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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 6. November 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. C. Karli und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
verbeiständet durch B____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.71
Verfügung vom 27. Februar 2019
Assistenzbeitrag
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1960, leidet an einer juvenilen Polyarthritis (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 108). Sie absolvierte mit Unterstützung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) eine kaufmännische Ausbildung (vgl. IV-Akte 1, S. 100; siehe auch IV-Akte 2, S. 76), war jedoch anschliessend krankheitshalber nur während kurzer Zeit erwerbstätig. Mit Verfügung vom 14. Februar 1990 wurde ihr ab September 1988 eine ganze IV-Rente auf der Basis einer 75%igen Erwerbsunfähigkeit zugesprochen (vgl. IV-Akte 1, S. 60 f.). In einer weiteren Verfügung vom 15. Juni 1990 wurde ihr überdies eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugestanden (vgl. IV-Akte 1, S. 52). Die in den darauffolgenden Jahren vorgenommenen Anspruchsprüfungen brachten keine Änderungen mit sich (IV-Akte 1, S. 56; IV-Akte, S. 36; IV-Akte 1, S. 20).
b) Mit Verfügung vom 19. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführerin schliesslich ab März 1995 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugestanden (vgl. IV-Akte 1, S. 15 ff.). In der darauffolgenden Zeit verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand sukzessiv. Es wurden ihr daher von der IV diverse Hilfsmittel gewährt (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 9 f. und IV-Akte 2, S. 205; siehe auch IV-Akten 12, 15, 18 und 36). Im Oktober 2005 zog die Beschwerdeführerin in eine sog. "Service-Wohnung" (betreutes Wohnen) um (vgl. IV-Akte 41), woraufhin ihr weitere Hilfsmittel der IV zugestanden wurden (vgl. u.a. IV-Akten 42, 46 und 63).
c) Im März 2012 wurde die Beschwerdeführerin verbeiständet (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung; vgl. IV-Akte 107 und IV-Akte 338). Im Oktober 2012 meldete sie sich zum Bezug eines Assistenzbeitrages an (vgl. IV-Akte 112). Im März 2013 übersiedelte sie in eine eigene Wohnung (vgl. IV-Akte 128). In der Folge erhöhte sich der Betrag der Hilflosenentschädigung (vgl. die Verfügung vom 18. März 2013; IV-Akte 131). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 150) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. September 2013 einen Assistenzbeitrag zu (vgl. IV-Akte 154). Am 11. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle um Erhöhung des Assistenzbeitrages (vgl. IV-Akte 204). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen (vgl. insb. den Abklärungsbericht vom 25. November 2015 [IV-Akte 223], die ergänzende Stellungnahme [IV-Akte 228] und das ausführliche Berechnungsblatt [IV-Akte 232]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 231) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Februar 2016 einen höheren Assistenzbeitrag zu (vgl. IV-Akte 239).
d) Am 19. Februar 2018 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Erhöhung des Assistenzbeitrages (vgl. IV-Akte 306). Die IV-Stelle traf am 29. Mai 2018 vor Ort entsprechende Abklärungen (vgl. insb. IV-Akte 319). Mit Verfügung vom 21. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzung des Abklärungsdienstes vom 30. Mai 2018, wonach seit Oktober 2017 ein relevanter Hilfsbedarf in allen sechs massgebenden Lebensbereichen bestehe (vgl. IV-Akte 318), ab Februar 2018 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades in der Höhe von monatlich Fr. 1'880.-- zugesprochen (vgl. IV-Akte 335).
e) Nach Einholung der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 24. Oktober 2018 (IV-Akte 341) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2018 mit, man gedenke, den bislang gewährten Assistenzbeitrag herabzusetzen; denn die anzurechnende Hilflosenentschädigung und die bei der Ermittlung des Assistenzbedarfes ebenfalls zu berücksichtigenden Spitex-Leistungen hätten sich erhöht (vgl. IV-Akte 342). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 16. November 2018. Sie machte im Wesentlichen geltend, aufgrund ihrer finanziellen Bedürftigkeit sei die vorgesehene Reduktion des Assistenzbeitrages nicht umsetzbar (vgl. IV-Akte 357). Die IV-Stelle holte in der Folge beim Abklärungsdienst die Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 ein (vgl. IV-Akte 359). Am 27. Februar 2019 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung, mit welcher der Assistenzbeitrag per 1. Februar 2019 herabgesetzt wurde (vgl. IV-Akte 365).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 28. März 2019 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt sinngemäss, es sei ihr wieder der frühere Assistenzbeitrag zu gewähren. Allenfalls sei eine neue Abklärung der Situation vorzunehmen.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig räumt sie ein, ab Januar 2019 betrage der Assistenzbeitrag Fr. 33.20 pro Stunde und nicht – wie in der Verfügung angenommen – Fr. 32.90. Überdies sei die Reduktion des Assistenzbeitrages erst per 1. April 2019 vorzunehmen.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. Juli 2019 wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein (vgl. das Verfahrensprotokoll).
III.
Am 6. November 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Die Berechnung des Assistenzbeitrages erging folgendermassen (vgl. IV-Akte 343, S. 60): Von dem anlässlich der Abklärung vor Ort ermittelten Hilfsbedarf von 349 Minuten pro Tag bzw. von 176.93 Stunden pro Monat (vgl. IV-Akte 343, S. 60) wurde der mit der Hilflosenentschädigung von Fr. 1'880.-- (bis Ende 2018 massgebender Betrag) abgegoltene Aufwand von monatlich 57.14 Stunden (= 1'880 : 32.90) sowie der von der Krankenkasse bezahlte Aufwand für die Grundpflege von monatlich 89.90 Stunden (vgl. IV-Akte 341, S. 2) subtrahiert. Daraus ergab sich ein Assistenzbedarf von 29.89 Stunden pro Monat bzw. von 358.68 Stunden pro Jahr. Bei einem (bis Ende 2018 massgebend gewesenen) Stundenlohn von Fr. 32.90 (vgl. Art. 39f Abs. 1 IVV, in der bis 31. Dezember 2018 anwendbar gewesenen Fassung) resultierte schliesslich ein maximaler jährlicher Beitrag von Fr. 11'800.80 (Fr. 32.90 x 358.68).
4.3.2. Gemäss BGE 140 V 543 hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Abklärungsbericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag (vgl. BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
4.5.2. In Bezug auf die Berechnung des Assistenzbeitrages (ab Januar 2019) ist lediglich anzufügen, dass sich – wie auch von der Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt wird (vgl. S. 2 f. der Beschwerdeantwort) – der Stundenansatz für den Assistenzbeitrag seit Januar 2019 auf Fr. 33.20 beläuft (vgl. Art. 39f Abs. 1 IVV). Überdies beträgt die Hilflosenentschädigung (bei schwerer Hilflosigkeit) seit Januar 2019 Fr. 1'896.--, weshalb der vom ermittelten Hilfebedarf von 176.93 Stunden pro Monat vorzunehmende Abzug nunmehr 57 Stunden (1'896: 33.20) und nicht mehr 57.14 Stunden (vgl. Erwägung 4.2.2. hiervor) beträgt (vgl. dazu auch Rz 4107 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag; Stand Januar 2019).
4.5.3. Schliesslich hat die Herabsetzung des auf dieser Basis zu ermittelnden Assistenzbeitrages – Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV folgend – erst per 1. April 2019 zu erfolgen (siehe dazu auch S. 3 f. der Beschwerdeantwort).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen