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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 26. August 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.72
Verfügung vom 5. Februar 2019
Neuanmeldung; dem psychiatrischen Administrativgutachten kommt volle Beweiskraft zu; sowohl in psychischer als auch in somatischer Hinsicht ist seit der letzten Verfügung keine Veränderung des Gesundheitszustandes gemäss Art. 17 ATSG eingetreten; auf den Einkommensvergleich kann abgestellt werden; IV-Stelle hat zu Recht den Rentenanspruch abgelehnt.
Tatsachen
I.
Der 1971 geborene Beschwerdeführer, Vater von zwei Kindern, hatte sich am 21. Juli 2003 erstmals zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung und Umschulung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Zur Behinderung hatte er angegeben, er leide unter Hüftgelenksproblemen und könne die Tätigkeit als Gipser nur schlecht ausüben. Er benötige deshalb Hilfe, um in einem anderen Beruf zu arbeiten (IV-Akte 2). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zugesprochen (vgl. Mitteilung vom 6. Oktober 2003, IV-Akte 14). Mit Verfügung vom 25. Juni 2004 hatte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 10% einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt (IV-Akte 19).
Am 28. November 2005 hatte sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 23.1). In der Folge hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Berufsberatung (vgl. Mitteilung vom 9. Januar 2006, IV-Akte 26) als auch Arbeitsvermittlung (IV-Akte 37) zugesprochen, welche sie am 21. Januar 2009 abschloss, da keine den gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit gefunden werden konnte (IV-Akte 47). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 46) hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2009 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 10% - einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt (IV-Akte 46).
Im Jahr 2011 erfolgte durch den Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B____, eine weitere Anmeldung bei der IV-Stelle (IV-Akten 49, 53 und 66). Daraufhin hatte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen veranlasst. Im Verlauf des Verfahrens hatte die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag gegeben (IV-Akte 145.2). Im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 17. März 2014 (IV-Akte 145) hatte die IV-Stelle – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akten 149 und 150) – mit Verfügung vom 17. Juni 2014 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (IV-Akte 151). Die dagegen erhoben Beschwerde vom 19. August 2014 (IV-Akte 154) hatte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 12. Februar 2015 abgewiesen (IV-Akte 157).
Am 4. November 2016 meldete sich der Beschwerdeführer unter dem Hinweis auf Depressionen, Rücken- und Hüftschmerzen, Fussschmerzen und Arthrose wiederum zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 160). Die IV-Stelle klärte alsdann die medizinischen Verhältnisse ab und holte ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juli 2017 ein (IV-Akte 169). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD, vgl. IV-Akte 175) liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer durch lic. phil. D____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, begutachten (IV-Akte 177). Zudem nahm sie weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (IV-Akten 172 und 173). Zu diesen neuen medizinischen Unterlagen nahm Dr. C____ am 9. Juli 2018 Stellung (IV-Akte 186). Im Wesentlichen gestützt auf diese Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 25. Juli 2018 an, es bestehe kein Rentenanspruch, da sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert habe (IV-Akte 188). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 13. August 2018 (IV-Akte 192). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. ärztliche Beurteilung des RAD vom 28. Januar 2019, IV-Akte 202) erliess die IV-Stelle am 5. Februar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 204).
II.
Mit Beschwerde vom 29. März 2019 wird beantragt, die Verfügung vom 5. Februar 2019 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Massgabe, ein unabhängiges pharmakologisches Gutachten erstellen zu lassen und gestützt auf diese Testung und das Gutachten neu zu verfügen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Massgabe ein unabhängiges psychiatrisches Obergutachten erstellen zu lassen und gestützt auf dieses Gutachten neu zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2019 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels auf eine Stellungnahme verzichtet.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 7. Juni 2019.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte, findet am 26. August 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
Gemäss dem psychiatrischen Gutachter könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden. Entsprechend dem Fehlen einer psychischen Störung über dem Schwellenwert der diagnostischen Kriterien bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Allerdings könne eine zeitlich begrenzte psychotherapeutische Begleitung helfen, die kriegstraumatischen Erlebnisse zu verarbeiten und die Schmerzbewältigung zu verbessern. Dies allenfalls mit Einfluss auf die subjektiv empfundene Arbeitsfähigkeit. Im rheumatologischen Teilgutachten nennt der Experte nicht näher spezifizierbare Bewegungs- und Belastungsbeschwerden im Bereiche des rechten Hüftgelenks bei Status nach Hüftarthroplastik sowie Bewegungs- und Belastungsbeschwerden im Bereich des linken Hüftgelenks bei reproduzierbarer myofascialer Triggerpunktbildung supratrochanter links bei initialen Coxarthrose-Veränderungen links als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien anamnestisch belastungsabhängige zeitweise auftretende Kniegelenkbeschwerden links. Für eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführer bezogen auf ein volles Pensum zu 90% arbeitsfähig. Die 10% bleibende Arbeitsunfähigkeit sei zwecks Einhalten von kurzen Pausen begründet, da bei Beanspruchung der Hüftgelenke auch im Sitzen und Stehen ohne kurze Pausen die Beschwerden zunehmen könnten (IV-Akte 145.2, S. 8f., S. 14-17 sowie S. 18f.).
Mit psychiatrischem Gutachten vom 10. Juli 2017 erhebt der psychiatrische Experte Dr. C____ eine Persönlichkeitsänderung nach posttraumatischer Belastungsstörung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei Alkoholdauerkonsum. Der Beschwerdeführer sei kaum belastbar, verlangsamt, habe kognitive Schwierigkeiten, grosse Mühe im zwischenmenschlichen Bereich, indem er sich schnell bedroht fühle; er leide immer wieder unter Flashbacks und müsse sich zurückziehen können, er stehe unter einer Anspannung, habe Mühe sein Verhalten genügend zu kontrollieren, so dass er nicht mehr genügend und verlässlich in der Lage sei, dauerhaft eine Leistung in der freien Wirtschaft zu erbringen. Aus diesen Gründen müsse von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit ausgegangen werden. Unklar sei, seit wann diese Beeinträchtigung bestehe, dokumentiert werde diese seit April 2016, als der Beschwerdeführer die psychologische Therapie begonnen habe (IV-Akte 169).
Mit neuropsychologischem Gutachten vom 4. Mai 2018 stellt lic. phil. D____ fest, dass das beim Beschwerdeführer erhobene neuropsychologische Befundbild nicht authentischer Natur sei und sich in seiner Schwere und Vielgestalt mit dessen allenfalls nur gering reduzierter, kognitiver Alltagsfunktionalität nicht vereinbaren und auch nicht durch Schmerzeffekte und/oder durch allfällig vorhandene psychische Belastungsfaktoren erklären lasse. Beim Beschwerdeführer könne in formaler Hinsicht zwar eine schwergradige neuropsychologische Störung mit den oben beschriebenen Funktionsdefiziten erhoben werden. Diese Störung sei aber nachweislich nicht authentischer Natur. Allfällige dennoch bei ihm vorhandene kognitive Funktionsdefizite geringeren Ausmasses hätten sich aus neuropsychologischer Sicht aus den besagten Gründen weder gesichert identifizieren noch definitiv ausschliessen lassen. Von neuropsychologischer Seite könne angesichts der fehlenden Authentizität der Befunde kein Gesundheitsschaden identifiziert werden. Aus rein neuropsychologischer Sicht lasse sich beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit begründen (IV-Akte 181).
Zum neuropsychologischen Gutachten vom 4. Mai 2018 und den Berichten der Psychiatrischen Dienste [...] vom 25. Juni 2015 und 27. Juli 2015 (IV-Akten 172 und 173) hat der psychiatrische Experte Dr. C____ nachträglich mit Schreiben vom 9. Juli 2018 Stellung genommen. Darin kommt Dr. C____ zum Schluss, dem Bericht der Psychiatrischen Dienste [...] vom Juni 2015 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich innerhalb kurzer Zeit stark verändern könne, nachdem er einerseits bei Eintritt als stark depressiv imponiert habe und nach einem klärenden Gespräch dann in einen euthymen Zustand gewechselt sei. Auch anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung sei ein kontrastierendes Verhalten aufgefallen. Es zeigten sich demnach Hinweise, dass der Beschwerdeführer ein eher widersprüchliches Bild vermittle. Es sei zusammenfassend äusserst schwierig, aufgrund der erst nachträglich eingegangenen Berichte den Zustand des Beschwerdeführers zu beurteilen. Es stelle sich differentialdiagnostisch tatsächlich die Frage, inwieweit eine bewusste Aggravation vorliege und der Beschwerdeführer eine mögliche Symptomatologie vortäusche. Es könne möglicherweise eine histrionische Persönlichkeitsstruktur in Betracht gezogen werden, welche das wechselhafte Verhalten erklären könnte. Angesichts dieser Befunde müsse daher angenommen werden, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung zu wenig gesichert sei und sich nicht ein derart konsistentes Bild ergebe, um an dieser Diagnose weiterhin festhalten zu können. Es bestehe eine zu stark wechselhafte Symptomatik, so dass erhebliche Zweifel am Schweregrad des psychischen Zustandbildes bestünden und somit auch eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit relativiert werden müsse. Es könne aufgrund dieser Angaben daher nicht verlässlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (IV-Akte 186).
In der Verfügung vom 17. Juni 2014 hat die IV-Stelle keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff. gewährt (IV-Akte 151, S. 2). Ob Letzteres gerechtfertigt ist, braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden, da auch bei der Gewährung des maximal zulässigen Abzuges von 25% kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen