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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
September 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.80
Verfügung vom 12. März 2019
Frühintervention zu Recht
abgeschlossen.
Tatsachen
I.
a)
Die 1963 geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1986 in der Schweiz und
hat seit 2005 das Schweizer Bürgerrecht (Anmeldung für Erwachsene vom
13. Oktober 2017, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung
[IV]). Seit 1987 arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern, zuletzt seit
Januar 2013 als Unterhaltsreinigerin bei der C____ AG (Auszug aus dem
individuellen Konto [IK], IV-Akte 6, und Fragebogen für Arbeitgebende vom
23. November 2017, IV-Akte 12). Ab dem 29. Mai 2017 wurde die
Beschwerdeführerin wegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit durch die
Arbeitgeberin bei der Krankentaggeldversicherung angemeldet (Schadenmeldung
KTG, IV-Akte 9, S. 45). Die Krankentaggeldversicherung richtete in
der Folge ein Taggeld aus (vgl. z.B. Abrechnung vom 2. August 2017,
IV-Akte 9, S. 35).
b)
Am 13. Oktober 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin unter
Angabe von seit drei Jahren bestehenden Handgelenksproblemen bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die
Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Mit Mitteilung vom
27. November 2017 (IV-Akte 14) sprach sie der Beschwerdeführerin
Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung beim Erhalt
des derzeitigen Arbeitsplatzes zu.
c)
Im April 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung
von Dr. D____, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, MAS
Arbeit und Gesundheit ETHZ, begutachtet. Dr. D____ kam im Wesentlichen zum
Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer optimal adaptierten Tätigkeit ab
dem 1. Mai 2018 zu 100% arbeitsfähig (Bericht vom 20. April 2018
IV-Akte 17, S. 2 ff.). Mit Schreiben vom 25. April 2018 teilte
die Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre
Taggeldleistungen nach einer Übergangsfrist von vier Monaten per
1. September 2018 einstellen werde (IV-Akte 17, S. 13).
d)
Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
1. November 2018 mit, dass sie keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahme
oder eine Rente habe (IV-Akte 26). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
27. November 2018 Einwand (IV-Akte 31). Mit Verfügung vom
12. März 2019 hielt die Beschwerdegegnerin dennoch an ihrem Vorbescheid
fest (IV-Akte 39).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 12. April 2019 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung vom 12. März 2019 aufzuheben.
2.
Es seien der Beschwerdeführerin
die gesetzlichen Leistungen ab wann rechtens auszurichten.
3.
Eventualiter sei
ein gerichtliches Obergutachten bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin
einzuholen.
4.
Eventualiter sei
die Sache zur Abklärung betreffend Anspruch auf berufliche Massnahmen und deren
Durchführung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
Unter
o/e-Kostenfolge, wobei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit B____
als Rechtsbeiständin zu bewilligen seien.
b)
Mit einem Schreiben vom 30. April 2019 reicht die
Beschwerdeführerin mehrere medizinische Berichte ein.
c)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai
2019 auf Abweisung der Beschwerde.
d)
Mit Replik vom 13. Juni 2019 und Duplik vom 9. Juli 2019
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. September 2019 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint infolge des Abschlusses der
Frühintervention sowohl einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen,
als auch einen solchen auf eine Rente. In medizinischer Hinsicht stellt sie dabei
im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. D____ vom 20. April 2018
(IV-Akte 17, S. 2 ff.) sowie auf den Bericht des regionalen
ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Juli 2018 (IV-Akte 21) ab.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es liege keine
Restarbeitsfähigkeit mehr vor. Die Beschwerdegegnerin und Dr. D____ hätten
die Wechselwirkungen ihrer verschiedenen Beschwerden nicht gebührend berücksichtigt.
Sollte das Gericht von einer Restarbeitsfähigkeit ausgehen, so könne diese wirtschaftlich
nicht verwertet werden. Für den Fall, dass das Gericht ihrer Auffassung nicht
folgen sollte, bringt sie sodann vor, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht
nach Art. 43 ATSG verletzt. Es sei daher durch das Gericht ein polydisziplinäres
Gutachten in Auftrag zu geben. Im Falle, dass das Gericht zum Schluss kommen
sollte, dass eine Restarbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten bestehe,
beantragt sie schliesslich, es sei ein Anspruch auf berufliche Massnahmen
anzuerkennen.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Frühintervention zu
Recht unter dem Hinweis abgeschlossen hat, es bestehe kein Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente.
3.
3.1.
Die IV versichert das Risiko der
Invalidität, also der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden
ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m.
Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343, 247 f. E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit
vgl. Art. 7 ATSG). Das bedeutet in erster Linie, dass der Eintritt des Versicherungsfalls
der Invalidität Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch
Leistungen, welche die IV auch ohne Invalidität erbringt. Dazu gehören namentlich
die Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d IVG (Erwin Murer, Stämpflis Handkommentar zum
Invalidenversicherungsgesetz, Bern 2014, Art. 4 N 17). Diese Art von
Massnahmen dienen dem Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes einer versicherten
Person oder der Eingliederung derselben an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb
oder ausserhalb des bisherigen Betriebes (Art. 7d Abs. 1 IVG). Für
die einzelnen Leistungsarten (vgl. Art. 7d Abs. 2 IVG) sind die
Voraussetzungen jeweils konkret zu prüfen. Es besteht kein Anspruch auf
Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d Abs. 3 IVG). Die
Frühinterventionsphase wird gemäss Art. 1septies der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
beendet mit der Verfügung über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG (Art. 1septies
lit. a IVV), der Mitteilung, dass keine Eingliederungsmassnahmen mit
Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können und der Anspruch auf eine Rente
geprüft wird (Art. 1septies lit. b IVV); oder der Verfügung,
dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3
lit. abis und b IVG noch auf eine Rente bestehen (Art. 1septies
lit. c IVV).
3.2.
Die beruflichen Massnahmen gemäss
Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der Eingliederungsmassnahmen (vgl.
Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8
Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte
Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und geeignet
sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in einem angemessenen
Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Verhältnismässigkeit im
engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 132 V 215, 221
E. 3.2.2; zum Ganzen vgl. auch Ulrich
Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
3. Auflage, Zürich 2015, Art. 8).
3.3.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.4.
3.4.1 Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was
notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen
sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger
hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen
des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE
122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung
versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467
f. E. 4.2).
3.4.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der
Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221
f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
3.4.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation
einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V
351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Der
Sozialversicherungsträger ist befugt, und sogar dazu gehalten, auch nicht von
ihm selber veranlasste ärztliche Berichte und Gutachten zu berücksichtigen,
soweit diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen können
(Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2015 vom 31. März 2015 E. 6.4.). Ein
förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht im
Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen
nicht (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile 9C_462/2014 vom
16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011
E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).
4.
4.1.
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Art. 7 Abs. 3 IVG
kein Anspruch auf Massnahmen der Frühintervention besteht. Ein Anspruch auf Massnahmen
in diesem Rahmen besteht daher auch vorliegend nicht. Die Beschwerdeführerin
bestreitet sodann auch nicht den Abschluss der Frühintervention an sich,
sondern die Beurteilung ihrer Erwerbsfähigkeit und die daraus resultierenden
Folgen. Die sich stellende Frage ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die
Frühintervention zu Recht unter dem Hinweis auf Art. 1septies
lit. c IVV abgeschlossen hat, oder ob sie entsprechend den lit. a
oder b der Bestimmung Eingliederungsmassnahmen und/oder eine Rente hätte prüfen
müssen (vgl. zum Ganzen E. 3.1.).
4.2.
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Beurteilung, wie erwähnt,
im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. D____ vom 20. April 2018
(IV-Akte 17, S. 2 ff.) sowie auf den Bericht des RAD vom
18. Juli 2018 (IV-Akte 21) ab.
4.2.2 Dr. D____ stellte in ihrem Bericht vom
20. April 2018 folgende Diagnosen (IV-Akte 17, S. 9 f.):
1. Status nach A1-Ringbandspaltung Dig.
I links mit Synovialektomie am 15.03.2018 bei tendovaginitis stenosans
-
Aktuell
Restbeschwerden im Narbenbereich
2. Leichte Funktionsstörung Handgelenk
rechts mit/bei:
-
Status nach
Handgelenksarthroskopie mit Ausglättung eines zentralen Diskusrisses, dorsaler
Synovektomie sowie Mikrofrakturierung an der proximalen Hamatumspitze am 29.
Mai 2017 bei Ulna-Impactionssyndrom mit zentraler Diskusläsion sowie
Knorpelläsion an der proximalen Hamatumspitze
-
Postoperativ
leichte trophische Störung, inzwischen remittiert
-
Aktuell:
o
Belastungsabhängige
Schmerzen im Handgelenk rechts
o
Leichte
Bewegungseinschränkung
3. Status nach A1-Ringbandspaltung Dig.
I rechts mit Tenosynovialektomie am 5. Oktober 2017 bei Tendovaginitis
stenosans Dig. I rechts
4. Impingement-Symptomatik Schulter
rechts
5. Chronisch rezidivierendes
zervikovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom
-
Am ehesten
degenerativ bedingt
-
Positive
Facettengelenks-Stresstests tief lumbal, begleitende myofasziale
Schmerzkomponente der paravertebralen Muskulatur zervikal und lumbal, keine
Anhaltspunkte für radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik
6. Gonalgie rechts
-
CR Knie rechts November
2017 unauffällig
-
Intakte
Kniegelenksfunktion
7. Plantarfasziitis beidseits, rechts
mehr wie links
Im Weiteren nannte sie die folgenden
internistischen Diagnosen gemäss Hausarzt (IV-Akte 17, S. 10):
1. Gastroösophageale Refluxkrankheit bei
klaffender Kardia
2. Leicht bis mässige Dysmotilität des
mittleren und distalen Ösphagus mit flachen tertiären Kontraktionen sowie
Regurgitationen (Ösphaguspassage vom 23. Februar 2018)
3. Hypothyreose, substituiert
Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. D____,
sie halte Reinigungstätigkeiten aus medizinischer Sicht aufgrund der
gesundheitlichen Einschränkungen für ungünstig und nicht mehr zumutbar.
Körperlich leichte Arbeit, überwiegend sitzend, ohne handgelenksbelastende
Arbeitsaufgaben der rechten dominanten Hand sei jedoch möglich (Arbeiten mit
erhöhtem Kraftaufwand der rechten Hand, Arbeiten in achsenabweichenden
Stellungen des Handgelenks, Arbeiten mit häufigen Rotationsbewegungen der
rechten Hand, Arbeiten mit hochrepetitiven Bewegungsfrequenzen der rechten
Hand, Arbeiten mit repetitiven Schlägen). Bezüglich der übrigen gesundheitlichen
Störungen am Bewegungsapparat sollten bei einer sitzenden Arbeit auf Tischhöhe
keine zusätzlichen Einschränkungen resultieren. Bei einer optimal adaptierten
Tätigkeit beurteile sie die Arbeitsfähigkeit als 100% ab dem 1. Mai 2018
(IV-Akte 17, S. 12).
4.2.3 Der von der Krankentaggeldversicherung veranlasste Bericht von
Dr. D____ vom 20. April 2018 (IV-Akte 17, S. 2 ff.) ist
kein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG, da es nicht nach dem dort vorgesehenen
gesetzlichen Verfahren eingeholt wurde. Rechtsprechungsgemäss kommt ihm aber
der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3. mit Hinweis,
und 9C_481/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2). Der Bericht von
Dr. D____ ist daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl.
E. 3.4.3) zu berücksichtigen.
4.2.4 Der Bericht von Dr. D____ vom 20. April 2018
(IV-Akte 17, S. 2 ff.) ist für die streitigen Belange umfassend
und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Dr. D____ berücksichtigte die
geklagten Beschwerden und erstellte den Bericht in Kenntnis der Vorakten (vgl.
IV-Akte 17, S. 3 bis 5). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen von Dr. D____ sind begründet
und nachvollziehbar. Damit entspricht der Bericht grundsätzlich den von der
Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4.3).
4.3.
Der RAD-Arzt Dr. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, zertifizierter Gutachter SIM,
hielt in seinem Bericht vom 18. Juli 2018 fest, dass auf die von Dr. D____
ermittelte Zumutbarkeit abgestellt werden sollte (IV-Akte 21, S. 5).
Er führte aus, die davon abweichenden Angaben von Dr. F____, FMH Innere
Medizin, (er attestierte der Beschwerdeführerin namentlich eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. Januar 2017 bis auf weiteres, vgl. Bericht
vom 29. Oktober 2017, IV-Akte 7, S. 3) richteten sich aus der Sicht des
rein therapeutisch ausgerichteten Behandlers naturgemäss an den subjektiven
Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin aus, würden jedoch nicht mit den letztlich
objektiven Befunden reflektiert. Das von ihm postulierte Complex regional pain
syndrome (CRPS; vgl. Aktennotiz vom 1. Juni 2018 über ein Telefonat mit
Dr. F____, IV-Akte 18) sei nicht mit entsprechenden Befunden und
Angaben im Sinne der zu prüfenden Budapest-Kriterien belegt. Im
Beurteilungszeitpunkt durch Dr. D____ am 27. März 2018 (vgl.
IV-Akte 17, S. 2) hätten sich keine diagnostischen Hinweise auf diese
Diagnose ergeben. Laut der handchirurgischen Beurteilung von Dr. G____,
FMH Handchirurgie und FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, im Bericht
vom 31. Oktober 2017 bezogen auf das Untersuchungsdatum vom 11. April
2017 sei die Diagnose zudem bereits zu diesem Zeitpunkt abgeheilt gewesen. Versicherungsmedizinisch
sei es ausserdem unerheblich, ob die Fussbeschwerden, die im Rahmen der
Begutachtung durch Dr. G____ bereits als Plantarfasziitis erfasst und auch
gutachterlich gewürdigt worden seien (körperlich leichte Arbeit, überwiegend
sitzend) einem Sinus Tarsi Syndrom (vgl. z.B. Aktennotizen von Telefonaten mit
Dr. F____ vom 1. Juni 2018 und vom 13. Juli 2018,
IV-Akten 18 und 19, sowie die Diagnoseliste von Dr. F____ im Bericht
vom 21. April 2019, Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom
30. April 2019) zuzuordnen wären oder nicht. Vergleichbar könne dies unter
gutachterlicher Auswertung des Zumutbarkeitsprofils auch für die neben der Handproblematik
ausgeführten Probleme des Bewegungsapparates (Schulter, Knie, Wirbelsäule)
gelten, die gutachterlich umfassend im Sinne der gebührenden Würdigung der
subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin erfasst worden seien und
letztlich auch im abschliessenden Zumutbarkeitsprofil sämtlich berücksichtigt
worden seien, bzw. direkt mit eingeflossen seien.
Dr. E____ kam zum Schluss, es liege ein IV-relevanter
Gesundheitsschaden vor. Eine Eingliederung sei möglich aber aufgrund der
offensichtlichen Selbstlimitierung nicht zweckmässig, weshalb auch berufliche
Massnahmen nicht als zweckmässig erschienen (IV-Akte 21, S. 5).
Auch dieser RAD-Bericht von Dr. E____ vom 18. Juli 2018
(IV-Akte 21) ist nachvollziehbar.
4.4.
Die Beschwerdeführerin bringt – entgegen den obigen Feststellungen –
vor, der Bericht von Dr. D____ lege seinen Fokus vorwiegend auf die rechte
Hand. Sie leide jedoch seit Jahren auch an Rücken-, Nacken-, Schulter-, Fuss-
und Beinschmerzen sowie an Magen-, Schilddrüsen- und psychischen Problemen. Die
Wechselwirkungen dieser Beschwerden seien von Dr. D____ „nicht gebührend
berücksichtigt und gewertet“ worden. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin auf
den Bericht abgestützt. Entgegen dem Bericht von Dr. D____ habe die
Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies sehe auch ihr
langjähriger Hausarzt Dr. F____ nicht anders.
4.5.
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin, hat Dr. D____ die
verschiedenen von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden an beiden Händen,
dem rechten Ellenbogen, der rechten Schulter, dem rechten Knie, der Lendenwirbelsäule
(LWS) und den Füssen erfasst (IV-Akte 17, S. 6) und in ihrer
Beurteilung diskutiert. Sie hat folglich nebst den Handbeschwerden auch die
übrigen von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden beurteilt (vgl.
IV-Akte 17, S. 9 ff.). In ihrer Beurteilung hat Dr. D____
auch in Bezug auf die berufliche Situation nicht nur die Handprobleme
berücksichtigt. Sie hat festgehalten, dass sie die angestammte Tätigkeit als
Reinigerin vor allem aufgrund der Handproblematik rechts mit anhaltender
Belastbarkeitsverminderung des rechten Handgelenks als unzumutbar halte. Im gleichen
Zug nannte sie allerdings auch eine leichte Belastbarkeitsverminderung der rechten
Schulter und der LWS als Gründe für ihre Einschätzung, dass die angestammte
Tätigkeit ungünstig und nicht mehr zumutbar sei (IV-Akte 17,
S. 11 f.). Auch bezüglich der angepassten Tätigkeit nahm Dr. D____
sowohl Bezug auf die Einschränkung an den Händen, als auch auf die „übrigen
gesundheitlichen Störungen am Bewegungsapparat“ (IV-Akte 17, S. 12;
vgl. E. 4.2.2) – auch wenn die Probleme an den Händen gemäss Dr. D____
für die seit Frühjahr 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund standen
(IV-Akte 17, S. 9). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass sich vor
der Krankschreibung der Beschwerdeführerin durch ihren Hausarzt Dr. F____
ab dem 27. Januar 2017 (Bericht vom 29. Oktober 2017, IV-Akte 7,
S. 3) keine (längere) Krankschreibung aus den Akten ergibt. Die
Krankheitsmeldung bei der Taggeldversicherung erfolgte sodann erst ab dem
29. Mai 2017 (IV-Akte 9, S. 45). Dieser Umstand unterstreicht
die Einschätzung von Dr. D____, dass die Handproblematik (eine Operation
erfolgte am 29. Mai 2017, vgl. Bericht der H____ Klinik [...] vom
29. Mai 2017, IV-Akte 9, S. 40 f.) derzeit im Vordergrund
stehe.
Im Lichte dieser Ausführungen kann nicht gesagt werden, Dr. D____ habe
sich hauptsächlich mit den Handbeschwerden und zu wenig mit den übrigen
beklagten Beschwerden befasst.
4.6.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Dr. D____ erklärte,
die vom Hausarzt – also von Dr. F____ – gestellten Diagnosen könnten aus
rheumatologischer Sicht nachvollzogen werden (IV-Akte 17, S. 11). Das
von Dr. G____ der H____ Klinik [...] (Bericht vom 30. September 2017,
IV-Akte 9, S. 11) und Dr. F____ (vgl. Aktennotiz über einen
Telefonischen Kontakt mit Dr. F____ vom 1. Juni 2018,
IV-Akte 18) erwähnte CRPS an der rechten Hand, erwähnte Dr. D____
nicht mehr in der Diagnoseliste. Das CRPS war bereits von Dr. G____ in
seinem Bericht vom November 2017 als abgeheilt betrachtet worden (IV-Akte 10,
S. 2). Dr. F____ ging zwar – anders als Dr. G____ – von einer
Erstdiagnose im März 2018 aus, bestätigte jedoch in seinem Bericht vom
21. April 2019 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. April
2019), dass das CRPS zumindest weitgehend abgeheilt sei. Dabei ist darauf hinzuweisen,
dass Dr. G____ im Gegensatz zu Dr. F____ spezialisiert ist auf
Handchirurgie. Wenn Dr. D____, anders als Dr. F____, im Frühling 2018
kein CRPS an der rechten Hand diagnostizierte, so ist dieser Auffassung zu
folgen. Auch was die Diagnosen betrifft, so weichen jene von Dr. D____ nur
gering von jenen von Dr. F____ ab. Schliesslich ist festzuhalten, dass die
volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit
als Unterhaltsreinigerin unumstritten ist. Zudem erklärte Dr. F____ in
seinem Bericht vom 29. Oktober 2017 zwar noch, er sehe im Moment keine
Möglichkeit für die Beschwerdeführerin, in einer behinderungsangepassten
Tätigkeit zu arbeiten (IV-Akte 7, S. 4). Gemäss Aktennotiz vom
1. Juni 2018 riet er zu diesem Zeitpunkt, mit der Entscheidung, ob Eingliederungsmassnahmen
durchgeführt werden sollten, noch einen bis zwei Monate zuzuwarten
(IV-Akte 19). Aus der Aktennotiz vom 13. Juli 2018 geht sodann
hervor, dass Dr. F____ der Auffassung war, dass ein Belastbarkeitstraining
ab ca. Mitte oder Ende August zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
sinnvoll sein könnte, damit die Beschwerdeführerin nicht die ganze Tagesstruktur
verliere (IV-Akte 19). In der Aktennotiz vom 3. September 2018 wurde
schliesslich festgehalten, dass Dr. F____ gesagt habe, „man müsse es nun
wohl versuchen“, die Beschwerdeführerin „beruflich wieder zu integrieren“
(IV-Akte 22). Daraus wird deutlich, dass auch der Hausarzt einer
Wiedereingliederung nicht im Wege stand, sondern diese sogar unterstützte. Auch
in seinem Bericht vom 21. April 2019 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 30. April 2019) betonte er den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Eingliederungsmassahmen. Zugleich kritisierte er die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
durch die Beschwerdegegnerin, nahm jedoch nicht klar dazu Stellung, zu wie viel
Prozent die Beschwerdeführerin seiner Auffassung nach in einer adaptierten
Tätigkeit arbeitsfähig ist. Dazu führte er aus, man könnte dem von Dr. D____
erstellte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 4.2.2) aufgrund der Beschwerden und
Befunde durchaus weitere Einschränkungen hinzufügen. Er nannte „kein Tragen von
Lasten von mehr als 10 kg“, „kein repetitives Tragen von Lasten“, keine
Arbeiten in unbequemer Körperhaltung“ und „kein repetitives Bücken etc.“. Aus
diesem Bericht von Dr. F____ lässt sich namentlich nicht auf eine höhere
Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit schliessen, als die
von Dr. D____ attestierten 0%.
4.7.
Zusammengefasst kann aus den sich in den Akten befindlichen
Äusserungen von Dr. F____ nicht auf eine andere Beurteilung der
gesundheitlichen Einschränkungen geschlossen werden, als von Dr. D____
festgestellt wurde. Es ist daher von einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer
leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen. Dabei kann grundsätzlich ebenfalls auf
das Zumutbarkeitsprofil von Dr. D____ abgestellt werden. Die zusätzlichen,
von Dr. F____ genannten Einschränkungen wirken sich zwar auf die noch
zumutbaren Tätigkeiten aus, jedoch nicht auf die Höhe des zumutbaren Pensums. Es
ist davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. dazu
E. 5.2.) für jemanden, der grundsätzlich 100% arbeiten kann, auch eine
Tätigkeit anbietet, welche mit den zusätzlichen Einschränkungen, welche die
Beschwerdeführerin aufweist, immer noch zu bewältigen wäre.
5.
5.1.
Die Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren darauf, dass sie eine
allfällige Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwerten könne. Das fortgeschrittene
Alter werde diesbezüglich als Kriterium anerkannt. Überdies sei ein
Berufswechsel unwahrscheinlich. Sie habe in der Türkei lediglich während fünf
Jahren die Primarschule besucht und verfüge über keine berufliche Ausbildung.
Ihre Deutschkenntnisse seien bescheiden und sie sei seit ihrer Einreise in die
Schweiz stets als Reinigerin tätig gewesen.
5.2.
Bezüglich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit im
fortgeschrittenen Alter gibt es keine feste Regel, sondern es ist auf die
Umstände im Einzelfall abzustellen. So können namentlich die Art und
Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare
Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich massgebend sein (vgl. BGE 138 V 457, 460 E. 3.1 sowie
Urteile 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 und 9C_153/2011 vom
22. März 2012 E. 3.1). Das Bundesgericht hat den Zeitpunkt, in
welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei
vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen
Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit festgelegt (BGE 138 V 457, 462 E. 3.3).
Massgebend ist dabei der ausgeglichene Arbeitsmarkt (BGE 138 V
457, 460 E. 3.1., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom
10. September 2013 E. 4.3.2). Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theoretischer und
abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht,
umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene
Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider,
eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64,
70 f. E. 4.2.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom
23. September 2014 E. 3.1.). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze. Dabei handelt es sich um Stellen- und Arbeitsangebote,
bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
rechnen können (vgl. statt vieler Urteile 9C_294/2017
vom 4. Mai 2018, E. 5.4.2, 9C_485/2014 vom
28. November 2014 E. 2.2 und 8C_1050/2009 vom 28. April 2010
E. 3.3).
5.3.
Mit Blick auf den Faktor Alter fällt auf, dass nach
höchstrichterlicher Praxis in der Regel erst ab dem 60. Altersjahr
überhaupt eine vertiefte Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
erfolgt (vgl. eine Übersicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Urteil des Bundesgerichts
8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2, wobei in den dort aufgeführten
Fällen stets mindestens 60-jährige Personen betroffen waren).
Die Beschwerdeführerin hat Jahrgang 1963. Zum Zeitpunkt der
Untersuchung durch Dr. D____ am 27. März 2018 (IV-Akte 17,
S. 2) war sie etwas über 54 Jahre alt. Es kann offen bleiben, wann genau
der Zeitpunkt war, in welchem die medizinische Zumutbarkeit abschliessend
festgestellt werden konnte. Auch zum Urteilszeitpunkt hat die
Beschwerdeführerin das 60. Altersjahr noch nicht annähernd erreicht. Schon
daher ist es nicht angezeigt, eine Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit
aufgrund ihres Alters zu verneinen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es ihr
zumutbar ist, bis zur Pensionierung einer neuen, angepassten Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Diesbezüglich sei beispielhaft auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2014
vom 29. Dezember 2014 verwiesen, in welchem das Bundesgericht bei einem
knapp 59 Jahre alten Mann zum Schluss kam, dass es ihm zumutbar gewesen wäre,
bis zu seiner Pensionierung einer entsprechend angepassten Tätigkeit
nachzugehen (vgl. E. 4.3.2.1 des Urteils mit Hinweisen). An der
Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ändern auch die
langjährige Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Unterhaltsreinigung, ihre
begrenzten Deutschkenntnisse oder ihre fehlende Ausbildung nichts, zumal – wie
ausgeführt – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht davon ausgegangen,
dass die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Erwerbstätigkeit verwerten kann. Dabei
ist namentlich auch an die erwähnten Nischenarbeitsplätze zu denken (vgl.
E. 5.2.).
5.4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
genügend abgeklärt und auch ihre Beurteilung der Verwertbarkeit ist nicht zu
beanstanden. Diesbezüglich ist keine Verletzung von Art. 43 ATSG durch die
Beschwerdegegnerin zu erkennen.
6.
6.1.
Abschliessend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie brauche Unterstützung,
wenn sie eine allfällige Resterwerbsfähigkeit verwerten müsse. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen sei, dass
die Beschwerdeführerin keine beruflichen Massnahmen bzw. keine Frühintervention
benötige. Da in dieser Hinsicht bisher keine Abklärungen erfolgt seien, habe
die Beschwerdegegnerin Art. 43 ATSG verletzt.
6.2.
Den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zu entgegnen, dass die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin ein Coaching angeboten hat. (vgl. Protokolleinträge vom
4. Mai 2018 und vom 7. September 2018). Die Beschwerdeführerin liess
durch ihren Sohn jedoch ausrichten, sie wünsche keine zusätzliche Unterstützung
bei der Stellensuche (Protokolleintrag vom 19. Oktober 2018). In diesem Zusammenhang
zu berücksichtigen sind auch die Aussagen des Sohnes, die Beschwerdegegnerin könne
„noch lange sagen“, die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig. Solange der
Hausarzt sie zu 100% krankschreibe, könne sie nicht arbeiten (Protokolleintrag
vom 4. September 2018). Dasselbe gilt für seine Aussage, die Beschwerdeführerin
sei nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig und er denke nicht, dass sie im
nächsten halben Jahr gesund sein werde. Seine Mutter wolle arbeiten aber mit
ihren gesundheitlichen Problemen sehe sie sich im Moment nicht arbeitsfähig
(Protokolleintrag vom 7. September 2018). Diese Protokolleinträge lassen
fraglich erscheinen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt zu irgendwelchen
beruflichen Massnahmen ähnliche Massnahmen der Frühintervention bereit gewesen
wäre – wenn sie schon das Coaching ablehnte. Mangels erkennbarer Bereitschaft,
an beruflichen Massnahmen teilzunehmen, kann sie der Beschwerdegegnerin schon
daher keinen Vorwurf machen, dass sie ihr keine weiteren beruflichen Massnahmen
angeboten hat. Ausserdem besteht bei praktisch uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit
in der bisher ausgeübten oder einer angepassten Tätigkeit auch kein Anspruch
auf berufliche Massnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2019 vom 23. April
2019 E. 4.3.).
Was die Frühinterventionsmassnahmen betrifft, so besteht, wie erwähnt,
gemäss Art. 7d Abs. 2 IVG kein Anspruch auf derartige Massnahmen.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin ist somit auch im Zusammenhang mit Massnahmen
der Frühintervention und beruflichen Massnahmen korrekt vorgegangen. Insbesondere
hat sie auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 43 ATSG begangen.
6.4.
In ihrer letzten Anstellung bei der C____ AG erzielte die Beschwerdeführerin
einen verhältnismässig tiefen Stundenlohn und arbeitete zudem in einem Teilzeitpensum
von ca. 70% (ca. 30 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit
von 42 Stunden pro Woche; vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom
23. November 2017, IV-Akte 12, S. 3). Es ist daher davon
auszugehen, dass sie auch in einer adaptierten Tätigkeit einen Lohn in dieser
Grössenordnung erzielen kann. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die
Einschränkung der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich aufgrund der Teilzeittätigkeit
entsprechend gewichtet würde. Eine allfällige Haushaltsabklärung verspricht
aufgrund der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit keine
hohe Einschränkung – zumal im Haushalt zumindest teilweise auch von der
Mithilfe der Familienmitglieder ausgegangen werden kann. Die Vornahme eines
konkreten Einkommensvergleichs erübrigt sich unter diesen Umständen. Die Beschwerdeführerin
erreicht keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40%.
6.5.
Die Beschwerdegegnerin hat die Frühintervention demzufolge zu Recht
abgeschlossen und zugleich einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sowie
auf eine Rente verneint.
7.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.– zu tragen (Art. 69
Abs. 1bis IVG) und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
7.3.
Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses
zu Lasten des Staates.
7.4.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein
angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht
bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren
bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in
Höhe von Fr. 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05)
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.– zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.–. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____,
ein Honorar von Fr. 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: