Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis, Dr. med. C. Karli     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.79

Verfügung vom 13. März 2019

Beweiswert des medizinischen Gutachtens bejaht

 


Tatsachen

I.         

a)           Der 1965 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Juni 2013 zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. IV-Ak­te 15). Nach einer erneuten Anmeldung am 18. Juni 2014 (IV-Akte 16) schloss die Beschwerdegegnerin die Frühinterventionsmassnahmen mit Verfügung vom 15. April 2015 (IV-Akte 27) ab.

b)           Am 21. Juni 2017 meldete sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 30). Die Beschwerdegegnerin forderte zunächst die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insbesondere die Berichte von Dr. med. B____ und M. Sc. C____ vom 21. Juni 2017 [IV-Ak­ten 31 und 44]) und holte erwerbliche Auskünfte ein. Am 5. Juli 2018 wurde eine Haushaltsabklärung vor­genommen (IV-Akte 74). In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin Dr. med. D____, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. E____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den Auftrag einer rheumatologisch-psychiat­rischen Begutachtung des Beschwerdeführers (psychiatrisches Gutachten vom 20. Oktober 2018 [IV-Akte 79]; rheumatologisches Gutachten vom 29. Oktober 2018 [IV-Ak­te 80]). Am 3. Januar 2019 nahm der regionale ärztliche Dienst (RAD) zu den Gutachten Stellung (IV-Akte 83). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor­be­scheidverfahren (IV-Akte 84) mit Verfügung vom 13. März 2019 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (IV-Akte 89).

II.       

a)           Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2019 hat der Beschwerdeführer am 12. April 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers über dessen Gesundheitszustand an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Einholung eines unabhängigen psychiatrischen Obergutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

b)           Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Mai 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

c)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 6. August 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Mit Verfügung vom 13. März 2019 lehnt die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung ab, gestützt auf die beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. D____ vom 29. Oktober 2018 und Dr. med. E____ vom 20. Oktober 2018 sei von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit auszugehen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen den Beweiswert der beiden Gutachten sprächen (Beschwerdeantwort Rz. 2 ff.). Die Bemessung des Invaliditätsgrads sei korrekt erfolgt (Beschwerdeantwort Rz. 7 f.). Weitere Abklärungen bzw. die Einholung eines Obergutachtens erübrigten sich.

2.2.           Der Beschwerdeführer wendet hiergegen hauptsächlich ein, auf das psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden. In Verletzung des Untersuchungs­grundsatzes (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) sei der medizinische Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden. Die Einschätzungen der behandelnden Ärzte seien willkürlich gewürdigt worden (Beschwerde S. 7). Der begutachtende Psychiater habe eine subjektive Einschätzung abgegeben, indem er versuche, Inkonsistenzen aufzuzeigen. Es fehle auch ein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 (Beschwerde S. 7 f.). Zudem wird eingewendet, das Invalideneinkommen sei unzutreffend ermittelt worden. Angebracht sei eine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes von mindestens 20% (vgl. Beschwerde S. 9).

2.3.           Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sie den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.           3.2.1.  Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (vgl. BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditäts­grad einer versicherten Person er­heblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede we­sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).

3.2.2.     Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Vorliegend ist deshalb in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich seit der Verfügung vom 8. Oktober 2013 (vgl. IV-Ak­te 15) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2019 (IV-Akte 85) entwickelt hat.

3.3.           3.3.1.  Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.2.     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

4.                

4.1.           Zu prüfen ist zunächst, ob zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 8. Oktober 2013 (vgl. IV-Ak­te 15) und der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2019 (IV-Akte 85) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen.

4.2.           In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 8. Oktober 2013 (vgl. IV-Ak­te 15) auf den Arztbericht von Dr. med. F____, FMH Innere Medizin, vom 13. Mai 2013 (IV-Akte 2) sowie die Berichte der Klinik Innere Medizin, [...]spital [...] vom 12. Dezember 2012 (IV-Akte 8 S. 15 ff.) und der Kardiologie, [...]spital [...] vom 24. Juni 2013 (IV-Akte 8 S. 2 ff.). Darin werden als Diagnosen eine koronare 2-Gefässerkrankung mit St.n. PTCA/Stent (bei STEMI infero-posterior am 3. Dezember 2012); arterielle Hypertonie und eine chronische Hepatitis B festgehalten (IV-Akte 8 S. 15). Ab dem 3. Dezember 2012 habe vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden. Ab Juni 2013 sei aus kardialer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben (IV-Akte 8 S. 2).

4.3.           4.3.1.  Nach der Neuanmeldung vom 21. Juni 2017 forderte die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärzten Berichte ein. Dr. med. F____ stellte im Bericht vom 6. Oktober 2015 (IV-Akte 38 S. 42 f.) u.a. die Diagnose einer depressiven Episode (ICD-10 F32). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter bestehe vom 12. August bis zum 30. Oktober 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Beim Versicherten liege eine Depression mit aggressiven Durchbrüchen vor. Am Arbeitsplatz habe er sich schikaniert und ungerecht behandelt gefühlt, dabei sei es zu massiven Auseinandersetzungen gekommen. Auch an anderen Arbeitsplätzen seien aggressive Durchbrüche zu befürchten.

4.3.2.     Im Auftrag des Taggeldversicherers erstellte Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 14. November 2015 ein low-level Assessment (IV-Akte 44 S. 13 ff.). Als Diagnose wurde eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) festgestellt. Diese habe sich vor dem Hintergrund einer Konfliktsituation am Arbeitsplatz entwickelt, sie sei in der Vergangenheit fachfremd als eine depressive Episode qualifiziert worden. Die von Dr. med. F____ erwähnten aggressiven Durchbrüche hätten in der aktuellen Untersuchung nicht reproduziert werden können. Der Ver­sicherte habe auch bei bewusst konfrontativem Nachfragen eine gute Frustrationstoleranz gezeigt. Hingegen hätten sich einige Anhaltspunkte für Malingering (Simu­la­tion) ergeben. Der Screening-Test zur Validität des Befundes habe einen Grenzwert ergeben, sodass der Versicherte am ehesten den eigenen Zustand aggravatorisch präsentiert habe, ohne dass dabei objektivierbare Defizite, welche seine Arbeitsfähigkeit vermindern würden, ermittelt werden konnten. Der Versicherte sei sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Eine berufliche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber sei zumutbar (IV-Akte 44 S. 17).

4.3.3.     Am 22. März 2016 erstellte Dr. med. H____, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, ein low-level Assessment zuhanden der Taggeldversicherung (IV-Akte 44 S. 8 ff.). Als Diagnosen werden eine chronifizierte Fersenfasciitis links sowie eine asymptomatische Diskopathie L5/S1 rechts festgehalten. In der angestammten, ausschliesslich stehenden und gehenden Tätigkeit, sei vorläufig eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit begründet. Eine praktisch ausschliesslich sitzende Tätigkeit sei bezogen auf das angestammte 60% Pensum mit voller Arbeitsfähigkeit zumutbar (IV-Akte 44 S. 10 f.).

4.3.4.     Der Hausarzt Dr. med. B____, FMH für Innere Medizin, und M. Sc. C____, Psychologin FSP, hielten im Bericht vom 21. Juni 2017 (IV-Ak­te 31) folgende Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1). rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11); (2). Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, narzisstisch und emotional instabil (impulsiver Typ) (ICD-10: F73.1); (3). chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41); (4). Plantarfasciitis links; (5). chronisches Lumbovertebralsyndrom; (6). koronare Herzkrankheit und (7). COPD Gold Stadium II. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen in Bezug auf die Rücken- und Fussschmerzen und der koronaren Herzerkrankung sowie der geringen Belastbarkeit wegen der Schlaf- und depressiven Störungen bestehe im zuletzt ausgeübten Beruf als Reinigungsmitarbeiter seit Januar 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Abhängig vom Therapieverlauf bestehe in einer angepassten Tätigkeit, bei der eine Überforderungssituation zu vermeiden sei, eine Arbeitsfähigkeit von 20%.

4.4.           4.4.1.  Die Beschwerdegegnerin hat für die Beurteilung der gesundheitlich be­ding­ten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten abgestellt.

4.4.2.     Im rheumatologischen Gutachten vom 29. Oktober 2018 (IV-Akte 80) führte Dr. med. D____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: (1). Enthesiopathie am Ansatz Plantarfaszie links und (2). chronisches Zervikovertebralsyndrom mit intermittierend spondylogener Ausstrahlung (IV-Akte 80 S. 41 f.). Zwischen den objektiv erhobenen Befunden und den subjektiven Angaben hätten sich erhebliche Diskrepanzen gefunden, zwei Waddell-Zeichen seien positiv. Es bestünden zweifelsohne Ressourcen, allerdings habe der Explorand ein eigenes Krankheitskonzept, so gebe er an, dass er völlig kaputt sei, sein Herz, sein Nacken und sein Fuss seien kaputt (IV-Akte 80 S. 44). Es bestünden klare Hinweise für eine Selbstbehinderungsüberzeugung (IV-Akte 80 S. 54).

Aufgrund der bestehenden Fussproblematik links sei dem Versicherten die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter nicht mehr zumutbar, es bestehe ab dem 1. Januar 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten, vorwiegend sitzenden Verweistätigkeit bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Ganztagespensum. Zum Belastungsprofil führte der Gutachter aus, Tätigkeiten bei denen der Versicherte dauernd stehen oder gehen müsse, seien nicht zumutbar. Er könne nicht repetitiv auf Leitern, Gerüste oder Treppen steigen. Von Seiten der Halswirbelsäule seien keine Arbeiten, welche in dauernder Reklination und Inklination getätigt werden müssten, zulässig (IV-Akte 80 S. 44 ff.).

4.4.3.     Dr. med. E____ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 20. Ok­tober 2018 (IV-Akte 79) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) festgehalten (IV-Akte 79 S. 16). Der Versicherte habe während der aktuellen Begutachtung keine interaktionellen Schwierigkeiten gezeigt, aufgrund der Beurteilung liege keine Persönlichkeitsstörung vor (IV-Akte 79 S. 17). Im Rahmen der Affektpathologie hätten sich zwischen den subjektiven Angaben des Exploranden und den objektiven Untersuchungsbefunden Inkonsistenzen ergeben. Aufgrund der subjektiven Angaben des Versicherten müsste wohl eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert werden. Im objektiven Psychostatus zeige der Explorand aber keine ausgeprägte depressive Grundstimmung. Die Grund­stimmung sei euthym bis maximal leicht depressiv, zu keinem Zeitpunkt jedoch mittelgradig oder schwer depressiv. Er zeige diskrete affektlabile Einbrüche. Die restlichen affektiven Parameter seien bland. Vor dem Hintergrund dieser Inkonsistenzen könne auf die subjektiven Angaben des Exploranden, was seine Tagesaktivitäten betreffe, nicht ab­gestützt werden. Dies bedeute nicht, dass er im Alltag zwingend aktiver sei, als er dies erzähle, sondern, dass er aus rein psychiatrischer Sicht in der Lage wäre, aktiver zu sein, als er dies in der aktuellen Begutachtung mitteile (IV-Ak­te 79 S. 17 f.). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Im zeitlichen Verlauf sei die Arbeitsfähigkeit nie eingeschränkt gewesen (IV-Akte 79 S. 24).

In seiner Stellungnahme zum Bericht von Dr. med. B____ und M. Sc. C____ vom 21. Juni 2017 (IV-Ak­te 31) führte der Gutachter sodann aus, dass im Psychostatus die Stimmung als deprimiert beschrieben werde, es fehle aber die Angabe eines Schweregrads. Der Affekt werde als verflacht beschrieben, was in der aktuellen Begutachtung mit Sicherheit nicht vorgelegen habe. Die in diesem Bericht aufgeführten Antidepressiva seien gemäss den Angaben des Exploranden von ihm nur kurzfristig eingenommen worden, schon längere Zeit nehme er die Antidepressiva nicht mehr ein. Sodann ergebe sich keinerlei Begründung für die attestierte 100%-ige Arbeits­unfähigkeit als Reinigungsmitarbeiter. Auch erfolge keine Diskussion allfälliger Inkonsistenzen zwischen subjektiven Angaben des Exploranden und den objektiven Untersuchungsbefunden, die im Rahmen der aktuellen Begutachtung deutlich aufgefallen seien (IV-Akte 79 S. 22).

4.4.4.     In ihrer Gesamtbeurteilung kommen die Gutachter zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht aufgrund der Fussproblematik seit Januar 2016 in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit, bei welcher der Versicherte die Möglichkeit habe kurz aufzustehen und herumzugehen, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte sowohl in der angestammten wie auch einer Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 80 S. 61 f.).

4.5.           4.5.1.  Am 3. Januar 2019 nahm die RAD-Ärztin pract. med. I____ zu den Gutachten Stellung (IV-Akte 83). Sie gelangte zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht liege eine maximal leichtgradige Depression ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aus rheumatologischer Sicht bestehe vor allem aufgrund der Fersenproblematik links in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In adaptierten Verweistätigkeiten ohne starke und anhaltende Belastung des linken Fusses und ohne Zwangshaltungen in Bezug auf die Halswirbelsäule bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte habe im Rahmen beider Begutachtungen deutliche Anzeichen von Selbstlimitierung gezeigt, es seien entsprechende Hinweise für Inkonsistenzen ersichtlich. Auch setze der Versicherte einfache Therapieempfehlungen (wie z.B. Schuheinlagen) nicht um, so dass diesbezüglich von einer Mal-Compliance ausgegangen werden müsse.

4.5.2.     Der Beurteilung der RAD-Ärztin kann vorliegend gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft auch nicht zu, dass das vom Bundesgericht geforderte strukturierte Beweisverfahren nicht durchgeführt worden sei (vgl. Beschwerde S. 8). Wie sich aus den gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten klarerweise ergibt, wurde die Prüfung der Standardindikatoren durch den psychiatrischen Gutachter vorgenommen (vgl. IV-Akte 79 S. 19 ff.; dies trifft im Übrigen auch auf das rheumatologische Gutachten zu, vgl. IV-Akte 80 S.  42 ff.).

4.5.3.     Mit Blick auf die Aktenlage ist somit festzuhalten, dass das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten zu überzeugen vermag. Es wurde in Kenntnis der Akten erstellt, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. Somit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen (BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Damit steht dessen Beweiskraft in formaler Hinsicht nichts entgegen.

5.                

5.1.           Der Beschwerdeführer kritisiert, es werde versucht, alles auf eine leichte depressive Episode zurückzuführen. Dabei werde der Sachverhalt willkürlich und unvollständig in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt und Beweismittel, wie die zahlreichen Arztberichte der behandelnden Ärzte, würden willkürlich gewürdigt. Der psychiatrische Gutachter stelle ihn als Lügner dar, indem er versuche, Inkonsistenzen darzulegen. Er erkläre die erektile Dysfunktion, die Lustlosigkeit, seine Probleme in der Ehe und den sozialen Rückzug nicht und er frage sich, weshalb der psychiatrische Gutachter nicht seine Ehefrau dazu befragt habe (Beschwerde S. 7). Damit macht der Beschwerdeführer zunächst sinngemäss die Befangenheit des psychiatrischen Gutachters Dr. med. E____ geltend.

5.2.           Mit Blick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93, 109 f. E. 7.1.). Befangenheit eines Sachverstän­digen ist jedoch erst anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Bei der Beurteilung dieser Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden, das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Hinsicht als begründet erscheinen (BGE 120 V 357, 364 f. E. 3.a). Das Expertenverhalten während der Exploration kann objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, abschätzige Bemerkungen persönlicher Natur oder unter Umständen die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).

5.3.           Dies alles trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat sich der Experte auch zu Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben des Exploranden und den erhobenen objektiven Befunden zu äussern. Beide Gutachter weisen durchwegs sachbezogen auf festgestellte Widersprüche hin und ihre Beschreibungen bewegen sich im Rahmen dessen, was von medizinischen Sachverständigen ihrem Auftrag entsprechend zu erwähnen ist, damit ihre Schlussfolgerungen schlüssig und nachvollziehbar sind. Eine gezielte Diskreditierung ist nach objektiven Kriterien jedenfalls nicht feststellbar.

5.4.           Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers können auch die abweichenden Diagnosen der behandelnden Ärzte nicht als Umstand gewertet werden, der den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit der Gutachter dem Beschwerdeführer gegenüber objektiv zu begründen vermöchte. Dr. med. E____ hat in seinem Gutachten vom 20. Oktober 2018 (IV-Akte 79) Stellung zum divergierenden Bericht von Dr. med. B____ und M. Sc. C____ vom 21. Juni 2017 (IV-Ak­te 31) genommen und auf nachvollziehbare und überzeugende Weise dargelegt, inwieweit und weshalb seine Expertise davon abwich. Beide Gutachter differenzieren klar zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und der Beurteilung anhand von objektivierbaren Befunden und unter kritischer Würdigung der festzustellenden Inkonsistenzen und der Widersprüche. Bei dieser Sachlage ist die von ihnen ermittelte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit nachvollziehbar. In diesem Kontext ist zu erwähnen, dass es nach bundesgerichtlicher Praxis einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte, ebenso wie Hausärzte, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4).

5.5.           Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass in medizinischer Hinsicht ab Januar 2016 in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit besteht. In einer leidensangepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit liegt eine Arbeitsfähigkeit von 100% vor. Weitergehende Abklärungen sind vorliegend nicht angezeigt, auch ist kein Obergutachten einzuholen.

6.                

6.1.           Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2019 eine Invaliditätsberechnung aufgrund der gemischten Bemessungsmethode vorgenommen. Sie nahm an, der Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 42% erwerbstätig und zu 58% im Haushalt beschäftigt (Abklärungsbericht vom 5. Juli 2018 [IV-Akte 74]), wobei für den Haushaltsbereich keine Einschränkung festgestellt wurde (IV-Akte 74, S. 6).

6.2.           Hinsichtlich des Einkommensvergleichs kritisiert der Beschwerdeführer, dass es nicht angehe, dass er als kranker Versicherter mehr verdienen solle, als wenn er gesund wäre. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, würde auch ein Abstellen beim Invalideneinkommen auf dieselbe Tabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) wie für das Valideneinkommen bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% zu keinem anderen Ergebnis führen.

6.3.           Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeits­markt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann und sie deshalb im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer adaptierten Tätigkeit erübrigt es sich, vertieft auf die Frage einzugehen, ob ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden könnte bzw. müsste. Dieser würde selbst beim maximalen Abzug von 25% (vgl. BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b) nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen. Wobei äusserst fraglich ist, ob ein derart hoher Abzug gerechtfertigt werden könnte.

6.4.           Nach dem Dargelegten liegt beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verfügung kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor. Somit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

7.                

7.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.           Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zufolge des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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