Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen,

lic. iur. M. Spöndlin     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

 

   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

C____

   

                                                                                                           Beigeladene

 

 

 

Gegenstand

IV.2019.78

Verfügung vom 11. März 2019

Beweiskraft des administrativen Gutachtens bejaht. Anwendung der Einkommensvergleichsmethode zur Bestimmung des Invaliditätsgrades.

 

 


Tatsachen

I.        

Die 1959 geborene Beschwerdeführerin, Mutter von vier Kindern, wurde am 19. März 2015 von ihrem Arbeitgeber bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zur Früherfassung angemeldet (IV-Akte 1). Nach Durchführung eines Erstgesprächs am 24. März 2015 (IV-Akte 4) meldete sich die Beschwerdeführerin am 20. April 2015 zum Bezug von IV-Leistungen an. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie an, sie leide seit einigen Jahren an einem Burnout (IV-Akte 8). In der Folge nahm die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Nach Rücksprache mit dem regionalärztlichen Dienst (RAD; IV-Akte 67) gab die IV-Stelle bei der D____ ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie in Auftrag (vgl. D____-Gutachten vom 5. Februar 2018, IV-Akte 81). Zudem führte sie am 20. März 2018 eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die Fachperson Abklärungsdienst feststellte, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 75% erwerbstätig und zu 25% im Haushalt beschäftigt, wobei im Haushalt eine Einschränkung von 24% bestehe (IV-Akte 85). Nach Einholung ärztlicher Beurteilungen des RAD vom 18. April 2018 und vom 24. August 2018 (IV-Akten 90 und 92) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. September 2018 an, die Beschwerdeführerin habe ausgehend von einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 81% von Januar 2016 bis November 2017 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Dezember 2017 bestehe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 21% bzw. 36% ab Januar 2018 kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte 94). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, mit Einwand vom 15. November 2018 (IV-Akte 104). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. RAD-Stellungnahme vom 21. November 2018, IV-Akte 106) und bei der Fachperson Abklärungsdienst (vgl. Stellungnahme vom 8. Januar 2019, IV-Akte 108) erliess die IV-Stelle am 11. März 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 112).

II.       

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 10. April 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, es sei die Verfügung vom 11. März 2019 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2016 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____, Basel, ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2019 beantragt die IV-Stelle, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als die ganze Rente bis Ende Februar 2018 zu gewähren sei.

Mit Replik vom 30. August 2019 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Eingabe vom 26. September 2019 verzichtet die IV-Stelle auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.

III.     

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 11. April 2019 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Advokat B____, Basel.

IV.     

Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 lädt die Instruktionsrichterin die C____ zum Verfahren bei. Die Beigeladene verzichtet auf eine Vernehmlassung.

V.      

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat, findet am 25. November 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 11. März 2019 spricht die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 bis November 2017 eine ganze Rente ausgehend von einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 81% zu. Ab Dezember 2017 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 21% bzw. ab Januar 2018 von 36% kein Rentenanspruch mehr. Dabei ist die IV-Stelle davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 75% erwerbstätig und zu 25% im Haushalt beschäftigt, wobei im Haushalt eine Einschränkung von 24% bestehe. In medizinischer Hinsicht stellt die IV-Stelle im Wesentlichen auf das bidisziplinäre D____-Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Orthopädie vom 5. Februar 2018 ab (IV-Akte 81). Danach könne die Beschwerdeführerin bei Ablauf der Wartefrist im Januar 2016 ihre bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Empfang sowie jegliche andere Tätigkeit nicht mehr ausüben. Seit September 2017 könne von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit wieder zu 60% arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 112).

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2019 anerkennt die IV-Stelle, dass die Rente erst Ende Februar 2018 einzustellen sei, da die psychiatrische Untersuchung anlässlich der bidisziplinären Begutachtung erst am 8. November 2017 stattgefunden habe. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV sei die ganze Rente folglich bis zum 28. Februar 2018 zu gewähren.

2.2.          Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, dass mangels einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Selbst bei Vorliegen einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin einen unbefristeten Rentenanspruch, da die Invalidität nach dem Einkommensvergleich und nicht nach der gemischten Bemessungsmethode zu berechnen sei. Sodann könne nicht auf das D____-Gutachten abgestellt werden, da dieses nicht den höchstrichterlichen Kriterien an den Beweiswert entspreche. So hätten keine allseitigen Untersuchungen stattgefunden, da keine ADHS-Testung durchgeführt worden sei. Auch seien die geklagten Beschwerden nur mangelhaft berücksichtigt worden. Insbesondere sei der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung in Bezug auf den Tod der Eltern und die Gewalttätigkeit in der zweiten Ehe nicht ausreichend Gehör geschenkt worden. Trotz auffälliger Hinweise auf Aufmerksamkeitsprobleme während der Schulzeit sei der Frage nicht nachgegangen worden, ob die Beschwerdeführerin deshalb keine Ausbildung abgeschlossen habe und Art. 26 Abs. 1 IVV anwendbar wäre. Weiter sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades das Invalideneinkommen auf falschen statistischen Grundlagen ermittelt worden und zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug aufgrund des fortgeschrittenen Alters, der fehlenden Ausbildung und der lückenhaften Erwerbskarriere gewährt worden. Schliesslich sei seitens der IV-Stelle die Einstellung der Rente wegen einer höheren Arbeitsfähigkeit auf den falschen Zeitpunkt erfolgt. Richtig sei nicht der 1. Januar 2018, sondern der 1. Mai 2018 (vgl. Beschwerde vom 10. April 2019 und Replik vom 30. August 2019).

2.3.          Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom 11. März 2019 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                

3.1.          Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 125, 126 f. E. 4a). Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131, 132 E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Revisionsrechtlich irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2.          Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und Gutachten zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a mit Hinweis).

3.3.          Als medizinische Entscheidgrundlage diente der Verfügung vom 11. März 2019 im Wesentlichen das bidisziplinäre D____-Gutachten vom 5. Februar 2018 (IV-Akte 81). Dieses wird nachfolgend kurz dargestellt:

Mit D____-Gutachten vom 5. Februar 2018 erheben die Gutachter eine Persönlichkeit mit selbstunsicheren und dependenten Zügen, eine Angststörung GAS (generalisierte Angststörung), einen Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, einen Verdacht auf neuropsychologische Störung bzw. kognitive Störung, einen Status nach Tendovaginitis stenosans Dig. IV Hand links sowie Dig. III linke Hand, einen Morbus Dupuytren beidseits, ein Rezidiv-CTS (Carpaltunnelsyndrom) Hand links, einen Status nach Coxarthrose rechts mit grossen Pfannendachzysten sowie einen Hallux rigidus rechts als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach depressiver Episode mit Beginn 2014, derzeit eher leichter Ausprägung bzw. weitgehend remittiert. Eine angestammte Tätigkeit im Sinne einer Berufsausbildung liege nicht vor. Zuletzt sei die Beschwerdeführerin ungelernt als Mitarbeiterin an einem Info-Point tätig gewesen. In dieser Tätigkeit bestehe aktuell eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung erfolge aufgrund der psychiatrischen Beurteilung. In angepasster Tätigkeit bestehe ebenfalls eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung erfolge ebenfalls aufgrund der psychiatrischen Beurteilung. Eine angepasste Tätigkeit müsse einer gut strukturierten Tätigkeit mit klaren Rahmenbedingungen ohne Zeitdruck und ohne höhere Anforderungen an geteilte Aufmerksamkeit entsprechen. Bei einer solchen Tätigkeit mit verständnisvollem Vorgesetzten in einem Team sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60% auszugehen. Eine solche Tätigkeit habe auch einen deutlichen therapeutischen und tagesstrukturierenden Aspekt. Tätigkeiten, welche die Wirbelsäule belasten, dazu zählten alle Arbeiten in vornübergebeugter Position, mit Rotationsbewegungen und hohen Gewichtsbelastungen, seien nicht zumutbar. Nur eingeschränkt möglich seien repetitive feinmotorische Tätigkeiten. Es sei davon auszugehen, dass seit spätestens Februar 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der depressiven Episode vorgelegen habe, wie nachvollziehbar in den Unterlagen dokumentiert sei. Retrospektiv lasse sich nicht sicher beurteilen, wann sich diese depressive Episode zurückgebildet und ab wann zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit bestanden habe. Im 2017 sei die Beschwerdeführerin jeweils postoperativ im Februar, Mai und Juni voll arbeitsunfähig gewesen. Entsprechend sei vom 20. Februar bis 30. April 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (Hüftprothese rechts). Aufgrund der Hand-Operation rechts habe eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 30. Mai 2017, gefolgt von einer Arbeitsunfähigkeit nach Hand-Operation links am 28. Juni 2017 bestanden. Orthopädisch sei davon auszugehen, dass seit September 2017 aus rein somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bestehe. Ob dieses Datum aus gesamtmedizinischer Sicht gelte, könne bei fehlenden psychiatrischen Unterlagen nicht genauer zeitlich terminiert werden. Entsprechend gelte die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit (aus psychiatrischer Sicht) seit Gutachtenszeitpunkt (IV-Akte 81, S. 4 ff.).

3.4.          Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt den Gutachten versicherungsexterner Ärzte und Ärztinnen, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zu, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353). Es fragt sich, ob solche Indizien gegen das im Zentrum stehende D____-Gutachten vom 5. Februar 2018 auszumachen sind.

3.5.          Zunächst ist in somatischer Hinsicht festzuhalten, dass das orthopädische D____-Teilgutachten den bundesgerichtlichen Anforderungen entspricht (BGE 125 V 351, E. 3), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Die somatische Expertise wird auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Somit kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf dieselbe abgestellt werden. Folglich ist aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab September 2017 in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

3.6.          In Würdigung der medizinischen Aktenlage vermag auch das psychiatrische D____-Teilgutachten zu überzeugen. Es wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt (Gutachten, S. 10-32), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Gutachten, S. 46-48) und die medizinischen Schlussfolgerungen sind schlüssig und nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann (Gutachten, S. 53-59). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts.

Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten beruhe nicht auf allseitigen Untersuchungen, da keine ADHS-Testung stattgefunden habe, obwohl diesbezüglich eine Verdachtsdiagnose erhoben worden sei. In diesem Zusammenhang sei die IV-Stelle auch der Frage, ob die Beschwerdeführerin seit der Schulzeit an Aufmerksamkeitsproblemen leide und deshalb keine Ausbildung abgeschlossen habe, nicht nachgegangen. Mit der IV-Stelle ist festzuhalten, dass es in den Akten keine Anhaltspunkte gibt, die Beschwerdeführerin hätte bereits seit der Schulzeit Aufmerksamkeitsdefizite. Zwar mag die Beschwerdeführerin aktuell unter Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung leiden, indes wurden diese Beschwerden – auch ohne eingehende Testung – bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. So beschreibt die psychiatrische Gutachterin unter dem Titel «funktionelle Auswirkungen der Befunde/Diagnosen», dass im Vordergrund ein dysfunktionales Verhalten im Rahmen der Persönlichkeitsakzentuierung sowie die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen stünden. Der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, sich auf die gestellten Fragen zu fokussieren, sie berichte über hohe Ablenkbarkeit und Schwierigkeiten, bei wechselnden Anforderungen ihre Tätigkeiten zu Ende zu bringen. Die Beschwerdeführerin sei bei einer gut strukturierten Tätigkeit, mit klaren Rahmenbedingungen, ohne Zeitdruck und ohne höhere Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit zu ca. 60% arbeitsfähig (vgl. Gutachten S. 56 und 58). Wie die IV-Stelle sodann richtig festhält, ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosestellung, sondern die funktionelle Einschränkung massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2016 [8C_489/2016], E. 6.3 mit Hinweisen). Nach dem Vorerwähnten wurde den Aufmerksamkeitsdefiziten der Beschwerdeführerin bei der Arbeitsunfähigkeitseinschätzung von 40% somit hinreichend Rechnung getragen.

Was die ungenügende Berücksichtigung der geklagten Beschwerden in Bezug auf den Tod der Eltern und die Gewalttätigkeiten in der zweiten Ehe angeht, kann ebenfalls auf die Ausführungen der IV-Stelle verwiesen werden. Die psychiatrische Gutachterin konnte sich anhand der Aktenlage ein umfassendes Bild von der medizinischen Situation als auch den belastenden Lebensereignissen der Beschwerdeführerin machen (vgl. IV-Akte 81, S. 10-19, insbesondere S. 20 und S. 46 ff.). Sie hat diese belastenden Ereignisse in ihrer Beurteilung berücksichtigt (IV-Akte 81, S. 54) und sich mit den diesen Belastungen einschliesslich der Gewalterfahrungen im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, auseinandergesetzt (IV-Akte 81, S. 57). Unter diesen Umständen liegen auch in psychischer Hinsicht keine Indizien vor, welche das D____-Gutachten vom 5. Februar 2018 in Zweifel zu ziehen vermögen. Dem psychiatrischen D____-Teilgutachten kommt daher volle Beweiskraft zu.

3.7.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die auf dem psychiatrischen Teilgutachten der D____ beruhende Arbeitsunfähigkeitseinschätzung der psychiatrischen Expertin zu überzeugen vermag. Nach dem Dargelegten stehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin der Verwertbarkeit der psychiatrischen Expertise nicht entgegen. Somit kann auf das bidisziplinäre [...]-Gutachten vom 5. Februar 2018 abgestellt werden. Folglich ist in medizinischer-theoretischer Hinsicht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit seit November 2017 auszugehen. Weitere medizinische Abklärungen sind vorliegend nicht angezeigt.

4.                

4.1.          Die IV-Stelle hat zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode angewendet, wobei sie gemäss Verfügung vom 11. März 2019 von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt im Gesundheitsfall im Verhältnis von 75% zu 25% ausgegangen ist. Sie stützt sich dabei vorwiegend auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 26. März 2018 (IV-Akte 37). In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin ist mit anderen Worten der Ansicht, es sei vorliegend zur Schätzung des Invaliditätsgrades die Einkommensvergleichsmethode anzuwenden.

4.2.          Bei der prozentualen Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Praxis im Allgemeinen danach zu fragen, welche Tätigkeit die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung der von der Versicherten im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Tätigkeit(en) sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 125 V 146, 150).

4.3.          Der Entscheid der IV-Stelle, die gemischte Bemessungsmethode anzuwenden, beruht im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht vom 26. März 2018 und der ergänzenden Stellungnahme vom 8. Januar 2019 (IV-Akten 85 und 108). Darin führt die Fachperson Abklärungsdienst aus, die Beschwerdeführerin habe im Februar 2014 von 75% auf 50% reduziert, da sie das Gefühl gehabt habe, sie schaffe es nicht mehr. Sie habe sich überfordert gefühlt und gedacht, durch die Reduktion könne sie es durchhalten. Im Januar 2015 sei der totale Zusammenbruch gekommen. Vor der Stelle bei der E____ habe sie mit vier Kindern immer 100% gearbeitet. Bei guter Gesundheit hätte sie nicht reduziert und würde weiterhin mindestens 75% arbeiten. Aktuell würde sie sogar eventuell 100% arbeiten, da die Kinder erwachsen seien. Als die Kinder noch klein gewesen seien, seien zwei in der Schule und die anderen bei der Tagesmutter und im Tagi gewesen, und sie habe beim F____ 100% gearbeitet. Vor der Stelle im F____ habe sie auch schon 100% gearbeitet. Seit sie zurück von [...] sei, habe sie bis zur Stelle bei der E____ immer zu 100% gearbeitet. Die Beschwerdeführerin bestätigte sodann unterschriftlich, sie würde aktuell bei guter Gesundheit zu 75% arbeiten, dies aus finanziellen und persönlichen Gründen (IV-Akte 86). In der Stellungnahme vom 8. Januar 2019 führt die Fachperson Abklärungsdienst ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Stelle bei der E____ habe ihr gefallen, weshalb sie diese Stelle bei guter Gesundheit im selben Umfang ausgeübt hätte. Sodann hänge die Reduktion des Pensums von 100% auf 75% wahrscheinlich mit den beiden Scheidungen im Jahr 2004 und 2010 zusammen, habe die Beschwerdeführerin doch damals alleine für ihre beiden noch minderjährigen Kinder sorgen müssen. Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass im April 2007 die Reduktion auf ein Pensum von 75% aufgrund einer Teilarbeitsunfähigkeit erfolgt sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin die 75%-Stelle über Jahre innegehabt, bevor es im Februar 2014 zu der Reduktion aus gesundheitlichen Gründen gekommen sei. Mit Blick auf die ausgewiesenen Verdienste im IK-Auszug habe die Beschwerdeführerin - verglichen mit dem Durchschnittslohn Frauen gemäss LSE 2003 - zu ca. einem Pensum von 65% gearbeitet. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe vor der Stelle bei E____ mit vier Kindern zu 100% gearbeitet, nicht glaubhaft sei (IV-Akte 108).

4.4.          Entgegen der Betrachtungsweise der IV-Stelle ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 100% erwerbstätig. Denn aus den Akten sind keine objektiven Gründe wie Erziehungs- und Betreuungspflichten, andere familiäre Verpflichtungen, Weiterbildung, Nebentätigkeiten usw. ersichtlich, die eine Pensenreduktion nahelegen. Zwar hatte die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern und mit Blick auf den IK-Auszug ist nicht ausgewiesen, dass sie konstant zu 100% erwerbstätig war. Dennoch war sie - trotz ihrer vier Kinder - immer zu einem hohen Pensum erwerbstätig. Zum Verfügungszeitpunkt waren alle ihre Kinder volljährig. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe abhängig ist und Schulden hat (IV-Akte 85, S. 3). Unter Berücksichtigung dieser konkreten Lebenssituation ist daher davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre aus finanziellen Gründen vollerwerbstätig. Dies stimmt im Übrigen auch mit der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 20. März 2018 überein. Danach würde sie, da ihre Kinder heute erwachsen seien, eventuell sogar zu 100% arbeiten (IV-Akte 85, S. 2). Dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin bei E____ zu einem Pensum von 75% arbeiten würde, wie die Fachperson Abklärungsdienst in der ergänzenden Stellungnahme vom 8. Januar 2019 geltend macht, ist in Erwägung der Aktenlage nicht erstellt. Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführerin die Stelle gefallen hat und sie gerne dort geblieben wäre, wobei im Bericht der Klinik […]vom 17. Juni 2015 auch von einem Arbeitskonflikt die Rede ist (vgl. IV-Alte 18, S. 10). Aus den Akten geht jedoch hervor, dass es zu einer Änderungskündigung seitens des Arbeitgebers gekommen ist (IV-Akte 12, S. 7). Unter diesen Umständen erweist sich die Annahme der Fachperson Abklärungsdienst, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde weiterhin bei E____ zu einem Pensum von 75% tätig, als zweifelhaft. Gesamthaft betrachtet gibt es keine Hinweise und schon gar keine Erklärungen dafür, dass die Beschwerdeführerin nur teilzeitlich arbeiten würde. Aus ihrer bisherigen Erwerbsbiographie lässt sich dies nicht ableiten.

4.5.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle die gemischte Bemessungsmethode zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Unrecht angewendet hat. Die Beschwerdeführerin ist als zu 100% Erwerbstätige anzusehen. Somit ist der Invaliditätsgrad gemäss der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln.

 

5.                

5.1.          Ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen (vgl. E. 3). Zunächst verneint die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit. Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin von 59 Jahren, der fehlenden Berufsausbildung und der sehr unsteten Erwerbskarriere mit vielen Lücken könne nicht mehr von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit gesprochen werden.  

5.2.          Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2016 [8C_910/2015], E. 4.2. mit Hinweisen).

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457, E. 3.1).  

5.3.          Mit Blick auf diese rechtlichen Erörterungen ist zunächst festzuhalten, dass die am [...] 1959 geborene Beschwerdeführerin zum massgebenden Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung anlässlich der Begutachtung am 8. November 2017 58 Jahre alt war (BGE 138 V 457, E. 3.3). Damit betrug die Aktivitätsdauer bis zur ordentlichen Pensionierung noch 6 Jahre, was für sich alleine nicht gegen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2017 [9C_535/2017], E. 4.5.2). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten als auch in einer alternativen Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig ist. Demnach bedingt eine allfällige Stellenaufnahme in ihrer angestammten Tätigkeit als Empfangsmitarbeiterin keine längere Einarbeitungszeit. Sie kann auf die in ihrer Berufslaufbahn bereits erworbenen Erfahrungen zurückgreifen. Zudem steht das Belastungsprofil auch anderen, alternativen Tätigkeiten wie der Ausübung von leichten bis mittelschweren Kontroll-, Prüf- und Überwachungstätigkeiten sowie unter Umständen auch von leichten Sortierarbeiten nicht entgegen. Diese Beschäftigungen sind nicht mit einem grossen Einarbeitungsaufwand und speziellen Berufskenntnissen verbunden, weshalb das Fehlen einer Berufsausbildung vorliegend nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdeführerin nicht in so eingeschränkter Form arbeitsfähig, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher von einem rein hypothetischen Charakter geprägt wird, keinen (Nischen-) Arbeitsplatz mehr finden würde. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich nicht um reale oder gar offene Stellen, sondern um gesundheitlich zumutbare Arbeitsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b). Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint deshalb im Falle der Beschwerdeführerin nicht zum Vornherein als ausgeschlossen.

5.4.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen und des Alters auf ein gewisses Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen ist, diese Einschränkungen erweisen sich indes nicht als derart erheblich, dass eine Tätigkeit nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre. Folglich ist eine Verwertbarkeit der 60%igen Restarbeitsfähigkeit zu bejahen.

6.                

6.1.          Gestützt auf die von medizinischer Seite erhobenen gesundheitlichen Einschränkungen sind deren erwerbliche Auswirkungen festzustellen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen, versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).

6.2.          Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 11. März 2019 zur Ermittlung der Invaliditätsgrade für das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf die Lohnstrukturerhebungen des Jahres 2014 (LSE 2014, Tabelle TA 1, Total Frauen, Position 68 Grundstück und Wohnungswesen, Kompetenzniveau 2) abgestellt (IV-Akte 112). In Erwägung der Aktenlage ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin weiterhin im Sektor «Grundstück und Wohnungswesen» tätig wäre, wurde doch das Arbeitsverhältnis mit der E____ aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst (vgl. IV-Akte 12, S. 7). Aufgrund des durch die Gutachter formulierten Anforderungsprofil als auch in Anbetracht der Berufskarriere der Beschwerdeführerin ist vielmehr davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre in sämtlichen Branchen tätig. Rechtsprechungsgemäss ist daher für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens die LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor» zu verwenden (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2018 [8C_458/2017], E. 6.2.3). Offen bleiben kann die Frage, ob zur Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens das Kompetenzniveau 1 oder 2 beizuziehen ist. Denn sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2012 [8C_365/2012], E. 7). Dementsprechend lässt sich der Invaliditätsgrad – vorbehältlich eines leidensbedingten Abzugs – mit 100% bzw. mit 40% beziffern.

6.3.          Die Beschwerdeführerin macht aufgrund des Alters und der Erwerbskarriere mit vielen Lücken einen leidensbedingten Abzug geltend.

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und 5b)).

Vorliegend erscheint aufgrund des Alters und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf eine gut strukturierte Tätigkeit mit klaren Rahmenbedingungen ohne Zeitdruck und ohne höhere Anforderungen an geteilte Aufmerksamkeit angewiesen ist und zudem keine wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten ausüben kann, ein leidensbedingter Abzug von höchstens 10% als sachgerecht. Ein höherer Abzug rechtfertigt sich nicht, da keine weiteren Kriterien erfüllt sind. Dies ändert indes nichts am Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Denn auch bei Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von maximal 10% hätte die Beschwerdeführerin – bei einem Invaliditätsgrad von 46% - Anspruch auf eine Viertelsrente.

6.4.          Art. 88a Abs. 1 IVV sieht vor, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Da die Verbesserung des Gesundheitszustandes und mithin der Erwerbsfähigkeit in psychischer Hinsicht nachgewiesenermassen im November 2017 eingetreten ist (psychiatrischer Gutachtenszeitpunkt: 8. November 2017, IV-Akte 81, S. 45), hat die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres ab Januar 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab März 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente.  

7.                

7.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 11. März 2019 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat ab Januar 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab März 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente.

7.2.          Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.

7.3.          Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. März 2019 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016 eine ganze Rente und ab 1. März 2018 eine Viertelsrente auszurichten.

            Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.  

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: