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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
November 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen,
lic. iur. M. Spöndlin und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.66
Verfügung vom 15. Februar 2019
Observationsbericht, welcher
zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellt wurde, kann im IV-Verfahren
verwertet werden; das im Auftrag der Krankentaggeldversicherung ergangene
Gutachten und die verwaltungsinterne Beurteilung sind nicht beweistauglich.
Rückweisung zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens in den
Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie/Orthopädie.
Tatsachen
I.
Der 1978 geborene Beschwerdeführer, Vater von vier Kindern, arbeitete
als Lager-chef und Chefmonteur bei der C____ (IV-Akten 1 und 10). Am 12.
Oktober 2016 erlitt er einen Auffahrunfall und zog sich dabei ein
Schleudertrauma der HWS zu (vgl. IV-Akte 3.56). Der zuständige
Unfallversicherer erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen. Mit
Verfügung vom 27. September 2017 stellte der Unfallversicherer die Versicherungsleistungen
per 15. Oktober 2017 ein, da die noch geklagten Beschwerden organisch nicht
hinreichend nachweisbar seien und diese nicht in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum Unfall vom 12. Oktober 2016 stünden. Die dagegen
erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2018
abgewiesen (IV-Akte 24.3).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 18. Juni 2017 zum Bezug
von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Zur
gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, er leide unter einer
HWS-Distorsion nach schwerem Autounfall mit Kopf- und Nackenschmerzen sowie
Schwindel (IV-Akte 1). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin erwerbliche und
medizinische Abklärungen und zog in diesem Zusammenhang die Akten der
Unfallversicherung als auch der Krankentaggeldversicherung bei (vgl. IV-Akten
3, 20, 24, 31 und 37). Nachdem der regionalärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung
genommen hatte (vgl. IV-Akten 36, 43 und 44), kündigte die IV-Stelle mit
Vorbescheid vom 8. November 2018 an, der Beschwerdeführer sei vom 17. Oktober
2016 [recte: 12. Oktober 2016] bis 17. Oktober 2017 zu 100%
arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 18. Oktober 2017 sei dem Beschwerdeführer die
angestammte Tätigkeit wieder zu einem 100%-Pensum zumutbar. Die Anspruchsvoraussetzungen
für eine Invalidenrente seien somit nicht erfüllt. Das Leistungsbegehren werde
abgewiesen (IV-Akte 46). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand
vom 11. Dezember 2018 (IV-Akte 48). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. IV-Akten 50,
51 und 53) erliess die IV-Stelle am 15. Februar 2019 eine im Wesentlichen dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung, wobei sie nunmehr von einer 80%igen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten als auch in jeder
anderen, den Berufs- und Fachkenntnissen entsprechenden Tätigkeit ausging
(IV-Akte 57).
II.
Mit Beschwerde vom 22. März 2019 wird beantragt, die Verfügung
vom 15. Februar 2019 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei zur
Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein gerichtliches
medizinisches Gutachten einzuholen, subeventualiter sei die Streitsache an die
IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten
einzuholen und nach Vorliegen des Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu
entscheiden.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2019 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 27. August 2019 und Duplik vom 26. September
2019 halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 zieht die Instruktionsrichterin
die Akten aus dem Verfahren ZV 2019 4 bei. Die Parteien erhalten Gelegenheit zu
Einsichts- und Stellungnahme.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung
verlangt hat, findet am 25. November 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer
des Gerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers ab. Die Abklärungen hätten ergeben, dass der
Beschwerdeführer vom 12. Oktober 2016 bis 17. Oktober 2017 zu 100%
arbeitsunfähig gewesen sei. Da sich der Beschwerdeführer am 26. Juni 2017 zum
Bezug von IV-Leistungen angemeldet habe, sei der Anspruchsbeginn auf Dezember
2017 festzulegen. Zu diesem Zeitpunkt habe aber bereits eine Arbeitsfähigkeit
von 80% in der angestammten sowie in jeder anderen, den Berufs- und
Fachkenntnissen entsprechenden Tätigkeit bestanden. Damit seien die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt. Das
Leistungsbegehren werde deshalb mangels Vorliegen einer Invalidität abgewiesen
(IV-Akte 57). Die IV-Stelle stützte sich bei dieser Beurteilung im Wesentlichen
auf das zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellte psychiatrische
Gutachten von Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, vom 29.
Mai 2018 (IV-Akte 37, S. 7-19), dessen Stellungnahme vom 28. Juni 2018 (IV-Akte
37, S. 5), dem neurologischen Assessment der SMAB vom 30. April 2018 (IV-Akte
37, S. 36 – 41), den Observationsberichten (IV-Akte 37, S. 66-171) und den
RAD-Berichten (IV-Akten 36, 43, 44, 50, 51 und 53).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das von der
Krankentaggeldversicherung eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. D____ und
die ergänzende Stellungnahme seien nicht valid und es könne nicht darauf
abgestellt werden. Auch die RAD-Berichte könnten nicht zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit beigezogen werden, da sie einerseits nicht die Anforderungen
an ein Gutachten erfüllten und sich andererseits nicht mit den anderen ihnen
widersprechenden Arztberichten auseinandersetzten. Hinzu komme, dass der
RAD-Arzt auf die überholte Rechtsprechung zur Therapieresistenz und den
Foerster-Kriterien abstelle, weshalb seine Einschätzung als Grundlage für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht tauglich sei. Der
von der Krankentaggeldversicherung veranlasste Observationsbericht liefere
sodann – entgegen der Ansicht des RAD – keine Hinweise für eine erhöhte
Arbeitsfähigkeit. Gemäss den behandelnden Ärzten sei eine erhebliche
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in psychiatrischer als auch in
orthopädischer Hinsicht ausgewiesen. Da der medizinische Sachverhalt nicht genügend
abgeklärt sei, sei zumindest in den Fachrichtungen Psychiatrie und
Orthopädie/Rheumatologie ein gerichtliches Gutachten einzuholen bzw. die
Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines medizinischen Gutachtens
in den vorgenannten Fachdisziplinen zurückzuweisen (vgl. Beschwerde vom 22.
März 2019).
2.3.
Streitig und zu untersuchen ist, ob die Verfügung vom 15. Februar
2019 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für
den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE
125 V 352).
Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne
ärztliche Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1
EMRK an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen
Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im
Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (vgl. BGE 135
V 465 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, [8C_336/2015] E.
4.3). Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können
zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung eine genügende Grundlage für
Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 mit Hinweisen).
Ein Observationsbericht für sich allein genügt nicht; er kann diesbezüglich
höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere
Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche
Beurteilung, in welche die Erkenntnisse aus der Observation einfliessen,
liefern (Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2013 [8C_192/2013] E. 3.1 mit
Hinweisen). Dabei geht es nicht einfach darum, das Observationsergebnis zu
würdigen, sondern wie dieses im psychiatrischen Kontext zu verstehen ist. Dies
setzt entsprechende Fachkenntnisse voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 7.
Juli 2016 [9C_254/2016] E. 3.2.1). Verantwortlich für die fachliche Güte und
die Vollständigkeit der Begutachtung, allenfalls im Rahmen einer
Aktenbeurteilung, ist der oder die medizinische Sachverständige (BGE 139 V 349
E 3.3).
3.2.
Im Nachfolgenden werden die wichtigsten medizinischen Aktenauszüge
dargestellt:
Mit neurologischem E____-Assessment vom 30. April 2018 geben
die Ärzte an, es könne keine Diagnose auf neurologischem Gebiet festgestellt
werden. Auf neurologischer Ebene ergebe sich keine Einschränkung im
Belastungsprofil. Die Arbeitsfähigkeit sei in der bisherigen Tätigkeit nicht
eingeschränkt (IV-Akte 37, S. 36-42).
Mit psychiatrischem Gutachten vom 29. Mai 2018 erhebt der
psychiatrische Experte Dr. D____ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10:
F32.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der
aktuell bestehenden mittelgradigen depressiven Episode, welche sich vor allem
durch Gedächtnisprobleme, Grübeln, Insuffizienzgefühle, eine Reduktion des
Antriebs und eine erhöhte Ermüdbarkeit negativ auf die Arbeitsfähigkeit
auswirke, sei der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Heizungsmonteur
respektive auch für Bürotätigkeiten oder im Verkauf zu 50% als arbeitsunfähig
zu beurteilen. Dieser Grad der Arbeitsunfähigkeit müsse aktenanamnestisch ab
November 2017 angenommen werden. Das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit werde auch
durch den heute durchgeführten Mini-ICF-APP-Rating-Bogen belegt, wo deutliche
Beeinträchtigungen bei Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung
fachlicher Kompetenzen, der Durchhaltefähigkeit und der
Selbstbehauptungsfähigkeit gefunden worden seien (IV-Akte 37, S. 7-19).
Mit ergänzender Stellungnahme vom 28. Juni 2018 stellt der
psychiatrische Experte Dr. D____ fest, der Beschwerdeführer sei an 20 Tagen
observiert worden. Dabei ergebe sich an mindestens 8 Tagen der Verdacht auf
eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers ausserhalb der regulären
nachmittäglichen Arbeitszeit beim Arbeitgeber. Mehrfach werde der
Beschwerdeführer dabei gesehen wie er mit Werkzeugen oder Entsorgungsmaterial
in seiner Freizeit hantiere. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer an 9 dieser
20 Observationstagen bereits frühmorgens zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr mit dem
Auto während eines Grossteils morgens unterwegs. Auch habe beobachtet werden
können, dass der Beschwerdeführer schwerere Gegenstände bewegen könne und ein
Schmerzerleben sei durchgängig nicht zu beobachten. Aufgrund der Observationen
könne nun festgehalten werden, dass an rund der Hälfte der Tage, an welchen die
Observation stattgefunden habe, nachweislich keine Reduktion des Antriebs, kein
sozialer Rückzug, keine Reduktion der Interessen oder eine erhöhte Ermüdbarkeit
objektiviert werden könne. Der Beschwerdeführer sei an diesen Tagen in der Lage
gewesen, ganztägig Aktivitäten nachzugehen. Auch sei es ihm möglich gewesen bis
zu 40 Minuten Auto zu fahren und wieder zurück. Wenn davon ausgegangen werden
könne, dass die Observationstage repräsentativ für die Zeit von Dezember 2017
bis Ende Mai 2018 stünden, könne somit nicht angenommen werden, dass die bei
ihm im Gutachten vom 28. Mai 2018 beklagten Beschwerden an den meisten Tagen
bestanden hätten. Aus diesem Grund könne ab Mitte Dezember 2017 lediglich eine
leichtgradige depressive Episode diagnostiziert werden, wofür die bereits am
28. Mai 2018 durchgeführte Hamilton Depression Scal Testung gesprochen habe.
Somit ergebe sich auch eine lediglich 20%-ige Arbeitsunfähigkeit mindestens ab
dem 15. Dezember 2017 bis sicher zum Explorationsdatum am 28. Mai 2018 (IV-Akte
37, S. 5-6).
Der RAD hält in den Stellungnahmen vom 28. August 2018 und 14. September
2018 in somatischer Hinsicht fest, übereinstimmend zur rein unfallkausalen
Beurteilung könne bei definitiv fehlenden unfallkausal-strukturellen
Pathologien vor dem Hintergrund nur sehr leichtgradiger degenerativer
Veränderungen des Achsenorgans zervikal, eine maximale Behandlungsdauer von
einem Jahr nach dem Ereignis eingeräumt werden. In diesem Sinne könne dem
Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit spätestens ab 18. Oktober 2017
wieder unlimitiert zugemutet werden (IV-Akte 36). Der Beschwerdeführer
bestätige mit seinem täglichen Funktionsprofil, wie es sich im Rahmen der
erwähnten Observation letztlich unmaskiert beobachten lasse, dass die somatisch
ausgerichtete Auswertung der medizinischen Befunde unter
funktionell-ergonomischen Kriterien, weder unfallkausal noch unfallfremd versicherungsmedizinisch
massgebliche Einschränkungen in angestammter wie auch in jeder vergleichbaren
Tätigkeit begründen könne (IV-Akte 44). In psychischer Hinsicht stellt der RAD fest,
dass Belastungen von ungewöhnlicher Schwere nicht erkennbar seien. Hingegen
bestünden umfangreiche Ressourcen. Der Beschwerdeführer sei in seiner
Kernfamilie integriert, ein sozialer Rückzug sei in diesem Bereich nicht
ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei uneingeschränkt reisefähig und verbringe
seine Urlaube mit der Familie per Flugzeug in [...]. Der Beschwerdeführer fahre
selbst mit dem Auto, somit sei er in der Lage, sich geraume Zeit den heutigen
Erfordernissen des dichten Strassenverkehrs entsprechend gut zu konzentrieren,
geteilt aufmerksam zu sein, sich stets den veränderten Verkehrssituationen
anzupassen, sich an Verkehrsregeln zu halten und diese zu memorieren. Zudem
würden die Observationsergebnisse darauf hinweisen, dass die Alltagsbewältigung
weitaus besser sei als im Gutachten angegeben (IV-Akte 43). Der psychiatrische
Gutachter Dr. D____ habe anlässlich seiner erneuten Sachverhaltsüberprüfung
gefolgert, dass der in neutraler Umgebung beobachtbare Sachverhalt nicht mit
einer mittelgradigen depressiven Episode vereinbar sei, sondern mit einer
leichtgradigen Episode. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass sich der
Gutachter nicht auf den Observationsbericht stütze, sondern auf die Beobachtung
von Mimik, Gestik und das allgemeine Funktionsniveau. Die vom Gutachter Dr. D____
nunmehr attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit stehe in jeder Hinsicht im
Einklang mit den gutachterlichen Empfehlungen von Prof. Klaus Foerster und
Koautoren (IV-Akte 50). Für die Zeit zwischen dem Unfall vom 12. Oktober 2016
und Dezember 2017 sei auf die Beurteilung im Ambulanten Assessment der
Rehaklinik F____ vom Februar 2017 abzustützen. Es sei lediglich der Verdacht
auf eine depressive Episode erhoben worden und die damaligen Befunde hätten
sich nicht massgeblich von den im Gutachten von Dr. D____ beschriebenen
unterschieden. Somit könne gefolgert werden, dass die von Dr. D____ beurteilte
depressive Episode mit 20%iger Arbeitsunfähigkeit in weitgehend unveränderter
Form seit dem 12. Oktober 2016 vorliege (IV-Akte 53).
3.3.
Vorab ist festzuhalten, dass die Ergebnisse aus der von der
Krankentaggeldversicherung veranlassten Observation durch die IV-Stelle
verwendet werden dürfen. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf
der Sozialversicherer die Observationsergebnisse für seine
Sachverhaltsabklärungen verwenden, wenn die Observation durch den
Privatversicherer rechtmässig angeordnet wurde (BGE 129 V 323, E. 3). Dies kann
vorliegend bejaht werden. So ist der Aktenlage zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer anlässlich des ambulanten Assessments in der Rehaklinik F____
am 23. Februar 2017 ein inadäquates Schmerzverhalten sowie eine erhebliche
Symptomausweitung zeigte. Zudem werden von den Ärzten Diskrepanzen in der
Beschwerdeschilderung und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten beschrieben
(IV-Akte 37, S. 64f.). Damit liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an
den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden wecken, so dass die Observation
objektiv geboten war (BGE 137 I 327, E. 5.4.2.1). Der Beschwerdeführer wurde
sodann zwischen Dezember 2017 und Mai 2018 an total 23 Tagen überwacht, wobei
die Observationen jeweils mehrere Stunden andauerten (IV-Akte 37). Dies kann
als verhältnismässig bezeichnet werden. Weiter wurde der Beschwerdeführer nur
im öffentlich einsehbaren Raum, der nicht seine Privatsphäre berührte, und nur
bei Tätigkeiten beobachtet und aufgenommen, die er aus freiem Willen ausführte.
Damit lag bei den beobachtbaren Verrichtungen kein enger Bezug zur Privatsphäre
vor, so dass der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte (Art. 28 ZGB) nicht
schwer wiegt. Schliesslich hat die Versicherung und die dahinter stehende
Versichertengemeinschaft ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, dass
nicht zu Unrecht Leistungen erbracht werden. Die durchgeführte Observation erweist
sich damit unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als verhältnismässig im
engeren Sinn und kann insgesamt als rechtmässig bezeichnet werden. Unter
Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung durften deren Ergebnisse somit von
der IV-Stelle verwertet werden (BGE 137 V 327, E. 5.4.2 mit Hinweis auf BGE 136
III 410, E. 2.2.3 und BGE 129 V 323).
3.4.
Indessen ergibt die weitere Prüfung der medizinischen Aktenlage,
dass das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ und dessen ergänzende
Stellungnahme sowie die RAD-Vernehmlassungen zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beigezogen werden können. Zunächst
ist bezüglich des Gutachtens von Dr. D____ anzumerken, dass dieses im Auftrag
der Krankentaggeldversicherung verfasst wurde. Damit kommt diesem Gutachten
nicht der gleiche Beweiswert wie einer im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholten
Expertise zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei der
Krankentaggeldversicherung regelmässig um eine kurzfristige Leistungszusprache
geht; bei der Invalidenversicherung jedoch Dauerleistungen im Raum stehen. Bereits
vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel, ob sich ein vom
Krankentaggeldversicherer eingeholtes Gutachten als Beurteilungsgrundlage für
die Zusprache von Dauerleistungen eignet, zumal darin dem Aspekt der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vermehrt Rechnung getragen wird
als im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. Gemäss dem Bundesgericht
genügen jedenfalls bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit einer solchen Expertise, um ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016 [8C_71/2016], E. 5.3 mit
Hinweis). Vorliegend kann das Bestehen solcher geringen Zweifel bejaht werden. Insbesondere
erweisen sich das Gutachten von Dr. D____ und seine ergänzende Stellungnahme vor
dem Hintergrund der durchgeführten Observation als auch der
Standardindikatorenprüfung als beweisuntauglich. Angesichts der Diskrepanzen im
vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung geschilderten Tagesablauf
(IV-Akte 37, S. 12f.) und den während der Observation beobachteten Aktivitäten
(vgl. u.a. IV-Akte 37, S. 81) stellt sich die Frage, inwieweit bloss von einer
mit Art und Ausmass des Gesundheitsschadens erklärbaren Verdeutlichungstendenz
auszugehen ist oder eine nicht versicherte Aggravation oder sogar eine
Simulation vorliegt. Diesbezüglich äussert sich Dr. D____ in der ergänzenden
Stellungnahme vom 28. Juni 2018 nicht (IV-Akte 37, S. 5-6). Gerade aber im
Rahmen der Standardindikatorenprüfung kommt einer allfälligen Aggravation oder
auch Simulation erhebliches Gewicht zu, stellt dies doch einen Ausschlussgrund
für einen Rentenanspruch dar (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Ein solcher ist jedoch
nicht leichthin anzunehmen. Ob ein Ausschlussgrund gegeben ist, bedarf daher einer
sorgfältigen Prüfung auf möglichst breiter Beobachtungsbasis auch in zeitlicher
Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2019 [8C_520/2019], E.
6.1). Unter diesen Umständen kann nicht auf in der Stellungnahme vom 28. Juni
2018 getätigte Einschätzung von Dr. D____ abgestellt werden. Entscheidend ist
vorliegend, dass ein psychiatrischer Sachverständiger im Rahmen einer
persönlichen Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und
Verhaltensbeobachtung die Ergebnisse aus der Observation kritisch würdigt und
dabei anhand der Standardindikatoren eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers vornimmt.
Nach dem Vorerwähnten vermögen auch die Beurteilungen des RAD
nicht zu überzeugen, fehlt es doch auch dort an einer Auseinandersetzung mit
dem Observationsmaterial im Rahmen einer eingehenden Standardindikatorenprüfung
(vgl. IV-Akte 43 und 50). Hinzu kommt, dass sich der RAD in psychischer
Hinsicht nicht mit den widersprechenden Arztberichten der behandelnden Ärzte
auseinandersetzt. Demzufolge liegen auch bezüglich der Einschätzungen der
RAD-Ärzte geringe Zweifel an der Schlüssigkeit vor, so dass weitere Abklärungen
erforderlich sind.
3.5.
Gesamthaft betrachtet kann nicht alleine auf das psychiatrische Gutachten
von Dr. D____, dessen ergänzende Stellungnahme und die RAD-Beurteilungen
abgestellt werden. Angesichts der Tatsache, dass die Erkenntnisse aus der
Observation in medizinischer Hinsicht umfassend zu würdigen sind und dabei auch
eine Standardindikatorenprüfung vorzunehmen ist, sind weitere medizinische
Abklärungen indiziert. Dementsprechend ist ein bidisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie/Orthopädie einzuholen, wobei die
Untersuchungsergebnisse der verschiedenen Fachrichtungen einer medizinischen
Gesamtwürdigung zu unterziehen sind.
4.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 15. Februar 2019 aufzuheben. Die Sache ist
an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine bidisziplinäre Begutachtung in
den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie bzw. Orthopädie veranlasst und
anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.
4.2.
Da der Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegt, sind die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle
aufzuerlegen.
4.3.
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei
Anspruch auf angemessenen Ersatz der Vertretungskosten. Bei dessen Bemessung
geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei einer Vertretung durch frei
praktizierende Anwältinnen und Anwälte in durchschnittlichen IV-Fällen eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen
wird. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei einfachen
reduziert werden. Der vorliegende Fall ist als durchschnittlich aufwändig zu
betrachten. Daher erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung
vom 15. Februar 2019 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit sie eine bidisziplinäre Begutachtung in den
Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie/Orthopädie veranlasst und
anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: