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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2019.87
Verfügung vom 18. April 2019
Beweiswert psychiatrisches
Gutachten
Tatsachen
I.
Die 1977 in der Türkei geborene Beschwerdeführerin flüchtete im
Jahr 2000 in die Schweiz. Sie studierte Rechtswissenschaften und schloss 2009
das Studium ab. Zuletzt arbeitete sie seit dem 1. Februar 2012 in einem Pensum
von 80 % als juristische Mitgliederbetreuerin bei der D____ Bern (IV-Akte
1). Am 6. Mai 2016 meldete sie sich wegen einer Depression und Fibromyalgie bei
der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle nahm gesundheitliche
und erwerbliche Abklärungen vor. Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 6.
August bis zum 29. September 2016 in der E____, [...], zur stationären
Behandlung auf (IV-Akte 21) und wurde vom 1. Dezember 2016 bis zum 10. Februar
2017 dort tagesstationär behandelt (IV-Akte 44). Die IV-Stelle holte
insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Mai 2017 (IV-Akte 64 S. 15) zu
Handen der Krankentaggeldversicherung ein. Er attestierte eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychiatrischer Diagnosen.
Die Beschwerdeführerin hielt sich ein weiteres Mal vom 9.
Oktober bis zum 19. Dezember 2017 (IV-Akte 77) zur tagesstationären Behandlung
in der E____ auf. Schliesslich gab die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten
bei Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in
Auftrag. Im Gutachten vom 4. September 2018 (IV-Akte 83) diagnostizierte dieser
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(ICD-10 F33.1), eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10
F43.1), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10
F62.0) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41). In ihrer ursprünglichen Tätigkeit sei die
Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit
sei sie zu 50 % arbeitsfähig. RAD-Arzt Dr. med. H____ nahm am 3. Oktober 2018
(IV-Akte 85) Stellung zu den medizinischen Akten.
Dr. med. I____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, berichtete am 17. Dezember 2018 (IV-Akte 94) ausführlich, warum sie der
Auffassung sei, dass die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt
arbeitsunfähig sei.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle eine
Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. H____ ein (IV-Akte 99). In der Verfügung
vom 18. April 2019 (IV-Akte 103) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin
eine ganze Rente vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. Mai 2017 zu. Für die Zeit vom
1. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 habe sie keinen Anspruch auf eine Rente.
Ab dem 1. Januar 2018 gewährte ihr die IV-Stelle eine Viertelsrente. Die
IV-Stelle qualifizierte sie als zu 80 % teilerwerbstätig ohne Aufgabenbereich.
II.
In der Beschwerde vom 13. Mai 2019 beantragt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokat, die Aufhebung der Verfügung
der IV-Stelle vom 18. April 2019 und die Zusprache einer ganzen Rente.
Eventualiter sei die Sache zur Abklärung zurückzuweisen.
In der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2019 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 19. August 2019 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest, ebenso die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 27. August 2019.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juli 2019 wird
die zuständige Pensionskasse dem Verfahren beigeladen.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Oktober 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit. Es fehle ihr an der nötigen gesundheitlichen Stabilität für
den ersten Arbeitsmarkt. Die depressiven Episoden würden heute von einem
stetigen Auf und Ab begleitet.
2.2.
Die IV-Stelle wendet dagegen ein, es könne auf das psychiatrische
Gutachten vom 9. September 2018 abgestellt werden. Die von der behandelnden
Psychiaterin geschilderten Beschwerden seien vom Gutachter bei der Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich berücksichtigt worden. Insbesondere sei der
geltend gemachte wechselnde emotionale Zustand der Beschwerdeführerin
hinreichend berücksichtigt worden. Der psychiatrische Gutachter weiche nicht
wesentlich von den Diagnosen der behandelnden Psychiaterin ab. Die abweichende
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei darauf zurückzuführen, dass der Gutachter
die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingeschätzt habe. Zunächst
sei eine ganze Rente zugesprochen worden, weil die Beschwerdeführerin noch in
Behandlung in einer Tagesklinik war. Aus diesem Grund sei die Rente abgestuft
worden.
3.
3.1.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4.).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2.
Bei der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) handelt es sich um
eine Störung, die nicht nur keinen Bezug zu einem organischen Geschehen
aufweist, sondern für die sich keine oder kaum objektivierbare Befunde erheben
lassen, was namentlich auf ihre typischen Symptome (Nachhallerinnerungen,
Alp-/Träume, Wiedererleben, Vermeidungsverhalten, Überwachsamkeit, erhöhte
Schreckhaftigkeit) zutrifft. Dazu können weitere vielfältige Symptome treten,
die ebenso bei anderen Störungen vorkommen und nach differenzierter Prüfung
rufen. Auch der Verlauf zeigt sich sehr wechselhaft und nicht prognostizierbar,
wobei progrediente Entwicklungen kaum zu erwarten sind und Chronifizierung,
verbunden mit sozialem Rückzug und Antriebsmangel, eher selten auftritt. Bei
einem dergestalt schwer fassbaren, rein subjektiven, nicht objektivierbaren und
unspezifischen Krankheitsbild ist in Zusammenhang mit der Diagnosestellung in
besonderer Weise auch auf Ausschlussgründe (Aggravation und dergleichen) zu
achten. Soweit es darüber hinaus schlussendlich vor allem um die
Folgenabschätzung geht, mithin darum, die Auswirkungen der Störung auf das
Leistungsvermögen bzw. die Arbeitsfähigkeit zu erheben und zu gewichten, bedarf
es nach dem Erwogenen gerade auch bei der PTBS des "konsistenten
Nachweises" mittels "sorgfältiger Plausibilitätsprüfung". Dafür
liegt die besondere Eignung des strukturierten Beweisverfahrens unter
Verwendung der Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 E. 4.1.3 vor
dem rechtlichen Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) gleichsam auf der
Hand (BGE 142 V 342 E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen).
3.3.
Strittig ist der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr.
med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. September
2018 (IV-Akte 83).
3.4.
Dr. med. G____ diagnostizierte eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine chronifizierte
posttraumatische Belastungsstörung, eine andauernde Persönlichkeitsveränderung
nach Extrembelastung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (Seite 16 des Gutachtens). Die Beschwerdeführerin erfülle
unter Berücksichtigung des klinischen Eindrucks und ihres Aktivitätsniveaus im
Alltag zum Gutachtenszeitpunkt die Kriterien für eine mittelgradige depressive
Episode. In ihrer Vorgeschichte seien frühere depressive Episoden deutlich
abgrenzbar, weswegen es sich um eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode, handle. Es bestehe kein Zweifel, dass sie
als junge Erwachsene während ihrer Inhaftierung in der Türkei über Jahre zahlreichen
dramatischen Erfahrungen ausgesetzt gewesen sei. Diesbezüglich seien ihre
Schilderungen konsistent und auch mit dem historischen Geschehen in Einklang zu
bringen. Solche Erfahrungen von Folter und Willkür seien dazu geeignet,
psychische Störungen zu verursachen. Bei ihr komme es zu einem Wiedererleben
traumatischer Situationen in Form von lebendigen Erinnerungen und von
Albträumen. Auch das jahrelang sehr hohe Engagement in Studium und Beruf könne
als Vermeidungsstrategie interpretiert werden. Hinsichtlich eines erhöhten
Erregungsniveaus würden vor allem ängstliches angespannt Sein und Reizbarkeit
sowie Schlafstörungen angeführt. In der Regel sollten die Symptome innerhalb
von sechs Monaten nach dem traumatischen Ereignis auftreten. Im vorliegenden
Fall sei die Latenz deutlich länger, nämlich mehrere Jahre. Es bestehe in der
traumatherapeutischen Literatur weitgehend Einigkeit, dass auch ein späteres
Auftreten einer PTBS noch möglich sei. Bei der Beschwerdeführerin könne der
Beginn der Störung nicht genauer zeitlich eingegrenzt werden. Die von ihr
beklagten Schuldgefühle träten bei Traumafolgestörungen häufig auf. Es könne
daher das Vorliegen einer qualifizierten posttraumatischen Belastungsstörung
bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin zeige zudem Merkmale einer weiteren
Traumafolgestörung, nämlich einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach
Extrembelastung. Dabei handle es sich um eine mindestens über zwei Jahre
andauernde Persönlichkeitsänderung mit deutlichen psychosozialen
Funktionseinschränkungen als Folge einer Belastung katastrophalen Ausmasses,
wie beispielsweise Folter oder andauernde Gefangenschaft mit unmittelbarer
Todesgefahr. Die Störung werde durch eine misstrauische oder feindliche Haltung
gegenüber der Umwelt, sozialen Rückzug, Gefühl von Lehre oder
Hoffnungslosigkeit, anhaltende Nervosität und einem Entfremdungsgefühl geprägt.
Eine posttraumatische Belastungsstörung gehe dieser Störung häufig voraus. Die
Symptome würden eine deutliche Überlappung mit einer chronischen posttraumatischen
Belastungsstörung sowie mit einer depressiven Störung zeigen. Als weitere
Symptome fänden sich chronische Schmerzen, die nur unzureichend mit den
somatischen Befunden zu erklären seien. Diese zeigten keinen eindeutigen
Zusammenhang mit der Ausprägung der depressiven Störung. Sie werde als
eigenständige psychische Störung gewertet, und zwar als chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Beschwerdeführerin
sei in einfachen Familienverhältnissen in der Türkei in einer kurdisch-alevitischen
Familie aufgewachsen. Sie sei schon früh durch ihre hohe Lernbereitschaft und
gute schulische Leistungen aufgefallen. Die schulischen Erfolge hätten dazu
geführt, dass sie bereits als 16-jährige in Istanbul zum Studium der
Archäologie und Kunstgeschichte zugelassen worden sei. Als Studentin sei sie in
Kontakt mit politisch aktiven kurdischen Gruppen gekommen. Nach Teilnahme an
gewaltsamen Demonstrationen sei sie in politische Gefangenschaft gekommen und
erst nach sechseinhalb Jahren bedingt aus dem Gefängnis entlassen worden. Die
Umstände der Inhaftierung seien nicht nur prekär gewesen, sondern sie sei auch
körperlicher Misshandlung und Willkür ausgesetzt gewesen. Nach ihrer Entlassung
im Jahr 2000 habe ihr die Schweiz Asyl gewährt, mittlerweile sei sie Schweizer
Bürgerin. Zunächst habe sie Sprachkurse besucht und dann an der Universität ein
Studium der Rechtswissenschaften mit dem Master abgeschlossen. Ihre erste
Festanstellung habe sie bei der Gewerkschaft Unia in Bern als juristische
Mitgliederbetreuerin gehabt. Schon recht bald sei sie durch ihre berufliche
Tätigkeit zunehmend psychisch belastet gewesen und Ende 2015 habe sie die
Arbeit aus gesundheitlichen Gründen, wegen einer Depression, niederlegen
müssen. Zwei Massnahmen zur Wiedereingliederung seien von ihr nach kurzer Zeit
abgebrochen worden. Die private Situation sei einerseits durch die langjährige,
abhängig wirkende Partnerschaft mit einem deutlich älteren Mann gekennzeichnet,
andererseits von einem gewissen Einzelgängertum mit nur wenigen sozialen
Kontakten. Zur Herkunftsfamilie bestehe regelmässiger, aber kein sehr enger
Kontakt.
Seit ihrer Flucht in die Schweiz befinde sich die Beschwerdeführerin fast
durchgehend in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. 2016 sei es zu
einer stationären Behandlung gekommen, danach zweimal zu einer tagesklinischen
Behandlung. Die medizinische Einschätzung der ambulanten Psychiaterin als auch
jene der E____, würden weitgehend den im Rahmen dieses Gutachtens getroffenen
Erkenntnissen entsprechen. Es sei verständlich, dass die stationären bzw.
teilstationären Behandlungen zu Zeiten besonders ausgeprägter depressiver
Symptomatik stattgefunden hätten, sodass das damalige Vorliegen einer schweren
depressiven Episode nachvollziehbar sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
sei davon auszugehen, dass es sich auch bei der Depression um eine Traumafolgestörung
handle. Ab ca. 2012/2013 habe sich zudem nach zwei Fahrradunfällen eine
chronische Schmerzsymptomatik entwickelt, die Merkmale einer somatoformen
Schmerzstörung zeige. Die Therapieteilnahme der Beschwerdeführerin werde
durchgehend als motiviert verlässlich beschrieben. Von den Therapeuten sei auch
stets eine Verbesserung des Zustandsbildes durch die Therapien beschrieben
worden, jedoch keine Remissionen und keine Stabilität. Das Scheitern der
bisherigen Eingliederungsmassnahmen sei in erster Linie als Folge der
psychischen Störung zu verstehen.
3.5.
Dr. med. G____ nahm sodann eine Prüfung der Standardindikatoren vor.
Es hätten keine wesentlichen Inkonsistenzen zwischen Eigenanamnese,
aktenanamnestischen Angaben und den eigenen Untersuchungsbefunden bestanden. Es
habe keine Hinweise für Simulationen oder Aggravation vorgelegen, an manchen
Stellen sei eher der Eindruck einer leichten Dissimulation entstanden. Die
Beschwerdeführerin verfüge über zahlreiche Ressourcen neben der sicherlich
hohen Intelligenz sei sie akademisch gebildet und verfüge über einen
Universitätsabschluss, sie spreche auch mehrere Sprachen. Sie habe ein hohes
Durchhaltevermögen, das allerdings schnell in Verbissenheit übergehen könne.
Auch habe sie ein gutes Einfühlungsvermögen.
3.6.
Der Gutachter kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
bisherigen Tätigkeit als Juristin in einer Gewerkschaft weiterhin nicht
arbeitsfähig sei. Das gelte seit dem Dezember 2015. In einer optimalen
leidensangepassten Tätigkeit - konfliktarmes Arbeitsumfeld, gut strukturierte
Tätigkeiten, mittlere Anforderungen an Flexibilität und Umstellungsfähigkeit,
mittlere bis höhere intellektuelle Beanspruchung - sei sie zu 50 %
arbeitsfähig. Abschliessend stellte er fest, dass die bisherige
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als lege artis zu beurteilen sei.
Traumaspezifische Therapieformen seien bisher aber nicht zur Anwendung
gekommen. Durch solche Therapieverfahren könne realistischerweise eine
deutliche Besserung der traumaassoziierten Beschwerden und damit auch der
Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Bei komplikationslosem Verlauf sei darunter
innerhalb von ca. zwei Jahren mit einer deutlichen Verbesserung der
funktionellen Leistungsfähigkeit zu rechnen. Aufgrund der medizinischen
Gesamtumstände sollte eine solche Behandlung bevorzugt unter stationären
Bedingungen erfolgen.
3.7.
In der Stellungnahme vom 31. Januar 2019 (IV-Akte 99) vertrat der
RAD-Arzt Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die
Ansicht, dass der Gutachter die Belastungen der Beschwerdeführerin sowohl in
der Diagnose als auch in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausreichend
berücksichtigt habe. Und zwar habe er eine Depression, eine posttraumatische
Belastungsstörung, eine Persönlichkeitsänderung und eine Schmerzstörung
diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch über Ressourcen und weise
ein über mehrere Bereiche erhaltenes Funktionsniveau im Alltag auf. Sie lebe in
einer stabilen Beziehung und auch wenn diese asexuell sei, könne sie in dieser
Beziehung einen sozialen Rückhalt finden. Der Gutachter habe die
Schwierigkeiten im sozialen Kontext berücksichtigt, indem er im
Anforderungsprofil festgehalten habe, dass ihr keine Tätigkeiten mit
Anforderungen an die Sozialkompetenz und die soziale Belastbarkeit zugemutet
werden könnten. Des Weiteren habe die behandelnde Psychiaterin auch vorhandene
Ressourcen beschrieben, wie z.B. Zuverlässigkeit, fachliche Kompetenz,
Urteilsfähigkeit, Selbstpflege und die uneingeschränkte Verkehrsfähigkeit. Die
verminderte Fähigkeit für familiäre Beziehungen sei für die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft nicht ausschlaggebend.
3.8.
Dr. med. H____ wies in einer weiteren Stellungnahme vom 11. Juni
2019 (IV-Akte 109) darauf hin, dass der Gutachter die Probleme mit der
Medikation berücksichtigt habe. Er habe einen bedeutenden psychischen
Gesundheitsschaden, Störungen des Affektes und der Emotionen attestiert. Auch habe
er den wechselnden emotionalen Zustand beschrieben und berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin
weise jedoch in weiten Teilen ein ordentlich bis gut vorhandenes Funktionsniveau
im Alltag auf. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer emotional nicht stressenden
Umgebung sei daher plausibel.
3.9.
Der Gutachter und die behandelnde Ärztin sind sich in den Diagnosen
weitgehend einig. Sie divergieren jedoch in der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit. Bei der Beurteilung durch den Gutachter fällt auf, dass er
nicht begründet, wie er zum Ergebnis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit kommt.
Insbesondere hat er Ausführungen zur Frage der Wechselwirkungen der einzelnen
Diagnosen als auch der Auswirkungen der Traumafolgestörung unterlassen.
Diesbezügliche Angaben wären jedoch aufgrund der Schwere des Leidens
unerlässlich gewesen. In diesem Punkt ist das Gutachten eindeutig mangelhaft.
3.10.
Des Weiteren fällt am Gutachten auf, dass Dr. med. G____ die Prüfung
der Standardindikatoren nur sehr rudimentär und oberflächlich vorgenommen hat.
Es fehlt insbesondere an einer sorgfältigen Abwägung der verschiedenen
Parameter innerhalb der einzelnen Indikatoren. Er hätte vor allem die
beschriebenen Ressourcen der Beschwerdeführerin, wie hohe Intelligenz und
universitären Abschluss, den daraus resultierenden Problematiken
gegenüberstellen müssen, damit seine Indikatorenprüfung im Komplex
Persönlichkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3) als nachvollziehbar erachtet
werden kann. Hervorzuheben ist jedoch, dass auch er ausdrücklich festhält, dass
er keine Hinweise für Simulationen oder Aggravation feststellen konnte, sondern
er vermerkte sogar seinen Eindruck einer leichten Dissimulation. Es fehlt auch
eine eingehende Diskussion über das Zusammenwirken der verschiedenen Diagnosen
und deren gegenseitiger, möglicherweise negativen Beeinflussung. Auch kam er
zum Schluss, dass sich, insbesondere ausgelöst durch die beiden Fahrradunfälle,
eine somatoforme Schmerzstörung entwickelt habe, er unterlässt aber eine
eingehende Diskussion der Folgen dieser Schmerzstörungen, schätzt sie aber als
eigenständige psychiatrische Störung ein. Somit erweist es sich als nicht
ausreichend, bei den Ressourcen lediglich auf die Intelligenz und die Bildung
der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Daran vermögen auch die Ausführungen des
RAD-Arztes Dr. med. H____ nichts zu ändern, da er eine Erörterung des Komplexes
der Persönlichkeit (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende
psychische Funktionen) unterlässt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2). Auch erweist
sich die Schlussfolgerung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit insofern als nicht
nachvollziehbar, als der Gutachter explizit auf das Scheitern der bisherigen
Eingliederungsmassnahmen als Folge der psychischen Störung hinweist (Seite 19
des Gutachtens). Dies erweist sich als mangelhaft, denn er hätte bei dieser
Feststellung diskutieren müssen, ob bei der Beschwerdeführerin derzeit
überhaupt eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt besteht. Aus diesen
Gründen kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. med. G____ im
Gutachten vom 4. September 2018 nicht abgestellt werden.
3.11.
Es ist daher zu prüfen, ob für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
ausnahmsweise auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. I____
abgestellt werden kann.
3.12.
Dr. med. I____ hält im Bericht vom 17. Dezember 2018 (IV-Akte 94)
fest, dass primär die Persönlichkeitsveränderung der Beschwerdeführerin als
strukturelles Problem die Arbeitsfähigkeit einschränke. Die somatoforme
Schmerzstörung und die depressiven Reaktionen seien Folgen der schweren Traumatisierung
in der Zeit als Teenager bzw. als junge Erwachsene. Sie sei als unerwünschtes
Kind in eine türkische Grossfamilie geboren worden, sie habe von ihrer Mutter
seit der Geburt Ablehnung erlebt und es sei zu einer emotionalen Deprivation
gekommen. Sie sei von ihrem Bruder sexuell missbraucht worden. Diesbezüglich
fühle sie sich schmutzig, ohnmächtig und schuldig. Die Beschwerdeführerin sei
intelligent, was von ihren Eltern weder erkannt noch von diesen gefördert
worden sei. Sie sei bereits früh der Ablehnung als Kurdin und als Mädchen
konfrontiert worden. Im Rahmen der emotionalen Vernachlässigung habe sie kein
sicheres Selbstwertgefühl aufbauen können und es sei ihr nicht gelungen, eine
Stabilität in der Persönlichkeit zu erlangen. Ihre intellektuellen Ressourcen
hätten sie befähigt, eine Stärke zu entwickeln und Emotionen abzuschalten. Sie
habe durch intellektuelle Leistungen brilliert, habe sich aber früh emotional
abgeschottet. Mit 16 Jahren habe sie an der Universität begonnen,
Kunstgeschichte und Archäologie zu studieren. Sie sei damals in ihrer
Persönlichkeit nicht gefestigt gewesen und habe gegenüber politischem Einfluss
und den daraus resultierenden Gefahren nicht wirklich kritisch sein können. Im
Rahmen von Auseinandersetzungen sei sie mit 17 Jahren in politische
Gefangenschaft gekommen. Sie habe dort verschiedene Arten von Gewalt und Folter
erlebt. Neben sexueller Gewalt habe sie auf körperliche und psychische
Erniedrigung, psychische Manipulation, Isolation von der Gruppe, und Gewalt bis
Selbstverbrennungen und Verstümmelungen erlebt. Vor dem Hintergrund der eigenen
Traumatisierung während ihrer Kindheit habe sie diese Zeit in einer Phase
erlebt, die für die Persönlichkeitsentwicklung und Reifung sehr wichtig war.
Innerhalb des Gefängnisses habe sie versucht sich anzupassen, um zu überleben,
sodass eine normale emotionale Entwicklung nicht möglich gewesen sei. Mit etwa
23 oder 24 Jahren sei sie dann aus dem Gefängnis entlassen worden. In der Folge
sei die Flucht in die Schweiz gelungen. Seit dem Jahr 2001 sei sie fast
ununterbrochen in psychiatrisch psychotherapeutischer Behandlung gewesen.
Während der Therapie habe sie sich durch rationale Strukturen stabilisieren
können. Die emotionalen Aspekte der frühen emotionalen Vernachlässigung und der
Erlebnisse im Gefängnis seien therapeutisch nicht angegangen worden und seien so
verdrängt geblieben, um sich eine Zukunftsperspektive erarbeiten zu können. Im
Studium in der Schweiz habe sie sich lediglich als geduldet und nicht zugehörig
gefühlt. Nach dem Studium habe sie als Juristin gearbeitet, wo sie immer wieder
mit schwierigen Fällen konfrontiert gewesen sei, und die ständige Unsicherheit
hätte sie allmählich überfordert. Als sie bei einem Velounfall eine
Schulterverletzung erlitten habe, sei es zu einer Abwärtsspirale gekommen.
Alles, was sie bis dahin stabilisiert habe, sei nicht mehr stabil gewesen. Ihr
Therapeut sei in der Zwischenzeit verstorben, in der Arbeit habe sie
realisiert, dass ihre Leistung nicht genüge, und das innere Gefüge selbst einen
Wert zu haben, sei schwächer geworden. Sie habe eine chronische Schmerzstörung
entwickelt und es sei zu einer depressiven Reaktion und schliesslich 2015 zur
Dekompensation gekommen. Sie sei nicht mehr in der Lage, die emotionalen Anteile
der erlebten Traumatisierung zu kompensieren. Sie habe gegen das emotionale Erleben
keine Schutzmechanismen und sie finde sich immer wieder in der ursprünglichen
traumatischen Situation. Im Sozialleben sei sie zurückgezogen,
Hauptbezugsperson sei ihr deutlich älterer Partner. Zu ihm bestehe seit Jahren
eine asexuelle Beziehung, was Schuldgefühle auslöse. Sie könne aber keine
Beziehung i.e.S. führen, weil sie keinen Selbstwert habe und sich anpasse.
Langsam beginne sie, eigene Bedürfnisse wahrzunehmen, sie traue sich aber nicht,
diese laut zu formulieren oder umzusetzen. Die Therapie stabilisiere sie, die
emotionale Integration der erlittenen Foltererfahrungen sei bisher nicht
gelungen.
Primär leide die Beschwerdeführerin an der
Persönlichkeitsänderung, die keine Konstanz im Erleben entstehen lasse.
Kompensationsmöglichkeiten seien nicht mehr vorhanden. Parallel dazu bestehe
die chronische somatoforme Schmerzstörung und die depressive Reaktion, wobei
die letztere schwankend zwischen leicht und mittelgradig ausgeprägt sei. Die
psychische Stabilität sei nicht vorhanden. Kleine und für andere banale
Situationen führten zur Reaktivierung von traumatischen Erfahrungen mit Bildern
und Emotionen. Die früheren Verdrängungsmechanismen greifen nicht mehr, die Beschwerdeführerin
sei emotional völlig hilflos und in ihrem Erleben instabil. Sie erlebe sich als
wertlos, schmutzig, schuldig und habe oft Suizidgedanken. Sie habe Ängste und
teilweise auch Panik. Sie habe eine schwere, chronifizierte Situation mit
Instabilität und ungünstiger Prognose. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit auf
dem ersten Arbeitsmarkt.
3.13.
Die behandelnde Psychiaterin schildert im Schreiben vom 9. Mai 2019,
dass trotz ausreichender Dosierung und zuverlässiger Einnahme der Medikamente
sich bei der Beschwerdeführerin kein Erfolg bei der emotionalen Stabilisierung
zeige. Die Stimmung der Beschwerdeführerin wechsle stark und rasch. Trotz langer
und guter therapeutischer Beziehung könne sie kaum Blickkontakt halten, könne
keine eigenen Wünsche äussern oder notwendige medizinische Abklärungen in
Anspruch nehmen, weil ihr dafür das Gefühl der Berechtigung fehle. Der
psychische Zustand sei derart wechselhaft, dass eine Arbeitsfähigkeit nicht
gegeben sei. Sie sei nicht in der Lage, eine Konstanz im psychischen Befinden
herzustellen. Dem stehe sie auch hilflos gegenüber und sie habe keinen Einfluss
auf den ständig wechselnden emotionalen Zustand.
3.14.
Den Arztberichten von Dr. med. I____ ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin weder in ihrer Kindheit noch in ihrer Jugendzeit noch im
jungen Erwachsenenalter eine stabile Persönlichkeit entwickeln konnte. Es ist
anzunehmen, dass die Ablehnung durch die Mutter wie auch der sexuelle
Missbrauch durch den Bruder in ihrer Kindheit sie bereits massiv destabilisiert
haben. Sodann war sie von ihrem 17. Lebensjahr an etwa sechseinhalb Jahre im
Gefängnis und war dort Gewalt und Folter ausgesetzt. Somit konnte sie in dieser
Lebensphase wiederum keine stabile Persönlichkeit entwickeln. In dieser Zeit
wäre es jedoch notwendig gewesen, dass sie die negativen Erfahrungen in der
Familie durch positive Erlebnisse sozusagen ersetzen hätte können. Stattdessen
erlebte sie weitere Gewalt. Dass sich daraus eine PTBS mit Krankheitswert
entwickelt, ist angesichts der Gewalterfahrungen nachvollziehbar. Die
Erlebnisse waren massiv und dauerten lange an. Auf der anderen Seite verfügt
die Beschwerdeführerin zweifelsohne über gute intellektuelle Ressourcen. Diese
ermöglichten ihr die Aufnahme eines Studiums in der Türkei bereits mit 16
Jahren und die Absolvierung eines Studiums in der Schweiz. Gleichzeitig war sie
immer bereit, sich auf einen psychotherapeutischen Prozess einzulassen und sich
in einem therapeutischen Rahmen mit dem Erlebten auseinanderzusetzen. So konnte
sie sich über mehrere Jahre hinweg stabilisieren. Dies gelingt ihr jedoch
aufgrund verschiedener Belastungen nicht mehr. Dazu hat auch ein Fahrradunfall
mit Schulterverletzung im Jahr 2013 beigetragen, in dessen Folge sie eine
Schmerzstörung entwickelte. Auch die gescheiterten Arbeitsversuche zeigen, dass
die Beschwerdeführerin in einem äusserst labilen Zustand ist. Ebenso hielt ihr Berufscoach
im Bericht vom 25. Juli 2017 (IV-Akte 68) fest, dass der Beschwerdeführerin
nach wie vor die Stabilität fehle, um einen anspruchsvollen beruflichen Alltag
zu bewältigen. Die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin und die
medizinischen Akten zeigen, dass die Beschwerdeführerin einerseits immer
motiviert war, ihre psychischen Beschwerden zu überwinden und im Arbeitsprozess
zu bleiben, dass sie andererseits aber derzeit Zeit braucht, um die
schwerwiegenden und traumatischen Ereignisse in ihrer Kindheit und Jugendzeit
mit psychiatrischer Hilfe zu verarbeiten und sie sich erst stabilisieren und
Sicherheit finden muss, um einen weiteren Einstieg ins Berufsleben bewältigen
zu können. Ihre guten intellektuellen Fähigkeiten dürfen nicht darüber
hinwegtäuschen, dass Sie derzeit mit ihrer vielschichtigen psychischen
Problematik nicht arbeitsfähig ist. Aktuell ist es ihr nicht mehr möglich, ihre
psychischen Probleme mit ihren intellektuellen Ressourcen zu kompensieren. Es
ist vielmehr anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin gerade aufgrund ihrer
intellektuellen Fähigkeiten bisher verausgabt hat. Das Studium in der Schweiz
gab ihr vermutlich Halt und Sicherheit. Den Anforderungen eines anspruchsvollen
Berufslebens war sie jedoch nicht mehr gewachsen. Vor diesem Hintergrund sind
die Ausführungen der behandelnden Ärztin schlüssig und nachvollziehbar.
3.15.
Hinsichtlich der Prüfung der Standardindikatoren (vgl. dazu BGE 141
V 281 E. 3.6. und E. 4.) kann kurz zusammengefasst werden, dass auch der
Gutachter davon ausgeht, dass keine Aggravation vorliegt, dass mehrere
psychiatrische Diagnosen jeweils in einem mindestens mittleren Schweregrad
vorliegen (vgl. auch weiter oben Erw. 3.4.) und dass die Beschwerdeführerin
nicht nur über Ressourcen verfügt, sondern diesen diagnostisch eine andauernde
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gegenübersteht. Damit ist es aus
objektiver Sicht der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, eine Arbeitsleistung zu
erbringen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7). Es kann daher ausnahmsweise auf den
Bericht der behandelnden Psychiaterin abgestellt werden. Es ist anzunehmen,
dass die Beschwerdeführerin mit einer intensiven Auseinandersetzung des
Erlebten und mithilfe ihrer intellektuellen Ressourcen und
Introspektionsfähigkeit schrittweise ihre psychischen Probleme überwinden wird
können.
3.16.
Unter Würdigung all dieser Umstände ist daher mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin derzeit
nicht arbeitsfähig ist. Die Beschwerdeführerin hat darum Anspruch auf eine
ganze Rente ab Dezember 2017. Diese ist jedoch mit der Auflage zu versehen,
sich weiterhin in intensive psychotherapeutische Behandlung zu begeben. Die
IV-Stelle wird die Rente in zwei bis drei Jahren (gerechnet ab dem Datum der Urteilsausfertigung)
revisionsweise überprüfen müssen.
4.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die
Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, um gemäss Erw. 3.16. zu verfügen.
4.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle
aufzuerlegen.
4.3.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 18. April 2019 aufgehoben. Der Fall wird an die IV-Stelle
zurückgewiesen, um im Sinne der Erwägung neu zu verfügen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: