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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
September 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. phil. D. Borer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.74
Verfügung vom 8. März 2019
Psychiatrisches Gutachten nicht
beweistauglich
Tatsachen
I.
a) Der 1966 geborene Beschwerdeführer meldete sich im
Dezember 2016 zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge medizinische
und erwerbliche Abklärungen. Mit Schreiben vom 28. April 2017
(IV-Akte 24) teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seines
Gesundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien,
weshalb der Anspruch auf eine Rente geprüft werde. Gestützt auf die
Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. November
2017 (IV-Akte 31) erteilte sie Dr. med. C____, FMH für Rheumatologie und
Innere Medizin, und Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den
Auftrag zur rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers
(rheumatologisches Gutachten vom 17. Juli 2018 [IV-Akte 50],
psychiatrisches Gutachten vom 23. August 2018 [IV-Akte 49]).
b) Nach Stellungnahme des RAD vom 24. September
2018 (IV-Akte 53) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 31. Oktober 2018 mit, man gedenke, ihm ab September
2017 eine Viertelsrente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 55). Dazu äusserte sich
der Beschwerdeführer am 19. November 2018 (IV-Akte 60). Am 27. November
2018 nahm der behandelnde Psychiater Stellung zum Vorbescheid
(IV-Akte 64). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei den Gutachtern
die ergänzenden Stellungnahmen vom 15. Januar 2019 (vgl. IV-Akte 71)
bzw. vom 25. Januar 2019 (IV-Akte 74) ein. Nach Stellungnahme des RAD
vom 31. Januar 2019 (IV-Akte 73) erliess die Beschwerdegegnerin am
8. März 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 80).
II.
a) Mit Beschwerde vom 3. April 2019 beantragt
der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 8. März 2019 sowie ab
September 2017 die Ausrichtung mindestens einer halben Invalidenrente.
Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 30. April 2019 nimmt
der behandelnde Psychiater Stellung zur Verfügung vom 8. März 2019.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 28. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 17. Juni 2019 und Duplik vom
9. Juli 2019 halten die Parteien an ihren Begehren fest.
III.
a) Am 25. September 2019 findet die Beratung der
Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) Das Gericht hat entschieden, dass die Verfügung
vom 8. März 2019 aufgehoben und die Sache zur Vornahme neuer medizinischer
Abklärungen (in Form eines psychiatrischen Gutachtens) an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019
bietet die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum Rückzug
der Beschwerde gestützt auf BGE 137 V 314 ff.
c) Mit Schreiben vom 3. November 2019 hält der
Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 8. März 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin
einen Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung ab, gestützt auf die
beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. C____ vom 17. Juli 2018 (IV-Akte 50)
und Dr. med. D____ vom 23. August 2018 (IV-Akte 49) sei von einer 70%-igen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit auszugehen. Es
seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen den Beweiswert der beiden
Gutachten sprächen (Beschwerdeantwort Rz. 3). Eine Erhöhung des
leidensbedingten Abzugs sei nicht angezeigt, da alle relevanten Faktoren
bereits im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden
seien (Beschwerdeantwort Rz. 4).
2.2.
Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich die fehlende Beweiskraft des
psychiatrischen Gutachtens sowohl für die Zeit vor der Begutachtung als auch
für den Begutachtungszeitpunkt. Der Austrittsbericht der Klinik E____ vom 23. April
2018 habe Dr. med. D____ im Rahmen seiner Begutachtung nicht vorgelegen,
weshalb das Gutachten aufgrund der unvollständigen Aktenlage nicht verwertbar
sei (Beschwerde Rz. 14). Sodann seien das Gutachten sowie die ergänzende
Stellungnahme des Gutachters vom 25. Januar 2019 nicht nachvollziehbar,
denn der Gutachter weiche von sämtlichen anderen psychiatrischen Beurteilungen
ab (Beschwerde Rz. 15). Aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen der
behandelnden Fachärzte und der fehlenden Beweiskraft des Gutachtens sowie der
ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. D____ müsse von einer vollen
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden und daher der Anspruch
auf eine ganze Rente bejaht werden (Beschwerde Rz. 18). Zudem wird
eingewendet, das Invalideneinkommen sei unzutreffend ermittelt worden.
Angebracht sei eine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes von mindestens
20% (vgl. Beschwerde Rz. 21).
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),
frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
3.2.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
3.2.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) und ob der Arzt über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
3.2.4. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen Facharztes einerseits und Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein
subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei
der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 8C_516/2014 vom 6. Januar 2015 E. 7 mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das
Folgende zu entnehmen:
4.1.2. Auf Zuweisung durch die Hausärztin befand sich der
Beschwerdeführer vom 19. September bis 16. Dezember 2016 zur
psychosomatischen Rehabilitation in der Klink F____. Im Austrittsbericht vom 20. Dezember
2016 (IV-Akte 10 S. 1 ff.) wurden als Diagnosen unter anderem eine
Zwangsstörung (ICD-10 F42); soziale Phobie (ICD-10 F42.1); eine depressive
Episode, mittelschwer (ICD-10 F33.1)/DD rezidivierende depressive Episoden; ein
chronisches Schmerzsyndrom der linken Körperseite mit psychischen und
somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41); ein chronisches zervikovertebrales
Syndrom; linksseitige Coxarthrose sowie ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5
links bei Diskushernie aufgeführt. Der Patient leide seit mindestens zehn
Jahren unter Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, weshalb er mehrfach in
psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei. Es habe sich
eine chronische Schmerzstörung entwickelt, er sei zunehmend deprimiert und
gereizt und habe kognitive Störungen, was seine Arbeitsleitung beeinträchtige.
4.1.3. Die behandelnde Hausärztin Dr. med. G____, FMH für Innere
Medizin, gab im Bericht vom 24. Dezember 2016 (vgl. IV-Akte 8) die im
Austrittsbericht vom 20. Dezember 2016 (IV-Akte 10) erhobenen
Diagnosen wieder. Die Prognose sei ungünstig, da die Kombination der
degenerativen Abnützungsreaktionen infolge der schweren Tätigkeit als
Bauarbeiter sowie der Zwangsstörung mit depressivem Anteil schwer chronifiziert
sei. Ab dem 16. September 2016 bestehe im angestammten Beruf als
Strassenbauarbeiter eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 8
S. 10 ff.). Nicht zumutbar sei dem Patienten das Tragen, Schieben oder
Heben von Gewichten über 7 kg sowie repetitive Tätigkeiten über Kopf oder
in gebückter Haltung. Psychisch sei der Patient nicht belastungsfähig und
stressintolerant (IV-Akte 8 S. 4).
4.1.4. Im Bericht vom 6. Februar 2017 (IV-Akte 18) stellte
Dr. med. H____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches lumbospondylogenes Syndrom
links; Coxarthrose links; chronisches Zervikovertebralsyndrom; Polyarthralgien
und zunehmende linksbetonte Schmerzchronifizierung bei psychischen Diagnosen
gemäss Beurteilung der Klinik F____. Zur Prognose führte die Ärztin aus, in
Bezug auf die Probleme des Bewegungsapparats sei nicht mit einer Steigerung der
Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen zu rechnen. Aufgrund der
körperlichen Einschränkungen von Seiten der Hals- und Lendenwirbelsäule, der
linken Hüfte und Schulter seien repetitives Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen
von Hals- und Lendenwirbelsäule, repetitives Heben, Stossen, Ziehen von Lasten über
10 kg sowie Treppengehen oder Tätigkeiten in kniender oder kauernder
Stellung zu vermeiden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht
mehr sinnvoll. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei rein
rheumatologisch ohne Berücksichtigung der psychosomatischen Schmerzproblematik
eine wechselbelastende Tätigkeit unter Berücksichtigung der aufgeführten
Einschränkungen zumutbar. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine 20%-ige
Leistungsverminderung aufgrund der chronischen Schmerzproblematik.
4.1.5. Im Austrittsbericht der I____ Kliniken [...] (I____) vom
16. Juni 2017 (IV-Akte 26) über den stationären Aufenthalt des
Beschwerdeführers vom 4. März bis 27. April 2017 wurden als Diagnosen
aufgeführt: emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD-10
F60.30)/DD kombinierte Persönlichkeitsstörung am ehesten mit emotional
instabilen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61); mittelgradige depressive
Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10); V.a. Zwangshandlungen
(Zwangsrituale, ICD-10 F42.1)/DD im Rahmen der Diagnose 1; V.a.
generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie Störungen durch Sedativa,
Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25). Der Patient
sei aufgrund starker Ängste, welche durch Zwangs- und Suizidgedanken verstärkt
worden seien, in die Klinik eingetreten, wo er aufgrund einer mittelgradigen
depressiven Episode behandelt worden sei. Bei Eintritt habe sich der Patient
gedanklich verlangsamt, affektiv deprimiert, ängstlich, unsicher mit latenten
Suizidgedanken präsentiert. Generell habe sich der Patient während des
Aufenthalts nur begrenzt therapiemotiviert gezeigt. Nach einer ersten
Stabilisierung des Zustandsbilds mit einem Rückgang der Impulsdurchbrüche und
des autoaggressiven Verhaltens sei es erneut zu einem entsprechenden Verhalten
gekommen, weshalb am 27. April 2017 ein therapeutisches Timeout erfolgt
sei. Bei Austritt habe der Patient eine wechselnde innere Anspannung und
mittelgradige motorische Unruhe gezeigt, affektiv sei er ausgeglichen,
tendenziell mehr zum negativen Pol ausgelenkt gewesen. Es liege eine deutliche
Störung der Vitalgefühle vor. Der Patient berichte von Zwangsgedanken/DD
Gedankenkreisen, es seien keine Zwangsrituale objektivierbar. Unter Anspannung
bestehe ein selbstverletzendes Verhalten.
4.1.6. Der behandelnde Psychiater Dr. med. J____, FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, hielt im Arztbericht vom 3. Juli 2017
(IV-Akte 30) folgende Diagnosen fest: Zwangsstörung mit vorwiegend
Zwangsritualen (ICD-10 F42.1); mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1);
emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD-10 F60.30);
Störungen durch Sedativa, Abhängigkeit (ICD-10 F13.25) und anhaltende
somatoforme Schmerzstörung bei bekannter Hüftarthrose. Auffassung und
Konzentration des Patienten seien eingeschränkt, er sei im Denken umständlich,
ängstlich. Es lägen Zwangsgedanken und Zwangshandlungen vor, kein Wahn und
keine Sinnestäuschungen. Der Patient sei affektiv deprimiert, Suizidgedanken seien
zwischendurch vorhanden, er distanziere sich vor Handlungen. Es bestehe ein selbstschädigendes
Verhalten, indem er den Kopf gegen die Wand schlage. Aktuell sei das Ausmass
der Zwangsstörung nicht mit einer beruflichen Tätigkeit vereinbar, weshalb ein
Anspruch auf eine Rente von 100% vorliege.
4.1.7. Im Bericht der Klinik E____ vom 23. April 2018
(IV-Akte 38) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom
31. Januar bis 29. März 2018 wurden als Diagnosen festgehalten: Zwangsgedanken
und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2); psychische und Verhaltensstörungen
durch Sedativa oder Hypnotika; Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2);
mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1); chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und kombinierte und andere
Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61). Die Zuweisung sei durch die Hausärztin
erfolgt bei depressiver Symptomatik, Zwangsproblematik, Verdacht auf
Angststörung und kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie diversen somatischen
Problemen. Der Patient habe bei Eintritt über Konzentrations- und
Merkfähigkeitsstörungen berichtet. Im Affekt habe er deutlich niedergestimmt gewirkt.
Er spreche offen über seine Zwänge, Zwangsgedanken und Zwangsrituale, diffuse
Ängste und Befürchtungen etwas falsch zu machen und sein Grübeln. Der Patient sei
phasenweise aggressiv, vor allem gegen sich selber. Es habe eine Antriebsminderung,
Interesse- und Freudlosigkeit sowie ein sozialer Rückzug bestanden. Eine
Ich-Störung sei nicht eruierbar gewesen. Am 29. März 2018 sei der Patient in
einem leicht verbesserten Allgemeinzustand und guter Stimmungslage nach Hause
ausgetreten.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen
Verfügung vom 8. März 2019 (IV-Akte 80) in medizinischer Hinsicht massgeblich
auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten (IV-Akten 49 und 50) gestützt.
4.2.2. Im psychiatrischen Gutachten vom 23. August 2018
(IV-Akte 49) diagnostizierte Dr. med. D____ mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10
F42.1) und Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom,
ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25). Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit hielt er akzentuierte (emotional instabile, narzisstische,
ängstlich-vermeidende) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fest (IV-Akte 49
S. 13). Aus rein psychiatrischer Sicht sei retrospektiv seit der Krankschreibung
im September 2016 von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder
einer anderen Tätigkeit auszugehen (IV-Akte 49 S. 20 f.).
Der Versicherte gehe davon aus, dass er aufgrund seiner Beschwerden zu
keiner Tätigkeit mehr fähig sei. Aufgrund der aktuellen Untersuchung lasse sich
eine solch hohe Einschränkung nicht objektivieren. So seien Ressourcen erkennbar:
er sei an Aktualitäten interessiert und in den Beziehungen innerhalb seiner
Familie als relativ gut integriert zu betrachten. Schwerwiegende psychiatrische
Komorbiditäten hätten nicht nachgewiesen werden können (IV-Akte 49
S. 19). Sodann seien die Angaben des Exploranden zum Teil als inkonsistent
und widersprüchlich zu betrachten. Trotz der von ihm als erheblich geklagten
Beschwerden nehme der Versicherte keine weiterführenden
Behandlungsmöglichkeiten wahr, auch sei das psychotherapeutische Potential bei
einer Sitzungsfrequenz alle drei bis maximal alle zwei Wochen als nicht
ausgeschöpft zu betrachten (IV-Akte 49 S. 17 f.).
4.2.3. Dr. med. C____ erstattete am 17. Juli 2018 das rheumatologische
Gutachten (IV-Akte 50). Darin stellte er folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links;
Coxarthrose links; chronisches Zervikovertebralsyndrom; periarthopathische
Schulterbeschwerden sowie Polyarthralgien. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit werden deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung
(positive Waddell-Zeichen, Fibromyalgie-Druckpunkte und Kontrollpunkte,
pseudoneurologische Beschwerden), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild
entsprechend, genannt (IV-Akte 50 S. 12). Beim Versicherten bestünden
seit Jahren symptomatische, degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat,
wobei der Explorand aufgrund seiner Zwänge trotzdem weiterhin seiner körperlich
schweren Arbeit im Strassenbau im Rahmen eines 100% Pensums nachgegangen sei.
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, dass aufgrund der symptomatischen, morphologischen Veränderungen an der
Hals- und Lendenwirbelsäule, aber auch an
den peripheren Gelenken, sowohl qualitative als auch quantitative
Beeinträchtigungen bestätigt werden könnten. Die bisherige Tätigkeit im
Strassenbau könne in Übereinstimmung mit der behandelnden Rheumatologin ab
Februar 2017 (vgl. IV-Akte 18) nicht mehr als zumutbar erachtet werden (IV-Akte 50
S. 14 f.). Eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere
Tätigkeit, die wechselbelastend und ohne Zwangshaltungen durchgeführt werden
könne, sei dem Versicherten aus rheumatologischer Sicht retrospektiv und
aktuell mit einem Pensum von 100% zumutbar. Die Einschränkung der
Leistungsfähigkeit aufgrund der multiplen, somatisch nachvollziehbaren
Schmerzregionen betrage geschätzt 20% wegen des verlangsamten Arbeitstempos
und/oder eines erhöhten Pausenbedarfs. Dies ebenfalls entsprechend der Aktenlage
seit Februar 2017. Zuvor könne wegen der effektiv geleisteten Arbeitstätigkeit
des Exploranden aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkungen attestiert
werden (IV-Akte 50 S. 16).
4.2.4. Im Rahmen der bidisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die
Gutachter zusammenfassend fest, dass von September 2016 bis Januar 2017 in
jeder Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30% vorgelegen habe. Ab Februar
2017 bestehe in der angestammten Tätigkeit als Strassenbauarbeiter eine
andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100%. In einer leichten bis mittelschweren,
rückenadaptierten Tätigkeit ohne Zwangshaltungen liege seit Februar 2017
andauernd eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit vor (IV-Akte 50 S. 17).
5.
5.1.
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
5.2.
Zunächst ist festzuhalten, dass das rheumatologische Gutachten von
Dr. med. C____ vom 17. Juli 2018 (IV-Akte 50) die allgemeinen
rechtlichen Beweisanforderungen an medizinische Berichte (vgl. dazu E. 3.2.3
vorne) erfüllt. Demnach ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer aus rein
rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte bis intermittierend
mittelschwere Tätigkeit, die wechselbelastend und ohne Zwangshaltungen
durchgeführt werden kann, bei einer Leistungseinschränkung von 20% ab Februar
2017 zumutbar ist (IV-Akte 50 S. 16). Eine Veränderung wird weder vom
Beschwerdeführer noch von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht.
5.3.
5.3.1. In psychiatrischer Hinsicht hat sich die Beschwerdegegnerin
auf das psychiatrische Gutachten vom 23. August 2018 (IV-Akte 49) und
die gutachterliche Stellungnahme vom 25. Januar 2019 (IV-Akte 74)
gestützt. Dr. med. D____ hat darin ausgeführt, dass anlässlich der Untersuchung
am 28. Juni 2018 sich eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen,
aber auch Zwangsgedanken, nachweisen liessen. Der Versicherte berichte, dass er
zuhause und bei der Arbeit unter Zwangsritualen leide (IV-Akte 49
S. 14). Das Ausmass der Zwangsstörung lasse sich aufgrund der aktuellen
Untersuchung nicht verlässlich abschätzen, die diesbezüglichen Angaben des
Versicherten seien sehr inkonsistent, es ergäben sich Diskrepanzen zu den
Angaben in den vorliegenden Akten und den fremdanamnestischen Angaben der
Ehefrau. Es sei aber seit Beginn der Behandlung bei Dr. med. J____ Anfang 2017
ein ausgewiesener Leidensdruck aus psychiatrischer Sicht feststellbar
(IV-Akte 49 S. 19).
5.3.2. Des Weiteren liessen sich Störungen durch Sedativa oder
Hypnotika mit Abhängigkeitssyndrom seit etwa fünf bis sechs Jahren nachweisen.
Der Versicherte nehme Alprazolam zur Behandlung seiner Ängste ein. Verordnet
sei eine relativ hohe Dosis, weshalb ein Teil der beklagten Beschwerden,
insbesondere die Müdigkeit und verminderte Energie, dadurch mitverursacht werde
(IV-Akte 49 S. 15).
5.3.3. Aktuell seien akzentuierte emotional instabile sowie
narzisstische und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge erkennbar. In
Stresssituationen reagiere der Versicherte zeitweise impulsiv mit einem
Schlagen des Kopfes gegen die Wand, obwohl sich dies, seinen eigenen Angaben
zufolge, deutlich gebessert habe. Auch die Gereiztheit und Aggressivität hätten
sich wegen der aktuell besseren Medikation mit Psychopharmaka vermindert.
Differentialdiagnostisch wäre an eine Persönlichkeitsstörung zu denken, doch
die Kriterien hierfür seien als nicht erfüllt zu betrachten. Insbesondere sei
sowohl auf Objektbeziehungsebene als auch auf Berufsebene Konstanz nachgewiesen
(IV-Akte 49 S. 14).
5.3.4. Anlässlich der aktuellen Untersuchung lasse sich ein
Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen erheblicher Intensität im Bereiche der
lumbalen und zervikalen Wirbelsäule, beider Hüften, beider Kniegelenke und der
Fingergelenke nachweisen. Aus psychiatrischer Sicht habe der Versicherte
während der aktuellen Untersuchung aber nicht den Eindruck hinterlassen, unter
andauernden, schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Zu keinem Zeitpunkt
der Untersuchung hätten Mimik und Gestik ein Schmerzerleben angedeutet. Die Diagnose
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, zusätzlich zu den somatisch
begründbaren Schmerzen, könne deshalb nicht gestellt werden (IV-Akte 49
S. 13).
5.3.5. Weder aufgrund der subjektiv geklagten Beschwerden noch aufgrund
der während der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunde lasse sich die
Diagnose einer Depression objektivieren. Insbesondere sei keine andauernd
gereizt-aggressive oder bedrückt-traurige Stimmung und auch keine Freud- oder
Interesselosigkeit nachweisbar. Während der aktuellen Untersuchung sei die
Stimmung ausgeglichen gewesen. Die affektive Modulationsfähigkeit und Vitalität
seien nicht eingeschränkt. Eine subjektiv vom Exploranden geklagte verminderte
Energie oder Müdigkeit lasse sich rein klinisch ebenso wenig erkennen wie eine
verminderte Konzentrationsfähigkeit (IV-Akte 49 S. 15). In seiner
Stellungnahme zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, wie sie in
den Berichten der Klinik F____ vom 20. Dezember 2016 (IV-Akte 10 S. 1
ff.), der I____ vom 16. Juni 2017 (IV-Akte 26) sowie im Bericht des
behandelnden Psychiaters vom 3. Juli 2017 (IV-Akte 30) aufgeführt wurde,
führte der Gutachter aus, dass in der aktuellen Untersuchung keine
mittelgradige depressive Episode diagnostiziert werden könne. Es sei im
Vergleich mit den Befunden dieser Berichte bis zum Zeitpunkt der Untersuchung zu
einer deutlichen Verbesserung gekommen (IV-Akte 49 S. 16).
5.4.
5.4.1. Auf das Gutachten von Dr. med. D____ vom 23. August
2018 (IV-Akte 49) sowie seine Stellungnahme vom 25. Januar 2019
(IV-Akte 74) kann vorliegend nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Gegen
die Aussagekraft des Gutachtens bzw. der Stellungnahme sprechen in erster Linie
die von seiner Einschätzung abweichenden anderen fachärztlichen Beurteilungen
der involvierten Kliniken und Ärzte. Diese sind geeignet, Zweifel an der
Richtigkeit der Beurteilung von Dr. med. D____ hervorzurufen.
5.4.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in
sämtlichen anderen Berichten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven
Episode gestellt und entsprechende Befunde erhoben worden sind. Im Austrittsbericht
der Klink F____ vom 20. Dezember 2016 wurde ausgeführt, der Patient sei
zunehmend deprimiert und gereizt, eingeschränkt schwingungsfähig, freudelos.
Er zeige kognitive Störungen im Sinne von Konzentrationsstörungen und
Vergesslichkeit, was seine Arbeitsleitung beeinträchtige (IV-Akte 10 S. 2,
5). Im I____-Bericht vom 16. Juni 2017 wurde vermerkt, bei Eintritt habe
sich der Patient gedanklich verlangsamt, affektiv deprimiert, ängstlich,
unsicher mit latenten Suizidgedanken präsentiert (IV-Akte 26 S. 4).
Im Bericht der Klinik E____ vom 23. April 2018 wurde ausgeführt, der
Patient habe im Affekt deutlich niedergestimmt gewirkt. Es habe eine
Antriebsminderung, Interesse- und Freudlosigkeit sowie ein sozialer Rückzug
bestanden (IV-Akte 38 S. 3). Auch der behandelnde Psychiater
berichtet, der Patient sei affektiv deprimiert, Auffassung und Konzentration
seien eingeschränkt (IV-Akte 30 S. 3). Dr. med. D____ verneint das
Vorliegen der entsprechenden Diagnose und führt dazu aus, aufgrund der
fehlenden Befunde müsse es wohl zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung
zu einer deutlichen Verbesserung gekommen sein. Dass der Gutachter den von den
übrigen Fachärzten erhobenen Befunden keinen Krankheitswert zuerkennt und in
Abweichung zu allen anderen fachärztlichen Beurteilungen die Depression nicht
diagnostiziert und demzufolge bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit auch
nicht berücksichtigt hat, wirft Fragen auf. Die Beurteilung von Dr. med. D____ ist
diesbezüglich nicht überzeugend.
5.4.3. In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin aus, der
behandelnde Psychiater habe die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht
ausreichend validiert. Zwar sei es sinnvoll gewesen, dass Dr. med. J____ für
die Beurteilung, ob eine Persönlichkeitsproblematik vorliege, die Ehefrau in
die Befunderhebung einbezogen habe. Deren Angaben seien jedoch vor dem
Hintergrund, dass sie hierbei auch durch sozialversicherungsrechtliche
Überlegungen hätte geleitet sein können, mit einer gewissen Skepsis zu
betrachten. Ein (neuropsychologisches) Testverfahren wäre demgegenüber eine
objektivere Methode der Validitätsprüfung gewesen (Beschwerdeantwort RZ. 3
S. 2). Diese Testung wurde vorliegend nicht durchgeführt, weshalb die
diagnostische Differenz zwischen der Beurteilung des Gutachters und den Fachärzten
nicht aufgelöst werden kann und nachgeholt werden muss.
5.4.4. Bezüglich der Zwangsstörungen weist der Gutachter auf die
beobachteten Inkonsistenzen hin, die eine genaue Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit verunmöglichten. So erwähnt er, dass der Beschwerdeführer über
seinen Aufenthalt in der Klinik E____ nicht gesprochen habe, was nicht zum
Vorliegen einer ausgeprägten Zwangsstörung passe (IV-Akte 74 S. 2).
In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
bei der Untersuchung durch Dr. med. C____ den Aufenthalt in der Klinik E____
erwähnt hat (IV-Akte 50 S. 9). Ob der Beschwerdeführer somit die
stationäre Behandlung in der Klinik wirklich verheimlichen wollte (vgl. dazu
IV-Akte 49 S. 10), ist nicht erstellt.
5.4.5. Damit bleibt festzustellen, dass im Gutachten bzw. der
Stellungnahme von Dr. med. D____ die abweichenden fachärztlichen Beurteilungen
nicht hinreichend diskutiert und nachvollziehbar begründet wurden, so dass seine
anderslautende Einschätzung nicht nachvollzogen werden kann. Das Gutachten
erfüllt damit die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht.
5.5.
Jedoch kann vorliegend auch nicht unbesehen auf die Beurteilungen
der behandelnden Ärzte und Kliniken abgestellt werden. So gilt hinsichtlich
ihrer Ausführungen zu berücksichtigen, dass ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss,
weshalb eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Berichte angebracht
ist (vgl. dazu BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5; 125 V 351, 353 E. 3b/cc).
Auch ist – mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 3) –
festzuhalten, dass in den Berichten über die stationären Klinikaufenthalte eine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fehlt. Bei der
Einschätzung einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden
Psychiater wird in dessen Berichten sowie Stellungnahmen nicht immer eine hinreichende
Abgrenzung zwischen objektiven Beschwerden und subjektiven Beschwerdeangaben des
Beschwerdeführers vorgenommen, sodass daraus keine zuverlässigen Schlüsse auf
das tatsächlich noch vorhandene Leistungsvermögen gezogen werden können.
5.6.
Unter diesen Umständen kann vorliegend keine abschliessende
Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit vorgenommen werden. Die Beschwerde ist deshalb
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neues psychiatrisches
Gutachten bei einem anderen Gutachter in Auftrag gibt. Dabei sind der
psychische Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
umfassend gutachterlich abzuklären. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer
zusätzlichen Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers neu zu befinden.
6.
6.1.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.
6.2.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung
von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist
ein Honorar von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 8. März 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: