|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 25.
November 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen,
lic. iur. M. Spöndlin
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2019.78
Verfügung vom 11. März 2019
Beweiskraft des administrativen
Gutachtens bejaht. Anwendung der Einkommensvergleichsmethode zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades.
Tatsachen
I.
Die 1959 geborene Beschwerdeführerin, Mutter von vier Kindern,
wurde am 19. März 2015 von ihrem Arbeitgeber bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zur Früherfassung angemeldet (IV-Akte 1). Nach
Durchführung eines Erstgesprächs am 24. März 2015 (IV-Akte 4) meldete sich die
Beschwerdeführerin am 20. April 2015 zum Bezug von IV-Leistungen an. Zur
gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie an, sie leide seit einigen Jahren an
einem Burnout (IV-Akte 8). In der Folge nahm die IV-Stelle erwerbliche und
medizinische Abklärungen vor. Nach Rücksprache mit dem regionalärztlichen
Dienst (RAD; IV-Akte 67) gab die IV-Stelle bei der D____ ein bidisziplinäres
Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie in Auftrag (vgl. D____-Gutachten
vom 5. Februar 2018, IV-Akte 81). Zudem führte sie am 20. März 2018 eine
Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die Fachperson Abklärungsdienst
feststellte, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 75%
erwerbstätig und zu 25% im Haushalt beschäftigt, wobei im Haushalt eine
Einschränkung von 24% bestehe (IV-Akte 85). Nach Einholung ärztlicher
Beurteilungen des RAD vom 18. April 2018 und vom 24. August 2018 (IV-Akten 90
und 92) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. September 2018 an, die
Beschwerdeführerin habe ausgehend von einem in Anwendung der gemischten
Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 81% von Januar 2016 bis
November 2017 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Dezember 2017 bestehe bei einem
in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von
21% bzw. 36% ab Januar 2018 kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte 94). Dagegen
wehrte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe
Basel-Stadt, mit Einwand vom 15. November 2018 (IV-Akte 104). Nach Rückfrage
beim RAD (vgl. RAD-Stellungnahme vom 21. November 2018, IV-Akte 106) und bei
der Fachperson Abklärungsdienst (vgl. Stellungnahme vom 8. Januar 2019, IV-Akte
108) erliess die IV-Stelle am 11. März 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 112).
II.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 10. April 2019
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, es
sei die Verfügung vom 11. März 2019 aufzuheben und es sei der
Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2016 bis auf weiteres eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Advokat B____, Basel, ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2019 beantragt die
IV-Stelle, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als die ganze Rente bis
Ende Februar 2018 zu gewähren sei.
Mit Replik vom 30. August 2019 hält die Beschwerdeführerin an
den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Eingabe vom 26. September 2019 verzichtet die IV-Stelle auf
eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 11. April
2019 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch
Advokat B____, Basel.
IV.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 lädt die Instruktionsrichterin
die C____ zum Verfahren bei. Die Beigeladene verzichtet auf eine
Vernehmlassung.
V.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung
verlangt hat, findet am 25. November 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer
des Gerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 11. März 2019 spricht die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin ab Januar 2016 bis November 2017 eine ganze Rente ausgehend
von einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad
von 81% zu. Ab Dezember 2017 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 21% bzw. ab
Januar 2018 von 36% kein Rentenanspruch mehr. Dabei ist die IV-Stelle davon
ausgegangen, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 75% erwerbstätig
und zu 25% im Haushalt beschäftigt, wobei im Haushalt eine Einschränkung von 24%
bestehe. In medizinischer Hinsicht stellt die IV-Stelle im Wesentlichen auf das
bidisziplinäre D____-Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Orthopädie
vom 5. Februar 2018 ab (IV-Akte 81). Danach könne die Beschwerdeführerin bei
Ablauf der Wartefrist im Januar 2016 ihre bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin
Empfang sowie jegliche andere Tätigkeit nicht mehr ausüben. Seit September 2017
könne von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Die
Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit wieder zu 60%
arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 112).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2019 anerkennt die
IV-Stelle, dass die Rente erst Ende Februar 2018 einzustellen sei, da die psychiatrische
Untersuchung anlässlich der bidisziplinären Begutachtung erst am 8. November
2017 stattgefunden habe. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV sei die
ganze Rente folglich bis zum 28. Februar 2018 zu gewähren.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, dass mangels einer
verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
bestehe. Selbst bei Vorliegen einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit habe die
Beschwerdeführerin einen unbefristeten Rentenanspruch, da die Invalidität nach
dem Einkommensvergleich und nicht nach der gemischten Bemessungsmethode zu
berechnen sei. Sodann könne nicht auf das D____-Gutachten abgestellt werden, da
dieses nicht den höchstrichterlichen Kriterien an den Beweiswert entspreche. So
hätten keine allseitigen Untersuchungen stattgefunden, da keine ADHS-Testung
durchgeführt worden sei. Auch seien die geklagten Beschwerden nur mangelhaft
berücksichtigt worden. Insbesondere sei der Beschwerdeführerin bei der
Begutachtung in Bezug auf den Tod der Eltern und die Gewalttätigkeit in der
zweiten Ehe nicht ausreichend Gehör geschenkt worden. Trotz auffälliger
Hinweise auf Aufmerksamkeitsprobleme während der Schulzeit sei der Frage nicht
nachgegangen worden, ob die Beschwerdeführerin deshalb keine Ausbildung
abgeschlossen habe und Art. 26 Abs. 1 IVV anwendbar wäre. Weiter sei bei der
Berechnung des Invaliditätsgrades das Invalideneinkommen auf falschen
statistischen Grundlagen ermittelt worden und zu Unrecht kein leidensbedingter
Abzug aufgrund des fortgeschrittenen Alters, der fehlenden Ausbildung und der
lückenhaften Erwerbskarriere gewährt worden. Schliesslich sei seitens der
IV-Stelle die Einstellung der Rente wegen einer höheren Arbeitsfähigkeit auf
den falschen Zeitpunkt erfolgt. Richtig sei nicht der 1. Januar 2018, sondern
der 1. Mai 2018 (vgl. Beschwerde vom 10. April 2019 und Replik vom 30. August
2019).
2.3.
Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom
11. März 2019 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete
Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen
Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 125, 126 f. E. 4a).
Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131,
132 E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar,
wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5).
Revisionsrechtlich irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen
Sachverhaltes (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und Gutachten
zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den
Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a mit Hinweis).
3.3.
Als medizinische Entscheidgrundlage diente der Verfügung vom 11.
März 2019 im Wesentlichen das bidisziplinäre D____-Gutachten vom 5. Februar
2018 (IV-Akte 81). Dieses wird nachfolgend
kurz dargestellt:
Mit D____-Gutachten vom 5. Februar 2018 erheben die Gutachter
eine Persönlichkeit mit selbstunsicheren und dependenten Zügen, eine
Angststörung GAS (generalisierte Angststörung), einen Verdacht auf einfache
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, einen Verdacht auf neuropsychologische
Störung bzw. kognitive Störung, einen Status nach Tendovaginitis stenosans Dig.
IV Hand links sowie Dig. III linke Hand, einen Morbus Dupuytren beidseits, ein
Rezidiv-CTS (Carpaltunnelsyndrom) Hand links, einen Status nach Coxarthrose
rechts mit grossen Pfannendachzysten sowie einen Hallux rigidus rechts als
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach depressiver Episode mit Beginn 2014,
derzeit eher leichter Ausprägung bzw. weitgehend remittiert. Eine angestammte
Tätigkeit im Sinne einer Berufsausbildung liege nicht vor. Zuletzt sei die
Beschwerdeführerin ungelernt als Mitarbeiterin an einem Info-Point tätig
gewesen. In dieser Tätigkeit bestehe aktuell eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die
Einschränkung erfolge aufgrund der psychiatrischen Beurteilung. In angepasster
Tätigkeit bestehe ebenfalls eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung
erfolge ebenfalls aufgrund der psychiatrischen Beurteilung. Eine angepasste
Tätigkeit müsse einer gut strukturierten Tätigkeit mit klaren Rahmenbedingungen
ohne Zeitdruck und ohne höhere Anforderungen an geteilte Aufmerksamkeit
entsprechen. Bei einer solchen Tätigkeit mit verständnisvollem Vorgesetzten in
einem Team sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60% auszugehen. Eine solche
Tätigkeit habe auch einen deutlichen therapeutischen und tagesstrukturierenden
Aspekt. Tätigkeiten, welche die Wirbelsäule belasten, dazu zählten alle
Arbeiten in vornübergebeugter Position, mit Rotationsbewegungen und hohen
Gewichtsbelastungen, seien nicht zumutbar. Nur eingeschränkt möglich seien
repetitive feinmotorische Tätigkeiten. Es sei davon auszugehen, dass seit
spätestens Februar 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der depressiven
Episode vorgelegen habe, wie nachvollziehbar in den Unterlagen dokumentiert sei.
Retrospektiv lasse sich nicht sicher beurteilen, wann sich diese depressive
Episode zurückgebildet und ab wann zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit
bestanden habe. Im 2017 sei die Beschwerdeführerin jeweils postoperativ im
Februar, Mai und Juni voll arbeitsunfähig gewesen. Entsprechend sei vom 20.
Februar bis 30. April 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen
(Hüftprothese rechts). Aufgrund der Hand-Operation rechts habe eine volle
Arbeitsunfähigkeit ab 30. Mai 2017, gefolgt von einer Arbeitsunfähigkeit nach
Hand-Operation links am 28. Juni 2017 bestanden. Orthopädisch sei davon
auszugehen, dass seit September 2017 aus rein somatischer Sicht eine volle
Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bestehe. Ob dieses Datum aus
gesamtmedizinischer Sicht gelte, könne bei fehlenden psychiatrischen Unterlagen
nicht genauer zeitlich terminiert werden. Entsprechend gelte die aktuell
attestierte Arbeitsfähigkeit (aus psychiatrischer Sicht) seit
Gutachtenszeitpunkt (IV-Akte 81, S. 4 ff.).
3.4.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt den Gutachten
versicherungsexterner Ärzte und Ärztinnen, welche auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
volle Beweiskraft zu, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353). Es fragt sich, ob solche Indizien
gegen das im Zentrum stehende D____-Gutachten vom 5. Februar 2018 auszumachen
sind.
3.5.
Zunächst ist in somatischer Hinsicht festzuhalten, dass das
orthopädische D____-Teilgutachten den bundesgerichtlichen Anforderungen
entspricht (BGE 125 V 351, E. 3), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Die
somatische Expertise wird auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
Somit kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf dieselbe abgestellt werden.
Folglich ist aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ab September 2017 in der angestammten als auch in einer leidensangepassten
Tätigkeit auszugehen.
3.6.
In Würdigung der medizinischen Aktenlage vermag auch das
psychiatrische D____-Teilgutachten zu überzeugen. Es wurde in Kenntnis der
Aktenlage erstellt (Gutachten, S. 10-32), berücksichtigt die geklagten
Beschwerden (Gutachten, S. 46-48) und die medizinischen Schlussfolgerungen sind
schlüssig und nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann
(Gutachten, S. 53-59). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt
nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts.
Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten
beruhe nicht auf allseitigen Untersuchungen, da keine ADHS-Testung stattgefunden
habe, obwohl diesbezüglich eine Verdachtsdiagnose erhoben worden sei. In diesem
Zusammenhang sei die IV-Stelle auch der Frage, ob die Beschwerdeführerin seit
der Schulzeit an Aufmerksamkeitsproblemen leide und deshalb keine Ausbildung
abgeschlossen habe, nicht nachgegangen. Mit der IV-Stelle ist festzuhalten, dass
es in den Akten keine Anhaltspunkte gibt, die Beschwerdeführerin hätte bereits
seit der Schulzeit Aufmerksamkeitsdefizite. Zwar mag die Beschwerdeführerin
aktuell unter Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung leiden, indes wurden diese
Beschwerden – auch ohne eingehende Testung – bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
berücksichtigt. So beschreibt die psychiatrische Gutachterin unter dem Titel
«funktionelle Auswirkungen der Befunde/Diagnosen», dass im Vordergrund ein
dysfunktionales Verhalten im Rahmen der Persönlichkeitsakzentuierung sowie die
Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen stünden. Der Beschwerdeführerin
gelinge es nicht, sich auf die gestellten Fragen zu fokussieren, sie berichte
über hohe Ablenkbarkeit und Schwierigkeiten, bei wechselnden Anforderungen ihre
Tätigkeiten zu Ende zu bringen. Die Beschwerdeführerin sei bei einer gut
strukturierten Tätigkeit, mit klaren Rahmenbedingungen, ohne Zeitdruck und ohne
höhere Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit zu ca. 60% arbeitsfähig
(vgl. Gutachten S. 56 und 58). Wie die IV-Stelle sodann richtig festhält, ist
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosestellung, sondern die
funktionelle Einschränkung massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29.
November 2016 [8C_489/2016], E. 6.3 mit Hinweisen). Nach dem Vorerwähnten wurde
den Aufmerksamkeitsdefiziten der Beschwerdeführerin bei der
Arbeitsunfähigkeitseinschätzung von 40% somit hinreichend Rechnung getragen.
Was die ungenügende Berücksichtigung der geklagten Beschwerden
in Bezug auf den Tod der Eltern und die Gewalttätigkeiten in der zweiten Ehe
angeht, kann ebenfalls auf die Ausführungen der IV-Stelle verwiesen werden. Die
psychiatrische Gutachterin konnte sich anhand der Aktenlage ein umfassendes
Bild von der medizinischen Situation als auch den belastenden Lebensereignissen
der Beschwerdeführerin machen (vgl. IV-Akte 81, S. 10-19, insbesondere S. 20
und S. 46 ff.). Sie hat diese belastenden Ereignisse in ihrer Beurteilung
berücksichtigt (IV-Akte 81, S. 54) und sich mit den diesen Belastungen
einschliesslich der Gewalterfahrungen im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob
eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, auseinandergesetzt (IV-Akte
81, S. 57). Unter diesen Umständen liegen auch in psychischer Hinsicht keine
Indizien vor, welche das D____-Gutachten vom 5. Februar 2018 in Zweifel zu
ziehen vermögen. Dem psychiatrischen D____-Teilgutachten kommt daher volle
Beweiskraft zu.
3.7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die auf dem psychiatrischen
Teilgutachten der D____ beruhende Arbeitsunfähigkeitseinschätzung der psychiatrischen
Expertin zu überzeugen vermag. Nach dem Dargelegten stehen die Vorbringen der
Beschwerdeführerin der Verwertbarkeit der psychiatrischen Expertise nicht
entgegen. Somit kann auf das bidisziplinäre [...]-Gutachten vom 5. Februar 2018
abgestellt werden. Folglich ist in medizinischer-theoretischer Hinsicht von
einer 60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten als
auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit seit November 2017 auszugehen.
Weitere medizinische Abklärungen sind vorliegend nicht angezeigt.
4.
4.1.
Die IV-Stelle hat zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die
gemischte Methode angewendet, wobei sie gemäss Verfügung vom 11. März 2019 von
einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt im
Gesundheitsfall im Verhältnis von 75% zu 25% ausgegangen ist. Sie stützt sich
dabei vorwiegend auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 26. März 2018 (IV-Akte
37). In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig. Die
Beschwerdeführerin ist mit anderen Worten der Ansicht, es sei vorliegend zur
Schätzung des Invaliditätsgrades die Einkommensvergleichsmethode anzuwenden.
4.2.
Bei der prozentualen Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und
Haushaltstätigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Praxis im Allgemeinen danach
zu fragen, welche Tätigkeit die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht
invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne
Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend
erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung der von der
Versicherten im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Tätigkeit(en) sind
ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen
oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die
konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der
allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 125 V 146, 150).
4.3.
Der Entscheid der IV-Stelle, die gemischte Bemessungsmethode
anzuwenden, beruht im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht vom 26. März 2018
und der ergänzenden Stellungnahme vom 8. Januar 2019 (IV-Akten 85 und 108).
Darin führt die Fachperson Abklärungsdienst aus, die Beschwerdeführerin habe im
Februar 2014 von 75% auf 50% reduziert, da sie das Gefühl gehabt habe, sie
schaffe es nicht mehr. Sie habe sich überfordert gefühlt und gedacht, durch die
Reduktion könne sie es durchhalten. Im Januar 2015 sei der totale Zusammenbruch
gekommen. Vor der Stelle bei der E____ habe sie mit vier Kindern immer 100%
gearbeitet. Bei guter Gesundheit hätte sie nicht reduziert und würde weiterhin
mindestens 75% arbeiten. Aktuell würde sie sogar eventuell 100% arbeiten, da
die Kinder erwachsen seien. Als die Kinder noch klein gewesen seien, seien zwei
in der Schule und die anderen bei der Tagesmutter und im Tagi gewesen, und sie habe
beim F____ 100% gearbeitet. Vor der Stelle im F____ habe sie auch schon 100%
gearbeitet. Seit sie zurück von [...] sei, habe sie bis zur Stelle bei der E____
immer zu 100% gearbeitet. Die Beschwerdeführerin bestätigte sodann
unterschriftlich, sie würde aktuell bei guter Gesundheit zu 75% arbeiten, dies
aus finanziellen und persönlichen Gründen (IV-Akte 86). In der Stellungnahme
vom 8. Januar 2019 führt die Fachperson Abklärungsdienst ergänzend aus, die
Beschwerdeführerin habe angegeben, die Stelle bei der E____ habe ihr gefallen,
weshalb sie diese Stelle bei guter Gesundheit im selben Umfang ausgeübt hätte.
Sodann hänge die Reduktion des Pensums von 100% auf 75% wahrscheinlich mit den
beiden Scheidungen im Jahr 2004 und 2010 zusammen, habe die Beschwerdeführerin
doch damals alleine für ihre beiden noch minderjährigen Kinder sorgen müssen.
Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass im April 2007
die Reduktion auf ein Pensum von 75% aufgrund einer Teilarbeitsunfähigkeit
erfolgt sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin die 75%-Stelle über Jahre innegehabt,
bevor es im Februar 2014 zu der Reduktion aus gesundheitlichen Gründen gekommen
sei. Mit Blick auf die ausgewiesenen Verdienste im IK-Auszug habe die
Beschwerdeführerin - verglichen mit dem Durchschnittslohn Frauen gemäss LSE
2003 - zu ca. einem Pensum von 65% gearbeitet. Somit müsse davon ausgegangen
werden, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe vor der Stelle bei E____
mit vier Kindern zu 100% gearbeitet, nicht glaubhaft sei (IV-Akte 108).
4.4.
Entgegen der Betrachtungsweise der IV-Stelle ist vorliegend mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, die Beschwerdeführerin wäre bei
guter Gesundheit zu 100% erwerbstätig. Denn aus den Akten sind keine objektiven
Gründe wie Erziehungs- und Betreuungspflichten, andere familiäre
Verpflichtungen, Weiterbildung, Nebentätigkeiten usw. ersichtlich, die eine
Pensenreduktion nahelegen. Zwar hatte die Beschwerdeführerin in der
Vergangenheit Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern und mit Blick auf den
IK-Auszug ist nicht ausgewiesen, dass sie konstant zu 100% erwerbstätig war. Dennoch
war sie - trotz ihrer vier Kinder - immer zu einem hohen Pensum erwerbstätig.
Zum Verfügungszeitpunkt waren alle ihre Kinder volljährig. Hinzu kommt, dass
die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe abhängig ist und Schulden hat
(IV-Akte 85, S. 3). Unter Berücksichtigung dieser konkreten Lebenssituation ist
daher davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre aus finanziellen Gründen vollerwerbstätig.
Dies stimmt im Übrigen auch mit der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich
der Haushaltsabklärung vom 20. März 2018 überein. Danach würde sie, da ihre
Kinder heute erwachsen seien, eventuell sogar zu 100% arbeiten (IV-Akte 85, S.
2). Dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin bei E____ zu
einem Pensum von 75% arbeiten würde, wie die Fachperson Abklärungsdienst in der
ergänzenden Stellungnahme vom 8. Januar 2019 geltend macht, ist in Erwägung der
Aktenlage nicht erstellt. Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführerin die
Stelle gefallen hat und sie gerne dort geblieben wäre, wobei im Bericht der
Klinik […]vom 17. Juni 2015 auch von einem Arbeitskonflikt die Rede ist (vgl.
IV-Alte 18, S. 10). Aus den Akten geht jedoch hervor, dass es zu einer
Änderungskündigung seitens des Arbeitgebers gekommen ist (IV-Akte 12, S. 7).
Unter diesen Umständen erweist sich die Annahme der Fachperson Abklärungsdienst,
die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde weiterhin bei E____ zu einem Pensum von
75% tätig, als zweifelhaft. Gesamthaft betrachtet gibt es keine Hinweise und
schon gar keine Erklärungen dafür, dass die Beschwerdeführerin nur teilzeitlich
arbeiten würde. Aus ihrer bisherigen Erwerbsbiographie lässt sich dies nicht
ableiten.
4.5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle die gemischte Bemessungsmethode zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu
Unrecht angewendet hat. Die Beschwerdeführerin ist als zu 100% Erwerbstätige
anzusehen. Somit ist der Invaliditätsgrad gemäss der allgemeinen
Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln.
5.
5.1.
Ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten als
auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen
zu prüfen (vgl. E. 3). Zunächst verneint die Beschwerdeführerin die
wirtschaftliche Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit. Angesichts des
Alters der Beschwerdeführerin von 59 Jahren, der fehlenden Berufsausbildung und
der sehr unsteten Erwerbskarriere mit vielen Lücken könne nicht mehr von einer
verwertbaren Restarbeitsfähigkeit gesprochen werden.
5.2.
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses
Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist
einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der
dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles zumutbar sind. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch
sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen
Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen
werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist,
dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur
unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als
ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2016
[8C_910/2015], E. 4.2. mit Hinweisen).
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise
erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und
Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das
fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein
invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt,
welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu
führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich
nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens
und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in
diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und
Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von
Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457, E. 3.1).
5.3.
Mit Blick auf diese rechtlichen Erörterungen ist zunächst
festzuhalten, dass die am [...] 1959 geborene Beschwerdeführerin zum
massgebenden Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung anlässlich der
Begutachtung am 8. November 2017 58 Jahre alt war (BGE 138 V 457, E. 3.3).
Damit betrug die Aktivitätsdauer bis zur ordentlichen Pensionierung noch 6
Jahre, was für sich alleine nicht gegen eine Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember
2017 [9C_535/2017], E. 4.5.2). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der
angestammten als auch in einer alternativen Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig ist.
Demnach bedingt eine allfällige Stellenaufnahme in ihrer angestammten Tätigkeit
als Empfangsmitarbeiterin keine längere Einarbeitungszeit. Sie kann auf die in
ihrer Berufslaufbahn bereits erworbenen Erfahrungen zurückgreifen. Zudem steht
das Belastungsprofil auch anderen, alternativen Tätigkeiten wie der Ausübung von
leichten bis mittelschweren Kontroll-, Prüf- und Überwachungstätigkeiten sowie
unter Umständen auch von leichten Sortierarbeiten nicht entgegen. Diese Beschäftigungen
sind nicht mit einem grossen Einarbeitungsaufwand und speziellen
Berufskenntnissen verbunden, weshalb das Fehlen einer Berufsausbildung
vorliegend nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Nach dem Dargelegten ist die
Beschwerdeführerin nicht in so eingeschränkter Form arbeitsfähig, dass sie auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher von einem rein hypothetischen
Charakter geprägt wird, keinen (Nischen-) Arbeitsplatz mehr finden würde. Beim
ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich nicht um reale oder gar offene
Stellen, sondern um gesundheitlich zumutbare Arbeitsmöglichkeiten, welche der
Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen
Verhältnissen, umfasst (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b). Das Finden einer
entsprechenden Stelle erscheint deshalb im Falle der Beschwerdeführerin nicht
zum Vornherein als ausgeschlossen.
5.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar
aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen und des Alters auf ein gewisses
Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen ist, diese Einschränkungen erweisen
sich indes nicht als derart erheblich, dass eine Tätigkeit nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich
wäre. Folglich ist eine Verwertbarkeit der 60%igen Restarbeitsfähigkeit zu
bejahen.
6.
6.1.
Gestützt auf die von medizinischer Seite erhobenen gesundheitlichen
Einschränkungen sind deren erwerbliche Auswirkungen festzustellen. Für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen, versicherten Person
wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach Art. 16
ATSG).
6.2.
Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 11. März 2019 zur Ermittlung
der Invaliditätsgrade für das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf die
Lohnstrukturerhebungen des Jahres 2014 (LSE 2014, Tabelle TA 1, Total Frauen,
Position 68 Grundstück und Wohnungswesen, Kompetenzniveau 2) abgestellt
(IV-Akte 112). In Erwägung der Aktenlage ist fraglich, ob die
Beschwerdeführerin weiterhin im Sektor «Grundstück und Wohnungswesen» tätig
wäre, wurde doch das Arbeitsverhältnis mit der E____ aus invaliditätsfremden
Gründen aufgelöst (vgl. IV-Akte 12, S. 7). Aufgrund des durch die Gutachter
formulierten Anforderungsprofil als auch in Anbetracht der Berufskarriere der
Beschwerdeführerin ist vielmehr davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre
in sämtlichen Branchen tätig. Rechtsprechungsgemäss ist daher für die
Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens die LSE-Tabelle TA1,
Zeile «Total Privater Sektor» zu verwenden (Urteil des Bundesgerichts vom 6.
August 2018 [8C_458/2017], E. 6.2.3). Offen bleiben kann die Frage, ob zur
Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens das Kompetenzniveau 1
oder 2 beizuziehen ist. Denn sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom
selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; der
Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter
Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 30.
Juli 2012 [8C_365/2012], E. 7). Dementsprechend lässt sich der Invaliditätsgrad
– vorbehältlich eines leidensbedingten Abzugs – mit 100% bzw. mit 40%
beziffern.
6.3.
Die Beschwerdeführerin macht aufgrund des Alters und der
Erwerbskarriere mit vielen Lücken einen leidensbedingten Abzug geltend.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug
vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund
bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit
voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem
derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der
Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal
25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und 5b)).
Vorliegend erscheint aufgrund des Alters und der Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin auf eine gut strukturierte Tätigkeit mit klaren
Rahmenbedingungen ohne Zeitdruck und ohne höhere Anforderungen an geteilte
Aufmerksamkeit angewiesen ist und zudem keine wirbelsäulenbelastenden
Tätigkeiten ausüben kann, ein leidensbedingter Abzug von höchstens 10% als
sachgerecht. Ein höherer Abzug rechtfertigt sich nicht, da keine weiteren
Kriterien erfüllt sind. Dies ändert indes nichts am Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin. Denn auch bei Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von maximal
10% hätte die Beschwerdeführerin – bei einem Invaliditätsgrad von 46% -
Anspruch auf eine Viertelsrente.
6.4.
Art. 88a Abs. 1 IVV sieht vor, dass eine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird. Da die Verbesserung des Gesundheitszustandes und
mithin der Erwerbsfähigkeit in psychischer Hinsicht nachgewiesenermassen im November
2017 eingetreten ist (psychiatrischer Gutachtenszeitpunkt: 8. November 2017,
IV-Akte 81, S. 45), hat die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres ab
Januar 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab März 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen
und die Verfügung vom 11. März 2019 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat ab Januar
2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab März 2018 Anspruch auf eine
Viertelsrente.
7.2.
Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.
7.3.
Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in
Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung
von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 11. März 2019 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, der
Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016 eine ganze Rente und ab 1. März 2018 eine Viertelsrente
auszurichten.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr.
254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: