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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. R. Schnyder, Dr. med. R. von Aarburg
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.65
Verfügung vom 19. Februar
2019
Befristete Rente; Beweiskraft der
RAD Stellungnahme
Tatsachen
I.
a) Die 1974 geborene Beschwerdeführerin arbeitete
seit Mai 2013 als Mitarbeiterin bei der Stadtreinigung. Im Mai 2014 erlitt sie
beim Anheben eines schweren Abfallsacks eine Verletzung im Schultergelenk (vgl.
Schadenmeldung IV-Akte 3 S. 96). Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(IV-Akte 3 S. 59 ff.).
b) Im April 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2).
Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge berufliche und medizinische
Abklärungen. Insbesondere holte sie fortlaufend die SUVA-Akten ein (IV-Akten 3,
14, 16, 25, 67, 111, 112, 135) und nahm weitere medizinische Unterlagen zu den
Akten. Am 3. März 2017 (IV-Akte 69) erstattete Dr. med. C____, FMH für
Rheumatologie und Innere Medizin, und am 12. Februar 2018 (IV-Akte 100)
PD Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, jeweils ein
fachärztliches Gutachten. Nach Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes
(RAD) vom 20. Februar 2018 (IV-Akte 104) kündigte die Beschwerdegegnerin
mit Vorbescheid vom 4. April 2018 (IV-Akte 106) die Ausrichtung
einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 29. Februar
2016 an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. April 2018 (IV-Akte 107)
Einwand. Dem Schreiben legte sie weitere medizinische Unterlagen bei
(IV-Akte 109). In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin weitere
medizinische Abklärungen (IV-Akte 128) und holte dazu am 8. Oktober
2018 eine Stellungnahme des RAD ein (IV-Akte 129). Mit Schreiben vom
18. Januar 2019 (IV-Akte 137) reichte die Beschwerdeführerin einen
neuen Befundbericht vom 7. Dezember 2018 ein. Nach Stellungnahme des RAD
vom 23. Januar 2019 (IV-Akte 139) erliess die Beschwerdegegnerin am
19. Februar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Akte 141).
II.
a) Mit Beschwerde vom 22. März 2019 beantragt
die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2019
sei aufzuheben und es seien ihr über Februar 2016 hinaus die gesetzlichen
Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin
zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Der Beschwerde sind weitere ärztliche
Berichte beigelegt.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeantwort beigelegt sind eine Stellungnahme des RAD vom 8. Mai
2019 (IV-Akte 154) und ein Arztbericht vom 8. April 2019 (IV-Akte 155).
c) Die Parteien halten mit Replik vom 18. Juni
2019 bzw. mit Duplik vom 8. Juli 2019 an den im ersten Schriftenwechsel
gestellten Anträgen fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 16. Oktober 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin bemängelt im Wesentlichen, dass eine Verbesserung
ihrer Arbeitsfähigkeit nicht begründet worden sei. Sodann seien die im Vorbescheid-
bzw. Beschwerdeverfahren neu eingereichten radiologischen Befunde unzureichend
berücksichtigt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz
verletzt habe (Beschwerde S. 4). Die Sache sei deshalb zur Durchführung
weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Replik
S. 2).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe sich aus den neu festgestellten
radiologischen Befunden in funktioneller Hinsicht gegenüber dem Gutachten von Dr.
med. C____ vom 3. März 2017 keine Änderung ergeben (Beschwerdeantwort
Rz. 15). Der medizinische Sachverhalt sei durch das Gutachten von Dr. med.
C____ weiterhin mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt (Duplik S. 3).
2.3.
Vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Anspruch
auf eine ganze Rente von Oktober 2015 bis Februar 2016 hat. Strittig ist
hingegen, ob die Beschwerdegegnerin ab März 2016 zu Recht einen Anspruch auf
eine Invalidenrente verneint hat und ob diesbezüglich noch weitere medizinische
Abklärungen vorzunehmen sind.
3.
3.1.
Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab in formeller Hinsicht, dass
aufgrund der Angaben in der angefochtenen Verfügung nicht klar sei, auf welche Überlegungen
sich die Vorinstanz hinsichtlich der Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit gestützt
habe (Beschwerde S. 3). Diese Rüge beschlägt die Begründungspflicht als
wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3.2.
Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 III 433,
436 E. 4.3.2; 136 I 229, 236 E. 5.2; 124 V 180, 181 E. 1a).
3.3.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt hier keine
Verletzung der Begründungspflicht vor. Denn die Beschwerdegegnerin hat in der
angefochtenen Verfügung die Verbesserung des Gesundheitszustands ab Dezember
2015 gestützt auf spezialärztliche Darlegungen, wenn auch in knapper Form, begründet.
Ausserdem muss der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bekannt gewesen
sein, dass die Begründung durch den Beizug der Akten vervollständigt werden
kann. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin in der Folge ohne Weiteres möglich,
die Verfügung sachgerecht und zielgerichtet anzufechten (vgl. BGE 142 III 433,
436 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
3.4.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor und es
besteht folglich kein Anlass, die angefochtene Verfügung bereits aus formellen
Gründen aufzuheben.
4.
4.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),
frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29
Abs. 1 IVG).
4.2.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente
zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG
und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs
anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1). Es ist demnach zu beurteilen, ob
sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende
Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem
derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr
besteht.
4.3.
4.3.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung dem
Versicherten noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2;
132 V 93, 99 f. E. 4).
4.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Die Rechtsprechung
erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar,
Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den
von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; 135 V 465, 470 E. 4.4).
4.3.3. Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin
die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund
rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen
regionaler ärztlicher Dienste (Entscheid des Bundesgerichts 9C_610/2015 vom
29. Oktober 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.
5.1.
5.1.1. Die Beschwerdegegnerin stellte für die Verfügung vom 19. Februar
2019 (IV-Akte 141) auf die Gutachten von Dr. med. C____, FMH für Rheumatologie
und Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom
3. März 2017 (IV-Akte 69) und von PD Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 12. Februar 2018 (IV-Akte 100) ab.
5.1.2. In seinem rheumatologischen Gutachten diagnostizierte Dr. med. C____
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Periarthropathia humeroscapularis (PHS)
links (IV-Akte 69 S. 31). Es bestehe eine Schulterproblematik im
Sinne einer PHS links bei multidirektionaler Instabilität mit konsekutivem
Impingement. Seit dem Unfall vom 22. Mai 2014 liege für die bisherige
Tätigkeit in der Stadtreinigung mit Reinigungsarbeiten mit dem Besen, Kübel
leeren sowie Laden von Kehrichtsäcken eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vor. In
einer modifizierten Tätigkeit bei der Stadtreinigung, bei welcher mit einer Zange
Gegenstände vom Boden aufgehoben werden, liege ab Dezember 2015 eine
Arbeitsfähigkeit von 50% vor. Für eine körperlich leichte Tätigkeit, welche den
linken Arm und die linke Schulter nicht belaste, bei welcher die Explorandin
mit dem linken Arm nicht auf oder über Schulterhöhe arbeiten und mit dem linken
Arm Gegenstände nur in einem sehr leichten Bereich von 1 bis 2 kg heben,
stossen oder ziehen müsse sowie bei Arbeiten mit dem linken Arm auf Tischhöhe bestehe
ab 1. Dezember 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein
Ganztagespensum (IV-Akte 69 S. 34 ff.).
5.1.3. PD Dr. med. D____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom
12. Februar 2018 (IV-Akte 100) keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege die
Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vor
(IV-Akte 100 S. 13). Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der
angestammten Tätigkeit wie in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
100%.
5.1.4. Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, aus
gesamtmedizinischer Sicht gelte die rheumatologische Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit, aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keinerlei Einschränkungen
(IV-Akte 100 S. 22). Demnach liegt medizinisch-theoretisch in einer
optimal angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100% vor
(IV-Akte 69 S. 36). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. C____
aus, gestützt auf die Unfallscheine der SUVA sowie die Angaben der
Beschwerdeführerin sei die volle Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Dezember 2015 wieder
gegeben (IV-Akte 69 S. 34 ff.).
5.2.
5.2.1. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Januar 2019 (IV-Akte 137) einen
Ultraschall-Befund des Schultergelenks links ein. Darin wird die Vermutung
geäussert, dass eine Ruptur der langen Bizepssehne vorliegen könnte. Am
11. Januar 2019 erfolgte eine MRT-Untersuchung des linken
Schultergelenks. Es wurde ein Einriss am Oberrand der Subscapularis-Sehne festgestellt
(IV-Akte 143 S. 4 f.), welcher in der vorherigen MRT-Untersuchung
der Schulter nicht beschrieben worden war. Somit ist in materieller Hinsicht zu
klären, ob die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht verletzt hat, indem
sie bezüglich der neusten MRT-Befunde keine weiteren Abklärungen getroffen hat.
Das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. D____ vom 12. Februar 2018 (IV-Akte 100)
wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist mit Blick auf die
Aktenlage auch nicht zu beanstanden. Es kann darauf abgestellt werden.
5.2.2. Im Arztbericht vom 8. April 2019 (IV-Akte 155),
welcher im Beschwerdeverfahren eingereicht worden war, führte die behandelnde
Ärztin Dr. med. E____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, neu
die Diagnose einer Oberrandlängsläsion der Subscapularis-Sehne links auf. Die neu
sichtbare Längsläsion der Subscapularis-Sehne sei in der MRT-Untersuchung aus
dem Jahr 2018 nicht ersichtlich. Auch die sonographische Untersuchung im April
2018 habe keine solche Läsion gezeigt. Retrospektiv könne allerdings ein
ähnlicher jedoch kleinerer Schaden in der MRT-Untersuchung vom Mai 2015
postuliert werden. Somit sei davon auszugehen, dass der Schaden bereits seit
längerem bestehe, sich in den oben genannten Untersuchungen jedoch maskiert
habe. Von Seiten der aktuellen klinischen Untersuchung bestehe ein Korrelat zu
dieser Läsion. Die Patientin sei aufgrund der Schmerzen und der damit
verbundenen Bewegungseinschränkung zu 50% in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig.
5.3.
Der RAD-Arzt Dr. med. F____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter SIM, führte in seiner orthopädischen
Stellungnahme vom 8. Mai 2019 (IV-Akte 154) aus, aufgrund des aktuellen
Arztberichtes von Dr. med. E____ könne davon ausgegangen werden, dass der
Schaden an der Subscapularis-Sehne seit der MRT-Untersuchung vom Mai 2015
bestehe. Daraus lasse sich schliessen, dass diese Läsion bereits zum Zeitpunkt
der rheumatologischen Untersuchung bei Dr. med. C____ am 27. Februar 2017 in
einer gewissen Weise vorgelegen habe. Der Gutachter habe die subjektiven
Beschwerdeangaben der Versicherten ausführlich erhoben und ein differenziertes
Zumutbarkeitsprofil der betroffenen Schulter ermittelt. Bei der Untersuchung
durch Dr. med. E____ habe die selektive Testung des M. subscapularis kraftvoll
durchgeführt werden können, wenn auch mit Schmerzen. Damit sei eine wesentliche
Funktion des M. subscapularis für weniger kraftvolle, also leichte Tätigkeiten,
noch als erhalten einzustufen, sodass der linke Arm bezüglich der Funktion im
Schultergelenk in der Gesamtschau mit den übrigen Befunden zumindest als
Hilfsarm einsetzbar sei. Insgesamt könne in einer angepassten Tätigkeit, wie sie
bereits Dr. med. C____ ermittelt habe, weiterhin keine massgebliche Limitierung
der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Die von der behandelnden Ärztin
angegebene Arbeitsfähigkeit von 50% in angepasster Tätigkeit lasse sich nicht
mit konkreten qualitativen und quantitativen Funktionseinschränkungen des
betroffenen Schultergelenkes begründen. Zusammenfassend ergäben sich allein
durch den neu beschriebenen Sehneneinriss ergonomisch-funktionell keine
wegweisenden Änderungen der Zumutbarkeit, wie sie bereits gutachterlich von Dr.
med. C____ ermittelt worden sei. Dieser habe im Zumutbarkeitsprofil die
schmerzhaft eingeschränkte Schulterfunktion links bereits hinlänglich berücksichtigt.
5.4.
5.4.1. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der
Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den
entscheidrelevanten Sachverhalt (BGE 143 V 409, 411 E. 2.1 mit Hinweis).
Spätere Arztberichte sind aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie
Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens
gegebene Situation erlauben (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2019
vom 6. August 2019 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 362, 366
E. 1b). Demzufolge sind die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte
von Dr. med. E____ vom 8. April 2019 (IV-Akte 155) und von RAD-Arzt
Dr. med. F____ vom 8. Mai 2019 (IV-Akte 154) zu berücksichtigen, da
diese Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin enthalten, wie er
bereits vor Verfügungserlass am 19. Februar 2019 bestand.
5.4.2. In Würdigung der medizinischen Untersuchungsberichte hat die
Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht nicht verletzt. Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C____ vom
3. März 2017 (IV-Akte 69) den bundesgerichtlichen Vorgaben an
beweiskräftige Expertisen entspricht. Es wurde in Kenntnis der Aktenlage
erstellt, berücksichtigt umfassend die gesundheitliche Problematik der
Beschwerdeführerin und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig
und nachvollziehbar, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351,
352 E. 3a). Insbesondere hat sich der Gutachter eingehend mit den funktionellen
Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und sich zur
Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit in der Stadtreinigung bzw. in einer
adaptierten Verweistätigkeit geäussert (IV-Akte 69 S. 34 ff.).
5.4.3. Zu den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten
medizinischen Berichten hat sich der Gutachter nicht äussern können. Der
Orthopäde des RAD, Dr. med. F____, hat in der Stellungnahme vom 8. Mai
2019 (IV-Akte 154) schlüssig und nachvollziehbar anhand von aktuellen klinischen
Befunden, welche nach der MRT-Untersuchung vom 11. Januar 2019 erhoben
wurden, begründet, weshalb in funktioneller Hinsicht trotz der neuen Befunde
nicht von einer wesentlich grösseren Einschränkung, als sie im Gutachten von Dr.
med. C____ bereits festgehalten worden war, auszugehen ist. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin führt auch die von der behandelnden Ärztin
genannte 50%-ige Arbeitsfähigkeit nicht zu einer anderen Beurteilung der
Sachlage. So hat Dr. med. C____ bezüglich einer angepassten Tätigkeit in der
Stadtreinigung eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Er hat dies
nachvollziehbar mit der funktionellen Einschränkung der linken Schulter der Beschwerdeführerin
begründet. Hingegen ist er für eine dem Zumutbarkeitsprofil optimal angepasste
Verweistätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100% ausgegangen. Der
Gutachter hat damit der körperlichen Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
differenziert Rechnung getragen (vgl. dazu auch die RAD-Beurteilungen vom 20. März
2019, IV-Akte 145 und vom 23. Januar 2019, IV-Akte 139), während
die behandelnde Ärztin die verminderte Arbeitsfähigkeit nicht mit konkreten
qualitativen und quantitativen Funktionseinschränkungen des linken
Schultergelenks begründet hat.
5.5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin zu
Recht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. med. C____
vom 3. März 2017 (IV-Akte 69) abgestützt hat. Weitere medizinische
Abklärungen sind nicht angezeigt. Es ist davon auszugehen, dass in medizinisch-theoretischer
Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer optimal adaptierten
Verweistätigkeit ab Dezember 2015 vorliegt.
6.
6.1.
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin ab Oktober 2015
eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zu, was gestützt auf die zu
diesem Zeitpunkt vorliegende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit korrekt ist.
6.2.
Aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustandes per Dezember 2015
(vgl. E. 5.1.4 hiervor) ist auf diesen Zeitpunkt hin eine Revision
vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 19. Februar
2019 Einkommensvergleiche gestützt auf Art. 16 ATSG vorgenommen. Dabei hat
sie zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das zuletzt erzielte Einkommen
bei der Stadtreinigung in der Höhe von CHF 64‘538.00 abgestellt. Zur
Ermittlung des Invalideneinkommens hat sie die Schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2014,
Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 beigezogen. Nach Umrechnung auf
die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden zuzüglich der
Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.5% bezifferte die Beschwerdegegnerin das
Invalideneinkommen mit CHF 54‘062.00. Aus dem Vergleich der Einkommen
resultiert eine Erwerbseinbusse von 16%. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin
zu Recht nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist ab März 2016
einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
6.3.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 19. Februar
2019 als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin zu Recht
eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Oktober 2015 bis zum 29. Februar
2016 zugesprochen und ab März 2016 einen Rentenanspruch verneint.
7.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: