|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 6.
August 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.82
Verfügung vom 8. April 2019
Beweiswert Gutachten,
Einkommensvergleich bei bescheidenem Einkommen in Selbständigkeit
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer war seit 2008 Inhaber der Firma B____ und
führte für Privatkunden und KMUs IT-Support und Reparaturen durch (IV-Akte 24
S. 4). Am 1. Juli 2016 meldete er sich bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die IV-Stelle nahm gesundheitliche und
erwerbliche Abklärungen vor und veranlasste eine kardiologische Abklärung. Sie
liess eine Abklärung für selbständig Erwerbende durchführen (Bericht vom 5.
Dezember 2016, IV-Akte 24).
Im kardiologischen Gutachten vom 8. August 2017 (IV-Akte 39)
diagnostizierte Dr. med. C____, Facharzt für Kardiologie FMH, eine dilatative
Kardiomyopathie unklarer Genese und einen Diabetes mellitus Typ 2. Der
Beschwerdeführer sei vom 1. Dezember 2014 bis ca. Februar 2016 100 % arbeitsunfähig
gewesen. Ab diesem Zeitpunkt bestehe nur noch eine Arbeitsunfähigkeit für
schwere körperliche Arbeiten zu 100 % und mittelschwere körperliche
Arbeiten zu 50 % mit gewissen Einschränkungen.
Pract. med. D____, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), bat in
der Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 (IV-Akte 41) um die Einholung eines
Verlaufsberichts beim Hausarzt Dr. med. E____ zur Problematik des Diabetes
mellitus. Am 7. Februar 2018 (IV-Akte 44) berichtete letzterer, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der dilatativen Kardiomyopathie und der schwierigen
Zuckereinstellung nur eingeschränkt belastbar sei. Die verminderte
Leistungsfähigkeit betrage 50 %.
Im Vorbescheid vom 18. Juni 2018 (IV-Akte 48) kündigte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer an, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit von
50 % keine Erwerbseinbusse vorliege und ihm daher keine Rente zustehe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Juni 2018 (IV-Akte 48) Einwendungen,
worauf RAD-Ärztin pract. med. D____ vorschlug, einen weiteren Verlaufsbericht beim
Hausarzt Dr. med. E____ einzuholen. Dieser hielt im Bericht vom 21. Februar
2019 (IV-Akte 57 S. 6) weiterhin fest, dass eine verminderte Leistungsfähigkeit
von 50 % bestehe. Nach einer weiteren Stellungnahme der RAD-Ärztin pract.
med. D____ vom 2. April 2019 (IV-Akte 58) erliess die IV-Stelle am 8. April
2019 (IV-Akte 60) eine die Rente ablehnende Verfügung.
II.
In der Beschwerde vom 11. April 2019 beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2019 beantragt die IV-Stelle
die Abweisung der Beschwerde.
III.
Der Instruktionsrichter entspricht mit verfahrensleitender
Verfügung vom 10. Mai 2019 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss § 5 SVGG.
IV.
In der Replik vom 19. Juni 2019 hält der Beschwerdeführer
sinngemäss an seinen Anträgen fest.
V.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Juni 2019 setzt der
Instruktionsrichter eine Hauptverhandlung an.
VI.
Am 6. August 2019 findet vor dem Sozialversicherungsgericht die
Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Vertreters der
IV-Stelle statt. Der Beschwerdeführer wird zu seinen gesundheitlichen Problemen
befragt, anschliessend plädieren die Verfahrensbeteiligten. Danach findet die
Urteilsberatung statt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er noch immer 100 % krank
sei. Er kämpfe noch immer täglich mit seinem Zuckerspiegel, was sich in fast
täglichem Schwindel, Mattheit und Magenkrämpfen auswirke.
2.2.
Die IV-Stelle bringt vor, der Beschwerdeführer sei ab Dezember 2014
bis Februar 2016 voll arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten gewesen. Ab
Februar 2016 sei von kardiologischer Seite eine volle Arbeitsfähigkeit für
leichte Tätigkeiten attestiert worden, für mittelschwere Tätigkeiten eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der schlecht eingestellten Diabetes und der damit
einhergehenden leichten Unterzuckerung mit Schwindelsymptomen habe der
Gutachter Dr. med. C____ jedoch gesamtmedizinisch auch leichte Tätigkeiten nur
zu 50 % als zumutbar erachtet. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. E____
gehe von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % im angestammten Beruf als
selbständiger Büromaschinentechniker aus. Behinderungsangepasste Tätigkeiten
seien möglicherweise vollständig erreichbar. Dem Beschwerdeführer sei es
darüber hinaus zumutbar, sich von einem Diabetesspezialisten behandeln zu
lassen und damit eine Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation und eine
Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen.
2.3.
Es ist die Frage zu klären, ob die IV-Stelle auf das Gutachten des
Dr. med. C____ vom 8. August 2017 und die darin enthaltene Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit abstellen durfte.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu
mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf
eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn
sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der
Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das
Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).
3.2.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157, 158 f.). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f.).
Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3.a).
3.3.
Dr. med. C____, Facharzt für Kardiologie FMH, diagnostizierte im
kardiologischen Gutachten vom 8. August 2017 eine dilatative Kardiomyopathie
unklarer Genese und einen Diabetes mellitus Typ 2. Der Beschwerdeführer sei vom
1. Dezember 2014 bis ca. Februar 2016 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab diesem
Zeitpunkt bestehe nur noch eine Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche
Arbeiten zu 100 % und mittelschwere körperliche Arbeiten zu 50 %. Seine bisher
durchgeführte Tätigkeit als IT Supporter mit eigenem Geschäft sowie auch
leichte körperliche Tätigkeiten seien ihm aus rein kardiologischer Sicht seit
Februar 2016 zu 100 % zumutbar. Aufgrund der Gesamtsituation erachte er ihn
auch seit Februar 2016 nur zu 50 % arbeitsfähig in seinem bisherigen Beruf und
für leichte körperliche Tätigkeiten, dies allerdings aufgrund extrakardialer
Krankheiten bei Verdacht auf diabetische Polyneuropathie. Er empfehle dringend
eine neurologische und diabetologische Abklärung. Es sei aufgrund des schwer
einstellbaren Diabetes mit Schwindelsymptomen bei leichter Unterzuckerung sowie
Orthostaseneigung eine leichte körperliche Tätigkeit ideal, wobei aufgrund
seiner Rückenproblematik das Heben und Tragen von Lasten von über 15 kg
aus kardiologischer Sicht zu vermeiden wäre, Gehstrecken von mehr als 500 m
nicht zu empfehlen seien und auch eine zeitlich überdurchschnittliche Beanspruchung
mit stressbehafteten Arbeiten zu vermeiden sei. Diese Arbeitsbedingungen
könnten zu starken Zuckerschwankungen und vermehrten somatischen Symptomen
führen. Aufgrund der Orthostasebeschwerden sei eine sitzende und teilweise
stehende Arbeit ideal, während wiederholtes Bücken und auch Arbeiten über Kopf
ungünstig seien und Schwindelbeschwerden provozieren könnten.
In der Beurteilung (S. 9f. des Gutachtens) führte Dr. med. C____
aus, es sei beim Beschwerdeführer im Dezember 2014 zu einer rasch progredienten
biventrikulären Dekompensation gekommen. Bei typischen Zeichen einer Links- und
Rechtsherzinsuffizienz mit Orthopnoe, Nykturie, paroxysmal nächtlicher Dyspnoe,
Gewichtszunahme und massiven Beinödemen sei wenige Tage nach der
Diagnosestellung eines Diabetes mellitus die Hospitalisation im
ketoazidotischen Koma erfolgt. Wenige Tage vor der Hospitalisation sei
erstmalig eine schwer eingeschränkte linksventrikuläre Funktion von 25 %
mit pulmonaler Hypertonie systolisch um 60 mmHg und eine Mi-tralinsuffizienz
Grad 2 diagnostiziert worden. Koronarangiographisch habe im Januar 2015 eine
relevante koronare Pathologie ausgeschlossen werden können. Unter konsequenter
Herzinsuffizienztherapie hätten sich die EF kontinuierlich auf Werte um
45 % gebessert und seien in den letzten Jahren stabil geblieben. Die
pulmonal arterielle Hypertonie sei nicht mehr zu erkennen, die
Mitralinsuffizienz sei verschwunden und aufgrund der Verbesserung der
Gesamtsituation habe auch die orale Antikoagulation im Februar 2016 sistiert
werden können. Als Folge der Herzinsuffizienztherapie habe der Beschwerdeführer
über eine recht ausgeprägte Orthostase berichtet, Schwindelbeschwerden bei
körperlichen Belastungen habe er jedoch nicht angegeben. Mit Ausnahme einer
Anstrengungsdyspnoe wahrscheinlich NYHA II habe er aktuell über keine kardialen
Beschwerden berichtet. Auch die heutige Echokardiographie habe eine EF um
45 % ohne kardiale Dekompensationszeichen gezeigt. Die Fahrradergometrie
habe eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit von 67 % der Sollleistung
gezeigt, allerdings bei extrakardialer Limitierung.
Im Vordergrund der Beschwerden stünde eine ausgeprägte
Beinschwäche, was sich auch anlässlich der Fahrradergometrie gezeigt habe.
Dabei dürfte es sich am ehesten um eine erhebliche diabetische Polyneuropathie
handeln. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Hypäthesien an beiden
Unterschenkeln passe ebenfalls sehr gut zu einer diabetischen Polyneuropathie.
Die Einstellung des Diabetes werde vom Beschwerdeführer selber und auch in
diversen Arztberichten als äussert schwierig angegeben. Trotzdem sei er nie
einem Diabetologen zur Beurteilung zugewiesen worden. Relevante Hypoglykämien
seien glücklicherweise nie aufgetreten, es bestünden viele Unverträglichkeiten
auf medikamentöse Antidiabetika und teilweise würden Schwindelbeschwerden als
Folge von etwas tiefen Blutzuckerwerten angegeben. Es scheine ihm
unverständlich, dass bisher keine Zuweisung zu einem Diabetesspezialisten
erfolgt sei. Als Wechselwirkung der Diagnosen gab der Gutachter an, dass die
schlechte Einstellung des Diabetes Wechselwirkungen mit der eingeschränkten
linksventrikulären Funktion habe, zumal auch eine diabetische Kardiomyopathie bekannt
sei. Herr Dr. med. F____ habe eine Verschlechterung der linksventrikulären
Funktion in seinem letzten Bericht an die IV-Stelle im April 2017 erwähnt, was
aufgrund der objektiven Daten nicht nachvollziehbar sei.
Im Dezember 2014 habe sicherlich eine biventrikuläre
Dekompensation bestanden, die allerdings im Verlauf zur deutlichen Verbesserung
und Rekompensation geführt habe. Seit Februar 2016 bestehe ein stabiler Zustand
mit einer linksventrikulären Funktion um 45 % und einer nur mehr
marginalen Anstrengungsdyspnoe, sodass seit Februar 2016 nur noch von einer Einschränkung
für schwere körperliche Arbeiten zu 100 % aus rein kardiologischer Sicht
ausgegangen werden könne. Es zeige sich vor allem eine Limitierung aufgrund der
Kraftlosigkeit in den Beinen. Diese Problematik sei bisher nicht entsprechend
gewürdigt worden. Diese Beschwerden hätten persistiert, während sich die
kardiale Situation unter Ausbau der Herzinsuffizienztherapie deutlich gebessert
habe. Es dürfte sich daher am ehesten um ein diabetisches Problem mit
Polyneuropathie handeln. Hier wäre unbedingt zur Beurteilung ein diabetologisches
oder neurologisches Gutachten zu empfehlen.
3.4.
Dr. med. C____ ist auf die kardiologischen Beschwerden ausführlich eingegangen.
Er hat sehr sorgfältig und ausführlich die Anamnese erhoben (S. 2 bis 7 des
Gutachtens). Er stützt sich auf seine Untersuchungen, nämlich das Erheben des
klinischen Status, das Ruhe-EKG, die Fahrradergometrie und die transthorakale
Echokardiographie. Seine Beurteilung deckt sich mit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
durch den Hausarzt Dr. med. E____, Facharzt für allgemeine und innere Medizin
FMH. Beide gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leichten
Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Auch der behandelnde Arzt Dr. med. E____
sieht beim Beschwerdeführer eine verminderte Leistungsfähigkeit von etwa 50 %
aufgrund der dilatativen Kardiomyopathie und der schwierigen Zuckereinstellung.
In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei möglicherweise eine vollständige
Leistungsfähigkeit erreichbar (Bericht vom 8. Juli 2016, IV-Akte 57). Diese Einschätzung
wiederholte er im Bericht vom 7. Februar 2018 (IV-Akte 44 Seite 4) als auch vom
21. Februar 2019 (IV-Akte 57 Seite 7). Schliesslich gibt der Beschwerdeführer
selbst an, zu etwa 50 % in einer leichten Tätigkeit arbeiten zu können
(vgl. Gutachten S. 11). So gab er auch in der Hauptverhandlung vom 6. August
2019 auf Befragung hin an, dass er sich vorstelle könne, in einer sitzenden und
leichten Tätigkeit drei bis fünf Stunden pro Tag zu arbeiten. Anlässlich der
Abklärung für selbständig Erwerbende vom 5. Dezember 2016 (IV-Akte 24) gab der
Beschwerdeführer ebenfalls an, er suche nach einer unselbstständigen Tätigkeit
zu ca. 50 %.
3.5.
Was die vom behandelnden Kardiologen Dr. med. F____ im Bericht vom
6. April 2017 (IV-Akte 31) festgestellte Verschlechterung der Herzfunktion
anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass auch Dr. med. C____ von einer
Einschränkung der linksventrikulären Funktion ausgegangen ist, dies aufgrund
einer Echokardiographie im Rahmen des Gutachtens. Auch Dr. med. F____ hielt den
Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit für arbeitsfähig. Angaben zum
Arbeitspensum machte er nicht.
3.6.
Der Gutachter Dr. med. C____ empfahl aufgrund des Verdachts einer
Polyneuropathie des Beins eine neurologische und diabetologische Abklärung,
gleichzeitig berücksichtigte er ausdrücklich den genannten Beschwerdekomplex in
seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, indem er den Beschwerdeführer aus rein
kardiologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig hielt und aufgrund der
Gesamtsituation zu einer Einschätzung von 50 % Arbeitsfähigkeit kam. Da
die IV-Stelle die 50%ige Arbeitsfähigkeit heranzog, sind diese Beschwerden,
wenn auch nicht näher fachärztlich abgeklärt, jedenfalls ausreichend berücksichtigt.
3.7.
Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Beschwerde vom 11. April
2019 sinngemäss die Unabhängigkeit des Gutachters Dr. med. C____, weil er in
einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zur IV-Stelle stehe. Das Auftrags- und
Honorarvolumen schafft für sich allein jedoch keine als Ausstandsgrund zu
qualifizierende Abhängigkeit einzelner Experten von den IV-Stellen (BGE 137 V
210 E. 1.3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2016, 8C_624/2015,
E. 3.2.1). Zusätzlich finden sich im Gutachten keine Anhaltspunkte, die ein Misstrauen
in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken vermögen. Wie bereits
zuvor ausgeführt, wurde das Gutachten sehr sorgfältig und umsichtig erstellt
und berücksichtigte alle vom Beschwerdeführer vorgetragenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen.
3.8.
Schliesslich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer eine
Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation und eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit erreichen könnte, wenn er sich von einem Diabetesspezialisten
behandeln lassen würde. Der Gutachter Dr. med. C____ hat darauf hingewiesen,
dass es unverständlich sei, dass der Beschwerdeführer bisher nicht einem
Diabetesspezialisten zugewiesen worden sei. Diese Kritik ist angesichts der
durch die Diabetes verursachten Beschwerden berechtigt. Zwar berichtete der
Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung zwei Mal eine
Ernährungsberatung aufgesucht zu haben, in Anbetracht der persistierenden
Beschwerden und Probleme ist dies jedoch eindeutig nicht ausreichend.
3.9.
Auf das Gutachten von Dr. med. C____ kann abgestellt werden.
Insbesondere deckt sich dessen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit mit jener
des behandelnden Arztes als auch mit der eigenen Einschätzung des
Beschwerdeführers. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist damit
erstellt.
4.
4.1.
Schliesslich sind die erwerblichen Auswirkungen der
Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu überprüfen. Der Beschwerdeführer weist
darauf hin, dass sein Einkommen mit Behinderung in der angefochtenen Verfügung
der IV-Stelle Fr. 31‘835.00 betrage, er aber von der Sozialhilfe [...] Fr.
28‘635.60 (Fr. 2‘386.30 x 12) erhalte.
4.2.
Die IV-Stelle weist ihrerseits darauf hin, dass sie trotz
Arbeitsunfähigkeit von 50 % einen Invaliditätsgrad von 0 % ermittelt
habe, weil der Beschwerdeführer vor seiner Erkrankung sehr wenig verdient
gehabt habe. Ohne Gesundheitsschaden wäre er auch heute noch selbständig
erwerbstätig.
4.3.
Für die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen
versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der
Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG).
4.4.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Ermittlung
des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da es der empirischen Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Bezog eine
versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbindung,
fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten
wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist
diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu
tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien
Stücken mit einem bescheidenen Einkommensniveau begnügen wollte (vgl. BGE 134 V
322 E. 4.1.).
4.5.
Vorliegend ist von einem solchen Ausnahmefall auszugehen. Es ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin als Selbständiger seine Firma B____
führen würde. Dies hat er auch anlässlich der Abklärung für selbständig Erwerbende
so angegeben (vgl. Bericht vom 5. Dezember 2016, IV-Akte 24 S. 5). Dem Auszug
aus dem Individuellen Konto (IK) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in
seiner angestammten Tätigkeit jahrelang nur ein sehr bescheidenes Einkommen erzielt
hat (vgl. IV-Akte 8). Da er keine besser entlohnte Tätigkeit aufgenommen hat,
ist davon auszugehen, dass er sich freiwillig mit diesem geringen Einkommen
begnügt hat. Es ist daher zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens
auf die effektiven Einkommenszahlen gemäss IK-Auszug abzustellen (Urteil des
Bundesgerichts vom 27. September 2017, 8C_308/2017, E. 4.2.).
4.6.
Wird das durchschnittliche Einkommen der letzten fünf Jahre vor
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, so ergibt sich ein hypothetisches
Valideneinkom-men von Fr. 14‘395.00 (2014: Fr. 17‘648.00; 2013: Fr. 9‘333.00;
2012: Fr. 9‘094; 2011: Fr. 20'400.00; 2010: Fr. 15'500.00). Das von der
IV-Stelle in der Verfügung vom 8. April 2019 (IV-Akte 60) errechnete Valideneinkommen
von Fr. 18‘158.00 liegt damit ohnehin höher. Da die IV-Stelle auf den
Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2013 abstellt und die Teuerung berücksichtigt,
ist der von der IV-Stelle errechnete Durchschnitt nicht weiter zu beanstanden.
Auszugehen ist daher von einem Valideneinkommen von Fr. 18‘158.00.
4.7.
In Bezug auf die Festlegung des Invalideneinkommens gilt es zu
beachten, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, aufgrund
der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die
Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu
verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit
einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts vom
27. September 2017, 8C_308/2017, E. 4.1).
4.8.
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise
erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und
Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil
des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2015, 8C_338/2015, E. 2.). Der ausgeglichene
Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann
einzig dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch
in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil
des Bundesgerichts vom 6. Juli 2017, 9C_253/2017, E. 2.2.1.). Je offener das
medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto weniger eingehend ist
die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Regel abzuklären und
nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2017, 9C_253/2017, E. 2.2.1
e contrario). Die Hürden betreffend die Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit sind generell relativ hoch (Urteile des Bundesgerichts vom
30. Dezember, 9C_847/2015, 2015 E. 4.1.2 und vom 21. März 2016, 9C_536/2015, E.
4.2).
4.9.
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein
invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt,
welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen
kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird,
und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast
nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren
Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts vom
6. Juli 2017, 9C_253/2017, E. 2.2.2.). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage
nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter
beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer
(Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3). Diese steht fest,
sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4).
4.10.
Im vorliegenden Fall massgebend ist somit der 8. August 2017. Zu
diesem Zeitpunkt war der im August 1958 geborene Beschwerdeführer 59 Jahre alt.
Damit ist von einer Aktivitätsdauer von sechs Jahren auszugehen. Aufgrund des
Alters kann daher nicht von einer Unverwertbarkeit der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Es ist damit weiterhin von
einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
4.11.
Zunächst ist es als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass der
Beschwerdeführer ungeachtet seines Alters weiterhin als Informatikdienstleister
arbeiten kann und er dabei in einem Angestelltenverhältnis ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen in der Lage ist. Denn gemäss dem
vom Gutachter erstellten medizinischen Anforderungsprofil kann der
Beschwerdeführer leichte Bürotätigkeiten, bei denen seinem Leiden Rechnung
getragen wird, durchführen. Dem Beschwerdeführer kann auch ein Berufswechsel
zugemutet werden. Die medizinischen Anforderungen an eine zumutbare
Verweistätigkeit bieten einen genügend grossen Spielraum für das Ausüben einer
anderen, leichten Tätigkeit als der bisherigen. Wie bereits ausgeführt wurde,
sind dem Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten immer noch sämtliche körperlich
leichten Tätigkeiten im Sitzen möglich. Damit kann er selbst bei einer
Arbeitstätigkeit von 50 % ein Einkommen erzielen, das zumindest seinem
bisherigen bescheidenen Einkommen entspricht.
4.12.
Denn zur Berechnung des Invalideneinkommens wird auf die sog. Tabellenlöhne
des Bundesamtes für Statistik abgestellt und dann dem Valideneinkommen
gegenübergestellt bzw. die Differenz der beiden Einkommen errechnet. So lässt
sich – angesichts des sehr tiefen Valideneinkommens – klarerweise (selbst bei
Vornahme eines Leidensabzuges; vgl. dazu BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2) kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 2
IVG) ermitteln. Das aufgrund dieser Tabellenlöhne von der IV-Stelle korrekt
ermittelte Invalideneinkommen (Fr. 31‘835.00 gemäss Verfügung der IV-Stelle vom
8. April 2019, IV-Akte 60) ist höher als das Valideneinkommen des
Beschwerdeführers von Fr. 18‘158.00 und somit liegt keine Einkommenseinbusse
vor.
4.13.
Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass die
IV-Stelle ein Einkommen mit Behinderung von Fr. 31‘835.00 errechnet habe, vom
Sozialamt [...] erhalte er aber lediglich Fr. 28‘635.00. Dazu ist zu bemerken,
dass sich das Invalideneinkommen aufgrund der möglichen verbleibenden
Arbeitsstellen bemisst und dafür auf statistische Durchschnittslöhne abgestellt
wird. Die Berechnung der Sozialhilfe hingegen beruht auf sozialhilferechtlichen
Zahlen und Grundsätzen. Ohnehin ändern die Zahlen aber nichts an der konkreten
Berechnung. Denn auch bei einem Invalideneinkommen von Fr. 28‘635.00 liegt
keine Einkommenseinbusse vor. Es ist nachvollziehbar, dass es für den
Beschwerdeführer frustrierend ist, trotz einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
keine Rente zu erhalten. Dies liegt daran, dass er sich während Jahren in
seiner Selbständigkeit mit einem sehr tiefen Einkommen zufrieden gab. Die
Invalidenversicherung versichert in erster Linie den Erwerbsausfall, nicht aber
die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit (siehe dazu auch oben die Erwägung 3.1.
letzter Satz). Dies kann wie vorliegend für den einzelnen Betroffenen zu schwer
nachvollziehbaren Ergebnissen führen, die aber nach der aktuellen Gesetzeslage
korrekt sind. Auch wenn der Frust nachvollziehbar ist, sind die Beschimpfungen
der Behörden, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorgenommen,
fehl am Platz.
4.14.
Da der Beschwerdeführer somit weiterhin in der Lage ist, ein
rentenaus-schliessendes Einkommen zu erzielen, hat die Beschwerdegegnerin zu
Recht einen Rentenanspruch verneint.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten
des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: