Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. C. Karli und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

verbeiständet durch B____

 

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.71

Verfügung vom 27. Februar 2019

Assistenzbeitrag

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1960, leidet an einer juvenilen Polyarthritis (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 108). Sie absolvierte mit Unterstützung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) eine kaufmännische Ausbildung (vgl. IV-Akte 1, S. 100; siehe auch IV-Akte 2, S. 76), war jedoch anschliessend krankheitshalber nur während kurzer Zeit erwerbstätig. Mit Verfügung vom 14. Februar 1990 wurde ihr ab September 1988 eine ganze IV-Rente auf der Basis einer 75%igen Erwerbsunfähigkeit zugesprochen (vgl. IV-Akte 1, S. 60 f.). In einer weiteren Verfügung vom 15. Juni 1990 wurde ihr überdies eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugestanden (vgl. IV-Akte 1, S. 52). Die in den darauffolgenden Jahren vorgenommenen Anspruchsprüfungen brachten keine Änderungen mit sich (IV-Akte 1, S. 56; IV-Akte, S. 36; IV-Akte 1, S. 20).

b)        Mit Verfügung vom 19. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführerin schliesslich ab März 1995 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugestanden (vgl. IV-Akte 1, S. 15 ff.). In der darauffolgenden Zeit verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand sukzessiv. Es wurden ihr daher von der IV diverse Hilfsmittel gewährt (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 9 f. und IV-Akte 2, S. 205; siehe auch IV-Akten 12, 15, 18 und 36). Im Oktober 2005 zog die Beschwerdeführerin in eine sog. "Service-Wohnung" (betreutes Wohnen) um (vgl. IV-Akte 41), woraufhin ihr weitere Hilfsmittel der IV zugestanden wurden (vgl. u.a. IV-Akten 42, 46 und 63).

c)         Im März 2012 wurde die Beschwerdeführerin verbeiständet (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung; vgl. IV-Akte 107 und IV-Akte 338). Im Oktober 2012 meldete sie sich zum Bezug eines Assistenzbeitrages an (vgl. IV-Akte 112). Im März 2013 übersiedelte sie in eine eigene Wohnung (vgl. IV-Akte 128). In der Folge erhöhte sich der Betrag der Hilflosenentschädigung (vgl. die Verfügung vom 18. März 2013; IV-Akte 131). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 150) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. September 2013 einen Assistenzbeitrag zu (vgl. IV-Akte 154). Am 11. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle um Erhöhung des Assistenzbeitrages (vgl. IV-Akte 204). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen (vgl. insb. den Abklärungsbericht vom 25. November 2015 [IV-Akte 223], die ergänzende Stellungnahme [IV-Akte 228] und das ausführliche Berechnungsblatt [IV-Akte 232]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 231) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Februar 2016 einen höheren Assistenzbeitrag zu (vgl. IV-Akte 239).

d)        Am 19. Februar 2018 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Erhöhung des Assistenzbeitrages (vgl. IV-Akte 306). Die IV-Stelle traf am 29. Mai 2018 vor Ort entsprechende Abklärungen (vgl. insb. IV-Akte 319). Mit Verfügung vom 21. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzung des Abklärungsdienstes vom 30. Mai 2018, wonach seit Oktober 2017 ein relevanter Hilfsbedarf in allen sechs massgebenden Lebensbereichen bestehe (vgl. IV-Akte 318), ab Februar 2018 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades in der Höhe von monatlich Fr. 1'880.-- zugesprochen (vgl. IV-Akte 335).

e)        Nach Einholung der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 24. Oktober 2018 (IV-Akte 341) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2018 mit, man gedenke, den bislang gewährten Assistenzbeitrag herabzusetzen; denn die anzurechnende Hilflosenentschädigung und die bei der Ermittlung des Assistenzbedarfes ebenfalls zu berücksichtigenden Spitex-Leistungen hätten sich erhöht (vgl. IV-Akte 342). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 16. November 2018. Sie machte im Wesentlichen geltend, aufgrund ihrer finanziellen Bedürftigkeit sei die vorgesehene Reduktion des Assistenzbeitrages nicht umsetzbar (vgl. IV-Akte 357). Die IV-Stelle holte in der Folge beim Abklärungsdienst die Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 ein (vgl. IV-Akte 359). Am 27. Februar 2019 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung, mit welcher der Assistenzbeitrag per 1. Februar 2019 herabgesetzt wurde (vgl. IV-Akte 365).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 28. März 2019 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt sinngemäss, es sei ihr wieder der frühere Assistenzbeitrag zu gewähren. Allenfalls sei eine neue Abklärung der Situation vorzunehmen.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig räumt sie ein, ab Januar 2019 betrage der Assistenzbeitrag Fr. 33.20 pro Stunde und nicht – wie in der Verfügung angenommen – Fr. 32.90. Überdies sei die Reduktion des Assistenzbeitrages erst per 1. April 2019 vorzunehmen.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. Juli 2019 wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.

d)        Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein (vgl. das Verfahrensprotokoll).

 

III.      

Am 6. November 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf den massgebenden Abklärungsbericht vom 30. Mai 2018 (IV-Akte 319) sowie den ebenfalls relevanten Bericht vom 24. Oktober 2018 (IV-Akte 343) sei die Herabsetzung des Assistenzbeitrages grundsätzlich als rechtens anzusehen (vgl. die Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, der erhobene Abklärungsbedarf entspreche nicht den effektiven Gegebenheiten (vgl. die Beschwerde).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 27. Februar 2019 den der Beschwerdeführerin bislang gewährten Assistenzbeitrag (per 1. Februar 2019) herabgesetzt hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben versicherte Personen, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42quinquies IVG).

3.2.       Gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird namentlich auch ein formell rechtskräftig zugesprochener Assistenzbeitrag von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihm zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.

3.3.       3.3.1.  Gemäss Art. 42sexies Abs. 1 IVG bildet Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrages die Zeit, welche für die Hilfeleistungen benötigt wird. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42-42ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG.

3.3.2.  Der Bundesrat legt u.a. die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags fest (Art. 42ter Abs. 4 lit. a und b IVG). Namentlich in den folgenden Bereichen kann gemäss Art. 39c IVV Hilfebedarf anerkannt werden: a. alltägliche Lebensverrichtungen; b. Haushaltsführung; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung.

3.3.3.  Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden (Art. 39e Abs. 1 IVV). Gemäss Art. 39e Abs. 2 lit. a IVV gelten für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde, die folgenden monatlichen Höchstansätze: bei leichter Hilflosigkeit 20 Stunden, bei mittlerer Hilflosigkeit 30 Stunden und bei schwerer Hilflosigkeit 40 Stunden. Für die Berechnung des Höchstbetrages in den Bereichen alltägliche Lebensverrichtungen, Haushalt und Freizeit geht man vom Grad der Hilflosigkeit und der Anzahl der alltäglichen Lebensverrichtungen aus (vgl. Rz 4086 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag [gültig ab 1. Januar 2015; Stand 1. Januar 2019]).

4.             

4.1.       Der Beschwerdeführerin war mit Verfügung vom 17. Februar 2016 ab 1. Juni 2015 ein Assistenzbeitrag in der Höhe von monatlich Fr. 1'720.35 bzw. jährlich maximal Fr. 20'644.20 zugestanden worden. Der damaligen Berechnung war ein relevanter Hilfebedarf von 52.29 Stunden pro Monat zugrunde gelegt worden (vgl. IV-Akte 239). Der Assistenzbedarf war dadurch ermittelt worden, dass vom anerkannten Hilfebedarf von 150 Stunden (= Maximalbetrag bei mittelgradiger Hilflosigkeit; entsprechend fünf Bereichen à maximal 30 Stunden [vgl. Rz 4086 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag]) die der Hilflosenentschädigung mittleren Grades (damals Fr. 1'175.--; vgl. IV-Akte 232, S. 5) entsprechenden Stunden (35.71) und die Stunden, welche der von der Krankenkasse übernommenen Grundpflege entsprochen hatten (62) , subtrahiert worden waren (vgl. IV-Akte 232, S. 50 und S. 58).

4.2.       4.2.1.  Gestützt auf die vom Abklärungsdienst mit dem standardisierten Abklärungsinstrument "FAKT2" am 29. Mai 2018 vor Ort vorgenommene Einschätzung des Assistenzbedarfes (vgl. den Bericht vom 24. Oktober 2018; IV-Akte 343, S. 1 ff.) setzte die Beschwerdegegnerin schliesslich den bislang an die Beschwerdeführerin ausgerichteten Assistenzbeitrag (von maximal Fr. 20'644.20 pro Jahr; vgl. IV-Akte 239) mit Verfügung vom 27. Februar 2019 herab. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge ab Februar 2019 noch ein maximaler jährlicher Assistenzbeitrag von Fr. 11'800.80 zugestanden (vgl. IV-Akte 365).

4.2.2.  Die Berechnung des Assistenzbeitrages erging folgendermassen (vgl. IV-Akte 343, S. 60): Von dem anlässlich der Abklärung vor Ort ermittelten Hilfsbedarf von 349 Minuten pro Tag bzw. von 176.93 Stunden pro Monat (vgl. IV-Akte 343, S. 60) wurde der mit der Hilflosenentschädigung von Fr. 1'880.-- (bis Ende 2018 massgebender Betrag) abgegoltene Aufwand von monatlich 57.14 Stunden (= 1'880 : 32.90) sowie der von der Krankenkasse bezahlte Aufwand für die Grundpflege von monatlich 89.90 Stunden (vgl. IV-Akte 341, S. 2) subtrahiert. Daraus ergab sich ein Assistenzbedarf von 29.89 Stunden pro Monat bzw. von 358.68 Stunden pro Jahr. Bei einem (bis Ende 2018 massgebend gewesenen) Stundenlohn von Fr. 32.90 (vgl. Art. 39f Abs. 1 IVV, in der bis 31. Dezember 2018 anwendbar gewesenen Fassung) resultierte schliesslich ein maximaler jährlicher Beitrag von Fr. 11'800.80 (Fr. 32.90 x 358.68).

4.3.       4.3.1.  Bestritten wird von der Beschwerdeführerin im Ergebnis der anlässlich der Abklärung vor Ort vom 29. Mai 2018 mit dem standardisierten Abklärungsinstrument "FAKT2" (vgl. IV-Akte 343, S. 1 ff.) ermittelte Hilfsbedarf von 349 Minuten pro Tag. Dieser setzt sich zusammen aus dem von der Beschwerdegegnerin festgestellten Hilfsbedarf von 201 Minuten bei den "alltäglichen Lebensverrichtungen" (vgl. IV-Akte 343, S. 26), dem Hilfsbedarf von 127 Minuten bei der "Haushaltsführung" (vgl. IV-Akte 343, S. 39) und dem Hilfsbedarf von 21 Minuten im Bereich "gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung" (vgl. IV-Akte 343, S. 43).

4.3.2.  Gemäss BGE 140 V 543 hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Abklärungsbericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag (vgl. BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

4.4.       4.4.1.  Der Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2018 (IV-Akte 343, S. 1 ff.) genügt diesen von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen. Insbesondere wurde die Abklärung von einer hierfür qualifizierten Person vorgenommen, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hatte (vgl. dazu die Angaben auf S. 4 des Berichtes). Überdies ist der Berichtstext plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. IV-Akte 319, S. 1 ff. bzw. IV-Akte 343, S. 3 ff.).

4.4.2.  Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sitze und schlafe im Rollstuhl (vgl. die Beschwerde), ist zu bemerken, dass dies bereits im Abklärungsbericht vom 25. November 2015 festgehalten worden war (vgl. IV-Akte 223, S. 13 [Ziff. 9.1]). Auch im Rahmen der neuen Abklärung wurde diesen Gegebenheiten durchaus Rechnung getragen (vgl. IV-Akte 319, S. 5 und S. 12 [Ziff. 1.2.1 bzw. Ziff. 9.1]).

4.4.3.  Die Beschwerdeführerin wendet überdies ein, der bei der Haushaltsführung angenommene Hilfsbedarf sei zu tief (vgl. die Stellungnahme zum Vorbescheid vom 16. November 2018; IV-Akte 357). Dem kann jedoch ebenfalls nicht gefolgt werden. Insbesondere weist die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 (IV-Akte 359) zu Recht darauf hin, dass das Ordnung halten in der Küche (insb. das Abwaschen und Abtrocknen) vollumfänglich als Hilfe angerechnet wurde (vgl. IV-Akte 319, S. 10 bzw. IV-Akte 343, S. 30). Auch das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte "Einkaufen" wurde umfassend berücksichtigt. Gleiches gilt auch für die Lebensmittelkontrolle und das Befüllen des Kühlschrankes (vgl. IV-Akte 319, S. 10 bzw. IV-Akte 343, S. 34 f.). Nur im Zusammenhang mit der Ernährungs-, Menu-und Einkaufsplanung wurde eine Eigenleistung der Beschwerdeführerin veranschlagt (vgl. IV-Akte 319, S. 10 bzw. IV-Akte 343, S. 34). Was schliesslich das von der Beschwerdeführerin angeführte Bündeln des Papiers/Kartons sowie das Herunterbringen des Abfalles angeht, so sind diese Arbeiten der Wohnungspflege zuzurechnen, wo vollumfängliche Hilfe anerkannt wurde (vgl. IV-Akte 319, S. 10 bzw. IV-Akte 343, S. 32 f.).

4.5.       4.5.1.  Die Beschwerdegegnerin geht somit zu Recht von einem Hilfsbedarf der Beschwerdeführerin von 176.93 Stunden pro Monat (vgl. dazu Erwägung 4.2.2. hiervor) aus. Zutreffend ist im Übrigen auch, dass die Beschwerdegegnerin hiervon den auf die Hilflosenentschädigung entfallenden Aufwand sowie den von der Krankenkasse bezahlten Aufwand für die Grundpflege in Abzug gebracht hat (vgl. dazu Erwägung 3.3.1. hiervor).

4.5.2.  In Bezug auf die Berechnung des Assistenzbeitrages (ab Januar 2019) ist lediglich anzufügen, dass sich – wie auch von der Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt wird (vgl. S. 2 f. der Beschwerdeantwort) – der Stundenansatz für den Assistenzbeitrag seit Januar 2019 auf Fr. 33.20 beläuft (vgl. Art. 39f Abs. 1 IVV). Überdies beträgt die Hilflosenentschädigung (bei schwerer Hilflosigkeit) seit Januar 2019 Fr. 1'896.--, weshalb der vom ermittelten Hilfebedarf von 176.93 Stunden pro Monat vorzunehmende Abzug nunmehr 57 Stunden (1'896: 33.20) und nicht mehr 57.14 Stunden (vgl. Erwägung 4.2.2. hiervor) beträgt (vgl. dazu auch Rz 4107 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag; Stand Januar 2019).

4.5.3.  Schliesslich hat die Herabsetzung des auf dieser Basis zu ermittelnden Assistenzbeitrages – Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV folgend – erst per 1. April 2019 zu erfolgen (siehe dazu auch S. 3 f. der Beschwerdeantwort).

4.6.       Angesichts dieser minimen Korrekturen ist jedoch insgesamt gleichwohl von einem Unterliegen der Beschwerdeführerin auszugehen.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.       Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: