich die Beschwerdeführerin
bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV-Akte
2) angemeldet. Am 26. Januar 2015 nahm die Beschwerdeführerin die Arbeit wieder
voll auf (IV-Akte 13.1). Mit Verfügung vom 18. August 2015 (IV-Akte 15) lehnte
die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen ab, weil die Beschwerdeführerin ihre
angestammte Tätigkeit im ursprünglichen Teilpensum beim bisherigen Arbeitgeber
wieder aufgenommen habe und angemessen eingegliedert sei.
Aufgrund einer beidseitigen symptomatischen Coxarthrose, jedoch
links mehr als rechts, wurde die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2015 an der
linken Hüfte operiert. Dabei wurde eine Hüft-Totalprothese eingesetzt ([Hüft-TP];
Operationsbericht, IV-Akte 47, S. 2). Im Bericht des D____ Basel (IV-Akte 28,
S. 24 f.) wurde festgehalten, dass einschiessende Beschwerden in der linken
Hüfte bestünden, ausstrahlend bis ins Knie, bei Zustand nach
Hüft-TP-Implantation am 29. September 2015 mit Sensibilitätsstörungen im
Verlauf des Nervus femoralis. Die Magnetresonanztomographie der
Hüfte links vom 29. Dezember 2015 zeigte eine Partialruptur der Psoassehne und
ein Ödem im Musculus illiacus und um die Sehnenfasern, passend zu einer
mechanischen Reizung. Die Ärzte bestätigten, dass das Verteilungsgebiet der
Sensibilitätsausfälle dem Nervus femoralis entspreche und eine Infiltration des
Nervus femoralis durch die Kollegen der Anästhesie durchgeführt werden sollte.
Vom 14. April bis zum 26. Juni 2016 fand eine Hospitalisation im [...] Basel
statt. Im Austrittbericht (IV-Akte 46, S. 1) wurde die Diagnose neuropathischer
Schmerzen und einer Kraftminderung bei axonaler Läsion des Nervus femoralis
links gestellt.
Mit Gesuch vom 1. Juni 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin
erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 21). Am 25. Oktober 2016
(IV-Akte 41) nahm die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt vor und ermittelte
einen Anteil von 79 % Erwerbsarbeit und eine Einschränkung im Haushalt von
11 %. Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 9. Februar 2018 (IV-Akte
69) wurde aus neurologischer Sicht als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine Femoralis-Neuropathie bei Zustand nach iatrogener Läsion
des Nervens im Rahmen einer Hüft-TP-Implantation links am 29. September 2015
mit Parese des M. lliopsoas sowie Rectus femoris Grad zwei bis drei sowie
neuropathische Schmerzen im Bereich des Innervationsgebietes des N. Femoralis
mit dadurch beeinträchtigter Geh- und Stehfähigkeit festgehalten (IV-Akte 69,
S. 12). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr in der
angestammten Tätigkeit im Reinigungsbereich. In einer Tätigkeit mit sitzender
Haltung mit der Möglichkeit, zwischendurch aufzustehen, bestehe eine
Beeinträchtigung von 40 % aufgrund der chronischen Schmerzsituation sowie der
Medikation (IV-Akte 69, S. 12). Die Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster
Tätigkeit sei ab dem 1. Januar 2017 anzunehmen (IV-Akte 69, S. 12). Aus psychiatrischer
Sicht konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgestellt werden (IV-Akte 69, S. 18). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Akte 78) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 12. März 2019 mit, dass ihr vom 1. November 2016 bis zum 31.
März 2017 eine ganze IV-Rente, ab April 2017 keine Rente und ab dem 1. Januar
2018 eine Viertelsrente (IV-Akte 110) zustehe.
II.
Am 21. März 2019 erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch
B____, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie
beantragt die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente. Eventualiter sei die IV-Stelle
anzuhalten, eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchführen zu
lassen.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2019 beantragt die IV-Stelle
die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin reicht keine Replik ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 6. August 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente und macht im Wesentlichen geltend, dass ihre Dauerschmerzen nicht
immer gleich stark seien. Bis heute sei nicht bekannt, wie sich ein bestimmtes
Arbeitspensum auf die Schmerzproblematik auswirken werde und welche
Arbeitspensen nötig seien, sofern und soweit überhaupt von einer verwertbaren
Arbeitsfähigkeit gesprochen werden könne. Es sei daher zur Ermittlung ihrer
Arbeitsfähigkeit eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen
(Beschwerdeschrift vom 21. März 2019).
2.2.
Die IV-Stelle wendet dagegen ein, es könne auf das neurologisch-psychiatrische
Gutachten vom 9. Februar 2018 abgestellt werden. Der neurologische
Sachverständige habe die von der Beschwerdeführerin geschilderten neuropathischen
Beschwerden bei seiner Beurteilung berücksichtigt und er habe die Beeinträchtigungen
der Beschwerdeführerin als mindestens mässig eingeschätzt. Dass dieser zu einer
Teilarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gelange, sei vor
diesem Hintergrund schlüssig. Es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen den
Beweiswert dieses Gutachtens sprächen. Mit dem Gutachten liege eine beweiskräftige
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Eine zusätzliche Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sei nicht erforderlich
(Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2019).
2.3.
Zu prüfen ist zunächst, ob auf das neurologisch-psychiatrische
Gutachten vom 9. Februar 2018 (IV-Akte 69) abgestellt werden kann und
falls nein, ob eine EFL durchzuführen ist.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn
sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60
%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Für die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person
wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).
3.2.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4.).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.3.
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E.
4.4, 125 V 351 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber
ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
3.4.
Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte
der Gutachter Dr. med. E____, Facharzt für Neurologie FMH, im neurologischen
Gutachten vom 9. Februar 2018 eine Femoralis-Neuropathie bei Zustand nach
iatrogener Läsion des Nervens im Rahmen einer Hüft-TP-Implantation (am 29. September
2015) mit Parese des Musculus lliopsoas sowie Rectus femoris Grad 2 bis 3 sowie
neuropathischen Schmerzen im Bereich des Innervationsgebietes des Nervus
Femoralis mit dadurch bedingter Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit (IV-Akte
69, S. 12). In einer Tätigkeit mit sitzender Haltung mit der Möglichkeit
zwischendurch aufzustehen, bestehe eine Beeinträchtigung, die insgesamt auf 40
% einzuschätzen sei. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich
bestehe ab dem Zeitpunkt des operativen Eingriffs, die Arbeitsfähigkeit von 60
% in angepasster Tätigkeit sei ab dem 1. Juli 2017 anzunehmen. Vor diesem
Zeitpunkt sei aufgrund der Schmerzsituation und der im Verlauf wechselnden
Schmerzintensität auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Einschränkung
auszugehen (IV-Akte 69, S. 14).
Klinisch-neurologisch finde sich eine Femoralis-Neuropathie links, sensomotorisch
mit deutlicher Atrophie der Oberschenkelmuskulatur (links 53 cm, rechts 60 cm)
sowie typischem Sensibilitätsausfall im Bereich des Oberschenkels ventral sowie
bis zur Mitte des Unterschenkels ventro-medial. Es sei in den letzten Jahren
immer wieder zu Stürzen, wie zum Beispiel Ende 2017 mit Vorderarmfraktur
rechts, gekommen. Die Summe der Beschwerden und Beeinträchtigungen der
Beschwerdeführerin seien zumindest als mässig zu bezeichnen und betreffe
sämtliche Lebensbereiche (IV-Akte 69, S. 13). Aus neurologischer Sicht bestehe
keine Arbeitsfähigkeit mehr in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsbereich.
Im Haushalt bestehe ebenfalls eine Beeinträchtigung, indem sämtliche Tätigkeiten,
bei denen eine intakte Geh- und Stehfähigkeit Voraussetzung sei, nicht mehr
möglich seien. Dies betreffe entsprechend die gründliche Wohnungsreinigung, das
Fensterputzen, das Waschen der Wäsche, Beziehen der Betten etc. Auch bei den
Einkäufen sei die Beschwerdeführerin durch ihre Gehstörung eingeschränkt
(IV-Akte 69, S. 14).
3.5.
Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte
im Gutachten vom 9. Februar 2018 keine psychiatrischen Diagnosen (IV-Akte 69,
S. 18). Er stellte fest, dass weder eine depressive Episode noch eine
Anpassungsstörung vom depressiv-ängstlichen Typ diagnostiziert werden könne (IV
69, S. 19). Die Symptome und Befunde der Explorandin sprächen nicht dafür und
erfüllten die ICD-10 Kriterien für eine psychiatrische Diagnose nicht (IV-Akte
69, S. 19 f.). Die Traurigkeit der Beschwerdeführerin sei nachvollziehbar, sie
könne sich auch immer wieder zur Seite legen und sich beruhigen und eine
positive Stimmung haben. Es fänden sich keine Hinweise für eine psychotische
Erkrankung oder eine Angsterkrankung bzw. eine andere psychiatrische
Erkrankung, weder in den Untersuchungsbefunden noch in den Akten. Auch lägen
keine Hinweise für eine nicht nachvollziehbare Ausweitung der Schmerzen vor (IV-Akte
69, S. 19 f.). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Ungeachtet der somatischen Problematik sei der
Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit zuzumuten. Die
Beschwerdeführerin könne aufgrund der somatisch bedingten Schmerzen, in ihrer
früheren Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sicherlich nicht mehr eingesetzt
werden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit sei
dann sinnvoll, wenn die somatischen Ursachen behoben werden könnten (IV-Akte 69,
S. 23).
Aufgrund der psychiatrischen Untersuchung müssten die Beeinträchtigungen
auf der Ebene der Ressourcen durch die Schmerzproblematik als leicht- bis
mittelgradig eingestuft werden. Die Beschwerdeführerin verfüge grundsätzlich
über psychisch gute innere Ressourcen, was sich auch darin manifestiere, dass
sie bisher trotz ihrer erheblichen Schmerzen und Einschränkungen sowie
Enttäuschungen nicht durchgehend depressiv dekompensiert oder eine
psychiatrische Komorbidität entwickelt habe (IV-Akte 69, S. 21). Aufgrund der
Untersuchungsbefunde, der Angaben der Beschwerdeführerin und der Aktenlage stellte
der Gutachter fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine mehrheitlich
mittelgradige Beeinträchtigung auf der Ebene der Durchsetzungsfähigkeit und
Selbstbehauptungsfähigkeit, der Spontanaktivität, der Aktivität im Beruf, der
Frustrationstoleranz, der Aktivität in der Freizeit, der Durchhaltefähigkeit
und der affektiven Belastbarkeit bestehe. Diese Beeinträchtigungen auf
funktioneller Ebene würden ausschliesslich durch die somatisch begründeten
Schmerzen verursacht (IV-Akte 69, S. 22).
3.6.
Umstritten ist, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin eine
alternative Tätigkeit unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen
zuzumuten ist. Gemäss dem neurologischen Gutachten (IV-Akte 69) liegen typische
Befunde für die Diagnose einer Femoralis-Neuropathie mit sensomotorischen
Ausfällen und dadurch Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit vor. Nach den
Angaben der Beschwerdeführerin im neurologischen Gutachten habe sie das Gefühl,
als habe sie einen Gips im Bereich des gesamten linken Beins, des
Oberschenkels. Manchmal habe sie wie einen Schock, der nach unten einstrahle.
Sie habe ein einengendes Gefühl im Bereich des Knies links. Es käme ihr so vor,
als würde dies aufschwellen. Der Schmerz sei wie ein Blitz, der in das Bein
hinunterfahre. Dieses heftige Einstrahlen trete insbesondere auf, wenn sie
länger sitzen müsse. Es sei für sie daher von Vorteil, wenn sie immer wieder
aufstehen könne (IV-Akte 69, S. 9). Der Gutachter qualifizierte die geltend
gemachten neuropathischen Schmerzen mit Elektrisieren und Schmerzeinstrahlung
in den linken Ober- und Unterschenkel als glaubhaft. Ihre Schmerzschilderung
ist auch sehr detailliert und konkret. Zudem finden die Schmerzen ein Korrelat
in den somatischen Befunden.
3.7.
Die Summe der Beschwerden und Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin
bezeichnete der Gutachter zumindest als mässig. Die Beeinträchtigung betrifft
sämtliche Lebensbereiche, also nicht nur die Arbeitstätigkeit, sondern auch
Haushalt und Freizeitgestaltung. Eine Gehfähigkeit ist nur noch mit Hilfe von
Unterarmgehstöcken möglich. In Frage kommt jedoch ohnehin nur noch eine
sitzende Tätigkeit. Wie die Beschwerdeführerin im Gutachten erklärt, habe sie
vor allem bei langem Sitzen ein heftiges Einstrahlen. Daraus, dass es für sie
von Vorteil ist, wenn sie immer wieder aufstehen kann, lässt sich schliessen,
dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine sitzende Tätigkeit zugemutet
werden kann, vorausgesetzt sie hat die Möglichkeit, immer wieder zwischendurch
aufzustehen. Das wurde vom Gutachter auch im Anforderungsprofil (IV-Akte 69, S.
25) berücksichtigt. Zudem bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht
vor, dass ihr eine solche sitzende Tätigkeit nicht zuzumuten sei. Die Summe der
Beschwerden und Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin wurden aus
neurologischer Sicht als mässig bezeichnet, was angesichts der Schilderung der
Beschwerden durch die Beschwerdeführerin nachvollziehbar ist. Denn erst nach längerem
Sitzen verspürt sie die Schmerzen und kann diese durch Aufstehen lindern. Und
auch in psychiatrischer Hinsicht wurden die Beeinträchtigungen auf der Ebene
der Ressourcen durch die Schmerzproblematik als leicht- bis mittelgradig eingestuft.
Der neueste Bericht des D____ Basel vom 3. Januar 2019 (IV-Akte 102, S. 3 f.)
bestätigt das vorhandene und im Gutachten berücksichtigte Beschwerdespektrum. In
diesem Bericht wird die Schilderung der Beschwerdeführerin wiedergegeben, dass
sie immer noch starke Schmerzen in der linken Hüfte habe, vor allem beim Gehen,
jedoch auch beim Beugen der Hüfte, wobei es zu einem extrem unangenehmen
Brennen komme, dass von der Medialseite des Oberschenkels bis in den
Unterschenkel ziehe (IV-Akte 102, S. 3 f.). Gemäss den Erläuterungen des
leitenden Arztes und des Oberarztes bestehe bei der Beschwerdeführerin trotz
der durchgeführten Nervenoperation aufgrund der früheren Schädigung des Nervus
femoralis weiterhin ein chronisches Schmerzsyndrom an der Hüfte und am
Oberschenkel links, das bis in den linken Unterschenkel ziehe. Im Hinblick auf eine
alternative Tätigkeit äusserten sich die Ärzte nicht. Der Bericht enthält keine
Anhaltspunkte, dass weitere Probleme, insbesondere beim Sitzen bestehen, welche
die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung nicht bereits genannt hätte. Angesichts
dieser Umstände ist es nachvollziehbar und schlüssig, dass der neurologische
Gutachter die von ihm als mässig bezeichneten Einschränkungen mit einer
40 %igen Arbeitsunfähigkeit in einer alternativen Tätigkeit beziffert.
3.8.
Unter Zugrundelegung der bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Begutachtung ergibt die Prüfung des bidisziplinären Gutachtens von
Dr. med. F____ und Dr. med. E____, dass es auf allseitigen Abklärungen beruht,
in Kenntnis der Vorakten erstellt worden ist, die Beschwerden der Beschwerdeführerin
genügend berücksichtigt und die Schlussfolgerungen der Gutachter schlüssig und
nachvollziehbar sind. Ausserdem hat Dr. med. F____ eine nachvollziehbare Auseinandersetzung
mit den ICD-10 Kriterien für eine psychiatrische Diagnose vorgenommen (IV-Akte
69, S. 19 f.).
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei eine arbeitsorientierte
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
erforderlich, um die tatsächliche Arbeitsfähigkeit zu ermitteln.
4.2.
Für eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit
ist in manchen Fällen neben den medizinischen Befunden und Diagnosen auch eine
arbeitsorientierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)
wünschbar oder sogar erforderlich. Die EFL misst die Fähigkeit eines
Individuums, manuelle Tätigkeiten zu verrichten, und schätzt den Zeitraum
während dessen die Klientin oder der Klient diese im Verlaufe eines ganzen
Tages auszuüben imstande ist. Die EFL hat demgegenüber nicht das Ziel, die
Natur der multiplen und komplexen Ursachen, die einer wiederholten
Selbstlimitierung der Leistung und dem Nachweis mehrfacher Inkohärenzen
zugrunde liegen, zu erforschen. Ferner ist sie nicht geeignet, kognitive oder
verhaltensorientierte Fähigkeiten am Arbeitsplatz zu schätzen oder Leistungseinschränkungen
aufzuzeigen, die auf Erkrankungen ausserhalb des Bewegungsapparates zurückzuführen
sind (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009, 8C_547/2008, E. 4.2.1).
4.3.
Das bei der Beschwerdeführerin vorhandene Beschwerdebild einer Femoralis-Neuropathie
bei Zustand nach iatrogener Läsion des Nervens im Rahmen einer
Hüft-TP-Implantation ist grundsätzlich geeignet, um eine EFL durchzuführen, da
es sich um eine Erkrankung des Bewegungsapparates handelt. Auch liegt bei der Beschwerdeführerin
gerade keine Selbstlimitierung vor, wie aus dem psychiatrischen Gutachten
hervorgeht, sondern sie verfügt vielmehr über gute Ressourcen mit ihrer
Beeinträchtigung umzugehen. Jedoch besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
bei zuverlässiger ärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine
Notwendigkeit, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen.
Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte
Ärzte diese angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes
ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2018,
9C_433/2018, E. 4.2).
4.4.
Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im bidisziplinären
neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F____ und Dr. med. E____
vom 9. Februar 2018 kann abgestellt werden. Die beklagten Beschwerden der versicherten
Person wurden berücksichtigt und es wurde ein umfassendes Bild des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vermittelt. Die Beschwerdeführerin
ist in erster Linie in ihrer Geh- und Stehfähigkeit eingeschränkt. Sitzen kann
sie jedoch für längere Zeit, wobei es für sie vorteilhaft ist, zwischendurch
aufzustehen. Die Beurteilung und die daraus gezogenen Schlüsse sind
nachvollziehbar. Weder die begutachtenden noch die behandelnden Ärzte haben
explizit die Durchführung einer EFL empfohlen. Einzig der psychiatrische
Gutachter erwähnte, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für eine
angepasste Tätigkeit dann sinnvoll sei, wenn die somatischen Ursachen behoben
werden könnten. Damit sprach sich der Psychiater für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
nach der Behebung der somatischen Ursachen aus. Also auch er schlug keine EFL
vor. Da es sich um ein neurologisches und nicht um ein psychiatrisches
Beschwerdebild handelt, ist ohnehin entscheidend, dass der Fachgutachter der
Neurologie eine Beurteilung für möglich hielt. Des Weiteren gibt es in den
Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass eine EFL durchzuführen wäre. Die
Einschränkung von 40 % in einer alternativen Tätigkeit ist durch das
beweiskräftige Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, sodass sich eine weitere Abklärung nicht aufdrängt
(IV-Akte 49, S, 14).
4.5.
Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in
einer angepassten alternativen Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig ist. Die
Berechnung des Invaliditätsgrades wurde von der Beschwerdeführerin nicht
gerügt. Den Akten sind auch keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer
Überprüfung zu entnehmen. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin daher ab dem
1. Januar 2018 zu Recht unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs
von 10 % und basierend auf einem IV-Grad von 40 % eine Viertelsrente zugesprochen.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist darum abzuweisen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- sind
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: