Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli , lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.68

Verfügung vom 18. Februar 2019

Beweiswert eines bidisziplinären sowie eines monodisziplinären Gutachtens

 


Tatsachen

I.         

a)        Der Beschwerdeführer meldete sich am 31. Dezember 2014 (IV-Akte 1) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Er gab zur Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, er habe „sehr viele Krankheiten“, u.a. Diabetes mellitus Typ 2, Osteoporose, chronisches Schmerzsyndrom bei Polyarthrose und weitere degenerative Veränderungen sowie einen Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom.

Die Beschwerdegegnerin holte medizinische (vgl. u.a. Arztbericht von C____, FMH Innere Medizin und FMH Endokrinologie/Diabetologie, vom 31. Januar 2015, IV-Akte 10) und erwerbliche (vgl. IK-Auszug per 28. November 2015, IV-Akte 8) Unterlagen ein. Eine Abklärung im Haushalt wurde am 1. März 2016 durchgeführt (vgl. Bericht vom gleichen Tag, IV-Akte 23).

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die D____ (nachfolgend: D____) am 18. April 2017 ein bidisziplinäres (Fachrichtungen Endokrinolologie/Diabetologie sowie Rheumatologie; rheumatologische Untersuchung vom 15. Februar 2017 sowie endokrinologische Untersuchung vom 9. Februar 2017, IV-Akte 49 S. 3) Gutachten (IV-Akte 49).

b)        Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2017 (IV-Akte 55) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung eines Rentenanspruchs an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. August 2017 Einwand (IV-Akte 58, vgl. ergänzende Begründung vom 27. Oktober 2017, IV-Akte 65).

c)         Mit Stellungnahme vom 12. März 2018 empfahl der Regionalärztliche Dienst (RAD; sig. E____, FMH Allgemeinmedizin, Zertifizierter Gutachter SIM, IV-Akte 72) die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die D____ am 6. Juli 2018 ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten (IV-Akte 80).

d)        Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2018 (IV-Akte 93) kündigte die Beschwerdegegnerin erneut die Ablehnung von Rentenleistungen an. Nachdem der Beschwerdeführer am 16. November 2018 Einwand (IV-Akte 97) erhoben hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 18. Februar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 109).

 

 

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 25. März 2019 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Rente ab 1. Juni 2015 auszurichten. Eventualiter sei der Fall zu weiteren Abklärungen des gesamtmedizinischen Zustandes des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 12. Juni 2019 und mit Duplik vom 12. August 2019 halten die Parteien in ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 25. September 2019 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 

2.                

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 18. Februar 2019 (IV-Akte 109) den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Sie hat auf Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG verwiesen, wonach der Anspruch auf eine Rente voraussetzt, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sein muss. Der Beschwerdeführer erfülle diese Vor­aussetzung nicht; vielmehr sei er aus medizinischer Sicht seit Jahren zu 80% in der angestammten Tätigkeit als Nachtportier arbeitsfähig. In leidensangepasster Tätigkeit mit körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeiten ohne Hantieren mit Lasten über 5 kg und ohne Sturzgefahr sei eine ganztägige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht auf die von der D____ erstellten Gutachten vom 18. April 2017 (bidisziplinär, mit Fachrichtungen Endokrinolologie/Diabetologie sowie Rheumatologie, IV-Akte 49) und 6. Juli 2018 (monodisziplinär, Fachrichtung Psychiatrie, IV-Akte 80).

Mit der Beschwerde (insb. S. 9 ff. Ziff. 19 ff.) wird in erster Linie die Beweistauglichkeit der psychiatrischen Begutachtung angezweifelt. Der Beschwerdeführer macht geltend, infolge seiner psychischen Beschwerden sei die Arbeitsfähigkeit stärker eingeschränkt als die Beschwerdegegnerin annehme.

Ob die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2019 mit Blick auf die erhobenen Rügen der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu prüfen.

3.                

3.1.           Das sich zur Somatik äussernde Gutachten der D____ vom 18. April 2017 (bidisziplinär, mit Fachrichtungen Endokrinolologie/Diabetologie sowie Rheumatologie, IV-Akte 49) erhebt als Diagnosen (IV-Akte 49 S. 6) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) Undulierende Schulterschmerzen rechts bei klinisch geringer leicht schmerzhafter Beweglichkeitseinschränkung, (2) beginnende Kniegelenksarthrosen beidseits, femoropatellär betont, bei klinisch freien Beweglichkeiten (eine mediale Meniskopathie links sei zurzeit möglich) sowie (3) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierender nicht-radikulärer belastungsabhängiger Schmerzausstrahlung nach gluteal beidseits, bei klinisch freier LWS-Beweglichkeit, zurzeit und ohne Dolenzen. Unter den insgesamt 10 angeführten Diagnosepunkten ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit figurieren (1) Diabetes mellitus sowie (2) Adipositas.

Zur Arbeitsfähigkeit hält das bidisziplinäre Gutachten fest (IV-Akte 49 S. 8 f.), für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Nachtportier sei angesichts der Notwendigkeit zur wiederholten Treppenbenutzung eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20%, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80%, zuzuerkennen. Die Reduktion gegenüber einem Vollpensum gründe sich auf der Notwendigkeit zu vermehrter Erholungszeit und für zusätzliche Aufwendungen für Physiotherapie und Muskelkräftigung zum Erhalt der aktuellen muskuloskelettären Gesamtleistungsfähigkeit insbesondere auch von Schultern und Knien. Die Gutachter halten fest, das aktuelle Tätigkeitsprofil entspreche weitgehend dem zumutbaren Tätigkeitsprofil. Einzig in Form einer wiederholten Treppenbenutzungsnotwendigkeit gehe die aktuelle Tätigkeit über das sonst gut mögliche Tätigkeitsprofil hinaus.

Bezüglich Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit notieren die Gutachter (IV-Akte 49 S. 9), möglich seien körperlich leichte Tätigkeiten. Es sei für derartige Tätigkeiten keine signifikante Einschränkung des Leistungsvermögens oder der Präsenzzeit zuzuerkennen. Die Gutachter nehmen an, eine derartig qualitativ angepasste Tätigkeit sei über die letzten Jahre ohne grössere Zäsuren möglich gewesen. Abgesehen von möglicherweise vorübergehenden Beschwerdeexazerbationsphasen (beispielsweise zu Beginn der Schulterschmerzen rechts, Ischialgie-Episode links, Fingerkontusion links 2015) dürfte die obige Arbeitsfähigkeit aus muskuloskelettärer Sicht „über die meiste Zeit Gültigkeit gehabt haben“ (IV-Akte 49 S. 9).

Die Gutachter formulieren für die angepassten Tätigkeiten eine Reihe von Vorgaben: Kein Hantieren von Lasten mehr als 3 - 5 kg. Keine Tätigkeitsanteile über Kopf, kauernd, gebückt oder kniend. Kein Stehen und Gehen mehr als 1/3 der Zeit. Keine wiederholte oder gehäufte Treppenbenutzung oder Benutzen-Müssen von Stufen oder Leitern, keine Tätigkeiten auf Gerüsten. Keine Tätigkeiten mit erhöhtem Kraftaufwand im Bereich der Hände oder Arme, keine Tätigkeiten mit körperfernem Lastenhantieren. Keine Tätigkeiten mit Sturzgefahr (Osteoporose im Frakturstadium). Keine Tätigkeiten mit Notwendigkeit zum gehäuften Gehen auf unebenen Unterlagen oder Böden mit Ausrutschgefahr (diabetische Polyneuropathie).

3.2.           3.2.1. Die Beschwerde (S. 5 Ziff. 12) sieht die Beweiskraft der somatischen Begutachtung dadurch in Frage gestellt, dass angeblich die Gutachter mangelnde Aktenkenntnisse gehabt hätten. So werde behauptet, dass der Beschwerdeführer keine abgeschlossene Berufsausbildung aufweise und dass er zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht zu 50%, sondern lediglich nur noch zwischen 20 - 30% erwerbstätig gewesen sei.

Zum ersten Punkt ist auf die Darstellung der medizinischen Aktenlage im somatischen, bidisziplinären Gutachten zu verweisen (IV-Akte 49 S. 19). Dort wird der berufliche Werdegang dahingehend zusammengefasst, der 1959 in […]  geborene Versicherte habe dort von 1965 bis 1977 die Primarschule, die Mittelschule und das Gymnasium in […] besucht. Danach habe er ein Wirtschaftsstudium an einer Universität in […] mit Bachelor-Abschluss 1984 (Besuch der Universität von 1977 bis 1984) absolviert. Von 1984 bis 1986 habe er deutsche und italienische Sprache an der Universität Wien und von 1987 bis 1994 angewandte Computerwissenschaften am Berufsförderungsinstitut der Universität Salzburg studiert und sich nebenberuflich in Informatik weitergebildet. Kurz wird dieser Werdegang auch im Abschnitt Diagnoseherleitung zusammengefasst (IV-Akte 49 S. 7). Die involvierten Ärzte hatten somit zweifellos Kenntnis vom Ausbildungsstand des Versicherten.

Zum zweiten Punkt wird zwar im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Bereich festgehalten, der Versicherte sei seit Jahren „offenbar im Volumen von 20 - 30% als Nachtportier teilerwerbstätig, dies offenbar nicht für mehrere Nächte in Serie, sondern wechselnd „einspringend mit damit häufigem Wechsel des Stoffwechselrhythmus“. Es bestehe keine höhere de facto Erwerbstätigkeit aus „offenbar strukturellen Gründen“ (kein Angebot einer höherprozentigen Tätigkeit) seit Jahren. Hausärztlich werde aber ab 2016 nur mehr eine 30%ige Arbeitsfähigkeit als möglich angesehen. Im rheumatologischen Teilgutachten wird jedoch der Sachverhalt differenziert wiedergegeben. Das Teilgutachten (IV-Akte 49 S. 34) verweist auf die Haushaltabklärung mit Bericht vom 6. Juli 2015, wonach ein Vollzeitpensum auch bei voller Gesundheit aus arbeitsmarktlichen Gründen kaum anzunehmen sei. Das aktuelle Teilzeitpensum sei nicht mit gesundheitlichen Einschränkungen allein zu begründen. Vom de facto Finanzbedarf ausgehend sei der Explorand zu 60% als Erwerbstätiger und zu 40% als Haushalt-Tätiger einzustufen. Eine Erhöhung des aktuellen seit Jahren ausgeübten Erwerbspensums beim jetzigen Arbeitgeber sei nicht möglich. Wiederum wird erwähnt, dass die Hausärztin am 11. Juli 2016 eine unveränderte Situation angebe, wobei sie eine nur noch 30%ige Arbeitsfähigkeit für möglich erachte, das Lastlimit werde für einzelne Tätigkeiten bei 10 kg angegeben. Das rheumatologische Gutachten hält sodann zur beruflichen Anamnese fest, der Versicherte versehe gemäss „jetzigen Angaben“ immer noch Nachtportiertätigkeit zu 20% im [...], dies seit elf Jahren, gelegentlich höheres Volumen bis 30%. Es sei dies eine Aushilfetätigkeit ohne Festanstellung. Bezüglich der früheren IT-Tätigkeit gibt der Explorand an, dass er „qualitativ dort weg“ sei und „zu alt“. Die Nachtportiertätigkeit beinhalte das Erstellen von Tagesabschlüssen an der Rezeption, buchhalterische Tätigkeiten, Check-in- und Check-out-Tätigkeit bei Kunden, nachts oft Rundgänge, wobei viele Treppen über mehrere Stockwerke zu bewältigen seien, der Lift sollte nicht benutzt werden. Das Engagement dauere jeweils nachts von 23:00 Uhr bis 07:30 Uhr am Morgen. Die Nächte würden oft nicht hintereinander vergeben, sodass sich der Explorand in seiner Erholungszeit zirkadian immer wieder neu einstellen müsse.

Die Ärzte haben sich somit auf die Angaben des Versicherten selbst gestützt. Dass etwas anderes notiert worden wäre, als der Versicherte ausgesagt hat, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Dass die Ärzte dagegen nicht weiter zu den damals aktuellen, angeblich abweichenden beruflichen Verhältnissen geforscht haben, tut der Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens keinen Abbruch.

3.2.2. Die Beschwerde (S. 6 Ziff. 13) argumentiert, die Gutachter seien mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit fälschlicherweise von der Tätigkeit des Versicherten als Nachtportier und damit von einer falschen Grundlage ausgegangen. Richtigerweise sei die angestammte Tätigkeit des Versicherten eine solche als IT-Mitarbeiter. Dazu ist, soweit es die somatische Komponente betrifft, klarerweise festzuhalten, dass für eine solche intellektuelle Tätigkeit keine höhere Einschränkung als für die Tätigkeit als Nachtportier anzunehmen wäre. Auch in dieser Hinsicht sind keine Zweifel an der Beweiskraft des bidisziplinären somatischen Gutachtens angebracht.

4.                

4.1.           4.1.1. Anschliessend an die somatische Begutachtung hat die D____ zu Handen der Beschwerdegegnerin ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten verfasst (Gutachten vom 6. Juli 2018, IV-Akte 80).

4.1.2.  Eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit konnte gemäss diesem Gutachten nicht festgestellt werden (IV-Akte 80 S. 13). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 80 S. 13) führt das Gutachten eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) auf.

Der Experte attestiert darum sowohl bezüglich der bisherigen als auch der alternativen Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 15).

4.1.3.  Zur Diagnostik wird ausgeführt, eine mittelgradig depressive Episode, wie von der behandelnden Fachärztin gemäss Bericht vom 24. Oktober 2017 erhoben, habe der Gutachter aufgrund der Untersuchung am 30. Mai 2018 nicht bestätigten können. Der Beschwerdeführer klage anlässlich der Untersuchung über Schmerzen, phasenweise Traurigkeit, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und Tinnitus. Zudem beklage er eine Müdigkeit. Diesbezüglich erwähne er ein Apnoesyndrom, dessen Schwere unklar bleiben müsse. Den Akten sei zu entnehmen, dass er diesbezüglich am Gaumensegel operiert worden sei. Wie wirksam das Apnoesyndrom noch sei, bleibe offen. Anlässlich der Untersuchung bestehe keine durchgehend depressive Stimmung, allerdings ein gewisser verminderter Antrieb und ein Freudverlust. Zudem bestehe eine Schlafstörung, Klagen über Denkstörungen und ein wenig eine Reduktion des Selbstvertrauens. Insgesamt seien somit fünf Kriterien erfüllt, auch klinisch entstehe der Eindruck einer nur noch leichten depressiven Episode, die nicht zu verwechseln sei mit einer deutlichen Verbitterung und Traurigkeit über seinen Lebenslauf. Durch die Depression werde die Schmerzwahrnehmung beeinflusst, und zwar im Sinne einer Verstärkung. Ausserdem liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor. Der Experte verweist auf das rheumatologische Gutachten, wonach organische Diagnosen bestünden, die jedoch den Schmerz nicht hinlänglich in seiner Ausprägung erklärten. Die Ausprägung erkläre sich durch die zusätzlich vorliegende psychische Komponente der Schmerzverarbeitung und durch die belastende Biographie.

4.1.4.  In der Beurteilung (IV-Akte 80 S. 13) fasst der Gutachter die Aktenlage dahingehend zusammen, dass der Versicherte seit längerem unter einem Schmerzsyndrom im Bereich der Schultern, im Bereich des Knies und des Rückens leide. Der psychiatrische Experte verweist auf das bidisziplinäre Vorgutachten der D____ vom April 2017, wonach der Versicherte für seine Tätigkeit als Nachtportier zu 80% arbeitsfähig eingeschätzt worden sei. Im rheumatologischen Teilgutachten stehe zu lesen, dass der Explorand depressiv und müde wirke. Der Rheumatologe notiere, insgesamt („in toto“) bestehe beim Exploranden aus muskuloskelettärer Sicht sicherlich eine verminderte Belastbarkeit. Das Ausmass aber an geltend gemachter Leistungsunfähigkeit mit Müdigkeit, Erschöpfbarkeit und „Nicht-mehr-Mögen“, wie von der Hausärztin notiert, könne mit den muskuloskelettären Beschwerden biomechanisch und rheumatologisch-entzündlich allein nicht begründet werden. Eine „Ganzkörperschmerzsymptomatik“ sei dagegen zum damaligen Zeitpunkt der Vorbegutachtung nicht identifizierbar. Der Versicherte beklage vielmehr mehrere Schmerzregionen, wo sich je beginnende degenerative Veränderungen manifestierten und beschwerderelevant seien. Das Ausmass des geltend gemachten Leidensdrucks unter dem muskuloskelettären Blickwinkel stehe aber in einer gewissen Diskrepanz zur (geringen) Eindrücklichkeit der klinischen und radiomorphologischen Befunde. Die Akten enthalten keine Hinweise, die zu Zweifeln an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen wecken könnten.

4.1.5.  Zur Krankheitsentwicklung führt der psychiatrische Experte der D____ aus (IV-Akte 80 S. 14 f.), der Versicherte sei in […] aufgewachsen und habe dort nach unauffälliger Entwicklung  Wirtschaftswissenschaften studiert. Er sei nach Italien oder Österreich gezogen (hier seien Details offen geblieben) und habe dank eines Stipendiums weiter studiert. Er habe eine Schweizerin kennengelernt und sei mit dieser 1994 nach Basel gezogen. Zunächst habe er sich beruflich gut verwirklichen können. Er habe in der EDV-Branche gearbeitet. Daraufhin sei nach der Trennung von der Ehefrau (das genaue Datum müsse offen bleiben) ein „Knick“ in seiner Biographie eingetreten, was sich gemäss Ausführungen des Experten auch in den Akten abzeichne. Zeitgleich sei eine berufliche Krise aufgetreten. Danach habe der Versicherte sich nicht neu entwickeln können. Der Experte hält fest, der Versicherte arbeite „heute unterhalb seines intellektuellen Leistungsniveaus als Nachtportier“.

Es sei sicherlich dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass sich, gegeben aus der Situation, immer wieder krankhafte depressive Entwicklungen ergäben, so wie auch zuletzt im letzten Jahr. Zudem bestehe aber auch eine Traurigkeit über das Erlebte, die nicht krankheitsbedingt sei. Der Explorand sei nicht zufrieden mit seinem Lebensentwurf bzw. damit, wie es nach der Trennung weitergegangen sei. Dies sei nicht als Erkrankung zu werten. Diese Darlegungen des Experten erweisen sich als gut nachvollziehbar.

4.1.6.  Zur Konsistenz und Plausibilität hält der Experte fest (IV-Akte 80 S. 15), es zeige sich insgesamt eine deutliche Diskrepanz zwischen dem geschilderten Funktionsniveau des Exploranden, den wenigen Schmerzäusserungen und dem subjektiv starken Leidensdruck. Der Gutachter erklärt dies nicht mit Aggravation, sondern damit, dass sich der Beschwerdeführer kränker fühlte als er sei. Dies wiederum sei bedingt durch seinen biographischen „Knick“ in Form von Trennung und beruflichem Niedergang mit einer darauffolgenden Verbitterung. Im Rahmen der Verhaltensbeobachtungen notiert der Experte (IV-Akte 80 S. 11), die Symptompräsentation sei nicht ungewöhnlich. Der Versicherte bejahe nicht jedes erfragte Symptom. Insofern bestehe kein Anhaltspunkt für Aggravation oder Simulation. Die vagen Angaben, die wenigen Details, das pauschale Antworten und dass der Versicherte bis September 2017 nicht in Behandlung gewesen sei, spreche „eher dafür, dass er sich aufgegeben hat, dass ihm alles zu mühsam ist, als dass man hier von echter Aggravation oder Simulation ausgehen würde“. Es entstünden aber dadurch Diskrepanzen zwischen dem, was zu beobachten sei und dem Leid, welches der Versicherte angebe.

Zu den Fähigkeiten bzw. Ressourcen (IV-Akte 80 S. 15) hält der Gutachter fest, der Beschwerdeführer verfüge über „hervorragende intellektuelle Ressourcen“. Auch soziale und religiöse Ressourcen seien vorhanden, das Funktionsniveau sei kaum eingeschränkt. Psychosoziale Belastungsfaktoren, die IV-fremd wären, gebe es nicht.

Zur Frage der Prognose führt das Gutachten aus (IV-Akte 80 S. 15), die psychiatrische Erkrankung werde erst seit kurzer Zeit (weniger als ein Jahr) behandelt (Einnahme von Sertralin). Der Behandlungsverlauf sei kurz und die Prognose deshalb gut.

4.2.           Der psychiatrische Gutachter nimmt sodann zu fachärztlichen Vorberichten Stellung.

4.2.1.  Zunächst erwähnt er, dass der Versicherte anlässlich der Untersuchung (30. Mai 2018, vgl. IV-Akte 80 S. 2) angegeben hat, er sei vor mehr als zehn Jahren von Prof. [...], Basel psychiatrisch über mehrere Sitzungen behandelt worden, dies während maximal eines halben Jahres. Davon lägen dem Gutachter jedoch keine Berichte vor.

4.2.2.  Dagegen lag dem Gutachter ein (einziger) Bericht der aktuell den Versicherten behandelnden F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 24. Oktober 2017 (IV-Akte 65 S. 4 ff.) vor. Als Diagnose erhob F____ eine depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (ICD-F 34.21).

Die behandelnde Fachärztin gab an, das Erstgespräch habe am 18. September 2017 stattgefunden. Beim Erstgespräch habe sich der Beschwerdeführer mit einer deutlich depressiven Symptomatik präsentiert. Aufgrund der Anamnese bestehe seit längerer Zeit eine relevante psychische Erkrankung, die bisher nicht adäquat diagnostiziert oder behandelt worden sei. Die depressive Symptomatik bestehe schon seit Jahren und habe Krankheitswert. Nach heutigem Kenntnisstand (bisher 3 Termine) sei die Tätigkeit als Nachtportier eine Folge der psychischen Problematik. Der Versicherte sei wahrscheinlich schon beim Verlust der letzten Arbeitsstelle als Informatiker depressiv gewesen. Für ihn sei es jedoch schwierig, sich einzugestehen, dass er psychisch krank sei, er sei aber bereit, weiterhin zur Therapie zu kommen. Mit einer medikamentösen Behandlung habe begonnen werden können. Die Arbeit als Nachtportier müsse aufgrund der Arbeitszeiten als ungeeignet betrachtet werden. Die Arbeitsfähigkeit im ursprünglichen Beruf (Informatiker) sei derzeit nicht gegeben. Die Tätigkeit als Nachtportier sei nicht adäquat und erscheine vor dem Hintergrund der Erkrankung als Hilfskonstrukt. Diese Tätigkeit an sich sei unter seinem intellektuellen Niveau und ist somit für den Versicherten eine Kränkung. Diese Tätigkeit verhindere zwar eine vollständige Isolation und gebe eine gewisse Struktur. Psychodynamisch führe sie zu einer Reduktion des Selbstwertgefühls und verstärke das Empfinden einer Insuffizienz. Der Versicherte könne aufgrund seiner psychischen Grundproblematik auch nicht genügend für sich sorgen. Dies führe auch dazu, dass er bisher noch nicht adäquat behandelt worden sei. In dieser Tätigkeit (sc.: Nachtportier) sei die Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50% eingeschränkt. Der psychiatrische Experte fasst das Schreiben vom 24. Oktober 2017 dahingehend zusammen, dass nach Meinung der behandelnden Fachärztin schon seit längerem eine depressive Störung mit aktuell einer mittelgradig depressiven Episode bestehe. Der Experte hebt jedoch hervor, dass der Explorand erst seit 18. September 2017, also nicht mal ein Jahr, in einer ambulanten Behandlung stehe.

Sinngemäss legt der Gutachter damit gut nachvollziehbar dar, dass die behandelnde Psychiaterin zum Schweregrad der Erkrankung vor Behandlungsbeginn ihrerseits keine zuverlässige Aussage machen kann.

4.2.3.  In der Stellungnahme vom 5. Februar 2019 (IV-Akte 106) hat die D____ bzw. der psychiatrische Gutachter sich zu den weiteren Darlegungen im Bericht von F____ vom 12. November 2018 (Beschwerdebeilage 3) geäussert. Der Gutachter hebt nochmals hervor, dass die Behandlung depressiver Symptome noch keine 2 Jahre gedauert hat und folglich von einer Chronizität nicht gesprochen werden könne. Ferner verweist der psychiatrische Gutachter auf Ergebnisse von Testungen, welche eine mittelgradige bis schwere Depressivität nicht bestätigten. Ebenso seien die Werte für Zwanghaftigkeit oder paranoides Denken nicht erhöht gewesen.

Ferner hat es gemäss der Stellungnahme der D____ vom 5. Februar 2019 an Hinweisen auf eine Persönlichkeitsstörung gefehlt, sodass von weiteren Abklärungen in dieser Richtung habe abgesehen werden können. In der Beschwerde (S. 8 Ziff. 17) wird in diesem Zusammenhang zum Bericht von F____ vom 12. November 2018 ausgeführt, die behandelnde Fachärztin habe es als auffällig bezeichnet, dass der Beschwerdeführer ihr in Bezug auf die psychiatrische Begutachtung berichtet habe, er habe sich mit dem Gutachter gestritten und dass er sich attackiert gefühlt habe und genervt gewesen sei. Im Gutachten sei jedoch die von ihm erlebte Episode nicht erwähnt worden und er sei als kooperativ, freundlich und insgesamt als unauffällig beschrieben worden. Aus der ihres Erachtens derart auffälligen Diskrepanz in der Wahrnehmung schliesst F____, unterstützt durch die von ihr bereits im Rahmen der Therapie durchgeführte Persönlichkeitstestung, auf das Vorliegen von erhöhten Werten für eine zwanghafte und paranoide Persönlichkeitsstörung. Dass der Beschwerdeführer sich in der Untersuchungssituation offenbar nicht frei von Spannungen bzw. Aversionen gegenüber dem Gutachter gefühlt hatte, lässt sich jedoch auch dem psychiatrischen Gutachten entnehmen. Unter dem Titel „Psychopathologischer Befund nach AMDP“ (IV-Akte 80 S. 11) hat der Gutachter notiert: „Zu Beginn deutliches Misstrauen gegenüber dem Untersucher, was im Laufe der Untersuchung weicht“. Insofern entbehrt der Verdacht der behandelnden Psychiaterin, es bestünden Anzeichen für eine Persönlichkeitsstörung, der Grundlage. Dass auf Seiten des Versicherten während der Untersuchung zeitweise eine Irritation vorlag, ist dem Gutachter nicht entgangen. Eine nicht erklärbare Diskrepanz darüber, woran der Versicherte sich erinnert und was sich tatsächlich anlässlich der gutachterlichen Untersuchung abgespielt hat, liegt somit nicht vor. Der Gutachter hat aber im Übrigen in der Stellungnahme vom 5. Februar 2019 klargestellt, ihm sei nicht erinnerlich, dass sich der Beschwerdeführer mit ihm gestritten habe. Natürlich könne es einmal sein, dass er Patienten mit Diskrepanzen in ihren Aussagen konfrontiere und dabei vielleicht auch manchmal etwas provokant sei, um Persönlichkeitsaspekte wie z.B. Impulsivität beobachtbar zu machen. Auch hierüber habe er allerdings in seinen Aufzeichnungen während des Diktates keinerlei Notizen gefunden; er habe den Exploranden während des Gutachtens wie beschrieben als kooperativ und freundlich erlebt.

4.3.           Sowohl Gutachter als auch behandelnde Fachärztin beobachten die Schwierigkeit des Versicherten, nach der Trennung von der Ehefrau und dem Abgleiten in eine schlechter qualifizierte Tätigkeit wieder beruflich Fuss zu fassen. Die behandelnde Fachärztin will dafür eine bereits seit Längerem vorliegende gravierendere psychiatrische Erkrankung verantwortlich machen, wofür jedoch der Experte keine nachvollziehbare Grundlage sieht. Er folgert dies aus dem Umstand, dass der Versicherte in der Vergangenheit keine eingehende psychiatrische Behandlung angestrebt hatte, sondern dass dies erst im September 2017 geschah. Für die erst kurzzeitige Behandlung bejaht er eine günstige Prognose und verneint zugleich eine schon bestehende Chronifizierung der Erkrankung.

Insgesamt besteht kein Anlass, der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegenüber derjenigen des psychiatrischen Experten den Vorzug zu geben. In der Stellungnahme vom 5. Februar 2019 (IV-Akte 106) stellt der psychiatrische Gutachter der D____ sodann klar, dass es bei den Schlussfolgerungen gemäss dem bidisziplinären endokrinologisch/rheumatologischen Gutachter der D____ vom 10. April 2017 bleibe, da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Damit ist auch der seitens des Beschwerdeführers erhobene Einwand, es seien die Zusammenhänge zwischen somatischen und psychischen Beschwerden nicht abgeklärt worden (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 20), entkräftet.

An diesem Ergebnis ändert auch der vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten Bericht von F____ vom 5. Juni 2019 (Replikbeilage 1) nichts. F____ notiert seit April 2019 eine vermehrte depressive Symptomatik. Dies betrifft eine Entwicklung nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2019. Die Einschätzung, der Beschwerdeführer sei nur zu 50% arbeitsfähig, hat F____ bereits in ihrem vom psychiatrischen Experten diskutierten Bericht vom 24. Oktober 2017 (IV-Akte 65 S. 4 ff.) vertreten. Es lassen sich somit auch aus dem letzten von der behandelnden Psychiaterin eingereichten Bericht keine neuen Erkenntnisse gewinnen.

5.                

Bereits wurde ausgeführt (Erw. 3.2.2), dass die Argumentation in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 13), die Gutachter seien mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit fälschlicherweise von der Tätigkeit des Versicherten als Nachtportier und damit von einer falschen Grundlage ausgegangen, dem Beschwerdeführer vorliegend nicht weiterhilft. Gemäss dem bidisziplinären Gutachten (IV-Akte 49 S. 8 f.) wird für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Nachtportier angesichts der Notwendigkeit zur wiederholten Treppenbenutzung eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20% attestiert. Bezüglich Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit notieren die Gutachter (IV-Akte 49 S. 9) es seien körperlich leichte Tätigkeiten grundsätzlich ohne signifikante Einschränkung des Leistungsvermögens oder der Präsenzzeit möglich.

Würde der Einschätzung bezüglich bisheriger Tätigkeit nicht diejenige eines Nachportiers, sondern eine solche als IT-Mitarbeiter zugrunde gelegt, so wäre nicht zu sehen, weshalb für eine solche intellektuelle Tätigkeit eine höhere somatische Einschränkung als für die Tätigkeit als Nachtportier anzunehmen wäre.

Die Gutachter nehmen wie erwähnt an, eine derartig qualitativ angepasste Tätigkeit sei über die letzten Jahre ohne grössere Zäsuren möglich gewesen. Abgesehen von möglicherweise vorübergehenden Beschwerdeexazerbationsphasen (beispielsweise zu Beginn der Schulterschmerzen rechts, Ischialgie- Episode links, Fingerkontusion links 2015) dürfte die obige Arbeitsfähigkeit aus muskuloskelettärer Sicht „über die meiste Zeit Gültigkeit gehabt haben“ (IV-Akte 49 S 9).

Gestützt darauf durfte die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 18. Februar 2019 (IV-Akte 109) den Anspruch auf eine Rente bereits mit Hinweis auf Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG mangels Erfüllung des Wartejahres verneinen.

Der Vollständigkeit halber ist dazu zu ergänzen, dass gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 1. März 2016 der Versicherte im Gesundheitsfall als zu 60% im Erwerb und zu 40% im Haushalt tätig eingestuft wurde. Im Haushaltsbereich wurde eine Einschränkung gänzlich verneint (vgl. IV-Akte 23 S. 7). An der Schlussfolgerung, dass das Wartejahr als Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt ist, ändert sich auch mit Blick auf die Haushaltstätigkeit somit nichts.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.                

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates. 

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist der Vertreterin ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern zuspricht.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 

            Der Vertreterin des Beschwerdeführers, B____, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 (7.7 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 

 

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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