Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.86

Verfügung vom 22. März 2019

Klärungsbedarf hinsichtlich der Erfüllung der Beitragspflicht

 


Tatsachen

I.         

a)           Der 1990 geborene Beschwerdeführer ist schweizerisch-türkischer Doppelbürger und in Basel geboren. Noch als Kleinkind nahmen ihn seine Eltern mit in die Türkei. Die Eltern trennten sich, als der Beschwerdeführer etwa sechs Jahre alt war, und gaben ihn in die Obhut eines in der Türkei lebenden Onkels. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule und wurde vom Onkel in dessen Betrieb beschäftigt. Als sein Onkel in den Ruhestand ging, kam der Beschwerdeführer mit Hilfe einer Cousine und ihres Ehemannes im Dezember 2012 in die Schweiz (Beschwerde, Ziff. 3, forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 6. Juli 2014, Akte 40 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 17 f., sowie Protokoll Erstgespräch Intake vom 24. September 2013, IV-Akte 15).

b)           Am 23. Juli 2013 meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund nannte er eine begrenzte mentale Kapazität bei einem Intelligenzquotient (IQ) zwischen 70 und 79 (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Mit Vorbescheid vom 3. März 2016 (IV-Akte 30) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Erhebungen eingestellt würden. Er habe nicht auf ihre mehrfache Aufforderung, die behandelnden Ärzte bekannt zu geben, reagiert, obwohl er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht dazu gehalten gewesen wäre. Gemäss ihren Abklärungen sei er zudem umgezogen, ohne eine neue Adresse zu hinterlassen. Es sei ihr deshalb nicht möglich, ihn zu kontaktieren.

c)            Mit Schreiben vom 16. März 2016 informierte die Sozialhilfe [...] die Beschwerdegegnerin über die Inhaftierung des Beschwerdeführers (IV-Akte 31). Nach seiner Entlassung aus der Haft begab sich der Beschwerdeführer vom 26. Januar 2018 bis zum 28. März 2018 in Behandlung in den C____ (vgl. Bericht vom 29. Juni 2018, IV-Akte 61, S. 1 ff.). Im März 2018 informierte das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) die Beschwerdegegnerin über die Verbeiständung des Beschwerdeführers (Schreiben vom 6. März 2018, IV-Akte 50; vgl. auch Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] Basel-Stadt vom 2. Februar 2018, IV-Akte 51). Die Beschwerdegegnerin nahm erneut Abklärungen auf.

d)           Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihm weder eine ordentliche, noch eine ausserordentliche Rente zusprechen werde, da er die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfülle (IV-Akte 71). Dagegen erhoben der Beschwerdeführer am 27. Februar 2019 (IV-Akte 76, S. 1) und die Beiständin des Beschwerdeführers am 7. März 2019 Einwand (IV-Akte 77, S. 1). Mit Verfügung vom 22. März 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 79).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 7. Mai 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung vom 22. März 2019 aufzuheben.

2.    Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen ab wann rechtens auszurichten.

3.    Es sei ein gerichtliches Obergutachten bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers einzuholen.

4.    Eventualiter sei die Sache zur Abklärung betreffend Anspruch auf berufliche Massnahmen und deren Durchführung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.    Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit B____ zu bewilligen sei.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 28. Juni 2019 und Duplik vom 2. August 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.      

Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. September 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche, wie auch auf eine ausserordentliche Rente. Zur Begründung erklärt sie, der Beschwerdeführer sei bereits mit erheblichen gesundheitlichen Problemen in die Schweiz eingereist. Eine Einschränkung sei seit seinem 13. Lebensjahr und damit seit 2003 ausgewiesen. Bei der Einreise in die Schweiz habe der Beschwerdeführer nicht über die notwendigen drei Beitragsjahre verfügt. Nachdem er bei Vollendung des 20. Altersjahres den schweizerischen Sozialversicherungen nicht unterstanden habe, könne er auch keine ausserordentliche Rente beanspruchen. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf die Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD).

2.2.           Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei zwar mit einem Gesundheitsschaden in Form einer leichten Minderintelligenz in die Schweiz eingereist, gemäss den Akten sei er aber zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung nicht rentenbegründend invalid gewesen. Seit wann sich die gesundheitlichen Probleme auf die Erwerbsfähigkeit auswirken lasse sich mangels entsprechender Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin derzeit nicht sagen. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, da sie es unterlassen habe, das erforderliche bidisziplinäre Gutachten einzuholen. Auch im Hinblick auf die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit bzw. beruflicher Massnahmen habe die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht verletzt, da sie nie Abklärungen in diese Richtung vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.

2.3.           Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Insbesondere ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht in genügendem Masse nachgekommen ist.

3.                

3.1.           Die IV versichert das Risiko der Invalidität, also der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343, 247 f. E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Anspruch auf eine ordentliche Rente der IV haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).

3.2.           Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Aufgrund dieses Erfordernisses ist Art. 42 Abs. 1 AHVG nicht auf Personen ausgerichtet, welche aufgrund ihrer Nichtunterstellung unter die Versicherung während eines gewissen Zeitraumes ihres Lebens ab dem 1. Januar nach ihrem vollendeten 20. Altersjahr eine Beitragslücke aufweisen. Vielmehr richtet er sich an Personen, die – weil sie das massgebende Alter noch nicht erreicht hatten oder obschon sie seit dieser Altersgrenze der IV unterstellt waren – vor dem Eintritt in Ermangelung einer Verpflichtung dazu überhaupt keine Beiträge oder keine solchen während eines Jahres einbezahlt haben. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine ausserordentliche Invalidenrente daher ausschliesslich jenen Personen zugesprochen werden, die noch in der Lage sind, im Hinblick auf die Gewährung einer AHV-Altersrente bis zum 31. Dezember vor dem Rentenalter eine vollständige Versicherungsdauer zu erreichen. Der Zweck der Regelung über die ausserordentliche Invalidenversicherung besteht darin, Personen, die im Hinblick auf die Zusprechung einer Altersrente der AHV eine vollständige Versicherungsdauer erreichen können, nicht deswegen zu bestrafen, weil sie nicht dazu verpflichtet waren, während eines Jahres vor dem Eintritt des Risikos Beiträge einzuzahlen (Urteil des Bundesgerichts I 810/05 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.2 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2013 vom 25. Februar 2014).

3.3.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.4.           Die beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

3.5.           3.5.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle –, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

3.5.2   Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.5.3   Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Berichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).

4.                

4.1.           Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger, der seine Kindheit und Jugend im Ausland verbracht hat und daher erst nach seiner Einreise in die Schweiz angefangen hat, der Ausgleichskasse Sozialversicherungsabgaben zu entrichten. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; IV-Akte 60, S. 2) bezahlt der Beschwerdeführer derartige Beiträge seit Januar 2013. Ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente ist von vornherein abzulehnen, da der Beschwerdeführer nicht nur vor, sondern auch nach dem 20. Lebensjahr noch Beitragslücken aufweist (vgl. E. 3.2.). Angesichts dessen ist daher im vorliegenden Fall primär die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer bis zum Eintritt einer (allfälligen) Arbeitsunfähigkeit die für eine ordentliche Rente der IV erforderliche Anzahl Beitragsjahre aufweist.

4.2.           Aus den medizinischen Unterlagen geht zunächst hervor, dass verschiedentlich eine leichte Intelligenzminderung diagnostiziert wurde, teilweise mit dem Hinweis auf damit in Zusammenhang stehende Verhaltensauffälligkeiten bzw. Verhaltensstörungen (vgl. Bericht der Hausarztpraxis D____ vom 10. August 2013, IV-Akte 9, S. 2, forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des Jugendalters, vom 6. Juli 2014, IV-Akte 40, S. 5 ff., Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste F____ vom 28. Dezember 2015, IV-Akte 40, S. 2 ff., Austrittsbericht der C____ vom 3. April 2018, IV-Akte 61, S. 7 ff., Bericht der C____ vom 29. Juni 2018, IV-Akte 58, Bericht von Dr. G____, FMH Psychiatrie, vom 23. Oktober 2018, IV-Akte 64, S. 1 ff.). Die Ärzte der C____ erklärten dazu es handele sich um eine deutliche Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordere (ICD-10 F70.1; Bericht vom 3. April 2018, IV-Akte 61, S. 7). Der Hausarzt sowie die Behandelnden der C____ gingen davon aus, die Intelligenzminderung bestehe seit Geburt (Bericht der Hausarztpraxis D____ vom 10. August 2013, IV-Akte 9, S. 2, Berichte der C____ vom 3. April 2018, IV-Akte 61, S. 7 ff., und vom 29. Juni 2018, IV-Akte 58).

Im Weiteren finden sich in den Akten Diagnosen mit Hinweisen auf eine Suchterkrankung. So erklärte Dr. E____ in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten, der Beschwerdeführer leide an einem Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, gegenwärtig abstinent, aber in beschützter Umgebung (ICD-10: F10.21; IV-Akte 40, S. 33). Die F____ nannten unter den Diagnosen anamnestisch einen Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20; IV-Akte 40, S. 2). Die behandelnden der C____ nannten diesbezüglich folgende Diagnosen (Bericht vom 3. April 2018, IV-Akte 61, S. 7):

-       Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F70.1)

-       Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-20 F12.1) – Konsum zuletzt 2014

-       Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschliesslich Koffein: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F15.1) – Konsum von Ecstasy zuletzt 2014

In ihrem Bericht vom 29. Juni 2018 führten die Ärzte der C____ die zuletzt genannten Diagnosen – im Gegensatz zur oben erwähnten Diagnose der leichten Intelligenzminderung – als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (IV-Akte 58, S. 1). Der Psychiater Dr. G____ nannte ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) als Diagnose mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 23. Oktober 2018, IV-Akte 64, S. 2).

Was schliesslich die Arbeitsfähigkeit betrifft, so erklärte die Hausarztpraxis D____, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz nicht arbeitsfähig (Bericht vom 10. August 2013, IV-Akte 9, S. 3). Die Ärzte der C____ gingen davon aus dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit in der Strassenreinigung noch zumutbar sei, wobei der zeitliche Rahmen, der möglich sei, aktuell eher bei 50 % liege (Bericht vom 29. Juni 2018, IV-Akte 58, S. 4). Der behandelnde Psychiater, Dr. G____, attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2010 bis auf weiteres. Dazu bemerkte er, dass der Beschwerdeführer in einer vertrauten Tätigkeit (wie in einer Bäckerei) mutmasslich kaum behindert sei. Ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, sei abzuklären (Bericht vom 23. Oktober 2018, IV-Akte 64, S. 2).

4.3.           Von Seiten des RAD wies Dr. H____, Facharzt FMH der forensischen Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 30. November 2016 (IV-Akte 42) darauf hin, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht vollständig auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 6. Juli 2014 abgestellt werden könne. Die gutachterlich gestellte Diagnose einer leichten Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeiten (ICD-10 F70.1) stütze sich offenbar vor allem auf einen im Rahmen dieser Begutachtung erhobenen Intelligenztest (CTF 20) ab. Diese einzelne Testung könne aber aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht als ausreichende Grundlage angesehen werden, um die genannte Diagnose zu stellen bzw. zu plausibilisieren. Im Bericht der F____ über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers im Dezember 2015 werde die Verdachtsdiagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis gestellt. Beim Beschwerdeführer bestehe keine diagnostische Klarheit. Es sei eine bidisziplinäre Begutachtung (psychiatrisch und neuropsychologische Testung) erforderlich. Derzeit sei der Beschwerdeführer aber offensichtlich noch in Haft und die Begutachtung könne erst nach der Haftentlassung vorgenommen werden. Es solle daher nochmals Kontakt mit dem Massnahmenvollzug aufgenommen werden um zu klären wann die Entlassung aus dem Gefängnis anstehe. Auch sollten die Vollzugsberichte angefordert werden, da sich aus diesen Dokumenten wichtige Hinweise auf das allfällig vorliegende psychiatrische Störungsbild des Beschwerdeführers ergeben könnten.

Nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers erklärte der RAD-Arzt Dr. I____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, da der Beschwerdeführer zurzeit in den C____ in Behandlung stehe, sollte dort ein Arztbericht eingeholt werden, bevor eine Begutachtung stattfinde. Eine solche erübrige sich gegebenenfalls (RAD-Bericht vom 2. Februar 2018, IV-Akte 48). Nach dem Eingang entsprechender Berichte der C____ (vgl. IV-Akten 58 und 61, S. 7 ff.), erklärte Dr. I____, bevor die medizinische Seite geprüft werde und damit eine Abschätzung vorgenommen werden könne, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, sollte aus Sicht des RAD zunächst juristisch geprüft werden, ob bei bestehendem Gesundheitsschaden bei Einreise in die Schweiz die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen IV-Anspruch vorlägen (RAD-Bericht vom 1. November 2018, IV-Akte 66). In seinem RAD-Bericht vom 25. Januar 2019 (IV-Akte 70) kam Dr. I____ zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen, namentlich die leichte Intelligenzminderung und die sekundären Substanzstörungen bereits bei Einreise in die Schweiz bestanden hätten. Hierfür sprächen die Minderintelligenz an sich und die Sonderbeschulung in der Türkei (vgl. die Bestätigung des Schulleiters der Arbeitsschule, welche der Beschwerdeführer in der Türkei besucht hatte, welche geistig behinderten Schülern eine aequivalente Gymnasialbildung anbiete, vom 11. November 2011, IV-Akte 3, S. 4 f.). Im forensischen Gutachten sei ebenfalls ein sehr früher Substanzmissbrauch bereits im Alter von 12/13 Jahren beschrieben worden, der sich bis zur Einreise in die Schweiz und dort weiterhin fortgesetzt habe. Die Diagnose einer Minderintelligenz in Kombination mit dem sekundären Suchtgeschehen lasse den Schluss zu, dass ab dem Alter von 13 Jahren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % bestanden habe. An der Minderintelligenz bestünden diagnostisch kaum Zweifel. Die C____ hätten diese nach einer Beobachtungszeit von zwei Monaten nach der Haft bestätigt. Eine schizophrene Störung sei dort nicht bestätigt worden, auch der ambulant behandelnden Psychiater Dr. G____ habe dies nicht getan. Der Beschwerdeführer sei in jeglicher Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prüfung der Standardindikatoren erübrige sich, da die Auswirkung der psychischen Störungen auf alle Lebensbereiche evident sei.

Als Aktenbasis seiner Stellungnahme nannte Dr. I____ das Gutachten von Dr. E____. Bei den Diagnosen listete er jedoch im Wesentlichen jene der C____ auf (siehe E. 4.2.). Wie in deren Bericht vom 29. Juni 2018 (IV-Akte 58, S. 1) betrachtete er die leichte Intelligenzminderung mit einer deutlichen Verhaltensstörung, die eine Beobachtung oder Behandlung erfordere (ICD-10 F70.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Den von den C____ diagnostizierten Störungen durch Alkohol und Cannabinoide erkannte er – wie auch die Ärzte der C____ – keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (IV-Akte 70, S. 2).

4.4.           Bezogen auf die erwähnten Unterlagen fällt zunächst auf, dass der RAD-Arzt Dr. H____ eine psychiatrisch-neuropsychologische Testung für notwendig befunden hatte. Ob eine solche stattgefunden hat, geht aus den Akten nicht klar hervor. In keinem der oben erwähnten Berichte wurde explizit auf eine derartige Testung hingewiesen. Insbesondere fehlen auch konkrete, im Rahmen einer solchen Testung festgestellte Angaben zum IQ des Beschwerdeführers. Der forensische Gutachter Dr. E____ bezog sich auf die Angabe des sich in der Türkei befindlichen Krankenhauses J____, welches eine begrenzte mentale Kapazität bei einem IQ von 70 bis 79 nannte und angab, der Beschwerdeführer sei zu 25 % behindert (vgl. Gutachten vom 6. Juli 2014, IV-Akte 40, S. 21 und 25 mit Hinweis auf das Formular des Gesundheitsrates für Behinderte vom 15. November 2011, mit dem Bericht des genannten Krankenhauses, IV-Akte 5, S. 1). Wie unter E. 4.2. dargelegt, besteht Einigkeit unter den Psychiaterinnen und Psychiatern, dass der Beschwerdeführer unter einer leichten Minderintelligenz mit Verhaltensstörung leidet. Dass der Beschwerdeführer eine Minderintelligenz aufweist, kann daher als Tatsache angesehen werden. Die Angabe der Klassifikation unter ICD-10 F70.1 (vgl. ebenfalls E. 4.2.) deutet auf einen IQ von 50 bis 69 hin. Gemäss den entsprechenden diagnostischen Leitlinien stellt dieser IQ-Bereich nämlich einen Hinweis auf eine leichte Intelligenzminderung dar, wenn ausreichend standardisierte Intelligenztests angewendet werden (H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 311). Mangels einer konkreten Testung mit einer nachvollziehbaren Auswertung, ist somit vorliegend nicht eindeutig geklärt, wie hoch der IQ des Beschwerdeführers tatsächlich ist. Hinsichtlich des Auftretens der Intelligenzminderung wird verschiedentlich angenommen, dass diese bereits seit der Geburt des Beschwerdeführers besteht. Dies ist grundsätzlich nachvollziehbar, zumal es keinen Hinweis darauf gibt, dass seine Intelligenzschwäche erst später im Leben (z.B. infolge eines bestimmten Ereignisses) aufgetreten wäre. Bezüglich der Frage, seit wann beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist, ist dies jedoch nur begrenzt hilfreich.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit in der Regel erst als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, der IQ mithin weniger als 70 beträgt. Nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG zu betrachten ist hingegen eine im unteren Normalbereich liegende Intelligenz bei einem IQ zwischen 70 und 84. Allein aus der Tatsache, dass eine Intelligenzschwäche Krankheitswert aufweist, kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass auch das Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Ausmass beeinträchtigt wäre. Wie bei jeder anderen auf den Gesundheitszustand zurückzuführenden Verminderung der Arbeitsfähigkeit, stellt sich die Frage, inwiefern sich ein allfälliger Intelligenzmangel konkret auf die in zumutbarer Weise mögliche Arbeitsfähigkeit auswirkt (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1). Angesichts der dargelegten Aktenlage und bestehenden Unklarheiten bezüglich des effektiven Ausmasses der Intelligenzminderung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin keine entsprechende Abklärung eingeleitet hat. Entsprechende Abklärungen im Sinne einer psychiatrischen und neuropsychologischen Testung sind angezeigt und von der Beschwerdegegnerin zu veranlassen.

4.5.           Auch eine Suchterkrankung des Beschwerdeführers wurde von verschiedenen Ärzten bestätigt (vgl. E. 4.2.). Der forensisch-psychiatrische Gutachter Dr. E____ hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe mit 12/13 Jahren angefangen zu trinken und Cannabis zu konsumieren. Den ersten Rausch habe er im 13. Lebensjahr gehabt (IV-Akte 40, S. 17). Weshalb der RAD-Arzt Dr. I____ in seinem Bericht vom 25. Januar 2019 zum Schluss kam, die Diagnose einer Minderintelligenz in Kombination mit dem sekundären Suchtgeschehen lasse den Schluss zu, dass ab dem Alter von 13 Jahren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % bestanden habe (vgl. IV-Akte 70, S. 1 sowie E. 4.3.), ist nicht nachvollziehbar. Dr. I____ erklärte nicht, weshalb er aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach im Alter von 12 bis 13 Jahren angefangen hat Alkohol zu trinken, davon ausgeht, es müsse bereits damals ein Suchtgeschehen bestanden haben, das – in Kombination mit der Minderintelligenz – bereits in diesem Alter zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % geführt habe.

Zu beachten ist dabei, dass der Beschwerdeführer in der Türkei eine Sonderschule absolviert und anschliessend auch gearbeitet hat (Gutachten von Dr. E____ vom 6. Juli 2014, IV-Akte 40, S. 14, Bestätigung des Schulleiters der Arbeitsschule vom 11. November 2011, IV-Akte 3, S. 4 f., und Protokoll Erstgespräch Intake vom 24. September 2013, IV-Akte 15, S. 2). Dies alles schliesst eine Suchterkrankung im Alter von 12 oder 13 Jahren nicht aus, hingegen lässt es doch fraglich erscheinen, ob angesichts dessen ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei bereits damals zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen. Aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, den ersten Rausch im 13. Lebensjahr gehabt zu haben. Sog. „Filmrisse“ seien fast jeden Tag vor der Haft aufgetreten. Manchmal habe er tagelang durchgetrunken. Unter dem Einfluss von Alkohol werde er aggressiv. Als er in die Schweiz gekommen sei, habe er über ein paar Monate hindurch kein Cannabis konsumiert, dann wieder täglich. Ecstasy nehme er selten, ca. einmal pro Woche. Kokain habe er nur ausprobiert (IV-Akte 40, S. 17). Darüber, wie sich sein Alkohol- und Drogenkonsum in der Türkei genau verhalten hat, ergibt sich aus dem Gutachten nur sehr wenig und auch den übrigen Akten sind keine aussagekräftigen Angaben zu entnehmen.

Ein Hinweis darauf, dass bereits bei der Einreise des Beschwerdeführers – bzw. vor seiner ersten Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen – eine gewisse Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, ergibt sich aus dem Formular des Gesundheitsrates für Behinderte vom 15. November 2011 (IV-Akte 5, S. 1 ff.). Gemäss diesem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer begrenzten mentalen Kapazität zu 25 % behindert sei. Nähere Angaben dazu, z.B. inwiefern der Beschwerdeführer genau eingeschränkt ist, weshalb es 25 % sind oder eine genauere Diagnosestellung ergeben sich aus diesem Dokument nicht. Es rechtfertigt sich daher nicht, ohne weitere Abklärungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz in einem höheren Mass, nämlich zu mindestens 40 %, arbeitsunfähig war und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllte.

4.6.           Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht ist die Frage, ab wann beim Beschwerdeführer eine massgebende Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist, vorliegend nicht genügend geklärt. Infolgedessen sind weitere Abklärungen zu tätigen. Wie bereits erwähnt, wäre eine psychiatrische und neuropsychologische Testung angezeigt (vgl. E. 4.4.). Dies hat im Rahmen einer Begutachtung zu geschehen, in welcher zudem genauer auf die Alkohol- und Drogensucht des Beschwerdeführers einzugehen sein wird, dabei ist insbesondere der Verlauf der Suchterkrankung von Bedeutung sowie das Zusammenspiel mit der Minderintelligenz und die Auswirkungen beider Problematiken auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dabei ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung neu auch bei primären Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen ein strukturiertes Beweisverfahren und damit eine Prüfung der Standardindikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 durchzuführen ist (BGE 145 V 215). Im Weiteren sollte aus dem zu erstellenden Gutachten klar hervorgehen, welche Verhaltensstörungen (vgl. E. 4.2.) beim Beschwerdeführer vorliegen, da sich dies aus den vorliegenden medizinischen Berichten nicht klar ergibt.

Im Weiteren erscheinen gegebenenfalls Nachforschungen bezüglich der in der Türkei festgestellten 25 %igen Behinderung (vgl. E. 4.5.) sinnvoll.

4.7.           Nach Durchführung der erwähnten Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

5.                

5.1.           Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 22. März 2019 aufzuheben, soweit sie nicht die Ablehnung der ausserordentlichen Rente betrifft, und ist die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen – betreffend der Frage, ob die Beschwerdeführerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat und ob er grundsätzlich einen Leistungsanspruch gegenüber der IV hat – obsiegt. Daher hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.– zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3.           Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (auch diesbezüglich gilt das unter E. 5.2. Gesagte). Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 22. März 2019 wird aufgehoben, soweit sie nicht die Ablehnung der ausserordentlichen Rente betrifft, und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: