Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.74

Verfügung vom 8. März 2019

Psychiatrisches Gutachten nicht beweistauglich

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1966 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Dezember 2016 zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Ak­te 1). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Schreiben vom 28. April 2017 (IV-Akte 24) teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weshalb der Anspruch auf eine Rente geprüft werde. Gestützt auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. November 2017 (IV-Akte 31) erteilte sie Dr. med. C____, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den Auftrag zur rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (rheumatologisches Gutachten vom 17. Juli 2018 [IV-Akte 50], psychiatrisches Gutachten vom 23. August 2018 [IV-Akte 49]).

b)           Nach Stellungnahme des RAD vom 24. September 2018 (IV-Akte 53) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Okto­ber 2018 mit, man gedenke, ihm ab September 2017 eine Viertelsrente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 55). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 19. November 2018 (IV-Akte 60). Am 27. November 2018 nahm der behandelnde Psychiater Stellung zum Vorbescheid (IV-Akte 64). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei den Gutachtern die ergänzenden Stellungnahmen vom 15. Januar 2019 (vgl. IV-Akte 71) bzw. vom 25. Januar 2019 (IV-Akte 74) ein. Nach Stellungnahme des RAD vom 31. Januar 2019 (IV-Akte 73) erliess die Beschwerdegegnerin am 8. März 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 80).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 3. April 2019 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 8. März 2019 sowie ab September 2017 die Ausrichtung mindestens einer halben Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 30. April 2019 nimmt der behandelnde Psychiater Stellung zur Verfügung vom 8. März 2019.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)           Mit Replik vom 17. Juni 2019 und Duplik vom 9. Juli 2019 halten die Parteien an ihren Begehren fest.

III.     

a)           Am 25. September 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b)           Das Gericht hat entschieden, dass die Verfügung vom 8. März 2019 aufgehoben und die Sache zur Vornahme neuer medizinischer Abklärungen (in Form eines psychiatrischen Gutachtens) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 bietet die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gestützt auf BGE 137 V 314 ff.

c)           Mit Schreiben vom 3. November 2019 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 8. März 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung ab, gestützt auf die beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. C____ vom 17. Juli 2018 (IV-Akte 50) und Dr. med. D____ vom 23. August 2018 (IV-Akte 49) sei von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit auszugehen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen den Beweiswert der beiden Gutachten sprächen (Beschwerdeantwort Rz. 3). Eine Erhöhung des leidensbedingten Abzugs sei nicht angezeigt, da alle relevanten Faktoren bereits im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden seien (Beschwerdeantwort Rz. 4).

2.2.          Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich die fehlende Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens sowohl für die Zeit vor der Begutachtung als auch für den Begutachtungszeitpunkt. Der Austrittsbericht der Klinik E____ vom 23. April 2018 habe Dr. med. D____ im Rahmen seiner Begutachtung nicht vorgelegen, weshalb das Gutachten aufgrund der unvollständigen Aktenlage nicht verwertbar sei (Beschwerde Rz. 14). Sodann seien das Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 25. Januar 2019 nicht nachvollziehbar, denn der Gutachter weiche von sämtlichen anderen psychiatrischen Beurteilungen ab (Beschwerde Rz. 15). Aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen der behandelnden Fachärzte und der fehlenden Beweiskraft des Gutachtens sowie der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. D____ müsse von einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden und daher der Anspruch auf eine ganze Rente bejaht werden (Beschwerde Rz. 18). Zudem wird eingewendet, das Invalideneinkommen sei unzutreffend ermittelt worden. Angebracht sei eine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes von mindestens 20% (vgl. Beschwerde Rz. 21).

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.          3.2.1.  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

3.2.2.     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.3.     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

3.2.4.     Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen Facharztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgut­achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2014 vom 6. Januar 2015 E. 7 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          4.1.1.  Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:

4.1.2.     Auf Zuweisung durch die Hausärztin befand sich der Beschwerdeführer vom 19. September bis 16. Dezember 2016 zur psychosomatischen Rehabilitation in der Klink F____. Im Austrittsbericht vom 20. Dezember 2016 (IV-Akte 10 S. 1 ff.) wurden als Diagnosen unter anderem eine Zwangsstörung (ICD-10 F42); soziale Phobie (ICD-10 F42.1); eine depressive Episode, mittelschwer (ICD-10 F33.1)/DD rezidivierende depressive Episoden; ein chronisches Schmerzsyndrom der linken Körperseite mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41); ein chronisches zervikovertebrales Syndrom; linksseitige Coxarthrose sowie ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei Diskushernie aufgeführt. Der Patient leide seit mindestens zehn Jahren unter Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, weshalb er mehrfach in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei. Es habe sich eine chronische Schmerzstörung entwickelt, er sei zunehmend deprimiert und gereizt und habe kognitive Störungen, was seine Arbeitsleitung beeinträchtige.

4.1.3.     Die behandelnde Hausärztin Dr. med. G____, FMH für Innere Medizin, gab im Bericht vom 24. Dezember 2016 (vgl. IV-Akte 8) die im Austrittsbericht vom 20. Dezember 2016 (IV-Akte 10) erhobenen Diagnosen wieder. Die Prognose sei un­günstig, da die Kombination der degenerativen Abnützungsreaktionen infolge der schweren Tätigkeit als Bauarbeiter sowie der Zwangsstörung mit depressivem Anteil schwer chronifiziert sei. Ab dem 16. September 2016 bestehe im angestammten Beruf als Strassenbauarbeiter eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Ak­te 8 S. 10 ff.). Nicht zumutbar sei dem Patienten das Tragen, Schieben oder Heben von Gewichten über 7 kg sowie repetitive Tätigkeiten über Kopf oder in gebückter Haltung. Psychisch sei der Patient nicht belastungsfähig und stressintolerant (IV-Akte 8 S. 4).

4.1.4.     Im Bericht vom 6. Februar 2017 (IV-Akte 18) stellte Dr. med. H____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches lumbospondylogenes Syndrom links; Coxarthrose links; chronisches Zervikovertebralsyndrom; Polyarthralgien und zuneh­mende linksbetonte Schmerzchronifizierung bei psychischen Diagnosen gemäss Beurteilung der Klinik F____. Zur Prognose führte die Ärztin aus, in Bezug auf die Probleme des Bewegungsapparats sei nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen zu rechnen. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen von Seiten der Hals- und Lendenwirbelsäule, der linken Hüfte und Schulter seien repetitives Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen von Hals- und Lendenwirbelsäule, repetitives Heben, Stossen, Ziehen von Lasten über 10 kg sowie Treppengehen oder Tätigkeiten in kniender oder kauernder Stellung zu vermeiden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht mehr sinnvoll. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei rein rheumatologisch ohne Berücksichtigung der psychosomatischen Schmerzproblematik eine wechselbelastende Tätigkeit unter Berücksichtigung der aufgeführten Einschränkungen zumutbar. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine 20%-ige Leistungsverminderung aufgrund der chronischen Schmerzproblematik.

4.1.5.     Im Austrittsbericht der I____ Kliniken [...] (I____) vom 16. Juni 2017 (IV-Akte 26) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 4. März bis 27. April 2017 wurden als Diagnosen aufgeführt: emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD-10 F60.30)/DD kombinierte Persönlichkeitsstörung am ehesten mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61); mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10); V.a. Zwangshandlungen (Zwangsrituale, ICD-10 F42.1)/‌DD im Rahmen der Diagnose 1; V.a. generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie Störungen durch Sedativa, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanz­gebrauch (ICD-10 F13.25). Der Patient sei aufgrund starker Ängste, welche durch Zwangs- und Suizidgedanken verstärkt worden seien, in die Klinik eingetreten, wo er aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode behandelt worden sei. Bei Eintritt habe sich der Patient gedanklich verlangsamt, affektiv deprimiert, ängstlich, unsicher mit latenten Suizidgedanken präsentiert. Generell habe sich der Patient während des Aufenthalts nur begrenzt therapiemotiviert gezeigt. Nach einer ersten Stabilisierung des Zustandsbilds mit einem Rückgang der Impulsdurchbrüche und des autoaggressiven Verhaltens sei es erneut zu einem entsprechenden Verhalten gekommen, wes­halb am 27. April 2017 ein therapeutisches Timeout erfolgt sei. Bei Austritt habe der Patient eine wechselnde innere Anspannung und mittelgradige motorische Unruhe gezeigt, affektiv sei er ausgeglichen, tendenziell mehr zum negativen Pol ausgelenkt gewesen. Es liege eine deutliche Störung der Vitalgefühle vor. Der Patient berichte von Zwangsgedanken/DD Gedankenkreisen, es seien keine Zwangsrituale objektivierbar. Unter Anspannung bestehe ein selbstverletzendes Verhalten.

4.1.6.     Der behandelnde Psychiater Dr. med. J____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Arztbericht vom 3. Juli 2017 (IV-Akte 30) folgende Diagnosen fest: Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsritualen (ICD-10 F42.1); mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1); emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD-10 F60.30); Störungen durch Sedativa, Abhängigkeit (ICD-10 F13.25) und anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei bekannter Hüftarthrose. Auffassung und Konzentration des Patienten seien eingeschränkt, er sei im Denken umständlich, ängstlich. Es lägen Zwangsgedanken und Zwangshandlungen vor, kein Wahn und keine Sinnestäuschungen. Der Patient sei affektiv deprimiert, Suizidgedanken seien zwischendurch vorhanden, er distanziere sich vor Handlungen. Es bestehe ein selbstschädigendes Verhalten, indem er den Kopf gegen die Wand schlage. Aktuell sei das Ausmass der Zwangsstörung nicht mit einer beruflichen Tätigkeit vereinbar, weshalb ein Anspruch auf eine Rente von 100% vorliege.

4.1.7.     Im Bericht der Klinik E____ vom 23. April 2018 (IV-Akte 38) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 31. Januar bis 29. März 2018 wurden als Diagnosen festgehalten: Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2); psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika; Abhän­­gigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2); mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1); chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61). Die Zu­weisung sei durch die Hausärztin erfolgt bei depressiver Symptomatik, Zwangsproblematik, Verdacht auf Angststörung und kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie diversen somatischen Problemen. Der Patient habe bei Eintritt über Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen berichtet. Im Affekt habe er deutlich niedergestimmt ge­wirkt. Er spreche offen über seine Zwänge, Zwangsgedanken und Zwangsrituale, diffuse Ängste und Befürchtungen etwas falsch zu machen und sein Grübeln. Der Patient sei phasenweise aggressiv, vor allem gegen sich selber. Es habe eine Antriebsminderung, Interesse- und Freudlosigkeit sowie ein sozialer Rückzug bestanden. Eine Ich-Störung sei nicht eruierbar gewesen. Am 29. März 2018 sei der Patient in einem leicht verbesserten Allgemeinzustand und guter Stimmungslage nach Hause ausgetreten.

4.2.          4.2.1.  Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2019 (IV-Akte 80) in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten (IV-Akten 49 und 50) gestützt.

4.2.2.     Im psychiatrischen Gutachten vom 23. August 2018 (IV-Akte 49) diagnostizierte Dr. med. D____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) und Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er akzentuierte (emotional instabile, narzisstische, ängstlich-vermeidende) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fest (IV-Akte 49 S. 13). Aus rein psychiatrischer Sicht sei retrospektiv seit der Krankschreibung im September 2016 von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer anderen Tätigkeit auszugehen (IV-Akte 49 S. 20 f.).

Der Versicherte gehe davon aus, dass er aufgrund seiner Beschwerden zu keiner Tätigkeit mehr fähig sei. Aufgrund der aktuellen Untersuchung lasse sich eine solch hohe Einschränkung nicht objektivieren. So seien Ressourcen erkennbar: er sei an Aktualitäten interessiert und in den Beziehungen innerhalb seiner Familie als relativ gut integriert zu betrachten. Schwerwiegende psychiatrische Komorbiditäten hätten nicht nachgewiesen werden können (IV-Akte 49 S. 19). Sodann seien die Angaben des Exploranden zum Teil als inkonsistent und widersprüchlich zu betrachten. Trotz der von ihm als erheblich geklagten Beschwerden nehme der Versicherte keine weiterführenden Behandlungsmöglichkeiten wahr, auch sei das psychotherapeutische Potential bei einer Sitzungsfrequenz alle drei bis maximal alle zwei Wochen als nicht ausgeschöpft zu betrachten (IV-Akte 49 S. 17 f.).

4.2.3.     Dr. med. C____ erstattete am 17. Juli 2018 das rheumatologische Gutachten (IV-Akte 50). Darin stellte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links; Coxarthrose links; chronisches Zervikovertebralsyndrom; periarthopathische Schulterbeschwerden sowie Polyarthralgien. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung (positive Waddell-Zeichen, Fibromyalgie-Druckpunkte und Kontrollpunkte, pseudoneurologische Beschwerden), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend, genannt (IV-Akte 50 S. 12). Beim Versicherten bestünden seit Jahren symptomatische, degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat, wobei der Explorand aufgrund seiner Zwänge trotzdem weiterhin seiner körperlich schweren Arbeit im Strassenbau im Rahmen eines 100% Pensums nachgegangen sei.

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, dass aufgrund der symptomatischen, morphologischen Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, aber auch an den peripheren Gelenken, sowohl qualitative als auch quantitative Beeinträchtigungen bestätigt werden könnten. Die bisherige Tätigkeit im Strassenbau könne in Über­einstimmung mit der behandelnden Rheumatologin ab Februar 2017 (vgl. IV-Akte 18) nicht mehr als zumutbar erachtet werden (IV-Akte 50 S. 14 f.). Eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit, die wechselbelastend und ohne Zwangshaltungen durchgeführt werden könne, sei dem Versicherten aus rheumatologischer Sicht retrospektiv und aktuell mit einem Pensum von 100% zumutbar. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der multiplen, somatisch nachvollziehbaren Schmerzregionen betrage geschätzt 20% wegen des verlangsamten Arbeitstempos und/oder eines erhöhten Pausenbedarfs. Dies ebenfalls entsprechend der Aktenlage seit Februar 2017. Zuvor könne wegen der effektiv geleisteten Arbeitstätigkeit des Exploranden aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkungen attestiert werden (IV-Akte 50 S. 16).

4.2.4.     Im Rahmen der bidisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter zusammenfassend fest, dass von September 2016 bis Januar 2017 in jeder Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30% vorgelegen habe. Ab Februar 2017 bestehe in der angestammten Tätigkeit als Strassenbauarbeiter eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100%. In einer leichten bis mittelschweren, rückenadaptierten Tätigkeit ohne Zwangshaltungen liege seit Februar 2017 andauernd eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit vor (IV-Akte 50 S. 17).

5.                

5.1.          Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2.          Zunächst ist festzuhalten, dass das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C____ vom 17. Juli 2018 (IV-Akte 50) die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen an medizinische Berichte (vgl. dazu E. 3.2.3 vorne) erfüllt. Demnach ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer aus rein rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit, die wechselbelastend und ohne Zwangshaltungen durchgeführt werden kann, bei einer Leistungseinschränkung von 20% ab Februar 2017 zumutbar ist (IV-Akte 50 S. 16). Eine Veränderung wird weder vom Beschwerdeführer noch von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht.

5.3.          5.3.1.  In psychiatrischer Hinsicht hat sich die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten vom 23. Au­gust 2018 (IV-Akte 49) und die gutachterliche Stellungnahme vom 25. Januar 2019 (IV-Akte 74) gestützt. Dr. med. D____ hat darin ausgeführt, dass anlässlich der Untersuchung am 28. Juni 2018 sich eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen, aber auch Zwangsgedanken, nachweisen liessen. Der Versicherte berichte, dass er zuhause und bei der Arbeit unter Zwangsritualen leide (IV-Akte 49 S. 14). Das Ausmass der Zwangsstörung lasse sich aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht verlässlich abschätzen, die diesbezüglichen Angaben des Versicherten seien sehr inkonsistent, es ergäben sich Diskrepanzen zu den Angaben in den vorliegenden Akten und den fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau. Es sei aber seit Beginn der Behandlung bei Dr. med. J____ Anfang 2017 ein ausgewiesener Leidensdruck aus psychiatrischer Sicht feststellbar (IV-Akte 49 S. 19).

5.3.2.     Des Weiteren liessen sich Störungen durch Sedativa oder Hypnotika mit Abhängigkeitssyndrom seit etwa fünf bis sechs Jahren nachweisen. Der Versicherte nehme Alprazolam zur Behandlung seiner Ängste ein. Verordnet sei eine relativ hohe Dosis, weshalb ein Teil der beklagten Beschwerden, insbesondere die Müdigkeit und verminderte Energie, dadurch mitverursacht werde (IV-Akte 49 S. 15).

5.3.3.     Aktuell seien akzentuierte emotional instabile sowie narzisstische und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge erkennbar. In Stresssituationen reagiere der Versicherte zeitweise impulsiv mit einem Schlagen des Kopfes gegen die Wand, obwohl sich dies, seinen eigenen Angaben zufolge, deutlich gebessert habe. Auch die Gereiztheit und Aggressivität hätten sich wegen der aktuell besseren Medikation mit Psychopharmaka vermindert. Differentialdiagnostisch wäre an eine Persönlichkeitsstörung zu denken, doch die Kriterien hierfür seien als nicht erfüllt zu betrachten. Insbesondere sei sowohl auf Objektbeziehungsebene als auch auf Berufsebene Konstanz nachgewiesen (IV-Akte 49 S. 14).

5.3.4.     Anlässlich der aktuellen Untersuchung lasse sich ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen erheblicher Intensität im Bereiche der lumbalen und zervikalen Wirbelsäule, beider Hüften, beider Kniegelenke und der Fingergelenke nachweisen. Aus psychiatrischer Sicht habe der Versicherte während der aktuellen Untersuchung aber nicht den Eindruck hinterlassen, unter andauernden, schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung hätten Mimik und Gestik ein Schmerzerleben angedeutet. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, zusätzlich zu den somatisch begründbaren Schmerzen, könne deshalb nicht gestellt werden (IV-Akte 49 S. 13).

5.3.5.     Weder aufgrund der subjektiv geklagten Beschwerden noch aufgrund der während der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunde lasse sich die Diagnose einer Depression objektivieren. Insbesondere sei keine andauernd gereizt-aggres­sive oder bedrückt-traurige Stimmung und auch keine Freud- oder Interesselosigkeit nachweisbar. Während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen gewesen. Die affektive Modulationsfähigkeit und Vitalität seien nicht eingeschränkt. Eine subjektiv vom Exploranden geklagte verminderte Energie oder Müdigkeit lasse sich rein klinisch ebenso wenig erkennen wie eine verminderte Konzentrationsfähigkeit (IV-Akte 49 S. 15). In seiner Stellungnahme zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, wie sie in den Berichten der Klinik F____ vom 20. De­zember 2016 (IV-Akte 10 S. 1 ff.), der I____ vom 16. Juni 2017 (IV-Ak­te 26) sowie im Bericht des behandelnden Psychiaters vom 3. Juli 2017 (IV-Akte 30) aufgeführt wurde, führte der Gutachter aus, dass in der aktuellen Untersuchung keine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert werden könne. Es sei im Vergleich mit den Befunden dieser Berichte bis zum Zeitpunkt der Untersuchung zu einer deutlichen Verbesserung gekommen (IV-Akte 49 S. 16).

5.4.          5.4.1.  Auf das Gutachten von Dr. med. D____ vom 23. Au­gust 2018 (IV-Akte 49) sowie seine Stellungnahme vom 25. Januar 2019 (IV-Akte 74) kann vorliegend nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Gegen die Aussagekraft des Gutachtens bzw. der Stellungnahme sprechen in erster Linie die von seiner Einschätzung abweichenden anderen fachärztlichen Beurteilungen der involvierten Kliniken und Ärzte. Diese sind geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. med. D____ hervorzurufen.

5.4.2.     In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in sämtlichen anderen Berichten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt und entsprechende Befunde erhoben worden sind. Im Austrittsbericht der Klink F____ vom 20. Dezember 2016 wurde ausgeführt, der Patient sei zunehmend deprimiert und gereizt, eingeschränkt schwingungsfähig, freu­delos. Er zeige kognitive Störungen im Sinne von Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit, was seine Arbeitsleitung beeinträchtige (IV-Akte 10 S. 2, 5). Im I____-Bericht vom 16. Juni 2017 wurde vermerkt, bei Eintritt habe sich der Patient gedanklich verlangsamt, affektiv deprimiert, ängstlich, unsicher mit latenten Suizidgedanken präsentiert (IV-Akte 26 S. 4). Im Bericht der Klinik E____ vom 23. April 2018 wurde ausgeführt, der Patient habe im Affekt deutlich niedergestimmt gewirkt. Es habe eine Antriebsminderung, Interesse- und Freudlosigkeit sowie ein sozialer Rückzug bestanden (IV-Ak­te 38 S. 3). Auch der behandelnde Psychiater berichtet, der Patient sei affektiv deprimiert, Auffassung und Konzentration seien eingeschränkt (IV-Akte 30 S. 3). Dr. med. D____ verneint das Vorliegen der entsprechenden Diagnose und führt dazu aus, aufgrund der fehlenden Befunde müsse es wohl zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung zu einer deutlichen Verbesserung gekommen sein. Dass der Gutachter den von den übrigen Fachärzten erhobenen Befunden keinen Krankheitswert zuerkennt und in Abweichung zu allen anderen fachärztlichen Beurteilungen die Depression nicht diagnostiziert und demzufolge bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit auch nicht berücksichtigt hat, wirft Fragen auf. Die Beurteilung von Dr. med. D____ ist diesbezüglich nicht überzeugend.

5.4.3.     In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin aus, der behandelnde Psychiater habe die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht ausreichend validiert. Zwar sei es sinnvoll gewesen, dass Dr. med. J____ für die Beurteilung, ob eine Persönlichkeitsproblematik vorliege, die Ehefrau in die Befunderhebung einbezogen habe. Deren Angaben seien jedoch vor dem Hintergrund, dass sie hierbei auch durch sozialversicherungsrechtliche Überlegungen hätte geleitet sein können, mit einer gewissen Skepsis zu betrachten. Ein (neuropsychologisches) Testverfahren wäre demgegenüber eine objektivere Methode der Validitätsprüfung gewesen (Beschwerdeantwort RZ. 3 S. 2). Diese Testung wurde vorliegend nicht durchgeführt, weshalb die diagnostische Differenz zwischen der Beurteilung des Gutachters und den Fachärzten nicht aufgelöst werden kann und nachgeholt werden muss.

5.4.4.     Bezüglich der Zwangsstörungen weist der Gutachter auf die beobachteten Inkonsistenzen hin, die eine genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verunmöglichten. So erwähnt er, dass der Beschwerdeführer über seinen Aufenthalt in der Klinik E____ nicht gesprochen habe, was nicht zum Vorliegen einer ausgeprägten Zwangsstörung passe (IV-Akte 74 S. 2). In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung durch Dr. med. C____ den Aufenthalt in der Klinik E____ erwähnt hat (IV-Akte 50 S. 9). Ob der Beschwerdeführer somit die stationäre Behandlung in der Klinik wirklich verheimlichen wollte (vgl. dazu IV-Akte 49 S. 10), ist nicht erstellt.

5.4.5.     Damit bleibt festzustellen, dass im Gutachten bzw. der Stellungnahme von Dr. med. D____ die abweichenden fachärztlichen Beurteilungen nicht hinreichend diskutiert und nachvollziehbar begründet wurden, so dass seine anderslautende Einschätzung nicht nachvollzogen werden kann. Das Gutachten erfüllt damit die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht.

5.5.          Jedoch kann vorliegend auch nicht unbesehen auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte und Kliniken abgestellt werden. So gilt hinsichtlich ihrer Ausführungen zu berücksichtigen, dass ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Berichte angebracht ist (vgl. dazu BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5; 125 V 351, 353 E. 3b/cc). Auch ist – mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 3) – festzuhalten, dass in den Berichten über die stationären Klinikaufenthalte eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fehlt. Bei der Einschätzung einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Psychiater wird in dessen Berichten sowie Stellungnahmen nicht immer eine hinreichende Abgrenzung zwischen objektiven Beschwerden und subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers vorgenommen, sodass daraus keine zuverlässigen Schlüsse auf das tatsächlich noch vorhandene Leistungsvermögen gezogen werden können.

5.6.          Unter diesen Umständen kann vorliegend keine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorgenommen werden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neues psychiatrisches Gutachten bei einem anderen Gutachter in Auftrag gibt. Dabei sind der psychische Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend gutachterlich abzuklären. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer zusätzlichen Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden.

6.                

6.1.          Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

6.2.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. März 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: