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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
September 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.86
Verfügung vom 22. März 2019
Klärungsbedarf hinsichtlich der
Erfüllung der Beitragspflicht
Tatsachen
I.
a)
Der 1990 geborene Beschwerdeführer ist schweizerisch-türkischer Doppelbürger
und in Basel geboren. Noch als Kleinkind nahmen ihn seine Eltern mit in die
Türkei. Die Eltern trennten sich, als der Beschwerdeführer etwa sechs Jahre alt
war, und gaben ihn in die Obhut eines in der Türkei lebenden Onkels. Der
Beschwerdeführer besuchte die Schule und wurde vom Onkel in dessen Betrieb
beschäftigt. Als sein Onkel in den Ruhestand ging, kam der Beschwerdeführer mit
Hilfe einer Cousine und ihres Ehemannes im Dezember 2012 in die Schweiz
(Beschwerde, Ziff. 3, forensisch-psychiatrisches Gutachten vom
6. Juli 2014, Akte 40 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV],
S. 17 f., sowie Protokoll Erstgespräch Intake vom 24. September
2013, IV-Akte 15).
b)
Am 23. Juli 2013 meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an. Als Grund nannte er eine begrenzte mentale Kapazität bei
einem Intelligenzquotient (IQ) zwischen 70 und 79 (IV-Akte 1). Die
Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Mit Vorbescheid vom
3. März 2016 (IV-Akte 30) teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, dass die Erhebungen eingestellt würden. Er habe nicht auf
ihre mehrfache Aufforderung, die behandelnden Ärzte bekannt zu geben, reagiert,
obwohl er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht dazu gehalten gewesen wäre. Gemäss
ihren Abklärungen sei er zudem umgezogen, ohne eine neue Adresse zu
hinterlassen. Es sei ihr deshalb nicht möglich, ihn zu kontaktieren.
c)
Mit Schreiben vom 16. März 2016 informierte die Sozialhilfe [...]
die Beschwerdegegnerin über die Inhaftierung des Beschwerdeführers
(IV-Akte 31). Nach seiner Entlassung aus der Haft begab sich der
Beschwerdeführer vom 26. Januar 2018 bis zum 28. März 2018 in
Behandlung in den C____ (vgl. Bericht vom 29. Juni 2018, IV-Akte 61,
S. 1 ff.). Im März 2018 informierte das Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES) die Beschwerdegegnerin über die Verbeiständung des
Beschwerdeführers (Schreiben vom 6. März 2018, IV-Akte 50; vgl. auch Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] Basel-Stadt vom 2. Februar
2018, IV-Akte 51). Die Beschwerdegegnerin nahm erneut Abklärungen auf.
d)
Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit, dass sie ihm weder eine ordentliche, noch eine ausserordentliche Rente
zusprechen werde, da er die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht
erfülle (IV-Akte 71). Dagegen erhoben der Beschwerdeführer am 27. Februar
2019 (IV-Akte 76, S. 1) und die Beiständin des Beschwerdeführers am 7. März
2019 Einwand (IV-Akte 77, S. 1). Mit Verfügung vom 22. März 2019 hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 79).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2019 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung vom 22. März 2019 aufzuheben.
2.
Es seien dem Beschwerdeführer
die gesetzlichen Leistungen ab wann rechtens auszurichten.
3.
Es sei ein
gerichtliches Obergutachten bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
einzuholen.
4.
Eventualiter sei
die Sache zur Abklärung betreffend Anspruch auf berufliche Massnahmen und deren
Durchführung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
Unter
o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung mit B____ zu bewilligen sei.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2019
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 28. Juni 2019 und Duplik vom 2. August 2019 halten die Parteien
an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. September 2019 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100)
und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige
kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine ordentliche, wie auch auf eine ausserordentliche Rente. Zur Begründung
erklärt sie, der Beschwerdeführer sei bereits mit erheblichen gesundheitlichen
Problemen in die Schweiz eingereist. Eine Einschränkung sei seit seinem 13. Lebensjahr
und damit seit 2003 ausgewiesen. Bei der Einreise in die Schweiz habe der Beschwerdeführer
nicht über die notwendigen drei Beitragsjahre verfügt. Nachdem er bei
Vollendung des 20. Altersjahres den schweizerischen Sozialversicherungen nicht
unterstanden habe, könne er auch keine ausserordentliche Rente beanspruchen.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf
die Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei zwar mit
einem Gesundheitsschaden in Form einer leichten Minderintelligenz in die
Schweiz eingereist, gemäss den Akten sei er aber zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung
nicht rentenbegründend invalid gewesen. Seit wann sich die gesundheitlichen
Probleme auf die Erwerbsfähigkeit auswirken lasse sich mangels entsprechender Abklärungen
durch die Beschwerdegegnerin derzeit nicht sagen. Die Beschwerdegegnerin habe
ihre Abklärungspflicht verletzt, da sie es unterlassen habe, das erforderliche
bidisziplinäre Gutachten einzuholen. Auch im Hinblick auf die Abklärung der
Eingliederungsfähigkeit bzw. beruflicher Massnahmen habe die Beschwerdegegnerin
ihre Abklärungspflicht verletzt, da sie nie Abklärungen in diese Richtung
vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf berufliche
Massnahmen.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen
der Invalidenversicherung hat. Insbesondere ist strittig, ob die
Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht in genügendem Masse nachgekommen
ist.
3.
3.1.
Die IV versichert das Risiko der Invalidität, also der
voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen
Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V
343, 247 f. E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Anspruch auf eine
ordentliche Rente der IV haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1
IVG).
3.2.
Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
1946 (AHVG; SR 831.10) haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der
gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine
ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs
nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind,
Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Aufgrund dieses Erfordernisses ist
Art. 42 Abs. 1 AHVG nicht auf Personen ausgerichtet, welche aufgrund
ihrer Nichtunterstellung unter die Versicherung während eines gewissen
Zeitraumes ihres Lebens ab dem 1. Januar nach ihrem vollendeten
20. Altersjahr eine Beitragslücke aufweisen. Vielmehr richtet er sich an
Personen, die – weil sie das massgebende Alter noch nicht erreicht hatten oder
obschon sie seit dieser Altersgrenze der IV unterstellt waren – vor dem
Eintritt in Ermangelung einer Verpflichtung dazu überhaupt keine Beiträge oder
keine solchen während eines Jahres einbezahlt haben. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine ausserordentliche Invalidenrente
daher ausschliesslich jenen Personen zugesprochen werden, die noch in der Lage
sind, im Hinblick auf die Gewährung einer AHV-Altersrente bis zum
31. Dezember vor dem Rentenalter eine vollständige Versicherungsdauer zu
erreichen. Der Zweck der Regelung über die ausserordentliche Invalidenversicherung
besteht darin, Personen, die im Hinblick auf die Zusprechung einer Altersrente
der AHV eine vollständige Versicherungsdauer erreichen können, nicht deswegen
zu bestrafen, weil sie nicht dazu verpflichtet waren, während eines Jahres vor
dem Eintritt des Risikos Beiträge einzuzahlen (Urteil des Bundesgerichts
I 810/05 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.2 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 9C_682/2013 vom 25. Februar 2014).
3.3.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),
frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.4.
Die beruflichen Massnahmen
gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der Eingliederungsmassnahmen (vgl.
Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Gemäss dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von
einer Invalidität bedrohte versicherte Personen Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder
herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen
für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
3.5.
3.5.1 Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Im
Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56
i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV;
vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Was notwendig ist, ergibt sich aus dem
Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe
dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im
jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.).
Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle –, über die
notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein
einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind (BGE
122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne
medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).
3.5.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise in jedem
Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE
138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
3.5.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Berichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und
die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a
und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne
medizinische Fachpersonen erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten
stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten
im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht
dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten.
Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens
bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139
V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4,
BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger, der seine Kindheit und
Jugend im Ausland verbracht hat und daher erst nach seiner Einreise in die
Schweiz angefangen hat, der Ausgleichskasse Sozialversicherungsabgaben zu
entrichten. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; IV-Akte 60,
S. 2) bezahlt der Beschwerdeführer derartige Beiträge seit Januar 2013. Ein
Anspruch auf eine ausserordentliche Rente ist von vornherein abzulehnen, da der
Beschwerdeführer nicht nur vor, sondern auch nach dem 20. Lebensjahr noch
Beitragslücken aufweist (vgl. E. 3.2.). Angesichts dessen ist daher im
vorliegenden Fall primär die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer bis zum
Eintritt einer (allfälligen) Arbeitsunfähigkeit die für eine ordentliche Rente
der IV erforderliche Anzahl Beitragsjahre aufweist.
4.2.
Aus den medizinischen Unterlagen geht zunächst hervor, dass verschiedentlich
eine leichte Intelligenzminderung diagnostiziert wurde, teilweise mit dem
Hinweis auf damit in Zusammenhang stehende Verhaltensauffälligkeiten bzw. Verhaltensstörungen
(vgl. Bericht der Hausarztpraxis D____ vom 10. August 2013, IV-Akte 9, S. 2,
forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. E____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des
Jugendalters, vom 6. Juli 2014, IV-Akte 40, S. 5 ff., Austrittsbericht
der Psychiatrischen Dienste F____ vom 28. Dezember 2015, IV-Akte 40,
S. 2 ff., Austrittsbericht der C____ vom 3. April 2018, IV-Akte 61,
S. 7 ff., Bericht der C____ vom 29. Juni 2018, IV-Akte 58, Bericht von Dr. G____,
FMH Psychiatrie, vom 23. Oktober 2018, IV-Akte 64, S. 1 ff.). Die Ärzte
der C____ erklärten dazu es handele sich um eine deutliche Verhaltensstörung,
die Beobachtung oder Behandlung erfordere (ICD-10 F70.1; Bericht vom 3. April
2018, IV-Akte 61, S. 7). Der Hausarzt sowie die Behandelnden der C____
gingen davon aus, die Intelligenzminderung bestehe seit Geburt (Bericht der
Hausarztpraxis D____ vom 10. August 2013, IV-Akte 9, S. 2, Berichte der C____
vom 3. April 2018, IV-Akte 61, S. 7 ff., und vom 29. Juni
2018, IV-Akte 58).
Im Weiteren finden sich in den Akten Diagnosen mit Hinweisen
auf eine Suchterkrankung. So erklärte Dr. E____ in seinem
forensisch-psychiatrischen Gutachten, der Beschwerdeführer leide an einem Abhängigkeitssyndrom
von Alkohol, gegenwärtig abstinent, aber in beschützter Umgebung (ICD-10:
F10.21; IV-Akte 40, S. 33). Die F____ nannten unter den Diagnosen
anamnestisch einen Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen
Formenkreis (ICD-10 F20; IV-Akte 40, S. 2). Die behandelnden der C____
nannten diesbezüglich folgende Diagnosen (Bericht vom 3. April 2018,
IV-Akte 61, S. 7):
-
Störungen durch
Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender
Umgebung (ICD-10 F70.1)
-
Psychische und
Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-20 F12.1) –
Konsum zuletzt 2014
-
Psychische und
Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschliesslich Koffein:
schädlicher Gebrauch (ICD-10 F15.1) – Konsum von Ecstasy zuletzt 2014
In ihrem Bericht vom 29. Juni 2018 führten die Ärzte der C____
die zuletzt genannten Diagnosen – im Gegensatz zur oben erwähnten Diagnose der
leichten Intelligenzminderung – als solche ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit aus (IV-Akte 58, S. 1). Der Psychiater Dr. G____
nannte ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in
beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) als Diagnose mit Auswirkung auf
Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 23. Oktober 2018, IV-Akte 64, S. 2).
Was schliesslich die Arbeitsfähigkeit betrifft, so erklärte die
Hausarztpraxis D____, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die
Schweiz nicht arbeitsfähig (Bericht vom 10. August 2013, IV-Akte 9,
S. 3). Die Ärzte der C____ gingen davon aus dass dem Beschwerdeführer die
bisherige Tätigkeit in der Strassenreinigung noch zumutbar sei, wobei der
zeitliche Rahmen, der möglich sei, aktuell eher bei 50 % liege (Bericht vom 29. Juni
2018, IV-Akte 58, S. 4). Der behandelnde Psychiater, Dr. G____,
attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2010
bis auf weiteres. Dazu bemerkte er, dass der Beschwerdeführer in einer vertrauten
Tätigkeit (wie in einer Bäckerei) mutmasslich kaum behindert sei. Ob die bisherige
Tätigkeit noch zumutbar sei, sei abzuklären (Bericht vom 23. Oktober 2018,
IV-Akte 64, S. 2).
4.3.
Von Seiten des RAD wies Dr. H____, Facharzt FMH der forensischen Psychiatrie
und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 30. November 2016 (IV-Akte 42)
darauf hin, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht vollständig auf
das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 6. Juli 2014
abgestellt werden könne. Die gutachterlich gestellte Diagnose einer leichten
Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeiten (ICD-10 F70.1) stütze sich
offenbar vor allem auf einen im Rahmen dieser Begutachtung erhobenen
Intelligenztest (CTF 20) ab. Diese einzelne Testung könne aber aus
versicherungspsychiatrischer Sicht nicht als ausreichende Grundlage angesehen
werden, um die genannte Diagnose zu stellen bzw. zu plausibilisieren. Im
Bericht der F____ über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers im
Dezember 2015 werde die Verdachtsdiagnose einer Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis gestellt. Beim Beschwerdeführer bestehe keine diagnostische
Klarheit. Es sei eine bidisziplinäre Begutachtung (psychiatrisch und neuropsychologische
Testung) erforderlich. Derzeit sei der Beschwerdeführer aber offensichtlich
noch in Haft und die Begutachtung könne erst nach der Haftentlassung vorgenommen
werden. Es solle daher nochmals Kontakt mit dem Massnahmenvollzug aufgenommen
werden um zu klären wann die Entlassung aus dem Gefängnis anstehe. Auch sollten
die Vollzugsberichte angefordert werden, da sich aus diesen Dokumenten wichtige
Hinweise auf das allfällig vorliegende psychiatrische Störungsbild des
Beschwerdeführers ergeben könnten.
Nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers erklärte der
RAD-Arzt Dr. I____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, da der Beschwerdeführer zurzeit in den C____ in
Behandlung stehe, sollte dort ein Arztbericht eingeholt werden, bevor eine
Begutachtung stattfinde. Eine solche erübrige sich gegebenenfalls (RAD-Bericht
vom 2. Februar 2018, IV-Akte 48). Nach dem Eingang entsprechender Berichte der C____
(vgl. IV-Akten 58 und 61, S. 7 ff.), erklärte Dr. I____, bevor die medizinische
Seite geprüft werde und damit eine Abschätzung vorgenommen werden könne, ob ein
invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, sollte aus Sicht des RAD
zunächst juristisch geprüft werden, ob bei bestehendem Gesundheitsschaden bei
Einreise in die Schweiz die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen IV-Anspruch
vorlägen (RAD-Bericht vom 1. November 2018, IV-Akte 66). In seinem
RAD-Bericht vom 25. Januar 2019 (IV-Akte 70) kam Dr. I____ zum Schluss, es sei
davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die bestehenden gesundheitlichen
Einschränkungen, namentlich die leichte Intelligenzminderung und die sekundären
Substanzstörungen bereits bei Einreise in die Schweiz bestanden hätten. Hierfür
sprächen die Minderintelligenz an sich und die Sonderbeschulung in der Türkei (vgl.
die Bestätigung des Schulleiters der Arbeitsschule, welche der Beschwerdeführer
in der Türkei besucht hatte, welche geistig behinderten Schülern eine
aequivalente Gymnasialbildung anbiete, vom 11. November 2011, IV-Akte 3,
S. 4 f.). Im forensischen Gutachten sei ebenfalls ein sehr früher
Substanzmissbrauch bereits im Alter von 12/13 Jahren beschrieben worden, der
sich bis zur Einreise in die Schweiz und dort weiterhin fortgesetzt habe. Die Diagnose
einer Minderintelligenz in Kombination mit dem sekundären Suchtgeschehen lasse
den Schluss zu, dass ab dem Alter von 13 Jahren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von durchschnittlich mindestens 40 % bestanden habe. An der Minderintelligenz
bestünden diagnostisch kaum Zweifel. Die C____ hätten diese nach einer
Beobachtungszeit von zwei Monaten nach der Haft bestätigt. Eine schizophrene Störung
sei dort nicht bestätigt worden, auch der ambulant behandelnden Psychiater Dr. G____
habe dies nicht getan. Der Beschwerdeführer sei in jeglicher Tätigkeit in der
freien Wirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prüfung der Standardindikatoren
erübrige sich, da die Auswirkung der psychischen Störungen auf alle
Lebensbereiche evident sei.
Als Aktenbasis seiner Stellungnahme nannte Dr. I____ das
Gutachten von Dr. E____. Bei den Diagnosen listete er jedoch im Wesentlichen
jene der C____ auf (siehe E. 4.2.). Wie in deren Bericht vom 29. Juni 2018
(IV-Akte 58, S. 1) betrachtete er die leichte Intelligenzminderung mit einer
deutlichen Verhaltensstörung, die eine Beobachtung oder Behandlung erfordere
(ICD-10 F70.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Den von
den C____ diagnostizierten Störungen durch Alkohol und Cannabinoide erkannte er
– wie auch die Ärzte der C____ – keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu
(IV-Akte 70, S. 2).
4.4.
Bezogen auf die erwähnten Unterlagen fällt zunächst auf, dass der
RAD-Arzt Dr. H____ eine psychiatrisch-neuropsychologische Testung für notwendig
befunden hatte. Ob eine solche stattgefunden hat, geht aus den Akten nicht klar
hervor. In keinem der oben erwähnten Berichte wurde explizit auf eine derartige
Testung hingewiesen. Insbesondere fehlen auch konkrete, im Rahmen einer solchen
Testung festgestellte Angaben zum IQ des Beschwerdeführers. Der forensische
Gutachter Dr. E____ bezog sich auf die Angabe des sich in der Türkei
befindlichen Krankenhauses J____, welches eine begrenzte mentale Kapazität bei
einem IQ von 70 bis 79 nannte und angab, der Beschwerdeführer sei zu 25 %
behindert (vgl. Gutachten vom 6. Juli 2014, IV-Akte 40, S. 21 und 25 mit
Hinweis auf das Formular des Gesundheitsrates für Behinderte vom 15. November
2011, mit dem Bericht des genannten Krankenhauses, IV-Akte 5, S. 1). Wie unter
E. 4.2. dargelegt, besteht Einigkeit unter den Psychiaterinnen und Psychiatern,
dass der Beschwerdeführer unter einer leichten Minderintelligenz mit Verhaltensstörung
leidet. Dass der Beschwerdeführer eine Minderintelligenz aufweist, kann daher
als Tatsache angesehen werden. Die Angabe der Klassifikation unter ICD-10 F70.1
(vgl. ebenfalls E. 4.2.) deutet auf einen IQ von 50 bis 69 hin. Gemäss den
entsprechenden diagnostischen Leitlinien stellt dieser IQ-Bereich nämlich einen
Hinweis auf eine leichte Intelligenzminderung dar, wenn ausreichend standardisierte
Intelligenztests angewendet werden (H. Dilling/W.
Mombour/M.H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer
Störungen, ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage,
Bern 2015, S. 311). Mangels einer konkreten Testung mit einer
nachvollziehbaren Auswertung, ist somit vorliegend nicht eindeutig geklärt, wie
hoch der IQ des Beschwerdeführers tatsächlich ist. Hinsichtlich des Auftretens
der Intelligenzminderung wird verschiedentlich angenommen, dass diese bereits
seit der Geburt des Beschwerdeführers besteht. Dies ist grundsätzlich
nachvollziehbar, zumal es keinen Hinweis darauf gibt, dass seine
Intelligenzschwäche erst später im Leben (z.B. infolge eines bestimmten
Ereignisses) aufgetreten wäre. Bezüglich der Frage, seit wann beim Beschwerdeführer
eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist, ist dies jedoch nur begrenzt hilfreich.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine auf geringe
Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit in der Regel erst als
gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne
vermindert ist, der IQ mithin weniger als 70 beträgt. Nicht als gesundheitliche
Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG zu betrachten ist
hingegen eine im unteren Normalbereich liegende Intelligenz bei einem IQ
zwischen 70 und 84. Allein aus der Tatsache, dass eine Intelligenzschwäche Krankheitswert
aufweist, kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass auch das Leistungsvermögen
im erwerblichen Bereich in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Ausmass beeinträchtigt
wäre. Wie bei jeder anderen auf den Gesundheitszustand zurückzuführenden
Verminderung der Arbeitsfähigkeit, stellt sich die Frage, inwiefern sich ein
allfälliger Intelligenzmangel konkret auf die in zumutbarer Weise mögliche
Arbeitsfähigkeit auswirkt (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_741/2013 vom 16. März
2015 E. 3.2.1). Angesichts der dargelegten Aktenlage und bestehenden
Unklarheiten bezüglich des effektiven Ausmasses der Intelligenzminderung und
deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, ist nicht nachvollziehbar, weshalb
die Beschwerdegegnerin keine entsprechende Abklärung eingeleitet hat.
Entsprechende Abklärungen im Sinne einer psychiatrischen und neuropsychologischen
Testung sind angezeigt und von der Beschwerdegegnerin zu veranlassen.
4.5.
Auch eine Suchterkrankung des Beschwerdeführers wurde von verschiedenen
Ärzten bestätigt (vgl. E. 4.2.). Der forensisch-psychiatrische Gutachter Dr. E____
hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe mit 12/13
Jahren angefangen zu trinken und Cannabis zu konsumieren. Den ersten Rausch
habe er im 13. Lebensjahr gehabt (IV-Akte 40, S. 17). Weshalb der RAD-Arzt
Dr. I____ in seinem Bericht vom 25. Januar 2019 zum Schluss kam, die Diagnose
einer Minderintelligenz in Kombination mit dem sekundären Suchtgeschehen lasse
den Schluss zu, dass ab dem Alter von 13 Jahren eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % bestanden habe (vgl.
IV-Akte 70, S. 1 sowie E. 4.3.), ist nicht nachvollziehbar. Dr. I____
erklärte nicht, weshalb er aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen
eigenen Angaben nach im Alter von 12 bis 13 Jahren angefangen hat Alkohol zu
trinken, davon ausgeht, es müsse bereits damals ein Suchtgeschehen bestanden
haben, das – in Kombination mit der Minderintelligenz – bereits in diesem Alter
zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % geführt habe.
Zu beachten ist dabei, dass der Beschwerdeführer in der Türkei
eine Sonderschule absolviert und anschliessend auch gearbeitet hat (Gutachten
von Dr. E____ vom 6. Juli 2014, IV-Akte 40, S. 14, Bestätigung des
Schulleiters der Arbeitsschule vom 11. November 2011, IV-Akte 3, S. 4 f.,
und Protokoll Erstgespräch Intake vom 24. September 2013, IV-Akte 15, S. 2).
Dies alles schliesst eine Suchterkrankung im Alter von 12 oder 13 Jahren nicht
aus, hingegen lässt es doch fraglich erscheinen, ob angesichts dessen ohne
Weiteres davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei bereits damals
zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen. Aus dem forensisch-psychiatrischen
Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, den ersten
Rausch im 13. Lebensjahr gehabt zu haben. Sog. „Filmrisse“ seien fast jeden Tag
vor der Haft aufgetreten. Manchmal habe er tagelang durchgetrunken. Unter dem
Einfluss von Alkohol werde er aggressiv. Als er in die Schweiz gekommen sei,
habe er über ein paar Monate hindurch kein Cannabis konsumiert, dann wieder
täglich. Ecstasy nehme er selten, ca. einmal pro Woche. Kokain habe er nur
ausprobiert (IV-Akte 40, S. 17). Darüber, wie sich sein Alkohol- und
Drogenkonsum in der Türkei genau verhalten hat, ergibt sich aus dem Gutachten
nur sehr wenig und auch den übrigen Akten sind keine aussagekräftigen Angaben
zu entnehmen.
Ein Hinweis darauf, dass bereits bei der Einreise des
Beschwerdeführers – bzw. vor seiner ersten Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen – eine gewisse Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, ergibt
sich aus dem Formular des Gesundheitsrates für Behinderte vom 15. November 2011
(IV-Akte 5, S. 1 ff.). Gemäss diesem wurde festgestellt, dass der
Beschwerdeführer aufgrund einer begrenzten mentalen Kapazität zu 25 %
behindert sei. Nähere Angaben dazu, z.B. inwiefern der Beschwerdeführer genau
eingeschränkt ist, weshalb es 25 % sind oder eine genauere Diagnosestellung
ergeben sich aus diesem Dokument nicht. Es rechtfertigt sich daher nicht, ohne
weitere Abklärungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Einreise in die Schweiz in einem höheren Mass, nämlich zu mindestens 40 %,
arbeitsunfähig war und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllte.
4.6.
Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht ist die Frage, ab wann
beim Beschwerdeführer eine massgebende Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist,
vorliegend nicht genügend geklärt. Infolgedessen sind weitere Abklärungen zu
tätigen. Wie bereits erwähnt, wäre eine psychiatrische und neuropsychologische
Testung angezeigt (vgl. E. 4.4.). Dies hat im Rahmen einer Begutachtung zu
geschehen, in welcher zudem genauer auf die Alkohol- und Drogensucht des
Beschwerdeführers einzugehen sein wird, dabei ist insbesondere der Verlauf der Suchterkrankung
von Bedeutung sowie das Zusammenspiel mit der Minderintelligenz und die
Auswirkungen beider Problematiken auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers. Dabei ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass nach der
neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung neu auch bei primären Abhängigkeitssyndromen
bzw. Substanzkonsumstörungen ein strukturiertes Beweisverfahren und damit eine
Prüfung der Standardindikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 durchzuführen ist
(BGE 145 V 215). Im Weiteren sollte aus dem zu erstellenden Gutachten klar
hervorgehen, welche Verhaltensstörungen (vgl. E. 4.2.) beim Beschwerdeführer
vorliegen, da sich dies aus den vorliegenden medizinischen Berichten nicht klar
ergibt.
Im Weiteren erscheinen gegebenenfalls Nachforschungen bezüglich
der in der Türkei festgestellten 25 %igen Behinderung (vgl. E. 4.5.) sinnvoll.
4.7.
Nach Durchführung der erwähnten Abklärungen hat die
Beschwerdegegnerin erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu
entscheiden.
5.
5.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen,
die Verfügung vom 22. März 2019 aufzuheben, soweit sie nicht die Ablehnung der
ausserordentlichen Rente betrifft, und ist die Sache zur Durchführung weiterer
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen – betreffend der Frage, ob die
Beschwerdeführerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat und ob er grundsätzlich
einen Leistungsanspruch gegenüber der IV hat – obsiegt. Daher hat die
Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.–
zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten
(auch diesbezüglich gilt das unter E. 5.2. Gesagte). Diese werden durch
das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene
Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende
Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, die
Verfügung vom 22. März 2019 wird aufgehoben, soweit sie nicht die Ablehnung der
ausserordentlichen Rente betrifft, und die Sache wird zur weiteren Abklärung im
Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: