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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 4. Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.84
Verfügung vom 28. März 2019
Beweiswert eines polydisziplinären Gutachtens (u.a. psychiatrisch) bejaht.
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 16. September 2016 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Der Anmeldung ist zu entnehmen, dass die Versicherte sowohl in hausärztlicher als auch spezialärztlicher (u.a. bei einem Neurologen wegen Kopfschmerzen, im Kantonsspital wegen Hämophilie sowie bei einem Psychiater, IV-Akte 2 S. 7) Behandlung stand.
Die Beschwerdegegnerin nahm medizinische (vgl. u.a. ärztlicher Bericht von C____, FMH Hals-, Nasen und Ohrenkrankheiten, vom 23. September 2016, IV-Akte 5, Austrittsbericht D____spital [...], Interdisziplinäre Notfallstation, vom 10. März 2015, IV-Akte 8 S. 21, Arztbericht E____, FMH Dermatologie, vom 30. April 2015, IV-Akte 8 S. 20, Bericht des D____spitals [...], Diagnostische und Therapeutische Hämatologie, vom 26. Juni 2015, IV-Akte 8 S. 17 ff., Bericht von F____, FMH Neurologie, vom 10. November 2015, IV-Akte 8 S. 11 f., Bericht von G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Dezember 2016, IV-Akte 25) sowie erwerbliche (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto per 29. September 2016, IV-Akte 6) Unterlagen zu den Akten.
Am 11. August 2017 erfolgte eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 17. August 2017, IV-Akte 35). Die Abklärungsperson gelangte zur Einschätzung, die Versicherte würde aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Pensum von 40% arbeiten und zu 60% im Haushalt tätig sein.
b) Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, Bericht vom 24. Oktober 2017, sig. H____, FMH Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, IV-Akte 40) empfahl die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung (Fallführung Innere Medizin, Psychiatrie und Dermatologie). Das entsprechende Gutachten wurde am 6. März 2018 von der I____ erstattet (IV-Akte 49 S. 2 ff.).
c) Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2018 (IV-Akte 52) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung eines Leistungsanspruchs an. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (vgl. Einwandschreiben vom 19. September 2018, IV-Akte 60).
Die I____ nahm am 19. Februar 2019 (IV-Akte 73) Stellung zum Einwandschreiben der Beschwerdeführerin.
Am 28. März 2019 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 77).
II.
a) Mit Beschwerde vom 25. April 2019 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2017 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 60% eine Dreiviertelsrente zu entrichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichts- und Anwaltskosten ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 12. August 2019 sowie mit Duplik vom 13. September 2019 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Die Beschwerdeführerin reicht am 5. Dezember 2019 einen Bericht der J____ vom 1. November 2019 über ein MRT des linken Knies ein.
III.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.
IV.
Gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. Oktober 2019 wird auf eine Befragung von G____ verzichtet.
V.
a) Am 28. Oktober 2019 findet eine Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) In Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. Oktober 2019 hält die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. November 2019 an der Durchführung einer Parteiverhandlung fest.
c) Die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, der Rechtsvertreter beider Parteien sowie eines Übersetzers für Albanisch findet am 4. Februar 2020 statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
Mit Verfügung vom 28. März 2019 hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (IV-Akte 77). In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich die Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der I____ vom 6. März 2018 (IV-Akte 49 S. 2 ff.). Die Invaliditätsschätzung erfolgte gemäss Verfügung vom 28. März 2019 nach der sogenannten gemischten Bemessungsmethode. Gestützt auf den Bericht zur Abklärung im Haushalt vom 17. August 2017 (IV-Akte 35; Abklärungsdatum: 11. August 2017) nahm die Beschwerdegegnerin an, die Versicherte würde aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Pensum von 40% arbeiten und zu 60% im Haushalt tätig sein.
Die Beschwerdeführerin rügte bereits mit ihrem Einwand vom 19. September 2018 (IV-Akte 60) gegen den Vorbescheid vom 11. Juni 2018 (IV-Akte 52) als nun auch in der Beschwerde im Wesentlichen, die I____ berücksichtige zwar die einzelnen Beschwerden, lasse es jedoch an einer Gesamtschau fehlen (IV-Akte 60 S. 3 sowie Beschwerde S. 5 Ziff. 6). Anlass zur Kritik gebe das psychiatrische Teilgutachten. Dieses attestiere lediglich eine leichte depressive Episode, während der behandelnde Psychiater G____ eine schwere Depression diagnostiziere (IV-Akte 60 S. 4). Ferner habe zwischen neurologischem und psychiatrischem Gutachten eine «Vermischung» stattgefunden (IV-Akte 60 S. 5).
Schliesslich könne der Haushaltsabklärungsbericht in der vorliegenden Form nicht akzeptiert werden (IV-Akte 60 S. 6), dies betreffe einerseits die vorgenommene Aufteilung der Bereiche Erwerb (40%) und Haushalt (60%) sowie das Mass der Einschränkungen im Haushalt. Es könne nicht sein, dass bei keiner Haushaltstätigkeit eine Einschränkung vorliege (IV-Akte 60 S. 6 f.).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung mit Blick auf die erhobenen Rügen der Prüfung standhält.
Bei Anwendbarkeit dieser Methode werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (vgl. Art. 27bis Abs. 2 lit. a und lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
Gemäss dem seit 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Art. 27bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei (a.) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird und (b.) die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird. Nach dem vor dem bis 31. Dezember 2017 massgeblichen Recht unterblieb dagegen die erwähnte Hochrechnung des Valideneinkommens auf eine Vollerwerbstätigkeit; massgeblich war das Valideneinkommen entsprechend dem für den Gesundheitsfall angenommenen Beschäftigungsgrad im erwerblichen Teil.
3.1.2. Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).
3.2.1. Zu klären ist jedoch, in welchem Verhältnis sich die Bereiche Erwerb und Haushalt gegenüberstehen. Die Beschwerdeführerin verweist darauf (IV-Akte 60 S. 8), die ganze Familie werde von der Sozialhilfe unterstützt. Darum habe die Beschwerdeführerin zu Recht ausgeführt, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung vermutlich im Beruf 50% und nicht 40% arbeiten würde.
Die Beschwerdegegnerin argumentiert in der Beschwerdeantwort (S. 3), die Versicherte habe in der Vergangenheit, trotz an sich gegebener Arbeitsfähigkeit, nur sporadisch und in einem kleinen Pensum gearbeitet.
Mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IV-Akte 6) ist dieser Einschätzung der Beschwerdegegnerin unter dem Gesichtspunkt der Erwerbsbiografie beizupflichten. Danach war die Beschwerdeführerin lediglich 2002, 2010 und 2011 erwerbstätig und hatte dabei jährliche Arbeitseinkünfte zwischen rund CHF 2'000.-- und CHF 4'000.-- erzielt.
3.2.2. Der Abklärungsbericht Haushalt vom 17. August 2017 (IV-Akte 35) äussert sich zu der Frage sehr differenziert. Die Abklärungsperson verweist auf das Protokoll des Erstgesprächs Integration am 1. Dezember 2016 (IV-Akte 24), wonach die Beschwerdeführerin angegeben hatte, dass sie bei guter Gesundheit in einem Pensum von ca. 40% arbeiten würde. Anlässlich des Abklärungsgesprächs habe sie dann am 10. August 2017 jedoch unterschriftlich bestätigt (IV-Akte 36), sie würde heute in einem 50% Pensum arbeiten.
Die Abklärungsperson notiert (IV-Akte 35 S. 2 f.), die Versicherte sei 2002 in die Schweiz gekommen (Geburten dreier Kinder 2003, 2004 und 2008). Im Jahr 2002 habe sie für 2 Monate bei einer Reinigungsfirma stundenweise geputzt und dabei in den zwei Monaten total CHF 1‘220.-- verdient. In den Jahren 2003 bis Ende 2010 habe sie sich um Haushalt und Kinder gekümmert. Der Ehemann habe zu dieser Zeit genug für den Unterhalt der Familie verdient (Das Einkommen des Ehemannes im Jahr 2010 betrug gemäss IK-Auszug CHF 94‘376.--).
Im September 2010 habe die Versicherte nochmals eine stundenweise Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin angenommen. Dabei habe sie jeweils am Abend ab ca. 18.00 Uhr, nachdem der Ehemann von der Arbeit zurückgekommen sei, an fünf Tagen die Woche geputzt. Gemäss telefonischer Rückfrage bei dieser Arbeitgeberin am 16. August 2016 habe die monatliche Arbeitszeit zwischen 36 bis 44 Stunden betragen. Dies habe einem Pensum von etwas über 20% entsprochen. Dabei habe die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug durchschnittlich CHF 920.-- pro Monat verdient. Der Auftrag sei von der bisherigen Arbeitgeberin an eine andere Firma übertragen worden, wobei die Beschwerdeführerin auch dort hätte weiterarbeiten können. Sie hätte diese Arbeit jedoch jeweils ab ca. 5.00 Uhr ausführen müssen. Sie habe diese Tätigkeit nicht weitergeführt, da die Kinder zu diesem frühen Zeitpunkt noch zu Hause gewesen seien und für den Kindergarten bzw. die Schule hätten vorbereitet werden müssen. Der Ehemann habe damals noch gearbeitet und habe das Haus um ca. 6.00 Uhr morgens verlassen.
Drei Monate später, am 5. Juli 2011, sei der Ehemann der Versicherten infolge eines Unfalles arbeitsunfähig geworden. Die Beschwerdeführerin habe der Abklärungsperson angegeben, dass sie dennoch in den folgenden Jahren keine neue Stelle gesucht habe, dies obwohl die Familie ab September 2012 auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei.
Die Abklärungsperson hält zusammenfassend fest, die Versicherte habe in ihrer ganzen Erwerbskarriere 10 Monate in kleinen Pensen und lediglich stundenweise gearbeitet. Nach Beendigung der Tätigkeit im April 2011 habe sie sich keine neue Stelle mehr gesucht.
Der Ehemann war gemäss den Darlegungen der Abklärungsperson seit 5. Juli 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Betonfachmann arbeitsunfähig. Vom 1. Juli 2012 bis 31. Januar 2013 habe er Anspruch auf eine ganze IV-Rente gehabt und beziehe seit 1. Januar 2013 eine Viertelrente. Die Abklärungsperson hält fest, der Ehemann sei aktuell ohne Arbeit und auch nicht auf Arbeitssuche nach einer passenden Teilzeitstelle zur Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit. Die Abklärungsperson hält weiter fest, der Ehemann der Versicherten hätte ihres Erachtens zumindest teilweise die Kinder zu Hause in einem angemessenen Umfang betreuen können, so dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit wieder möglich gewesen wäre, dies spätestens ab Eintritt in den Kindergarten des jüngsten Sohnes (geboren 2008, vgl. IV-Akte 46 S. 4).
Mit Rücksicht auf die faktisch in der Vergangenheit nur in geringem Ausmass ausgeübte Erwerbstätigkeit und auch die erwähnte erste Aussage im Rahmen des Erstgesprächs am 1. Dezember 2016 erachtet es die Abklärungsperson als überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte bei guter Gesundheit in einem Pensum von 40% arbeiten würde. In der Gesamtschau sei dabei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin zwar noch nie regelmässig und über eine längere Zeit erwerbstätig gewesen sei, dass jedoch zu Gunsten der Versicherten anzunehmen sei, dass sie bei guter Gesundheit von der Sozialhilfe zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angehalten würde.
Die Überlegungen der Abklärungsperson leuchten ein. Die Beschwerdeführerin setzt ihnen argumentativ einzig entgegen, dass über diesen Punkt «vortrefflich gestritten» (IV-Akte 60 S. 6) werden könne bzw. dass der Abklärungsbericht als Ganzes «wertlos» sei (Beschwerde S. 13 unten), weil dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Anwesenheit bei der Abklärung verwehrt worden sei. Auch mit Blick auf diese Einwendungen ist nach Lage der Akten kein Hinweis gegeben, das Abklärungsergebnis bezüglich der Aufteilung der Tätigkeitsbereiche anzuzweifeln.
Das Ergebnis der Haushaltsabklärung zur Aufteilung der Bereiche Erwerb (40%) und Haushalt (60%) hat folglich Bestand.
Die I____ hat gemäss Gutachten vom 6. März 2018 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 49 S. 17) ein chronisch rezidivierendes Handekzem, am ehesten irritativ-toxischer Genese (ICD-10: L27.09) sowie den Verdacht auf Follikulitis (lCD-10: L73.9; differentialdiagnostisch P-Typ atopisches Ekzem, ICD-10: L20.8) erhoben. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 49 S. 17 f.) nennt das Gutachten eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), Verdacht auf Mischkopfschmerz (ICD-10: G44.8; Spannungskopfschmerz und Migräne sowie mögliche Schmerzmittelüberkonsumkomponenten), ein Von Willebrand Syndrom Typ Normandie (lCD-10: D68.0; minimale normochrome normozytäre Anämie) sowie eine Stammveneninsuffizienz der Vena saphena parva links (ICD-10: I87; nach Laser-Okklusion und Miniphlebektomie am 19. Januar 2016).
Die Abklärungen der I____ umfassten eine allgemeininternistische (K____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung), eine psychiatrische (L____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie), eine neurologische (M____, Facharzt für Neurologie) sowie eine dermatologische (N____, FMH Dermatologie) Untersuchung.
4.1.2. Die Gutachter gelangen (IV-Akte 49 S. 18 f.) in der interdisziplinären Konsensbesprechung zum Schluss, dass in sämtlichen Tätigkeiten mit der Möglichkeit der Vermeidung sensibilisierender Stoffe bzw. mit der Möglichkeit zum Arbeiten mit Schutzhandschuhen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% bestehe. Aus Sicht der Gutachter bestand die attestierte Arbeitsfähigkeit «seit Jahren» (IV-Akte 49 S. 19). Auch im Haushalt bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit; eine allenfalls ausserhäuslich zu verrichtende Tätigkeit sei neben der Haushaltstätigkeit zumutbar.
Aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Aus internistischer Sicht bestehe ein Von Willebrand Syndrom Typ Normandie mit minimaler normochromer normozytärer Anämie und rezidivierend auftretendem Nasenbluten. Auch dies wirke sich aber nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ebenso wenig schränke die Stammveneninsuffizienz der Vena saphena parva links die Arbeitsfähigkeit ein.
Aus psychiatrischer Sicht seien die Diagnosen einer leichten depressiven Episode und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen. Die Ärzte leiten die Schmerzstörung aus der Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden ab. Daraus lasse sich aus psychiatrischer Sicht aber ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Aus neurologischer Sicht sei die Verdachtsdiagnose auf einen Mischkopfschmerz mit Spannungskopfschmerz, Migräne sowie möglicher Schmerzmittelüberkonsumkomponenten zu postulieren. Gemäss neurologischer Beurteilung führen diese Kopfschmerzen aber ebenfalls nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Einzig aufgrund der dermatologischen Abklärung mit der Diagnose eines am ehesten irritativ-toxisch bedingten chronisch rezidivierenden Handekzems und des Verdachts auf eine Follikulitis formulieren die Ärzte eine Vorgabe: Aus dermatologischer Sicht sollten Feuchtarbeiten und Arbeiten mit Kontakt zu toxischen sowie sensibilisierenden Stoffen gemieden bzw. nur mit Schutzhandschuhen durchgeführt werden.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin habe letztmals einen Bericht des Dermatologen E____ vom 2. November 2016 (IV-Akte 16) eingeholt. Somit habe sie die seitherige Entwicklung nicht in Erfahrung gebracht (vgl. Einwandschreiben vom 19. September 2018, IV-Akte 60 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin hat vor Erlass der Verfügung vom 28. März 2019 jedoch einen Verlaufsbericht dieses Arztes vom 17. Dezember 2018 zu den Akten genommen (IV-Akte 69). Der behandelnde Dermatologe berichtet über die Behandlung im Zeitraum ab 26. Juni 2014 bis 1. November 2018. Es liege ein insgesamt regredienter Verlauf der akneiformen neutrophilen folliculotropen Dermatitis im Oberkörper- und Oberarmbereich vor. E____ hält fest, bezüglich der Diagnose eines chronisch rezidivierenden mechano-toxischen Handekzems mit der Akzentuierung in den Wintermonaten und möglicher atopischer Co-Komponente (Zeitraum Juni 2014 bis Juni 2015) sei die Versicherte in der Folge nicht mehr bei ihm vorstellig geworden. Die danach stattgefundenen Konsultationen hätten (die eingangs angeführten) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit betroffen (IV-Akte 69 S. 1). Bei dieser Aktenlage bestehen keine Hinweise, die zu Zweifeln an den Schlussfolgerungen der Gutachter der I____ Anlass geben könnten (vgl. auch Stellungnahme der I____ vom 19. Februar 2019, IV-Akte 73).
4.2.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie leide an Eisenmangel, was zu Antriebslosigkeit, «Schlappheit», führe. Sodann leide sie an einer Hämophilie (Einwandschreiben vom 19. September 2018, IV-Akte 60 S. 3). Diese Krankheit und die möglichen Konsequenzen schränkten die Beschwerdeführerin bei der Arbeit ein. Sie müsse sehr aufpassen, dass sie sich bei der Arbeit nicht verletze. Bei Verletzungen stellten sich starke Blutungen ein und die Wundheilung sei schlecht.
Im internistischen Teil hält das Gutachten der I____ fest (IV-Akte 49 S. 8 Ziff. 3.4), die ausgeprägte Müdigkeit der Explorandin lasse sich aus somatischer Sicht nicht ausreichend erklären. Aktuell bestehe nur eine minimale Anämie mit einem Hämoglobinwert von 11,6 g/dl (12-16), welche die ausgeprägte Müdigkeit der Explorandin nicht zu erklären vermöge und sich auch nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus internistischer Sicht wird auch ein Von Willebrand Syndrom Typ Normandie mit minimaler normochromer normozytärer Anämie bestätigt. Dieses führt zu rezidivierend auftretendem Nasenbluten, welches sich aber nach Einschätzung der Gutachter der I____ nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (IV-Akte 49 S. 18 Ziff. 6.2). Auch in diesem Punkt besteht kein Anlass zu Zweifeln am Gutachten.
4.2.3. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Kopfschmerzen hätten neurologische Ursachen (IV-Akte 60 S. 5). Allerdings werde im Gutachten der I____ eine Vermischung zwischen neurologischen und psychiatrischen Resultaten vorgenommen. Der neurologische Gutachter gelangt nach der klinischen Untersuchung zur Beurteilung (IV-Akte 49 S. 15 f. Ziff. 4.2.4), die Beschwerdeführerin klage über eine Vielzahl von Beschwerden, welche überwiegend dem depressiven Formenkreis zuzuordnen seien und Teil des psychiatrischen Gutachtens darstellten. Hierunter könnten auch die mitbeklagten Kopfschmerzen subsumiert werden, welche aber auch das neurologische Gebiet beträfen. Der neurologische Teilgutachter verweist auf den Bericht des Neurologen F____ vom 10. November 2015 (IV-Akte 7 S. 2 ff.), welcher damals chronische Kopfschmerzen Mischtyp angenommen habe. Wie seinem weiteren Schreiben vom 26. September 2016 (IV-Akte 7 S. 1) zu entnehmen sei, habe er diesen Kopfschmerzen keine wesentliche Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben. Der neurologische Teilgutachter pflichtet diesen Einschätzungen bei. Die aktuelle Untersuchung ergebe einen unauffälligen neurologischen Status und die Anamnese liefere auch keinerlei Hinweise für einen anderweitigen intrakraniellen Prozess.
Der neurologische Teilgutachter verweist auf F____, der ausgeführt hat, beim von ihm erhobenen Mischkopfschmerz handle es sich um einen Spannungskopfschmerz mit wahrscheinlich zusätzlicher Migränekomponente. Mit zu diskutieren ist nach Einschätzung des neurologischen Teilgutachters der I____ bei der angegebenen Medikation Schmerzmittelüberkonsum, zumindest die regelmässige Einnahme eines NSAR, wovon der behandelnde Neurologe aufgrund eines mitbestehenden Willebrand-Syndroms abgeraten habe.
Bei den erörterten Kopfschmerzen handelt es sich nach Einschätzung des neurologischen Teilgutachters um behandelbare Störungen, wobei eine funktionelle Komponente mitspielen dürfte und welche in der Auseinandersetzung mit dem Ehemann miteingesetzt würden. Dies sei jedoch vom psychiatrischen Teilgutachter zu beurteilen. Auf neurologischem Gebiet ergebe sich insgesamt keine wesentliche die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung.
Zwar nimmt der neurologische Teilgutachter mit den wiedergegebenen Ausführungen Bezug auf psychische Faktoren. Er tut dies jedoch vor dem ausdrücklich formulierten Hintergrund, dass aus neurologischer Sicht keine Auffälligkeiten bestehen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend auswirken könnten. Insofern ist seine Aussage entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin klar. Ausdrücklich enthält sich der Neurologe sodann der Interpretation der von ihm benannten psychischen Faktoren. Somit kann entgegen der Meinung der Versicherten auch nicht von einer die Zuverlässigkeit der neurologischen Einschätzung beeinträchtigenden «Vermischung» neurologischer und psychiatrischer Faktoren die Rede sein.
4.2.4. Zusammenfassend finden sich, soweit es die Somatik betrifft, keine Hinweise, die zu Zweifeln an den Schlussfolgerungen des Gutachtens der I____ Anlass gäben.
An diesem Ergebnis vermag auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2019 nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin reicht mit dieser Eingabe einen Bericht der J____ vom 11. November 2019 über ein MRT des linken Kniegelenks ein. Die Beschwerdeführerin legt dazu einzig dar, dass - «Irrtum vorbehalten» - zur Zeit des Erlasses der Verfügung vom 28. März 2019 Kniebeschwerden noch nicht manifest gewesen seien. In der Tat findet sich darauf in den bis zum Erlass der Verfügung erstellten Akten kein Hinweis. Die im MRT vom 11. November 2019 erhobenen Befunde waren somit bei Erlass der Verfügung vom 28. März 2019 noch nicht zu berücksichtigen.
4.3.2. Der RAD (sig. O____, Fachärztin für Anästesiologie) hält in der Stellungnahme vom 14. März 2019 fest (IV-Akte 74 S. 3), der psychiatrische Teilgutachter der I____ habe ausführlich und nachvollziehbar dargelegt (IV-Akte 49 S. 11), weshalb keine schwere Depression vorliege.
An der angeführten Stelle setzt sich der psychiatrische Gutachter mit der Einschätzung von G____ auseinander. Er hält fest, bei einer schweren depressiven Episode komme es nach ICD-10 zu einer deutlichen Antriebshemmung oder phasenweise deutlicher Erregtheit, es bestünden schwere Konzentrationsstörungen, ausgeprägte Schafstörungen, eine deutliche Appetitverminderung mit Gewichtsabnahme, negative Zukunftsperspektiven, die allumfassend seien oder ein verminderter Selbstwert mit Schuldgedanken. Dies deckt sich im Wesentlichen mit Umschreibungen in den diagnostischen Leitlinien (H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 174). Danach findet sich zur Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome die Beschreibung, dass ein Betroffener meist eine «erhebliche Verzweiflung und Agitiertheit» zeige, es sei denn, «Hemmung ist ein führendes Symptom». Verlust des Selbstwertgefühls, Gefühle von Nutzlosigkeit oder Schuld sind meist vorherrschend, in besonders schweren Fällen besteht ein hohes Suizidrisiko. Es werde «vorausgesetzt, dass das somatische Syndrom bei schweren depressiven Episoden praktisch immer vorhanden ist». Die (a.a.O.) angegebenen diagnostischen Leitlinien halten fest, dass alle drei für die leichte und mittgelgradige depressive Episode (G32.0, F32.1) typischen Symptome vorhanden sein müssen und mindestens fünf andere, von denen einige besonders ausgeprägt sein sollten. Weiter wird festgehalten, es sei «sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls sehr begrenzt».
4.3.3. Mit Blick auf diese Umschreibungen leuchtet die Äusserung des psychiatrischen Teilgutachters der I____ insoweit ein, als in der Tat aufgrund der Aktenlage und auch als Ergebnis der persönlichen Untersuchung durch den psychiatrischen Teilgutachter der I____ eine vollständige psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht in Betracht fällt.
Auch die Äusserungen von G____ lassen diesen Schluss nicht zu. Im Bericht vom 18. September 2017 (IV-Akte 38) verweist der behandelnde Facharzt auf seinen vorangehenden Bericht vom 9. Dezember 2016 (IV-Akte 25), mit welchem er zwar eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) notiert hatte. Im Bericht vom 18. September 2017 legt der behandelnde Psychiater aber dar, die Versicherte komme alle drei bis vier Wochen zu Sprechstunden in die Praxis. Ausgehend von der vom behandelnden Facharzt vertretenen Diagnose ist dies eine sehr niederschwellige Behandlungsfrequenz. Dies spricht klar gegen das Vorliegenden einer schweren depressiven Episode.
G____ berichtet am 18. September 2017, die Versicherte fühle sich im Allgemeinen schlecht, sie habe nur kurze Phasen guter Stimmung. Psychisch wirke sie passiv, lustlos, freudlos und zeige kein Interesse, etwas zu unternehmen. Sie sei weiterhin negativ eingestellt und in Bezug auf die Zukunft pessimistisch orientiert und ohne Motivation. Sie leide unter Vergesslichkeit, fühle sich müde und antriebslos. In den Gesprächen sei sie oft übermüdet und gähne.
Dies mag als Hinweis auf eine gedrückte Stimmungslage zu werten sein. Fraglich erscheint dagegen, ob aufgrund dieser Beschreibung auf das Vorliegen einer schweren depressiven Episode geschlossen werden könnte.
Kein anderes Bild ergibt sich aufgrund des Berichts des behandelnden Psychiaters vom 22. Oktober 2018 (IV-Akte 67), mit welchem er an einer vollen Arbeitsunfähigkeit festhält. Danach sei die Situation stationär, weiterhin bestehe eine geringe psychophysische Belastbarkeit mit Konzentrationsstörungen, Freud- und Lustlosigkeit. Die I____ führt dazu in der Stellungnahme vom 19. Februar 2019 (IV-Akte 73) insoweit zutreffend aus, G____, berichte von verschiedenen subjektiven Beschwerden, ohne eine Diagnose zu nennen; die Rede sei lediglich von einer «depressiven Symptomatik»"
Die Berichte von G____ belegen zusammenfassend nicht das Vorliegen einer depressiven Episode schweren Grades.
4.3.4. Die von G____ umschriebene Symptomatik schliesst zwar leichte psychische Beeinträchtigungen nicht aus. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2020 erweckte die Versicherte den Eindruck von Traurigkeit und Niedergeschlagenheit, während sie zu ihrem gesundheitlichen Zustand und zum Tagesablauf befragt wurde (vgl. Protokoll der Verhandlung).
Wie nachfolgend darzulegen ist, erübrigt es sich jedoch vorliegend, zu diesem Punkt ein psychiatrisches Obergutachten zu veranlassen.
Strittig ist das Ausmass der Einschränkungen der Beschwerdeführerin auch im Bereich Haushalt. Die Beschwerdeführerin macht geltend (Einwandschreiben vom 19. September 2018, IV-Akte 60 S. 6 f.), es sei vor dem Hintergrund der Hautleiden und der Hämophilie ausgeschlossen, dass bei keiner Haushaltstätigkeit eine Einschränkung vorliege. Unzulässig sei, die Bewältigung der Haushaltsaufgaben mit Hinweis auf die Schadenminderungspflicht beinahe gänzlich auf die Familienangehörigen abzuwälzen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin infolge Rückenbeschwerden teilweise arbeitsunfähig sei.
Bereits wurde dargelegt, dass das Gutachten der I____ sich bezüglich der diskutierten somatisch bedingten Einschränkungen als schlüssig erweist (Erw. 4.2. ff.). Bezüglich dermatologischer Beschwerden haben die Gutachter die Vorgabe formuliert, dass Feuchtarbeiten und Arbeiten mit Kontakt zu toxischen sowie sensibilisierenden Stoffen gemieden bzw. nur mit Schutzhandschuhen durchgeführt werden sollen. Die Beurteilung bzw. die Diskussion möglicher Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen im Bericht vom 17. August 2017 (IV-Akte 35 S. 5 ff.) erscheinen auch mit Blick auf diese Vorgabe gut nachvollziehbar. Feuchtarbeiten bzw. Arbeiten mit Kontakt zu sensibilisierenden Stoffen sind nötigenfalls mit Schutzhandschuhen durchzuführen. Im Übrigen wird vermerkt, dass z.B. Fensterreinigungen «schon immer sehr selten und wenn, dann nur oberflächlich» durchgeführt worden seien, Auf sonstige Reinigungen etwa von Türen, Kästen, Platten, Holzwerk sei zudem immer schon verzichtet worden (IV-Akte 35 S. 5 f., Ziff. 5.3).
Die Rüge, es würden gemäss dem Abklärungsbericht im Übermass Aufgaben an die Familienangehörigen abgewälzt, erweist sich als unzutreffend. Die Frage, wer die Haushaltsarbeit verrichte wurde gemäss den Aufzeichnungen damit beantwortet, dass der Ehemann im Haushalt wenig mithelfe (ausser Einkaufen, Aufräumen, Kinderbetreuung). Die Versicherte habe angegeben, dass sie sich vom Ehemann nicht helfen lassen wolle und dass sie sich in der Lange sehe, die Arbeiten gründlich genug ausführen zu können (IV-Akte 35 S. 7 Ziff. 5.9). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2020 hat die Versicherte ausgeführt, der Ehemann probiere, etwas zu machen im Haushalt (z.B. die Papiere, Dokumente), er könne jedoch die Dinge im Haushalt «nicht gut» machen. Sie, die Versicherte, würde, sofern es ihr gut gehe, die Haushaltsarbeiten lieber selber ausführen (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 4. Februar 2020).
Die Gutachter der I____ haben auch für den Haushalt eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-Akte 49 S. 19).
Wie erwähnt, lassen sich gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit der psychiatrischen Beurteilung im Gutachten der I____ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich nicht ganz ausräumen. Wie auch für den erwerblichen Bereich erübrigt sich jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erörterungen die Anordnung eines Obergutachtens zur psychischen Komponente auch für den Haushaltsbereich.
Vorliegend seht fest, dass die Beschwerdeführerin sich im Gesundheitsfall zu 40% erwerblich und zu 60% im Haushalt betätigen würde.
Nach dem Dargelegten liegt keine depressive Episode schweren Grades vor. Ausgehend von einer rein medizinisch-theoretischen Betrachtungsweise schränken erfahrungsgemäss mit einer Schmerzstörung einhergehende depressive Episoden mittleren Grades die Arbeitsunfähigkeit in einem Bereich von 30 bis 50% ein. Selbst wenn der höchste Wert von 50% eingesetzt würde, so wäre in Anwendung der seit 1. Januar 2018 massgeblichen Grundsätze für die gemischte Methode im Rahmen eines Prozentvergleichs (zu den hier zutreffenden Voraussetzungen vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1. und 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2.) somit eine – gewichtete – Invalidität von 20% (40% [erwerblicher Anteil] von 50% [Arbeitsunfähigkeit]) zu veranschlagen. Gemäss den bis 31. Dezember 2017 geltenden Grundsätzen würde die Einschränkung 0% betragen.
Um unter dieser Voraussetzung einen rentenrelevanten Invaliditätsgrad von 40% zu erreichen, müsste im Haushaltsbereich eine Einschränkung von mindestens 33% vorliegen. Davon kann jedoch keine Rede sein.
Die angefochtene Verfügung vom 28. März 2019 ist darum im Ergebnis zu schützen und die Beschwerde folglich abzuweisen.
Das Sozialversicherungsgericht spricht Parteientschädigungen entsprechend einer «Faustregel» zu. Danach bemisst sich das Honorar im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Verfahren um eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem doppelten Schriftenwechsel oder einem einfachen Schriftenwechsel und einer Parteiverhandlung mit CHF 2’650.-- (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer. Dabei wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Zusätzlich ist noch die Teilnahme des Rechtsvertreters an der Parteiverhandlung vom 4. Februar 2020 zu entschädigen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.-- (7,7 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen