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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
August 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, Dr. med. C. Karli
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.79
Verfügung vom 13. März 2019
Beweiswert des medizinischen
Gutachtens bejaht
Tatsachen
I.
a) Der 1965 geborene Beschwerdeführer meldete sich im
Juni 2013 zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
an. Nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 den Anspruch auf eine
Invalidenrente (vgl. IV-Akte 15). Nach einer erneuten Anmeldung am
18. Juni 2014 (IV-Akte 16) schloss die Beschwerdegegnerin die
Frühinterventionsmassnahmen mit Verfügung vom 15. April 2015
(IV-Akte 27) ab.
b) Am 21. Juni 2017 meldete sich der
Beschwerdeführer ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 30).
Die Beschwerdegegnerin forderte zunächst die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung auf (vgl. insbesondere die Berichte von Dr. med. B____ und M.
Sc. C____ vom 21. Juni 2017 [IV-Akten 31 und 44]) und holte
erwerbliche Auskünfte ein. Am 5. Juli 2018 wurde eine Haushaltsabklärung
vorgenommen (IV-Akte 74). In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin Dr. med.
D____, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. E____, FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, den Auftrag einer rheumatologisch-psychiatrischen
Begutachtung des Beschwerdeführers (psychiatrisches Gutachten vom
20. Oktober 2018 [IV-Akte 79]; rheumatologisches Gutachten vom
29. Oktober 2018 [IV-Akte 80]). Am 3. Januar 2019 nahm der regionale
ärztliche Dienst (RAD) zu den Gutachten Stellung (IV-Akte 83). Gestützt
darauf lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 84)
mit Verfügung vom 13. März 2019 das Leistungsbegehren des Versicherten ab
(IV-Akte 89).
II.
a) Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März
2019 hat der Beschwerdeführer am 12. April 2019 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die
Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Befragung der Ehefrau des
Beschwerdeführers über dessen Gesundheitszustand an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Einholung eines unabhängigen
psychiatrischen Obergutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Mai
2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 6. August 2019 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 13. März 2019 lehnt die Beschwerdegegnerin
einen Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung ab, gestützt auf die beweiskräftigen
Gutachten von Dr. med. D____ vom 29. Oktober 2018 und Dr. med. E____
vom 20. Oktober 2018 sei von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit auszugehen. Es seien keine
Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen den Beweiswert der beiden Gutachten
sprächen (Beschwerdeantwort Rz. 2 ff.). Die Bemessung des
Invaliditätsgrads sei korrekt erfolgt (Beschwerdeantwort Rz. 7 f.).
Weitere Abklärungen bzw. die Einholung eines Obergutachtens erübrigten sich.
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen hauptsächlich ein, auf das
psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden. In Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]) sei der medizinische Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt
worden. Die Einschätzungen der behandelnden Ärzte seien willkürlich gewürdigt
worden (Beschwerde S. 7). Der begutachtende Psychiater habe eine
subjektive Einschätzung abgegeben, indem er versuche, Inkonsistenzen aufzuzeigen.
Es fehle auch ein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281
(Beschwerde S. 7 f.). Zudem wird eingewendet, das Invalideneinkommen sei
unzutreffend ermittelt worden. Angebracht sei eine leidensbedingte Reduktion
des Tabellenlohnes von mindestens 20% (vgl. Beschwerde S. 9).
2.3.
Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die
vorliegenden Unterlagen zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sie den Sachverhalt in
medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In
zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig
im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
3.2.1. Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der
Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung
analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (vgl. BGE 130 V
71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und
130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).
3.2.2. Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung
beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Vorliegend ist deshalb in zeitlicher
Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich seit der Verfügung vom 8. Oktober
2013 (vgl. IV-Akte 15) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
13. März 2019 (IV-Akte 85) entwickelt hat.
3.3.
3.3.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2;
132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) und ob der Arzt über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
4.
4.1.
Zu prüfen ist zunächst, ob zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom
8. Oktober 2013 (vgl. IV-Akte 15) und der angefochtenen Verfügung vom
13. März 2019 (IV-Akte 85) in den tatsächlichen Verhältnissen eine
erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu
beeinflussen.
4.2.
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 8. Oktober
2013 (vgl. IV-Akte 15) auf den Arztbericht von Dr. med. F____, FMH Innere
Medizin, vom 13. Mai 2013 (IV-Akte 2) sowie die Berichte der Klinik
Innere Medizin, [...]spital [...] vom 12. Dezember 2012 (IV-Akte 8
S. 15 ff.) und der Kardiologie, [...]spital [...] vom 24. Juni 2013
(IV-Akte 8 S. 2 ff.). Darin werden als Diagnosen eine koronare 2-Gefässerkrankung
mit St.n. PTCA/Stent (bei STEMI infero-posterior am 3. Dezember 2012); arterielle
Hypertonie und eine chronische Hepatitis B festgehalten (IV-Akte 8
S. 15). Ab dem 3. Dezember 2012 habe vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit
von 100% bestanden. Ab Juni 2013 sei aus kardialer Sicht keine wesentliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben (IV-Akte 8 S. 2).
4.3.
4.3.1. Nach der Neuanmeldung vom 21. Juni 2017 forderte die Beschwerdegegnerin
von den behandelnden Ärzten Berichte ein. Dr. med. F____ stellte im Bericht vom
6. Oktober 2015 (IV-Akte 38 S. 42 f.) u.a. die Diagnose einer
depressiven Episode (ICD-10 F32). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter
bestehe vom 12. August bis zum 30. Oktober 2015 eine Arbeitsunfähigkeit
von 100%. Beim Versicherten liege eine Depression mit aggressiven Durchbrüchen
vor. Am Arbeitsplatz habe er sich schikaniert und ungerecht behandelt gefühlt,
dabei sei es zu massiven Auseinandersetzungen gekommen. Auch an anderen
Arbeitsplätzen seien aggressive Durchbrüche zu befürchten.
4.3.2. Im Auftrag des Taggeldversicherers erstellte Dr. med. G____, FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, am 14. November 2015 ein low-level
Assessment (IV-Akte 44 S. 13 ff.). Als Diagnose wurde eine
Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) festgestellt. Diese habe sich vor dem
Hintergrund einer Konfliktsituation am Arbeitsplatz entwickelt, sie sei in der
Vergangenheit fachfremd als eine depressive Episode qualifiziert worden. Die
von Dr. med. F____ erwähnten aggressiven Durchbrüche hätten in der aktuellen
Untersuchung nicht reproduziert werden können. Der Versicherte habe auch bei
bewusst konfrontativem Nachfragen eine gute Frustrationstoleranz gezeigt.
Hingegen hätten sich einige Anhaltspunkte für Malingering (Simulation) ergeben.
Der Screening-Test zur Validität des Befundes habe einen Grenzwert ergeben,
sodass der Versicherte am ehesten den eigenen Zustand aggravatorisch präsentiert
habe, ohne dass dabei objektivierbare Defizite, welche seine Arbeitsfähigkeit
vermindern würden, ermittelt werden konnten. Der Versicherte sei sowohl in der
angestammten als auch in einer Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Eine berufliche
Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber sei zumutbar (IV-Akte 44
S. 17).
4.3.3. Am 22. März 2016 erstellte Dr. med. H____, FMH Innere
Medizin, speziell Rheumatologie, ein low-level Assessment zuhanden der
Taggeldversicherung (IV-Akte 44 S. 8 ff.). Als Diagnosen werden eine
chronifizierte Fersenfasciitis links sowie eine asymptomatische Diskopathie
L5/S1 rechts festgehalten. In der angestammten, ausschliesslich stehenden und
gehenden Tätigkeit, sei vorläufig eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit begründet.
Eine praktisch ausschliesslich sitzende Tätigkeit sei bezogen auf das
angestammte 60% Pensum mit voller Arbeitsfähigkeit zumutbar (IV-Akte 44
S. 10 f.).
4.3.4. Der Hausarzt Dr. med. B____, FMH für Innere Medizin, und M. Sc. C____,
Psychologin FSP, hielten im Bericht vom 21. Juni 2017 (IV-Akte 31) folgende
Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1).
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem
Syndrom (ICD-10: F33.11); (2). Akzentuierung von Persönlichkeitszügen,
narzisstisch und emotional instabil (impulsiver Typ) (ICD-10: F73.1); (3). chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41); (4). Plantarfasciitis
links; (5). chronisches Lumbovertebralsyndrom; (6). koronare Herzkrankheit und
(7). COPD Gold Stadium II. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen in
Bezug auf die Rücken- und Fussschmerzen und der koronaren Herzerkrankung sowie
der geringen Belastbarkeit wegen der Schlaf- und depressiven Störungen bestehe
im zuletzt ausgeübten Beruf als Reinigungsmitarbeiter seit Januar 2016 eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Abhängig vom Therapieverlauf bestehe in einer
angepassten Tätigkeit, bei der eine Überforderungssituation zu vermeiden sei,
eine Arbeitsfähigkeit von 20%.
4.4.
4.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat für die Beurteilung der
gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das rheumatologisch-psychiatrische
Gutachten abgestellt.
4.4.2. Im rheumatologischen Gutachten vom 29. Oktober 2018
(IV-Akte 80) führte Dr. med. D____ als Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit auf: (1). Enthesiopathie am Ansatz Plantarfaszie links und
(2). chronisches Zervikovertebralsyndrom mit intermittierend spondylogener
Ausstrahlung (IV-Akte 80 S. 41 f.). Zwischen den objektiv erhobenen
Befunden und den subjektiven Angaben hätten sich erhebliche Diskrepanzen
gefunden, zwei Waddell-Zeichen seien positiv. Es bestünden zweifelsohne
Ressourcen, allerdings habe der Explorand ein eigenes Krankheitskonzept, so
gebe er an, dass er völlig kaputt sei, sein Herz, sein Nacken und sein Fuss seien
kaputt (IV-Akte 80 S. 44). Es bestünden klare Hinweise für eine
Selbstbehinderungsüberzeugung (IV-Akte 80 S. 54).
Aufgrund der bestehenden Fussproblematik links sei dem Versicherten die
Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter nicht mehr zumutbar, es bestehe ab dem
1. Januar 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. In einer
leidensangepassten, vorwiegend sitzenden Verweistätigkeit bestehe eine 100%-ige
Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Ganztagespensum. Zum Belastungsprofil führte
der Gutachter aus, Tätigkeiten bei denen der Versicherte dauernd stehen oder
gehen müsse, seien nicht zumutbar. Er könne nicht repetitiv auf Leitern,
Gerüste oder Treppen steigen. Von Seiten der Halswirbelsäule seien keine
Arbeiten, welche in dauernder Reklination und Inklination getätigt werden müssten,
zulässig (IV-Akte 80 S. 44 ff.).
4.4.3. Dr. med. E____ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 20. Oktober
2018 (IV-Akte 79) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine leichtgradige
depressive Episode (ICD-10 F32.0) festgehalten (IV-Akte 79 S. 16). Der
Versicherte habe während der aktuellen Begutachtung keine interaktionellen
Schwierigkeiten gezeigt, aufgrund der Beurteilung liege keine
Persönlichkeitsstörung vor (IV-Akte 79 S. 17). Im Rahmen der
Affektpathologie hätten sich zwischen den subjektiven Angaben des Exploranden
und den objektiven Untersuchungsbefunden Inkonsistenzen ergeben. Aufgrund der
subjektiven Angaben des Versicherten müsste wohl eine mittelgradige depressive
Episode diagnostiziert werden. Im objektiven Psychostatus zeige der Explorand
aber keine ausgeprägte depressive Grundstimmung. Die Grundstimmung sei euthym
bis maximal leicht depressiv, zu keinem Zeitpunkt jedoch mittelgradig oder
schwer depressiv. Er zeige diskrete affektlabile Einbrüche. Die restlichen
affektiven Parameter seien bland. Vor dem Hintergrund dieser Inkonsistenzen könne
auf die subjektiven Angaben des Exploranden, was seine Tagesaktivitäten betreffe,
nicht abgestützt werden. Dies bedeute nicht, dass er im Alltag zwingend
aktiver sei, als er dies erzähle, sondern, dass er aus rein psychiatrischer
Sicht in der Lage wäre, aktiver zu sein, als er dies in der aktuellen
Begutachtung mitteile (IV-Akte 79 S. 17 f.). Aus psychiatrischer
Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer leidensangepassten
Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Im zeitlichen Verlauf sei die
Arbeitsfähigkeit nie eingeschränkt gewesen (IV-Akte 79 S. 24).
In seiner Stellungnahme zum Bericht von Dr. med. B____ und M. Sc. C____ vom
21. Juni 2017 (IV-Akte 31) führte der Gutachter sodann aus, dass im
Psychostatus die Stimmung als deprimiert beschrieben werde, es fehle aber die
Angabe eines Schweregrads. Der Affekt werde als verflacht beschrieben, was in
der aktuellen Begutachtung mit Sicherheit nicht vorgelegen habe. Die in diesem
Bericht aufgeführten Antidepressiva seien gemäss den Angaben des Exploranden
von ihm nur kurzfristig eingenommen worden, schon längere Zeit nehme er die
Antidepressiva nicht mehr ein. Sodann ergebe sich keinerlei Begründung für die
attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsmitarbeiter. Auch erfolge
keine Diskussion allfälliger Inkonsistenzen zwischen subjektiven Angaben des
Exploranden und den objektiven Untersuchungsbefunden, die im Rahmen der
aktuellen Begutachtung deutlich aufgefallen seien (IV-Akte 79 S. 22).
4.4.4. In ihrer Gesamtbeurteilung kommen die Gutachter zum Schluss,
dass aus rheumatologischer Sicht aufgrund der Fussproblematik seit Januar 2016
in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit, bei
welcher der Versicherte die Möglichkeit habe kurz aufzustehen und herumzugehen,
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Aus psychiatrischer Sicht sei der
Versicherte sowohl in der angestammten wie auch einer Verweistätigkeit zu 100%
arbeitsfähig (IV-Akte 80 S. 61 f.).
4.5.
4.5.1. Am 3. Januar 2019 nahm die RAD-Ärztin pract. med. I____
zu den Gutachten Stellung (IV-Akte 83). Sie gelangte zum Schluss, aus
psychiatrischer Sicht liege eine maximal leichtgradige Depression ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aus rheumatologischer Sicht bestehe
vor allem aufgrund der Fersenproblematik links in der bisherigen Tätigkeit eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. In adaptierten Verweistätigkeiten ohne starke und
anhaltende Belastung des linken Fusses und ohne Zwangshaltungen in Bezug auf
die Halswirbelsäule bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte
habe im Rahmen beider Begutachtungen deutliche Anzeichen von Selbstlimitierung gezeigt,
es seien entsprechende Hinweise für Inkonsistenzen ersichtlich. Auch setze der
Versicherte einfache Therapieempfehlungen (wie z.B. Schuheinlagen) nicht um, so
dass diesbezüglich von einer Mal-Compliance ausgegangen werden müsse.
4.5.2. Der Beurteilung der RAD-Ärztin kann vorliegend gefolgt werden. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers trifft auch nicht zu, dass das vom
Bundesgericht geforderte strukturierte Beweisverfahren nicht durchgeführt
worden sei (vgl. Beschwerde S. 8). Wie sich aus den gutachterlichen Ausführungen
im psychiatrischen Gutachten klarerweise ergibt, wurde die Prüfung der
Standardindikatoren durch den psychiatrischen Gutachter vorgenommen (vgl.
IV-Akte 79 S. 19 ff.; dies trifft im Übrigen auch auf das
rheumatologische Gutachten zu, vgl. IV-Akte 80 S. 42 ff.).
4.5.3. Mit Blick auf die Aktenlage ist somit festzuhalten, dass das
rheumatologisch-psychiatrische Gutachten zu überzeugen vermag. Es wurde in
Kenntnis der Akten erstellt, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist
in medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. Somit entspricht es
den bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen (BGE 125 V 351,
352 E. 3.a). Damit steht dessen Beweiskraft in formaler Hinsicht nichts
entgegen.
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer kritisiert, es werde versucht, alles auf eine
leichte depressive Episode zurückzuführen. Dabei werde der Sachverhalt willkürlich
und unvollständig in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt und
Beweismittel, wie die zahlreichen Arztberichte der behandelnden Ärzte, würden willkürlich
gewürdigt. Der psychiatrische Gutachter stelle ihn als Lügner dar, indem er versuche,
Inkonsistenzen darzulegen. Er erkläre die erektile Dysfunktion, die Lustlosigkeit,
seine Probleme in der Ehe und den sozialen Rückzug nicht und er frage sich,
weshalb der psychiatrische Gutachter nicht seine Ehefrau dazu befragt habe
(Beschwerde S. 7). Damit macht der Beschwerdeführer zunächst sinngemäss
die Befangenheit des psychiatrischen Gutachters Dr. med. E____ geltend.
5.2.
Mit Blick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im
Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters
ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93, 109 f. E. 7.1.).
Befangenheit eines Sachverständigen ist jedoch erst anzunehmen, wenn Umstände
vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des
Sachverständigen zu erwecken. Bei der Beurteilung dieser Umstände kann nicht
auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden, das Misstrauen muss
vielmehr in objektiver Hinsicht als begründet erscheinen (BGE 120 V 357, 364 f.
E. 3.a). Das Expertenverhalten während der Exploration kann objektiv den
Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche
die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum
Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von
vornherein mehr oder weniger offen verneinen, abschätzige Bemerkungen
persönlicher Natur oder unter Umständen die Art und Weise, wie die Untersuchung
durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn
die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes
schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind.
Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem
Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit
der sachverständigen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2011 vom 6. Juni
2012 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.3.
Dies alles trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Im Hinblick
auf die Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat sich der Experte auch zu
Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben des Exploranden und den erhobenen
objektiven Befunden zu äussern. Beide Gutachter weisen durchwegs sachbezogen
auf festgestellte Widersprüche hin und ihre Beschreibungen bewegen sich im
Rahmen dessen, was von medizinischen Sachverständigen ihrem Auftrag
entsprechend zu erwähnen ist, damit ihre Schlussfolgerungen schlüssig und
nachvollziehbar sind. Eine gezielte Diskreditierung ist nach objektiven
Kriterien jedenfalls nicht feststellbar.
5.4.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers können auch die abweichenden
Diagnosen der behandelnden Ärzte nicht als Umstand gewertet werden, der den
Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit der Gutachter
dem Beschwerdeführer gegenüber objektiv zu begründen vermöchte. Dr. med. E____
hat in seinem Gutachten vom 20. Oktober 2018 (IV-Akte 79) Stellung
zum divergierenden Bericht von Dr. med. B____ und M. Sc. C____ vom
21. Juni 2017 (IV-Akte 31) genommen und auf nachvollziehbare und
überzeugende Weise dargelegt, inwieweit und weshalb seine Expertise davon
abwich. Beide Gutachter differenzieren klar zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden
und der Beurteilung anhand von objektivierbaren Befunden und unter kritischer
Würdigung der festzustellenden Inkonsistenzen und der Widersprüche. Bei dieser
Sachlage ist die von ihnen ermittelte volle Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Verweistätigkeit nachvollziehbar. In diesem Kontext ist zu
erwähnen, dass es nach bundesgerichtlicher Praxis einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte, ebenso wie Hausärzte, mitunter im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4).
5.5.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass in medizinischer Hinsicht
ab Januar 2016 in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit besteht. In einer leidensangepassten, vorwiegend sitzenden
Tätigkeit liegt eine Arbeitsfähigkeit von 100% vor. Weitergehende Abklärungen
sind vorliegend nicht angezeigt, auch ist kein Obergutachten einzuholen.
6.
6.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom
13. März 2019 eine Invaliditätsberechnung aufgrund der gemischten
Bemessungsmethode vorgenommen. Sie nahm an, der Versicherte wäre im
Gesundheitsfall zu 42% erwerbstätig und zu 58% im Haushalt beschäftigt (Abklärungsbericht
vom 5. Juli 2018 [IV-Akte 74]), wobei für den Haushaltsbereich keine
Einschränkung festgestellt wurde (IV-Akte 74, S. 6).
6.2.
Hinsichtlich des Einkommensvergleichs kritisiert der
Beschwerdeführer, dass es nicht angehe, dass er als kranker Versicherter mehr
verdienen solle, als wenn er gesund wäre. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht
ausführt, würde auch ein Abstellen beim Invalideneinkommen auf dieselbe Tabelle
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) wie für das Valideneinkommen bei
einer Arbeitsfähigkeit von 100% zu keinem anderen Ergebnis führen.
6.3.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen
Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten
kann und sie deshalb im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Bei einer
Arbeitsfähigkeit von 100% in einer adaptierten Tätigkeit erübrigt es sich, vertieft
auf die Frage einzugehen, ob ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden
könnte bzw. müsste. Dieser würde selbst beim maximalen Abzug von 25% (vgl. BGE
129 V 472, 481 E. 4.2.3; 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b) nicht zu
einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen. Wobei äusserst fraglich ist,
ob ein derart hoher Abzug gerechtfertigt werden könnte.
6.4.
Nach dem Dargelegten liegt beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Verfügung kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor. Somit hat die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
7.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00,
gehen zufolge des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: