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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 3. Dezember 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.85
Verfügung vom 27. Februar 2019
Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1961, absolvierte eine Lehre als Chemielaborant, die er 1981 abschloss (vgl. IV-Akte 3, S. 6). Er litt bereits in jungen Jahren an Kniebeschwerden beidseits (vgl. u.a. IV-Akte 8). Seit den frühen 90er-Jahren war er auch immer wieder in psychiatrischer Behandlung (vgl. u.a. IV-Akte 29, S. 5 ff.). Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B____ vom 12. Juli 2007 (IV-Akte 44, S. 2 ff.) wurde ihm ab 1. Mai 2006 eine ganze IV-Rente zugesprochen (vgl. die Verfügungen vom 4. Oktober/1. November 2007; IV-Akten 50 und 52). Ein in der Folge durchgeführtes Revisionsverfahren, in welchem bei Dr. B____ das Verlaufsgutachten vom 5. Dezember 2011 (IV-Akte 61) eingeholt wurde, zog keine Änderung des Rentenanspruches nach sich (vgl. die Mitteilung vom 24. Januar 2012; IV-Akte 82). Im weiteren Verlauf wurde beim Beschwerdeführer die Diagnose Multiple Sklerose gestellt (vgl. u.a. IV-Akte 121). Sein Rentenanspruch blieb auch aus diesem Grunde unverändert (vgl. IV-Akte 122).
b) Aufgrund seiner reduzierten Mobilität wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 – gestützt auf den Abklärungsbericht vom 29. September 2017 (IV-Akte 111) – ab 1. April 2016 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen (vgl. IV-Akte 130). Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 erhielt der Beschwerdeführer schliesslich – gestützt auf den Abklärungsbericht vom 16. Mai 2018 (IV-Akte 178) eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugestanden (vgl. IV-Akte 194).
c) Im Juni 2016 hatte der Beschwerdeführer erstmals aufgrund seiner reduzierten Mobilität Hilfsmittel der IV beantragt (vgl. IV-Akten 66-69). Auch in der darauffolgenden Zeit hatte er – bei zunehmendem Fortschreiten der Multiplen Sklerose – immer wieder Gesuche um Gewährung von Hilfsmitteln gestellt. Er war ihm von der IV im Wesentlichen Folgendes zugesprochen worden: ein Elektro-Scooter (IV-Akte 78), ein Rollstuhl (IV-Akte 82), Unterarmgehstöcke (IV-Akte 87), zwei Haltegriffe in der Dusche (IV-Akte 88), eine Steckdose für den Elektro-Scooter (IV-Akte 103) sowie eine Fussheber-Orthese (vgl. IV-Akte 133).
d) Im Februar 2018, März 2018 und Mai 2018 beantragte der Beschwerdeführer diverse weitere Hilfsmittel der IV sowie die Erteilung der Kostengutsprache für bauliche Änderungen in seiner Wohnung (vgl. insb. IV-Akten 135, 136, 148 und 180). Die IV-Stelle erteilte – nach langwierigen Abklärungen – in Bezug auf zahlreiche der beantragten Hilfsmittel/baulichen Massnahmen Kostengutsprache. Insbesondere wurde Kostengutsprache gewährt für einen neuen Rollstuhl (IV-Akte 213), für ein Elektrobett mit Aufziehbügel und Transferhilfe (IV-Akte 185), für eine Toilettensitzerhöhung (IV-Akte 145), für drei Haltegriffe (IV-Akte 146), für einen Stützklappgriff (IV-Akte 147), für eine Boden-Deckenstange mit Griff (IV-Akte 154), für eine WC-Dusch- und Trockenanlage (IV-Akte 186), für einen Duschhocker (IV-Akte 208), für eine Beinhebehilfe (IV-Akte 209), für Schwellenkeile bei der Dusche und bei der Balkontüre (IV-Akte 187), für die Anpassung der Haustürschwelle (IV-Akte 210), für das Versetzen des Lichtschalters in der Küche (IV-Akte 211). Verneint wurde die Kostengutsprache hingegen – nach jeweils durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügungen vom 8. Mai 2018 für einen Aufzugsgriff und eine Bett-Aufstehhilfe (vgl. IV-Akten 174 und 175), mit Verfügung vom 11. Juli 2018 für einen Bewegungstrainer (vgl. IV-Akte 193) sowie mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 für einen Bettaufrichter (vgl. IV-Akte 207). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 212 und 218) ebenfalls verneint wurde die Erteilung der Kostengutsprache in Bezug auf die beantragte Automatisierung der Haustüre und der Schleusentüre der Autoeinstellhalle (Verfügung vom 27. Februar 2019; IV-Akte 222).
e) Mit Schreiben vom 21. März 2019 wandte sich der Beschwerdeführer an die Aussendienstmitarbeiterin der IV-Stelle. Er machte im Wesentlichen eine Fehlbeurteilung in Bezug auf die mit Verfügung vom 27. Februar 2019 abgelehnte Automatisierung der Haustüre und der Schleusentüren zur Autoeinstellhalle geltend (vgl. IV-Akte 223). Die Aussendienstmitarbeiterin antwortete ihm mit Brief vom 3. April 2019 und berief sich dabei im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 26. November 2018 (vgl. IV-Akte 224). Der Beschwerdeführer wandte sich in der Folge mit Schreiben vom 7. April 2019 erneut an die Aussendienstmitarbeiterin (vgl. IV-Akte 225). In der Folge teilte die IV-Stelle ihm mit, man werde sein Schreiben vom 21. März 2019 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiterleiten, damit er "die Möglichkeit habe, Beschwerde zu führen" (vgl. IV-Akten 226 und 227).
II.
a) In der Folge lässt die IV-Stelle dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. März 2019 (inklusive Beilagen) zukommen.
b) Der Instruktionsrichter setzt der IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) Frist zur Beschwerdeantwort und zur Einreichung der Verfahrensakten (Verfügung vom 7. Mai 2019).
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer verzichtet mit Replik vom 6. Juli 2019 auf die Durchführung einer Gerichtsverhandlung und moniert in diesem Zusammenhang, die Beschwerde sei von der Beschwerdegegnerin ohne vorgängige Rücksprache und ohne seine vorgängige Kenntnis eingereicht worden. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer an seiner Auffassung fest.
e) Die Beschwerdegegnerin lässt dem Gericht in der Folge am 17. Juli 2019 ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben vom 16. Juli 2019 zukommen, in welchem nochmals das gewählte Vorgehen (insb. die Weiterleitung des Schreibens vom 21. März 2019 an das Gericht) erläutert wird.
f) Daraufhin wird der Schriftenwechsel geschlossen (Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. November 2019).
III.
Am 3. Dezember 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Die Art. 38-41 sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Beschwerdefrist gilt als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger gelangt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter (Art. 30 ATSG).
1.2. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2019, mithin rechtzeitig innert der Beschwerdefrist, gegen die Verfügung vom 27. Februar 2019 zur Wehr gesetzt (IV-Akte 223). Die Beschwerdegegnerin hat das Schreiben vom 21. März 2019 korrekterweise dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zukommen lassen.
1.3. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
3.1.2. Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Nach Art. 2 der entsprechenden Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3).
3.1.3. Laut Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Rz. 1018 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der hier massgeblichen Fassung "Stand 1. Januar 2019").
3.2.2. Die C____ GmbH unterbreitete in der Folge am 29. Juni 2018 eine entsprechende Offerte (vgl. IV-Akte 196, S. 20 ff.), welche von der SAHB am 30. August 2018 fachtechnisch beurteilt wurde (vgl. IV-Akte 196, S. 1 ff.). Es wurde die Erteilung der Kostengutsprache empfohlen, sofern die diesbezüglichen Abgabevoraussetzungen erfüllt seien (vgl. S. 4 der Beurteilung).
3.4.2. Die Hilfsmittel sind daher nach Massgabe von Ziff. 13.05* HVI-Anhang unter der Bedingung der Eingliederungswirksamkeit von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Diese hat nach der Systematik und Konzeption des Verordnungsgebers nur dann Leistungen für ein automatisches Türöffnungssystem beim Hauszugang zu erbringen, wenn dessen Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI zu bejahen ist (vgl. dazu insb. das Urteil des Bundesgerichts I 133/06 vom 15. März 2007 E. 8.1 f.). Gemäss Rz. 1021 KHMI können Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der Regel um mindestens 10 % gemäss Haushaltsabklärung (zur Gesetzeskonformität dieser Weisungsbestimmung: BGE 129 V 67, 68 f. E. 1.1.2 und 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).
3.5.2. In Bezug auf den Bereich der "Wohnungs- und Hauspflege" wurde dargetan, der Versicherte entsorge seinen Abfall teilweise noch selber. Vor dem Haus befinde sich eine moderne Abfallentsorgungsanlage/Recycling. Zu dieser könne der Versicherte mit dem Handrollstuhl gelangen. Das Öffnen der Haustüre sei ihm jetzt nicht mehr möglich. Folglich könne er den Abfall nicht mehr selbstständig entsorgen (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes). Die Aussendienstmitarbeiterin erachtete deswegen im Bereich "Wohnungs- und Hauspflege" – ohne das beantragte Hilfsmittel – eine Einschränkung von 80 % bzw. eine Behinderung von 24 % (0.30 x 80 %) als gegeben (vgl. Ziff. 5.2 des Berichtes; IV-Akte 206, S. 2). Des Weiteren gelangte die Aussendienstmitarbeiterin zur Überzeugung, durch eine Automatisierung der Haustüre könnte der Versicherte weiterhin den Abfallsack entsorgen und das Recycling übernehmen. Die Beeinträchtigung im ganzen Bereich der "Wohnungs- und Hauspflege" würde daher nicht mehr 80 %, sondern nur noch 75 % betragen. Demnach würde sich die Behinderung noch auf 22.50 % (0.30 x 75 %) belaufen. Folglich könnte durch die Automatisierung der Haustüre eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 1.5 % (entsprechend der Differenz zwischen der Behinderung ohne Hilfsmittel und der Behinderung mit Hilfsmittel) erreicht werden. Da der Versicherte den Abfall unter Zuhilfenahme des Handrollstuhls entsorgen könne, hätte das Automatisieren der Schleusentüre der Einstellhalle hingegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Bereich der "Wohnungs- und Hauspflege" (vgl. S. 2 des Berichtes; IV-Akte 206, S. 2).
3.5.3. In Bezug auf den Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" wurde im Abklärungsbericht vom 26. November 2018 ausgeführt, der Versicherte könne ohne Dritthilfe die Haustüre und die Türen zur Einstellhalle nicht mehr öffnen. Somit sei die tägliche Ausfahrt, bei welcher er den täglichen Bedarf und Frischprodukte einkaufe, nicht mehr möglich. Je nach Distanz zu den Läden brauche der Versicherte den Handrollstuhl oder er begebe sich in die Einstellhalle zum Elektro-Scooter (für etwas weitere Distanzen). Die Einschränkung im Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" wurde mit 100 % beziffert bzw. nach erfolgter Gewichtung eine Behinderung von 10 % (0.10 x 100 %) angenommen (vgl. Ziff. 5.3 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 206, S. 3). Des Weiteren wurde im Abklärungsbericht dargetan, mit der Automatisierung der Haustüre wäre der Versicherte in der Lage, die leichten Einkäufe und persönlichen Besorgungen (im nahen Umkreis) selber (mit dem Handrollstuhl) zu erledigen. Ausserdem könnte er Gänge auf Ämter (im nahen Umkreis) selbstständig zurücklegen. Mit dem Elektro-Scooter wäre er in der Lage, die leichten Einkäufe und persönlichen Besorgungen (im weiteren Umkreis) selber zu besorgen. Der Grosseinkauf könnte jedoch trotz Hilfsmittel nicht mehr selber erledigt werden. Dazu bedürfe es Dritthilfe. Die 100%ige Einschränkung bzw. die 10%ige Behinderung im Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" könnte daher durch die Automatisierung der Haustüre und die Automatisierung der Schleusentüre in der Einstellhalle um je 50 % reduziert werden und würde daher noch 5 % (0.10 x 50 %) betragen. Daraus ergebe sich sowohl durch die Automatisierung der Haustüre als auch durch die Automatisierung der Schleusentüren in der Einstellhalle eine Verbesserung der Behinderung um 5 % (vgl. S. 3 des Berichtes; IV-Akte 206, S. 3).
3.5.4. Als Schlussergebnis wurde festgehalten, durch die Automatisierung der Haustüre könne eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von (gerundet) 7 % (1.5 % + 5 %) erzielt werden. Durch die Automatisierung der Schleusentüren in der Einstellhalle könne eine Verbesserung um 5 % erreicht werden (vgl. S. 4 des Abklärungsberichtes). Da somit keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 10% im Aufgabenbereich erzielt werden könne, müsse ein Anspruch auf die beiden beantragten Hilfsmittel verneint werden (vgl. S. 2 der Kurzfassung vom 26. November 2018; IV-Akte 204, S. 2).
3.5.5. Mit Stellungnahme vom 19. Februar 2019 (IV-Akte 221) betonte die Aussendienstmitarbeiterin nochmals, ein Wocheneinkauf nehme im Vergleich zu mehreren kleinen Einkäufen verhältnismässig viel mehr Zeit in Anspruch. Dabei würden auch schwerere Waren (Getränke, Wochenvorräte und grössere Mengen) eingekauft. Zum Gesamtaufwand gehörten auch das Schreiben eines Einkaufszettels, das Auswählen im Laden, das Einpacken, der Transport und das Versorgen der Einkäufe zu Hause. Da der Versicherte beim Wocheneinkauf auch mit dem Hilfsmittel nicht selbstständig sei, und der Wocheneinkauf im Verhältnis zum täglichen, kleinen Einkauf viel mehr Zeit benötige, könne nur eine teilweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit anerkannt werden. Die angenommene Verbesserung um 50 % sei daher realistisch (vgl. S. 2 der Stellungnahme; IV-Akte 221, S. 2).
3.6.2. Durch eine Automatisierung der Haustüre kann hingegen keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um mindestens 10 % (vgl. Rz. 1021 KHMI) erzielt werden. Denn die Haustüre wird vom Beschwerdeführer benutzt, wenn er mit dem Handrollstuhl im nahen Aussenbereich zu seiner Wohnung unterwegs ist (vgl. S. 1 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 206, S. 1). Mit dem Handrollstuhl kann er aber die leichten Einkäufe und sonstigen Besorgungen im weiteren Umkreis zu seiner Wohnung nicht selber erledigen. Dazu ist er nur mit dem Elektro-Scooter in der Lage. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch die Automatisierung der Haustüre fällt daher naturgemäss geringer aus als diejenige, welche mit der Automatisierung der Schleusentüren zur Autoeinstellhalle erzielt werden kann. Daraus ist zu folgern, dass hier keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 10 % erreicht werden kann.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Februar 2019 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer reduzierten Gebühr von Fr. 200.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen