Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.80

Verfügung vom 12. März 2019

Frühintervention zu Recht abgeschlossen.

 


Tatsachen

I.         

a)           Die 1963 geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1986 in der Schweiz und hat seit 2005 das Schweizer Bürgerrecht (Anmeldung für Erwachsene vom 13. Oktober 2017, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Seit 1987 arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern, zuletzt seit Januar 2013 als Unterhaltsreinigerin bei der C____ AG (Auszug aus dem individuellen Konto [IK], IV-Akte 6, und Fragebogen für Arbeitgebende vom 23. November 2017, IV-Akte 12). Ab dem 29. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitgeberin bei der Krankentaggeldversicherung angemeldet (Schadenmeldung KTG, IV-Akte 9, S. 45). Die Krankentaggeldversicherung richtete in der Folge ein Taggeld aus (vgl. z.B. Abrechnung vom 2. August 2017, IV-Akte 9, S. 35).

b)           Am 13. Oktober 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Angabe von seit drei Jahren bestehenden Handgelenksproblemen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Mit Mitteilung vom 27. November 2017 (IV-Akte 14) sprach sie der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes zu.

c)            Im April 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung von Dr. D____, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, MAS Arbeit und Gesundheit ETHZ, begutachtet. Dr. D____ kam im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer optimal adaptierten Tätigkeit ab dem 1. Mai 2018 zu 100% arbeitsfähig (Bericht vom 20. April 2018 IV-Akte 17, S. 2 ff.). Mit Schreiben vom 25. April 2018 teilte die Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre Taggeldleistungen nach einer Übergangsfrist von vier Monaten per 1. September 2018 einstellen werde (IV-Akte 17, S. 13).

d)           Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1. November 2018 mit, dass sie keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahme oder eine Rente habe (IV-Akte 26). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. November 2018 Einwand (IV-Akte 31). Mit Verfügung vom 12. März 2019 hielt die Beschwerdegegnerin dennoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 39).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 12. April 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung vom 12. März 2019 aufzuheben.

2.    Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen ab wann rechtens auszurichten.

3.    Eventualiter sei ein gerichtliches Obergutachten bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin einzuholen.

4.    Eventualiter sei die Sache zur Abklärung betreffend Anspruch auf berufliche Massnahmen und deren Durchführung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.    Unter o/e-Kostenfolge, wobei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit B____ als Rechtsbeiständin zu bewilligen seien.

b)           Mit einem Schreiben vom 30. April 2019 reicht die Beschwerdeführerin mehrere medizinische Berichte ein.

c)            Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

d)           Mit Replik vom 13. Juni 2019 und Duplik vom 9. Juli 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. September 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verneint infolge des Abschlusses der Frühintervention sowohl einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen, als auch einen solchen auf eine Rente. In medizinischer Hinsicht stellt sie dabei im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. D____ vom 20. April 2018 (IV-Akte 17, S. 2 ff.) sowie auf den Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Juli 2018 (IV-Akte 21) ab.

2.2.           Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es liege keine Restarbeitsfähigkeit mehr vor. Die Beschwerdegegnerin und Dr. D____ hätten die Wechselwirkungen ihrer verschiedenen Beschwerden nicht gebührend berücksichtigt. Sollte das Gericht von einer Restarbeitsfähigkeit ausgehen, so könne diese wirtschaftlich nicht verwertet werden. Für den Fall, dass das Gericht ihrer Auffassung nicht folgen sollte, bringt sie sodann vor, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG verletzt. Es sei daher durch das Gericht ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. Im Falle, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass eine Restarbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten bestehe, beantragt sie schliesslich, es sei ein Anspruch auf berufliche Massnahmen anzuerkennen.

2.3.           Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Frühintervention zu Recht unter dem Hinweis abgeschlossen hat, es bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente.

3.                

3.1.           Die IV versichert das Risiko der Invalidität, also der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343, 247 f. E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Das bedeutet in erster Linie, dass der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch Leistungen, welche die IV auch ohne Invalidität erbringt. Dazu gehören namentlich die Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d IVG (Erwin Murer, Stämpflis Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Bern 2014, Art. 4 N 17). Diese Art von Massnahmen dienen dem Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes einer versicherten Person oder der Eingliederung derselben an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes (Art. 7d Abs. 1 IVG). Für die einzelnen Leistungsarten (vgl. Art. 7d Abs. 2 IVG) sind die Voraussetzungen jeweils konkret zu prüfen. Es besteht kein Anspruch auf Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d Abs. 3 IVG). Die Frühinterventionsphase wird gemäss Art. 1septies der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) beendet mit der Verfügung über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG (Art. 1septies lit. a IVV), der Mitteilung, dass keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können und der Anspruch auf eine Rente geprüft wird (Art. 1septies lit. b IVV); oder der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG noch auf eine Rente bestehen (Art. 1septies lit. c IVV).

3.2.           Die beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 132 V 215, 221 E. 3.2.2; zum Ganzen vgl. auch Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 8).

3.3.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.4.           3.4.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

3.4.2   Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.4.3   Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger ist befugt, und sogar dazu gehalten, auch nicht von ihm selber veranlasste ärztliche Berichte und Gutachten zu berücksichtigen, soweit diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2015 vom 31. März 2015 E. 6.4.). Ein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen nicht (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).

4.                

4.1.           Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Art. 7 Abs. 3 IVG kein Anspruch auf Massnahmen der Frühintervention besteht. Ein Anspruch auf Massnahmen in diesem Rahmen besteht daher auch vorliegend nicht. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann auch nicht den Abschluss der Frühintervention an sich, sondern die Beurteilung ihrer Erwerbsfähigkeit und die daraus resultierenden Folgen. Die sich stellende Frage ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die Frühintervention zu Recht unter dem Hinweis auf Art. 1septies lit. c IVV abgeschlossen hat, oder ob sie entsprechend den lit. a oder b der Bestimmung Eingliederungsmassnahmen und/oder eine Rente hätte prüfen müssen (vgl. zum Ganzen E. 3.1.).

4.2.           4.2.1   Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Beurteilung, wie erwähnt, im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. D____ vom 20. April 2018 (IV-Akte 17, S. 2 ff.) sowie auf den Bericht des RAD vom 18. Juli 2018 (IV-Akte 21) ab.

4.2.2   Dr. D____ stellte in ihrem Bericht vom 20. April 2018 folgende Diagnosen (IV-Akte 17, S. 9 f.):

1.   Status nach A1-Ringbandspaltung Dig. I links mit Synovialektomie am 15.03.2018 bei tendovaginitis stenosans

-       Aktuell Restbeschwerden im Narbenbereich

2.   Leichte Funktionsstörung Handgelenk rechts mit/bei:

-       Status nach Handgelenksarthroskopie mit Ausglättung eines zentralen Diskusrisses, dorsaler Synovektomie sowie Mikrofrakturierung an der proximalen Hamatumspitze am 29. Mai 2017 bei Ulna-Impactionssyndrom mit zentraler Diskusläsion sowie Knorpelläsion an der proximalen Hamatumspitze

-       Postoperativ leichte trophische Störung, inzwischen remittiert

-       Aktuell:

o   Belastungsabhängige Schmerzen im Handgelenk rechts

o   Leichte Bewegungseinschränkung

3.   Status nach A1-Ringbandspaltung Dig. I rechts mit Tenosynovialektomie am 5. Oktober 2017 bei Tendovaginitis stenosans Dig. I rechts

4.   Impingement-Symptomatik Schulter rechts

5.   Chronisch rezidivierendes zervikovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom

-       Am ehesten degenerativ bedingt

-       Positive Facettengelenks-Stresstests tief lumbal, begleitende myofasziale Schmerzkomponente der paravertebralen Muskulatur zervikal und lumbal, keine Anhaltspunkte für radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik

6.   Gonalgie rechts

-       CR Knie rechts November 2017 unauffällig

-       Intakte Kniegelenksfunktion

7.   Plantarfasziitis beidseits, rechts mehr wie links

Im Weiteren nannte sie die folgenden internistischen Diagnosen gemäss Hausarzt (IV-Akte 17, S. 10):

1.   Gastroösophageale Refluxkrankheit bei klaffender Kardia

2.   Leicht bis mässige Dysmotilität des mittleren und distalen Ösphagus mit flachen tertiären Kontraktionen sowie Regurgitationen (Ösphaguspassage vom 23. Februar 2018)

3.   Hypothyreose, substituiert

Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. D____, sie halte Reinigungstätigkeiten aus medizinischer Sicht aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen für ungünstig und nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte Arbeit, überwiegend sitzend, ohne handgelenksbelastende Arbeitsaufgaben der rechten dominanten Hand sei jedoch möglich (Arbeiten mit erhöhtem Kraftaufwand der rechten Hand, Arbeiten in achsenabweichenden Stellungen des Handgelenks, Arbeiten mit häufigen Rotationsbewegungen der rechten Hand, Arbeiten mit hochrepetitiven Bewegungsfrequenzen der rechten Hand, Arbeiten mit repetitiven Schlägen). Bezüglich der übrigen gesundheitlichen Störungen am Bewegungsapparat sollten bei einer sitzenden Arbeit auf Tischhöhe keine zusätzlichen Einschränkungen resultieren. Bei einer optimal adaptierten Tätigkeit beurteile sie die Arbeitsfähigkeit als 100% ab dem 1. Mai 2018 (IV-Akte 17, S. 12).

4.2.3   Der von der Krankentaggeldversicherung veranlasste Bericht von Dr. D____ vom 20. April 2018 (IV-Akte 17, S. 2 ff.) ist kein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG, da es nicht nach dem dort vorgesehenen gesetzlichen Verfahren eingeholt wurde. Rechtsprechungsgemäss kommt ihm aber der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3. mit Hinweis, und 9C_481/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2). Der Bericht von Dr. D____ ist daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. E. 3.4.3) zu berücksichtigen.

4.2.4   Der Bericht von Dr. D____ vom 20. April 2018 (IV-Akte 17, S. 2 ff.) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Dr. D____ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und erstellte den Bericht in Kenntnis der Vorakten (vgl. IV-Akte 17, S. 3 bis 5). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen von Dr. D____ sind begründet und nachvollziehbar. Damit entspricht der Bericht grundsätzlich den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4.3).

4.3.           Der RAD-Arzt Dr. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, zertifizierter Gutachter SIM, hielt in seinem Bericht vom 18. Juli 2018 fest, dass auf die von Dr. D____ ermittelte Zumutbarkeit abgestellt werden sollte (IV-Akte 21, S. 5). Er führte aus, die davon abweichenden Angaben von Dr. F____, FMH Innere Medizin, (er attestierte der Beschwerdeführerin namentlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. Januar 2017 bis auf weiteres, vgl. Bericht vom 29. Oktober 2017, IV-Akte 7, S. 3) richteten sich aus der Sicht des rein therapeutisch ausgerichteten Behandlers naturgemäss an den subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin aus, würden jedoch nicht mit den letztlich objektiven Befunden reflektiert. Das von ihm postulierte Complex regional pain syndrome (CRPS; vgl. Aktennotiz vom 1. Juni 2018 über ein Telefonat mit Dr. F____, IV-Akte 18) sei nicht mit entsprechenden Befunden und Angaben im Sinne der zu prüfenden Budapest-Kriterien belegt. Im Beurteilungszeitpunkt durch Dr. D____ am 27. März 2018 (vgl. IV-Akte 17, S. 2) hätten sich keine diagnostischen Hinweise auf diese Diagnose ergeben. Laut der handchirurgischen Beurteilung von Dr. G____, FMH Handchirurgie und FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, im Bericht vom 31. Oktober 2017 bezogen auf das Untersuchungsdatum vom 11. April 2017 sei die Diagnose zudem bereits zu diesem Zeitpunkt abgeheilt gewesen. Versicherungsmedizinisch sei es ausserdem unerheblich, ob die Fussbeschwerden, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. G____ bereits als Plantarfasziitis erfasst und auch gutachterlich gewürdigt worden seien (körperlich leichte Arbeit, überwiegend sitzend) einem Sinus Tarsi Syndrom (vgl. z.B. Aktennotizen von Telefonaten mit Dr. F____ vom 1. Juni 2018 und vom 13. Juli 2018, IV-Akten 18 und 19, sowie die Diagnoseliste von Dr. F____ im Bericht vom 21. April 2019, Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. April 2019) zuzuordnen wären oder nicht. Vergleichbar könne dies unter gutachterlicher Auswertung des Zumutbarkeitsprofils auch für die neben der Handproblematik ausgeführten Probleme des Bewegungsapparates (Schulter, Knie, Wirbelsäule) gelten, die gutachterlich umfassend im Sinne der gebührenden Würdigung der subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin erfasst worden seien und letztlich auch im abschliessenden Zumutbarkeitsprofil sämtlich berücksichtigt worden seien, bzw. direkt mit eingeflossen seien.

Dr. E____ kam zum Schluss, es liege ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Eine Eingliederung sei möglich aber aufgrund der offensichtlichen Selbstlimitierung nicht zweckmässig, weshalb auch berufliche Massnahmen nicht als zweckmässig erschienen (IV-Akte 21, S. 5).

Auch dieser RAD-Bericht von Dr. E____ vom 18. Juli 2018 (IV-Akte 21) ist nachvollziehbar.

4.4.           Die Beschwerdeführerin bringt – entgegen den obigen Feststellungen – vor, der Bericht von Dr. D____ lege seinen Fokus vorwiegend auf die rechte Hand. Sie leide jedoch seit Jahren auch an Rücken-, Nacken-, Schulter-, Fuss- und Beinschmerzen sowie an Magen-, Schilddrüsen- und psychischen Problemen. Die Wechselwirkungen dieser Beschwerden seien von Dr. D____ „nicht gebührend berücksichtigt und gewertet“ worden. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin auf den Bericht abgestützt. Entgegen dem Bericht von Dr. D____ habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies sehe auch ihr langjähriger Hausarzt Dr. F____ nicht anders.

4.5.           Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin, hat Dr. D____ die verschiedenen von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden an beiden Händen, dem rechten Ellenbogen, der rechten Schulter, dem rechten Knie, der Lendenwirbelsäule (LWS) und den Füssen erfasst (IV-Akte 17, S. 6) und in ihrer Beurteilung diskutiert. Sie hat folglich nebst den Handbeschwerden auch die übrigen von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden beurteilt (vgl. IV-Akte 17, S. 9 ff.). In ihrer Beurteilung hat Dr. D____ auch in Bezug auf die berufliche Situation nicht nur die Handprobleme berücksichtigt. Sie hat festgehalten, dass sie die angestammte Tätigkeit als Reinigerin vor allem aufgrund der Handproblematik rechts mit anhaltender Belastbarkeitsverminderung des rechten Handgelenks als unzumutbar halte. Im gleichen Zug nannte sie allerdings auch eine leichte Belastbarkeitsverminderung der rechten Schulter und der LWS als Gründe für ihre Einschätzung, dass die angestammte Tätigkeit ungünstig und nicht mehr zumutbar sei (IV-Akte 17, S. 11 f.). Auch bezüglich der angepassten Tätigkeit nahm Dr. D____ sowohl Bezug auf die Einschränkung an den Händen, als auch auf die „übrigen gesundheitlichen Störungen am Bewegungsapparat“ (IV-Akte 17, S. 12; vgl. E. 4.2.2) – auch wenn die Probleme an den Händen gemäss Dr. D____ für die seit Frühjahr 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund standen (IV-Akte 17, S. 9). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass sich vor der Krankschreibung der Beschwerdeführerin durch ihren Hausarzt Dr. F____ ab dem 27. Januar 2017 (Bericht vom 29. Oktober 2017, IV-Akte 7, S. 3) keine (längere) Krankschreibung aus den Akten ergibt. Die Krankheitsmeldung bei der Taggeldversicherung erfolgte sodann erst ab dem 29. Mai 2017 (IV-Akte 9, S. 45). Dieser Umstand unterstreicht die Einschätzung von Dr. D____, dass die Handproblematik (eine Operation erfolgte am 29. Mai 2017, vgl. Bericht der H____ Klinik [...] vom 29. Mai 2017, IV-Akte 9, S. 40 f.) derzeit im Vordergrund stehe.

Im Lichte dieser Ausführungen kann nicht gesagt werden, Dr. D____ habe sich hauptsächlich mit den Handbeschwerden und zu wenig mit den übrigen beklagten Beschwerden befasst.

4.6.           Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Dr. D____ erklärte, die vom Hausarzt – also von Dr. F____ – gestellten Diagnosen könnten aus rheumatologischer Sicht nachvollzogen werden (IV-Akte 17, S. 11). Das von Dr. G____ der H____ Klinik [...] (Bericht vom 30. September 2017, IV-Akte 9, S. 11) und Dr. F____ (vgl. Aktennotiz über einen Telefonischen Kontakt mit Dr. F____ vom 1. Juni 2018, IV-Akte 18) erwähnte CRPS an der rechten Hand, erwähnte Dr. D____ nicht mehr in der Diagnoseliste. Das CRPS war bereits von Dr. G____ in seinem Bericht vom November 2017 als abgeheilt betrachtet worden (IV-Akte 10, S. 2). Dr. F____ ging zwar – anders als Dr. G____ – von einer Erstdiagnose im März 2018 aus, bestätigte jedoch in seinem Bericht vom 21. April 2019 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. April 2019), dass das CRPS zumindest weitgehend abgeheilt sei. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Dr. G____ im Gegensatz zu Dr. F____ spezialisiert ist auf Handchirurgie. Wenn Dr. D____, anders als Dr. F____, im Frühling 2018 kein CRPS an der rechten Hand diagnostizierte, so ist dieser Auffassung zu folgen. Auch was die Diagnosen betrifft, so weichen jene von Dr. D____ nur gering von jenen von Dr. F____ ab. Schliesslich ist festzuhalten, dass die volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin unumstritten ist. Zudem erklärte Dr. F____ in seinem Bericht vom 29. Oktober 2017 zwar noch, er sehe im Moment keine Möglichkeit für die Beschwerdeführerin, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu arbeiten (IV-Akte 7, S. 4). Gemäss Aktennotiz vom 1. Juni 2018 riet er zu diesem Zeitpunkt, mit der Entscheidung, ob Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden sollten, noch einen bis zwei Monate zuzuwarten (IV-Akte 19). Aus der Aktennotiz vom 13. Juli 2018 geht sodann hervor, dass Dr. F____ der Auffassung war, dass ein Belastbarkeitstraining ab ca. Mitte oder Ende August zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sinnvoll sein könnte, damit die Beschwerdeführerin nicht die ganze Tagesstruktur verliere (IV-Akte 19). In der Aktennotiz vom 3. September 2018 wurde schliesslich festgehalten, dass Dr. F____ gesagt habe, „man müsse es nun wohl versuchen“, die Beschwerdeführerin „beruflich wieder zu integrieren“ (IV-Akte 22). Daraus wird deutlich, dass auch der Hausarzt einer Wiedereingliederung nicht im Wege stand, sondern diese sogar unterstützte. Auch in seinem Bericht vom 21. April 2019 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. April 2019) betonte er den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassahmen. Zugleich kritisierte er die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin, nahm jedoch nicht klar dazu Stellung, zu wie viel Prozent die Beschwerdeführerin seiner Auffassung nach in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Dazu führte er aus, man könnte dem von Dr. D____ erstellte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 4.2.2) aufgrund der Beschwerden und Befunde durchaus weitere Einschränkungen hinzufügen. Er nannte „kein Tragen von Lasten von mehr als 10 kg“, „kein repetitives Tragen von Lasten“, keine Arbeiten in unbequemer Körperhaltung“ und „kein repetitives Bücken etc.“. Aus diesem Bericht von Dr. F____ lässt sich namentlich nicht auf eine höhere Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit schliessen, als die von Dr. D____ attestierten 0%.

4.7.           Zusammengefasst kann aus den sich in den Akten befindlichen Äusserungen von Dr. F____ nicht auf eine andere Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen geschlossen werden, als von Dr. D____ festgestellt wurde. Es ist daher von einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen. Dabei kann grundsätzlich ebenfalls auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. D____ abgestellt werden. Die zusätzlichen, von Dr. F____ genannten Einschränkungen wirken sich zwar auf die noch zumutbaren Tätigkeiten aus, jedoch nicht auf die Höhe des zumutbaren Pensums. Es ist davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. dazu E. 5.2.) für jemanden, der grundsätzlich 100% arbeiten kann, auch eine Tätigkeit anbietet, welche mit den zusätzlichen Einschränkungen, welche die Beschwerdeführerin aufweist, immer noch zu bewältigen wäre.

5.                

5.1.           Die Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren darauf, dass sie eine allfällige Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwerten könne. Das fortgeschrittene Alter werde diesbezüglich als Kriterium anerkannt. Überdies sei ein Berufswechsel unwahrscheinlich. Sie habe in der Türkei lediglich während fünf Jahren die Primarschule besucht und verfüge über keine berufliche Ausbildung. Ihre Deutschkenntnisse seien bescheiden und sie sei seit ihrer Einreise in die Schweiz stets als Reinigerin tätig gewesen.

5.2.           Bezüglich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit im fortgeschrittenen Alter gibt es keine feste Regel, sondern es ist auf die Umstände im Einzelfall abzustellen. So können namentlich die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich massgebend sein (vgl. BGE 138 V 457, 460 E. 3.1 sowie Urteile 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 und 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1). Das Bundesgericht hat den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Er­werbs­tätigkeit festgelegt (BGE 138 V 457, 462 E. 3.3).

Massgebend ist dabei der ausgeglichene Arbeitsmarkt (BGE 138 V 457, 460 E. 3.1., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1.). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze. Dabei handelt es sich um Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler Urteile 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018, E. 5.4.2, 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 2.2 und 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3).

5.3.           Mit Blick auf den Faktor Alter fällt auf, dass nach höchstrichterlicher Praxis in der Regel erst ab dem 60. Altersjahr überhaupt eine vertiefte Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erfolgt (vgl. eine Übersicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2, wobei in den dort aufgeführten Fällen stets mindestens 60-jährige Personen betroffen waren).

Die Beschwerdeführerin hat Jahrgang 1963. Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. D____ am 27. März 2018 (IV-Akte 17, S. 2) war sie etwas über 54 Jahre alt. Es kann offen bleiben, wann genau der Zeitpunkt war, in welchem die medizinische Zumutbarkeit abschliessend festgestellt werden konnte. Auch zum Urteilszeitpunkt hat die Beschwerdeführerin das 60. Altersjahr noch nicht annähernd erreicht. Schon daher ist es nicht angezeigt, eine Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit aufgrund ihres Alters zu verneinen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es ihr zumutbar ist, bis zur Pensionierung einer neuen, angepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diesbezüglich sei beispielhaft auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2014 vom 29. Dezember 2014 verwiesen, in welchem das Bundesgericht bei einem knapp 59 Jahre alten Mann zum Schluss kam, dass es ihm zumutbar gewesen wäre, bis zu seiner Pensionierung einer entsprechend angepassten Tätigkeit nachzugehen (vgl. E. 4.3.2.1 des Urteils mit Hinweisen). An der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ändern auch die langjährige Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Unterhaltsreinigung, ihre begrenzten Deutschkenntnisse oder ihre fehlende Ausbildung nichts, zumal – wie ausgeführt – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Erwerbstätigkeit verwerten kann. Dabei ist namentlich auch an die erwähnten Nischenarbeitsplätze zu denken (vgl. E. 5.2.).

5.4.           Die Beschwerdegegnerin hat den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt und auch ihre Beurteilung der Verwertbarkeit ist nicht zu beanstanden. Diesbezüglich ist keine Verletzung von Art. 43 ATSG durch die Beschwerdegegnerin zu erkennen.

6.                

6.1.           Abschliessend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie brauche Unterstützung, wenn sie eine allfällige Resterwerbsfähigkeit verwerten müsse. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin keine beruflichen Massnahmen bzw. keine Frühintervention benötige. Da in dieser Hinsicht bisher keine Abklärungen erfolgt seien, habe die Beschwerdegegnerin Art. 43 ATSG verletzt.

6.2.           Den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zu entgegnen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein Coaching angeboten hat. (vgl. Protokolleinträge vom 4. Mai 2018 und vom 7. September 2018). Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Sohn jedoch ausrichten, sie wünsche keine zusätzliche Unterstützung bei der Stellensuche (Protokolleintrag vom 19. Oktober 2018). In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind auch die Aussagen des Sohnes, die Beschwerdegegnerin könne „noch lange sagen“, die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig. Solange der Hausarzt sie zu 100% krankschreibe, könne sie nicht arbeiten (Protokolleintrag vom 4. September 2018). Dasselbe gilt für seine Aussage, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig und er denke nicht, dass sie im nächsten halben Jahr gesund sein werde. Seine Mutter wolle arbeiten aber mit ihren gesundheitlichen Problemen sehe sie sich im Moment nicht arbeitsfähig (Protokolleintrag vom 7. September 2018). Diese Protokolleinträge lassen fraglich erscheinen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt zu irgendwelchen beruflichen Massnahmen ähnliche Massnahmen der Frühintervention bereit gewesen wäre – wenn sie schon das Coaching ablehnte. Mangels erkennbarer Bereitschaft, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen, kann sie der Beschwerdegegnerin schon daher keinen Vorwurf machen, dass sie ihr keine weiteren beruflichen Massnahmen angeboten hat. Ausserdem besteht bei praktisch uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten oder einer angepassten Tätigkeit auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2019 vom 23. April 2019 E. 4.3.).

Was die Frühinterventionsmassnahmen betrifft, so besteht, wie erwähnt, gemäss Art. 7d Abs. 2 IVG kein Anspruch auf derartige Massnahmen.

6.3.           Die Beschwerdegegnerin ist somit auch im Zusammenhang mit Massnahmen der Frühintervention und beruflichen Massnahmen korrekt vorgegangen. Insbesondere hat sie auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 43 ATSG begangen.

6.4.           In ihrer letzten Anstellung bei der C____ AG erzielte die Beschwerdeführerin einen verhältnismässig tiefen Stundenlohn und arbeitete zudem in einem Teilzeitpensum von ca. 70% (ca. 30 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche; vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 23. November 2017, IV-Akte 12, S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch in einer adaptierten Tätigkeit einen Lohn in dieser Grössenordnung erzielen kann. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich aufgrund der Teilzeittätigkeit entsprechend gewichtet würde. Eine allfällige Haushaltsabklärung verspricht aufgrund der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit keine hohe Einschränkung – zumal im Haushalt zumindest teilweise auch von der Mithilfe der Familienmitglieder ausgegangen werden kann. Die Vornahme eines konkreten Einkommensvergleichs erübrigt sich unter diesen Umständen. Die Beschwerdeführerin erreicht keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40%.

6.5.           Die Beschwerdegegnerin hat die Frühintervention demzufolge zu Recht abgeschlossen und zugleich einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Rente verneint.

7.                

7.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.– zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

7.3.           Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

7.4.           Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.– zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.–. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, ein Honorar von Fr. 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: