Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.64

Verfügung vom 12. März 2019

Beweiswert Gutachten, Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)

 


Tatsachen

I.        

Die 1963 geborene Beschwerdeführerin reiste 2007 aus [...] in die Schweiz ein und war seit dem 1. September 2009 als Raumpflegerin bei der C____ (Suisse) AG tätig (IV-Akte 11, S. 1.). Am 7. Oktober 2013 rutschte sie auf der Treppe aus und stürzte (IV-Akte 13.38). Wegen persistierender Beschwerden und des Nachweises einer Läsion des Vorderhorns des medialen Meniskus im MRI fand am 14. Februar 2014 eine Kniearthroskopie des rechten Kniegelenks, eine arthroskopische Pica-Entfernung und eine partielle Resektion des Vorderhorns vom medialen Meniskus des rechten Kniegelenks statt (Operationsbericht, IV-Akte 4.26). Aufgrund Beschwerdepersistenz und einer im MRI sichtbaren Reruptur des medialen Meniscus wurde am 5. Dezember 2015 eine weitere Kniearthroskopie des rechten Knies vorgenommen (Operationsbericht D____, IV-Akte 13.5).

Mit Gesuch vom 14. Juli 2014 hatte sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV-Akte 2) angemeldet. Am 26. Januar 2015 nahm die Beschwerdeführerin die Arbeit wieder voll auf (IV-Akte 13.1). Mit Verfügung vom 18. August 2015 (IV-Akte 15) lehnte die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen ab, weil die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit im ursprünglichen Teilpensum beim bisherigen Arbeitgeber wieder aufgenommen habe und angemessen eingegliedert sei.

Aufgrund einer beidseitigen symptomatischen Coxarthrose, jedoch links mehr als rechts, wurde die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2015 an der linken Hüfte operiert. Dabei wurde eine Hüft-Totalprothese eingesetzt ([Hüft-TP]; Operationsbericht, IV-Akte 47, S. 2). Im Bericht des D____ Basel (IV-Akte 28, S. 24 f.) wurde festgehalten, dass einschiessende Beschwerden in der linken Hüfte bestünden, ausstrahlend bis ins Knie, bei Zustand nach Hüft-TP-Implantation am 29. September 2015 mit Sensibilitätsstörungen im Verlauf des Nervus femoralis. Die Magnetresonanztomographie der Hüfte links vom 29. Dezember 2015 zeigte eine Partialruptur der Psoassehne und ein Ödem im Musculus illiacus und um die Sehnenfasern, passend zu einer mechanischen Reizung. Die Ärzte bestätigten, dass das Verteilungsgebiet der Sensibilitätsausfälle dem Nervus femoralis entspreche und eine Infiltration des Nervus femoralis durch die Kollegen der Anästhesie durchgeführt werden sollte. Vom 14. April bis zum 26. Juni 2016 fand eine Hospitalisation im [...] Basel statt. Im Austrittbericht (IV-Akte 46, S. 1) wurde die Diagnose neuropathischer Schmerzen und einer Kraftminderung bei axonaler Läsion des Nervus femoralis links gestellt.

Mit Gesuch vom 1. Juni 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 21). Am 25. Oktober 2016 (IV-Akte 41) nahm die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt vor und ermittelte einen Anteil von 79 % Erwerbsarbeit und eine Einschränkung im Haushalt von 11 %. Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 9. Februar 2018 (IV-Akte 69) wurde aus neurologischer Sicht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Femoralis-Neuropathie bei Zustand nach iatrogener Läsion des Nervens im Rahmen einer Hüft-TP-Implantation links am 29. September 2015 mit Parese des M. lliopsoas sowie Rectus femoris Grad zwei bis drei sowie neuropathische Schmerzen im Bereich des Innervationsgebietes des N. Femoralis mit dadurch beeinträchtigter Geh- und Stehfähigkeit festgehalten (IV-Akte 69, S. 12). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsbereich. In einer Tätigkeit mit sitzender Haltung mit der Möglichkeit, zwischendurch aufzustehen, bestehe eine Beeinträchtigung von 40 % aufgrund der chronischen Schmerzsituation sowie der Medikation (IV-Akte 69, S. 12). Die Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit sei ab dem 1. Januar 2017 anzunehmen (IV-Akte 69, S. 12). Aus psychiatrischer Sicht konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (IV-Akte 69, S. 18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 78) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2019 mit, dass ihr vom 1. November 2016 bis zum 31. März 2017 eine ganze IV-Rente, ab April 2017 keine Rente und ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente (IV-Akte 110) zustehe.

II.       

Am 21. März 2019 erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente. Eventualiter sei die IV-Stelle anzuhalten, eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchführen zu lassen.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2019 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin reicht keine Replik ein.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 6. August 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.  

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente und macht im Wesentlichen geltend, dass ihre Dauerschmerzen nicht immer gleich stark seien. Bis heute sei nicht bekannt, wie sich ein bestimmtes Arbeitspensum auf die Schmerzproblematik auswirken werde und welche Arbeitspensen nötig seien, sofern und soweit überhaupt von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit gesprochen werden könne. Es sei daher zur Ermittlung ihrer Arbeitsfähigkeit eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen (Beschwerdeschrift vom 21. März 2019).

2.2.          Die IV-Stelle wendet dagegen ein, es könne auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 9. Februar 2018 abgestellt werden. Der neurologische Sachverständige habe die von der Beschwerdeführerin geschilderten neuropathischen Beschwerden bei seiner Beurteilung berücksichtigt und er habe die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin als mindestens mässig eingeschätzt. Dass dieser zu einer Teilarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gelange, sei vor diesem Hintergrund schlüssig. Es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen den Beweiswert dieses Gutachtens sprächen. Mit dem Gutachten liege eine beweiskräftige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Eine zusätzliche Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sei nicht erforderlich (Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2019).

2.3.          Zu prüfen ist zunächst, ob auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 9. Februar 2018 (IV-Akte 69) abgestellt werden kann und falls nein, ob eine EFL durchzuführen ist.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).  

3.2.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.3.          Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).  

3.4.          Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Gutachter Dr. med. E____, Facharzt für Neurologie FMH, im neurologischen Gutachten vom 9. Februar 2018 eine Femoralis-Neuropathie bei Zustand nach iatrogener Läsion des Nervens im Rahmen einer Hüft-TP-Implantation (am 29. September 2015) mit Parese des Musculus lliopsoas sowie Rectus femoris Grad 2 bis 3 sowie neuropathischen Schmerzen im Bereich des Innervationsgebietes des Nervus Femoralis mit dadurch bedingter Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit (IV-Akte 69, S. 12). In einer Tätigkeit mit sitzender Haltung mit der Möglichkeit zwischendurch aufzustehen, bestehe eine Beeinträchtigung, die insgesamt auf 40 % einzuschätzen sei. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich bestehe ab dem Zeitpunkt des operativen Eingriffs, die Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit sei ab dem 1. Juli 2017 anzunehmen. Vor diesem Zeitpunkt sei aufgrund der Schmerzsituation und der im Verlauf wechselnden Schmerzintensität auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Einschränkung auszugehen (IV-Akte 69, S. 14).

Klinisch-neurologisch finde sich eine Femoralis-Neuropathie links, sensomotorisch mit deutlicher Atrophie der Oberschenkelmuskulatur (links 53 cm, rechts 60 cm) sowie typischem Sensibilitätsausfall im Bereich des Oberschenkels ventral sowie bis zur Mitte des Unterschenkels ventro-medial. Es sei in den letzten Jahren immer wieder zu Stürzen, wie zum Beispiel Ende 2017 mit Vorderarmfraktur rechts, gekommen. Die Summe der Beschwerden und Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien zumindest als mässig zu bezeichnen und betreffe sämtliche Lebensbereiche (IV-Akte 69, S. 13). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsbereich. Im Haushalt bestehe ebenfalls eine Beeinträchtigung, indem sämtliche Tätigkeiten, bei denen eine intakte Geh- und Stehfähigkeit Voraussetzung sei, nicht mehr möglich seien. Dies betreffe entsprechend die gründliche Wohnungsreinigung, das Fensterputzen, das Waschen der Wäsche, Beziehen der Betten etc. Auch bei den Einkäufen sei die Beschwerdeführerin durch ihre Gehstörung eingeschränkt (IV-Akte 69, S. 14).

3.5.          Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Gutachten vom 9. Februar 2018 keine psychiatrischen Diagnosen (IV-Akte 69, S. 18). Er stellte fest, dass weder eine depressive Episode noch eine Anpassungsstörung vom depressiv-ängstlichen Typ diagnostiziert werden könne (IV 69, S. 19). Die Symptome und Befunde der Explorandin sprächen nicht dafür und erfüllten die ICD-10 Kriterien für eine psychiatrische Diagnose nicht (IV-Akte 69, S. 19 f.). Die Traurigkeit der Beschwerdeführerin sei nachvollziehbar, sie könne sich auch immer wieder zur Seite legen und sich beruhigen und eine positive Stimmung haben. Es fänden sich keine Hinweise für eine psychotische Erkrankung oder eine Angsterkrankung bzw. eine andere psychiatrische Erkrankung, weder in den Untersuchungsbefunden noch in den Akten. Auch lägen keine Hinweise für eine nicht nachvollziehbare Ausweitung der Schmerzen vor (IV-Akte 69, S. 19 f.). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Ungeachtet der somatischen Problematik sei der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit zuzumuten. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der somatisch bedingten Schmerzen, in ihrer früheren Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sicherlich nicht mehr eingesetzt werden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit sei dann sinnvoll, wenn die somatischen Ursachen behoben werden könnten (IV-Akte 69, S. 23).

Aufgrund der psychiatrischen Untersuchung müssten die Beeinträchtigungen auf der Ebene der Ressourcen durch die Schmerzproblematik als leicht- bis mittelgradig eingestuft werden. Die Beschwerdeführerin verfüge grundsätzlich über psychisch gute innere Ressourcen, was sich auch darin manifestiere, dass sie bisher trotz ihrer erheblichen Schmerzen und Einschränkungen sowie Enttäuschungen nicht durchgehend depressiv dekompensiert oder eine psychiatrische Komorbidität entwickelt habe (IV-Akte 69, S. 21). Aufgrund der Untersuchungsbefunde, der Angaben der Beschwerdeführerin und der Aktenlage stellte der Gutachter fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine mehrheitlich mittelgradige Beeinträchtigung auf der Ebene der Durchsetzungsfähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit, der Spontanaktivität, der Aktivität im Beruf, der Frustrationstoleranz, der Aktivität in der Freizeit, der Durchhaltefähigkeit und der affektiven Belastbarkeit bestehe. Diese Beeinträchtigungen auf funktioneller Ebene würden ausschliesslich durch die somatisch begründeten Schmerzen verursacht (IV-Akte 69, S. 22).

3.6.          Umstritten ist, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin eine alternative Tätigkeit unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen zuzumuten ist. Gemäss dem neurologischen Gutachten (IV-Akte 69) liegen typische Befunde für die Diagnose einer Femoralis-Neuropathie mit sensomotorischen Ausfällen und dadurch Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit vor. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin im neurologischen Gutachten habe sie das Gefühl, als habe sie einen Gips im Bereich des gesamten linken Beins, des Oberschenkels. Manchmal habe sie wie einen Schock, der nach unten einstrahle. Sie habe ein einengendes Gefühl im Bereich des Knies links. Es käme ihr so vor, als würde dies aufschwellen. Der Schmerz sei wie ein Blitz, der in das Bein hinunterfahre. Dieses heftige Einstrahlen trete insbesondere auf, wenn sie länger sitzen müsse. Es sei für sie daher von Vorteil, wenn sie immer wieder aufstehen könne (IV-Akte 69, S. 9). Der Gutachter qualifizierte die geltend gemachten neuropathischen Schmerzen mit Elektrisieren und Schmerzeinstrahlung in den linken Ober- und Unterschenkel als glaubhaft. Ihre Schmerzschilderung ist auch sehr detailliert und konkret. Zudem finden die Schmerzen ein Korrelat in den somatischen Befunden.

3.7.          Die Summe der Beschwerden und Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin bezeichnete der Gutachter zumindest als mässig. Die Beeinträchtigung betrifft sämtliche Lebensbereiche, also nicht nur die Arbeitstätigkeit, sondern auch Haushalt und Freizeitgestaltung. Eine Gehfähigkeit ist nur noch mit Hilfe von Unterarmgehstöcken möglich. In Frage kommt jedoch ohnehin nur noch eine sitzende Tätigkeit. Wie die Beschwerdeführerin im Gutachten erklärt, habe sie vor allem bei langem Sitzen ein heftiges Einstrahlen. Daraus, dass es für sie von Vorteil ist, wenn sie immer wieder aufstehen kann, lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine sitzende Tätigkeit zugemutet werden kann, vorausgesetzt sie hat die Möglichkeit, immer wieder zwischendurch aufzustehen. Das wurde vom Gutachter auch im Anforderungsprofil (IV-Akte 69, S. 25) berücksichtigt. Zudem bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht vor, dass ihr eine solche sitzende Tätigkeit nicht zuzumuten sei. Die Summe der Beschwerden und Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin wurden aus neurologischer Sicht als mässig bezeichnet, was angesichts der Schilderung der Beschwerden durch die Beschwerdeführerin nachvollziehbar ist. Denn erst nach längerem Sitzen verspürt sie die Schmerzen und kann diese durch Aufstehen lindern. Und auch in psychiatrischer Hinsicht wurden die Beeinträchtigungen auf der Ebene der Ressourcen durch die Schmerzproblematik als leicht- bis mittelgradig eingestuft. Der neueste Bericht des D____ Basel vom 3. Januar 2019 (IV-Akte 102, S. 3 f.) bestätigt das vorhandene und im Gutachten berücksichtigte Beschwerdespektrum. In diesem Bericht wird die Schilderung der Beschwerdeführerin wiedergegeben, dass sie immer noch starke Schmerzen in der linken Hüfte habe, vor allem beim Gehen, jedoch auch beim Beugen der Hüfte, wobei es zu einem extrem unangenehmen Brennen komme, dass von der Medialseite des Oberschenkels bis in den Unterschenkel ziehe (IV-Akte 102, S. 3 f.). Gemäss den Erläuterungen des leitenden Arztes und des Oberarztes bestehe bei der Beschwerdeführerin trotz der durchgeführten Nervenoperation aufgrund der früheren Schädigung des Nervus femoralis weiterhin ein chronisches Schmerzsyndrom an der Hüfte und am Oberschenkel links, das bis in den linken Unterschenkel ziehe. Im Hinblick auf eine alternative Tätigkeit äusserten sich die Ärzte nicht. Der Bericht enthält keine Anhaltspunkte, dass weitere Probleme, insbesondere beim Sitzen bestehen, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung nicht bereits genannt hätte. Angesichts dieser Umstände ist es nachvollziehbar und schlüssig, dass der neurologische Gutachter die von ihm als mässig bezeichneten Einschränkungen mit einer 40 %igen Arbeitsunfähigkeit in einer alternativen Tätigkeit beziffert.

3.8.          Unter Zugrundelegung der bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung ergibt die Prüfung des bidisziplinären Gutachtens von Dr. med. F____ und Dr. med. E____, dass es auf allseitigen Abklärungen beruht, in Kenntnis der Vorakten erstellt worden ist, die Beschwerden der Beschwerdeführerin genügend berücksichtigt und die Schlussfolgerungen der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar sind. Ausserdem hat Dr. med. F____ eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den ICD-10 Kriterien für eine psychiatrische Diagnose vorgenommen (IV-Akte 69, S. 19 f.).

4.                

4.1.          Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei eine arbeitsorientierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erforderlich, um die tatsächliche Arbeitsfähigkeit zu ermitteln.

4.2.          Für eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit ist in manchen Fällen neben den medizinischen Befunden und Diagnosen auch eine arbeitsorientierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) wünschbar oder sogar erforderlich. Die EFL misst die Fähigkeit eines Individuums, manuelle Tätigkeiten zu verrichten, und schätzt den Zeitraum während dessen die Klientin oder der Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande ist. Die EFL hat demgegenüber nicht das Ziel, die Natur der multiplen und komplexen Ursachen, die einer wiederholten Selbstlimitierung der Leistung und dem Nachweis mehrfacher Inkohärenzen zugrunde liegen, zu erforschen. Ferner ist sie nicht geeignet, kognitive oder verhaltensorientierte Fähigkeiten am Arbeitsplatz zu schätzen oder Leistungseinschränkungen aufzuzeigen, die auf Erkrankungen ausserhalb des Bewegungsapparates zurückzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009, 8C_547/2008, E. 4.2.1).

4.3.          Das bei der Beschwerdeführerin vorhandene Beschwerdebild einer Femoralis-Neuropathie bei Zustand nach iatrogener Läsion des Nervens im Rahmen einer Hüft-TP-Implantation ist grundsätzlich geeignet, um eine EFL durchzuführen, da es sich um eine Erkrankung des Bewegungsapparates handelt. Auch liegt bei der Beschwerdeführerin gerade keine Selbstlimitierung vor, wie aus dem psychiatrischen Gutachten hervorgeht, sondern sie verfügt vielmehr über gute Ressourcen mit ihrer Beeinträchtigung umzugehen. Jedoch besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei zuverlässiger ärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte diese angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2018, 9C_433/2018, E. 4.2).

4.4.          Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im bidisziplinären neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F____ und Dr. med. E____ vom 9. Februar 2018 kann abgestellt werden. Die beklagten Beschwerden der versicherten Person wurden berücksichtigt und es wurde ein umfassendes Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vermittelt. Die Beschwerdeführerin ist in erster Linie in ihrer Geh- und Stehfähigkeit eingeschränkt. Sitzen kann sie jedoch für längere Zeit, wobei es für sie vorteilhaft ist, zwischendurch aufzustehen. Die Beurteilung und die daraus gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar. Weder die begutachtenden noch die behandelnden Ärzte haben explizit die Durchführung einer EFL empfohlen. Einzig der psychiatrische Gutachter erwähnte, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit dann sinnvoll sei, wenn die somatischen Ursachen behoben werden könnten. Damit sprach sich der Psychiater für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach der Behebung der somatischen Ursachen aus. Also auch er schlug keine EFL vor. Da es sich um ein neurologisches und nicht um ein psychiatrisches Beschwerdebild handelt, ist ohnehin entscheidend, dass der Fachgutachter der Neurologie eine Beurteilung für möglich hielt. Des Weiteren gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass eine EFL durchzuführen wäre. Die Einschränkung von 40 % in einer alternativen Tätigkeit ist durch das beweiskräftige Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, sodass sich eine weitere Abklärung nicht aufdrängt (IV-Akte 49, S, 14).

4.5.          Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten alternativen Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig ist. Die Berechnung des Invaliditätsgrades wurde von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Den Akten sind auch keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Überprüfung zu entnehmen. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin daher ab dem 1. Januar 2018 zu Recht unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % und basierend auf einem IV-Grad von 40 % eine Viertelsrente zugesprochen.

5.                

5.1.          Die Beschwerde ist darum abzuweisen.

5.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: