Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. R. von Aarburg     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.65

Verfügung vom 19. Februar 2019

Befristete Rente; Beweiskraft der RAD Stellungnahme

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1974 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit Mai 2013 als Mitarbeiterin bei der Stadtreinigung. Im Mai 2014 erlitt sie beim Anheben eines schweren Abfallsacks eine Verletzung im Schultergelenk (vgl. Schadenmeldung IV-Akte 3 S. 96). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (IV-Akte 3 S. 59 ff.).

b)           Im April 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die Beschwerde­gegnerin traf in der Folge berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie fortlaufend die SUVA-Akten ein (IV-Akten 3, 14, 16, 25, 67, 111, 112, 135) und nahm weitere medizinische Unterlagen zu den Akten. Am 3. März 2017 (IV-Ak­te 69) erstattete Dr. med. C____, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, und am 12. Februar 2018 (IV-Akte 100) PD Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, jeweils ein fachärztliches Gutachten. Nach Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Februar 2018 (IV-Ak­te 104) kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 4. April 2018 (IV-Ak­te 106) die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 29. Fe­bruar 2016 an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. April 2018 (IV-Ak­te 107) Einwand. Dem Schreiben legte sie weitere medizinische Unterlagen bei (IV-Akte 109). In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen (IV-Akte 128) und holte dazu am 8. Oktober 2018 eine Stellungnahme des RAD ein (IV-Akte 129). Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 (IV-Akte 137) reichte die Beschwerdeführerin einen neuen Befundbericht vom 7. Dezember 2018 ein. Nach Stellungnahme des RAD vom 23. Januar 2019 (IV-Akte 139) erliess die Beschwerdegegnerin am 19. Februar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 141).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 22. März 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2019 sei aufzuheben und es seien ihr über Februar 2016 hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Der Beschwerde sind weitere ärztliche Berichte beigelegt.

b)           Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeantwort beigelegt sind eine Stellungnahme des RAD vom 8. Mai 2019 (IV-Akte 154) und ein Arztbericht vom 8. April 2019 (IV-Ak­te 155).

c)           Die Parteien halten mit Replik vom 18. Juni 2019 bzw. mit Duplik vom 8. Juli 2019 an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 16. Oktober 2019 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin bemängelt im Wesentlichen, dass eine Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht begründet worden sei. Sodann seien die im Vorbescheid- bzw. Beschwerdeverfahren neu eingereichten radiologischen Befunde unzureichend berücksichtigt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (Beschwerde S. 4). Die Sache sei deshalb zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Replik S. 2).

2.2.          Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe sich aus den neu festgestellten radiologischen Befunden in funktioneller Hinsicht gegenüber dem Gutachten von Dr. med. C____ vom 3. März 2017 keine Änderung ergeben (Beschwerdeantwort Rz. 15). Der medizinische Sachverhalt sei durch das Gutachten von Dr. med. C____ weiterhin mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt (Duplik S. 3).

2.3.          Vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente von Oktober 2015 bis Februar 2016 hat. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin ab März 2016 zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat und ob diesbezüglich noch weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen sind.

3.                

3.1.          Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab in formeller Hinsicht, dass aufgrund der Angaben in der angefochtenen Verfügung nicht klar sei, auf welche Überlegungen sich die Vorinstanz hinsichtlich der Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit gestützt habe (Beschwerde S. 3). Diese Rüge beschlägt die Begründungspflicht als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

3.2.          Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 III 433, 436 E. 4.3.2; 136 I 229, 236 E. 5.2; 124 V 180, 181 E. 1a).

3.3.          Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt hier keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Denn die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung die Verbesserung des Gesundheitszustands ab Dezember 2015 gestützt auf spezialärztliche Darlegungen, wenn auch in knapper Form, begründet. Ausserdem muss der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein, dass die Begründung durch den Beizug der Akten vervollständigt werden kann. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin in der Folge ohne Weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht und zielgerichtet anzufechten (vgl. BGE 142 III 433, 436 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

3.4.          Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor und es besteht folglich kein Anlass, die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben.

4.                

4.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

4.2.          Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.

4.3.          4.3.1.  Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung dem Versicherten noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3.2.     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; 135 V 465, 470 E. 4.4).

4.3.3.     Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Entscheid des Bundesgerichts 9C_610/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.                

5.1.          5.1.1.  Die Beschwerdegegnerin stellte für die Verfügung vom 19. Februar 2019 (IV-Akte 141) auf die Gutachten von Dr. med. C____, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 3. März 2017 (IV-Akte 69) und von PD Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Februar 2018 (IV-Akte 100) ab.

5.1.2.     In seinem rheumatologischen Gutachten diagnostizierte Dr. med. C____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Periarthropathia humeroscapularis (PHS) links (IV-Akte 69 S. 31). Es bestehe eine Schulterproblematik im Sinne einer PHS links bei multidirektionaler Instabilität mit konsekutivem Impingement. Seit dem Unfall vom 22. Mai 2014 liege für die bisherige Tätigkeit in der Stadtreinigung mit Reinigungsarbeiten mit dem Besen, Kübel leeren sowie Laden von Kehrichtsäcken eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vor. In einer modifizierten Tätigkeit bei der Stadtreinigung, bei welcher mit einer Zange Gegenstände vom Boden aufgehoben werden, liege ab Dezember 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50% vor. Für eine körperlich leichte Tätigkeit, welche den linken Arm und die linke Schulter nicht belaste, bei welcher die Explorandin mit dem linken Arm nicht auf oder über Schulterhöhe arbeiten und mit dem linken Arm Gegenstände nur in einem sehr leichten Bereich von 1 bis 2 kg heben, stossen oder ziehen müsse sowie bei Arbeiten mit dem linken Arm auf Tischhöhe bestehe ab 1. Dezember 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein Ganztagespensum (IV-Akte 69 S. 34 ff.).

5.1.3.     PD Dr. med. D____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 12. Februar 2018 (IV-Akte 100) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vor (IV-Akte 100 S. 13). Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der angestammten Tätigkeit wie in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100%.

5.1.4.     Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, aus gesamtmedizinischer Sicht gelte die rheumatologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keinerlei Einschränkungen (IV-Akte 100 S. 22). Demnach liegt medizinisch-theoretisch in einer optimal angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100% vor (IV-Akte 69 S. 36). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. C____ aus, gestützt auf die Unfallscheine der SUVA sowie die Angaben der Beschwerdeführerin sei die volle Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Dezember 2015 wieder gegeben (IV-Akte 69 S. 34 ff.).

5.2.          5.2.1.  Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Januar 2019 (IV-Akte 137) einen Ultraschall-Befund des Schultergelenks links ein. Darin wird die Vermutung geäussert, dass eine Ruptur der langen Bizepssehne vorliegen könnte. Am 11. Januar 2019 erfolgte eine MRT-Unter­suchung des linken Schultergelenks. Es wurde ein Einriss am Oberrand der Subscapularis-Sehne festgestellt (IV-Akte 143 S. 4 f.), welcher in der vorherigen MRT-Unter­suchung der Schulter nicht beschrieben worden war. Somit ist in materieller Hinsicht zu klären, ob die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht verletzt hat, indem sie bezüglich der neusten MRT-Befunde keine weiteren Abklärungen getroffen hat. Das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. D____ vom 12. Fe­bruar 2018 (IV-Akte 100) wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist mit Blick auf die Aktenlage auch nicht zu beanstanden. Es kann darauf abgestellt werden.

5.2.2.     Im Arztbericht vom 8. April 2019 (IV-Akte 155), welcher im Beschwerdeverfahren eingereicht worden war, führte die behandelnde Ärztin Dr. med. E____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, neu die Diagnose einer Oberrandlängsläsion der Subscapularis-Sehne links auf. Die neu sichtbare Längsläsion der Subscapularis-Sehne sei in der MRT-Untersuchung aus dem Jahr 2018 nicht ersichtlich. Auch die sonographische Untersuchung im April 2018 habe keine solche Läsion gezeigt. Retrospektiv könne allerdings ein ähnlicher jedoch kleinerer Schaden in der MRT-Untersuchung vom Mai 2015 postuliert werden. Somit sei davon auszugehen, dass der Schaden bereits seit längerem bestehe, sich in den oben genannten Untersuchungen jedoch maskiert habe. Von Seiten der aktuellen klinischen Untersuchung bestehe ein Korrelat zu dieser Läsion. Die Patientin sei aufgrund der Schmerzen und der damit verbundenen Bewegungseinschränkung zu 50% in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig.

5.3.          Der RAD-Arzt Dr. med. F____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter SIM, führte in seiner orthopädischen Stellungnahme vom 8. Mai 2019 (IV-Akte 154) aus, aufgrund des aktuellen Arztberichtes von Dr. med. E____ könne davon ausgegangen wer­den, dass der Schaden an der Subscapularis-Sehne seit der MRT-Untersuchung vom Mai 2015 bestehe. Daraus lasse sich schliessen, dass diese Läsion bereits zum Zeitpunkt der rheumatologischen Untersuchung bei Dr. med. C____ am 27. Februar 2017 in einer gewissen Weise vorgelegen habe. Der Gutachter habe die subjektiven Beschwerdeangaben der Versicherten ausführlich erhoben und ein differenziertes Zumutbarkeitsprofil der betroffenen Schulter ermittelt. Bei der Untersuchung durch Dr. med. E____ habe die selektive Testung des M. subscapularis kraftvoll durchgeführt werden können, wenn auch mit Schmerzen. Damit sei eine wesentliche Funktion des M. subscapularis für weniger kraftvolle, also leichte Tätigkeiten, noch als erhalten einzustufen, sodass der linke Arm bezüglich der Funktion im Schultergelenk in der Gesamtschau mit den übrigen Befunden zumindest als Hilfsarm einsetzbar sei. Insgesamt könne in einer angepassten Tätigkeit, wie sie bereits Dr. med. C____ ermittelt habe, weiterhin keine massgebliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Die von der behandelnden Ärztin angegebene Arbeitsfähigkeit von 50% in angepasster Tätigkeit lasse sich nicht mit konkreten qualitativen und quantitativen Funktionseinschränkungen des betroffenen Schultergelenkes begründen. Zusammenfassend ergäben sich allein durch den neu beschriebenen Sehneneinriss ergonomisch-funktionell keine wegweisenden Änderungen der Zumutbarkeit, wie sie bereits gutachterlich von Dr. med. C____ ermittelt worden sei. Dieser habe im Zumutbarkeitsprofil die schmerzhaft eingeschränkte Schulterfunktion links bereits hinlänglich berücksichtigt.

5.4.          5.4.1.  Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entscheidrelevanten Sachverhalt (BGE 143 V 409, 411 E. 2.1 mit Hinweis). Spätere Arztberichte sind aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Demzufolge sind die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Dr. med. E____ vom 8. April 2019 (IV-Ak­te 155) und von RAD-Arzt Dr. med. F____ vom 8. Mai 2019 (IV-Akte 154) zu berücksichtigen, da diese Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin enthalten, wie er bereits vor Verfügungserlass am 19. Februar 2019 bestand.

5.4.2.     In Würdigung der medizinischen Untersuchungsberichte hat die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht nicht verletzt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C____ vom 3. März 2017 (IV-Akte 69) den bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen entspricht. Es wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigt umfassend die gesundheitliche Problematik der Beschwerdeführerin und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig und nachvollziehbar, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Insbesondere hat sich der Gutachter eingehend mit den funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und sich zur Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit in der Stadtreinigung bzw. in einer adaptierten Verweistätigkeit geäussert (IV-Akte 69 S. 34 ff.).

5.4.3.     Zu den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Berichten hat sich der Gutachter nicht äussern können. Der Orthopäde des RAD, Dr. med. F____, hat in der Stellungnahme vom 8. Mai 2019 (IV-Akte 154) schlüssig und nachvollziehbar anhand von aktuellen klinischen Befunden, welche nach der MRT-Untersuchung vom 11. Januar 2019 erhoben wurden, begründet, weshalb in funktioneller Hinsicht trotz der neuen Befunde nicht von einer wesentlich grösseren Einschränkung, als sie im Gutachten von Dr. med. C____ bereits festgehalten worden war, auszugehen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führt auch die von der behandelnden Ärztin genannte 50%-ige Arbeitsfähigkeit nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. So hat Dr. med. C____ bezüglich einer angepassten Tätigkeit in der Stadtreinigung eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Er hat dies nachvollziehbar mit der funktionellen Einschränkung der linken Schulter der Beschwerdeführerin begründet. Hingegen ist er für eine dem Zumutbarkeitsprofil optimal angepasste Ver­weistätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100% ausgegangen. Der Gutachter hat damit der körperlichen Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin differenziert Rechnung getragen (vgl. dazu auch die RAD-Beurteilungen vom 20. März 2019, IV-Akte 145 und vom 23. Januar 2019, IV-Akte 139), während die behandelnde Ärztin die verminderte Arbeitsfähigkeit nicht mit konkreten qualitativen und quantitativen Funktionseinschränkungen des linken Schultergelenks begründet hat.

5.5.          Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin zu Recht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. med. C____ vom 3. März 2017 (IV-Akte 69) abgestützt hat. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Es ist davon auszugehen, dass in medizinisch-theoretischer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer optimal adaptierten Verweistätigkeit ab Dezember 2015 vorliegt.

6.                

6.1.          Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin ab Oktober 2015 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zu, was gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit korrekt ist.

6.2.          Aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustandes per Dezember 2015 (vgl. E. 5.1.4 hiervor) ist auf diesen Zeitpunkt hin eine Revision vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 19. Februar 2019 Einkommensvergleiche gestützt auf Art. 16 ATSG vorgenommen. Dabei hat sie zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das zuletzt erzielte Einkom­men bei der Stadtreinigung in der Höhe von CHF 64‘538.00 abgestellt. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens hat sie die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 beigezogen. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden zuzüglich der Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.5% bezifferte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen mit CHF 54‘062.00. Aus dem Vergleich der Einkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von 16%. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist ab März 2016 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

6.3.          Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 19. Fe­bruar 2019 als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin zu Recht eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Oktober 2015 bis zum 29. Februar 2016 zugesprochen und ab März 2016 einen Rentenanspruch verneint.

7.                

7.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: