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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 4.
September 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.77
Verfügung vom 7. März 2019
Beweiskraft von
Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.
Tatsachen
I.
a) Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als [...]-
und [...] für die [...] AG. Am 2. Mai 2013 wurde ihm gekündigt (vgl. IV-Akte
11). Am 12. Februar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer wegen Asthma, Bluthochdruck,
Übergewicht und Diabetes bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl.
IV-Akte 2, S. 1 ff.). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin verschiedene
medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte zahlreiche Arztberichte ein (vgl.
Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17.4.2015 und
22.7.2015, IV-Akten 15,19; Bericht Hausarzt Dr. B____ vom 11.2.2016, IV-Akte
21; Bericht [...]-Klinik, [...]spital [...], vom 18.4.2016, IV-Akte 29;
RAD-Bericht vom 10.5.2016, IV-Akte 30). Gestützt auf diese Abklärungen verneinte
die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Invalidenrente (vgl. IV-Akte 43). Die
dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt insoweit
gutgeheissen, als dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers
festgestellt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (vgl. Verfahren IV.2016.146,
Urteil vom 7.2.2017, IV-Akte 54). Das Urteil erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
b) Am 3. August 2017 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an und machte psychische Probleme
geltend (vgl. Anmeldung, IV-Akte 56). Die Beschwerdegegnerin tätigte darauf
erneut medizinische Abklärungen und gab ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. C____
in Auftrag, welches am 24. Oktober 2018 erstattet wurde (vgl. IV-Akte 90). Der
RAD-Arzt Dr. D____, FMH Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative
Medizin, nahm hierzu am 21. Dezember 2018 Stellung (vgl. IV-Akte 94) und die
Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 18. Januar
2019 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 5% die Ablehnung des
Leistungsgesuchs in Aussicht (vgl. IV-Akte 95). Nachdem der Beschwerdeführer
dagegen Einwand erhoben hatte (vgl. IV-Akte 96), erliess die Beschwerdegegnerin
am 7. März 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte
98).
II.
a) Mit Beschwerde vom 4. April 2019 (Postaufgabe 5. April 2019)
werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle BS vom 7. März 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und dem
Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente auszurichten.
2.
Eventualiter sei
die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Massgabe ein
unabhängiges neurokognitive Testung und Gutachten erstellen zu lassen und
gestützt auf diese Testung und Gutachten neu zu verfügen.
3.
Subeventualiter
sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Massgabe ein
unabhängiges psychiatrisches Obergutachten erstellen zu lassen und gestützt auf
dieses Gutachten neu zu verfügen.
4.
Es sei dem Beschwerdeführer
für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
28. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wird dem Beschwerdeführer der
Kostenerlass bewilligt.
IV.
Nachdem keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer
mündlichen Partei-verhandlung verlangt hatte, fand am 4. September 2019 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz
zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20). Da auch die übrigen for-mellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stützte die Ablehnung des Rentenanspruchs in
medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2018 (vgl. IV-Akte 90).
2.2.
Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten als nicht beweiskräftig
und bringt unter Hinweis auf den Bericht seines Hausarztes Dr. B____ vom
28. Mai 2018 vor, dass er in seiner Arbeitsfähigkeit sehr viel
stärker eingeschränkt sei. Ferner bemängelt er den vorgenommenen leidensbedingten
Abzug als zu tief und macht geltend, die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit
sei ihm nicht zumutbar.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
3.
3.1.
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60% invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50%
invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische
Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger
und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärztinnen
und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar
ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 125 V 256, 261 f. E. 4). Für den Beweiswert
eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125
V 351, 352 E. 3.a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen
Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten,
Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125
V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353
E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25.
März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.3.
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der
versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person
eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und
Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem
auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu
konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den
abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven
Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen
Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Aus diesen
Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351, 353 E. 3a/cc mit weiteren
Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt
auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage
kommen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.4.
Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).
4.
4.1.
In einem ersten Schritt ist in medizinischer Hinsicht festzustellen,
in welchem Ausmass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.
4.2.
4.2.1. Dr. C____ stellte in seinem Gutachten vom 24. Oktober 2018
beim Beschwerdeführer keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(vgl. IV-Akte 90, S. 23). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte
er beim Beschwerdeführer eine dysfunktionale Krankheitsverarbeitung bei
chronischer Nasennebenhöhlenentzündung (ICD-10 F54, vgl. a.a.O.).
4.2.2. Zur Begründung führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer klage
seit Jahren über Beschwerden im Bereich der Nasennebenhöhlen und der Stirnhöhlen,
vermehrte Schleimproduktion und Kopfschmerzen. Das Ausmass dieser Beschwerden
und die subjektive Krankheitsüberzeugung, aufgrund dieser Beschwerden nicht
arbeiten zu können, könnten jedoch aus spezialärztlicher Sicht nicht
objektiviert werden, weshalb von einer psychischen Überlagerung der geklagten
Beschwerden ausgegangen werden müsse (vgl. a.a.O.). Diagnostisch handle es sich
um eine dysfunktionale Krankheitsverarbeitung bei chronischer
Nasennebenhöhlenentzündung. Eine weitere psychiatrische Diagnose könne nicht
gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe zwar von psychischen Problemen und davon
berichtet, dass er schon daran gedacht habe, sich das Leben zu nehmen, habe die
psychischen Probleme aber nicht näher benennen können und aus seinen
Schilderungen sei nicht ersichtlich geworden, dass er durch irgendwelche
psychischen Beschwerden eingeschränkt sei (vgl. a.a.O., S. 23 und 26). Weiter
habe der Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen aufgrund der erhöhten
Schleimproduktion beklagt und mitgeteilt, dass sich alle Menschen von ihm
abwenden würden. Gleichzeitig habe er jedoch erwähnt, dass er den Alltag sehr
aktiv gestalte, praktisch den ganzen Tag unterwegs sei und täglich mehrmals Cafés
und Restaurants aufsuche und sich auch mit den Gästen unterhalte (vgl. a.a.O.,
S. 23 und 26). Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch während der Untersuchung
einen sehr aktiven und energischen Eindruck gemacht, zuweilen gelächelt und sei
zu einem kleinen Scherz aufgelegt gewesen, weshalb keinerlei Hinweise auf
depressive Verstimmungen hätten festgestellt werden können. Vor diesem
Hintergrund beurteilte der Gutachter den Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen
Tätigkeit als auch in jeder andern beruflichen Tätigkeit, die seinen Fähigkeiten
und Neigung entspreche, als vollumfänglich arbeitsfähig (vgl. a.a.O., S. 27).
4.3.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten
Kritik ist zunächst festzuhalten, dass die gutachterlichen Ausführungen
schlüssig und nachvollziehbar sind. Das Gutachten berücksichtigt sämtliche
geklagten Beschwerden und ist in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge einleuchtend. Es beruht auf einlässlichen fachärztlichen
Untersuchungen und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen.
So hat der psychiatrische Gutachter die vorliegenden Akten, darunter
insbesondere den Arztbericht der E____ des F____-Spitals, [...], vom 30. Juni 2017
(vgl. IV-Akte 90, S. 11) und die beiden Arztberichte von Dr. B____ vom 12.
Oktober 2017 und 28. Mai 2018 (vgl. a.a.O., S. 13 f. und S. 16 ff.) unter
psychiatrischen Gesichtspunkten ausführlich aufgearbeitet und die wichtigsten
Inhalte in das Gutachten aufgenommen (vgl. Gutachten, IV-Akte 90, S. 2 und S. 4
bis 18). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und
die Schlussfolgerungen sind umfassend begründet. Damit erfüllt das Gutachten
die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische
Erhebungen und es kommt ihm volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3).
4.4.
Was der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht gegen das Gutachten
einwendet ist nicht geeignet, Zweifel an dessen Qualität zu begründen (vgl. Erwägung
3.2 vorstehend).
4.5.
4.5.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, der Gutachter habe
seine subjektive Meinung geäussert und sei nicht objektiv gewesen. Dieser Auffassung
kann vorliegend nicht gefolgt werden.
4.5.2. Zum einen hat der psychiatrische Gutachter einen strukturierten
psychiatrischen Status erhoben und seine Einschätzung mit objektiven Befunden
anlässlich der Untersuchungssituation begründet. So führte er unter anderem aus,
der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Untersuchung keine Zeichen von
Konzentrationsschwäche oder anderen kognitiven Einschränkungen gezeigt (vgl.
IV-Akte 90, S. 22 f.). Er habe ausserdem die gestellten Fragen stets
beantworten und klare, differenzierte Antworten geben können. Die Merkfähigkeit
und die Gedächtnisleistungen seien intakt und die Ausführungen anschaulich
gewesen (vgl. a.a.O., S. 22). Der Beschwerdeführer habe genaue Angaben über
seine Verhältnisse, seinen Lebenslauf, seinen Aktivitäten machen können. So
habe er beispielsweise berichtet, dass der Mietzins für die Wohnung vor einigen
Monaten um Fr. 40.00 vermindert worden sei und er nunmehr Fr. 1’375.00 anstatt
1'415.00 bezahlen müsse (vgl. a.a.O., S. 26). Von einer „subjektiven Meinung“
kann angesichts der objektivierten Befunde nicht gesprochen werden.
4.5.3. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter ausser
den bereits genannten Konzentrationsproblemen und der Vergesslichkeit keine
Angaben zu psychiatrischen Beschwerden gemacht hat. Vor dem Hintergrund, dass
der Beschwerdeführer in der Untersuchung aktiv und energisch wirkte, was auch im
Einklang mit dem von ihm geschilderten aktiven Tagesablauf steht, ist vollumfänglich
nachvollziehbar, dass der Gutachter ein relevantes depressives Geschehen ausschloss.
Ferner hat der Gutachter überzeugend ausgeführt, dass das Bedürfnis beim Verlassen
der Wohnung zweimal zu kontrollieren, ob die Wohnung abgeschlossen und der Herd
ausgeschaltet ist, keinen Krankheitswert hat (vgl. a.a.O., S. 23). Im Übrigen
kann das Fehlen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
aus gutachterlicher Sicht auch deshalb nachvollzogen werden, weil für den
Beschwerdeführer während der psychiatrischen Begutachtung nicht psychiatrische,
sondern somatische Beschwerden im Vordergrund standen. So nannte der
Beschwerdeführer im Rahmen des offenen Interviews als aktuelle Leiden Kopfschmerzen,
ständigen Auswurf und schlechten Schlaf und beklagte im Wesentlichen die
Schleimbildung (vgl. IV-Akte 90, S. 18). Dabei handelt es sich aber nicht um psychiatrische
Beschwerden. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Gutachten
kein strukturiertes Beweisverfahren vorgenommen wurde, wie dies bei allen
psychischen Leiden durchgeführt werden müsse (vgl. Beschwerde, S. 9). Dies
trifft indes nicht zu. Dr. C____ hat eine Diskussion der Standardindikatoren
vorgenommen. Diese erfolgte zwar eher kurz, ist aber im Hinblick aber darauf,
dass der Gutachter keine psychiatrische Diagnose zu stellen vermochte, ausreichend.
4.6.
4.6.1. Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer während der
Untersuchung sehr ausführlich über seine Probleme mit den Nasennebenhöhlen und
den Stirnhöhlen sowie über vermehrte Schleimproduktion und Kopfschmerzen
berichtete und diese Beschwerden auch in der vorliegenden Beschwerde im
Vordergrund stehen. So führt der Beschwerdeführer aus, er müsse ständig
Taschentücher bei sich tragen und den Schleim jeweils abhusten, wofür er sich
schäme. Zudem sei er aufgrund seiner Schlafprobleme und seines
Schlafapnoe-Syndroms in seiner Schlafqualität erheblich beeinträchtigt.
Tagsüber fühle er sich sehr häufig müde und antrieblos und schlafe bei passiven
Tätigkeiten ein (vgl. Beschwerde, S. 5). Er sei deshalb und insbesondere
aufgrund der Notwendigkeit ständig die Toilette aufzusuchen um den Schleim abputzen
zu können, ausserstande einer Erwerbstätigkeit als Lagerist nachzugehen (vgl.
Beschwerde, S. 6 f.).
4.6.2. Der Gutachter hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer habe sich
während der rund 75-minütigen Untersuchung dreimal geschnäuzt. Er habe jedoch
nicht gehustet und sei beim Sprechen durch die erhöhte Schleimproduktion nicht
behindert gewesen (vgl. IV-Akte 90, S. 22), weshalb der Gutachter diese
Beschwerden nachvollziehbar als dysfunktionale Krankheitsverarbeitung bei
chronischer Nasennebenhöhlenentzündung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
einordnete. Die aktive ausserhäusliche Lebensgestaltung des Beschwerdeführers spricht
gegen eine wesentliche Einschränkung in diesem Zusammenhang und es ist
vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die Tätigkeit als Lagerist durch das
Schnäuzen und Schleimputzen eingeschränkt sein könnte. Zu den vom
Beschwerdeführer beklagten finanziellen Sorgen und Existenzängsten (vgl.
Beschwerde, S. 5 f.) wird im Gutachten festgehalten, der Beschwerdeführer
erhalte keine Rentenleistungen und sei deshalb auf das Einkommen und die
Rentenleistungen der Ehefrau angewiesen, was zu ehelichen Spannungen führe, so
dass auch dieser Punkt im Gutachten berücksichtigt wurde.
4.7.
4.7.1. Zu den vom behandelnden Hausarzt und der behandelnden Psychologin
gestellten Diagnosen einer mittelschweren neurokognitiven Einschränkung, einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und einer Persönlichkeitsstörung
fällt bei einer Gesamtbetrachtung der medizinischen Akten auf, dass es sich bei
diesen Behandlern um die einzigen handelt, die dem Beschwerdeführer diese
Diagnosen attestieren. Hinsichtlich der Depression ist auszuführen, dass sich
der Beschwerdeführer zwar in einer ambulanten Gesprächstherapie befindet, die
Behandler jedoch trotz der attestierten mittelgradigen Ausprägung keine
adäquate antidepressive Therapie einleiteten, worauf Dr. C____ zu Recht hinweist
(vgl. a.a.O., S. 24). Dies relativiert die Diagnose erheblich. Weiter führte
der Gutachter aus, dass er die von den Behandlern erwähnten Befunde, wonach der
Beschwerdeführer verlangsamt, depressiv, innerlich unruhig, freudlos, antriebsgehemmt,
sozial zurückgezogen und gereizt sowie in seiner Psychomotorik gehemmt sei,
anlässlich der Untersuchung am 24. September 2018 nicht feststellen konnte
(vgl. IV-Akte 90, S. 24). Anlässlich der Begutachtung sei der Beschwerdeführer
keineswegs verlangsamt gewesen, habe kein Grübeln gezeigt, sei nicht depressiv
und auch nicht unruhig gewesen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer schnell und
viel gesprochen und habe eine sehr lebhafte Mimik und Gestik gezeigt. Zwar habe
beim Beschwerdeführer eine gewisse Freudlosigkeit, vor allem aufgrund der
wirtschaftlichen Situation, bestanden, allerdings sei er nicht gereizt gewesen
und habe auch gelächelt und zwischendurch einen kleinen Scherz gemacht.
Angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers, dass er nachmittags und
abends wiederholt Cafés und Restaurants aufsuche, könne auch nicht von einem
gehemmten Antrieb und einem sozialen Rückzug gesprochen werden (vgl. a.a.O.).
4.7.2. Die vom Hausarzt und der behandelnden Psychologin attestierte passiv-aggressive
Persönlichkeitsstörung verneinte der Gutachter und begründete dies damit, dass
eine Persönlichkeitsstörung sowohl die Arbeitsfähigkeit als auch die Beziehungsfähigkeit
ab Eintritt ins Erwachsenenalter einschränke, der Beschwerdeführer jedoch während
beinahe 30 Jahren in der Schweiz arbeitete und seit Jahren verheiratet sei,
weshalb weder eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit noch der Beziehungsfähigkeit
vorliege. In Bezug auf das von den Behandlern beschriebene Früherwachen und die
Verkürzung der Schlafdauer verwies der Gutachter darauf, dass diese mit den
Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er regelmässig bis 7.30 Uhr oder
8.00 Uhr schlafe, nicht bestätigt werden. Auch ging der Gutachter davon aus,
dass der Beschwerdeführer tagsüber nicht derart müde sei, ansonsten er nicht in
der Lage wäre, den ganzen Tag ausserhalb der Wohnung mit Spaziergängen und
Cafébesuchen zu verbringen (vgl. a.a.O., S. 24). Auf diese gutachterlichen
Schlussfolgerungen kann vorliegend vollumfänglich abgestellt werden, sprechen
doch die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben gegen eine depressive Störung mittelgradigen
Ausmasses. Ferner wurde der Beschwerdeführer vom Gutachter mehrfach danach
gefragt, ob er neben seinen Nasennebenhöhlenproblemen auch andere Probleme habe
und dieser nannte ausser der Zuckerkrankheit und dem erhöhten Blutdruck keine
weiteren, insbesondere keine psychiatrischen Beschwerden, womit die von den
Behandlern attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar ist.
4.8.
4.8.1. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten starken neurokognitiven
Einschränkungen (vgl. Beschwerde, S. 5) ist darauf hinzuweisen, dass sich der
Gutachter, wie im Gutachtensauftrag ausdrücklich gefordert, mit den Diskrepanzen
zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den Ergebnissen der
neuropsychologischen Untersuchung der E____ des F____-Spitals umfassend
auseinandergesetzt hat (vgl. IV-Akte 90, S. 24 f.). Zum Einwand des Beschwerdeführers,
wonach weder der Gutachter noch das F____-Spital seine Beschwerden medizinisch
nachvollziehbar erklären könnten ist darauf hinzuweisen, dass beide erhebliche
Diskrepanzen und Inkonsistenzen feststellten, welche auf Aggravation und eine
ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung hinwiesen. Dies erschwert eine
medizinische Beurteilung naturgemäss.
4.8.2. Zum Beweisantrag des Beschwerdeführers eine zweite Testung durchzuführen,
ist darauf hinzuweisen, dass die erst im Juni 2017 durchgeführte Testung noch
nicht lange zurück liegt. Ferner liess sie keine valide Beurteilung der
kognitiven Leistungsfähigkeit zu, da beim Beschwerdeführer gemäss Untersuchungsbericht
Diskrepanzen und Inkonsistenzen zwischen den formal schwer beeinträchtigten Testleistungen
und den unauffälligen Fremdangaben hinsichtlich kognitiver Probleme sowie dem
klinischen Eindruck des Beschwerdeführers im Anamnesegespräch bestanden (vgl.
IV-Akte 65, S. 4 und 6). Während den Testungen zeigten sich zudem auffällige
Leistungsschwankungen. Obwohl komplexe Aufgaben teilweise auf Anhieb verstanden
wurden, mussten im Gegenzug einfachere Aufgaben mehrfach wiederholt werden. Die
formal mittelschweren bis schweren Defizite standen in grosser Diskrepanz zum
klinischen Eindruck und der Beschwerdeführer zeigte Aggravationstendenzen. Die
Ergebnisse standen ausserdem im deutlichen Widerspruch zu den Drittangaben des
Sohnes, welcher kognitive Probleme verneint hatte. Auf dieser Grundlage war
eine valide Aussage zu potenziell vorhandenen kognitiven Leistungseinschränkungen
nicht möglich und weder die Anpassungsstörung noch die unauffälligen
MRI-Befunde konnten die Widersprüche erklären. Für den Gutachter ergaben sich
anlässlich der Untersuchung keine Hinweise für die geltend gemachten neurokognitiven
Einschränkungen, dafür aber Hinweise auf die bereits ausgeführten Widersprüche,
so dass er eine Wiederholung der neuropsychologischen Testung nicht für
notwendig erachtete (vgl. IV-Akte 90, S. 25). Dies ist vorliegend nicht zu
beanstanden.
4.9.
Damit ist als Zwischenfazit festzustellen, dass der Gutachter seine
Einschätzungen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet hat. In den Akten,
insbesondere auch in den Berichten von Dr. B____ und der Psychologin G____, finden
sich keine Hinweise auf eine Fehlbeurteilung. Es ist daher davon auszugehen,
dass aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit besteht und dem
Beschwerdeführer eine Tätigkeit ohne Belastung durch Hitze oder Staub ganztägig
ohne Leistungsreduktion zumutbar ist.
5.
5.1.
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer den von der Beschwerdegegnerin
gewährten leidensbedingten Abzug von 5% als zu gering und verweist hierbei auf
eine Lehrmeinung, wonach der leidensbedingte Abzug nicht unter 10% zu liegen
kommen solle. Er beantragt sodann einen solchen im Umfang von 20% aufgrund
seiner medizinischen Einschränkungen und verweist hierbei besonders auf das
schnelle Ermüden und die verminderte Belastbarkeit und Konzentration sowie das
damit einhergehende erhöhte Fehlerrisiko. Ausserdem benötige er einen hitze-
und staubfreien Arbeitsplatz, was sich lohnsenkend auswirke (vgl. Beschwerde,
S. 6 ff.).
5.2.
Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens
bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um maximal 25% zu kürzen
(BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom
31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob ein (behinderungsbedingt
oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen
vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges
eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).
5.3.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers rechtfertigen seine gesundheitlichen
Einschränkungen keinen maximalen Abzug von 25%. Gesamthaft betrachtet erscheint
die mit der Säuberung der Nase einhergehende Einschränkung durch den
leidensbedingten Abzug in Höhe von 5% als ausreichend berücksichtigt. Ein Abzug
in der Höhe von 5% ist, anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, auch nicht
bundesrechtswidrig. Da dem Beschwerdeführer leichte, überwiegend sitzende
Tätigkeiten ohne Belastung durch Hitze oder Staub ganztägig ohne Leistungsreduktion
vollständig zumutbar sind, vermag auch dieser Umstand keinen Abzug zu begründen.
Darüber hinaus erscheinen die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen
nicht als derart gravierend, dass mit einer erheblichen Lohneinbusse gerechnet
werden müsste. Die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale sind beim
Beschwerdeführer nicht erfüllt. So verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung
der Kategorie C (vgl. IV-Akte 16, S. 1) und war im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung 53 Jahre alt. Das Kriterium der Anzahl Dienstjahre kann
bei der Verwendung von Kompetenzniveau 1, wie vorliegend, rechtsprechungsgemäss
keinen Abzug begründen, da Hilfstätigkeiten altersunabhängig nachgefragt werden.
Aus dem Gesagten folgt, dass kein Anlass besteht, in das Ermessen der
Vorinstanz einzugreifen.
5.4.
Anzumerken ist weiter, dass selbst beim höchstmöglichen Abzug von
25% bei einer Vollzeitbeschäftigung und einem sich ergebenden Prozentvergleich
kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde und vorliegend keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein
sollte, die angegebene und zumutbare Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu
verwerten.
5.5.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich beim Beschwerdeführer
kein rentenbegründender IV-Grad ermitteln lässt.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, (Art. 69
Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: