Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen,

lic. iur. M. Spöndlin  und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.66

Verfügung vom 15. Februar 2019

Observationsbericht, welcher zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellt wurde, kann im IV-Verfahren verwertet werden; das im Auftrag der Krankentaggeldversicherung ergangene Gutachten und die verwaltungsinterne Beurteilung sind nicht beweistauglich. Rückweisung zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie/Orthopädie.

 


Tatsachen

I.        

Der 1978 geborene Beschwerdeführer, Vater von vier Kindern, arbeitete als Lager-chef und Chefmonteur bei der C____ (IV-Akten 1 und 10). Am 12. Oktober 2016 erlitt er einen Auffahrunfall und zog sich dabei ein Schleudertrauma der HWS zu (vgl. IV-Akte 3.56). Der zuständige Unfallversicherer erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 27. September 2017 stellte der Unfallversicherer die Versicherungsleistungen per 15. Oktober 2017 ein, da die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und diese nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 12. Oktober 2016 stünden. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2018 abgewiesen (IV-Akte 24.3).

Der Beschwerdeführer meldete sich am 18. Juni 2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, er leide unter einer HWS-Distorsion nach schwerem Autounfall mit Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel (IV-Akte 1). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog in diesem Zusammenhang die Akten der Unfallversicherung als auch der Krankentaggeldversicherung bei (vgl. IV-Akten 3, 20, 24, 31 und 37). Nachdem der regionalärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung genommen hatte (vgl. IV-Akten 36, 43 und 44), kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. November 2018 an, der Beschwerdeführer sei vom 17. Oktober 2016 [recte: 12. Oktober 2016] bis 17. Oktober 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 18. Oktober 2017 sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit wieder zu einem 100%-Pensum zumutbar. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente seien somit nicht erfüllt. Das Leistungsbegehren werde abgewiesen (IV-Akte 46). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 11. Dezember 2018 (IV-Akte 48). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. IV-Akten 50, 51 und 53) erliess die IV-Stelle am 15. Februar 2019 eine im Wesentlichen dem Vorbescheid entsprechende Verfügung, wobei sie nunmehr von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten als auch in jeder anderen, den Berufs- und Fachkenntnissen entsprechenden Tätigkeit ausging (IV-Akte 57).

II.       

Mit Beschwerde vom 22. März 2019 wird beantragt, die Verfügung vom 15. Februar 2019 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen, subeventualiter sei die Streitsache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten einzuholen und nach Vorliegen des Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2019 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 27. August 2019 und Duplik vom 26. September 2019 halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 zieht die Instruktionsrichterin die Akten aus dem Verfahren ZV 2019 4 bei. Die Parteien erhalten Gelegenheit zu Einsichts- und Stellungnahme.

IV.     

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat, findet am 25. November 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

 

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer vom 12. Oktober 2016 bis 17. Oktober 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Da sich der Beschwerdeführer am 26. Juni 2017 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet habe, sei der Anspruchsbeginn auf Dezember 2017 festzulegen. Zu diesem Zeitpunkt habe aber bereits eine Arbeitsfähigkeit von 80% in der angestammten sowie in jeder anderen, den Berufs- und Fachkenntnissen entsprechenden Tätigkeit bestanden. Damit seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt. Das Leistungsbegehren werde deshalb mangels Vorliegen einer Invalidität abgewiesen (IV-Akte 57). Die IV-Stelle stützte sich bei dieser Beurteilung im Wesentlichen auf das zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellte psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, vom 29. Mai 2018 (IV-Akte 37, S. 7-19), dessen Stellungnahme vom 28. Juni 2018 (IV-Akte 37, S. 5), dem neurologischen Assessment der SMAB vom 30. April 2018 (IV-Akte 37, S. 36 – 41), den Observationsberichten (IV-Akte 37, S. 66-171) und den RAD-Berichten (IV-Akten 36, 43, 44, 50, 51 und 53).

2.2.          Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. D____ und die ergänzende Stellungnahme seien nicht valid und es könne nicht darauf abgestellt werden. Auch die RAD-Berichte könnten nicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beigezogen werden, da sie einerseits nicht die Anforderungen an ein Gutachten erfüllten und sich andererseits nicht mit den anderen ihnen widersprechenden Arztberichten auseinandersetzten. Hinzu komme, dass der RAD-Arzt auf die überholte Rechtsprechung zur Therapieresistenz und den Foerster-Kriterien abstelle, weshalb seine Einschätzung als Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht tauglich sei. Der von der Krankentaggeldversicherung veranlasste Observationsbericht liefere sodann – entgegen der Ansicht des RAD – keine Hinweise für eine erhöhte Arbeitsfähigkeit. Gemäss den behandelnden Ärzten sei eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in psychiatrischer als auch in orthopädischer Hinsicht ausgewiesen. Da der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sei, sei zumindest in den Fachrichtungen Psychiatrie und Orthopädie/Rheumatologie ein gerichtliches Gutachten einzuholen bzw. die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines medizinischen Gutachtens in den vorgenannten Fachdisziplinen zurückzuweisen (vgl. Beschwerde vom 22. März 2019).

2.3.          Streitig und zu untersuchen ist, ob die Verfügung vom 15. Februar 2019 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                

3.1.          Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, [8C_336/2015] E. 4.3). Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung eine genügende Grundlage für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 mit Hinweisen).

Ein Observationsbericht für sich allein genügt nicht; er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung, in welche die Erkenntnisse aus der Observation einfliessen, liefern (Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2013 [8C_192/2013] E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei geht es nicht einfach darum, das Observationsergebnis zu würdigen, sondern wie dieses im psychiatrischen Kontext zu verstehen ist. Dies setzt entsprechende Fachkenntnisse voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 [9C_254/2016] E. 3.2.1). Verantwortlich für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der Begutachtung, allenfalls im Rahmen einer Aktenbeurteilung, ist der oder die medizinische Sachverständige (BGE 139 V 349 E 3.3).

3.2.           Im Nachfolgenden werden die wichtigsten medizinischen Aktenauszüge dargestellt:

Mit neurologischem E____-Assessment vom 30. April 2018 geben die Ärzte an, es könne keine Diagnose auf neurologischem Gebiet festgestellt werden. Auf neurologischer Ebene ergebe sich keine Einschränkung im Belastungsprofil. Die Arbeitsfähigkeit sei in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt (IV-Akte 37, S. 36-42).

Mit psychiatrischem Gutachten vom 29. Mai 2018 erhebt der psychiatrische Experte Dr. D____ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der aktuell bestehenden mittelgradigen depressiven Episode, welche sich vor allem durch Gedächtnisprobleme, Grübeln, Insuffizienzgefühle, eine Reduktion des Antriebs und eine erhöhte Ermüdbarkeit negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Heizungsmonteur respektive auch für Bürotätigkeiten oder im Verkauf zu 50% als arbeitsunfähig zu beurteilen. Dieser Grad der Arbeitsunfähigkeit müsse aktenanamnestisch ab November 2017 angenommen werden. Das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit werde auch durch den heute durchgeführten Mini-ICF-APP-Rating-Bogen belegt, wo deutliche Beeinträchtigungen bei Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit gefunden worden seien (IV-Akte 37, S. 7-19).

Mit ergänzender Stellungnahme vom 28. Juni 2018 stellt der psychiatrische Experte Dr. D____ fest, der Beschwerdeführer sei an 20 Tagen observiert worden. Dabei ergebe sich an mindestens 8 Tagen der Verdacht auf eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers ausserhalb der regulären nachmittäglichen Arbeitszeit beim Arbeitgeber. Mehrfach werde der Beschwerdeführer dabei gesehen wie er mit Werkzeugen oder Entsorgungsmaterial in seiner Freizeit hantiere. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer an 9 dieser 20 Observationstagen bereits frühmorgens zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr mit dem Auto während eines Grossteils morgens unterwegs. Auch habe beobachtet werden können, dass der Beschwerdeführer schwerere Gegenstände bewegen könne und ein Schmerzerleben sei durchgängig nicht zu beobachten. Aufgrund der Observationen könne nun festgehalten werden, dass an rund der Hälfte der Tage, an welchen die Observation stattgefunden habe, nachweislich keine Reduktion des Antriebs, kein sozialer Rückzug, keine Reduktion der Interessen oder eine erhöhte Ermüdbarkeit objektiviert werden könne. Der Beschwerdeführer sei an diesen Tagen in der Lage gewesen, ganztägig Aktivitäten nachzugehen. Auch sei es ihm möglich gewesen bis zu 40 Minuten Auto zu fahren und wieder zurück. Wenn davon ausgegangen werden könne, dass die Observationstage repräsentativ für die Zeit von Dezember 2017 bis Ende Mai 2018 stünden, könne somit nicht angenommen werden, dass die bei ihm im Gutachten vom 28. Mai 2018 beklagten Beschwerden an den meisten Tagen bestanden hätten. Aus diesem Grund könne ab Mitte Dezember 2017 lediglich eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert werden, wofür die bereits am 28. Mai 2018 durchgeführte Hamilton Depression Scal Testung gesprochen habe. Somit ergebe sich auch eine lediglich 20%-ige Arbeitsunfähigkeit mindestens ab dem 15. Dezember 2017 bis sicher zum Explorationsdatum am 28. Mai 2018 (IV-Akte 37, S. 5-6).

Der RAD hält in den Stellungnahmen vom 28. August 2018 und 14. September 2018 in somatischer Hinsicht fest, übereinstimmend zur rein unfallkausalen Beurteilung könne bei definitiv fehlenden unfallkausal-strukturellen Pathologien vor dem Hintergrund nur sehr leichtgradiger degenerativer Veränderungen des Achsenorgans zervikal, eine maximale Behandlungsdauer von einem Jahr nach dem Ereignis eingeräumt werden. In diesem Sinne könne dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit spätestens ab 18. Oktober 2017 wieder unlimitiert zugemutet werden (IV-Akte 36). Der Beschwerdeführer bestätige mit seinem täglichen Funktionsprofil, wie es sich im Rahmen der erwähnten Observation letztlich unmaskiert beobachten lasse, dass die somatisch ausgerichtete Auswertung der medizinischen Befunde unter funktionell-ergonomischen Kriterien, weder unfallkausal noch unfallfremd versicherungsmedizinisch massgebliche Einschränkungen in angestammter wie auch in jeder vergleichbaren Tätigkeit begründen könne (IV-Akte 44). In psychischer Hinsicht stellt der RAD fest, dass Belastungen von ungewöhnlicher Schwere nicht erkennbar seien. Hingegen bestünden umfangreiche Ressourcen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Kernfamilie integriert, ein sozialer Rückzug sei in diesem Bereich nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei uneingeschränkt reisefähig und verbringe seine Urlaube mit der Familie per Flugzeug in [...]. Der Beschwerdeführer fahre selbst mit dem Auto, somit sei er in der Lage, sich geraume Zeit den heutigen Erfordernissen des dichten Strassenverkehrs entsprechend gut zu konzentrieren, geteilt aufmerksam zu sein, sich stets den veränderten Verkehrssituationen anzupassen, sich an Verkehrsregeln zu halten und diese zu memorieren. Zudem würden die Observationsergebnisse darauf hinweisen, dass die Alltagsbewältigung weitaus besser sei als im Gutachten angegeben (IV-Akte 43). Der psychiatrische Gutachter Dr. D____ habe anlässlich seiner erneuten Sachverhaltsüberprüfung gefolgert, dass der in neutraler Umgebung beobachtbare Sachverhalt nicht mit einer mittelgradigen depressiven Episode vereinbar sei, sondern mit einer leichtgradigen Episode. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass sich der Gutachter nicht auf den Observationsbericht stütze, sondern auf die Beobachtung von Mimik, Gestik und das allgemeine Funktionsniveau. Die vom Gutachter Dr. D____ nunmehr attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit stehe in jeder Hinsicht im Einklang mit den gutachterlichen Empfehlungen von Prof. Klaus Foerster und Koautoren (IV-Akte 50). Für die Zeit zwischen dem Unfall vom 12. Oktober 2016 und Dezember 2017 sei auf die Beurteilung im Ambulanten Assessment der Rehaklinik F____ vom Februar 2017 abzustützen. Es sei lediglich der Verdacht auf eine depressive Episode erhoben worden und die damaligen Befunde hätten sich nicht massgeblich von den im Gutachten von Dr. D____ beschriebenen unterschieden. Somit könne gefolgert werden, dass die von Dr. D____ beurteilte depressive Episode mit 20%iger Arbeitsunfähigkeit in weitgehend unveränderter Form seit dem 12. Oktober 2016 vorliege (IV-Akte 53).

3.3.          Vorab ist festzuhalten, dass die Ergebnisse aus der von der Krankentaggeldversicherung veranlassten Observation durch die IV-Stelle verwendet werden dürfen. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf der Sozialversicherer die Observationsergebnisse für seine Sachverhaltsabklärungen verwenden, wenn die Observation durch den Privatversicherer rechtmässig angeordnet wurde (BGE 129 V 323, E. 3). Dies kann vorliegend bejaht werden. So ist der Aktenlage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ambulanten Assessments in der Rehaklinik F____ am 23. Februar 2017 ein inadäquates Schmerzverhalten sowie eine erhebliche Symptomausweitung zeigte. Zudem werden von den Ärzten Diskrepanzen in der Beschwerdeschilderung und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten beschrieben (IV-Akte 37, S. 64f.). Damit liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden wecken, so dass die Observation objektiv geboten war (BGE 137 I 327, E. 5.4.2.1). Der Beschwerdeführer wurde sodann zwischen Dezember 2017 und Mai 2018 an total 23 Tagen überwacht, wobei die Observationen jeweils mehrere Stunden andauerten (IV-Akte 37). Dies kann als verhältnismässig bezeichnet werden. Weiter wurde der Beschwerdeführer nur im öffentlich einsehbaren Raum, der nicht seine Privatsphäre berührte, und nur bei Tätigkeiten beobachtet und aufgenommen, die er aus freiem Willen ausführte. Damit lag bei den beobachtbaren Verrichtungen kein enger Bezug zur Privatsphäre vor, so dass der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte (Art. 28 ZGB) nicht schwer wiegt. Schliesslich hat die Versicherung und die dahinter stehende Versichertengemeinschaft ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, dass nicht zu Unrecht Leistungen erbracht werden. Die durchgeführte Observation erweist sich damit unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als verhältnismässig im engeren Sinn und kann insgesamt als rechtmässig bezeichnet werden. Unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung durften deren Ergebnisse somit von der IV-Stelle verwertet werden (BGE 137 V 327, E. 5.4.2 mit Hinweis auf BGE 136 III 410, E. 2.2.3 und BGE 129 V 323).

3.4.          Indessen ergibt die weitere Prüfung der medizinischen Aktenlage, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ und dessen ergänzende Stellungnahme sowie die RAD-Vernehmlassungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beigezogen werden können. Zunächst ist bezüglich des Gutachtens von Dr. D____ anzumerken, dass dieses im Auftrag der Krankentaggeldversicherung verfasst wurde. Damit kommt diesem Gutachten nicht der gleiche Beweiswert wie einer im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholten Expertise zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei der Krankentaggeldversicherung regelmässig um eine kurzfristige Leistungszusprache geht; bei der Invalidenversicherung jedoch Dauerleistungen im Raum stehen. Bereits vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel, ob sich ein vom Krankentaggeldversicherer eingeholtes Gutachten als Beurteilungsgrundlage für die Zusprache von Dauerleistungen eignet, zumal darin dem Aspekt der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vermehrt Rechnung getragen wird als im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. Gemäss dem Bundesgericht genügen jedenfalls bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, um ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016 [8C_71/2016], E. 5.3 mit Hinweis). Vorliegend kann das Bestehen solcher geringen Zweifel bejaht werden. Insbesondere erweisen sich das Gutachten von Dr. D____ und seine ergänzende Stellungnahme vor dem Hintergrund der durchgeführten Observation als auch der Standardindikatorenprüfung als beweisuntauglich. Angesichts der Diskrepanzen im vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung geschilderten Tagesablauf (IV-Akte 37, S. 12f.) und den während der Observation beobachteten Aktivitäten (vgl. u.a. IV-Akte 37, S. 81) stellt sich die Frage, inwieweit bloss von einer mit Art und Ausmass des Gesundheitsschadens erklärbaren Verdeutlichungstendenz auszugehen ist oder eine nicht versicherte Aggravation oder sogar eine Simulation vorliegt. Diesbezüglich äussert sich Dr. D____ in der ergänzenden Stellungnahme vom 28. Juni 2018 nicht (IV-Akte 37, S. 5-6). Gerade aber im Rahmen der Standardindikatorenprüfung kommt einer allfälligen Aggravation oder auch Simulation erhebliches Gewicht zu, stellt dies doch einen Ausschlussgrund für einen Rentenanspruch dar (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Ein solcher ist jedoch nicht leichthin anzunehmen. Ob ein Ausschlussgrund gegeben ist, bedarf daher einer sorgfältigen Prüfung auf möglichst breiter Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2019 [8C_520/2019], E. 6.1). Unter diesen Umständen kann nicht auf in der Stellungnahme vom 28. Juni 2018 getätigte Einschätzung von Dr. D____ abgestellt werden. Entscheidend ist vorliegend, dass ein psychiatrischer Sachverständiger im Rahmen einer persönlichen Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung die Ergebnisse aus der Observation kritisch würdigt und dabei anhand der Standardindikatoren eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vornimmt.

Nach dem Vorerwähnten vermögen auch die Beurteilungen des RAD nicht zu überzeugen, fehlt es doch auch dort an einer Auseinandersetzung mit dem Observationsmaterial im Rahmen einer eingehenden Standardindikatorenprüfung (vgl. IV-Akte 43 und 50). Hinzu kommt, dass sich der RAD in psychischer Hinsicht nicht mit den widersprechenden Arztberichten der behandelnden Ärzte auseinandersetzt. Demzufolge liegen auch bezüglich der Einschätzungen der RAD-Ärzte geringe Zweifel an der Schlüssigkeit vor, so dass weitere Abklärungen erforderlich sind.

3.5.          Gesamthaft betrachtet kann nicht alleine auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____, dessen ergänzende Stellungnahme und die RAD-Beurteilungen abgestellt werden. Angesichts der Tatsache, dass die Erkenntnisse aus der Observation in medizinischer Hinsicht umfassend zu würdigen sind und dabei auch eine Standardindikatorenprüfung vorzunehmen ist, sind weitere medizinische Abklärungen indiziert. Dementsprechend ist ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie/Orthopädie einzuholen, wobei die Untersuchungsergebnisse der verschiedenen Fachrichtungen einer medizinischen Gesamtwürdigung zu unterziehen sind.

4.                

4.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 15. Februar 2019 aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie bzw. Orthopädie veranlasst und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

4.2.          Da der Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegt, sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.

4.3.          Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf angemessenen Ersatz der Vertretungskosten. Bei dessen Bemessung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei einer Vertretung durch frei praktizierende Anwältinnen und Anwälte in durchschnittlichen IV-Fällen eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Der vorliegende Fall ist als durchschnittlich aufwändig zu betrachten. Daher erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Februar 2019 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie/Orthopädie veranlasst und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.  

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. A. Gmür

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: