Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.73

Verfügung vom 27. Februar 2019

Revision gemäss Art. 17 ATSG; gestützt auf RAD-Beurteilung und Einschätzung des behandelnden Arztes ist Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen; Aufhebung der ganzen Rente.

 


Tatsachen

I.        

Der 1989 geborene Beschwerdeführer hatte sich am 27. Dezember 2009 unter dem Hinweis auf eine Psychose infolge eines übermässigen PC-Game-Konsums zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Nach Einholung von erwerblichen und medizinischen Abklärungen hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer berufliche Abklärungen bzw. eine erstmalige berufliche Ausbildung zugesprochen (vgl. u.a. IV-Akten 17, 22, 34, 43 und 54). Mit Mitteilung vom 9. April 2013 hatte die IV-Stelle angekündigt, sie werde die beruflichen Massnahmen abschliessen, da er in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar sei (IV-Akte 87). Nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen (vgl. RAD-Bericht vom 11. Juli 2013, IV-Akte 98) und des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 18. September 2013, IV-Akte 101) hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2013 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 91% - dem Beschwerdeführer ab Juli 2010, vorbehältlich der Zeiträume, in welchen er IV-Taggeld bezog, eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 106).

Am 21. September 2015 führte die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruchs durch, anlässlich derer der Beschwerdeführer angab, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Akte 117). In der Folge tätigte die IV-Stelle verschiedene medizinische Abklärungen und holte ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 9. Dezember 2016, IV-Akte 128). Am 9. März 2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, er habe Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und es werde eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gewährt (IV-Akte 134). Mit Mitteilungen vom 4. Mai 2017, 10. August 2017 und 19. Oktober 2017 gab die IV-Stelle bekannt, sie werde die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 1. Mai 2017 bis 31. Juli 2017 sowie für ein Aufbautraining vom 1. August 2017 bis 30. Oktober 2017 übernehmen (IV-Akten 142 und 182). Zudem erhielt der Beschwerdeführer ein individuelles Coaching vom 20. September 2017 bis 31. März 2018 zugesprochen (vgl. IV-Akten 174 und 189). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Mai 2018 die Berufsberatung ab, da der Beschwerdeführer eine ihm angebotene Festanstellung abgelehnt habe. Aufgrund dieser Ausgangslage würden sie die Eingliederungsbemühungen beenden (IV-Akte 199). Im Wesentlichen gestützt auf eine RAD-Beurteilung vom 6. Dezember 2018 (IV-Akte 208) stellte die IV-Stelle sodann mit Vorbescheid vom 9. Januar 2019 - bei einem Invaliditätsgrad von 8% - die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (IV-Akte 209). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 29. Januar 2019 (IV-Akte 211). Am 27. Februar 2019 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 213).

II.       

Mit Beschwerde vom 3. April 2019 wird beantragt, die Verfügung vom 27. Februar 2019 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die ab 1. Juli 2010 zugesprochene ganze Invalidenrente weiterhin auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch B____, zu gewähren.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2019 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 17. Juni 2019 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Verf.ung vom 20. Juni 2019 bewilligt der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständug durch B____, Advokat, [...].

IV.     

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat, findet am 23. Juli 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes statt.  

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 kommt die IV-Stelle zum Schluss, es sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle in erster Linie auf die RAD-Beurteilung vom 6. Dezember 2018. Danach seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, welche keine höheren Anforderungen an die Konfliktfähigkeit stellen würden, ganztags zumutbar. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen und keinen leidensbedingten Abzug gewährt. Bei einem Invaliditätsgrad von 8% verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. IV-Akte 213).

2.2.          Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, die versicherte Person werde im Hauptverfahren obsiegen. Dies sei vorliegend der Fall, da teilweise widersprüchliche ärztliche Einschätzungen vorlägen, der Beschwerdeführer bisher noch nie im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen und eine Eingliederung in denselben im Jahr 2017 gescheitert sei. Diese Umstände liessen die Rentenaufhebung als verfrüht erscheinen. Der RAD habe seine Einschätzung auf eine unvollständige Aktenlage gestützt und keinen aktuellen Bericht beim behandelnden Psychiater Dr. D____ eingeholt. Darüber hinaus habe Dr. D____ den Beschwerdeführer als 80% arbeitsfähig mit zusätzlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eingeschätzt, was im Widerspruch zur attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit des RAD stehe. Zudem habe der RAD in diversen anderen Berichten festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit noch gar nicht beurteilbar sei und sich die Frage stelle, warum die Eingliederung gescheitert sei. Es sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und einem 15%igen leidensbedingten Abzug auszugehen. Dies führe unter Berücksichtigung des Einkommens bei E____ zu einem Invaliditätsgrad von rund 69%. Auch bei einem Arbeitspensum von 80% und einem leidensbedingten Abzug von 15% habe der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 50% mindestens einen Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. Beschwerde vom 3. April 2019 und Replik vom 17. Juni 2019).

2.3.           Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente aufgehoben hat.

3.                

3.1.          Zunächst ist zum Antrag der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen:

3.2.          Gemäss Art. 66 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 97 AHVG kann bei einer verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente der Invalidenversicherung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die IV-Stelle die angefochtene Revisionsverfügung, ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen, nur deshalb erliess, um rechtsmissbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt zu provozieren. Diesfalls hat das kantonale Gericht den in der Revisionsverfügung entzogenen Suspensiveffekt der Beschwerde für den Zeitraum wieder herzustellen, den das Verfügungsverfahren in Anspruch genommen hätte, wenn es formell korrekt durchgeführt worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011 [9C_567/2017], E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.3.          Mit Blick auf die Aktenlage ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die IV-Stelle die Revisionsverfügung nur erlassen hat, um rechtsmissbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt zu provozieren. Die IV-Stelle hat gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 9. Dezember 2016, den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D____ vom 5. Oktober 2017 als auch der RAD-Beurteilung vom 6. Dezember 2018 die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2019 erlassen. Bereits aus diesem Zeitablauf kann nicht geschlossen werden, sie hätte die Revision verfrüht vorgenommen. Hinzu kommt, dass alle drei Ärzte eine Verbesserung des Gesundheitszustandes feststellen konnten und sich der Beschwerdeführer nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befindet. Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise verfrüht ergangen, so dass der entzogene Suspensiveffekt wieder herzustellen wäre. Im Weiteren ist festzuhalten, dass nach der erforderlichen Interessenabwägung (vgl. BGE 124 V 82, 88 f.) das Interesse der IV-Stelle an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen höher zu bewerten ist als das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterfliessen der Leistungen. Dem Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher nicht zu folgen.

4.                

4.1.          Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund.  

4.2.          Unstrittig ist vorliegend, dass es seit der letzten materiell eingehenden Beurteilung des Sachverhalts mit Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. Verfügung vom 21. November 2013, IV-Akte 106; BGE 133 V 108, 114) in psychischer Hinsicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist (vgl. auch Replik vom 17. Juni 2019). Strittig ist indessen, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist.

5.                

5.1.          Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

5.2.          Im Nachfolgenden werden die wichtigsten medizinischen Unterlagen kurz dargestellt:

Mit psychiatrischem Gutachten vom 9. Dezember 2016 stellt der psychiatrische Experte Dr. C____ einen Status nach psychotischer Störung, Differentialdiagnose: Status nach drogeninduziertem psychotischen Zustand sowie Status nach möglicher paranoider Schizophrenie als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer psychotischen Symptomatik in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen sei, in die freie Wirtschaft integriert werden zu können, er habe deswegen eine Ausbildung im geschützten Rahmen absolviert. Es müsse mittlerweile die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie hinterfragt werden. Differentialdiagnostisch könne an eine vorübergehende psychotische Störung, möglicherweise induziert durch den Drogenkonsum, gedacht werden, wobei auch berücksichtigt werden müsse, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit eine vulnerable Persönlichkeitsstruktur vorliege. Mittlerweile sei diese psychotische Symptomatik remittiert, auch nehme der Beschwerdeführer schon über eineinhalb Jahre keine neuroleptischen Medikamente mehr ein und fühle sich diesbezüglich stabil. Es könne daher von einer Remission der Störung ausgegangen werden. Aktuell sei unklar, inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich genügend belastbar sei, um einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen. Es müssten deswegen berufliche Massnahmen durchgeführt werden. Es sei denkbar, dass er in die freie Wirtschaft integriert werden könne, wobei das Ausmass nicht abgeschätzt werden könne (vgl. IV-Akte 128).

Mit Bericht vom 5. Oktober 2017 erhebt der behandelnde Psychiater Dr. D____ eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Zustand nach nichtorganischer psychotischer Störung sowie ein Zustand nach gemischtem Drogenkonsum. Symptome einer anhaltenden nichtorganischen psychotischen Störung liessen sich gegenwärtig nicht erfassen. Eine antipsychotische Medikation finde seit 2015 nicht mehr statt und der Beschwerdeführer bedürfe derzeit einer solchen auch nicht. Es lasse sich retrospektiv ein positiver Verlauf feststellen. Prognostisch gehe er von einem Fortbestehen der Stabilisierung aus und rechne nicht mit einer Symptombildung wie im 2010. Im Zusammenhang mit der Diagnose der andauernden Persönlichkeitsänderung bestünden gewisse Einschränkungen hinsichtlich der Affektregulation, der Selbst- und Fremdwahrnehmung sowie der Kritikfähigkeit. Er schätze die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegenwärtig mit 80% ein. Es bestünden Einschränkungen hinsichtlich Arbeiten unter hohem Zeitdruck sowie Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Konfliktfähigkeit stellen würden. Hier seien überwiegend qualitative Einschränkungen vorhanden (IV-Akte 177).

Mit RAD-Beurteilung vom 6. Dezember 2018 stellt der RAD-Arzt F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, dass eine aktuelle psychiatrische Behandlung nicht mehr stattfinde. Aus medizinischer Sicht sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die ihm dargebotene Stelle nicht angetreten habe. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätten IV-fremde Gründe zu einem Scheitern der aktuellen Eingliederung geführt. Für eine Einschätzung der aktuellen gesundheitlichen Situation werde auf den Bericht von Dr. D____ vom 5. Oktober 2017 mangels aktuellen Behandlungsberichts abgestellt. Dort werde eine Arbeitsunfähigkeit von 20% für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausgewiesen, die Angabe sei gültig ab 1. Oktober 2017. Subjektiv bestehe kein Leidensdruck, die psychiatrische Behandlung sei beendet. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befinde, spreche für eine seit letztem Arztbericht unveränderte gesundheitliche Situation. Für Verweistätigkeiten, die keine hohen Anforderungen an die Konfliktfähigkeit des Beschwerdeführers stellten und keine anspruchsvolle realitätsgerechte Selbsteinschätzung der eigenen Fähigkeiten voraussetzten sowie nicht unter erhöhtem Zeitdruck stattfänden, müsse ab dem 1. Oktober 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden (IV-Akte 208).

5.3.          In Erwägung dieser Aktenlage ist festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Recht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 21. November 2013 und von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit von mindestens 80% ausgegangen ist. Bereits Dr. C____ stellte mit psychiatrischem Gutachten vom 9. Dezember 2016 fest, die psychotische Symptomatik sei remittiert, der Beschwerdeführer nehme keine neuroleptischen Medikamente mehr ein und fühle sich stabil. Eine Remission der Störung sei eingetreten (IV-Akte 128). Sodann hatte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Eingliederung bei der Tankstelle E____ vom 3. Juli 2017 bis 31. Oktober 2017 teilweise ein 80%-Pensum inne (IV-Akte 187). Er war in diesem Zusammenhang auch in der Lage, eine entsprechende Leistung zu erbringen (IV-Akte 170, S. 2). Mit Schlussbericht G____ vom 10. November 2017 wurde diesbezüglich angegeben, das Pensum habe sukzessiv gesteigert und letztlich auch gehalten werden können. Der Beschwerdeführer sei im ersten Arbeitsmarkt vermittelbar. Er habe sich als arbeitsfähig gezeigt und ihm sei Schichtarbeit zumutbar (IV-Akte 187, S. 4). Hinzu kommt, dass sich auch der Beschwerdeführer selbst in diesem Rahmen als arbeitsfähig erachtet, gab er doch anlässlich des Standortgesprächs vom 3. November 2017 an, er wolle sich für 50%-80% Stellen bewerben (IV-Akte 186). Schliesslich kam der behandelnde Psychiater Dr. D____ mit Bericht vom 5. Oktober 2017 zum Schluss, es könne von einer Stabilisierung der Situation ausgegangen werden. Eine antipsychotische Medikation finde seit 2015 nicht mehr statt und der Beschwerdeführer bedürfe auch keiner solchen. Er sei in einer Tätigkeit ohne hohen Zeitdruck und welche keine besonderen Anforderungen an die Konfliktfähigkeit stelle, zu 80% arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 177). In Anbetracht dieser klaren Äusserungen des Gutachters und des behandelnden Psychiaters als auch der vom Beschwerdeführer gezeigten Arbeitsleistung vermag die Beurteilung des RAD vom 6. Dezember 2018, es sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80%-100% arbeitsfähig, zu überzeugen.

Dass der RAD mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2018 zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit noch eine praktische Erprobung als sinnvoll erachtete (vgl. IV-Akte 201, S. 2) und sich nunmehr bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom 6. Dezember 2018 in erster Linie auf den Bericht von Dr. D____ vom 5. Oktober 2017 stützte, vermag ebenfalls keine Zweifel an seiner Beurteilung erwecken. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass die IV-Stelle einen aktuellen Bericht von Dr. D____ nicht erhältlich machen konnte, da sich der Beschwerdeführer psychiatrisch nicht mehr behandeln liess (IV-Akte 208, S. 1). Unter Berücksichtigung dieser neuen Tatsache gelangte der RAD-Arzt F____ mit Beurteilung vom 6. Dezember 2018 alsdann zum Schluss, es bestehe subjektiv kein Leidensdruck mehr und der Beschwerdeführer sei gestützt auf den Arztbericht von Dr. D____ vom 5. Oktober 2017 zu 80%-100% arbeitsfähig (IV-Akte 208). Dies erweist sich mit Blick auf den vorerwähnten Geschehensablauf und der medizinischen Aktenlage als nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle zur Recht auf den RAD-Bericht vom 6. Dezember 2018 abgestellt hat.

Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bisher nicht in den ersten Arbeitsmarkt integrieren konnte, spricht nicht gegen die vorerwähnte medizinisch-theoretisch festgestellte Arbeitsfähigkeit. Denn aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die ihm angebotene Stelle bei E____ aus familiären Gründen abgelehnt hat (IV-Akte 187, S. 3 f. und S. 8). Dies legt den Schluss nahe, dass unter anderem auch invaliditätsfremde Faktoren einer Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt entgegenstanden.

Aufgrund des Vorerwähnten ist weiter erstellt, dass die Invalidenrente nicht aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der beruflichen Eingliederung eingestellt wurde. Vielmehr ist nach dem Dargelegten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und der Beschwerdeführer ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu mindestens 80% arbeitsfähig. Wie die IV-Stelle indes zu Recht festgestellt hat, ist vorliegend fraglich, ob sie beim Abschluss der beruflichen Massnahmen nicht ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG hätte durchführen müssen. Jedenfalls ist die IV-Stelle dabei zu behaften, dass der Beschwerdeführer nach wie vor die Möglichkeit hat, die IV-Stelle um berufliche Massnahmen zu ersuchen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2).

5.4.          Zusammenfassend ist der RAD zu Recht davon ausgegangen, dass seit November 2013 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 80% arbeitsfähig ist (vgl. IV-Akte 208).

6.                

6.1.          Gestützt auf die von medizinischer Seite erhobenen gesundheitlichen Einschränkungen sind deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit festzustellen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads bei einer erwerbstätigen Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und etwaiger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (sog. Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG).

6.2.          Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 27. Februar 2019 folgenden Einkommensvergleich vorgenommen: Beim Valideneinkommen hat sie die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE), abgestuft nach Alter, beigezogen und für die Altersstufe 25-30 das Valideneinkommen mit Fr. 73‘800.-- beziffert. Für das Invalideneinkommen stützt sie sich auf die LSE Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1. Nach Umrechnung auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2018 ergab dies – unter Berücksichtigung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit – ein Invalideneinkommen von Fr. 67‘607.--. Nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 8% (vgl. IV-Akte 213).

6.3.          Das Valdieneinkommen ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht angezweifelt. Hingegen macht er beim Invalideneinkommen geltend, es müsse zur Berechnung desselben auf den Stundenlohn bei E____ in Höhe von Fr. 25.00 abgestellt und unter Berücksichtigung der verminderten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 15% gewährt werden.

6.4.          Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind rechtsprechungsgemäss die Tabellenlöhne beizuziehen (vgl. BGE 126 V 75). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die ihm angebotene Stelle bei E____ abgelehnt. Daher kann zur Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf diesen (Stunden-)Lohn abgestellt werden. Da der Beschwerdeführer kein tatsächliches Erwerbseinkommen erzielt, hat die IV-Stelle zu Recht die LSE zur Ermittlung des Invalideneinkommens beigezogen. Ausgehend von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit lässt sich das Invalideneinkommen gestützt auf die vorerwähnten Zahlen mit Fr. 54‘086.-- beziffern. Offen bleiben kann die Frage, ob vorliegend ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist (BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5). Denn selbst bei einem Abzug von 15%, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 45‘973.-- führen würde, resultierte – nach Vergleich der Einkommen – ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38% (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

6.5.          Gesamthaft betrachtet hat die IV-Stelle zu Recht den Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgehoben. Die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Februar 2019 ist aus all diesen Gründen zu schützen.

7.                

7.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde vom 3. April 2019 abzuweisen ist.  

7.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 20. Juni 2019 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat B____, ist ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2’650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat H____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

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