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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 28. Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.69
Verfügung vom 25. Februar 2019
Erneute Anmeldung; revisionsrechtliche Veränderung der med. Verhältnisse verneint
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 31. März 2015 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung hatte er eine „psychische Erkrankung“ angegeben (IV-Akte 2 S. 5). Die Beschwerdegegnerin hatte erwerbliche sowie medizinische Unterlagen eines involvierten Krankentaggeldversicherers beigezogen (vgl. Schreiben der C____ vom 2. Oktober 2015 mit beigelegtem psychiatrischem Gutachten von D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, […], vom 7. September 2015, IV-Akte 28). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm mehrfach Stellung, u.a. am 4. Dezember 2015 (IV-Akte 29, sig. E____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) sowie am 26. Juli 2016 (IV-Akte 43).
Die Beschwerdegegnerin hatte mit rechtskräftiger Verfügung vom 2. Februar 2017 (IV-Akte 56) den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.
b) Erneut meldete sich der Beschwerdeführer am 24. März 2018 zum Leistungsbezug an (IV-Akte 57).
Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. IK-Auszug per 21. September 2018, IV-Akte 72) Unterlagen ein und nahm medizinische Berichte zu den Akten (u.a. Arztbericht von F____, FMH Allgemeinmedizin, vom 5. November 2018, IV-Akte 74 sowie Schreiben derselben vom 16. August 2018, IV-Akte 68 S. 3, als Beilage zur Eingabe der G____ [G____] vom 8. Mai 2018, IV-Akte 68). Der RAD nahm am 18. Dezember 2018 (IV-Akte 76) Stellung.
Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2019 (IV-Akte 77) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung von Leistungen an. Am 25. Februar 2019 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 78).
II.
a) Mit Beschwerde vom 21. März 2019 beantragt der Versicherte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 25. Februar 2019 und die Ausrichtung einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50%.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 19. Juli 2019 hält der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
d) Der Beschwerdeführer reicht (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. Juli 2019) mit Eingabe vom 20. August 2019 medizinische Unterlagen ein. Die Beschwerdegegnerin nimmt dazu am 18. September 2019 Stellung.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2019 die unentgeltliche Prozessführung und mit Verfügung vom 17. Juni 2019 die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 28. Oktober 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Nach einer ersten Anmeldung am 31. März 2015 zum Bezug von Leistungen der IV (IV-Akte 2) hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Februar 2017 (IV-Akte 56) den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Nach der zweiten Anmeldung am 24. März 2018 hat sie mit Verfügung vom 25. Februar 2019 (IV-Akte 8) erneut die Entrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.
Vorgängig zum Erlass sowohl der ursprünglichen als auch der nunmehr angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin Berichte behandelnder Ärzte zu den Akten genommen. Unter den vor Erlass der ursprünglichen Verfügung eingeholten medizinischen Unterlagen findet sich auch ein psychiatrisches Gutachten zu Handen des involviert gewesenen Krankentaggeldversicherers (D____, Gutachten vom 7. September 2015, IV-Akte 28).
Im Wesentlichen beruhen die Rentenentscheide in medizinischer Hinsicht auf den Einschätzungen bzw. Beurteilungen des RAD, welcher die der Beschwerdegegnerin vorliegenden Unterlagen behandelnder Ärzte und Stellen sowie auch der vom involvierten Krankentaggeldversicherer beigezogenen Vertrauensärzte bzw. Gutachter gewürdigt hat.
Der Beschwerdeführer bezeichnet die Feststellungen des RAD als nicht überzeugend (Replik Ziff. 4). Stattdessen sei auf die Berichte und Einschätzungen der Hausärztin des Beschwerdeführers, F____, abzustellen, welche den Versicherten schon seit längerer Zeit behandle (a.a.O.). Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens aus dem Bereich der Rheumatologie bzw. Neurologie (a.a.O.).
Ob sich die angefochtene Verfügung halten lässt, ist nachfolgend zu prüfen.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung vom 2. Februar 2017 (IV-Akte 56).
Zu prüfen ist somit, ob sich im zeitlichen Intervall vom 2. Februar 2017 bis 25. Februar 2019, dem Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung, eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).
Dazu ist zu sagen, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2 und 135 V 465, 470 E. 4.4). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1).
Im Gutachten vom 7. September 2015 wurde dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-Akte 26 S. 17). D____ hatte festgehalten (a.a.O.), es hätten zum Untersuchungszeitpunkt (7. September 2015 (IV-Akte 26 S. 2) keine wesentlichen affektiven, psychomotorischen, formalgedanklichen oder kognitiven Beeinträchtigungen bestanden, die zu einer psychophysischen oder psychosozialen Leistungseinschränkung führen könnten. Demzufolge seien dem Versicherten alle Tätigkeiten seiner Erfahrung und Ausbildung entsprechend per sofort zumutbar. D____ hielt abschliessend fest, eine mögliche Einschränkung sollte seines Erachtens mittels einer somatischen Untersuchung oder Begutachtung objektiviert werden.
Die Beschwerdegegnerin verweist hierzu in der Beschwerdeantwort (Ziff. 1/a) auf Stellungnahmen des RAD vom 26. Juli 2016 und vom 31. Januar 2017 (IV-Akten 43 und 54).
In der Stellungnahme vom 26. Juli 2016 weist der RAD (IV-Akte 43 S. 6) ebenfalls hin auf eine vorübergehende Einschränkung durch Burnout. Diese sei remittiert. Die von H____, FMH Innere Medizin und Psychotherapie, Basel (bzw. Dipl. psych. FH I____, vgl. Datierung vom 11. Dezember 2015, IV-Akte 31) angegebene Diagnose einer "Borderline Persönlichkeitsstörung" werde von anderen Stellen nicht bestätigt.
Der RAD verweist implizit auf einen Bericht der J____ Kliniken, [...], vom 12. Februar 2015 (Abschlussbericht ambulant, IV-Akte 23 S. 3 ff.). Dort wurden Anpassungsstörungen mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25), ein Verdacht auf kombinierte und andere Persönlichkeitszüge und nur im Sinne einer Differentialdiagnose eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen (F61) angeführt.
Der RAD führt weiter aus, gemäss gutachterlichen Stellungnahmen sei die Diagnose ebenfalls nicht bestätigt. Diese Feststellung steht mit der Aktenlage nicht in Widerspruch:
- D____ hat die Diagnose eines dringenden Verdachts auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen anankastischen und narzisstischen Anteilen zwar in die Diagnoseliste aufgenommen (IV-Akte 26 S. 14). Der an die Krankentaggeldversicherung berichtende Gutachter hat somit seinerseits diese Diagnose nicht bestätigt. Diese Verdachtsdiagnose stand seiner Einschätzung, der Versicherte sei in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, jedenfalls nicht entgegen.
- K____ hatte diese Diagnose in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 10. Juni 2015 zu Handen der Krankentaggeldversicherung (IV-Akte 22 S. 3) nicht postuliert. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 8. April 2015 (IV-Akte 22 S. 4 ff.) wird diese Diagnose ebenfalls nicht erwähnt. K____ hatte in diesem zweiten Bericht eine Arbeitsfähigkeit von 50% im Rahmen eines Pensums von 100% für die erlernte Tätigkeit als Elektromonteur attestiert. Unter den Voraussetzungen einer wertschätzenden Arbeitsplatzatmosphäre und der Rücksichtnahme auf die persönlichkeitsbedingte mangelnde emotionale Belastbarkeit sei eine Steigerung des Pensums ab Juni 2015 in Absprache mit behandelnden Ärzten in den folgenden 2 Monaten auf ein volles Pensum möglich.
D____ erwähnt in seinem Gutachten (IV-Akte 26 S. 14), das klinische Bild sei durch die geschilderten Beschwerden, die Traumatisierung des Versicherten und den Beginn von Konsum psychotroper Substanzen in der Adoleszenz gekennzeichnet. Der Versicherte habe angegeben, er habe Alkohol konsumiert um seine Probleme zu verdrängen und zu vergessen und bezeichne sich mit Bezug auf seinen Alkoholkonsum als Quartaltrinker. Der RAD hält dazu fest (IV-Akte 43 S. 6), ein erheblicher Einfluss des intermittierenden Alkoholkonsums, der Versicherte bezeichne sich selbst als "Quartalsäufer", auf die Psyche und das Verhalten, sei nicht erkennbar. Der Versicherte trinke nicht regelmässig. Es sei zwar im Rahmen eines im Herbst (sc. Oktober 2014) erlebten Burnouts zu vermehrtem Überkonsum gekommen, der nach Aussage des Versicherten jedoch wieder stark reduziert worden sei.
Der RAD hält weiter fest, (IV-Akte 43 S. 6), das Burnout-Syndrom nach psychosozialer Belastungssituation im Sinne einer vorübergehenden Anpassungsstörung sei bis Mitte 2015 weitgehend remittiert. Diese Feststellung des RAD steht mit der Aktenlage in Einklang, als D____ in seinem Gutachten vom 7. September 2015 einen Status nach Burnout-Syndrom diagnostiziert hatte (IV-Akte 26 S. 12).
Der RAD verweist auf ein Erstgespräch vom 18. Juni 2015, welches der berichtende Arzt (E____, vgl. IV-Akte 43 S. 6) mit dem Versicherten geführt habe (vgl. Protokoll vom 19. Juni 2015, IV-Akte 18). Damals habe keine depressive Symptomatik mehr imponiert. Bereits K____ habe anlässlich seiner Untersuchung am 8. April 2015 eine nur noch leichte kognitive Einschränkung festgestellt, mit möglicher Steigerung des Pensums in den folgenden 2 Monaten auf 100%. Letztlich sah auch H____ bereits zu diesem Zeitpunkt eine wenn auch langsame Steigerungsfähigkeit auf 100 % (vgl. Kurzbeurteilung vom 10. Juni 2015 zu Handen der Krankentaggeldversicherung (IV-Akte 22 S. 3).
Gestützt auf die dargestellten Unterlagen erweisen sich die Schlussfolgerungen des RAD zur psychischen Situation, auf welche sich die nicht angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2017 gestützt hatte, jedenfalls insoweit mit der Aktenlage in Einklang, dass Hinweise auf eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 2. Februar 2017 unter medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten nicht auszumachen sind (vgl. nachstehende Erw. 4.4.).
Die Beschwerdegegnerin verweist auch hierzu in der Beschwerdeantwort (Ziff. 1/a) auf Stellungnahmen des RAD vom 26. Juli 2016 und vom 31. Januar 2017 (IV-Akten 43 und 54).
In der Stellungnahme vom 26. Juli 2016 (IV-Akte 43 S. 5) hält der RAD fest, für die von F____ angegebene Lumboischialgie (vgl. u.a. Bericht [„Arztzeugnis“] vom 12. Januar 2015, IV-Akte 22 S. 7) gebe es keinen korrespondierenden objektiven Befund. Die "nochmals verstärkte Lumboischialgie mit pos. Lasègue bei 70 Grad links / 80 rechts" (a.a.O.) beweist nach Einschätzung des RAD keine Radikulopathie.
Eine radikuläre Symptomatik wurde gemäss den Darlegungen des RAD kurzzeitig 2010 beschrieben. Es handelte sich damals um vom Versicherten empfundene Kribbelparästhesien, die nach einigen Wochen wieder verschwunden gewesen seien. Ein MRl vom 15. März 2010 habe jedoch lediglich eine Protrusion des Discus L4/5 rechts ohne Nervenkompression bei geringen Spondylarthrosen (vgl. Bericht des L____spitals [...], Innere Medizin, vom 25. September 2014, IV-Akte 38 S. 28, Fussnote 1 „Verlauf“ zum Diagnosepunkt chronisches Lumbovertebralsyndrom mit rezidivierenden Exazerbationen) ergeben. Die klinische Untersuchung habe im Jahre 2010 eine positive Lasègueprüfung bei 30-40° rechts und verminderte Sensibilität des gesamten rechten Beins ergeben (a.a.O. S. 29). Insofern zutreffend hält der RAD fest, wenn F____ von einer „bekannten“ Diskushernie L4/L5 spreche, so finde sich dafür in den Unterlagen kein Nachweis.
Der RAD hält – in Übereinstimmung mit der Aktenlage – fest, es seien nie motorische Ausfälle beschrieben worden. Die verminderte Sensibilität sei nicht dermatombezogen (sc. die Sensiblitätsminderung betraf nicht segmentale Hautgebiete, die von einem Rückenmarksnerv sensibel innerviert sind). Somit deutete der klinische Befund gemäss einleuchtender Einschätzung des RAD nicht auf eine relevante, d.h. die Arbeitsfähigkeit einschränkende radikuläre Kompression. Ein MRI der LWS vom 2. Oktober 2015 (vgl. Bericht M____ Spital, Radiologie, vom 2. Oktober 2015, IV-Akte 38 S. 27) zeige keine höhergradigen degenerativen Veränderungen, einzig eine "mögliche" Tangierung L3 und L5 rechts.
Der RAD weist noch hin auf einen vertrauensärztlichen Bericht von N____, FMH Innere Medizin, Kardiologie und Sportmedizin SGSM, [...]; zu Handen des Krankentaggeldversicherers (IV-Akte 38 S. 22 f.). Dieser Arzt habe nach persönlicher Untersuchung des Versicherten geäussert, der MRI-Befund gemäss Bericht vom 2. Oktober 2015 passe zur Klinik im Sinne einer lumbalen Radikulopathie. Der RAD stellt klar, dass es sich bei den von N____ angegebenen Diskusprotrusionen zwar um Vorwölbungen, jedoch nicht um Bandscheibenvorfälle handle, welche funktionelle schmerzbedingte Einschränkungen im Rückenbereich plausibel machen würden.
Schliesslich verweist der RAD auf einen Bericht des O____ Spitals vom 10. März 2016 (IV-Akte 58 S. 5 ff.), wonach ein chronisch rezidivierendes sakrales Schmerzsyndrom rechts diagnostiziert wird. Auch nach diesem Bericht ergebe sich kein eindeutiger Nachweis von Wurzelkompressionen, noch seien radikulär bedingte Ausfälle nachgewiesen. Der Lasègue-Test sei negativ ausgefallen.
Der RAD war darum gut nachvollziehbar zum Schluss gelangt, es werde zu keinem Zeitpunkt fachärztlich rheumatologisch oder neurologisch ein sensomotorisches Ausfallsyndrom beschrieben. Die bildtechnisch festgestellten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule seien nicht höhergradig und würden nicht über das Alter entsprechende Ausmass hinausgehen.
Auch mit Blick auf die Somatik ergibt sich somit kein Anlass, die ursprüngliche Verfügung vom 2. Februar 2017 hinsichtlich des entscheidwesentlichen Sachverhalts als zweifellos unrichtig zu qualifizieren (vgl. nachstehende Erw. 4.4.).
Vor diesem Hintergrund fehlt es im vorliegenden Verfahren an einer rechtlichen Handhabe, die Abklärung der bis zum Erlass dieser Verfügung vom 2. Februar 2017 gegebenen medizinischen Entwicklung bzw. der daraus gezogenen Schlussfolgerungen für die Arbeitsfähigkeit neu aufzurollen.
Die Beschwerdegegnerin wies darum zu Recht mit Schreiben vom 8. Juni 2018 (IV-Akte 60) darauf hin, dass aufgrund dieser Unterlagen eine Änderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht sei und forderte zur Einreichung weiterer Unterlagen auf.
Die Beschwerdegegnerin nahm ein „Arztzeugnis“ von F____ vom 16. August 2018 (IV-Akte 68 S. 3 f.) zu den Akten. Dieses war einem Bericht der G____ vom 8. Mai 2018 (IV-Akte 68 S. 1 f.) beigelegt. Die G____ schreibt, es gehe aus dem Bericht von F____ hervor, dass der Versicherte seine chronischen Rückenbeschwerden habe stabilisieren können. Er sei „über das ganze Jahr gesehen 50 Prozent arbeitsfähig“.
Im Arztbericht vom 5. November 2018 (IV-Akte 74) hält F____ in der Rubrik zur Anamnese fest, es habe sich seit dem letzten Bericht nichts geändert. Alle paar Wochen bis Monate komme es zu einem Rückfall der Lumboischialgie, ausgelöst durch oft geringfügige Fehlbelastung. Dies könne zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit für 2 – 3 Wochen führen. Der Versicherte habe recht gut gelernt, mit der Situation zu leben. In den stabileren Zeiten könne er seine Dinge erledigen und ungefähr im Schnitt zu 50% arbeiten (wechselbelastend mit Pausen, die er selber bestimmen könne und müsse). Als Diagnosen erhebt F____ rezidivierende Lumboischialgien bei bekannten mehretagigen Discusprotrusionen und Spondylarthose.
In der Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 hält der RAD fest (IV-Akte 76), der Vergleich der MRI-Befunde vom 2. Oktober 2015 (vgl. Bericht M____ Spital, Radiologie, vom 2. Oktober 2015, IV-Akte 38 S. 27) mit denjenigen vom 15. Februar 2018 (gleiche Stelle, IV-Akte 74 S. 6) ergebe keine Veränderungen, ausser dass sich die mediale Diskushernie LWK3/4 teilweise zurückgebildet habe.
Der RAD führt aus, es handle sich um altersentsprechende degenerative Wirbelsäulenveränderungen, die keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, zumal zu keinem Zeitpunkt sensomotorische Ausfälle beschrieben und auch eine Instabilität bei Hyperlordose ausgeschlossen worden sei. Es liege auch keine Spondylolisthese vor. F____ berichte aktuell von rezidivierenden Rückenschmerzen, die bildgebenden Befunde dokumentierten aber keinen korrespondierenden Gesundheitsschaden, der diese geklagte Schwere der Rückenschmerzen erklären könnte. Ferner nenne F____ keine neuen Diagnosen. Das Schreiben der G____ vom 8. Mai 2018 enthalte keinerlei medizinische Fakten. Es werde lediglich berichtet, dass der Versicherte auf Erholungspausen angewiesen sei, was aber auf den Angaben des Versicherten beruhe und dass er angebe, 50% Pensum seien das Maximum, das er leisten könne.
Ergänzend ist zu bemerken, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2. Februar 2017 nebst somatischen auch psychische Faktoren als mögliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Diskussion standen. Mit der Neuanmeldung, aber auch in den Rechtsschriften im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird auf psychische Beschwerden kein Bezug genommen bzw. eine Verschlechterung des psychischen Zustandes nicht geltend gemacht. Es bestand bzw. besteht damit kein Anlass, in dieser Hinsicht ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
Zu erörtern bleiben abschliessend noch Dokumente betreffend die Somatik, die nach Erlass der Verfügung vom 25. Februar 2019 erstellt wurden und lite pendente beim Gericht eingereicht worden sind.
Im Alltag bedeute dies, dass wenn der Versicherte eine leichte Fehlbewegung mache, dies unmittelbar starke Schmerzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäulen und der paravertebralen Muskulatur plus Aktivierung eines myofaszialen Schmerzpunktes im Bereich der Spina iliaca posterior superior auslöse. Dies zwinge den Versicherten, sich hinzulegen, Körperübungen zu machen, die eine Detonisierung bewirkten und die Beckendistorsion wieder beheben sollen. Dies könne mehrmals täglich notwendig sein. All dies habe zur Folge, dass der Versicherte seine Aktivität einerseits ständig unterbrechen müsse und alle Arbeiten, die mit Vornüberneigung verbunden seien, eigentlich nicht durchgeführt werden könnten. Der Versicherte bemühe sich sehr, einen guten Umgang mit seinem Leiden zu finden und trotzdem, wenn auch zeitlich und körperlich eingeschränkt, Tätigkeiten auszuüben. Dies sei nur möglich, wenn er selbständig arbeite und so seine Arbeitszeit frei einteilen könne, wenn kein Termindruck bestehe und er sich selber auch keinen Druck mache. Es gebe Wochen, wo er insgesamt ein bis drei Stunden täglich mit langen z. T. auch kurzen Arbeitspausen arbeiten könne, dann falle er wieder für mehrere Tage bzw. 1 bis 2 Wochen komplett aus. Mit Blick auf diese Umschreibungen attestiert F____ dem Beschwerdeführer im Jahresschnitt eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40% in zeitlicher Hinsicht, wobei innerhalb dieses zeitlichen Rahmens auch die Leistungsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt sei.
F____ weist darauf hin, dass „naturgemäss“ in der Bildgebung zwar Osteochondrose und Spondylarthrosen darstellbar seien, nicht aber das myofasciale Geschehen. Bei den körperlichen Untersuchungen des Versicherten fielen immer wieder starke Myogelosen auf. Es ergäben sich rezidivierende sensorische und neuralgische Symptome, aber keine Paresen. In den letzten Monaten sei neu ein dauernder Schmerz im Bereich des rechten lSG insbesondere der Spina iliaca posterior superior aufgetreten; in der Untersuchung falle hier eine sehr schmerzhafte Myogelose auf.
Zu erinnern ist daran, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2019 datiert. Nur der zu diesem Zeitpunkt gegebene medizinische Sachverhalt ist vorliegend der Überprüfung zugänglich. Die Darlegungen von F____ zu „in den letzten Monaten“ verstärkt aufgetretenen Beschwerden infolge von Myogelosen sind nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Sachverhaltsermittlung bis zum Verfügungszeitpunkt in Frage zu stellen.
Der Bericht hält zu dem zum Berichtszeitpunkt gegebenen Beschwerdebild fest, der Versicherte sei bezüglich des Rückens für arbeitsfähig erachtet worden, jetzt sei jedoch eine neue Anmeldung gemacht worden; der Versicherte wünsche eine rheumatologische Reevaluation.
Zuletzt habe er „vor 1 Wochen beim Ausziehen der Hose einen mittig lumbalen Schmerz bemerkt, der Schmerz würde ins rechte Bein ausstrahlen, jedoch nicht genau lokalisierbar. Keine Sensibilitätsstörungen. Keine motorischen Ausfälle. Die Blockaden und Ausstrahlungen würden etwa 2 Wochen andauern und dann abklingen“.
Es werden damit klar nach Erlass der Verfügung vom 25. Februar 2019 geschilderte Vorgänge wiedergegeben.
Im Abschnitt Beurteilung, Procedere hält der Bericht fest, es sei aufgrund des MRI „keine akute Pathologie“ erhoben worden. Insgesamt zeigten sich nur geringgradige degenerative Veränderungen Bei bisher frustranen (sc. erfolglosen) ambulanten Massnahmen werde eine muskuloskelettale Rehabilitation mit begleitender schmerzpsychologischer Betreuung im Sinne eines work hardening zur Steigerung der Belastbarkeit empfohlen.
Die Beschwerdegegnerin führt dazu in der Stellungnahme vom 18. September 2019 zutreffend aus, der Bericht gebe subjektive Leidensangaben des Beschwerdeführers wieder. Aufgrund des MRI der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenks vom 16. Juli 2019 seien keine akuten Pathologien ersichtlich und es bestünden nur geringgradige degenerative Veränderungen. Aus den Empfehlungen einer muskuloskelettalen Rehabilitation mit begleitender schmerzpsychologischer Behandlung könne nicht auf das Vorhandensein eines Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Diesen Darlegungen ist zu folgen.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen