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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 4.
Dezember 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.83
Verfügung vom 18. März 2019
Beweiswert des psychiatrischen
Gutachtens bejaht; Observation und deren Verwertbarkeit
Tatsachen
I.
a) Der 1967 geborene Beschwerdeführer meldete sich im
Oktober 2000 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Gestützt auf ein Gutachten der C____ des [...]spitals
[...] (C____) vom 25. September 2001 (IV-Akte 16) sprach ihm die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2001 (IV-Akte 23)
ab 1. Juli 2000 eine ganze IV-Rente zu, welche sie mit Mitteilung vom
6. Juli 2004 revisionshalber bestätigte (IV-Akte 36). Im Rahmen einer
im Dezember 2007 eingeleiteten neuerlichen Rentenrevision (IV-Akte 39)
holte die Beschwerdegegnerin beim D____ (D____), [...], das
internistisch-psychiatrische Gutachten vom 26. Juni 2008 (IV-Akte 44)
ein. Auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) liess sie den
Beschwerdeführer in den E____ (E____), [...], vom 26. Januar bis zum
5. Februar 2010 stationär psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 19. April
2010 [IV-Akte 62]).
b) Nachdem die Beschwerdegegnerin insbesondere
aufgrund von Inkonsistenzen zwischen den dort gemachten Verhaltensbeobachtungen
und der Beurteilung an der in diesem Gutachten weiterhin attestierten vollen
Arbeitsunfähigkeit Zweifel hegte, liess sie den Beschwerdeführer in der Zeit
vom 24. September 2010 bis zum 21. April 2012 observieren (vgl.
IV-Akte 73, insbesondere den Abschlussbericht der F____ AG vom 19. Juli
2012 [IV-Akte 73.1]). Am 20. April 2012 lud die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer zu einer Besprechung ein, um die Ergebnisse der
Observation zu verifizieren (vgl. Besprechungsprotokoll [IV-Akte 73.4]).
Nach Stellungnahmen des RAD vom 24. Mai und 21. Juni 2013
(IV-Akten 67, 69) sistierte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Juni
2013 (vgl. IV-Akte 70) die Auszahlung der Rente mit sofortiger Wirkung und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Eine vom Beschwerdeführer
am 27. August 2013 dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 75) wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 24. Februar 2014 ab
(Verfahren IV.2013.136 [IV-Akte 95]).
c) Nach der Rentensistierung beauftragte die
Beschwerdegegnerin Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit
einem psychiatrischen Gutachten, wobei sich der Gutachter im Speziellen zum
Funktionsniveau des Beschwerdeführers und den Ergebnissen der Observation zu
äussern hatte. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 5. Februar
2014 (IV-Akte 89), der RAD Beurteilung vom 24. Juni 2014
(IV-Akte 100) sowie einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom
2. Juli 2014 (IV-Akte 99) kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid
vom 14. August 2015 (IV-Akte 107) an, die Verfügung vom 21. November
2001 werde revisionsweise aufgehoben. Nach Einwand des Beschwerdeführers (IV-Akten 112,
116) und Stellungnahme des RAD vom 20. November 2015 (IV-Akte 122)
hob sie mit Verfügung vom 25. November 2015 (IV-Akte 124) dem
Vorbescheid entsprechend die Rente auf. Die dagegen vom Beschwerdeführer am
6. Januar 2016 erhobene Beschwerde (IV-Akte 127) hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 12. September 2016
(Verfahren IV.2016.3 [IV-Akte 142]) gut und wies die Sache zur Einholung
eines neuen psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurück.
d) Gestützt auf den Gerichtsentscheid beauftragte die
Beschwerdegegnerin die H____ mit der stationären psychiatrischen Begutachtung und
einer ergänzenden neuropsychologischen Testung des Beschwerdeführers (Gutachten
vom 15. Mai 2018 [IV-Akte 169]). Nach Stellungnahme des RAD vom
4. Juli 2018 (IV-Akte 178) teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. September 2018 (IV-Akte 184)
mit, dass sie gedenke, die Verfügung vom 21. November 2001 rückwirkend
per 1. Februar 2010 revisionsweise aufzuheben. Allfällige unrechtmässig
bezogene Rentenleistungen würden mittels einer separaten Verfügung
zurückgefordert werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Oktober
2018 Einwand (IV-Akte 190), welchen er unter Beilage des Austrittsberichts
der Klinik I____ vom 24. September 2018 über den stationären Aufenthalt
vom 23. Juli bis 31. August 2018 (IV-Akte 188) mit Eingabe vom
27. Dezember 2018 (IV-Akte 197) ergänzend begründete. Nach
Stellungnahme des RAD vom 28. Januar 2019 (IV-Akte 204) hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2019 (IV-Akte 207) an
ihrem Vorbescheid fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 23. April 2019 wird
beantragt, es sei die Verfügung vom 18. März 2019 aufzuheben und die dem
Beschwerdeführer gewährte ganze Rente über den 1. Februar 2010 hinaus
weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese eine erneute Begutachtung, vorzugsweise bei den E____,
vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird um die Bewilligung des Kostenerlasses ersucht.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. August
2019 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von Dr.
med. J____ vom 10. August 2019 beigelegt.
d) Mit Duplik vom 23. September 2019 hält die Beschwerdegegnerin
an ihrem Rechtsbegehren fest. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD
vom 6. September 2019 beigelegt.
e) Mit Verfügung vom 26. September 2019
bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Kostenerlass mit
Dr. B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
III.
a) Am 4. Dezember 2019 findet die Beratung der
Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Angefochten ist die am 18. März 2019 verfügte rückwirkende
Aufhebung der Rente per 1. Februar 2010. Die Beschwerdegegnerin bringt
vor, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der H____ vom 15. Mai 2018 sei
ab Januar 2010 wieder von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen (Beschwerdeantwort Rz. 3 ff.). Sodann sei die
Observation des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt sowie verhältnismässig
gewesen, weshalb auf deren Ergebnisse abgestellt werden könne
(Beschwerdeantwort Rz. 6).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das
psychiatrische Gutachten der H____ vom 15. Mai 2018 könne nicht abgestellt
werden, da es mit Mängeln behaftet sei und sich als nicht nachvollziehbar und schlüssig
erweise (Beschwerde Ziff. 5). Die retrospektive Einschätzung einer vollen
Arbeitsfähigkeit seit Februar 2010 durch die Gutachterin sei angesichts des
Austrittsberichts der Klinik I____ vom 24. September 2018 sowie der
vorliegenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte klarerweise nicht haltbar
(Beschwerde Ziff. 5). Vielmehr stehe aufgrund der übrigen medizinischen
Berichte und Gutachten fest, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit Festsetzung der Invalidenrente nicht verbessert habe
(Replik S. 5). Auch sei entgegen den Weisungen des Sozialversicherungsgerichts
die angeordnete Verlaufsbegutachtung nicht durch die E____ erfolgt, noch sei
diese stationär durchgeführt worden (Beschwerde Ziff. 4 und 5). Gestützt
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung seien ausserdem die Ergebnisse der
von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Observation aus dem Recht zu weisen
(Beschwerde Ziff. 5).
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen
Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich gestellte Diagnose nach
einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49,
50 E. 1.2; 130 V 396, 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Mit BGE 143
V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen
Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten
Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 f.). Das
strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es –
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –
erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141
V 281, 285 ff. E. 2 ff.).
3.3.
3.3.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen).
3.3.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) und ob der Arzt über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
3.3.4. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen Facharztes einerseits und Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein
subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei
der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 8C_516/2014 vom 6. Januar 2015 E. 7).
3.4.
3.4.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass
zu einer Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands
(BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und 130 V 343, 349 f.
E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115 V
308, 313 E. 4a/bb; 112 V 371, 372 E. 2b; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.). Liegt eine
erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten
für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne
Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3;
117 V 198, 200 E. 4b).
3.4.2. Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer Änderung ist die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3). Vorliegend ist
deshalb in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich seit der
rentenzusprechenden Verfügung vom 21. November 2001 (IV-Akte 23) bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2019 (IV-Akte 207)
entwickelt hat.
4.
4.1.
Der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. November 2001
(IV-Akte 23) sowie den nachfolgenden, die zugesprochene Rente
bestätigenden Revisionsverfahren (IV-Akten 36, 39), lagen in medizinischer
Hinsicht im Wesentlichen folgende Unterlagen zugrunde:
4.2.
Im Gutachten der C____ vom 25. September 2001 (IV-Akte 16)
wurden folgende Diagnosen festgehalten: (1) V.a. Panikstörung (ICD-10
F41.0); (2) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere
Episode mit psychotischem Symptom (ICD-10 F32.3); (3) St. n. Hepatitis B
und A; (4) Dyspepsie vom Ulcus-Typ und (5) Benzodiazepin-Abhängigkeit
mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25). Zurzeit bestehe bei einer Indikation
zur stationären Behandlung eine 30%-ige Arbeitsfähigkeit, welche bei antidepressiver
und verhaltenstherapeutischer Behandlung gesteigert werden könnte.
4.3.
Mit internistisch-psychiatrischem Gutachten des D____ vom
26. Juni 2008 (IV-Akte 44) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: (1) histrionische
Persönlichkeitsstörung; (2) dissoziative Störung, gemischt/DD:
Somatisierungsstörung und (3) Störung durch Sedativa und Hypnotika
(Benzodiazepinabusus). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege ein St. n.
Hepatitis A und B vor (IV-Akte 44 S. 15). Insgesamt handle es sich unverändert
um eine schwere psychische und psychosomatische Störung, der Zustand des
Versicherten habe sich seit der letzten Begutachtung im September 2001 erheblich
fixiert und chronifiziert (IV-Akte 44 S. 17 f.). Damit sei der
Versicherte im bisher bereits attestierten Umfange als arbeitsunfähig zu taxieren
(IV-Akte 44 S. 17).
4.4.
4.4.1. Anlässlich der stationären Begutachtung in den E____ vom
26. Januar bis 5. Februar 2010 (Gutachten vom 19. April 2010
[IV-Akte 62]) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgehalten: (1) andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer
Erkrankung (ICD-10 F62.1) und (2) Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10
F13.25). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege eine undifferenzierte
Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) vor (IV-Akte 62 S. 9). Zu den
Vordiagnosen führten die Gutachter aus, dass eine histrionische
Persönlichkeitsstörung nicht kriteriengerecht ausgewiesen sei, ebenso fehlten
Anhaltspunkte für die im Vorfeld gestellte Diagnose einer gemischten,
dissoziativen Störung, da sich aktuell keine Hinweise auf das Vorliegen von
entsprechenden Subtypen (Amnesie, Fugue, Stupor, Trancezustände, Störungen der
Bewegung und der Wahrnehmung) eruieren liessen (IV-Akte 62 S. 10).
4.4.2. In der Begutachtung seien extreme Verhaltensweisen aufgefallen,
die zumindest teilweise den Verdacht auf eine bewusste Aggravation lenken
würden. Das Ergebnis des Rey-Memory-Tests sei diesbezüglich im Grenzbereich
ausgefallen (IV-Akte 62 S. 11). Dennoch bestehe eine hochgradige
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf der psychischen Ebene, da durch die
ausgeprägte Identifikation mit der Rolle des kranken Familienvaters, der sich
mit der bleibenden Invalidität identifiziere, die äusserst schlechten
Ergebnisse der neuropsychologischen Testung bzw. der Selbstbeurteilungsfragebögen
erklärbar seien (IV-Akte 62 S. 11 f.). Es liege weiterhin eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit vor (IV-Akte 62 S. 11).
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin hat den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers auf die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente unter
anderem gestützt auf die Observationsergebnisse (vgl. IV-Akte 73) beurteilt.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die Ergebnisse der Observationen
aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verwendet werden
dürften und die entsprechenden Unterlagen aus dem Recht zu weisen seien
(Beschwerde Ziff. 5). Somit ist zu klären, ob die im Rahmen der Observation
erlangten Beweismittel im vorliegenden Verfahren verwertet werden dürfen.
5.2.
5.2.1. Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung des Urteils des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Vukota-Bojic
gegen die Schweiz (61838/10) vom 18. Oktober 2016 entschieden, dass es
trotz Art. 59 Abs. 5 IVG im Bereich der Invalidenversicherung an
einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt, die die Observation umfassend
klar und detailliert regelt (BGE 143 I 377, 384 E. 4). Ob die Ergebnisse
von Observationen trotz festgestellter Rechtswidrigkeit in einem konkreten
Verfahren beweismässig verwertbar sind, beurteilt sich allein nach dem
schweizerischen Recht (BGE 143 I 377, 384 E. 5). Dazu ist eine Abwägung
zwischen den privaten Interessen des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse
durchzuführen (BGE 143 I 377, 385 f. E. 5.1.1). Wurde die versicherte
Person nur im öffentlichen Raum ohne äussere Beeinflussung überwacht und war
sie weder einer systematischen noch ständigen Überwachung ausgesetzt und wurde
die Observation aufgrund ausgewiesener Zweifel eingeleitet, überwiegt
grundsätzlich das erhebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung eines
Versicherungsmissbrauchs, womit der Observationsbericht inkl. Foto- und
Videoaufnahmen in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden darf (BGE 143 I 377,
386 E. 5.1.2).
5.2.2. Anlass zu der durchgeführten Observation waren die im E____-Gutachten
(IV-Akte 62) aufgeführten Inkonsistenzen zwischen den
Verhaltensbeobachtungen und der weiterhin attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit,
insofern waren ausgewiesene Zweifel vorhanden. Die Beschwerdegegnerin liess den
Beschwerdeführer in der Zeit vom 24. September 2010 bis zum
21. April 2012 an verschiedenen Tagen observieren (vgl. IV-Akte 73). Am
20. April 2012 lud sie den Beschwerdeführer zu einer Besprechung ein, um
die Ergebnisse der Observation zu verifizieren (Besprechungsprotokoll, IV-Akte 73.4).
Die in Frage stehenden Videoaufnahmen sowie der schriftliche Abschlussbericht
der F____ AG vom 19. Juli 2012 (IV-Akte 73.1) über den Beschwerdeführer
betreffen einzig Tatsachen, die sich an öffentlich, ohne weiteres einsehbaren
bzw. der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Orten ohne äussere Beeinflussung
verwirklicht haben. Es handelt sich daher um Observationen im öffentlichen Raum
im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer war dabei
keiner systematischen oder ständigen Überwachung ausgesetzt. Von einer solchen
kann bei Beobachtungen ohne äussere Beeinflussung nur im öffentlichen Raum an
insgesamt 14 Halbtagen (wovon es an 10 Tagen zu Beobachtungen kam) in einem
Zeitraum von 20 Monaten nicht gesprochen werden. Das öffentliche Interesse an
der Verwertung überwiegt demnach vorliegend das private Interesse am Schutz der
Privatsphäre. Damit sind die Observationsergebnisse in Form des entsprechenden
Berichts sowie die Foto- und Videoaufnahmen, entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers, nicht aus den Akten zu weisen und die Erkenntnisse vom
Gericht in die Würdigung einzubeziehen.
5.3.
Das Observationsmaterial wurde dem RAD-Arzt Dr. med. K____, FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM,
vorgelegt. In seiner Beurteilung vom 25. Mai 2013 (IV-Akte 67) führte
dieser aus, dass die von der E____ angeführten Diagnosen einer andauernden
Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit und einer
Benzodiazepinabhängigkeit zusammen mit der attestierten vollständigen
Arbeitsunfähigkeit keinesfalls mit den Observationsergebnissen vereinbar seien,
welche ein hohes allgemeines Funktionsniveau zeigten. Eine andauernde
Persönlichkeitsänderung in schwerstem Ausmass müsste im Alltag beobachtbar
sein, indem der Versicherte auffalle, weil er sich zurückziehe oder in
Konflikte gerate, sein Handeln wenig zielgerichtet erscheine und der allgemeine
Ordnungszustand vermindert sei. Zur Arbeitsfähigkeit führte der RAD-Arzt mit
Stellungnahme vom 21. Juni 2013 (IV-Akte 69) aus, anhand des in der Observation
ersichtlichen Funktionsniveaus könne angenommen werden, dass mindestens eine
teilweise Arbeitsfähigkeit vorhanden sein dürfte. Aufgrund der Persönlichkeitsauffälligkeit
sei zwar denkbar, dass der Versicherte für Tätigkeiten im [...] mit direktem
Kundenkontakt nicht besonders geeignet sein dürfte, doch insbesondere für
Tätigkeiten, die keine besonderen Fähigkeiten an die Sozialkompetenz stellen
würden, sei eine weitgehend vollständige Arbeitsfähigkeit anzunehmen.
5.4.
5.4.1. Im psychiatrischem Gutachten vom 5. Februar 2014
(IV-Akte 89) erhob Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
folgende Diagnosen: (1) Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0); (2)
akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), dramatisch-manipulativ sowie
(3) Störung durch Hypnotika (ICD- 10 F13.25), ständiger Substanzgebrauch. Die
Diagnose einer Somatisierungsstörung habe praktisch bei allen Beurteilungen
vorgelegen, jedoch seien die diesbezüglichen Beschwerden offenkundig sehr
inkonstant und zum Teil gar nicht nachvollziehbar. Insofern könne aus dieser
Störung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Der hohe
dramatische und manipulative Gehalt der Symptome erkläre sich durch das
Vorhandensein von leichten histrionischen Persönlichkeitszügen, welchen aber
keine Behinderung in einer möglichen Tätigkeit zukomme. Von der Benzodiazepinabhängigkeit
gehe ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus, der
Substanzentzug sei jederzeit möglich. Somit könne dem Beschwerdeführer keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (IV-Akte 89
Ziff. 6.3).
5.4.2. Die – mit Ausnahme der Somatisierungsstörung – auffällig
divergierenden bisherigen Diagnosen erhielten erst vor dem Hintergrund des
Observierungsmaterials eine Erklärung und Deutung. Der Explorand zeige zwei
völlig verschiedene Gesichter und Verhaltensweisen. In der medizinischen
Untersuchung präsentiere sich jeweils ein kranker, leidender Mann mit einer
Vielzahl von psychischen und psychosomatischen Beschwerden und
Therapieresistenz. Das Observierungsmaterial zeige hingegen einen gesunden,
aktiven, unbeschwerten und im Affekt ausgeglichenen Mann mit freiem Kontakt-
und Kommunikationsverhalten, Verkehrstauglichkeit und der Fähigkeit,
Verantwortung für seine Kinder zu übernehmen. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass der Explorand bei der Präsentation der Symptome eine bestimmte
Zielgerichtetheit und Ausgestaltung sowie Elemente einer weitgehenden
willentlichen Steuerung einsetze. Die unterschiedlichen Funktionsniveaus seien nur
durch die Darbietung einer weitgehend bewussten Krankheitsrolle zu erklären
(IV-Akte 89 Ziff. 6.2, 6.4).
5.4.3. In der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Juli 2014
(IV-Akte 99) führte Dr. med. G____ zum Verlauf und Beginn der
Arbeitsunfähigkeit aus, dass rückblickend zum Zeitpunkt des medizinischen
Gutachtens vom September 2001 keine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen habe. Allenfalls könne in diesem Zeitpunkt ein leicht depressiver
Zustand im Sinne einer depressiven Anpassungsstörung als Begleitreaktion auf
die Leberentzündung vermutet werden, von einer Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht auszugehen. Die entsprechende Therapie durch
den behandelnden Psychiater sei rasch eingestellt worden, so dass spätestens ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr vom Vorliegen eines auch nur leicht depressiven Zustandes
gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer sei in der Folge auch keiner
fachpsychiatrischen Behandlung nachgegangen. In den psychiatrischen Gutachten
der Jahre 2008 durch das D____ und 2010 durch die E____ seien keine Hinweise
für eine relevante depressive Störung enthalten. Sodann habe er in seinem Gutachten
auf die Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer beklagten depressiven
Symptomen und dem Observierungsmaterial hingewiesen. Daher könne er keine
dauerhafte Phase nennen, in welcher der Beschwerdeführer gemäss objektiven
Kriterien anhaltend und ausgeprägt als depressiv einzustufen gewesen sei.
5.5.
Gestützt auf das psychiatrische Gutachten 5. Februar 2014
(IV-Akte 89), die ergänzende Stellungnahme vom 2. Juli 2014
(IV-Akte 99) sowie die Beurteilungen des RAD (IV-Akte 67, 100) verfügte
die Beschwerdegegnerin am 25. November 2015 (IV-Akte 124) die
Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2001. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die dagegen erhobene Beschwerde
vom 6. Januar 2016 mit Urteil vom 12. September 2016 gut (Verfahren
IV.2016.3 [IV-Akte 142]). Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurück, damit diese eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung des
Beschwerdeführers einhole. Die Gutachter hätten sich dabei mit den
Erkenntnissen der Observation eingehend auseinanderzusetzen, zum Ausmass und
zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten wie
auch in einer alternativen Tätigkeit Stellung zu nehmen und zu klären, ob und
ab wann eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei
(IV-Akte 142 E. 4.4).
6.
6.1.
Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst die von der
Beschwerdegegnerin angeordnete stationäre psychiatrische Begutachtung in der H____.
So habe das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 12. September 2016
festgehalten, dass die Verlaufsbegutachtung vorzugsweise bei der E____ in
Auftrag zu geben sei, da diese den Beschwerdeführer bereits begutachtet habe
und ihn somit kenne (vgl. Urteil im Verfahren IV.2016.3 E. 4.4 [IV-Akte 142]).
Auch sei die Begutachtung nicht stationär erfolgt und die begutachtende
Psychiaterin weise nur eine minimale Ausbildung in Neurologie/Psychiatrie aus.
Sie habe nie als Psychiaterin auf leitender Stufe gearbeitet und verfüge nicht
über die nötige Qualifikation, um ein aufwendiges Gutachten zu verfassen
(Beschwerde Ziff. 5 S. 6 ff.).
6.2.
Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin, nach
Einwand des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2017 (IV-Akte 148), mit
Zwischenverfügung vom 15. Mai 2017 (IV-Akte 150) an der vorgesehenen
Begutachtung festhielt. Sie führte darin aus, dass das Dispositiv des genannten
Urteils nicht auf die Erwägungen verweise, womit diese nicht an der Rechtskraft
des Urteils teilnähmen. Insofern bestehe keine Verpflichtung, der Empfehlung
des Sozialversicherungsgerichts zu folgen. Das Gutachten der E____ vom
19. April 2010 (IV-Akte 62) erscheine in seinen Schlussfolgerungen
nicht schlüssig, die Gutachter hätten in ihrer Beurteilung der festgestellten bewussten
Aggravation kein zureichendes Gewicht beigemessen. Deshalb sei auf eine erneute
Begutachtung durch die E____ zu verzichten und an der Untersuchung in der H____
festzuhalten. Diese Zwischenverfügung ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen und somit einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich.
Allfällige Einwände des Beschwerdeführers hiergegen hätten in diesem Verfahren
eingebracht werden müssen. Abgesehen davon trifft es vorliegend zu, dass die
Erwägungen eines Entscheids nicht als Anweisung an die Vorinstanz zu verstehen
sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2019 vom 19. September 2019
E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Ausserdem kann gemäss den
Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und
Psychotherapie SGPP (www.psychiatrie.ch/sgpp) ein versicherungspsychiatrisches
Gutachten von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erstellt werden.
Ein FMH-Titel oder die Zugehörigkeit zu dieser Standesorganisation ist nicht
erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2009 vom 29. Mai 2009
E. 4.2).
7.
7.1.
Im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 27. bis
30. November 2017 in der H____ wurde der Beschwerdeführer durch med.
pract. L____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und FMH für Neurologie,
begutachtet und durch lic. phil. M____, Fachpsychologe für Neuropsychologie
FSP, neuropsychologisch beurteilt (Gutachten vom 15. Mai 2018
[IV-Akte 169]).
7.2.
7.2.1. Lic. phil. M____ untersuchte den Beschwerdeführer am 28. und
30. November 2017 und führte zahlreiche Tests durch. Im Bericht vom
14. Februar 2018 (IV-Akte 169 S. 57-76) wird als Diagnose ein unspezifischer
Befund bei einer "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegenden
vorgetäuschten neuropsychologischen Störung" sowie einer "Übertreibung
von psychopathologischen und somatischen Beschwerden" genannt. Aufgrund
der Verfälschungstendenzen des Versicherten könnten keine Aussagen zur
beruflichen Funktionsfähigkeit gemacht werden. Es könne aus den Befunden auch
keine Einschränkung derselben abgeleitet werden (IV-Akte 169 S. 75).
7.2.2. In der Beurteilung führte der Gutachter aus, dass die
Durchführung verschiedener Validierungsverfahren der kognitiven Leistung mehrere
auffällige Ergebnisse ergeben habe, welche eine reduzierte Test-Compliance mit
negativer Antwortverzerrung belegen würde. Die in den Tests gezeigten krassen
Fehlleistungen und das Versagen auch bei sehr einfachen Testanforderungen
würden auf eine schwere neuropsychologische Störung hinweisen, bei welcher der
Patient auf permanente Unterstützung durch Dritte in einer Institution
angewiesen wäre. Selbständiges Autofahren, auch nur für kurze Strecken, wäre
nicht möglich. Trotz den präsentierten Gedächtnisstörungen sei der Versicherte
aber beispielsweise in der Lage gewesen, seine Medikation mit genauer Dosierung
zu nennen, er könne genaue Angaben zu den Krankenkassenprämien machen und er
sei über aktuelle Fussballergebnisse informiert (IV-Akte 169 S. 70).
Im Rahmen der standardisierten Symptomvalidierung gemäss dem
Beurteilungsverfahren von Slick et al. (1999) sei basierend auf den erfüllten
Kriterien A, B1, B2, weiteren B- und C-Kriterien sowie Kriterium D mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit von einer vorgetäuschten neuropsychologischen
Störung auszugehen. Die psychologische Beschwerdevalidierung weise zusätzlich
auf eine Vortäuschung von psychopathologischen und somatischen Beschwerden hin.
Aufgrund dieser Befunde sei die Glaubhaftigkeit von Selbstangaben generell in
Frage zu stellen (vgl. IV-Akte 169 S. 70 ff.).
7.3.
Im Bericht der Ergotherapie vom 14. Februar 2018 (IV-Akte 169
S. 78-84) wird festgehalten, dass der Klient im Rahmen des stationären
Aufenthalts ein inkonsistentes Leistungsverhalten gezeigt habe. Bei der
Abklärung habe sich eine reduzierte Belastbarkeit, Handkraft und Handkoordination
ergeben. Die Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit (PACT) sei
deutlich zu tief, körperliche Beschwerden beschreibe und zeige der Klient
übertrieben (IV-Akte 169 S. 83).
7.4.
7.4.1. Mit Gutachten vom 15. Mai 2018 (IV-Akte 169
S. 1-52) stellte med. pract. L____, unter Einbezug der Berichte von lic.
phil. M____ und der Ergotherapie, keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
werden genannt: (1) bewusst gesteuerte, nicht authentische Darstellung
kognitiver, psychischer und somatischer Beschwerden (ICD-10 Z76.5) bei
möglicherweise früher zugrunde liegender Angststörung (ICD-10 F41) und/oder Somatisierungsstörung
(ICD-10 F45.0) und/oder depressiver Störung (ICD-10 F32), welche heute unter
Medikamenteneinnahme remittiert sei sowie (2) Abhängigkeitssyndrom von
Sedativa mit ständigem Substanzkonsum (ICD-10 F13.20). Wechselwirkungen
zwischen den Diagnosen seien möglich, es sei jedoch aktuell von einer Remission
auszugehen (IV-Akte 169 S. 45).
7.4.2. Im psychopathologischen Befund seien die subjektiven Symptome
mit somatischen und kognitiven Beschwerden deutlich im Vordergrund gestanden. Objektivierbar
sei aber lediglich "eine klagsame, jammerige und theatralische Darstellung"
bei der Beschwerdeschilderung, wie dies bereits in den Vorgutachten angeklungen
sei (IV-Akte 169 S. 39). Die geklagten depressiven und ängstlichen
Beschwerden sowie eine Störung des Antriebes seien bei affektiver
Schwingungsfähigkeit mit erhaltener Bandbreite und Modulierbarkeit der Affekte
in Abhängigkeit vom Gesprächsthema nicht objektivierbar. In der Interaktion sei
ein unterwürfig manipulativ anmutendes Verhalten aufgefallen. Ein Leidensdruck
sei nur teilweise einfühlbar gewesen. Auf Nachfrage habe sich eine deutliche
Tendenz gezeigt, Symptome zu bejahen, die zuvor nicht geschildert worden waren.
Bei der Gutachterin sei der Eindruck entstanden, dass der Versicherte bewusst
seine durchaus vorhandenen Fähigkeiten einsetzte, um sie mit seinen Äusserungen
und den gezeigten Verhaltensweisen zu beeinflussen und vom Vorliegen eines
Nicht-Könnens zu überzeugen. Dies in einem Ausmass, das deutlich über das
normale Mass einer situationsbedingten Verdeutlichungstendenz im Rahmen der
Begutachtungssituation hinausgegangen sei (IV-Akte 169 S. 40).
7.4.3. Zu den Ergebnissen der Observation führte die Gutachterin aus,
die dokumentierten Bewegungsmuster seien zielgerichtet, würden in normalem
Tempo ausgeführt und wirkten energiegeladen. Mimik und Gestik seien lebhaft und
die dokumentierten Interaktionen mit anderen Personen seien adäquat. Der
Versicherte könne komplexe Tätigkeiten wie das Lenken eines Autos ausführen
oder die Verantwortung für die Beaufsichtigung zweier Kinder im vollen
Schwimmbad übernehmen. Insgesamt liege ein deutlich höheres allgemeines
Funktionsniveau, als vom Versicherten angegeben worden war, vor
(IV-Akte 169 S. 40 f.). Dass dies unbewusst geschehen oder krankheitsbedingt
sein könnte, sei auszuschliessen, es müsse im Gegenteil von einer bewussten
negativen Antwortverzerrung hinsichtlich des Funktionsniveaus ausgegangen werden
(IV-Akte 169 S. 47 f.).
7.4.4. Zusammenfassend sei eine "nicht authentische
Beschwerdepäsentation im Sinne einer Aggravation hinsichtlich der psychischen,
somatischen und der kognitiven Symptomatik sowie den daraus resultierenden
Funktionseinschränkungen belegt", welche vom Versicherten bewusst moduliert
werden könne und welche deutlich über eine situationsbedingte
Verdeutlichungstendenz der geklagten Einschränkungen hinausgehe
(IV-Akte 169 S. 41). Für eine Simulation, im Sinne einer absichtlichen,
reflektierten Vortäuschung von psychischen Beschwerden oder Störungen zum
Zwecke einer externalen Zielerreichung, bestünden aufgrund der nachweisbaren
Medikamenteneinnahme keine ausreichenden Hinweise (IV-Akte 169 S. 41).
7.4.5. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte
die Gutachterin aus, die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei in
diesem Falle schwierig, da sie nur abgestützt auf medizinische Berichte erfolgen
könne und von einer bewusst steuerbaren Aggravation ausgegangen werden müsse. Aufgrund
der Analyse der vorliegenden Berichte sei anzunehmen, dass initial eine
Angststörung bestanden habe, welche nach heutigem Kenntnisstand inadäquaterweise
mit Benzodiazepinen behandelt worden sei. Im weiteren Verlauf sei es wahrscheinlich
zu einer langsamen Besserung der Symptomatik unter der Entlastung durch den
Rentenbezug gekommen, wobei der Versicherte die Beschwerden im Sinne einer
Aggravation jedoch bewusst unverändert geschildert habe. Diese Aggravation habe
überwiegend wahrscheinlich bereits zum Zeitpunkt des E____-Gutachtens vorgelegen,
wie sich aus den Verhaltensbeschreibungen, den neuropsychologischen Befunden
und der nachfolgenden Observation schliessen lasse. Somit sei es aus
medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest ab dem
Zeitpunkt der Begutachtung durch die E____ im Januar 2010 zu einer Besserung
des Gesundheitszustandes gekommen (IV-Akte 169 S. 48 ff.).
7.5.
7.5.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die retrospektive
Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit seit Februar 2010 sei angesichts des
Austrittsberichts der Klinik I____ vom 24. September 2018 sowie der
Stellungnahmen der behandelnden Ärzte nicht haltbar (Beschwerde Ziff. 5).
Vielmehr stehe aufgrund der Berichte und Gutachten fest, dass sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers seit Festsetzung der Invalidenrente nicht verbessert habe
(Replik S. 5).
7.5.2. Vom 23. Juli bis zum 31. August 2018 befand sich der
Beschwerdeführer auf Zuweisung des behandelnden Hausarztes stationär in der
Klinik I____. Im Austrittsbericht vom 24. September 2018
(Beschwerdebeilage [BB] 7) wurden insbesondere folgende Diagnosen
festgehalten: (1) rezidivierende depressive Episode, aktuell schwere
Episode (ICD-10 F33.2); (2) psychische und Verhaltensstörungen durch
Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2); (3) Panikstörung,
episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0) und (4) V.a. andauernde Persönlichkeitsänderung
nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1). Im Affekt wirke der Patient
deprimiert, hoffnungslos, innerlich unruhig, klagsam und er mache einen
erschöpften Eindruck. Er spreche sehr eindringlich und eingeengt auf seinen Leidensdruck
und die Schmerzen. Er berichte von gehemmtem Denken, Grübeln und
Gedankendrängen sowie Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen.
Er sei antriebsarm und nach Selbstbericht motorisch unruhig und es bestehe ein
sozialer Rückzug und Schlafstörungen. Mit dem Patienten hätten keine Ziele
vereinbart werden können. Er habe sich von Beginn an sehr leidend und
unterwürfig sowie dankbar für jede Hilfestellung von Seiten der betreuenden
Personen gezeigt, jedoch habe er sich in den Körper- und Kunsttherapien
weitestgehend als nicht teilnahmefähig erwiesen und sich immer wieder abgemeldet
(BB 7 S. 4). Unter Berücksichtigung der Befunde zeige sich ein
schwerkranker Patient, welcher durch die Familienstruktur und durch die Ehepartnerin
gut unterstützt werde. Bei Austritt sei eine leichte Besserung beobachtet
worden, welche vom Patienten subjektiv nicht wahrgenommen worden sei (BB 7
S. 4).
7.5.3. In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2019
(IV-Akte 204) führte der RAD-Arzt Dr. med. K____ aus, dass im
Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik I____ die Validität der Symptomatik
nicht überprüft worden sei. Generell sei eine schwere depressive Episode anhand
der Befunde nicht nachvollziehbar. So fehle beispielweise der bei schweren
Depressionen häufig beschriebene "versteinert depressive Affekt" und
der darniederliegende psychomotorische Antrieb. Nicht weiter nachgegangen worden
sei den Gründen, weshalb sich der Versicherte sehr resistent gezeigt und sich
nur selten auf konstruktive Gespräche habe einlassen können. Der Bericht sei
aufgrund der fehlenden Validitätsprüfung nicht geeignet, das Gutachten der H____
grundlegend in Frage zu stellen.
7.5.4. Mit Stellungnahme vom 10. August 2019 (Beilage zur Replik)
bringt sodann der behandelnde Psychiater Dr. med. J____, FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, vor, die Behauptung der Gutachterin der H____, es hätten
sich bei der Untersuchung keine depressiven, ängstlichen oder dissoziativen
Symptome objektivieren lassen, stünden in krassem Gegensatz zur
psychopathologischen Befunderhebung. Danach sei vielmehr von einem deutlich
depressiven Syndrom auszugehen. Aufgrund der im Bericht der Klinik I____
beschriebenen schweren depressiven Symptomatik bestehe keine Arbeitsfähigkeit.
Die von der Gutachterin beschriebene volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
und in angepasster Tätigkeit, welche seit Anfang 2010 überwiegend
wahrscheinlich bestehen solle, sei nicht nachvollziehbar. Auch seien die
angegebenen Hinweise einer "nicht authentischen Beschwerdepräsentation im
Sinne einer Aggravation hinsichtlich der psychischen, somatischen und der
kognitiven Symptomatik" nicht nachvollziehbar begründet, sondern rein
spekulativ.
7.5.5. Dazu führte der RAD-Arzt Dr. med. K____ in der Stellungnahme vom
6. September 2019 (Beilage zur Duplik) aus, dass der Versicherte bei der
Befunderhebung zwar depressive Beschwerden vorbringe, diese aber im Widerspruch
zum beobachteten Verhalten stünden. Die angeblich schlechte Konzentration und
Vergesslichkeit sei objektiv überprüft worden, wobei sich kein Hinweis auf
schwere kognitive Störungen ergeben habe oder sich aufgrund der neuropsychologischen
Testung ein authentischer und valider Schaden der Konzentration nachvollziehbar
zeige. Der Versicherte fahre nachweislich und nach eigenem Bekunden regelmässig
auch weitere Strecken selbst mit dem Auto. Damit sei er in der Lage, sich
geraume Zeit den heutigen Erfordernissen des dichten Strassenverkehrs
entsprechend gut zu konzentrieren, geteilt aufmerksam zu sein, sich stets den
veränderten Verkehrssituationen anzupassen, sich an die Verkehrsregeln zu
halten und diese zu memorieren. Das vom Versicherten geltend gemachte Versagen
bei der Gedächtnis- und Konzentrationsprüfung stimme überhaupt nicht mit den
objektiven Befunden und dem objektiv festgehaltenen Funktionsniveau im Alltag
überein. Bei der Schilderung der Beschwerden sei beim Versicherten eine bewusste
Übertreibung naheliegend.
8.
8.1.
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
8.2.
Die Gutachter der H____ haben den Beschwerdeführer anlässlich der
stationären psychiatrischen Begutachtung vom 27. bis 30. November 2017
eingehend untersucht und gestützt auf die Untersuchungs- und Testergebnisse in
ausführlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten und nachvollziehbarer Würdigung
der Observationsergebnisse die medizinische Situation des Beschwerdeführers
einleuchtend beurteilt. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der
medizinisch-theoretischen Arbeits- und Leistungsfähigkeit sind schlüssig und
detailliert begründet. Das Gutachten vom 15. Mai 2018 (IV-Akte 169) erfüllt
die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines
medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich
volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b/bb). Konkrete
Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen würden, sind –
wie nachfolgend ausgeführt wird – keine ersichtlich.
8.3.
8.3.1. Bei den vorliegenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte und
der Klinik I____ gilt hinsichtlich ihrer Ausführungen ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung zu berücksichtigen, weshalb eine gewisse Zurückhaltung bei
der Würdigung ihrer Berichte angebracht ist (vgl. dazu BGE 135 V 465,
470 f. E. 4.5; 125 V 351, 353 E. 3b/cc). Dass im
Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik I____ vom 24. September 2018
(Beschwerdebeilage [BB] 7) der Beschwerdeführer aufgrund der gestellten
Diagnosen als schwerkrank eingeschätzt wird, kann nicht als Indiz gegen den
Beweiswert des Gutachtens der H____ gewertet werden. Denn es werden keine
Aspekte benannt, die im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Wie
der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2019 (IV-Akte 204)
zu Recht ausführt, ist der Bericht somit nicht geeignet, das Gutachten
grundlegend in Frage zu stellen.
8.3.2. Auch kann dem behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers
nicht gefolgt werden, wenn er zur im Gutachten festgehaltenen bewusstseinsnahen
Aggravation ausführt, es sei spekulativ, wenn in der neuropsychologischen
Testung von einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vorliegenden
vorgetäuschten neuropsychologischen Störung sowie einer Übertreibung von
psychopathologischen und somatischen Beschwerden ausgegangen werde. In seiner
neuropsychologischen Beurteilung vom 14. Februar 2018 (IV-Akte 169
S. 57-76) betrachtete lic. phil. M____ die Kriterien nach Slick et al. für
das Vorliegen einer Aggravation als erfüllt. Das Abstellen auf
neuropsychologische (Validierungs-) Tests zur Beurteilung einer Aggravation,
die die Kriterien nach Slick et al. erfüllen, ist nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht unzulässig, soweit – wie vorliegend – eine psychiatrische
Fachärztin die Testergebnisse würdigt (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_605/2019
vom 12. November 2019 E. 3.2.2). Vorliegend hat die Gutachterin
nicht nur die Testergebnisse von lic. phil. M____ berücksichtigt, sondern auch
eine ausführliche Analyse auf Hinweise für Inkonsistenzen in den vorliegenden
ärztlichen Berichten und Gutachten durchgeführt (IV-Akte 169 S. 38). Insgesamt
ist danach nachvollziehbar, dass sie angesichts der aufgezeigten Inkonsistenzen
in den psychiatrischen und neuropsychologischen Einschätzungen sowie dem
übrigen Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung und während
den Observationen eine "nicht authentische Beschwerdepäsentation im Sinne
einer Aggravation hinsichtlich der psychischen, somatischen und der kognitiven
Symptomatik" als belegt erachtete (IV-Akte 169 S. 41). Somit ist
aufgrund der nachvollziehbaren fachärztlichen Beurteilung von einer Aggravation
auszugehen. Die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens sind
überschritten, ohne dass die Aggravation auf eine verselbständigte,
krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre. Damit liegt keine
versicherte Gesundheitsschädigung vor und es erübrigt sich eine
indikatorengeleitete Prüfung des psychischen Leidens (BGE 141 V 281, 287
E. 2.2.1).
8.3.3. Sodann sind die sorgfältigen Ausführungen der Gutachterin zum
retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schlüssig und
nachvollziehbar. Diese beruhen auf einer ausführlichen und detaillierten Analyse
der vorliegenden medizinischen Akten, den darin gestellten Diagnosen und deren
Herleitung (vgl. IV-Akte 169 S. 35 ff.) sowie des Therapieverlaufs
(IV-Akte 169 S. 48 ff.) und sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
8.4.
Zusammenfassend kann bei der Beurteilung des medizinischen
Sachverhalts sowie der (retrospektiven) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollumfänglich
auf die gutachterlichen Ergebnisse abgestellt werden. Weitere medizinische
Abklärungen sind nicht angezeigt. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom
15. Mai 2018 ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit
dem Zeitpunkt der stationären E____-Begutachtung vom 26. Januar bis 5. Februar
2010 (Gutachten vom 19. April 2010 [IV-Akte 62]) nicht mehr relevant
in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und
medizinisch-theoretisch in jeglicher Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit besteht.
Eine invaliditätsbedingte Lohneinbusse ist damit nicht ersichtlich und die Beschwerdegegnerin
hat die Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben. Zu prüfen bleibt der
Zeitpunkt der Rentenaufhebung.
9.
9.1.
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für
die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu
berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich
längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die
Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der
Assistenzbeiträge erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung
der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2
lit. a IVV) oder rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen
Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm
nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist
(Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
9.2.
Aufgrund der Ausführungen von pract. med. L____ ist nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer die Rentenleistungen von
Anfang an zu Unrecht erwirkt hat, sondern vielmehr, dass sich der anspruchsbegründende
Gesundheitsschaden zwischenzeitlich dermassen verbessert hat, dass sich mit ihm
keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr begründen lässt.
Die Verbesserung des Gesundheitsschadens wurde überwiegend wahrscheinlich im
Rahmen der E____-Begutachtung Ende Januar 2010 festgestellt (IV-Akte 169
S. 48 ff.).
9.3.
Obschon der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 und
Art. 43 ATSG zu wahrheitsgetreuen Angaben gegenüber dem Sozialversicherer
verpflichtet war, hat er im Rahmen der Begutachtung durch die E____ im Jahre
2010 wiederholt unwahre Angaben zu seinem Gesundheitszustand, zu seinem
Tagesablauf und seinen Alltagsaktivitäten gemacht und sich als physisch und
psychisch schwer eingeschränkt präsentiert. Diese bewusst gesteuerte
Aggravation bzw. das Vortäuschen von nicht bestehenden Einschränkungen bzw. das
Verheimlichen seiner effektiven funktionellen Möglichkeiten, lässt den Schluss
zu, dass der Beschwerdeführer sehr wohl um die Erheblichkeit der eingetretenen
Gesundheitsverbesserung bzw. um die erwerbliche Verwertbarkeit seiner
Fähigkeiten wusste (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom
12. November 2015 E. 4.2.) Indem der Beschwerdeführer die
Auswirkungen seines Gesundheitsschadens anlässlich der E____-Begutachtung Ende
Januar 2010 wissentlich und willentlich falsch dargestellt und unwahre Angaben
gemacht hat, hat er somit die erste Tatbestandsvariante von Art. 88bis
Abs. 2 lit. b IVV erfüllt. Danach erfolgt die Herabsetzung oder
Aufhebung der Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen
Änderung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_529/2019 vom 22. November 2019
E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten bzw. den Falschangaben
anlässlich der Begutachtung zu Unrecht eine Weiterausrichtung der Rentenzahlungen
erwirkt. Folglich hat die Aufhebung der Rente in Anwendung von Art. 88bis
Abs. 2 lit. b IVV per Februar 2010, dem Monat der E____-Begutachtung,
zu erfolgen.
10.
10.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
10.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des
Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist,
gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
10.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer
der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Advokat Dr. B____ weist in der Honorarnote
vom 10. Oktober 2019 einen Aufwand von 13.76 Stunden zu CHF 250.00 zuzüglich
Auslagen in der Höhe von CHF 353.70 zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars
für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2’650.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der
Rechtsvertreter hat den Beschwerdeführer bereits in den vorangehenden Verfahren
vertreten und war somit mit dem Fall vertraut. Vorliegend handelt es sich demnach
um einen durchschnittlich komplizierten Fall mit doppeltem Schriftenwechsel.
Weitere Umstände, die eine Erhöhung der Pauschale rechtfertigen
(Parteiverhandlung, Gerichtsgutachten etc.), bestehen im vorliegenden Fall
keine, weshalb ein Kostenerlasshonorar von CHF 2’650.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____,
Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2’650.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: