Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.72

Verfügung vom 5. Februar 2019

Neuanmeldung; dem psychiatrischen Administrativgutachten kommt volle Beweiskraft zu; sowohl in psychischer als auch in somatischer Hinsicht ist seit der letzten Verfügung keine Veränderung des Gesundheitszustandes gemäss Art. 17 ATSG eingetreten; auf den Einkommensvergleich kann abgestellt werden; IV-Stelle hat zu Recht den Rentenanspruch abgelehnt.

 


Tatsachen

I.        

Der 1971 geborene Beschwerdeführer, Vater von zwei Kindern, hatte sich am 21. Juli 2003 erstmals zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung und Umschulung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Zur Behinderung hatte er angegeben, er leide unter Hüftgelenksproblemen und könne die Tätigkeit als Gipser nur schlecht ausüben. Er benötige deshalb Hilfe, um in einem anderen Beruf zu arbeiten (IV-Akte 2). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zugesprochen (vgl. Mitteilung vom 6. Oktober 2003, IV-Akte 14). Mit Verfügung vom 25. Juni 2004 hatte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 10% einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt (IV-Akte 19).

Am 28. November 2005 hatte sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 23.1). In der Folge hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Berufsberatung (vgl. Mitteilung vom 9. Januar 2006, IV-Akte 26) als auch Arbeitsvermittlung (IV-Akte 37) zugesprochen, welche sie am 21. Januar 2009 abschloss, da keine den gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit gefunden werden konnte (IV-Akte 47). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 46) hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2009 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 10% - einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt (IV-Akte 46).

Im Jahr 2011 erfolgte durch den Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B____, eine weitere Anmeldung bei der IV-Stelle (IV-Akten 49, 53 und 66). Daraufhin hatte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen veranlasst. Im Verlauf des Verfahrens hatte die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag gegeben (IV-Akte 145.2). Im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 17. März 2014 (IV-Akte 145) hatte die IV-Stelle – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akten 149 und 150) – mit Verfügung vom 17. Juni 2014 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (IV-Akte 151). Die dagegen erhoben Beschwerde vom 19. August 2014 (IV-Akte 154) hatte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 12. Februar 2015 abgewiesen (IV-Akte 157).

Am 4. November 2016 meldete sich der Beschwerdeführer unter dem Hinweis auf Depressionen, Rücken- und Hüftschmerzen, Fussschmerzen und Arthrose wiederum zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 160). Die IV-Stelle klärte alsdann die medizinischen Verhältnisse ab und holte ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juli 2017 ein (IV-Akte 169). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD, vgl. IV-Akte 175) liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer durch lic. phil. D____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, begutachten (IV-Akte 177). Zudem nahm sie weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (IV-Akten 172 und 173). Zu diesen neuen medizinischen Unterlagen nahm Dr. C____ am 9. Juli 2018 Stellung (IV-Akte 186). Im Wesentlichen gestützt auf diese Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 25. Juli 2018 an, es bestehe kein Rentenanspruch, da sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert habe (IV-Akte 188). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 13. August 2018 (IV-Akte 192). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. ärztliche Beurteilung des RAD vom 28. Januar 2019, IV-Akte 202) erliess die IV-Stelle am 5. Februar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 204).   

II.       

Mit Beschwerde vom 29. März 2019 wird beantragt, die Verfügung vom 5. Februar 2019 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Massgabe, ein unabhängiges pharmakologisches Gutachten erstellen zu lassen und gestützt auf diese Testung und das Gutachten neu zu verfügen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Massgabe ein unabhängiges psychiatrisches Obergutachten erstellen zu lassen und gestützt auf dieses Gutachten neu zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2019 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels auf eine Stellungnahme verzichtet.

III.     

Die Instruktionsrichterin bewilligt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 7. Juni 2019.

 

 

IV.     

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte, findet am 26. August 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 5. Februar 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 10% den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente abgelehnt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht entscheidend verändert habe. Der Beschwerdeführer sei weiterhin für adaptierte Tätigkeiten voll arbeitsfähig mit einer Leistungsminderung von 10%. Da keine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, habe der Einkommensvergleich gemäss der Verfügung vom 17. Juni 2014 weiterhin Bestand (vgl. IV-Akte 204).

2.2.          Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, sein Gesundheitszustand habe sich gegenüber Juni 2014 verschlechtert. So sei es zu Komplikationen nach einer Operation gekommen, welche im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden seien. Zudem sei er ständig energielos, antriebslos und müde. Er leide unter Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen, Ängsten, Freudlosigkeit, Motivationslosigkeit, innerer Unruhe, Verunsicherung im Alltag, erhöhter Gereiztheit, Lärmintoleranz und sozialem Rückzug. Neben diesen psychischen Beschwerden bestünden auch körperliche wie Hüft- Bein- und Fussschmerzen. Aufgrund seines aktuellen Lebens und den zahlreichen Einschränkungen in seiner Lebensführung verzweifle er und brauche die Hilfe der IV-Stelle. Es stelle sich die Frage, ob diese Polymorbidität berücksichtigt worden sei und wie er gestützt auf die aktuellen Beschwerden und der täglichen Einnahme eines Medikamentencocktails kerngesund und vollständig arbeitsfähig sein solle. Schliesslich sei ihm auch unklar, weshalb kein Einkommensvergleich vorgenommen worden sei. Gesamthaft betrachtet seien der Sachverhalt und die Beweismittel nicht korrekt und willkürlich berücksichtigt worden. Aus diesem Grund sei der erwähnte Entscheid aufzuheben (Beschwerde vom 29. März 2019).

2.3.          Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2019 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                

3.1.          Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).  

3.2.          Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.          Zu prüfen ist nachfolgend, ob zwischen der Verfügung vom 17. Juni 2014 (IV-Akte 151), in welcher - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10% - ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wurde, und der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2019 (IV-Akte 204) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen.

4.                

4.1.          Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht seit Juni 2014 verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

4.2.          Die Verfügung vom 17. Juni 2014 beruht in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie vom 17. März 2014 (IV-Akten 145.2 und 145.3).

Gemäss dem psychiatrischen Gutachter könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden. Entsprechend dem Fehlen einer psychischen Störung über dem Schwellenwert der diagnostischen Kriterien bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Allerdings könne eine zeitlich begrenzte psychotherapeutische Begleitung helfen, die kriegstraumatischen Erlebnisse zu verarbeiten und die Schmerzbewältigung zu verbessern. Dies allenfalls mit Einfluss auf die subjektiv empfundene Arbeitsfähigkeit. Im rheumatologischen Teilgutachten nennt der Experte nicht näher spezifizierbare Bewegungs- und Belastungsbeschwerden im Bereiche des rechten Hüftgelenks bei Status nach Hüftarthroplastik sowie Bewegungs- und Belastungsbeschwerden im Bereich des linken Hüftgelenks bei reproduzierbarer myofascialer Triggerpunktbildung supratrochanter links bei initialen Coxarthrose-Veränderungen links als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien anamnestisch belastungsabhängige zeitweise auftretende Kniegelenkbeschwerden links. Für eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführer bezogen auf ein volles Pensum zu 90% arbeitsfähig. Die 10% bleibende Arbeitsunfähigkeit sei zwecks Einhalten von kurzen Pausen begründet, da bei Beanspruchung der Hüftgelenke auch im Sitzen und Stehen ohne kurze Pausen die Beschwerden zunehmen könnten (IV-Akte 145.2, S. 8f., S. 14-17 sowie S. 18f.).

4.3.          Die Verfügung vom 5. Februar 2019 stützt sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 10. Juli 2017 (IV-Akte 169), das neuropsychologische Gutachten vom 4. Mai 2018 (IV-Akte 181) und die ergänzende Stellungnahme von Dr. C____ vom 9. Juli 2018 (IV-Akte 186).

Mit psychiatrischem Gutachten vom 10. Juli 2017 erhebt der psychiatrische Experte Dr. C____ eine Persönlichkeitsänderung nach posttraumatischer Belastungsstörung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei Alkoholdauerkonsum. Der Beschwerdeführer sei kaum belastbar, verlangsamt, habe kognitive Schwierigkeiten, grosse Mühe im zwischenmenschlichen Bereich, indem er sich schnell bedroht fühle; er leide immer wieder unter Flashbacks und müsse sich zurückziehen können, er stehe unter einer Anspannung, habe Mühe sein Verhalten genügend zu kontrollieren, so dass er nicht mehr genügend und verlässlich in der Lage sei, dauerhaft eine Leistung in der freien Wirtschaft zu erbringen. Aus diesen Gründen müsse von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit ausgegangen werden. Unklar sei, seit wann diese Beeinträchtigung bestehe, dokumentiert werde diese seit April 2016, als der Beschwerdeführer die psychologische Therapie begonnen habe (IV-Akte 169).

Mit neuropsychologischem Gutachten vom 4. Mai 2018 stellt lic. phil. D____ fest, dass das beim Beschwerdeführer erhobene neuropsychologische Befundbild nicht authentischer Natur sei und sich in seiner Schwere und Vielgestalt mit dessen allenfalls nur gering reduzierter, kognitiver Alltagsfunktionalität nicht vereinbaren und auch nicht durch Schmerzeffekte und/oder durch allfällig vorhandene psychische Belastungsfaktoren erklären lasse. Beim Beschwerdeführer könne in formaler Hinsicht zwar eine schwergradige neuropsychologische Störung mit den oben beschriebenen Funktionsdefiziten erhoben werden. Diese Störung sei aber nachweislich nicht authentischer Natur. Allfällige dennoch bei ihm vorhandene kognitive Funktionsdefizite geringeren Ausmasses hätten sich aus neuropsychologischer Sicht aus den besagten Gründen weder gesichert identifizieren noch definitiv ausschliessen lassen. Von neuropsychologischer Seite könne angesichts der fehlenden Authentizität der Befunde kein Gesundheitsschaden identifiziert werden. Aus rein neuropsychologischer Sicht lasse sich beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit begründen (IV-Akte 181).

Zum neuropsychologischen Gutachten vom 4. Mai 2018 und den Berichten der Psychiatrischen Dienste [...] vom 25. Juni 2015 und 27. Juli 2015 (IV-Akten 172 und 173) hat der psychiatrische Experte Dr. C____ nachträglich mit Schreiben vom 9. Juli 2018 Stellung genommen. Darin kommt Dr. C____ zum Schluss, dem Bericht der Psychiatrischen Dienste [...] vom Juni 2015 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich innerhalb kurzer Zeit stark verändern könne, nachdem er einerseits bei Eintritt als stark depressiv imponiert habe und nach einem klärenden Gespräch dann in einen euthymen Zustand gewechselt sei. Auch anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung sei ein kontrastierendes Verhalten aufgefallen. Es zeigten sich demnach Hinweise, dass der Beschwerdeführer ein eher widersprüchliches Bild vermittle. Es sei zusammenfassend äusserst schwierig, aufgrund der erst nachträglich eingegangenen Berichte den Zustand des Beschwerdeführers zu beurteilen. Es stelle sich differentialdiagnostisch tatsächlich die Frage, inwieweit eine bewusste Aggravation vorliege und der Beschwerdeführer eine mögliche Symptomatologie vortäusche. Es könne möglicherweise eine histrionische Persönlichkeitsstruktur in Betracht gezogen werden, welche das wechselhafte Verhalten erklären könnte. Angesichts dieser Befunde müsse daher angenommen werden, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung zu wenig gesichert sei und sich nicht ein derart konsistentes Bild ergebe, um an dieser Diagnose weiterhin festhalten zu können. Es bestehe eine zu stark wechselhafte Symptomatik, so dass erhebliche Zweifel am Schweregrad des psychischen Zustandbildes bestünden und somit auch eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit relativiert werden müsse. Es könne aufgrund dieser Angaben daher nicht verlässlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (IV-Akte 186).

4.4.          In Erwägung dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich in psychischer Hinsicht der Gesundheitszustand seit Juni 2014 nicht wesentlich verschlechtert hat. Zwar befand sich der Beschwerdeführer vom 10. Juni 2015 bis 17. Juni 2015 in stationärer psychiatrischer Behandlung (IV-Akte 173). Indes ist aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer anhaltend unter wesentlichen psychischen Beeinträchtigungen leidet. So konnten die Gutachter Dr. C____ und lic. phil. D____ die vom behandelnden Psychiater Dr. E____ erhobenen Diagnosen der posttraumatischen Belastungsstörung, der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung als auch der rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode (vgl. Bericht vom 17. Januar 2017, IV-Akte 164), nicht bestätigen. Bezüglich der Persönlichkeitsänderung nach posttraumatischer Belastungsstörung führt Dr. C____ in der ergänzenden Stellungnahme vom 9. Juli 2018 aus, dass sich während der Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik [...] keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt hätten. Auch im Bericht der Psychiatrischen Dienste F____ vom 27. Juli 2015 wird in erster Linie eine Anpassungsstörung diagnostiziert; es bestehe lediglich ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. IV-Akte 172). Dr. C____ kommt angesichts des widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, des schnellen Wechsels der affektiven Symptomatik, der Symptomverdeutlichung und Aggravation als auch der erst seit Mitte 2016 durchgeführten psychologischen Therapie zum Schluss, dass erhebliche Zweifel am Schweregrad des psychischen Zustandbildes bestünden und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit relativiert werden müsse. Eine verlässliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne nicht begründet werden (IV-Akte 186, S. 3). Auf diese Einschätzung des psychiatrischen Gutachters kann abgestellt werden. Denn anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 9. März 2018 konnte der neuropsychologische Gutachter lic. phil. D____ eine erhebliche, bewusste oder bewusstseinsnahe Aggravation feststellen. Eine Konsistenz der im Rahmen der Abklärung erhobenen Daten sei nicht gegeben. Die beim Beschwerdeführer auf klinischer Verhaltensebene relativ geringfügigen kognitiven Funktionsauffälligkeiten einerseits und die teils massiven Leistungsdefizite des Beschwerdeführers auf psychometrischer Ebene andererseits widersprächen sich mit aller Deutlichkeit (IV-Akte 181, S. 14f.). Vor diesem Hintergrund vermag die Einschätzung der IV-Stelle, der Beschwerdeführer sei in psychischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig und eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes sei seit Juni 2014 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (vgl. RAD-Beurteilung vom 20. Juli 2018, IV-Akte 187), zu überzeugen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281, E. 2.2.1).

Auch in somatischer Hinsicht sind in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Juni 2014 sprechen. Der Beschwerdeführer leidet nach wie vor an einem chronischen Schmerzsyndrom infolge eines Status nach Hüfttotalendoprothese rechts bei anamnestisch einer Coxarthrose links und Gonarthrose beidseits (IV-Akte 173). Diese Beschwerden wurden aber bereits im bidisziplinären Gutachten vom 17. März 2014 berücksichtigt. Die Gutachter haben dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine 90%ige Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten bescheinigt (vgl. IV-Akte 145.3). Hinzu gekommen ist ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, welches am 18. Juli 2018 operativ angegangen wurde (IV-Akte 192). Wie aus den Akten hervor geht, kam es nach dieser Operation zu Komplikationen (IV-Akte 199, S. 7), indes gab der Beschwerdeführer im Bericht der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten des G____ vom 9. November 2018 an, es bestehe keine Tagesmüdigkeit oder Tagesschläfrigkeit mehr. Er sei bezüglich seines Schlafes zufrieden (IV-Akte 199, S. 9). Dass der RAD in der ärztlichen Beurteilung vom 28. Januar 2019 zum Ergebnis kommt, es sei im Rahmen der HNO-Operation vom 18. Juli 2018 passager zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, jedoch sei das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom durch die Operation vom 18. Juli 2018 deutlich gebessert und schränke die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein (IV-Akte 202), vermag vor diesem Hintergrund zu überzeugen. Da den medizinischen Unterlagen keine weiteren die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Leiden zu entnehmen sind, ist die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen, in somatischer Hinsicht sei keine rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit Juni 2014 eingetreten.

4.5.          Zusammenfassend ergibt sich, dass weder in psychischer noch in somatischer Hinsicht eine rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der im Juni 2014 ergangenen Verfügung eingetreten ist. Die IV-Stelle ist damit zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei in einer leidensadaptierten Tätigkeit weiterhin zu 90% arbeitsfähig.

5.                

5.1.          Ausgehend von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.

5.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).  

5.3.          Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 5. Februar 2019 (IV-Akte 204) bezüglich der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf die Verfügung vom 17. Juni 2014 verwiesen (IV-Akte 151). Darin hat sie zur Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen (LSE; Tabelle TA1) abgestellt. Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25% betragen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2017 [8C_148/2017] E. 4 mit Hinweisen). Die IV-Stelle hat gestützt auf die Arbeitsfähigkeit von 90% einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10% ermittelt, was nicht zu beanstanden ist. Da dies weiterhin seine Gültigkeit hat, hat die IV-Stelle zu Recht in der angefochtenen Verfügung von der Durchführung eines Einkommensvergleichs abgesehen.

In der Verfügung vom 17. Juni 2014 hat die IV-Stelle keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff. gewährt (IV-Akte 151, S. 2). Ob Letzteres gerechtfertigt ist, braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden, da auch bei der Gewährung des maximal zulässigen Abzuges von 25% kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

5.4.          Gesamthaft betrachtet hat die IV-Stelle zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente des Beschwerdeführers abgelehnt. Die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2019 ist aus all diesen Gründen zu schützen.

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde vom 29. März 2019 abzuweisen ist.

6.2.           Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2019 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.  

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. A. Gmür

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

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