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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.70
Verfügung vom 22. Februar 2019
Beweiswert eines bidisziplinären Gutachtens
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 10. Februar 2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 3). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie an, seit 1. Dezember 2013 an Multipler Sklerose zu leiden (IV-Akte 3 S. 6).
Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. IK-Auszug per 3. März 2017, IV-Akte 5) sowie medizinische (vgl. u.a. Bericht von C____, FMH Innere Medizin, [...], vom 18. März 2017, IV-Akte 7, Bericht des D____spitals [...], [...], vom 5. Mai 2017, sig. Dr. E____, Oberarzt, IV-Akte 16, gleiche Stelle mit Berichten vom 4. Oktober 2017 und 29. September 2017, IV-Akte 29) Unterlagen ein.
Eine Abklärung im Haushalt erfolgte am 16. Januar 2018 (Bericht vom 17. Januar 2018, IV-Akte 39).
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 17. Mai 2018 (IV-Akte 47 S. 29 ff.) und G____, FMH Neurologie, am 22. Juni 2018 ein Gutachten (IV-Akte 47). Gemäss Gutachten von G____ erfolgte die Konsensbesprechung mit F____ am 9. Mai 2018 (IV-Akte 47 S. 19).
Mit Vorbescheid vom 20. September 2018 (IV-Akte 52) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung eines Rentenanspruchs an. Nachdem die Beschwerdeführerin hiergegen am 4. Oktober 2018 Einwand erhoben hatte (IV-Akte 55, Begründung vom 6. Dezember 2018, IV-Akte 60), erliess die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2019 die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 67).
II.
a) Mit Beschwerde vom 26. März 2019 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung vom 22. Februar 2019 aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2018 eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Klärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese aufzufordern, eine Verlaufsbegutachtung zu veranlassen. Ferner wird beantragt, es seien E____ die Kosten für die Erstellung der ärztlichen Berichte vom 13. September 2018, 19. November 2018 und 13. März 2019 zu vergüten. Zu diesem Zweck sei E____ die Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarrechnung einzuräumen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 19. Juni 2019 wird das Beschwerdebegehren insofern modifiziert, als nunmehr die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragt wird.
d) Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Duplik vom 17. Juli 2019 Stellung. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin nochmals mit Eingabe vom 12. August 2019.
III.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 entspricht der Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 17. September 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. 1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 16. Januar 2018 (Bericht vom 17. Januar 2018, IV-Akte 39) nahm die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin wäre bis Dezember 2017 zu 70% erwerbs- und zu 30% im Haushalt tätig. Für die Zeit danach nahm sie eine Aufteilung beider Bereiche zu je 50% an.
In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Begutachtung durch G____ (neurologisch; Gutachten vom 22. Juni 2018, IV-Akte 47) bzw. F____ (psychiatrisch, Gutachten vom 17. Mai 2018, IV-Akte 47 S. 29 ff.). In der Konsensbeurteilung vom 9. Mai 2018 gelangten die Gutachter zum Ergebnis, die Versicherte sei wegen ihrer mit der multiplen Sklerose verbundenen kognitiven und motorischen Fatigue zu 50% arbeitsunfähig, wobei lediglich körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die keine Dauerkonzentration erfordern, zumutbar seien (IV-Akte 47 S.19 i.V. mit S. 16).
Weiter hielt der neurologische Sachverständige fest, dass die bei der Haushaltsabklärung festgestellte Einschränkung (5%) seines Erachtens zu tief ausgefallen sei. Es seien eher 10% anzunehmen, in der Folge erhöhte die Mitarbeiterin des Abklä-rungsdienstes ihre Einschätzung auf 7.5% (Gutachten vom 22. Juni 2018, IV-Akte 47 S. 17; Stellungnahme Abklärungsdienst vom 13. März 2019, IV-Akte 65 S. 3).
Im Zentrum der Beschwerde steht, dass nach Ansicht der Versicherten nach der Begutachtung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sei (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 2 ff.), welche jedoch von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend (Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 3 ff.), die Einschränkungen in Erwerb und Haushalt seien höher als von der Beschwerdegegnerin angenommen.
Einzugehen ist zunächst auf die von der Beschwerdeführerin sinngemäss vertretene Meinung (so wohl Beschwerde S. 8 Ziff. 3), bereits für den Zeitpunkt der Begutachtung durch F____ bzw. durch G____ habe die Beschwerdegegnerin eine zu tiefe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen.
In ihren Rechtsschriften macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die Einschätzungen des psychiatrischen Gutachters zum Zeitpunkt der durchgeführten Untersuchung am 26. April 2018 (IV-Akte 47 S. 30) unzutreffend seien. Es sind auch keine Hinweise in den Akten ersichtlich, die Zweifel an der Beweiskraft dieser Einschätzung zu begründen vermöchten.
Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass das Gutachten von F____ für den Begutachtungszeitpunkt beweiskräftig ist.
G____ stellt zunächst klar (IV-Akte 47 S. 14), es bestünden aus neurologischer Sicht keine Zweifel an der Diagnose einer Multiplen Sklerose. Es sei bisher von einem schubförmigen Verlauf auszugehen. Im November 2013 aufgetretene Doppelbilder entsprächen einem ersten Schub. Im Frühjahr 2014 sei ein zweiter Schub mit sensomotorischen Störungen brachio-facial rechts aufgetreten Im Oktober 2014 habe sich „fraglich“ ein dritter Schub ereignet mit denselben Symptomen inklusive Sehstörungen mit dem rechten Auge (differenzialdiagnostisch eher nicht einem Residuum entsprechend). Im Juni 2016 sei „fraglich“ ein sensibles Schubereignis und im Februar 2017 „möglicherweise“ ein erneuter Schub mit Symptomen im rechten Auge (differenzialdiagnostisch Residuum) aufgetreten. Die Anzahl der Schübe sei nicht ganz klar, „es dürften aber bis heute zumindest 3 klinisch abgrenzbare gewesen sein“.
Bildgebend fanden sich gemäss Beurteilung von G____ (IV-Akte 47 S. 14) bereits im Jahr 2013 typische Herde (wobei dem Gutachter kein Originalbefund vorgelegen habe). Im Mai 2015 seien 2 neue aktive Herde mit Kontrastmittelaufnahme und im Februar 2016 3 neue Herde ohne Kontrastmittelaufnahme erhoben worden. Im September 2017 hätten sich 8 neue Herde gezeigt (davon 1 aktiv mit Kontrastmittelaufnahme). Insgesamt sei die Läsionslast bereits heute als recht hoch zu bezeichnen. Demgegenüber zeige die Beschwerdeführerin bis heute relativ geringe klinisch-neurologische Symptome in Form einer leichten Sehstörung im rechten oberen Quadranten rechts, diskreten Hinweisen für leichte latente Paresen sowohl im Bereich des rechten Armes als auch im Bereich des rechten Beines und eine leichte Sensibilitätsstörung im rechten Arm.
Das grösste Problem im Zusammenhang mit der Einschränkung der Leistungsfähigkeit stellte gemäss den Ausführungen von G____ anlässlich der Untersuchung am 24. April 2018 die „auch heute“ beklagte Fatigue dar. Die Beschwerdeführerin habe selber angegeben, eine solche sei bereits zur Zeit der ersten Schwangerschaft ab Frühjahr 2014 eingetreten.
3.2.2. G____ legt dar, aus neurologischer Sicht sei von einer Fatigue erstmals in einem Bericht vom Mai 2017 die Rede; frühere Berichte lägen dem Experten nicht vor. Im Mai 2017 sei die Fatigue als deutlich beurteilt worden, wobei aber auch von einer leichten depressiven Stimmung gesprochen worden sei.
Wegen dieser Fatigue sei die Arbeitsfähigkeit noch auf 50% eingeschätzt worden. Dies sei im Verlauf bestätigt worden. Im Oktober 2017 sei von einer ausgeprägten körperlichen und kognitiven, insgesamt mittelgradigen Fatigue die Rede. Im April 2018 werde dann von einer mittel- bis schwergradigen Fatigue-Symptomatik ausgegangen, hier wiederum mit Hinweisen auf eine depressive Symptomatik.
G____ führt aus, in therapeutischer Hinsicht sei zunächst eine immunmodulatorische Therapie mit Gilenya aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe diese anlässlich der ersten Schwangerschaft abgesetzt und im November 2014 dann wieder aufgenommen. Zwischen Februar 2016 und Ende Mai 2016 sei diese Therapie dann wieder unterbrochen worden. Danach sei sie wieder aufgenommen worden, wobei während dieser Therapie trotzdem Schubereignisse eingetreten seien. Wohl auch aus diesem Grund sowie der raschen Zunahme der Läsionslast und nicht nur wegen nicht sicher genügender Therapieadhärenz sei nach der Geburt des zweiten Kindes die Therapie auf Ocrelizumab umgestellt (im November 2017 erstmals verabreicht) worden. Seither hätten sich keine Hinweise auf weitere Schübe ergeben.
Die Fatigue, welche sowohl aus Sicht der Versicherten als auch aus Sicht der behandelnden Neurologen seit längerer Zeit im Vordergrund stehe, sei auch „heute“ der Grund für eine verminderte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Eine solche Fatigue trete bei sehr vielen und sicher deutlich über 50% der von der Krankheit Multiple Sklerose Betroffenen auf. Sie korreliere nicht mit den klinisch-neurologischen Ausfällen. Hingegen bestünden deutliche Hinweise darauf, dass eine Korrelation mit der cerebralen Läsionslast bestehe, welche im Falle der Beschwerdeführerin gegenüber den klinisch-neurologischen Symptomen sehr ausgeprägt sei.
3.2.3. Das Symptom erscheine vorliegend gemäss den Darlegungen von G____ „sehr glaubhaft“, wobei das Ausmass und die Auswirkungen möglicherweise durch eine zusätzlich bestehende depressive Symptomatik beeinflusst würden. G____ hält darum fest, dass eine Einschätzung der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht zusätzlich schwierig sei.
Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (Pflegefachfrau) schätzt G____ auf 40-60%. Es seien nur intermittierend mittelschwere körperliche Tätigkeiten zumutbar und keine schwere körperliche Belastung. Den Beginn verlegt G____ auf März 2017, „wie aus Sicht der behandelnden Neurologen ebenfalls bestätigt“. Für zumutbare andere Tätigkeiten attestiert G____ aus neurologischer Sicht für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ohne die Anforderung regelmässig längerer Dauerkonzentration eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 40-60% bezogen auf ein volles Pensum. Auch diese Einschätzung gilt gemäss seinen Darlegungen seit März 2017.
G____ stellt die endgültige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dem Ergebnis der bidisziplinären Konsensbesprechung unter Miteinbezug der psychiatrischen Beurteilung anheim (IV-Akte 47 S. 15). Die Aufzeichnung der Konsensbesprechung mit F____ am 9. Mai 2018 (IV-Akte 47 S. 19) hält fest, dass nachdem „heute“ aus psychiatrischer Sicht keinerlei Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden könne, die Ausführungen aus neurologischer Sicht uneingeschränkt zu übernehmen seien. In Abweichung vom neurologischen Teilgutachten wird nun nicht eine Bandbreite der Arbeitsfähigkeit von 40 bis 60% angegeben, sondern es wird die Einschränkung „in bidisziplinärem Konsens auf 50 % seit März 2017“ geschätzt. Zusätzlich wird für das Jahr 2016 die Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten „etwa einen Monat lang aus psychiatrischer Sicht um 50 % eingeschränkt“.
3.3.1. Dem neurologischen Sachverständigen hatte u.a. der Bericht des D____spitals [...], [...] (verfasst von E____) vom 5. Mai 2017 (IV-Akte 16) vorgelegen. Dieser Bericht hatte bei Diagnose einer Multiplen Sklerose eine ausgeprägte Fatiguesymptomatik als im Vordergrund stehend bezeichnet. Diese werde zusätzlich durch eine Schwangerschaft aggraviert. Seit Eintritt der (ersten) Schwangerschaft im März 2015 bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Nach der Schwangerschaft müsse die Arbeitsfähigkeit erneut beurteilt werden. Spätere Berichte derselben Stelle (vgl. Aktenauszug im neurologischen Gutachten, IV-Akte 47 S. 7 ff., Berichte vom 29. September 2017, IV-Akte 29 S. 1 f., vom 4. Oktober 2017, IV-Akte 29 S. 3 ff., 4. April 2018, IV-Akte 47 S. 20 ff.) haben, soweit sie sich bis zur Begutachtung durch G____ zur Arbeitsfähigkeit äussern, keine von diesen 50% abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Das Ausmass der Einschränkung wird jedoch sowohl von der behandelnden Stelle als auch dem Experten als gleich hoch eingeschätzt. Somit ist an der Feststellung im Gutachten, es gebe keine Divergenzen zu den fachärztlichen Vorberichten, nichts auszusetzen.
Zwar wird im Bericht des D____spitals vom 5. Mai 2017 der Eintritt der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht erst ab 2017, sondern bereits ab 2015 attestiert. Mit Blick auf die noch darzustellende Invaliditätsschätzung ändert diese Divergenz jedoch an dem – rentenausschliessenden – Invaliditätsgrad nichts. Da die Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 2017 erfolgte, könnte eine Invalidenrente frühestens ab Oktober 2017 fliessen (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.3.2. In dem nach Abfassung des Gutachtens von G____ verfassten Bericht vom 19. November 2018 (IV-Akte 60 S. 6 f.) hält der behandelnde Neurologe fest, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in dem von ihr zuletzt ausgeübten Beruf in der Pflege betrage ca. 40-50%, „ähnlich wie dies auch im Gutachten von G____ erwähnt wurde“. Der Bericht hält fest, es sei nach Sicht des behandelnden Arztes seit der Begutachtung durch G____ im Mai 2018 eine Verschlechterung eingetreten. Unter Berücksichtigung der zuletzt eingetretenen Verschlechterung sei nun jedoch die Arbeitsfähigkeit bei nur noch 40% anzusiedeln. Dem Bericht vom 19. November 2018 wird ein letzter Arztbericht vom 13. September 2018 (Konsultation am 11. September 2018, IV-Akte 60 S. 10 f.) beigelegt. Danach zeige sich eine tendenzielle Zunahme der vorbestehenden sensomotorischen Hemisymptomatik und Zunahme des EDSS um 0,5 Punkte auf zuletzt einen EDSS von 3,0. Wie bereits im Gutachten von G____ erwähnt, habe sich auch im letzten MRI von März 2018 eine zwischenzeitlich neu aufgetretene T2-Läsion gezeigt, dies trotz der zuletzt eingeleiteten hochaktiven Therapie mit Ocrelizumab. Bei der Versicherten bestehe trotz hochwirksamer Therapie eine weiterhin fortbestehende Krankheitsaktivität (sowohl kernspintomographisch als auch klinisch). Auch der im Rahmen der Konsultation am 11. September 2018 erhobene FSMC-Fatigue-Score zeige eine nochmalige Zunahme in der Eigeneinschätzung. Im Rahmen des Gutachtens habe der Wert 75 Punkte (Cut-Off-Wert 63) betragen und am 11. September 2018 sei ein Gesamtwert von 83 Punkte zu verzeichnen gewesen, dies entsprechend einer schweren kognitiven und motorischen Fatigue.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hat sich zu der vom behandelnden Facharzt bejahten Verschlechterung geäussert. Der RAD (sig. H____, FMH Allgemeinmedizin; Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) hält am 10. Dezember 2018 fest (IV-Akte 62), eine sichere Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch G____ könne der RAD nicht feststellen. Eine solche werde durch den behandelnden Neurologen nicht objektiviert. Die Fatigue-Symptomatik werde bereits durch den Gutachter entsprechend gewürdigt. Schon damals (sprich: im April 2018) habe subjektiv eine schwere Fatigue vorgelegen. Diese habe nach Ansicht des behandelnden Facharztes der D____klinik aber in diesem Ausmass vom Gutachter nicht nachvollzogen werden können. Daran habe sich nichts geändert. Eine EDSS Erhöhung von 2,5 auf 3 sei auch nicht ein eindeutiger Beweis für eine nachvollziehbare Verschlechterung (bei 2,0 liegt eine leichte bei 3,0 eine mässige Behinderung in einem funktionellen System vor). Es könne auch zu Tagesschwankungen kommen, wie dies der behandelnde Neurologe richtigerweise schreibe.
Entscheidend und gut nachvollziehbar ist die abschliessende Bemerkung des RAD, wonach der Gutachter (sc.: im neurologischen Teilgutachten) von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 40-60% ausgegangen sei und sich schlussendlich (sc. Im Anschluss an die Konsensbesprechung mit F____) auf eine Arbeitsfähigkeit von 50% unter Berücksichtigung aller Aspekte festgelegt habe. Darin liegt, wie der RAD richtig bemerkt, kein „wirklicher Unterschied“ zur Einschätzung des behandelnden Neurologen.
3.3.3. Zu erinnern ist daran, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2019 datiert, und entscheidend für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sind einzig die zu diesem Zeitpunkt bestandenen Verhältnisse. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung mag sich gestützt auf die Feststellungen des behandelnden Neurologen bereits eine Verschlechterung des Krankheitsbildes abgezeichnet haben. Es hat sich jedoch auch nach Einschätzung dieses behandelnden Arztes bis zu diesem Zeitpunkt die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht in einem Ausmass gesteigert, welche sich ausserhalb des vom neurologischen Experten abgesteckten Rahmens bewegen würde.
Folglich ist die neurologische Expertise, auch soweit sie im Konsens mit der Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters verfasst wurde, mit Bezug auf die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung massgeblichen Verhältnisse beweiskräftig. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich darauf abstellen.
Bliebe es bei einer Divergenz von 10% zwischen den Angaben des D____spitals gemäss Bericht vom 19. November 2018 (IV-Akte 60 S. 6 f.) mit einer Restarbeitsfähigkeit von 40% und der Einschätzung gemäss bidizsiplinärem Gutachten von 50% und somit bei einer „Verschlechterung“ um 10%, so läge darin jedoch noch keine rentenrelevante Veränderung. Auch bei einer allenfalls in Betracht fallenden rückwirkenden Abstufung von Invalidenrenten wäre Art. 17 Abs. 1 ATSG sinngemäss anzuwenden, wonach einer Rente nur erhöht wird, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, ändert. Würde mit einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 40% operiert, so wurde dies jedoch keine rentenbegründende Invalidität ergeben. Hierzu wird auf die nachstehende Erw. 5.3. verwiesen.
Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis, näher auf die in den Rechtsschriften beider Parteien ausgiebig diskutierte Frage nach der Beweiswertigkeit bestimmter Bewertungsinstrumente zur Erfassung der Behinderungsprogredienz (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 2.2.2., Beschwerdeantwort S: 2 ff. Ziff. 6 ff.) einzugehen.
Weiter reicht die Beschwerdeführerin mit der Replik den Bericht von I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 19. Mai 2019 (Replikbeilage 2) ein. I____ hält in diesem an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerichteten Bericht fest, die Beschwerdeführerin stehe bei ihm seit 21. Februar 2019 in Behandlung. I____ diagnostiziert eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome. Für eine Erwerbstätigkeit attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und für den Bereich Haushalt eine Einschränkung von 80%. Es seien aktuell auch Spaziergänge sowie Spiele mit den eigenen Kindern nur noch „schlecht“ durchführbar. I____ nimmt eine „massive“ gesundheitliche Verschlechterung seit der Begutachtung durch F____ (Untersuchung am 26. April 2018 (IV-Akte 47 S. 30) an.
Auch aufgrund dieses Dokuments besteht zwar ein Indiz dafür, dass seit der Behandlungsaufnahme eine psychische Verschlechterung eingetreten sein mag. Wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik sinngemäss zutreffend darlegt, ist damit noch nicht erstellt, dass eine solche Verschlechterung zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 22. Februar 2019 bereits 3 Monate gedauert hat, sodass sie bereits hätte berücksichtigt werden müssen. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sieht vor, dass eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.
Dies ist aufgrund des Berichts von I____ nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Dieser Arzt hat die Beschwerdeführerin praktisch zeitgleich mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung erstmals gesehen. Er konnte naturgemäss den im Verlauf davor gegebenen Zustand nicht aus eigener Wahrnehmung beurteilen.
Strittig ist, wie sich die gutachterlich festgestellten neurologischen Befunde einschränkend im Bereich Haushalt auswirken.
Die Abklärungsperson hält dazu in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2019 fest (IV-Akte 65 S. 2), sie habe bei der Abklärung die dem Lebenspartner zugemutete Mithilfe im Haushalt unter Berücksichtigung der Gesamtsituation, wie auch unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar.2015; Stand 1. Januar 2018; KSIH) RZ 3089 getroffen. Somit habe die Versicherte ihre Arbeit entsprechend einzuteilen (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 18) und die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen. Die Mithilfe von Familienangehörigen gehe dabei weiter als der übliche Umfang, den man erwarten dürfe, wenn die versicherte Person nicht an einem Gesundheitsschaden leiden würde (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 18 sowie KSIH RZ 3090).
4.1.2. Zur zugemuteten bzw. zumutbaren Mithilfe des Ehemannes ist folgendes zu sagen:
- Die zuständige Mitarbeiterin mutete dem Ehemann unter anderem die Bearbeitung der Post (Haushaltsabklärungsbericht IV-Akte 39 S. 5 Ziff. 5.1), eine Mithilfe bei der gründlichen Wohnungsreinigung, insbesondere bei Reinigungsarbeiten über Kopf, die Fensterreinigung (IV-Akte 39 S. 6 Ziff. 5.3), den Einkauf schwerer Ware oder das Besorgen des 1 mal pro Monat anfallenden Grosseinkaufs (IV-Akte 39 S. 6 Ziff. 5.4) sowie den Transport des Wäschekorbes in den Keller (IV-Akte 39 S: 7 Ziff. 5.5. a.E.) zu. Zutreffend bemerkt die Beschwerdegegnerin, dass diese Tätigkeiten nicht täglich anfallen (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 30). Die dabei geleistete Mithilfe erreicht daher nicht ein Ausmass, dass sie mit einem Erwerbsausfall oder einer unverhältnismässigen Belastung des Ehemannes einherginge (vgl. BGE 133 V 504, 509 E. 4.2 ff.).
- Die Abklärungsperson legt in der Stellungnahme vom 13. Februar 2019 (IV-Akte 65 S. 2) dar, die Übernahme der Badezimmerreinigung oder die teilweise Zubereitung von Mahlzeiten durch den Lebenspartner erfolge nur dann, wenn es der Versicherten nicht gut gehe. Bei der Zubereitung von Mahlzeiten handle es sich ohnedies um eine leichte Tätigkeit. Solche leichten Tätigkeiten seien aber gemäss gutachterlicher Einschätzung als zumutbar zu betrachten.
- Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 583/02 vom 2. Mai 2003 E. 4.2) sei die gemeinsame Erledigung eines Grosseinkaufs als sozial üblich zu betrachten. Gemäss Gutachten seien keine Einschränkungen zu erkennen, weshalb es der versicherten Person nicht zurmtbar sein sollte, an einem gemeinsamen Grosseinkauf teilzunehmen. Es dürfe unabhängig vom Bestehen einer gesundheitlichen Einschränkung als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Partner dabei das Heben/Tragen der schwereren Gewichte übernehme.
- Weiter wird in der Stellungnahme vom 13. Februar 2019 darauf verwiesen, gemäss Abklärungsbericht Haushalt werde die gründliche Wohnungsreinigung seit jeher zusammen mit dem Lebenspartner gemacht. In diesem Kontext sei es ihm im Sinne der Schadenminderungspflicht auch zumutbar, dass bei gründlichen Reinigungen, bei welchen Überkopfarbeiten anfielen, der Ehemann die Versicherte entlaste, indem er diese Tätigkeiten ausführe.
- Gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht sei die Beschwerdeführerin bei der Körperpflege des Kindes (Baden) eingeschränkt, weil sie sich aufgrund des Schwächegefühls im Arm nicht dazu traue (IV-Akte 39 S. 7 Ziff. 5.6). In der Stellungnahme vom 13. Februar 2019 legt die Abklärungsperson dazu dar (IV-akte 65 S. 3), es sei auch dem Lebenspartner bzw. Vater der Kinder zumutbar, bei der Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen (in diesem Fall die Übernahme der Körperpflege des Babys) zu helfen. Die Eltern oder Schwiegereltern für die Kindesbetreuung um Unterstützung nachzusuchen, sei für sich genommen nicht unzumutbar. Selbst im Gesundheitsfall sei dies durchaus üblich, dass Eltern oder Schwiegereltern die Betreuung eines Kindes für einen Tag übernehmen.
Insgesamt gelangt die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 13. Februar 2019 (IV-Akte 65 S. 3) zum Ergebnis, dass für den Lebenspartner aufgrund der gemäss Gutachten objektiv bestehenden Einschränkungen bzw. der daraus resultierenden notwendigen familienüblichen Mithilfe keine unverhältnismässige Belastung resultiere. Die Abklärungsperson verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2008 vom 18. September 2008 E. 4.3. a.E., wonach die Mithilfe eines ebenfalls körperlich tätigen Mannes im Ausmass von 1 bis 1,5 Std pro Tag als zumutbar erachtet wurde.
4.1.3. Zur Vorgabe der Einteilung der Hausarbeit ist zu bemerken:
- Die Abklärungsperson verweist in der Stellungnahme vom 13. Februar 2019 (IV-Akte 65 S. 2) auf die Abklärung vor Ort, aufgrund welcher sich die regelmässige Zubereitung der Mahlzeiten wie auch die Reinigung des gesamten Badezimmers in Etappen als möglich bzw. zumutbar eingeschätzt worden seien. Die Abklärungsperson hält in der Stellungnahme vom 13. Februar 2019 fest, laut ihrer Aussagen „der ersten Stunde“ habe sich die Versicherte auch in der Lage gesehen, die Badezimmerreinigung in Etappen zu erledigen. Es sei dies auch keine Tätigkeit, die zu einem festen Termin erledigt werden müsse.
4.1.4. Ansonsten ist zu den Einschränkungen in Betracht fallenden Tätigkeiten zu bemerken:
- Die Abklärungsperson hält in der Stellungnahme vom 13. Februar 2019 fest, für Über-Kopf-Arbeiten oder für die Reinigung unter den Möbeln seien dem Gutachten keine Einschränkungen zu entnehmen. Daher sei es der Beschwerdeführerin auch zumutbar, diese Tätigkeiten grundsätzlich auszuführen.
- Soweit die Versicherte nun nachträglich geltend macht, sie sei auch beim Wickeln und Tragen des Kindes beeinträchtigt, verweist die Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 21) auf die höhere Zuverlässigkeit der Aussage der ersten Stunde. Wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, das Kind zu wickeln, wäre eine selbständige Betreuung des Kindes kaum möglich. Eben dies entspreche jedoch nicht den gegenüber den medizinischen Sachverständigen gemachten Angaben, wonach sie nicht immer jemand im Haushalt (bei der Kinderbetreuung) unterstütze. Insofern scheine die Beschwerdeführerin die Kinderbetreuung durchaus in einem gewissen Ausmass selbständig wahrnehmen zu können (vgl. Gutachten F____ vom 17. Mai 2018, IV-Akte 47 S. 33). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die Abklärungsperson zwar im ursprünglichen Abklärungsbericht noch eine Einschränkung von 25% eingesetzt (IV-Akte 39 S. 7 Ziff. 5.6) und diese erst in der Stellungnahme vom 13. Februar 2019 auf 30% erhöht (IV-Akte 65 S. 3) hat.
Insgesamt erscheinen die Ausführungen der Abklärungsperson sowohl gemäss Abklärungsbericht Haushalt mit den Modifikationen gemäss Stellungnahme vom 13. Februar 2019 vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen als plausibel.
Die Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 14) verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, der zufolge Wechselwirkungen zu berücksichtigen sind, wenn aus den Akten hervorgeht, dass die Arzt- und Haushaltsabklärungsberichte nicht bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt worden sind. Eine allfällige Wechselwirkung von der Haushalts- zur Erwerbstätigkeit sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens durch einen Abzug von maximal 15% zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 V 9 E 7.3.2. und E 7.3.6 S. 13f.).
Die Beschwerdegegnerin verweist nun zu Recht darauf (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 17), den Gutachtern habe der Haushaltsabklärungsbericht vorgelegen und sie hätten sie im Rahmen der Anamnese Angaben zur Haushaltsführung notiert.
Im Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Januar 2018 (IV-Akte 39) wird eine Einschränkung von 5% angenommen (IV-Akte 39 S. 7). G____ hält dazu im Gutachten vom 22. Juni 2018 fest, aus „rein neurologischer Sicht ohne genaue Kenntnisse der Verhältnisse vor Ort“ erscheine diese errechnete Einschränkung „eher tief, es wären eher ca. 10% anzunehmen“ (IV-Akte 47 S. 17). Dazu hat sich nochmals die Abklärungsperson am 10. Dezember 2018 geäussert (IV-Akte 65). Nunmehr nimmt die Abklärungsperson eine Einschränkung von 7,5% im Haushalt an, was die Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegt hat.
Die Abklärungsperson legt hierzu dar (IV-Akte 65 S. 2), die Abweichung zwischen der Beurteilung der Einschränkung im Aufgabenbereich von 5% gemäss Einschätzung der Gutachter und Abklärungsbericht begründe sich primär durch die von der Abklärungsperson einkalkulierte Schadensminderungspflicht der Familienangehörigen (Urteils des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018, insb. E. 4.4.2 f.). Diese wird nun allerdings ohnehin im Abklärungsbericht bezüglich mehrerer Positionen schon berücksichtigt, was als solches nicht zu beanstanden ist. Auch vor diesem Hintergrund besteht nun aber kein Anlass, der Schadenminderungspflicht zusätzlich noch stärker Rechnung zu tragen.
Um die Einschätzung der Abklärungsperson mit derjenigen des Facharztes Neurologie in Einklang zu bringen, erscheint es darum angezeigt, die Einschränkung, vorbehältlich der nachstehenden Ausführungen, mit 10% zu beziffern.
Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2019 (IV-Akte 67 S. 2) hat die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 5% vom Invalideneinkommen gewährt. Zusätzlich mit der von G____ veranschlagten, erhöhten Einschränkung im Haushaltsbereich ergibt sich damit, dass den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Berücksichtigung der Wechselwirkung Genüge getan ist.
Mit Blick auf die vorstehenden Erörterungen ist dagegen der Einschätzung gemäss Bericht des D____spitals vom 19. November 2018 (IV-Akte 60 S. 8 Ziff. 6), es müsse in Rücksicht auf die Wechselwirkung von beruflicher und Haushaltstätigkeit für den Haushalt eine Einschränkung auf noch 40 bis 50% angenommen werden, nicht zu folgen. Diese Beurteilung lässt offensichtlich die Aspekte der ebenfalls praxisgemäss zu berücksichtigenden Schadenminderungspflicht von vornherein ausser Acht und kann darum nicht massgeblich sein.
Da die Gutachter bezüglich sowohl der bisherigen Tätigkeit als auch einer Verweisungstätigkeit von einer Einschränkung von 50% ausgehen, steht nichts dagegen, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 57‘853.-- auch als Basis zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen hat. Entsprechend der Arbeitsfähigkeit von noch 50% und nach Vornahme eines Leidensabzuges von 5% ergibt sich ein Invalideineinkommen CHF 27‘480.--. Für den erwerblichen Teil ergibt dies eine Einschränkung von 52.5% bzw. gewichtet entsprechend dem Erwerbsanteil, von 26.25%.
Die Einschränkung im Haushalt beträgt nach dem Dargelegten 10% bzw. gewichtet 5%. Insgesamt wird damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht.
Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien E____ die Kosten für die Erstellung verschiedener ärztlicher Berichte (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdebegehren) zu erstatten. Der Antrag stützt sich auf Art. 78 Abs. 3 IVV. Danach werden die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden. Entsprechend dem materiellen Prozessergebnis kommt den Berichten dieses Arztes die in Art. 78 Abs. 3 IVV umschriebene Qualität nicht zu. Folglich fällt eine Entschädigung aufgrund dieser Vorschrift ausser Betracht.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, wird ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 169.40 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen