Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 3. Dezember 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.85

Verfügung vom 27. Februar 2019

Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1961, absolvierte eine Lehre als Chemielaborant, die er 1981 abschloss (vgl. IV-Akte 3, S. 6). Er litt bereits in jungen Jahren an Kniebeschwerden beidseits (vgl. u.a. IV-Akte 8). Seit den frühen 90er-Jahren war er auch immer wieder in psychiatrischer Behandlung (vgl. u.a. IV-Akte 29, S. 5 ff.). Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B____ vom 12. Juli 2007 (IV-Akte 44, S. 2 ff.) wurde ihm ab 1. Mai 2006 eine ganze IV-Rente zugesprochen (vgl. die Verfügungen vom 4. Oktober/1. November 2007; IV-Akten 50 und 52). Ein in der Folge durchgeführtes Revisionsverfahren, in welchem bei Dr. B____ das Verlaufsgutachten vom 5. Dezember 2011 (IV-Akte 61) eingeholt wurde, zog keine Änderung des Rentenanspruches nach sich (vgl. die Mitteilung vom 24. Januar 2012; IV-Akte 82). Im weiteren Verlauf wurde beim Beschwerdeführer die Diagnose Multiple Sklerose gestellt (vgl. u.a. IV-Akte 121). Sein Rentenanspruch blieb auch aus diesem Grunde unverändert (vgl. IV-Akte 122).

b)        Aufgrund seiner reduzierten Mobilität wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 – gestützt auf den Abklärungsbericht vom 29. September 2017 (IV-Akte 111) – ab 1. April 2016 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen (vgl. IV-Akte 130). Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 erhielt der Beschwerdeführer schliesslich – gestützt auf den Abklärungsbericht vom 16. Mai 2018 (IV-Akte 178) eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugestanden (vgl. IV-Akte 194).

c)         Im Juni 2016 hatte der Beschwerdeführer erstmals aufgrund seiner reduzierten Mobilität Hilfsmittel der IV beantragt (vgl. IV-Akten 66-69). Auch in der darauffolgenden Zeit hatte er – bei zunehmendem Fortschreiten der Multiplen Sklerose – immer wieder Gesuche um Gewährung von Hilfsmitteln gestellt. Er war ihm von der IV im Wesentlichen Folgendes zugesprochen worden: ein Elektro-Scooter (IV-Akte 78), ein Rollstuhl (IV-Akte 82), Unterarmgehstöcke (IV-Akte 87), zwei Haltegriffe in der Dusche (IV-Akte 88), eine Steckdose für den Elektro-Scooter (IV-Akte 103) sowie eine Fussheber-Orthese (vgl. IV-Akte 133).

d)        Im Februar 2018, März 2018 und Mai 2018 beantragte der Beschwerdeführer diverse weitere Hilfsmittel der IV sowie die Erteilung der Kostengutsprache für bauliche Änderungen in seiner Wohnung (vgl. insb. IV-Akten 135, 136, 148 und 180). Die IV-Stelle erteilte – nach langwierigen Abklärungen – in Bezug auf zahlreiche der beantragten Hilfsmittel/baulichen Massnahmen Kostengutsprache. Insbesondere wurde Kostengutsprache gewährt für einen neuen Rollstuhl (IV-Akte 213), für ein Elektrobett mit Aufziehbügel und Transferhilfe (IV-Akte 185), für eine Toilettensitzerhöhung (IV-Akte 145), für drei Haltegriffe (IV-Akte 146), für einen Stützklappgriff (IV-Akte 147), für eine Boden-Deckenstange mit Griff (IV-Akte 154), für eine WC-Dusch- und Trockenanlage (IV-Akte 186), für einen Duschhocker (IV-Akte 208), für eine Beinhebehilfe (IV-Akte 209), für Schwellenkeile bei der Dusche und bei der Balkontüre (IV-Akte 187), für die Anpassung der Haustürschwelle (IV-Akte 210), für das Versetzen des Lichtschalters in der Küche (IV-Akte 211). Verneint wurde die Kostengutsprache hingegen – nach jeweils durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügungen vom 8. Mai 2018 für einen Aufzugsgriff und eine Bett-Aufstehhilfe (vgl. IV-Akten 174 und 175), mit Verfügung vom 11. Juli 2018 für einen Bewegungstrainer (vgl. IV-Akte 193) sowie mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 für einen Bettaufrichter (vgl. IV-Akte 207). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 212 und 218) ebenfalls verneint wurde die Erteilung der Kostengutsprache in Bezug auf die beantragte Automatisierung der Haustüre und der Schleusentüre der Autoeinstellhalle (Verfügung vom 27. Februar 2019; IV-Akte 222).

e)        Mit Schreiben vom 21. März 2019 wandte sich der Beschwerdeführer an die Aussendienstmitarbeiterin der IV-Stelle. Er machte im Wesentlichen eine Fehlbeurteilung in Bezug auf die mit Verfügung vom 27. Februar 2019 abgelehnte Automatisierung der Haustüre und der Schleusentüren zur Autoeinstellhalle geltend (vgl. IV-Akte 223). Die Aussendienstmitarbeiterin antwortete ihm mit Brief vom 3. April 2019 und berief sich dabei im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 26. November 2018 (vgl. IV-Akte 224). Der Beschwerdeführer wandte sich in der Folge mit Schreiben vom 7. April 2019 erneut an die Aussendienstmitarbeiterin (vgl. IV-Akte 225). In der Folge teilte die IV-Stelle ihm mit, man werde sein Schreiben vom 21. März 2019 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiterleiten, damit er "die Möglichkeit habe, Beschwerde zu führen" (vgl. IV-Akten 226 und 227).

II.       

a)        In der Folge lässt die IV-Stelle dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. März 2019 (inklusive Beilagen) zukommen.

b)        Der Instruktionsrichter setzt der IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) Frist zur Beschwerdeantwort und zur Einreichung der Verfahrensakten (Verfügung vom 7. Mai 2019).

c)         Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Der Beschwerdeführer verzichtet mit Replik vom 6. Juli 2019 auf die Durchführung einer Gerichtsverhandlung und moniert in diesem Zusammenhang, die Beschwerde sei von der Beschwerdegegnerin ohne vorgängige Rücksprache und ohne seine vorgängige Kenntnis eingereicht worden. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer an seiner Auffassung fest.

e)        Die Beschwerdegegnerin lässt dem Gericht in der Folge am 17. Juli 2019 ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben vom 16. Juli 2019 zukommen, in welchem nochmals das gewählte Vorgehen (insb. die Weiterleitung des Schreibens vom 21. März 2019 an das Gericht) erläutert wird.

f)         Daraufhin wird der Schriftenwechsel geschlossen (Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. November 2019).

III.     

Am 3. Dezember 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Die Art. 38-41 sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Beschwerdefrist gilt als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger gelangt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter (Art. 30 ATSG).

1.2.       Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2019, mithin rechtzeitig innert der Beschwerdefrist, gegen die Verfügung vom 27. Februar 2019 zur Wehr gesetzt (IV-Akte 223). Die Beschwerdegegnerin hat das Schreiben vom 21. März 2019 korrekterweise dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zukommen lassen.

1.3.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem beweiskräftigen Abklärungsbericht Haushalt vom 26. November 2018 (IV-Akte 206) betrage die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch die beantragte Automatisierung der Haustüre 7 %. Die gewünschte Automatisierung der Schleusentüren zur Autoeinstellhalle bringe eine Verbesserung von 5 % mit sich. Dies sei nicht ausreichend (vgl. insb. die Verfügung vom 27. Februar 2019; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die ihm von Dritten als Zwischenverpflegung gebrachten kalten Speisen könnten auf Dauer seine Nahrungsgrundlage nicht sichern. Durch die beantragten Türautomatisierungen wäre es ihm möglich, vermehrt selber einkaufen zu gehen, insbesondere um sich – in seiner neu mit Licht ausgestatteten Küche – warme Speisen zubereiten zu können. Auch wäre es ihm möglich, den Kleinkram seines Haushaltes selbstständig zu erledigen (vgl. das Schreiben vom 21. März 2019; siehe auch die Replik vom 6. Juli 2019).

2.3.       Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 27. Februar 2019 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Automatisierung von Haus- und der Schleusentüren abgelehnt hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Abs. 2 der Bestimmung sieht vor, dass die versicherte Person, die infolge Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat.

3.1.2.  Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Nach Art. 2 der entsprechenden Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3).

3.1.3.  Laut Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Rz. 1018 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der hier massgeblichen Fassung "Stand 1. Januar 2019").

3.2.       3.2.1.  Am 25. April 2018 wurde eine individuelle Abklärung der Wohnsituation des Beschwerdeführers vorgenommen. An dieser nahmen der Beschwerdeführer sowie ein Hilfsmittelberater der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) sowie ein Architekt teil (vgl. dazu entsprechende Protokoll; IV-Akte 196, S. 32 ff.). Untersucht wurden der Hauseingangsbereich, der Zugang zur Einstellhalle im Untergeschoss und der Küchenbereich (vgl. insb. S. 2 des Protokolls). Es wurde insbesondere festgestellt, dass es dem Versicherten behinderungsbedingt nicht mehr möglich ist, die mit einem mechanischen Türschliesser versehene Haustüre (in schwerer Glas-Metall-Ausführung) selbstständig zu bedienen bzw. dass er die Wohnstätte nur mit einer Hilfsperson erreichen oder verlassen kann. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Versicherte einen Elektro-Scooter benutzt, der in der Einstellhalle platziert ist und dort an einer Steckdose aufgeladen werden kann. In diesem Zusammenhang wurde erkannt, dass die zwei Flügeltüren der Schleuse zum Treppenhaus und zum Personenlift mit automatischen Türschliessern ausgestattet sind und vom Versicherten behinderungsbedingt nicht mehr selbständig geöffnet werden können. In Bezug auf die Haustüre wurde daher die Installation eines elektromechanischen Flügeltürantriebs mit Bedienung durch Schlüsselschalter von aussen (im Windfang) und durch einen Drucktaster im Innenbereich sowie die Anbindung an die Sonnerie und die Fernentriegelung vorgeschlagen. In Bezug auf die Türen in der Einstellhalle erging die Empfehlung zur Installation von zwei elektromechanischen Flügeltürantrieben mit Bedienung durch Drucktaster oder Bewegungssensoren beidseitig der Türen (vgl. S. 5 des Protokolls).

3.2.2.  Die C____ GmbH unterbreitete in der Folge am 29. Juni 2018 eine entsprechende Offerte (vgl. IV-Akte 196, S. 20 ff.), welche von der SAHB am 30. August 2018 fachtechnisch beurteilt wurde (vgl. IV-Akte 196, S. 1 ff.). Es wurde die Erteilung der Kostengutsprache empfohlen, sofern die diesbezüglichen Abgabevoraussetzungen erfüllt seien (vgl. S. 4 der Beurteilung). 

3.3.       3.3.1.  Das Bundesgericht hat sich bereits in mehreren Urteilen mit der Frage des Anspruches auf Abgabe eines automatischen Türöffners ausserhalb des eigentlichen Wohnungsbereiches der versicherten Person auseinandergesetzt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017, 9C_197/2010 vom 14. Dezember 2010 und I 133/06 vom 15. März 2007).

3.3.2.  Im Urteil des Bundesgerichts 9C_197/2010 vom 14. Dezember 2010 wurde festgehalten, dass sich ein solcher Anspruch nicht unter Ziff. 15.05 HVI-Anhang ("Umweltkontrollgeräte") subsumieren lasse. Die darin alternativ zur selbstständigen Fortbewegung mit dem Elektrorollstuhl im Wohnbereich aufgeführte Kontaktaufnahme mit der Umwelt zielten nicht auf das physische Verlassen der Wohnung ab, sondern auf das Telefonieren, Alarmieren mit Rufanlagen usw., worauf bereits der Wortlaut "Umweltkontrollgeräte" hinweise. Es gehe vielmehr um minimale Kontakte mit der Umwelt (vgl. E. 3.4 des Urteils; siehe auch Rz 2172 KHMI).

3.3.3.  Was einen allfälligen Anspruch auf der Basis von Ziff. 14.04 HVI-Anhang ("invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung") anbelangt, so wurde im Urteil des Bundesgerichts I 133/06 vom 15. März 2007 (E. 6.2) dargetan, es seien von der Bestimmung ausdrücklich nur bauliche Veränderungen "in der Wohnung" umfasst. Massnahmen an der Haustür gehörten jedoch angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen von Ziff. 13 HVI-Anhang einerseits sowie Ziff. 14 und 15 HVI-Anhang anderseits grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Ziff. 14.04 HVI-Anhang, sondern in denjenigen von Ziff. 13.05* HVI-Anhang. Diese Ansicht wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 (vgl. insb. E. 6.1. ff.) explizit bestätigt (vgl. auch BGE 144 V 319, 325 E. 4.6.1).

3.4.       3.4.1.  Die vorliegend in Frage stehenden baulichen Massnahmen fallen daher in den Anwendungsbereich von Ziff. 13.05* HVI-Anhang. Unter der Marginalie "13 Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges" sind in Ziff. 13.05* HVI-Anhang Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich erwähnt, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird.

3.4.2.  Die Hilfsmittel sind daher nach Massgabe von Ziff. 13.05* HVI-Anhang unter der Bedingung der Eingliederungswirksamkeit von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Diese hat nach der Systematik und Konzeption des Verordnungsgebers nur dann Leistungen für ein automatisches Türöffnungssystem beim Hauszugang zu erbringen, wenn dessen Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI zu bejahen ist (vgl. dazu insb. das Urteil des Bundesgerichts I 133/06 vom 15. März 2007 E. 8.1 f.). Gemäss Rz. 1021 KHMI können Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der Regel um mindestens 10 % gemäss Haushaltsabklärung (zur Gesetzeskonformität dieser Weisungsbestimmung: BGE 129 V 67, 68 f. E. 1.1.2 und 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).

3.5.       3.5.1.  Am 13. November 2018 nahm die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die beantragten Hilfsmittel eine Abklärung der Invalidität des Beschwerdeführers im Haushalt vor (Abklärungsbericht vom 26. November 2018; IV-Akte 206). Anlässlich dieser wurde im Bereich "Wohnungs- und Hauspflege" (bestehend unter anderem aus der Abfallentsorgung; vgl. Rz. 3087 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) sowie im Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" durch die in Frage stehenden Hilfsmittel eine gewisse Verbesserung der Beeinträchtigung angenommen (vgl. Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3 des Abklärungsberichtes [IV-Akte 206, S 2 und S. 3] sowie die Zusammenfassung auf S. 4 des Abklärungsberichtes [IV-Akte 206, S. 4]).

3.5.2.  In Bezug auf den Bereich der "Wohnungs- und Hauspflege" wurde dargetan, der Versicherte entsorge seinen Abfall teilweise noch selber. Vor dem Haus befinde sich eine moderne Abfallentsorgungsanlage/Recycling. Zu dieser könne der Versicherte mit dem Handrollstuhl gelangen. Das Öffnen der Haustüre sei ihm jetzt nicht mehr möglich. Folglich könne er den Abfall nicht mehr selbstständig entsorgen (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes). Die Aussendienstmitarbeiterin erachtete deswegen im Bereich "Wohnungs- und Hauspflege" – ohne das beantragte Hilfsmittel – eine Einschränkung von 80 % bzw. eine Behinderung von 24 % (0.30 x 80 %) als gegeben (vgl. Ziff. 5.2 des Berichtes; IV-Akte 206, S. 2). Des Weiteren gelangte die Aussendienstmitarbeiterin zur Überzeugung, durch eine Automatisierung der Haustüre könnte der Versicherte weiterhin den Abfallsack entsorgen und das Recycling übernehmen. Die Beeinträchtigung im ganzen Bereich der "Wohnungs- und Hauspflege" würde daher nicht mehr 80 %, sondern nur noch 75 % betragen. Demnach würde sich die Behinderung noch auf 22.50 % (0.30 x 75 %) belaufen. Folglich könnte durch die Automatisierung der Haustüre eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 1.5 % (entsprechend der Differenz zwischen der Behinderung ohne Hilfsmittel und der Behinderung mit Hilfsmittel) erreicht werden. Da der Versicherte den Abfall unter Zuhilfenahme des Handrollstuhls entsorgen könne, hätte das Automatisieren der Schleusentüre der Einstellhalle hingegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Bereich der "Wohnungs- und Hauspflege" (vgl. S. 2 des Berichtes; IV-Akte 206, S. 2).

3.5.3.  In Bezug auf den Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" wurde im Abklärungsbericht vom 26. November 2018 ausgeführt, der Versicherte könne ohne Dritthilfe die Haustüre und die Türen zur Einstellhalle nicht mehr öffnen. Somit sei die tägliche Ausfahrt, bei welcher er den täglichen Bedarf und Frischprodukte einkaufe, nicht mehr möglich. Je nach Distanz zu den Läden brauche der Versicherte den Handrollstuhl oder er begebe sich in die Einstellhalle zum Elektro-Scooter (für etwas weitere Distanzen). Die Einschränkung im Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" wurde mit 100 % beziffert bzw. nach erfolgter Gewichtung eine Behinderung von 10 % (0.10 x 100 %) angenommen (vgl. Ziff. 5.3 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 206, S. 3). Des Weiteren wurde im Abklärungsbericht dargetan, mit der Automatisierung der Haustüre wäre der Versicherte in der Lage, die leichten Einkäufe und persönlichen Besorgungen (im nahen Umkreis) selber (mit dem Handrollstuhl) zu erledigen. Ausserdem könnte er Gänge auf Ämter (im nahen Umkreis) selbstständig zurücklegen. Mit dem Elektro-Scooter wäre er in der Lage, die leichten Einkäufe und persönlichen Besorgungen (im weiteren Umkreis) selber zu besorgen. Der Grosseinkauf könnte jedoch trotz Hilfsmittel nicht mehr selber erledigt werden. Dazu bedürfe es Dritthilfe. Die 100%ige Einschränkung bzw. die 10%ige Behinderung im Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" könnte daher durch die Automatisierung der Haustüre und die Automatisierung der Schleusentüre in der Einstellhalle um je 50 % reduziert werden und würde daher noch 5 % (0.10 x 50 %) betragen. Daraus ergebe sich sowohl durch die Automatisierung der Haustüre als auch durch die Automatisierung der Schleusentüren in der Einstellhalle eine Verbesserung der Behinderung um 5 % (vgl. S. 3 des Berichtes; IV-Akte 206, S. 3).

3.5.4.  Als Schlussergebnis wurde festgehalten, durch die Automatisierung der Haustüre könne eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von (gerundet) 7 % (1.5 % + 5 %) erzielt werden. Durch die Automatisierung der Schleusentüren in der Einstellhalle könne eine Verbesserung um 5 % erreicht werden (vgl. S. 4 des Abklärungsberichtes). Da somit keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 10% im Aufgabenbereich erzielt werden könne, müsse ein Anspruch auf die beiden beantragten Hilfsmittel verneint werden (vgl. S. 2 der Kurzfassung vom 26. November 2018; IV-Akte 204, S. 2).

 

3.5.5.  Mit Stellungnahme vom 19. Februar 2019 (IV-Akte 221) betonte die Aussendienstmitarbeiterin nochmals, ein Wocheneinkauf nehme im Vergleich zu mehreren kleinen Einkäufen verhältnismässig viel mehr Zeit in Anspruch. Dabei würden auch schwerere Waren (Getränke, Wochenvorräte und grössere Mengen) eingekauft. Zum Gesamtaufwand gehörten auch das Schreiben eines Einkaufszettels, das Auswählen im Laden, das Einpacken, der Transport und das Versorgen der Einkäufe zu Hause. Da der Versicherte beim Wocheneinkauf auch mit dem Hilfsmittel nicht selbstständig sei, und der Wocheneinkauf im Verhältnis zum täglichen, kleinen Einkauf viel mehr Zeit benötige, könne nur eine teilweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit anerkannt werden. Die angenommene Verbesserung um 50 % sei daher realistisch (vgl. S. 2 der Stellungnahme; IV-Akte 221, S. 2).

3.6.       3.6.1.  Dieser Ansicht kann jedoch – zumindest in Bezug auf die beantragte Automatisierung der Schleusentüren zur Autoeinstellhalle – nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch den Einbau dieses Hilfsmittels die meisten Dinge des täglichen Lebens mit seinem Elektro-Scooter selber beschaffen kann und auch die sonstigen Besorgungen (sowohl im nahen als auch im weiteren Umkreis zu seiner Wohnung) selbstständig zu erledigen vermag. Dritthilfe wäre damit nur noch bei wenigen Angelegenheiten erforderlich, nämlich im Wesentlichen nur noch beim Einkauf von schweren Sachen. Derartige Einkäufe dürften jedoch nicht allzu häufig anfallen, zumal die meisten Dinge des täglichen Lebens auch in kleinen Mengen bzw. kleinen Grössen erhältlich sind. Nutzt der Beschwerdeführer – wie von ihm im Schreiben vom 21. März 2019 geltend gemacht wird – den Elektro-Scooter jeden Tag (IV-Akte 223, S. 1 und S. 2), wäre daher Dritthilfe beim Einkaufen weitgehend entbehrlich. Die Automatisierung der Schleusentüren zur Autoeinstellhalle würde daher im Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" eine bedeutende Minderung der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers mit sich bringen. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung um 50 % erscheint als viel zu tief. Angesichts der durch die Abgabe des Hilfsmittels zu erwartenden deutlichen Steigerung der Selbstständigkeit des Beschwerdeführers beim Einkauf und bei der Erledigung der übrigen Besorgungen erscheint es sachgerecht, hier noch von einer Beeinträchtigung von 20 % auszugehen. Diesfalls beträgt die Behinderung im Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" noch 2 % (0.10 x 20 %), was eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 8 % bedeutet. Verbindet der Beschwerdeführer – wie von ihm plausibel dargetan wird (vgl. insb. die Stellungnahme zum Vorbescheid; IV-Akte 218) – den Einkauf bzw. die weiteren Besorgungen mit der Entsorgung des Abfalles, dann lässt sich durch die Automatisierung der Schleusentüren zur Autoeinstellhalle insgesamt eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von (gerundet) 10 % (8 % + 1.5 %) erzielen. Damit ist in Bezug auf die beantragte Automatisierung der Schleusentüren die Eingliederungswirksamkeit gemäss Rz. 1021 KHMI (vgl. dazu Erwägung 3.4.2. hiervor) zu bejahen.  

3.6.2.  Durch eine Automatisierung der Haustüre kann hingegen keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um mindestens 10 % (vgl. Rz. 1021 KHMI) erzielt werden. Denn die Haustüre wird vom Beschwerdeführer benutzt, wenn er mit dem Handrollstuhl im nahen Aussenbereich zu seiner Wohnung unterwegs ist (vgl. S. 1 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 206, S. 1). Mit dem Handrollstuhl kann er aber die leichten Einkäufe und sonstigen Besorgungen im weiteren Umkreis zu seiner Wohnung nicht selber erledigen. Dazu ist er nur mit dem Elektro-Scooter in der Lage. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch die Automatisierung der Haustüre fällt daher naturgemäss geringer aus als diejenige, welche mit der Automatisierung der Schleusentüren zur Autoeinstellhalle erzielt werden kann. Daraus ist zu folgern, dass hier keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 10 % erreicht werden kann. 

3.6.3.  Abschliessend ist noch Folgendes zu bemerken: Die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin machte mit ergänzender Stellungnahme vom 19. Februar 2019 geltend, es sei nicht möglich, die Unterstützung bei einer Leistung (Hilflosenentschädigung) voll anzurechnen und bei einer anderen Leistung teilweise auszublenden (vgl. IV-Akte 221). Dieser Argumentation kann jedoch in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Die Hilflosigkeit, mithin das Ausmass des Angewiesenseins auf Dritthilfe, bemisst sich stets unter Berücksichtigung des Einsatzes allfälliger Hilfsmittel. So wird namentlich in Art. 37 Abs. 2 IVV Folgendes statuiert: "Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a)". Das Ergebnis der Abklärung der Hilflosigkeit hat daher nicht in die Beurteilung des Anspruches auf ein Hilfsmittel einzufliessen. Vielmehr ist vom umgekehrten Mechanismus auszugehen. Ob sich die jetzigen – grundsätzlich plausiblen – Aussagen des Beschwerdeführers mit den von ihm im Rahmen der Abklärung der Hilflosigkeit gemachten Angaben bzw. den dort gemachten Feststellungen (noch) vereinbaren lassen, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Ebenfalls nicht weiter geprüft zu werden braucht an dieser Stelle, ob sich der zu bejahende Hilfsmittelanspruch allenfalls auf die Hilflosenentschädigung auswirkt.

4.             

4.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 27. Februar 2019 insoweit aufzuheben, als damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Automatisierung der Schleusentüren zur Autoeinstellhalle nebst entsprechendem Architektenhonorar (gemäss der fachtechnischen Beurteilung der SAHB vom 30. August 2018) verneint wird. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu verpflichten, die Kosten für die Automatisierung der Schleusentüren zur Autoeinstellhalle nebst entsprechendem Architektenhonorar (gemäss der fachtechnischen Beurteilung der SAHB vom 30. August 2018) zu übernehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.       Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer reduzierten Gebühr von Fr. 200.--, sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Februar 2019 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer reduzierten Gebühr von Fr. 200.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: