Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw T. Jakob

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.81

Verfügung vom 12. März 2019

Rentenrevision; Verletzung der Mitwirkungspflicht

 


Tatsachen

I.        

a)        Bei der 1969 geborenen Beschwerdeführerin wurde nach zwei Suizidversuchen im Jahr 1994 die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus mit sekundärer Drogenabhängigkeit (Benzodiazepine, Alkohol, Weckamine, LSD, Nikotin usw.) gestellt (IV-Akte 1, S. 42 ff.). Am 30. Juni 1995 meldete sie sich unter Hinweis auf Konzentrationsschwierigkeiten zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1, S. 75 ff.). Nach Einholung von medizinischen und erwerblichen Unterlagen sowie der Prüfung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeit (vgl. IV-Akte 1, S. 12 ff.), sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Juli 1997 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% ab 1. August 1995 eine halbe Invalidenrente zu (IV-Akte 1, S. 6 ff.). Mit Verfügung vom 12. Mai 2000 (IV-Akte 12) und Mitteilungen vom 17. Oktober 2002 (IV-Akte 33), 25. November 2004 (IV-Akte 45), 15. Januar 2008 (IV-Akte 61) sowie 7. Juli 2009 (IV-Akte 71) bestätigte sie den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

b)        Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 leitete die Beschwerdegegnerin erneut eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein (IV-Akte 81, S. 1 f.). Am 16. April 2014 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass diese gemäss eigener Aussage zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen benötige, weshalb die übliche Rentenrevision weitergeführt werde (IV-Akte 114) und holte ein bidiszipläres Gutachten bei Dr. med. B____ (IV-Akte 108) und bei Dr. med. C____ (IV-Akte 109) ein. In der Konsensbeurteilung dieses bidisziplinären Gutachtens gelangten die Gutachter zum Schluss, dass von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer alternativen Tätigkeit von 40% auszugehen sei (IV-Akte 121, S. 20).

c)         Mit Vorbescheid vom 25. März 2015 kündete die Beschwerdegegnerin an, basierend auf einem ermittelten Invaliditätsgrad von 40% die bisherige Rente auf eine Viertelsrente zu reduzieren (IV-Akte 145). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 7. Mai 2015 Einsprache (IV-Akte 146).

Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin weitere medizinische Berichte ein (IV-Akte 162 ff., 174 und 182). Auf ausdrücklichen Antrag der Beschwerdeführerin (IV-Akte 169) entschied die Beschwerdegegnerin an der interdisziplinären Besprechung vom 20. November 2017, eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Pneumologie in Auftrag zu geben (IV-Akte 187). Die Mitteilung an die Beschwerdeführerin erfolgte am 8. Dezember 2017 (IV-Akte 188). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 erhob diese Einwände (IV-Akte 189).

Nach Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Januar 2018 (IV-Akte 193) sowie des Rechtsdienstes vom 2. und 15. Februar 2018 (IV-Akte 194 und 197) teilte die Beschwerdegegnerin am 29. März 2018 mit, dass die polydisziplinäre Begutachtung durch die Fachrichtungen Infektiologie und Gastroenterologie erweitert werde (IV-Akte 201). Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 informierte sie über die Gutachterstelle (D____) und die Namen der Gutachter (IV-Akte 207). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Mai 2018 Einwände (IV-Akte 210). Am 9. Juli 2018 verfügte die Beschwerdegegnerin, dass an der Begutachtung bei der D____ mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Infektiologie, Pneumologie, Psychiatrie und Rheumatologie weiterhin festgehalten und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde (IV-Akte 214). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d)        Am 16. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von E____, Psychologe SBAP/FSP, eidg. anerk. Psychotherapeut MAS SBAP/FSP, vom 27. August 2018 ein, mit der Verdachtsdiagnose eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) (IV-Akte 218, S. 6 f.). Gemäss Aktennotiz vom 29. Oktober 2018 bestätigte der RAD, dass aus psychiatrischer Sicht eine Begutachtung bei der D____ sinnvoll und zumutbar sei (IV-Akte 219). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG sowie auf allfällige Rechtsfolgen bei deren Verletzung hin (IV-Akte 221). Mit Schreiben vom 2. November 2018 informierte die Beschwerdegegnerin über einen Ärztewechsel bei der polydisziplinären Untersuchung (IV-Akte 222). Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 8. November 2018 mit, dass ihr die polydisziplinäre Begutachtung nicht zumutbar sei und mangels ihrer Anwesenheit auch nicht durchführbar (IV-Akte 224). In der Folge erschien sie nicht zur Begutachtung vom 26. November 2018 (IV-Protokoll, S. 9, 26.11.2018; vgl. auch IV-Akte 225 und 226).

e)        Mit Mitteilung vom 27. Februar 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin ausgehend von einem unveränderten Gesundheitszustand basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% den bisherigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente (IV-Akte 230). Auf Antrag der Beschwerdeführerin (IV-Akte 231) erliess sie am 12. März 2019 eine entsprechende Verfügung (IV-Akte 232).

II.       

a)        Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 12. April 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Ferner formuliert die Beschwerdeführerin Anträge zur der ihrer Auffassung nach durchzuführenden ergänzenden Abklärung des Sachverhalts.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 ersucht die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung, um zusammen mit der Replik einen ausstehenden ärztlichen Bericht einreichen zu können.

d)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Juli 2019 wird das Verfahren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Abklärung einer Autismus Spektrum Störung sistiert. Die Sistierung wird implizit nach Einreichung der Replik vom 20. Oktober 2019 aufgehoben.

e)        Mit der Replik vom 20. Oktober 2019 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest und reicht den Bericht von Dr. med. F____, Kinder und Jugendpsychiatrie-Psychotherapie FMH, vom 8. Oktober 2019 ein.

f)         Zusammen mit der Duplik vom 19. November 2019 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und reicht eine Aktennotiz des RAD vom 13. November 2019 ein.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 7. Januar 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; vgl. BGE 134 V 131, 132 E. 3; 130 V 343, E. 3.5 je mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb; 112 V 371, 372 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2014 [9C_25/2014], E. 3.2.). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen; 117 V 198, 200 E. 4b). Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4; vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3).

2.2.          Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Juli 1997 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% ab 1. August 1995 eine halbe Invalidenrente zu (IV-Akte 1, S. 6 ff.). Mit Verfügung vom 12. Mai 2000 (IV-Akte 12) und Mitteilungen vom 17. Oktober 2002 (IV-Akte 33), 25. November 2004 (IV-Akte 45), 15. Januar 2008 (IV-Akte 61) sowie 7. Juli 2009 (IV-Akte 71) bestätigte sie den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Mit Verfügung vom 12. März 2019 (IV-Akte 232) bestätigte die Beschwerdegegnerin sodann erneut den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die bisherige halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50%, wobei sie von einem unveränderten Gesundheitszustand ausging. Zeitliche Vergleichsbasis bildete dabei die Verfügung vom 7. Juli 1997 (IV-Akte 1, S. 6 ff.).

Die Beschwerdeführerin hatte sich zuvor geweigert, an einer polydisziplinären Begutachtung teilzunehmen, worauf die die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungen abgeschlossen hatte. Die Beschwerdegegnerin sah sich in der Folge auch in Berücksichtigung der ihr vorliegenden Akten nicht veranlasst, die bisherige Rente abzuändern (vgl. Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2019; II. 2.).

2.3.          Die Beschwerdeführerin rügt diese Vorgehensweise; sie macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin begründe ihren Entscheid, das Revisionsverfahren abzuschliessen, damit, dass sie nicht an der Begutachtung teilgenommen habe. Dieses faktische Nichteintreten – denn die gesundheitliche Verschlechterung sei ja bekannt, wenn auch das Ausmass nicht festgelegt werden konnte – komme einer Sanktion gleich, welche sie letztlich für ihre behinderungsbedingte Einschränkung bestrafe. Das Nichtbeachten der grundlegend anderen Voraussetzungen aus psychiatrischer Sicht sei nur mit mangelndem Fachwissen zum Autistischen Spektrum (ASS) bzw. Asperger Syndrom (AS) seitens der Beschwerdegegnerin erklärbar. Insbesondere der Unterschied zwischen psychischer Erkrankung und Autismus sei bei den zuständigen Fachpersonen nicht ausreichend bekannt. Eine Gutachtensituation ohne angemessene Berücksichtigung der spezifischen Einschränkungen beim Asperger-Syndrom, insbesondere auch die Untauglichkeit der Standardindikatoren, würden eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BehiG bedeuten, da der Nachteilsausgleich nicht gegeben wäre. Die ungewöhnlich lange Revisionsdauer von 5.5 Jahren zeige, dass das Festhalten der Beschwerdegegnerin an einem standardisierten Vorgehen ohne Einbezug der individuellen Problematik zu keinem rechtsgenüglichen Abschluss der Revision führen könne (vgl. Beschwerde vom 12. April 2019). Zudem sei nicht nachvollziehbar, worauf der RAD seine attestierte Zumutbarkeit stütze. Fachliche Begründungen aus medizinischer/psychiatrischer Sicht würden fehlen. Die Beschwerdegegnerin habe genügend Spielraum, um die Abklärung ihren behinderungsbedingten Einschränkungen (AS) anzupassen, was aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingend sei. Dazu verweist sie auf das Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2017 [8C_130/2017], wonach aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden könne, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet sei (vgl. Replik vom 20. Oktober 2019).

2.4.          Streitig und zu untersuchen ist, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht durch die Verweigerung der Teilnahme an der polydisziplinären Begutachtung verletzt hat und die Beschwerdegegnerin folglich ihre Abklärungen abschliessen und von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgehen durfte.

Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat er den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2012 [9C_777/2011], E. 2.1 mit Hinweis). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen. Sie kann eine Begutachtung anordnen und zur Durchsetzung dieses Abklärungsanspruchs vom Versicherten die Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht einfordern. Es muss ihr möglich sein, ihn – bei anhaltender Renitenz nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens – auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 durch Leistungseinstellung zu sanktionieren (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2017 [9C_244/2016], E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 139 V 585, S. 588 E. 6.3.7.1). Die Sanktion hat sich bei der Verletzung der Mitwirkungspflicht an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten. Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2019 [9C_94/2018], E. 2.2. mit Hinweis auf BGE 139 V 585, S. 590 f. E. 6.3.7.5).

Nachfolgend ist zu klären, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin mit Blick auf diese Grundsätze einer Prüfung standhält.

3.                

Voraussetzungen der Mitwirkungspflicht sind Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer angeordneten Abklärung oder Massnahme.

3.1.          Die Begutachtung muss notwendig sein (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts liegt die Verfahrensleitung beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf die Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (BGE 139 V 585 nicht publizierte E. 3.4.). Die Beschwerdeführerin verlangte mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 (IV-Akte 169) eine polydisziplinäre Abklärung. Dazu führte sie aus, dass ihre gesundheitliche Problematik vielschichtig und komplex sei und die im Herbst 2014 durchgeführte bidisziplinäre Begutachtung dem nicht gerecht werde. Zudem sei die bidisziplinäre Begutachtung bereits zwei Jahre alt und ihr Gesundheitszustand habe sich, sollte er sich nicht bereits damals sowieso schon anders dargestellt haben, zunehmend und wesentlich verschlechtert. In der Folge ordnete die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung an (IV-Akte 187). Auf Einwand der Beschwerdeführerin hin (vgl. IV-Akte 189) erweiterte sie die Abklärungen um die Fachrichtungen Infektiologie und Gastroenterologie (IV-Akte 201). Eine rechtskräftige Verfügung, dass an der Begutachtung festgehalten werde, erging am 9. Juli 2018 (IV-Akte 214).

In ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2018 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ein polydisziplinäres Gutachten könne sie nicht bewältigen. Die Vielzahl der von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Disziplinen könne zudem den Mangel an vollständigen Akten nicht ausgleichen. Da es nicht Aufgabe eines Gutachters sei, medizinische Abklärungen vorzunehmen, sondern die Leistungseibusse zu bewerten, ergebe ein Gutachten unter diesen Umständen, wie sie dies – entgegen den Aussagen der Beschwerdegegnerin – schon mehrfach mitgeteilt habe, keinen Sinn (vgl. IV-Akte 218, S. 1 ff.).

Auch damit stellte die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit weiterer Abklärungen im Hinblick auf eine Veränderung des Invaliditätsgrades an sich nicht in Frage (vgl. auch zuvor II. a); Anträge der Beschwerdeführerin). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin erachteten den medizinischen Sachverhalt für die Beurteilung eines veränderten Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin als ungenügend abgeklärt. Angesichts dessen erweist sich die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung für eine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Entwicklung als notwendig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es gerade auch Aufgabe des Gutachters medizinische Abklärungen vorzunehmen und nicht nur die Leistungseinbusse zu bewerten.

3.2.          Des Weiteren muss die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung bei der D____ zumutbar sein (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Verweigerung der Mitwirkung kann der versicherten Person insbesondere dann nicht zugerechnet werden, wenn sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010 [8C_733/2010], E. 5.3 mit Hinweisen).

3.2.1.  Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juli 2018 (IV-Akte 214) an der Begutachtung bei der D____ mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Infektiologie, Pneumologie, Psychiatrie und Rheumatologie weiterhin festgehalten und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hatte. Die Beschwerdeführerin wäre gehalten gewesen, diese Verfügung anzufechten und diese Einwände bereits da anzubringen. Indem sie dies nicht tat, steht die polydisziplinäre Begutachtung bei der Gutachterstelle D____ grundsätzlich nicht mehr in Frage. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, wäre eine polydisziplinäre Begutachtung bei der D____ jedoch ohnehin als zumutbar einzustufen.

3.2.2.  Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass ihr die polydisziplinäre Begutachtung bei der D____ aus gesundheitlicher Sicht aufgrund ihres Asperger-Syndroms nicht zumutbar sei (vgl. Beschwerde vom 12. April 2019; Replik vom 20. Oktober 2019). Im Unterschied zu einer zwar psychisch erkrankten, aber neurotypischen Person, könne sie die Anforderungen in einem normalen gutachterlichen Kontext nicht bewältigen. Eine Retraumatisierung durch ein nicht angepasstes Gutachten (u.a. autismus-unerfahrene Gutachter) hätte absehbar schwerwiegende Folgen für ihre psychische Gesundheit. Die Asperger-Syndrom-bedingten Verhaltensstörungen und Kommunikationsprobleme würden eine differenzierte gutachterliche Beurteilung verunmöglichen, da weder eine körperliche Untersuchung noch eine eingehende Befragung im notwendigen Umfang vorgenommen werden könne (vgl. Beschwerde vom 12. April 2019). Eine vorangehende Diagnostik zur Vervollständigung der Akten sei unumgänglich, um anlässlich eines entsprechend angepassten Begutachtungs-Procederes die funktionellen Einschränkungen beweiskräftig und rechtsgenüglich zu evaluieren. Das nicht rechtsgenügliche bidisziplinäre Gutachten von 2014 bestätige diese Ansicht (vgl. Replik vom 20. Oktober 2019).

E____, Psychologie SBAP/FSP, eidg. anerk. Psychotherapeut MAS SBAP/FSP, führt in seinem Schreiben vom 27. August 2018 (IV-Akte 218, S. 6 f.) die Verdachtsdiagnose eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) auf und stellt gleichzeitig die (alte) Diagnose der Borderlinepersönlichkeitsstörung (BPS; ICD-10 F60.3) entschieden in Frage. Eine saubere Diagnostik von neutraler Seite her sei unabdingbar und nicht im Raum Basel zu lokalisieren. Erst wenn differentialdiagnostisch Klarheit vorherrsche, könne eine erfolgreiche Begutachtung durchgeführt werden. Der psychiatrische RAD führt dazu mit Aktennotiz vom 29. Oktober 2018 (IV-Akte 219) aus, dass im Rahmen einer Begutachtung eine Diagnostik von neutraler Seite her erfolge. Bei der neuen Rechtsprechung unter Einbezug der Standardindikatoren gehe es nicht mehr um den Streit von Diagnosen (in diesem Fall: Persönlichkeitsstörung oder Asperger), sondern um die Evaluierung der Funktionsniveaus anhand der Standardindikatoren. Aus psychiatrischer Sicht des RAD sei eine Begutachtung bei der ASIM sinnvoll und zumutbar.

Dr. med. F____, Kinder und Jugendpsychiatrie-Psychotherapie FMH, diagnostiziert mit Bericht vom 8. Oktober 2019 (Replikbeilage) sodann eine Persönlichkeitsstruktur aus dem Autistischen Spektrum (ASS) – Asperger Syndrom (AS)/High function Autismus ICD10: 84.5 – ausgeprägte Betroffenheit (vgl. auch Schreiben E____, Psychologe SBAP/FSP, eidg. anerk. Psychotherapeut MAS SBAP/FSP, vom 8. April 2019; Beschwerdebeilage [BB] 2). Der psychiatrische RAD hält dazu mit Aktennotiz vom 13. November 2019 (IV-Akte 234) fest, dass die Begutachtungsstelle für Versicherte mit Aspergerdiagnose geeignet wäre. Es gelte, die Aspergerdiagnose, welche in den bisherigen Begutachtungen nicht gestellt worden sei, durch die geplante Begutachtung noch zu prüfen. Es sei davon auszugehen, dass die vorgesehene Begutachtung zu aussagekräftigen Untersuchungsergebnissen führen könne. Aus Sicht des RAD sei die polydisziplinäre Begutachtung bei der D____ zumutbar und sollte an dem geplanten Procedere festgehalten werden. Hervorzuheben sei, dass bei Dr. med. F____ von Mai bis Juli 2019 eine Abklärung erfolgte, jedoch offensichtlich keine regelmässige Therapie. Das Schreiben vom 8. Oktober 2019 sei also nicht aus einer Therapiesituation heraus entstanden. In dem Schreiben würden sich keine medizinischen Argumente dagegen finden, dass eine Begutachtung durchgeführt werden könne.

3.2.3.  Den Stellungnahmen des RAD ist beizupflichten. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 82). Aus dem Bericht von Dr. med. F____, Kinder und Jugendpsychiatrie-Psychotherapie FMH, vom 8. Oktober 2019 (vgl. Replikbeilage) geht nicht hervor, dass eine Begutachtung bei der D____ oder eine Begutachtung an sich nicht möglich sei. Sie nimmt auch nicht auf besondere Voraussetzungen Bezug; wie, wo oder von wem eine Begutachtung durchzuführen wäre. Konkret entgegenstehende Umstände, welche eine derartige Begutachtung unzumutbar erscheinen liessen, sind deshalb nicht ersichtlich. Damit können von vornherein auch keine behinderungsbedingten Nachteile bei der Beschwerdeführerin vorliegen. Eine mündliche Befragung oder körperliche Untersuchung ist zumutbar. Grundsätzlich sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. BGE 143 V 418, S. 429 E. 7.2). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte. Das strukturierte Beweisverfahren ist notwendig und geeignet (vgl. BGE 143 V 418, S. 428 f. E. 7.1) sowie zumutbar.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass eine Begutachtung für alle Versicherten, insbesondere solche mit psychischen Beschwerden eine grosse Belastung ist. Die Begutachtung ist für alle eine grosse Anstrengung und ruft Ängste und Widerstände hervor. Dass diese Belastung für die Beschwerdeführerin grösser ist als für Versicherte mit anderen schweren Leiden wie etwas Angststörungen, Traumafolgen, Hirnverletzungen oder Erschöpfungssyndromen ist nicht ersichtlich.

3.2.4.  Aus medizinischer Hinsicht ist vorliegend zusammenfassend nicht erstellt, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich war, sich einer Abklärung bei der D____ zu unterziehen. Wie die vorangehenden Ausführungen zeigen (vgl. E. 3.2.3. zuvor), stellen der Bericht von Dr. med. F____, Kinder und Jugendpsychiatrie-Psychotherapie FMH, vom 8. Oktober 2019 (Replikbeilage) sowie die Schreiben von E____, Psychologe SBAP/FSP, eidg. anerk. Psychotherapeut MAS SBAP/FSP, vom 27. August 2018 (IV-Akte 218, S. 6 f.), 10. Dezember 2018 (BB 4) und 8. April 2019 (BB 2) gerade keine entsprechenden ärztlichen Atteste dar. Die Beschwerdeführerin gibt an, sich bereits Ende September 2018 – und damit praktisch zeitgleich mit der anstehenden polydisziplinären Begutachtung im November 2018 – um eine allseits nicht mehr anzweifelbare, neutrale diagnostische Abklärung gekümmert zu haben (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2019). Aus dem Bericht von Dr. med. F____, Kinder und Jugendpsychiatrie-Psychotherapie FMH, vom 8. Oktober 2019 (Replikbeilage) ist ersichtlich, dass die Abklärung zur Frage nach dem Vorliegen einer Autismus Spektrum Störung (ASS)/Asperger Syndrom (AS) sodann von Mai bis Juli 2019 gedauert habe.

Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, dass die Beschwerdeführerin auch an der polydisziplinären Begutachtung bei der D____ hätte teilnehmen können und müssen. Sie ist dieser damit in unentschuldbarer Weise ferngeblieben.

Somit hat die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in unentschuldigter Weise verletzt.

4.                

4.1.          Sanktionen bei unentschuldigter Verletzung der Mitwirkungspflicht hat ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren voranzugehen (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 (IV-Akte 221) hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin explizit darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG verpflichtet sei, die Massnahmen und Abklärungen der Invalidenversicherung zu unterstützen. Andernfalls könnten Leistungen verweigert oder entzogen werden. Sollte die medizinische Untersuchung mangels Kooperation nicht zustande kommen, würde sie aufgrund der Akten entscheiden und die Beschwerdeführerin müsste mit einer Rentenreduktion rechnen. Mit Schreiben vom 8. November 2018 (IV-Akte 224) orientierte die Beschwerdeführerin darüber, dass sie an der Begutachtung nicht teilnehmen werde. In der Folge erschien sie sodann auch nicht zum Begutachtungstermin am 26. November 2018 (IV-Protokoll, S. 9, 26.11.2018; vgl. auch IV-Akte 225 und 226). Damit hat die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt. Es erfolgte eine schriftliche Mahnung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen und eine Bedenkzeit von rund einem Monat – zwischen Mahnschreiben und Begutachtungstermin – erscheint durchaus angemessen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist formell nicht zu beanstanden und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bemängelt.

4.2.          Die Beschwerdegegnerin war demzufolge gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG ermächtigt, auf Grund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht zudem zu einer Umkehr der Beweislast. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2019 [9C_94/2018], E. 2.2. mit diversen Hinweisen). Mit anderen Worten hat die Versicherte nachzuweisen, dass (weiterhin) eine rentenbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2019 [9C_94/2018], E. 5. mit Hinweis). Im Lichte dieser Ausführungen war die Beschwerdegegnerin zweifelsfrei berechtigt, ihre Abklärungen abzuschliessen.

5.                

Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ihr vorliegenden Akten von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgehen durfte (vgl. Verfügung vom 12. März 2019; IV-Akte 232).

5.1.          Das Gutachten vom 16. April 1996 der G____ stellt bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus mit sekundärer Drogenabhängigkeit (Benzodiazepine, Alkohol, Weckamine, LSD, Nikotin usw.). Wie bei diesen Störungen üblich, zeige die Explorandin eine Neigung zu intensiven, aber unbeständigen zwischenmenschlichen Beziehungen, die zu wiederholten emotionalen Krisen und selbstschädigenden Handlungen (Suchtmittelabusus, Kopf gegen die Wand schlagen) und zu zwei Suizidversuchen geführt habe. Eine Arbeit, die den ganzen Tag umfasse, halte sie für die Explorandin als günstig. Sie empfehle die Einleitung einer beruflichen Eingliederung (IV-Akte 1, S. 42 ff.). Gemäss Zusatzbericht vom 22. April 1997 legte die G____ die Arbeitsunfähigkeit wie folgt fest: vom 25. August 1994 bis 31. Mai 1995 100%, vom 1. Juni 1995 bis 31. Oktober 1996 zu 50%. Wie sie im Gutachten vom 16. April 1996 ausgeführt habe, war und wäre auch heute noch eine Beschäftigung für die Explorandin zur Ablenkung von ihren psychischen Schwierigkeiten günstig. Infolge der Schwere ihrer psychiatrischen Erkrankung – Borderline-Persönlichkeitsstörung – sei sie jedoch nicht in der Lage, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen (IV-Akte 1, S. 12 f.). Gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (ganztags, aber bei halber Leistung) hatte die Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 7. Juli 1997 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% ab 1. August 1995 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 1, S. 6 ff.).

5.2.          Im Jahre 2014 wurde die Beschwerdeführerin einer bidisziplinären Begutachtung unterzogen.

5.2.1.  Im rheumatologischen Gutachten vom 17. September 2014 hält der Gutachter Dr. med. C____ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondyloarthritis (Verdacht auf leichte Form eines Morbus Bechterew bei radiologisch wahrscheinlichem Status nach Sakroiliitis beidseits; aktuell Arthritis des rechten Sternoklavikulargelenkes seit Anfang 2014; kein peripherer Gelenkbefall) fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt er: muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius, Sternocleidomastoideus, Rhomboidei, Levator scapulae) und am Beckengürtel (Knieflexoren); Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem Schmerzsyndrom mit 14/18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten; unspezifische Nackenschmerzen bei mässiggradigen degenerativen Veränderungen (Osteochondrose HWK5/6, Chondrose HWK6/7 sowie kleine Diskusprotrusionen HWK4 - HWK 7); unspezifische Kreuzschmerzen bei mässiggradigen degenerativen Veränderungen (Osteochondrose LWK2/3 mit kleiner medianer Diskusprotrusion, Chondrose LWK5/S1 mit medianer Diskusprotrusion) und Flachrücken; Ansatztendinose am medialen Beckenkamm beidseits (SIPS); Gesichtsschmerzen links unklarer Ursache (DD myogen); Vitamin D-Mangel (IV-Akte 122, S. 10 f.). Die Arthritis des rechten Sternoklavikulargelenkes wirke sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dagegen würden die übrigen erwähnten Befunde im Sinne der weichteilrheumatischen Beschwerden und der unspezifischen Nacken- und Kreuzschmerzen aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit begründen (IV-Akte 122, S. 13.).

5.2.2.  Im psychiatrischen Gutachten vom 13. Oktober 2014 hält der Gutachter Dr. med. B____ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typus Borderline (ICD-10:F60.31) fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt er ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit andauerndem Substanzgebrauch (ICD-10:F10.25) auf (IV-Akte 121, S. 13).

5.2.3   In ihrer interdisziplinären Beurteilung halten die Gutachter fest: Aus rein rheumatologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit im Lehmbau seit Juni 2014 nicht mehr zumutbar. In adaptierten leichten bis mittelschweren, zumindest unter der Schulterhorizontalen ausgeübten Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10%.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit etwa dem Jahre 1999 noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen wie auch in einer alternativen Tätigkeit von 30%.

Bezüglich der Einschränkungen aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht lasse sich ein additiver Effekt begründen, sodass aus gemeinsamer interdisziplinärer Beurteilung insgesamt von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer alternativen Tätigkeit von 40% auszugehen sei (IV-Akte 121, S. 20).

5.2.4.  Die Gutachter attestieren somit – trotz neuer rheumatologischer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10% seit Juni 2014 – insgesamt eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Verfügung vom 7. Juli 1997; IV-Akte 1, S. 10; Arbeitsfähigkeit 50%). Dies auf psychiatrischer Seite seit etwa dem Jahre 1999 (IV-Akte 121, S. 20). Der psychiatrische Gutachter führt zur Begründung im Wesentlichen an, dass es nach dem Tod des Vaters im Jahre 1997 zu einer Verbesserung der Jähzornanfälle gekommen sei und die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge seit zehn Jahren keine Drogen mehr konsumiere. Im Gutachten vom April 1996 der G____ sei die Versicherte als ängstlich, depressiv und resigniert beurteilt worden, sie sei damals unkooperativ und voller Aggressionen gewesen. Diese beschriebenen psychopathologischen Befunde würden sich in der aktuellen Untersuchung nicht mehr erkennen lassen. Insgesamt sei der Schweregrad der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Typus Borderline, unter Mitberücksichtigung all der erwähnten Faktoren, aktuell als lediglich noch leicht- bis mittelgradig zu beurteilen. Zu einer Verbesserung der Beschwerden seitens der Persönlichkeitsstörung sei es spätestens vor zehn Jahren gekommen. Diese dürfte auf die Behandlung bei Herrn Dr. med. H____ zurückzuführen gewesen sein. Seit August 1999 habe die Versicherte keine Psychotherapie mehr gemacht und in all den Jahren auch keine Psychopharmaka eingenommen. Auch diese Tatsachen dürften als Ausdruck dafür gewertet werden, dass es zu einer gewissen Verbesserung der Beschwerden von Seiten der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung gekommen sei (IV-Akte 121, S. 14-17).

5.2.5.  Mit Aktennotiz vom 24. Dezember 2014 (IV-Akte 134) und Stellungnahme vom 9. März 2015 (IV-Akte 143) folgt der RAD den Beurteilungen der bidisziplinären Gutachter. Zu den angebrachten Einwänden der Beschwerdeführerin schlägt er vor, die Gutachter Stellung nehmen zu lassen (vgl. IV-Akte 149).

Der rheumatologische Gutachter hält mit Stellungnahme vom 16. November 2015 an seinem Gutachten fest (IV-Akte 154). Als Schlussbemerkung fügt er an, dass sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin relevant verschlechtert haben, müsste dies primär im Rahmen eines IV-Arztberichtes durch die behandelnden Ärzte bestätigt werden. Wie er in seinem Gutachten festgehalten habe, sei die Prognose offen, da prinzipiell die entzündlichen Veränderungen stabil bleiben, wieder abklingen oder auch progredient schlimmer werden könnten (IV-Akte 154, S. 3).

Auch der psychiatrische Gutachter hält mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 an seinen im Gutachten gestellten Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 157).

5.2.6.  Nachfolgend befinden sich weitere Berichte in den Akten, unter anderem:

-       Der Bericht von Dr. med. I____, FMH Innere Medizin, Rheumatologie, vom 4. Dezember 2015 (IV-Akte 162, S. 2 ff.).

-       Der Bericht von Dr. med. J____, Tumorzentrum, K____spital, vom 18. Januar 2016 (IV-Akte 174, S. 6 ff.).

-      Der Bericht von Dr. med. L____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 12. Februar 2016 (IV-Akte 164, S. 4) sowie ihre Stellungnahme vom 26. August 2016 (IV-Akte 166).

-      Der Bericht von Dr. med. M____, HNO, vom 11. Mai 2017 (IV-Akte 182, S. 2 ff.).

-      Der Bericht von Dr. med. J____, Tumorzentrum, K____spital, vom 11. Juli 2017 (IV-Akte 218, S. 8 ff.).

-      Der Bericht von Dr. med. N____, Psychiatrie und Psychotherapie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 12. September 2016 (IV-Akte 168).

Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Umfang einer 10% höheren Arbeitsfähigkeit erscheint aufgrund dieser zusätzlichen Berichte eher nicht wahrscheinlich.

Selbst wenn von einer leichten Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass neu zusätzlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf somatischer Seite hinzugetreten ist (vgl. E. 5.2.4.).

Allerdings lässt sich aus den vorliegenden Dokumenten auch nicht offensichtlich auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands schliessen; auf jeden Fall nicht ohne weiteres Gutachten.

Unter diesen Umständen ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, nicht auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. C____ und Dr. med. B____ (vgl. zuvor E. 5.2.1. bis 5.2.4.) abzustellen und stattdessen von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, nicht zu beanstanden.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.—, zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3.          Allfällige ausserordentliche Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.—.

            Allfällige ausserordentliche Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw T. Jakob

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: