Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 19. Juni 2019

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

 

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.76

Verfügung vom 5. März 2019

Übereinstimmende Parteianträge; Rückweisung zur Einholung eines weiteren Gutachtens

 


Erwägungen

1.                

Der 1973 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Dezember 2016 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie bei Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 13. Dezember 2018 [IV-Ak­te 66]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 68) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. März 2019 (IV-Akte 78) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV.

2.                

2.1.           Mit Beschwerde vom 4. April 2019 wird beantragt, es sei die Verfügung vom 5. März 2019 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

2.2.           Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. April 2019 wird dem Beschwer­deführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.

2.3.           Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne eines erneuten psychiatrischen Gutachtens an sie zurückzuweisen. Die Gerichtskosten seien angemessen zu reduzieren.

3.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des an­gerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichter.

4.                

Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____ das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. März 2019 abgewiesen. Aufgrund der grossen Divergenzen bei der Einschätzung des Gesundheitszustands zwischen dem Gutachten bzw. den Berichten des behandelnden Psychologen beantragt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens durch einen bislang nicht involvierten Sachverständigen. Damit stimmt der Eventualantrag des Beschwerdeführers mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen überein. Es liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welchem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen ist.

5.                

5.1.           Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 5. März 2019 aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten psychiatrischen Begutachtung und Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.           Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, zu tragen.

5.3.           Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Der Beschwerdeführer hat aber keine Replik eingereicht. Aus diesem Grunde erscheint ein (reduziertes) Honorar in der Höhe von CHF 2'200.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

 


Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5. März 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'200.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 169.40 Mehrwertsteuer.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: