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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
Juli 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A.
Lesmann-Schaub , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.73
Verfügung vom 27. Februar 2019
Revision gemäss Art. 17 ATSG;
gestützt auf RAD-Beurteilung und Einschätzung des behandelnden Arztes ist
Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen; Aufhebung der ganzen Rente.
Tatsachen
I.
Der 1989 geborene Beschwerdeführer hatte sich am 27. Dezember
2009 unter dem Hinweis auf eine Psychose infolge eines übermässigen
PC-Game-Konsums zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Nach Einholung von
erwerblichen und medizinischen Abklärungen hatte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer berufliche Abklärungen bzw. eine erstmalige berufliche
Ausbildung zugesprochen (vgl. u.a. IV-Akten 17, 22, 34, 43 und 54). Mit Mitteilung
vom 9. April 2013 hatte die IV-Stelle angekündigt, sie werde die beruflichen
Massnahmen abschliessen, da er in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar sei
(IV-Akte 87). Nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen (vgl.
RAD-Bericht vom 11. Juli 2013, IV-Akte 98) und des Vorbescheidverfahrens (vgl.
Vorbescheid vom 18. September 2013, IV-Akte 101) hatte die IV-Stelle mit
Verfügung vom 21. November 2013 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 91%
- dem Beschwerdeführer ab Juli 2010, vorbehältlich der Zeiträume, in welchen er
IV-Taggeld bezog, eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 106).
Am 21. September 2015 führte die IV-Stelle eine Überprüfung des
Rentenanspruchs durch, anlässlich derer der Beschwerdeführer angab, der
Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Akte 117). In der Folge tätigte die
IV-Stelle verschiedene medizinische Abklärungen und holte ein psychiatrisches
Gutachten bei Dr. med. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein (vgl.
psychiatrisches Gutachten vom 9. Dezember 2016, IV-Akte 128). Am 9. März 2017
teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, er habe Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen und es werde eine Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten gewährt (IV-Akte 134). Mit Mitteilungen vom 4. Mai
2017, 10. August 2017 und 19. Oktober 2017 gab die IV-Stelle bekannt, sie werde
die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 1. Mai 2017 bis 31. Juli 2017
sowie für ein Aufbautraining vom 1. August 2017 bis 30. Oktober 2017 übernehmen
(IV-Akten 142 und 182). Zudem erhielt der Beschwerdeführer ein individuelles
Coaching vom 20. September 2017 bis 31. März 2018 zugesprochen (vgl. IV-Akten
174 und 189). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens schloss die IV-Stelle
mit Verfügung vom 17. Mai 2018 die Berufsberatung ab, da der Beschwerdeführer
eine ihm angebotene Festanstellung abgelehnt habe. Aufgrund dieser Ausgangslage
würden sie die Eingliederungsbemühungen beenden (IV-Akte 199). Im Wesentlichen
gestützt auf eine RAD-Beurteilung vom 6. Dezember 2018 (IV-Akte 208) stellte
die IV-Stelle sodann mit Vorbescheid vom 9. Januar 2019 - bei einem
Invaliditätsgrad von 8% - die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht
(IV-Akte 209). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 29.
Januar 2019 (IV-Akte 211). Am 27. Februar 2019 erliess die IV-Stelle eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid
fest (IV-Akte 213).
II.
Mit Beschwerde vom 3. April 2019 wird beantragt, die Verfügung
vom 27. Februar 2019 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die ab 1. Juli
2010 zugesprochene ganze Invalidenrente weiterhin auszurichten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung durch B____, zu gewähren.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2019 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 17. Juni 2019 hält der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verf.ung vom 20. Juni 2019 bewilligt der
Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständug durch B____,
Advokat, [...].
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung
verlangt hat, findet am 23. Juli 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Gerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 kommt die IV-Stelle zum Schluss, es
sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. In medizinischer Hinsicht
stützt sich die IV-Stelle in erster Linie auf die RAD-Beurteilung vom 6. Dezember
2018. Danach seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, welche keine höheren
Anforderungen an die Konfliktfähigkeit stellen würden, ganztags zumutbar. In
erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen
und keinen leidensbedingten Abzug gewährt. Bei einem Invaliditätsgrad von 8%
verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. IV-Akte
213).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen
sei, die versicherte Person werde im Hauptverfahren obsiegen. Dies sei vorliegend
der Fall, da teilweise widersprüchliche ärztliche Einschätzungen vorlägen, der
Beschwerdeführer bisher noch nie im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen und eine
Eingliederung in denselben im Jahr 2017 gescheitert sei. Diese Umstände liessen
die Rentenaufhebung als verfrüht erscheinen. Der RAD habe seine Einschätzung
auf eine unvollständige Aktenlage gestützt und keinen aktuellen Bericht beim
behandelnden Psychiater Dr. D____ eingeholt. Darüber hinaus habe Dr. D____ den
Beschwerdeführer als 80% arbeitsfähig mit zusätzlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit
eingeschätzt, was im Widerspruch zur attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit des
RAD stehe. Zudem habe der RAD in diversen anderen Berichten festgehalten, dass
die Arbeitsfähigkeit noch gar nicht beurteilbar sei und sich die Frage stelle,
warum die Eingliederung gescheitert sei. Es sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers und einem 15%igen leidensbedingten Abzug auszugehen. Dies
führe unter Berücksichtigung des Einkommens bei E____ zu einem Invaliditätsgrad
von rund 69%. Auch bei einem Arbeitspensum von 80% und einem leidensbedingten
Abzug von 15% habe der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 50%
mindestens einen Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. Beschwerde vom 3. April
2019 und Replik vom 17. Juni 2019).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle zu
Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente
aufgehoben hat.
3.
3.1.
Zunächst ist zum Antrag der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung Stellung zu nehmen:
3.2.
Gemäss Art. 66 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 97 AHVG kann bei
einer verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente der
Invalidenversicherung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden.
Vorbehalten bleibt der Fall, dass die IV-Stelle die angefochtene
Revisionsverfügung, ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen,
nur deshalb erliess, um rechtsmissbräuchlich einen möglichst frühen
Revisionszeitpunkt zu provozieren. Diesfalls hat das kantonale Gericht den in
der Revisionsverfügung entzogenen Suspensiveffekt der Beschwerde für den
Zeitraum wieder herzustellen, den das Verfügungsverfahren in Anspruch genommen
hätte, wenn es formell korrekt durchgeführt worden wäre (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 21. November 2011 [9C_567/2017], E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.3.
Mit Blick auf die Aktenlage ist vorliegend nicht ersichtlich, dass
die IV-Stelle die Revisionsverfügung nur erlassen hat, um rechtsmissbräuchlich
einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt zu provozieren. Die IV-Stelle hat
gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 9. Dezember 2016,
den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D____ vom 5. Oktober 2017 als auch
der RAD-Beurteilung vom 6. Dezember 2018 die angefochtene Verfügung vom 27.
Februar 2019 erlassen. Bereits aus diesem Zeitablauf kann nicht geschlossen
werden, sie hätte die Revision verfrüht vorgenommen. Hinzu kommt, dass alle
drei Ärzte eine Verbesserung des Gesundheitszustandes feststellen konnten und
sich der Beschwerdeführer nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befindet.
Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung nicht in
rechtsmissbräuchlicher Weise verfrüht ergangen, so dass der entzogene
Suspensiveffekt wieder herzustellen wäre. Im Weiteren ist festzuhalten, dass
nach der erforderlichen Interessenabwägung (vgl. BGE 124 V 82, 88 f.) das
Interesse der IV-Stelle an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher
Rückforderungen höher zu bewerten ist als das Interesse des Beschwerdeführers
am Weiterfliessen der Leistungen. Dem Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ist daher nicht zu folgen.
4.
4.1.
Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers
erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann
deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,
sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des
an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE
130 V 343, 349 f.). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund.
4.2.
Unstrittig ist vorliegend, dass es seit der letzten materiell
eingehenden Beurteilung des Sachverhalts mit Durchführung eines
Einkommensvergleichs (vgl. Verfügung vom 21. November 2013, IV-Akte 106; BGE
133 V 108, 114) in psychischer Hinsicht zu einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes gekommen ist (vgl. auch Replik vom 17. Juni 2019). Strittig
ist indessen, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist.
5.
5.1.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu
würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
5.2.
Im Nachfolgenden werden die wichtigsten medizinischen Unterlagen
kurz dargestellt:
Mit psychiatrischem Gutachten vom 9. Dezember 2016 stellt der
psychiatrische Experte Dr. C____ einen Status nach psychotischer Störung,
Differentialdiagnose: Status nach drogeninduziertem psychotischen Zustand sowie
Status nach möglicher paranoider Schizophrenie als Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit fest. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer aufgrund einer psychotischen Symptomatik in der Vergangenheit
nicht in der Lage gewesen sei, in die freie Wirtschaft integriert werden zu
können, er habe deswegen eine Ausbildung im geschützten Rahmen absolviert. Es
müsse mittlerweile die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie hinterfragt werden.
Differentialdiagnostisch könne an eine vorübergehende psychotische Störung,
möglicherweise induziert durch den Drogenkonsum, gedacht werden, wobei auch
berücksichtigt werden müsse, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit eine vulnerable
Persönlichkeitsstruktur vorliege. Mittlerweile sei diese psychotische
Symptomatik remittiert, auch nehme der Beschwerdeführer schon über eineinhalb
Jahre keine neuroleptischen Medikamente mehr ein und fühle sich diesbezüglich
stabil. Es könne daher von einer Remission der Störung ausgegangen werden.
Aktuell sei unklar, inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich genügend
belastbar sei, um einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen. Es
müssten deswegen berufliche Massnahmen durchgeführt werden. Es sei denkbar,
dass er in die freie Wirtschaft integriert werden könne, wobei das Ausmass
nicht abgeschätzt werden könne (vgl. IV-Akte 128).
Mit Bericht vom 5. Oktober 2017 erhebt der behandelnde
Psychiater Dr. D____ eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer
Krankheit als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit sei ein Zustand nach nichtorganischer psychotischer
Störung sowie ein Zustand nach gemischtem Drogenkonsum. Symptome einer anhaltenden
nichtorganischen psychotischen Störung liessen sich gegenwärtig nicht erfassen.
Eine antipsychotische Medikation finde seit 2015 nicht mehr statt und der
Beschwerdeführer bedürfe derzeit einer solchen auch nicht. Es lasse sich
retrospektiv ein positiver Verlauf feststellen. Prognostisch gehe er von einem
Fortbestehen der Stabilisierung aus und rechne nicht mit einer Symptombildung
wie im 2010. Im Zusammenhang mit der Diagnose der andauernden
Persönlichkeitsänderung bestünden gewisse Einschränkungen hinsichtlich der
Affektregulation, der Selbst- und Fremdwahrnehmung sowie der Kritikfähigkeit.
Er schätze die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegenwärtig mit 80%
ein. Es bestünden Einschränkungen hinsichtlich Arbeiten unter hohem Zeitdruck
sowie Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Konfliktfähigkeit stellen
würden. Hier seien überwiegend qualitative Einschränkungen vorhanden (IV-Akte
177).
Mit RAD-Beurteilung vom 6. Dezember 2018 stellt der RAD-Arzt F____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, dass eine aktuelle
psychiatrische Behandlung nicht mehr stattfinde. Aus medizinischer Sicht sei
nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die ihm dargebotene Stelle
nicht angetreten habe. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätten IV-fremde Gründe
zu einem Scheitern der aktuellen Eingliederung geführt. Für eine Einschätzung
der aktuellen gesundheitlichen Situation werde auf den Bericht von Dr. D____
vom 5. Oktober 2017 mangels aktuellen Behandlungsberichts abgestellt. Dort
werde eine Arbeitsunfähigkeit von 20% für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
ausgewiesen, die Angabe sei gültig ab 1. Oktober 2017. Subjektiv bestehe kein
Leidensdruck, die psychiatrische Behandlung sei beendet. Die Tatsache, dass
sich der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr in psychiatrischer Behandlung
befinde, spreche für eine seit letztem Arztbericht unveränderte gesundheitliche
Situation. Für Verweistätigkeiten, die keine hohen Anforderungen an die
Konfliktfähigkeit des Beschwerdeführers stellten und keine anspruchsvolle
realitätsgerechte Selbsteinschätzung der eigenen Fähigkeiten voraussetzten
sowie nicht unter erhöhtem Zeitdruck stattfänden, müsse ab dem 1. Oktober 2017
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden (IV-Akte 208).
5.3.
In Erwägung dieser Aktenlage ist festzuhalten, dass die IV-Stelle zu
Recht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der letzten
Verfügung vom 21. November 2013 und von einer Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit von mindestens 80%
ausgegangen ist. Bereits Dr. C____ stellte mit psychiatrischem Gutachten
vom 9. Dezember 2016 fest, die psychotische Symptomatik sei remittiert, der
Beschwerdeführer nehme keine neuroleptischen Medikamente mehr ein und fühle
sich stabil. Eine Remission der Störung sei eingetreten (IV-Akte 128). Sodann
hatte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Eingliederung bei der
Tankstelle E____ vom 3. Juli 2017 bis 31. Oktober 2017 teilweise ein 80%-Pensum
inne (IV-Akte 187). Er war in diesem Zusammenhang auch in der Lage, eine
entsprechende Leistung zu erbringen (IV-Akte 170, S. 2). Mit Schlussbericht G____
vom 10. November 2017 wurde diesbezüglich angegeben, das Pensum habe sukzessiv
gesteigert und letztlich auch gehalten werden können. Der Beschwerdeführer sei
im ersten Arbeitsmarkt vermittelbar. Er habe sich als arbeitsfähig gezeigt und
ihm sei Schichtarbeit zumutbar (IV-Akte 187, S. 4). Hinzu kommt, dass sich auch
der Beschwerdeführer selbst in diesem Rahmen als arbeitsfähig erachtet, gab er
doch anlässlich des Standortgesprächs vom 3. November 2017 an, er wolle sich
für 50%-80% Stellen bewerben (IV-Akte 186). Schliesslich kam der behandelnde
Psychiater Dr. D____ mit Bericht vom 5. Oktober 2017 zum Schluss, es könne von
einer Stabilisierung der Situation ausgegangen werden. Eine antipsychotische
Medikation finde seit 2015 nicht mehr statt und der Beschwerdeführer bedürfe
auch keiner solchen. Er sei in einer Tätigkeit ohne hohen Zeitdruck und welche
keine besonderen Anforderungen an die Konfliktfähigkeit stelle, zu 80% arbeitsfähig
(vgl. IV-Akte 177). In Anbetracht dieser klaren Äusserungen des Gutachters und
des behandelnden Psychiaters als auch der vom Beschwerdeführer gezeigten
Arbeitsleistung vermag die Beurteilung des RAD vom 6. Dezember 2018, es sei
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und der Beschwerdeführer
sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80%-100% arbeitsfähig, zu überzeugen.
Dass der RAD mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2018 zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit noch eine praktische Erprobung als sinnvoll erachtete (vgl.
IV-Akte 201, S. 2) und sich nunmehr bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom
6. Dezember 2018 in erster Linie auf den Bericht von Dr. D____ vom 5. Oktober
2017 stützte, vermag ebenfalls keine Zweifel an seiner Beurteilung erwecken. In
diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass die IV-Stelle einen aktuellen
Bericht von Dr. D____ nicht erhältlich machen konnte, da sich der
Beschwerdeführer psychiatrisch nicht mehr behandeln liess (IV-Akte 208, S. 1). Unter
Berücksichtigung dieser neuen Tatsache gelangte der RAD-Arzt F____ mit
Beurteilung vom 6. Dezember 2018 alsdann zum Schluss, es bestehe subjektiv kein
Leidensdruck mehr und der Beschwerdeführer sei gestützt auf den Arztbericht von
Dr. D____ vom 5. Oktober 2017 zu 80%-100% arbeitsfähig (IV-Akte 208). Dies
erweist sich mit Blick auf den vorerwähnten Geschehensablauf und der
medizinischen Aktenlage als nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle zur Recht
auf den RAD-Bericht vom 6. Dezember 2018 abgestellt hat.
Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bisher nicht in den
ersten Arbeitsmarkt integrieren konnte, spricht nicht gegen die vorerwähnte
medizinisch-theoretisch festgestellte Arbeitsfähigkeit. Denn aus den Akten ist
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die ihm angebotene Stelle bei E____ aus
familiären Gründen abgelehnt hat (IV-Akte 187, S. 3 f. und S. 8). Dies legt den
Schluss nahe, dass unter anderem auch invaliditätsfremde Faktoren einer
Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt entgegenstanden.
Aufgrund des Vorerwähnten ist weiter erstellt, dass die
Invalidenrente nicht aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers
bei der beruflichen Eingliederung eingestellt wurde. Vielmehr ist nach dem
Dargelegten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und der
Beschwerdeführer ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu mindestens 80% arbeitsfähig. Wie die IV-Stelle
indes zu Recht festgestellt hat, ist vorliegend fraglich, ob sie beim Abschluss
der beruflichen Massnahmen nicht ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von
Art. 21 Abs. 4 ATSG hätte durchführen müssen. Jedenfalls ist die IV-Stelle dabei
zu behaften, dass der Beschwerdeführer nach wie vor die Möglichkeit hat, die
IV-Stelle um berufliche Massnahmen zu ersuchen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2).
5.4.
Zusammenfassend ist der RAD zu Recht davon ausgegangen, dass seit November
2013 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und der
Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 80% arbeitsfähig
ist (vgl. IV-Akte 208).
6.
6.1.
Gestützt auf die von medizinischer Seite erhobenen gesundheitlichen
Einschränkungen sind deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit festzustellen.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads bei einer erwerbstätigen Person wird
das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und etwaiger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (sog.
Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG).
6.2.
Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 27. Februar 2019 folgenden
Einkommensvergleich vorgenommen: Beim Valideneinkommen hat sie die Schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen (LSE), abgestuft nach Alter, beigezogen und für die
Altersstufe 25-30 das Valideneinkommen mit Fr. 73‘800.-- beziffert. Für das
Invalideneinkommen stützt sie sich auf die LSE Tabelle TA1, Total Männer,
Kompetenzniveau 1. Nach Umrechnung auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit
von 41.7 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2018 ergab
dies – unter Berücksichtigung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit – ein
Invalideneinkommen von Fr. 67‘607.--. Nach Gegenüberstellung der
Vergleichseinkommen resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von
8% (vgl. IV-Akte 213).
6.3.
Das Valdieneinkommen ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden und
wird vom Beschwerdeführer auch nicht angezweifelt. Hingegen macht er beim
Invalideneinkommen geltend, es müsse zur Berechnung desselben auf den
Stundenlohn bei E____ in Höhe von Fr. 25.00 abgestellt und unter
Berücksichtigung der verminderten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein
leidensbedingter Abzug in Höhe von 15% gewährt werden.
6.4.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Bestimmung des
Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen,
in welcher die Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, sind rechtsprechungsgemäss die Tabellenlöhne beizuziehen (vgl. BGE 126
V 75). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die ihm angebotene Stelle bei E____
abgelehnt. Daher kann zur Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf diesen
(Stunden-)Lohn abgestellt werden. Da der Beschwerdeführer kein tatsächliches Erwerbseinkommen
erzielt, hat die IV-Stelle zu Recht die LSE zur Ermittlung des Invalideneinkommens
beigezogen. Ausgehend von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit lässt sich das
Invalideneinkommen gestützt auf die vorerwähnten Zahlen mit Fr. 54‘086.--
beziffern. Offen bleiben kann die Frage, ob vorliegend ein leidensbedingter
Abzug zu gewähren ist (BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5). Denn selbst bei einem Abzug
von 15%, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 45‘973.-- führen würde,
resultierte – nach Vergleich der Einkommen – ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad
von 38% (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
6.5.
Gesamthaft betrachtet hat die IV-Stelle zu Recht den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers aufgehoben. Die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Februar
2019 ist aus all diesen Gründen zu schützen.
7.
7.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde vom 3. April 2019 abzuweisen
ist.
7.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da
ihm mit Instruktionsverfügung vom 20. Juni 2019 die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Vertreter des
Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat B____, ist ein angemessenes Anwaltshonorar
aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2’650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat H____,
wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 204.05 (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: