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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
des Präsidenten
vom 19. Juni 2019
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.76
Verfügung vom 5. März 2019
Übereinstimmende Parteianträge;
Rückweisung zur Einholung eines weiteren Gutachtens
Erwägungen
1.
Der 1973 geborene Beschwerdeführer meldete sich
im Dezember 2016 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge erwerbliche
und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie bei Dr. med. C____, FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein
(Gutachten vom 13. Dezember 2018 [IV-Akte 66]). Nach Durchführung
des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 68) verneinte die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 5. März 2019 (IV-Akte 78) einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der IV.
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 4. April 2019 wird beantragt, es sei die
Verfügung vom 5. März 2019 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer
die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung ersucht.
2.2.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. April 2019 wird
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.
2.3.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2019 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur Vornahme
weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne eines erneuten psychiatrischen
Gutachtens an sie zurückzuweisen. Die Gerichtskosten seien angemessen zu
reduzieren.
3.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die
Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident des
Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle – wie den vorliegenden – als
Einzelrichter.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. C____ das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
5. März 2019 abgewiesen. Aufgrund der grossen Divergenzen bei der
Einschätzung des Gesundheitszustands zwischen dem Gutachten bzw. den Berichten
des behandelnden Psychologen beantragt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort
die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens durch einen bislang nicht
involvierten Sachverständigen. Damit stimmt der Eventualantrag des Beschwerdeführers
mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung
der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen überein. Es liegt ein
gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welchem in Anbetracht der Sach- und
Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen ist.
5.
5.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom
5. März 2019 aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten psychiatrischen
Begutachtung und Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, zu tragen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem
Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in
Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Der Beschwerdeführer hat aber keine Replik
eingereicht. Aus diesem Grunde erscheint ein (reduziertes) Honorar in der Höhe
von CHF 2'200.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung
vom 5. März 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 400.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'200.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 169.40 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: