Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.82

Verfügung vom 8. April 2019

Beweiswert Gutachten, Einkommensvergleich bei bescheidenem Einkommen in Selbständigkeit

 


Tatsachen

I.        

Der Beschwerdeführer war seit 2008 Inhaber der Firma B____ und führte für Privatkunden und KMUs IT-Support und Reparaturen durch (IV-Akte 24 S. 4). Am 1. Juli 2016 meldete er sich bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die IV-Stelle nahm gesundheitliche und erwerbliche Abklärungen vor und veranlasste eine kardiologische Abklärung. Sie liess eine Abklärung für selbständig Erwerbende durchführen (Bericht vom 5. Dezember 2016, IV-Akte 24).

Im kardiologischen Gutachten vom 8. August 2017 (IV-Akte 39) diagnostizierte Dr. med. C____, Facharzt für Kardiologie FMH, eine dilatative Kardiomyopathie unklarer Genese und einen Diabetes mellitus Typ 2. Der Beschwerdeführer sei vom 1. Dezember 2014 bis ca. Februar 2016 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab diesem Zeitpunkt bestehe nur noch eine Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten zu 100 % und mittelschwere körperliche Arbeiten zu 50 % mit gewissen Einschränkungen.

Pract. med. D____, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), bat in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 (IV-Akte 41) um die Einholung eines Verlaufsberichts beim Hausarzt Dr. med. E____ zur Problematik des Diabetes mellitus. Am 7. Februar 2018 (IV-Akte 44) berichtete letzterer, dass der Beschwerdeführer aufgrund der dilatativen Kardiomyopathie und der schwierigen Zuckereinstellung nur eingeschränkt belastbar sei. Die verminderte Leistungsfähigkeit betrage 50 %.

Im Vorbescheid vom 18. Juni 2018 (IV-Akte 48) kündigte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer an, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % keine Erwerbseinbusse vorliege und ihm daher keine Rente zustehe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Juni 2018 (IV-Akte 48) Einwendungen, worauf RAD-Ärztin pract. med. D____ vorschlug, einen weiteren Verlaufsbericht beim Hausarzt Dr. med. E____ einzuholen. Dieser hielt im Bericht vom 21. Februar 2019 (IV-Akte 57 S. 6) weiterhin fest, dass eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe. Nach einer weiteren Stellungnahme der RAD-Ärztin pract. med. D____ vom 2. April 2019 (IV-Akte 58) erliess die IV-Stelle am 8. April 2019 (IV-Akte 60) eine die Rente ablehnende Verfügung.

II.       

In der Beschwerde vom 11. April 2019 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2019 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Der Instruktionsrichter entspricht mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Mai 2019 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG.

IV.     

In der Replik vom 19. Juni 2019 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest.

V.      

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Juni 2019 setzt der Instruktionsrichter eine Hauptverhandlung an.

VI.     

Am 6. August 2019 findet vor dem Sozialversicherungsgericht die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Vertreters der IV-Stelle statt. Der Beschwerdeführer wird zu seinen gesundheitlichen Problemen befragt, anschliessend plädieren die Verfahrensbeteiligten. Danach findet die Urteilsberatung statt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er noch immer 100 % krank sei. Er kämpfe noch immer täglich mit seinem Zuckerspiegel, was sich in fast täglichem Schwindel, Mattheit und Magenkrämpfen auswirke.

2.2.          Die IV-Stelle bringt vor, der Beschwerdeführer sei ab Dezember 2014 bis Februar 2016 voll arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten gewesen. Ab Februar 2016 sei von kardiologischer Seite eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten attestiert worden, für mittelschwere Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der schlecht eingestellten Diabetes und der damit einhergehenden leichten Unterzuckerung mit Schwindelsymptomen habe der Gutachter Dr. med. C____ jedoch gesamtmedizinisch auch leichte Tätigkeiten nur zu 50 % als zumutbar erachtet. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. E____ gehe von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % im angestammten Beruf als selbständiger Büromaschinentechniker aus. Behinderungsangepasste Tätigkeiten seien möglicherweise vollständig erreichbar. Dem Beschwerdeführer sei es darüber hinaus zumutbar, sich von einem Diabetesspezialisten behandeln zu lassen und damit eine Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen.

2.3.          Es ist die Frage zu klären, ob die IV-Stelle auf das Gutachten des Dr. med. C____ vom 8. August 2017 und die darin enthaltene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abstellen durfte.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).

3.2.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 f.). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f.). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3.a).

3.3.          Dr. med. C____, Facharzt für Kardiologie FMH, diagnostizierte im kardiologischen Gutachten vom 8. August 2017 eine dilatative Kardiomyopathie unklarer Genese und einen Diabetes mellitus Typ 2. Der Beschwerdeführer sei vom 1. Dezember 2014 bis ca. Februar 2016 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab diesem Zeitpunkt bestehe nur noch eine Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten zu 100 % und mittelschwere körperliche Arbeiten zu 50 %. Seine bisher durchgeführte Tätigkeit als IT Supporter mit eigenem Geschäft sowie auch leichte körperliche Tätigkeiten seien ihm aus rein kardiologischer Sicht seit Februar 2016 zu 100 % zumutbar. Aufgrund der Gesamtsituation erachte er ihn auch seit Februar 2016 nur zu 50 % arbeitsfähig in seinem bisherigen Beruf und für leichte körperliche Tätigkeiten, dies allerdings aufgrund extrakardialer Krankheiten bei Verdacht auf diabetische Polyneuropathie. Er empfehle dringend eine neurologische und diabetologische Abklärung. Es sei aufgrund des schwer einstellbaren Diabetes mit Schwindelsymptomen bei leichter Unterzuckerung sowie Orthostaseneigung eine leichte körperliche Tätigkeit ideal, wobei aufgrund seiner Rückenproblematik das Heben und Tragen von Lasten von über 15 kg aus kardiologischer Sicht zu vermeiden wäre, Gehstrecken von mehr als 500 m nicht zu empfehlen seien und auch eine zeitlich überdurchschnittliche Beanspruchung mit stressbehafteten Arbeiten zu vermeiden sei. Diese Arbeitsbedingungen könnten zu starken Zuckerschwankungen und vermehrten somatischen Symptomen führen. Aufgrund der Orthostasebeschwerden sei eine sitzende und teilweise stehende Arbeit ideal, während wiederholtes Bücken und auch Arbeiten über Kopf ungünstig seien und Schwindelbeschwerden provozieren könnten.

In der Beurteilung (S. 9f. des Gutachtens) führte Dr. med. C____ aus, es sei beim Beschwerdeführer im Dezember 2014 zu einer rasch progredienten biventrikulären Dekompensation gekommen. Bei typischen Zeichen einer Links- und Rechtsherzinsuffizienz mit Orthopnoe, Nykturie, paroxysmal nächtlicher Dyspnoe, Gewichtszunahme und massiven Beinödemen sei wenige Tage nach der Diagnosestellung eines Diabetes mellitus die Hospitalisation im ketoazidotischen Koma erfolgt. Wenige Tage vor der Hospitalisation sei erstmalig eine schwer eingeschränkte linksventrikuläre Funktion von 25 % mit pulmonaler Hypertonie systolisch um 60 mmHg und eine Mi-tralinsuffizienz Grad 2 diagnostiziert worden. Koronarangiographisch habe im Januar 2015 eine relevante koronare Pathologie ausgeschlossen werden können. Unter konsequenter Herzinsuffizienztherapie hätten sich die EF kontinuierlich auf Werte um 45 % gebessert und seien in den letzten Jahren stabil geblieben. Die pulmonal arterielle Hypertonie sei nicht mehr zu erkennen, die Mitralinsuffizienz sei verschwunden und aufgrund der Verbesserung der Gesamtsituation habe auch die orale Antikoagulation im Februar 2016 sistiert werden können. Als Folge der Herzinsuffizienztherapie habe der Beschwerdeführer über eine recht ausgeprägte Orthostase berichtet, Schwindelbeschwerden bei körperlichen Belastungen habe er jedoch nicht angegeben. Mit Ausnahme einer Anstrengungsdyspnoe wahrscheinlich NYHA II habe er aktuell über keine kardialen Beschwerden berichtet. Auch die heutige Echokardiographie habe eine EF um 45 % ohne kardiale Dekompensationszeichen gezeigt. Die Fahrradergometrie habe eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit von 67 % der Sollleistung gezeigt, allerdings bei extrakardialer Limitierung.

Im Vordergrund der Beschwerden stünde eine ausgeprägte Beinschwäche, was sich auch anlässlich der Fahrradergometrie gezeigt habe. Dabei dürfte es sich am ehesten um eine erhebliche diabetische Polyneuropathie handeln. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Hypäthesien an beiden Unterschenkeln passe ebenfalls sehr gut zu einer diabetischen Polyneuropathie. Die Einstellung des Diabetes werde vom Beschwerdeführer selber und auch in diversen Arztberichten als äussert schwierig angegeben. Trotzdem sei er nie einem Diabetologen zur Beurteilung zugewiesen worden. Relevante Hypoglykämien seien glücklicherweise nie aufgetreten, es bestünden viele Unverträglichkeiten auf medikamentöse Antidiabetika und teilweise würden Schwindelbeschwerden als Folge von etwas tiefen Blutzuckerwerten angegeben. Es scheine ihm unverständlich, dass bisher keine Zuweisung zu einem Diabetesspezialisten erfolgt sei. Als Wechselwirkung der Diagnosen gab der Gutachter an, dass die schlechte Einstellung des Diabetes Wechselwirkungen mit der eingeschränkten linksventrikulären Funktion habe, zumal auch eine diabetische Kardiomyopathie bekannt sei. Herr Dr. med. F____ habe eine Verschlechterung der linksventrikulären Funktion in seinem letzten Bericht an die IV-Stelle im April 2017 erwähnt, was aufgrund der objektiven Daten nicht nachvollziehbar sei.

Im Dezember 2014 habe sicherlich eine biventrikuläre Dekompensation bestanden, die allerdings im Verlauf zur deutlichen Verbesserung und Rekompensation geführt habe. Seit Februar 2016 bestehe ein stabiler Zustand mit einer linksventrikulären Funktion um 45 % und einer nur mehr marginalen Anstrengungsdyspnoe, sodass seit Februar 2016 nur noch von einer Einschränkung für schwere körperliche Arbeiten zu 100 % aus rein kardiologischer Sicht ausgegangen werden könne. Es zeige sich vor allem eine Limitierung aufgrund der Kraftlosigkeit in den Beinen. Diese Problematik sei bisher nicht entsprechend gewürdigt worden. Diese Beschwerden hätten persistiert, während sich die kardiale Situation unter Ausbau der Herzinsuffizienztherapie deutlich gebessert habe. Es dürfte sich daher am ehesten um ein diabetisches Problem mit Polyneuropathie handeln. Hier wäre unbedingt zur Beurteilung ein diabetologisches oder neurologisches Gutachten zu empfehlen.

3.4.          Dr. med. C____ ist auf die kardiologischen Beschwerden ausführlich eingegangen. Er hat sehr sorgfältig und ausführlich die Anamnese erhoben (S. 2 bis 7 des Gutachtens). Er stützt sich auf seine Untersuchungen, nämlich das Erheben des klinischen Status, das Ruhe-EKG, die Fahrradergometrie und die transthorakale Echokardiographie. Seine Beurteilung deckt sich mit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch den Hausarzt Dr. med. E____, Facharzt für allgemeine und innere Medizin FMH. Beide gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Auch der behandelnde Arzt Dr. med. E____ sieht beim Beschwerdeführer eine verminderte Leistungsfähigkeit von etwa 50 % aufgrund der dilatativen Kardiomyopathie und der schwierigen Zuckereinstellung. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei möglicherweise eine vollständige Leistungsfähigkeit erreichbar (Bericht vom 8. Juli 2016, IV-Akte 57). Diese Einschätzung wiederholte er im Bericht vom 7. Februar 2018 (IV-Akte 44 Seite 4) als auch vom 21. Februar 2019 (IV-Akte 57 Seite 7). Schliesslich gibt der Beschwerdeführer selbst an, zu etwa 50 % in einer leichten Tätigkeit arbeiten zu können (vgl. Gutachten S. 11). So gab er auch in der Hauptverhandlung vom 6. August 2019 auf Befragung hin an, dass er sich vorstelle könne, in einer sitzenden und leichten Tätigkeit drei bis fünf Stunden pro Tag zu arbeiten. Anlässlich der Abklärung für selbständig Erwerbende vom 5. Dezember 2016 (IV-Akte 24) gab der Beschwerdeführer ebenfalls an, er suche nach einer unselbstständigen Tätigkeit zu ca. 50 %.

3.5.          Was die vom behandelnden Kardiologen Dr. med. F____ im Bericht vom 6. April 2017 (IV-Akte 31) festgestellte Verschlechterung der Herzfunktion anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass auch Dr. med. C____ von einer Einschränkung der linksventrikulären Funktion ausgegangen ist, dies aufgrund einer Echokardiographie im Rahmen des Gutachtens. Auch Dr. med. F____ hielt den Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit für arbeitsfähig. Angaben zum Arbeitspensum machte er nicht.

3.6.          Der Gutachter Dr. med. C____ empfahl aufgrund des Verdachts einer Polyneuropathie des Beins eine neurologische und diabetologische Abklärung, gleichzeitig berücksichtigte er ausdrücklich den genannten Beschwerdekomplex in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, indem er den Beschwerdeführer aus rein kardiologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig hielt und aufgrund der Gesamtsituation zu einer Einschätzung von 50 % Arbeitsfähigkeit kam. Da die IV-Stelle die 50%ige Arbeitsfähigkeit heranzog, sind diese Beschwerden, wenn auch nicht näher fachärztlich abgeklärt, jedenfalls ausreichend berücksichtigt.

3.7.          Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Beschwerde vom 11. April 2019 sinngemäss die Unabhängigkeit des Gutachters Dr. med. C____, weil er in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zur IV-Stelle stehe. Das Auftrags- und Honorarvolumen schafft für sich allein jedoch keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit einzelner Experten von den IV-Stellen (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2016, 8C_624/2015, E. 3.2.1). Zusätzlich finden sich im Gutachten keine Anhaltspunkte, die ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken vermögen. Wie bereits zuvor ausgeführt, wurde das Gutachten sehr sorgfältig und umsichtig erstellt und berücksichtigte alle vom Beschwerdeführer vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

3.8.          Schliesslich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer eine Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreichen könnte, wenn er sich von einem Diabetesspezialisten behandeln lassen würde. Der Gutachter Dr. med. C____ hat darauf hingewiesen, dass es unverständlich sei, dass der Beschwerdeführer bisher nicht einem Diabetesspezialisten zugewiesen worden sei. Diese Kritik ist angesichts der durch die Diabetes verursachten Beschwerden berechtigt. Zwar berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung zwei Mal eine Ernährungsberatung aufgesucht zu haben, in Anbetracht der persistierenden Beschwerden und Probleme ist dies jedoch eindeutig nicht ausreichend.

3.9.          Auf das Gutachten von Dr. med. C____ kann abgestellt werden. Insbesondere deckt sich dessen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit mit jener des behandelnden Arztes als auch mit der eigenen Einschätzung des Beschwerdeführers. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist damit erstellt.

4.                

4.1.          Schliesslich sind die erwerblichen Auswirkungen der Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu überprüfen. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass sein Einkommen mit Behinderung in der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Fr. 31‘835.00 betrage, er aber von der Sozialhilfe [...] Fr. 28‘635.60 (Fr. 2‘386.30 x 12) erhalte.

4.2.          Die IV-Stelle weist ihrerseits darauf hin, dass sie trotz Arbeitsunfähigkeit von 50 % einen Invaliditätsgrad von 0 % ermittelt habe, weil der Beschwerdeführer vor seiner Erkrankung sehr wenig verdient gehabt habe. Ohne Gesundheitsschaden wäre er auch heute noch selbständig erwerbstätig.

4.3.          Für die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).

4.4.          Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der empirischen Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbindung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommensniveau begnügen wollte (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1.).

4.5.          Vorliegend ist von einem solchen Ausnahmefall auszugehen. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin als Selbständiger seine Firma B____ führen würde. Dies hat er auch anlässlich der Abklärung für selbständig Erwerbende so angegeben (vgl. Bericht vom 5. Dezember 2016, IV-Akte 24 S. 5). Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit jahrelang nur ein sehr bescheidenes Einkommen erzielt hat (vgl. IV-Akte 8). Da er keine besser entlohnte Tätigkeit aufgenommen hat, ist davon auszugehen, dass er sich freiwillig mit diesem geringen Einkommen begnügt hat. Es ist daher zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens auf die effektiven Einkommenszahlen gemäss IK-Auszug abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2017, 8C_308/2017, E. 4.2.).

4.6.          Wird das durchschnittliche Einkommen der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, so ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkom-men von Fr. 14‘395.00 (2014: Fr. 17‘648.00; 2013: Fr. 9‘333.00; 2012: Fr. 9‘094; 2011: Fr. 20'400.00; 2010: Fr. 15'500.00). Das von der IV-Stelle in der Verfügung vom 8. April 2019 (IV-Akte 60) errechnete Valideneinkommen von Fr. 18‘158.00 liegt damit ohnehin höher. Da die IV-Stelle auf den Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2013 abstellt und die Teuerung berücksichtigt, ist der von der IV-Stelle errechnete Durchschnitt nicht weiter zu beanstanden. Auszugehen ist daher von einem Valideneinkommen von Fr. 18‘158.00.

4.7.          In Bezug auf die Festlegung des Invalideneinkommens gilt es zu beachten, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2017, 8C_308/2017, E. 4.1).

4.8.          Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2015, 8C_338/2015, E. 2.). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann einzig dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2017, 9C_253/2017, E. 2.2.1.). Je offener das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto weniger eingehend ist die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Regel abzuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2017, 9C_253/2017, E. 2.2.1 e contrario). Die Hürden betreffend die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sind generell relativ hoch (Urteile des Bundesgerichts vom 30. Dezember, 9C_847/2015, 2015 E. 4.1.2 und vom 21. März 2016, 9C_536/2015, E. 4.2).

4.9.          Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2017, 9C_253/2017, E. 2.2.2.). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3). Diese steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4).

4.10.       Im vorliegenden Fall massgebend ist somit der 8. August 2017. Zu diesem Zeitpunkt war der im August 1958 geborene Beschwerdeführer 59 Jahre alt. Damit ist von einer Aktivitätsdauer von sechs Jahren auszugehen. Aufgrund des Alters kann daher nicht von einer Unverwertbarkeit der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Es ist damit weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

4.11.       Zunächst ist es als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet seines Alters weiterhin als Informatikdienstleister arbeiten kann und er dabei in einem Angestelltenverhältnis ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen in der Lage ist. Denn gemäss dem vom Gutachter erstellten medizinischen Anforderungsprofil kann der Beschwerdeführer leichte Bürotätigkeiten, bei denen seinem Leiden Rechnung getragen wird, durchführen. Dem Beschwerdeführer kann auch ein Berufswechsel zugemutet werden. Die medizinischen Anforderungen an eine zumutbare Verweistätigkeit bieten einen genügend grossen Spielraum für das Ausüben einer anderen, leichten Tätigkeit als der bisherigen. Wie bereits ausgeführt wurde, sind dem Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten immer noch sämtliche körperlich leichten Tätigkeiten im Sitzen möglich. Damit kann er selbst bei einer Arbeitstätigkeit von 50 % ein Einkommen erzielen, das zumindest seinem bisherigen bescheidenen Einkommen entspricht.

4.12.       Denn zur Berechnung des Invalideneinkommens wird auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abgestellt und dann dem Valideneinkommen gegenübergestellt bzw. die Differenz der beiden Einkommen errechnet. So lässt sich – angesichts des sehr tiefen Valideneinkommens – klarerweise (selbst bei Vornahme eines Leidensabzuges; vgl. dazu BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) ermitteln. Das aufgrund dieser Tabellenlöhne von der IV-Stelle korrekt ermittelte Invalideneinkommen (Fr. 31‘835.00 gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 8. April 2019, IV-Akte 60) ist höher als das Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 18‘158.00 und somit liegt keine Einkommenseinbusse vor.

4.13.       Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass die IV-Stelle ein Einkommen mit Behinderung von Fr. 31‘835.00 errechnet habe, vom Sozialamt [...] erhalte er aber lediglich Fr. 28‘635.00. Dazu ist zu bemerken, dass sich das Invalideneinkommen aufgrund der möglichen verbleibenden Arbeitsstellen bemisst und dafür auf statistische Durchschnittslöhne abgestellt wird. Die Berechnung der Sozialhilfe hingegen beruht auf sozialhilferechtlichen Zahlen und Grundsätzen. Ohnehin ändern die Zahlen aber nichts an der konkreten Berechnung. Denn auch bei einem Invalideneinkommen von Fr. 28‘635.00 liegt keine Einkommenseinbusse vor. Es ist nachvollziehbar, dass es für den Beschwerdeführer frustrierend ist, trotz einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % keine Rente zu erhalten. Dies liegt daran, dass er sich während Jahren in seiner Selbständigkeit mit einem sehr tiefen Einkommen zufrieden gab. Die Invalidenversicherung versichert in erster Linie den Erwerbsausfall, nicht aber die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit (siehe dazu auch oben die Erwägung 3.1. letzter Satz). Dies kann wie vorliegend für den einzelnen Betroffenen zu schwer nachvollziehbaren Ergebnissen führen, die aber nach der aktuellen Gesetzeslage korrekt sind. Auch wenn der Frust nachvollziehbar ist, sind die Beschimpfungen der Behörden, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorgenommen, fehl am Platz.

4.14.       Da der Beschwerdeführer somit weiterhin in der Lage ist, ein rentenaus-schliessendes Einkommen zu erzielen, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch verneint.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: