Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 4. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.77

Verfügung vom 7. März 2019

Beweiskraft von Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.

 


Tatsachen

I.          

a) Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als [...]- und [...] für die [...] AG. Am 2. Mai 2013 wurde ihm gekündigt (vgl. IV-Akte 11). Am 12. Februar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer wegen Asthma, Bluthochdruck, Übergewicht und Diabetes bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 2, S. 1 ff.). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte zahlreiche Arztberichte ein (vgl. Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17.4.2015 und 22.7.2015, IV-Akten 15,19; Bericht Hausarzt Dr. B____ vom 11.2.2016, IV-Akte 21; Bericht [...]-Klinik, [...]spital [...], vom 18.4.2016, IV-Akte 29; RAD-Bericht vom 10.5.2016, IV-Akte 30). Gestützt auf diese Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Invalidenrente (vgl. IV-Akte 43). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt insoweit gutgeheissen, als dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers festgestellt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (vgl. Verfahren IV.2016.146, Urteil vom 7.2.2017, IV-Akte 54). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b) Am 3. August 2017 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an und machte psychische Probleme geltend (vgl. Anmeldung, IV-Akte 56). Die Beschwerdegegnerin tätigte darauf erneut medizinische Abklärungen und gab ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. C____ in Auftrag, welches am 24. Oktober 2018 erstattet wurde (vgl. IV-Akte 90). Der RAD-Arzt Dr. D____, FMH Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative Medizin, nahm hierzu am 21. Dezember 2018 Stellung (vgl. IV-Akte 94) und die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 18. Januar 2019 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 5% die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht (vgl. IV-Akte 95). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hatte (vgl. IV-Akte 96), erliess die Beschwerdegegnerin am 7. März 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 98).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 4. April 2019 (Postaufgabe 5. April 2019) werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Die Verfügung der IV-Stelle BS vom 7. März 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente auszurichten.

2.     Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Massgabe ein unabhängiges neurokognitive Testung und Gutachten erstellen zu lassen und gestützt auf diese Testung und Gutachten neu zu verfügen.

3.     Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Massgabe ein unabhängiges psychiatrisches Obergutachten erstellen zu lassen und gestützt auf dieses Gutachten neu zu verfügen.

4.     Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

5.     Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

III.       

Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

IV.      

Nachdem keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer mündlichen Partei-verhandlung verlangt hatte, fand am 4. September 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen for-mellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.                   

2.1.                 Die Beschwerdegegnerin stützte die Ablehnung des Rentenanspruchs in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2018 (vgl. IV-Akte 90).

2.2.                 Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten als nicht beweiskräftig und bringt unter Hinweis auf den Bericht seines Hausarztes Dr. B____ vom 28. Mai 2018 vor, dass er in seiner Arbeitsfähigkeit sehr viel stärker eingeschränkt sei. Ferner bemängelt er den vorgenommenen leidensbedingten Abzug als zu tief und macht geltend, die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit sei ihm nicht zumutbar.

2.3.                 Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.                   

3.1.                 Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60% invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.                 Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 125 V 256, 261 f. E. 4). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.3.                 Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351, 353 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.4.                 Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                   

4.1.                 In einem ersten Schritt ist in medizinischer Hinsicht festzustellen, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

4.2.                 4.2.1. Dr. C____ stellte in seinem Gutachten vom 24. Oktober 2018 beim Beschwerdeführer keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 90, S. 23). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er beim Beschwerdeführer eine dysfunktionale Krankheitsverarbeitung bei chronischer Nasennebenhöhlenentzündung (ICD-10 F54, vgl. a.a.O.).

4.2.2. Zur Begründung führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer klage seit Jahren über Beschwerden im Bereich der Nasennebenhöhlen und der Stirnhöhlen, vermehrte Schleimproduktion und Kopfschmerzen. Das Ausmass dieser Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, aufgrund dieser Beschwerden nicht arbeiten zu können, könnten jedoch aus spezialärztlicher Sicht nicht objektiviert werden, weshalb von einer psychischen Überlagerung der geklagten Beschwerden ausgegangen werden müsse (vgl. a.a.O.). Diagnostisch handle es sich um eine dysfunktionale Krankheitsverarbeitung bei chronischer Nasennebenhöhlenentzündung. Eine weitere psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe zwar von psychischen Problemen und davon berichtet, dass er schon daran gedacht habe, sich das Leben zu nehmen, habe die psychischen Probleme aber nicht näher benennen können und aus seinen Schilderungen sei nicht ersichtlich geworden, dass er durch irgendwelche psychischen Beschwerden eingeschränkt sei (vgl. a.a.O., S. 23 und 26). Weiter habe der Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen aufgrund der erhöhten Schleimproduktion beklagt und mitgeteilt, dass sich alle Menschen von ihm abwenden würden. Gleichzeitig habe er jedoch erwähnt, dass er den Alltag sehr aktiv gestalte, praktisch den ganzen Tag unterwegs sei und täglich mehrmals Cafés und Restaurants aufsuche und sich auch mit den Gästen unterhalte (vgl. a.a.O., S. 23 und 26). Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch während der Untersuchung einen sehr aktiven und energischen Eindruck gemacht, zuweilen gelächelt und sei zu einem kleinen Scherz aufgelegt gewesen, weshalb keinerlei Hinweise auf depressive Verstimmungen hätten festgestellt werden können. Vor diesem Hintergrund beurteilte der Gutachter den Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in jeder andern beruflichen Tätigkeit, die seinen Fähigkeiten und Neigung entspreche, als vollumfänglich arbeitsfähig (vgl. a.a.O., S. 27).

4.3.                 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten Kritik ist zunächst festzuhalten, dass die gutachterlichen Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar sind. Das Gutachten berücksichtigt sämtliche geklagten Beschwerden und ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Es beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen. So hat der psychiatrische Gutachter die vorliegenden Akten, darunter insbesondere den Arztbericht der E____ des F____-Spitals, [...], vom 30. Juni 2017 (vgl. IV-Akte 90, S. 11) und die beiden Arztberichte von Dr. B____ vom 12. Oktober 2017 und 28. Mai 2018 (vgl. a.a.O., S. 13 f. und S. 16 ff.) unter psychiatrischen Gesichtspunkten ausführlich aufgearbeitet und die wichtigsten Inhalte in das Gutachten aufgenommen (vgl. Gutachten, IV-Akte 90, S. 2 und S. 4 bis 18). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind umfassend begründet. Damit erfüllt das Gutachten die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen und es kommt ihm volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3).

4.4.                 Was der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht gegen das Gutachten einwendet ist nicht geeignet, Zweifel an dessen Qualität zu begründen (vgl. Erwägung 3.2 vorstehend).

4.5.                 4.5.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, der Gutachter habe seine subjektive Meinung geäussert und sei nicht objektiv gewesen. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden.

4.5.2. Zum einen hat der psychiatrische Gutachter einen strukturierten psychiatrischen Status erhoben und seine Einschätzung mit objektiven Befunden anlässlich der Untersuchungssituation begründet. So führte er unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Untersuchung keine Zeichen von Konzentrationsschwäche oder anderen kognitiven Einschränkungen gezeigt (vgl. IV-Akte 90, S. 22 f.). Er habe ausserdem die gestellten Fragen stets beantworten und klare, differenzierte Antworten geben können. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt und die Ausführungen anschaulich gewesen (vgl. a.a.O., S. 22). Der Beschwerdeführer habe genaue Angaben über seine Verhältnisse, seinen Lebenslauf, seinen Aktivitäten machen können. So habe er beispielsweise berichtet, dass der Mietzins für die Wohnung vor einigen Monaten um Fr. 40.00 vermindert worden sei und er nunmehr Fr. 1’375.00 anstatt 1'415.00 bezahlen müsse (vgl. a.a.O., S. 26). Von einer „subjektiven Meinung“ kann angesichts der objektivierten Befunde nicht gesprochen werden.

4.5.3. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter ausser den bereits genannten Konzentrationsproblemen und der Vergesslichkeit keine Angaben zu psychiatrischen Beschwerden gemacht hat. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchung aktiv und energisch wirkte, was auch im Einklang mit dem von ihm geschilderten aktiven Tagesablauf steht, ist vollumfänglich nachvollziehbar, dass der Gutachter ein relevantes depressives Geschehen ausschloss. Ferner hat der Gutachter überzeugend ausgeführt, dass das Bedürfnis beim Verlassen der Wohnung zweimal zu kontrollieren, ob die Wohnung abgeschlossen und der Herd ausgeschaltet ist, keinen Krankheitswert hat (vgl. a.a.O., S. 23). Im Übrigen kann das Fehlen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht auch deshalb nachvollzogen werden, weil für den Beschwerdeführer während der psychiatrischen Begutachtung nicht psychiatrische, sondern somatische Beschwerden im Vordergrund standen. So nannte der Beschwerdeführer im Rahmen des offenen Interviews als aktuelle Leiden Kopfschmerzen, ständigen Auswurf und schlechten Schlaf und beklagte im Wesentlichen die Schleimbildung (vgl. IV-Akte 90, S. 18). Dabei handelt es sich aber nicht um psychiatrische Beschwerden. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Gutachten kein strukturiertes Beweisverfahren vorgenommen wurde, wie dies bei allen psychischen Leiden durchgeführt werden müsse (vgl. Beschwerde, S. 9). Dies trifft indes nicht zu. Dr. C____ hat eine Diskussion der Standardindikatoren vorgenommen. Diese erfolgte zwar eher kurz, ist aber im Hinblick aber darauf, dass der Gutachter keine psychiatrische Diagnose zu stellen vermochte, ausreichend.

4.6.                 4.6.1. Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung sehr ausführlich über seine Probleme mit den Nasennebenhöhlen und den Stirnhöhlen sowie über vermehrte Schleimproduktion und Kopfschmerzen berichtete und diese Beschwerden auch in der vorliegenden Beschwerde im Vordergrund stehen. So führt der Beschwerdeführer aus, er müsse ständig Taschentücher bei sich tragen und den Schleim jeweils abhusten, wofür er sich schäme. Zudem sei er aufgrund seiner Schlafprobleme und seines Schlafapnoe-Syndroms in seiner Schlafqualität erheblich beeinträchtigt. Tagsüber fühle er sich sehr häufig müde und antrieblos und schlafe bei passiven Tätigkeiten ein (vgl. Beschwerde, S. 5). Er sei deshalb und insbesondere aufgrund der Notwendigkeit ständig die Toilette aufzusuchen um den Schleim abputzen zu können, ausserstande einer Erwerbstätigkeit als Lagerist nachzugehen (vgl. Beschwerde, S. 6 f.).

4.6.2. Der Gutachter hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer habe sich während der rund 75-minütigen Untersuchung dreimal geschnäuzt. Er habe jedoch nicht gehustet und sei beim Sprechen durch die erhöhte Schleimproduktion nicht behindert gewesen (vgl. IV-Akte 90, S. 22), weshalb der Gutachter diese Beschwerden nachvollziehbar als dysfunktionale Krankheitsverarbeitung bei chronischer Nasennebenhöhlenentzündung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einordnete. Die aktive ausserhäusliche Lebensgestaltung des Beschwerdeführers spricht gegen eine wesentliche Einschränkung in diesem Zusammenhang und es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die Tätigkeit als Lagerist durch das Schnäuzen und Schleimputzen eingeschränkt sein könnte. Zu den vom Beschwerdeführer beklagten finanziellen Sorgen und Existenzängsten (vgl. Beschwerde, S. 5 f.) wird im Gutachten festgehalten, der Beschwerdeführer erhalte keine Rentenleistungen und sei deshalb auf das Einkommen und die Rentenleistungen der Ehefrau angewiesen, was zu ehelichen Spannungen führe, so dass auch dieser Punkt im Gutachten berücksichtigt wurde.

4.7.                 4.7.1. Zu den vom behandelnden Hausarzt und der behandelnden Psychologin gestellten Diagnosen einer mittelschweren neurokognitiven Einschränkung, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und einer Persönlichkeitsstörung fällt bei einer Gesamtbetrachtung der medizinischen Akten auf, dass es sich bei diesen Behandlern um die einzigen handelt, die dem Beschwerdeführer diese Diagnosen attestieren. Hinsichtlich der Depression ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer zwar in einer ambulanten Gesprächstherapie befindet, die Behandler jedoch trotz der attestierten mittelgradigen Ausprägung keine adäquate antidepressive Therapie einleiteten, worauf Dr. C____ zu Recht hinweist (vgl. a.a.O., S. 24). Dies relativiert die Diagnose erheblich. Weiter führte der Gutachter aus, dass er die von den Behandlern erwähnten Befunde, wonach der Beschwerdeführer verlangsamt, depressiv, innerlich unruhig, freudlos, antriebsgehemmt, sozial zurückgezogen und gereizt sowie in seiner Psychomotorik gehemmt sei, anlässlich der Untersuchung am 24. September 2018 nicht feststellen konnte (vgl. IV-Akte 90, S. 24). Anlässlich der Begutachtung sei der Beschwerdeführer keineswegs verlangsamt gewesen, habe kein Grübeln gezeigt, sei nicht depressiv und auch nicht unruhig gewesen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer schnell und viel gesprochen und habe eine sehr lebhafte Mimik und Gestik gezeigt. Zwar habe beim Beschwerdeführer eine gewisse Freudlosigkeit, vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Situation, bestanden, allerdings sei er nicht gereizt gewesen und habe auch gelächelt und zwischendurch einen kleinen Scherz gemacht. Angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers, dass er nachmittags und abends wiederholt Cafés und Restaurants aufsuche, könne auch nicht von einem gehemmten Antrieb und einem sozialen Rückzug gesprochen werden (vgl. a.a.O.).

4.7.2. Die vom Hausarzt und der behandelnden Psychologin attestierte passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung verneinte der Gutachter und begründete dies damit, dass eine Persönlichkeitsstörung sowohl die Arbeitsfähigkeit als auch die Beziehungsfähigkeit ab Eintritt ins Erwachsenenalter einschränke, der Beschwerdeführer jedoch während beinahe 30 Jahren in der Schweiz arbeitete und seit Jahren verheiratet sei, weshalb weder eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit noch der Beziehungsfähigkeit vorliege. In Bezug auf das von den Behandlern beschriebene Früherwachen und die Verkürzung der Schlafdauer verwies der Gutachter darauf, dass diese mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er regelmässig bis 7.30 Uhr oder 8.00 Uhr schlafe, nicht bestätigt werden. Auch ging der Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer tagsüber nicht derart müde sei, ansonsten er nicht in der Lage wäre, den ganzen Tag ausserhalb der Wohnung mit Spaziergängen und Cafébesuchen zu verbringen (vgl. a.a.O., S. 24). Auf diese gutachterlichen Schlussfolgerungen kann vorliegend vollumfänglich abgestellt werden, sprechen doch die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben gegen eine depressive Störung mittelgradigen Ausmasses. Ferner wurde der Beschwerdeführer vom Gutachter mehrfach danach gefragt, ob er neben seinen Nasennebenhöhlenproblemen auch andere Probleme habe und dieser nannte ausser der Zuckerkrankheit und dem erhöhten Blutdruck keine weiteren, insbesondere keine psychiatrischen Beschwerden, womit die von den Behandlern attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar ist.

4.8.                 4.8.1. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten starken neurokognitiven Einschränkungen (vgl. Beschwerde, S. 5) ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gutachter, wie im Gutachtensauftrag ausdrücklich gefordert, mit den Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung der E____ des F____-Spitals umfassend auseinandergesetzt hat (vgl. IV-Akte 90, S. 24 f.). Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach weder der Gutachter noch das F____-Spital seine Beschwerden medizinisch nachvollziehbar erklären könnten ist darauf hinzuweisen, dass beide erhebliche Diskrepanzen und Inkonsistenzen feststellten, welche auf Aggravation und eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung hinwiesen. Dies erschwert eine medizinische Beurteilung naturgemäss.

4.8.2. Zum Beweisantrag des Beschwerdeführers eine zweite Testung durchzuführen, ist darauf hinzuweisen, dass die erst im Juni 2017 durchgeführte Testung noch nicht lange zurück liegt. Ferner liess sie keine valide Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu, da beim Beschwerdeführer gemäss Untersuchungsbericht Diskrepanzen und Inkonsistenzen zwischen den formal schwer beeinträchtigten Testleistungen und den unauffälligen Fremdangaben hinsichtlich kognitiver Probleme sowie dem klinischen Eindruck des Beschwerdeführers im Anamnesegespräch bestanden (vgl. IV-Akte 65, S. 4 und 6). Während den Testungen zeigten sich zudem auffällige Leistungsschwankungen. Obwohl komplexe Aufgaben teilweise auf Anhieb verstanden wurden, mussten im Gegenzug einfachere Aufgaben mehrfach wiederholt werden. Die formal mittelschweren bis schweren Defizite standen in grosser Diskrepanz zum klinischen Eindruck und der Beschwerdeführer zeigte Aggravationstendenzen. Die Ergebnisse standen ausserdem im deutlichen Widerspruch zu den Drittangaben des Sohnes, welcher kognitive Probleme verneint hatte. Auf dieser Grundlage war eine valide Aussage zu potenziell vorhandenen kognitiven Leistungseinschränkungen nicht möglich und weder die Anpassungsstörung noch die unauffälligen MRI-Befunde konnten die Widersprüche erklären. Für den Gutachter ergaben sich anlässlich der Untersuchung keine Hinweise für die geltend gemachten neurokognitiven Einschränkungen, dafür aber Hinweise auf die bereits ausgeführten Widersprüche, so dass er eine Wiederholung der neuropsychologischen Testung nicht für notwendig erachtete (vgl. IV-Akte 90, S. 25). Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden.

4.9.                 Damit ist als Zwischenfazit festzustellen, dass der Gutachter seine Einschätzungen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet hat. In den Akten, insbesondere auch in den Berichten von Dr. B____ und der Psychologin G____, finden sich keine Hinweise auf eine Fehlbeurteilung. Es ist daher davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit besteht und dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit ohne Belastung durch Hitze oder Staub ganztägig ohne Leistungsreduktion zumutbar ist.

5.                   

5.1.                 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer den von der Beschwerdegegnerin gewährten leidensbedingten Abzug von 5% als zu gering und verweist hierbei auf eine Lehrmeinung, wonach der leidensbedingte Abzug nicht unter 10% zu liegen kommen solle. Er beantragt sodann einen solchen im Umfang von 20% aufgrund seiner medizinischen Einschränkungen und verweist hierbei besonders auf das schnelle Ermüden und die verminderte Belastbarkeit und Konzentration sowie das damit einhergehende erhöhte Fehlerrisiko. Ausserdem benötige er einen hitze- und staubfreien Arbeitsplatz, was sich lohnsenkend auswirke (vgl. Beschwerde, S. 6 ff.).

5.2.                 Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um maximal 25% zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).

5.3.                 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers rechtfertigen seine gesundheitlichen Einschränkungen keinen maximalen Abzug von 25%. Gesamthaft betrachtet erscheint die mit der Säuberung der Nase einhergehende Einschränkung durch den leidensbedingten Abzug in Höhe von 5% als ausreichend berücksichtigt. Ein Abzug in der Höhe von 5% ist, anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, auch nicht bundesrechtswidrig. Da dem Beschwerdeführer leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Belastung durch Hitze oder Staub ganztägig ohne Leistungsreduktion vollständig zumutbar sind, vermag auch dieser Umstand keinen Abzug zu begründen. Darüber hinaus erscheinen die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen nicht als derart gravierend, dass mit einer erheblichen Lohneinbusse gerechnet werden müsste. Die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. So verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie C (vgl. IV-Akte 16, S. 1) und war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 53 Jahre alt. Das Kriterium der Anzahl Dienstjahre kann bei der Verwendung von Kompetenzniveau 1, wie vorliegend, rechtsprechungsgemäss keinen Abzug begründen, da Hilfstätigkeiten altersunabhängig nachgefragt werden. Aus dem Gesagten folgt, dass kein Anlass besteht, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

5.4.                 Anzumerken ist weiter, dass selbst beim höchstmöglichen Abzug von 25% bei einer Vollzeitbeschäftigung und einem sich ergebenden Prozentvergleich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde und vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, die angegebene und zumutbare Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten.

5.5.                 Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich beim Beschwerdeführer kein rentenbegründender IV-Grad ermitteln lässt.

6.                   

6.1.                 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.                 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.                 Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: