Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

C____

[...]   

                                                                                                           Beigeladene

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.87

Verfügung vom 18. April 2019

Beweiswert psychiatrisches Gutachten


Tatsachen

I.        

Die 1977 in der Türkei geborene Beschwerdeführerin flüchtete im Jahr 2000 in die Schweiz. Sie studierte Rechtswissenschaften und schloss 2009 das Studium ab. Zuletzt arbeitete sie seit dem 1. Februar 2012 in einem Pensum von 80 % als juristische Mitgliederbetreuerin bei der D____ Bern (IV-Akte 1). Am 6. Mai 2016 meldete sie sich wegen einer Depression und Fibromyalgie bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle nahm gesundheitliche und erwerbliche Abklärungen vor. Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 6. August bis zum 29. September 2016 in der E____, [...], zur stationären Behandlung auf (IV-Akte 21) und wurde vom 1. Dezember 2016 bis zum 10. Februar 2017 dort tagesstationär behandelt (IV-Akte 44). Die IV-Stelle holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Mai 2017 (IV-Akte 64 S. 15) zu Handen der Krankentaggeldversicherung ein. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychiatrischer Diagnosen.

Die Beschwerdeführerin hielt sich ein weiteres Mal vom 9. Oktober bis zum 19. Dezember 2017 (IV-Akte 77) zur tagesstationären Behandlung in der E____ auf. Schliesslich gab die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag. Im Gutachten vom 4. September 2018 (IV-Akte 83) diagnostizierte dieser eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). In ihrer ursprünglichen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie zu 50 % arbeitsfähig. RAD-Arzt Dr. med. H____ nahm am 3. Oktober 2018 (IV-Akte 85) Stellung zu den medizinischen Akten.

Dr. med. I____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 17. Dezember 2018 (IV-Akte 94) ausführlich, warum sie der Auffassung sei, dass die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt arbeitsunfähig sei.

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. H____ ein (IV-Akte 99). In der Verfügung vom 18. April 2019 (IV-Akte 103) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine ganze Rente vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. Mai 2017 zu. Für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 habe sie keinen Anspruch auf eine Rente. Ab dem 1. Januar 2018 gewährte ihr die IV-Stelle eine Viertelsrente. Die IV-Stelle qualifizierte sie als zu 80 % teilerwerbstätig ohne Aufgabenbereich.

II.       

In der Beschwerde vom 13. Mai 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokat, die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 18. April 2019 und die Zusprache einer ganzen Rente. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung zurückzuweisen.

In der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2019 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 19. August 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, ebenso die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 27. August 2019.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juli 2019 wird die zuständige Pensionskasse dem Verfahren beigeladen.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Oktober 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es fehle ihr an der nötigen gesundheitlichen Stabilität für den ersten Arbeitsmarkt. Die depressiven Episoden würden heute von einem stetigen Auf und Ab begleitet.

2.2.          Die IV-Stelle wendet dagegen ein, es könne auf das psychiatrische Gutachten vom 9. September 2018 abgestellt werden. Die von der behandelnden Psychiaterin geschilderten Beschwerden seien vom Gutachter bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich berücksichtigt worden. Insbesondere sei der geltend gemachte wechselnde emotionale Zustand der Beschwerdeführerin hinreichend berücksichtigt worden. Der psychiatrische Gutachter weiche nicht wesentlich von den Diagnosen der behandelnden Psychiaterin ab. Die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei darauf zurückzuführen, dass der Gutachter die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingeschätzt habe. Zunächst sei eine ganze Rente zugesprochen worden, weil die Beschwerdeführerin noch in Behandlung in einer Tagesklinik war. Aus diesem Grund sei die Rente abgestuft worden.

3.                

3.1.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.2.          Bei der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) handelt es sich um eine Störung, die nicht nur keinen Bezug zu einem organischen Geschehen aufweist, sondern für die sich keine oder kaum objektivierbare Befunde erheben lassen, was namentlich auf ihre typischen Symptome (Nachhallerinnerungen, Alp-/Träume, Wiedererleben, Vermeidungsverhalten, Überwachsamkeit, erhöhte Schreckhaftigkeit) zutrifft. Dazu können weitere vielfältige Symptome treten, die ebenso bei anderen Störungen vorkommen und nach differenzierter Prüfung rufen. Auch der Verlauf zeigt sich sehr wechselhaft und nicht prognostizierbar, wobei progrediente Entwicklungen kaum zu erwarten sind und Chronifizierung, verbunden mit sozialem Rückzug und Antriebsmangel, eher selten auftritt. Bei einem dergestalt schwer fassbaren, rein subjektiven, nicht objektivierbaren und unspezifischen Krankheitsbild ist in Zusammenhang mit der Diagnosestellung in besonderer Weise auch auf Ausschlussgründe (Aggravation und dergleichen) zu achten. Soweit es darüber hinaus schlussendlich vor allem um die Folgenabschätzung geht, mithin darum, die Auswirkungen der Störung auf das Leistungsvermögen bzw. die Arbeitsfähigkeit zu erheben und zu gewichten, bedarf es nach dem Erwogenen gerade auch bei der PTBS des "konsistenten Nachweises" mittels "sorgfältiger Plausibilitätsprüfung". Dafür liegt die besondere Eignung des strukturierten Beweisverfahrens unter Verwendung der Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 E. 4.1.3 vor dem rechtlichen Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) gleichsam auf der Hand (BGE 142 V 342 E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen).

3.3.          Strittig ist der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. September 2018 (IV-Akte 83).

3.4.          Dr. med. G____ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung, eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Seite 16 des Gutachtens). Die Beschwerdeführerin erfülle unter Berücksichtigung des klinischen Eindrucks und ihres Aktivitätsniveaus im Alltag zum Gutachtenszeitpunkt die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode. In ihrer Vorgeschichte seien frühere depressive Episoden deutlich abgrenzbar, weswegen es sich um eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, handle. Es bestehe kein Zweifel, dass sie als junge Erwachsene während ihrer Inhaftierung in der Türkei über Jahre zahlreichen dramatischen Erfahrungen ausgesetzt gewesen sei. Diesbezüglich seien ihre Schilderungen konsistent und auch mit dem historischen Geschehen in Einklang zu bringen. Solche Erfahrungen von Folter und Willkür seien dazu geeignet, psychische Störungen zu verursachen. Bei ihr komme es zu einem Wiedererleben traumatischer Situationen in Form von lebendigen Erinnerungen und von Albträumen. Auch das jahrelang sehr hohe Engagement in Studium und Beruf könne als Vermeidungsstrategie interpretiert werden. Hinsichtlich eines erhöhten Erregungsniveaus würden vor allem ängstliches angespannt Sein und Reizbarkeit sowie Schlafstörungen angeführt. In der Regel sollten die Symptome innerhalb von sechs Monaten nach dem traumatischen Ereignis auftreten. Im vorliegenden Fall sei die Latenz deutlich länger, nämlich mehrere Jahre. Es bestehe in der traumatherapeutischen Literatur weitgehend Einigkeit, dass auch ein späteres Auftreten einer PTBS noch möglich sei. Bei der Beschwerdeführerin könne der Beginn der Störung nicht genauer zeitlich eingegrenzt werden. Die von ihr beklagten Schuldgefühle träten bei Traumafolgestörungen häufig auf. Es könne daher das Vorliegen einer qualifizierten posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin zeige zudem Merkmale einer weiteren Traumafolgestörung, nämlich einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Dabei handle es sich um eine mindestens über zwei Jahre andauernde Persönlichkeitsänderung mit deutlichen psychosozialen Funktionseinschränkungen als Folge einer Belastung katastrophalen Ausmasses, wie beispielsweise Folter oder andauernde Gefangenschaft mit unmittelbarer Todesgefahr. Die Störung werde durch eine misstrauische oder feindliche Haltung gegenüber der Umwelt, sozialen Rückzug, Gefühl von Lehre oder Hoffnungslosigkeit, anhaltende Nervosität und einem Entfremdungsgefühl geprägt. Eine posttraumatische Belastungsstörung gehe dieser Störung häufig voraus. Die Symptome würden eine deutliche Überlappung mit einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung sowie mit einer depressiven Störung zeigen. Als weitere Symptome fänden sich chronische Schmerzen, die nur unzureichend mit den somatischen Befunden zu erklären seien. Diese zeigten keinen eindeutigen Zusammenhang mit der Ausprägung der depressiven Störung. Sie werde als eigenständige psychische Störung gewertet, und zwar als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Beschwerdeführerin sei in einfachen Familienverhältnissen in der Türkei in einer kurdisch-alevitischen Familie aufgewachsen. Sie sei schon früh durch ihre hohe Lernbereitschaft und gute schulische Leistungen aufgefallen. Die schulischen Erfolge hätten dazu geführt, dass sie bereits als 16-jährige in Istanbul zum Studium der Archäologie und Kunstgeschichte zugelassen worden sei. Als Studentin sei sie in Kontakt mit politisch aktiven kurdischen Gruppen gekommen. Nach Teilnahme an gewaltsamen Demonstrationen sei sie in politische Gefangenschaft gekommen und erst nach sechseinhalb Jahren bedingt aus dem Gefängnis entlassen worden. Die Umstände der Inhaftierung seien nicht nur prekär gewesen, sondern sie sei auch körperlicher Misshandlung und Willkür ausgesetzt gewesen. Nach ihrer Entlassung im Jahr 2000 habe ihr die Schweiz Asyl gewährt, mittlerweile sei sie Schweizer Bürgerin. Zunächst habe sie Sprachkurse besucht und dann an der Universität ein Studium der Rechtswissenschaften mit dem Master abgeschlossen. Ihre erste Festanstellung habe sie bei der Gewerkschaft Unia in Bern als juristische Mitgliederbetreuerin gehabt. Schon recht bald sei sie durch ihre berufliche Tätigkeit zunehmend psychisch belastet gewesen und Ende 2015 habe sie die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen, wegen einer Depression, niederlegen müssen. Zwei Massnahmen zur Wiedereingliederung seien von ihr nach kurzer Zeit abgebrochen worden. Die private Situation sei einerseits durch die langjährige, abhängig wirkende Partnerschaft mit einem deutlich älteren Mann gekennzeichnet, andererseits von einem gewissen Einzelgängertum mit nur wenigen sozialen Kontakten. Zur Herkunftsfamilie bestehe regelmässiger, aber kein sehr enger Kontakt.

Seit ihrer Flucht in die Schweiz befinde sich die Beschwerdeführerin fast durchgehend in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. 2016 sei es zu einer stationären Behandlung gekommen, danach zweimal zu einer tagesklinischen Behandlung. Die medizinische Einschätzung der ambulanten Psychiaterin als auch jene der E____, würden weitgehend den im Rahmen dieses Gutachtens getroffenen Erkenntnissen entsprechen. Es sei verständlich, dass die stationären bzw. teilstationären Behandlungen zu Zeiten besonders ausgeprägter depressiver Symptomatik stattgefunden hätten, sodass das damalige Vorliegen einer schweren depressiven Episode nachvollziehbar sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass es sich auch bei der Depression um eine Traumafolgestörung handle. Ab ca. 2012/2013 habe sich zudem nach zwei Fahrradunfällen eine chronische Schmerzsymptomatik entwickelt, die Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung zeige. Die Therapieteilnahme der Beschwerdeführerin werde durchgehend als motiviert verlässlich beschrieben. Von den Therapeuten sei auch stets eine Verbesserung des Zustandsbildes durch die Therapien beschrieben worden, jedoch keine Remissionen und keine Stabilität. Das Scheitern der bisherigen Eingliederungsmassnahmen sei in erster Linie als Folge der psychischen Störung zu verstehen.

3.5.          Dr. med. G____ nahm sodann eine Prüfung der Standardindikatoren vor. Es hätten keine wesentlichen Inkonsistenzen zwischen Eigenanamnese, aktenanamnestischen Angaben und den eigenen Untersuchungsbefunden bestanden. Es habe keine Hinweise für Simulationen oder Aggravation vorgelegen, an manchen Stellen sei eher der Eindruck einer leichten Dissimulation entstanden. Die Beschwerdeführerin verfüge über zahlreiche Ressourcen neben der sicherlich hohen Intelligenz sei sie akademisch gebildet und verfüge über einen Universitätsabschluss, sie spreche auch mehrere Sprachen. Sie habe ein hohes Durchhaltevermögen, das allerdings schnell in Verbissenheit übergehen könne. Auch habe sie ein gutes Einfühlungsvermögen.

3.6.          Der Gutachter kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Juristin in einer Gewerkschaft weiterhin nicht arbeitsfähig sei. Das gelte seit dem Dezember 2015. In einer optimalen leidensangepassten Tätigkeit - konfliktarmes Arbeitsumfeld, gut strukturierte Tätigkeiten, mittlere Anforderungen an Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, mittlere bis höhere intellektuelle Beanspruchung - sei sie zu 50 % arbeitsfähig. Abschliessend stellte er fest, dass die bisherige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als lege artis zu beurteilen sei. Traumaspezifische Therapieformen seien bisher aber nicht zur Anwendung gekommen. Durch solche Therapieverfahren könne realistischerweise eine deutliche Besserung der traumaassoziierten Beschwerden und damit auch der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Bei komplikationslosem Verlauf sei darunter innerhalb von ca. zwei Jahren mit einer deutlichen Verbesserung der funktionellen Leistungsfähigkeit zu rechnen. Aufgrund der medizinischen Gesamtumstände sollte eine solche Behandlung bevorzugt unter stationären Bedingungen erfolgen.

3.7.          In der Stellungnahme vom 31. Januar 2019 (IV-Akte 99) vertrat der RAD-Arzt Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Ansicht, dass der Gutachter die Belastungen der Beschwerdeführerin sowohl in der Diagnose als auch in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausreichend berücksichtigt habe. Und zwar habe er eine Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Persönlichkeitsänderung und eine Schmerzstörung diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch über Ressourcen und weise ein über mehrere Bereiche erhaltenes Funktionsniveau im Alltag auf. Sie lebe in einer stabilen Beziehung und auch wenn diese asexuell sei, könne sie in dieser Beziehung einen sozialen Rückhalt finden. Der Gutachter habe die Schwierigkeiten im sozialen Kontext berücksichtigt, indem er im Anforderungsprofil festgehalten habe, dass ihr keine Tätigkeiten mit Anforderungen an die Sozialkompetenz und die soziale Belastbarkeit zugemutet werden könnten. Des Weiteren habe die behandelnde Psychiaterin auch vorhandene Ressourcen beschrieben, wie z.B. Zuverlässigkeit, fachliche Kompetenz, Urteilsfähigkeit, Selbstpflege und die uneingeschränkte Verkehrsfähigkeit. Die verminderte Fähigkeit für familiäre Beziehungen sei für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft nicht ausschlaggebend.

3.8.          Dr. med. H____ wies in einer weiteren Stellungnahme vom 11. Juni 2019 (IV-Akte 109) darauf hin, dass der Gutachter die Probleme mit der Medikation berücksichtigt habe. Er habe einen bedeutenden psychischen Gesundheitsschaden, Störungen des Affektes und der Emotionen attestiert. Auch habe er den wechselnden emotionalen Zustand beschrieben und berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin weise jedoch in weiten Teilen ein ordentlich bis gut vorhandenes Funktionsniveau im Alltag auf. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer emotional nicht stressenden Umgebung sei daher plausibel.

3.9.          Der Gutachter und die behandelnde Ärztin sind sich in den Diagnosen weitgehend einig. Sie divergieren jedoch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Bei der Beurteilung durch den Gutachter fällt auf, dass er nicht begründet, wie er zum Ergebnis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit kommt. Insbesondere hat er Ausführungen zur Frage der Wechselwirkungen der einzelnen Diagnosen als auch der Auswirkungen der Traumafolgestörung unterlassen. Diesbezügliche Angaben wären jedoch aufgrund der Schwere des Leidens unerlässlich gewesen. In diesem Punkt ist das Gutachten eindeutig mangelhaft.

3.10.       Des Weiteren fällt am Gutachten auf, dass Dr. med. G____ die Prüfung der Standardindikatoren nur sehr rudimentär und oberflächlich vorgenommen hat. Es fehlt insbesondere an einer sorgfältigen Abwägung der verschiedenen Parameter innerhalb der einzelnen Indikatoren. Er hätte vor allem die beschriebenen Ressourcen der Beschwerdeführerin, wie hohe Intelligenz und universitären Abschluss, den daraus resultierenden Problematiken gegenüberstellen müssen, damit seine Indikatorenprüfung im Komplex Persönlichkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3) als nachvollziehbar erachtet werden kann. Hervorzuheben ist jedoch, dass auch er ausdrücklich festhält, dass er keine Hinweise für Simulationen oder Aggravation feststellen konnte, sondern er vermerkte sogar seinen Eindruck einer leichten Dissimulation. Es fehlt auch eine eingehende Diskussion über das Zusammenwirken der verschiedenen Diagnosen und deren gegenseitiger, möglicherweise negativen Beeinflussung. Auch kam er zum Schluss, dass sich, insbesondere ausgelöst durch die beiden Fahrradunfälle, eine somatoforme Schmerzstörung entwickelt habe, er unterlässt aber eine eingehende Diskussion der Folgen dieser Schmerzstörungen, schätzt sie aber als eigenständige psychiatrische Störung ein. Somit erweist es sich als nicht ausreichend, bei den Ressourcen lediglich auf die Intelligenz und die Bildung der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Daran vermögen auch die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. H____ nichts zu ändern, da er eine Erörterung des Komplexes der Persönlichkeit (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) unterlässt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2). Auch erweist sich die Schlussfolgerung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit insofern als nicht nachvollziehbar, als der Gutachter explizit auf das Scheitern der bisherigen Eingliederungsmassnahmen als Folge der psychischen Störung hinweist (Seite 19 des Gutachtens). Dies erweist sich als mangelhaft, denn er hätte bei dieser Feststellung diskutieren müssen, ob bei der Beschwerdeführerin derzeit überhaupt eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt besteht. Aus diesen Gründen kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. med. G____ im Gutachten vom 4. September 2018 nicht abgestellt werden.

3.11.       Es ist daher zu prüfen, ob für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausnahmsweise auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. I____ abgestellt werden kann.

3.12.       Dr. med. I____ hält im Bericht vom 17. Dezember 2018 (IV-Akte 94) fest, dass primär die Persönlichkeitsveränderung der Beschwerdeführerin als strukturelles Problem die Arbeitsfähigkeit einschränke. Die somatoforme Schmerzstörung und die depressiven Reaktionen seien Folgen der schweren Traumatisierung in der Zeit als Teenager bzw. als junge Erwachsene. Sie sei als unerwünschtes Kind in eine türkische Grossfamilie geboren worden, sie habe von ihrer Mutter seit der Geburt Ablehnung erlebt und es sei zu einer emotionalen Deprivation gekommen. Sie sei von ihrem Bruder sexuell missbraucht worden. Diesbezüglich fühle sie sich schmutzig, ohnmächtig und schuldig. Die Beschwerdeführerin sei intelligent, was von ihren Eltern weder erkannt noch von diesen gefördert worden sei. Sie sei bereits früh der Ablehnung als Kurdin und als Mädchen konfrontiert worden. Im Rahmen der emotionalen Vernachlässigung habe sie kein sicheres Selbstwertgefühl aufbauen können und es sei ihr nicht gelungen, eine Stabilität in der Persönlichkeit zu erlangen. Ihre intellektuellen Ressourcen hätten sie befähigt, eine Stärke zu entwickeln und Emotionen abzuschalten. Sie habe durch intellektuelle Leistungen brilliert, habe sich aber früh emotional abgeschottet. Mit 16 Jahren habe sie an der Universität begonnen, Kunstgeschichte und Archäologie zu studieren. Sie sei damals in ihrer Persönlichkeit nicht gefestigt gewesen und habe gegenüber politischem Einfluss und den daraus resultierenden Gefahren nicht wirklich kritisch sein können. Im Rahmen von Auseinandersetzungen sei sie mit 17 Jahren in politische Gefangenschaft gekommen. Sie habe dort verschiedene Arten von Gewalt und Folter erlebt. Neben sexueller Gewalt habe sie auf körperliche und psychische Erniedrigung, psychische Manipulation, Isolation von der Gruppe, und Gewalt bis Selbstverbrennungen und Verstümmelungen erlebt. Vor dem Hintergrund der eigenen Traumatisierung während ihrer Kindheit habe sie diese Zeit in einer Phase erlebt, die für die Persönlichkeitsentwicklung und Reifung sehr wichtig war. Innerhalb des Gefängnisses habe sie versucht sich anzupassen, um zu überleben, sodass eine normale emotionale Entwicklung nicht möglich gewesen sei. Mit etwa 23 oder 24 Jahren sei sie dann aus dem Gefängnis entlassen worden. In der Folge sei die Flucht in die Schweiz gelungen. Seit dem Jahr 2001 sei sie fast ununterbrochen in psychiatrisch psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Während der Therapie habe sie sich durch rationale Strukturen stabilisieren können. Die emotionalen Aspekte der frühen emotionalen Vernachlässigung und der Erlebnisse im Gefängnis seien therapeutisch nicht angegangen worden und seien so verdrängt geblieben, um sich eine Zukunftsperspektive erarbeiten zu können. Im Studium in der Schweiz habe sie sich lediglich als geduldet und nicht zugehörig gefühlt. Nach dem Studium habe sie als Juristin gearbeitet, wo sie immer wieder mit schwierigen Fällen konfrontiert gewesen sei, und die ständige Unsicherheit hätte sie allmählich überfordert. Als sie bei einem Velounfall eine Schulterverletzung erlitten habe, sei es zu einer Abwärtsspirale gekommen. Alles, was sie bis dahin stabilisiert habe, sei nicht mehr stabil gewesen. Ihr Therapeut sei in der Zwischenzeit verstorben, in der Arbeit habe sie realisiert, dass ihre Leistung nicht genüge, und das innere Gefüge selbst einen Wert zu haben, sei schwächer geworden. Sie habe eine chronische Schmerzstörung entwickelt und es sei zu einer depressiven Reaktion und schliesslich 2015 zur Dekompensation gekommen. Sie sei nicht mehr in der Lage, die emotionalen Anteile der erlebten Traumatisierung zu kompensieren. Sie habe gegen das emotionale Erleben keine Schutzmechanismen und sie finde sich immer wieder in der ursprünglichen traumatischen Situation. Im Sozialleben sei sie zurückgezogen, Hauptbezugsperson sei ihr deutlich älterer Partner. Zu ihm bestehe seit Jahren eine asexuelle Beziehung, was Schuldgefühle auslöse. Sie könne aber keine Beziehung i.e.S. führen, weil sie keinen Selbstwert habe und sich anpasse. Langsam beginne sie, eigene Bedürfnisse wahrzunehmen, sie traue sich aber nicht, diese laut zu formulieren oder umzusetzen. Die Therapie stabilisiere sie, die emotionale Integration der erlittenen Foltererfahrungen sei bisher nicht gelungen.

Primär leide die Beschwerdeführerin an der Persönlichkeitsänderung, die keine Konstanz im Erleben entstehen lasse. Kompensationsmöglichkeiten seien nicht mehr vorhanden. Parallel dazu bestehe die chronische somatoforme Schmerzstörung und die depressive Reaktion, wobei die letztere schwankend zwischen leicht und mittelgradig ausgeprägt sei. Die psychische Stabilität sei nicht vorhanden. Kleine und für andere banale Situationen führten zur Reaktivierung von traumatischen Erfahrungen mit Bildern und Emotionen. Die früheren Verdrängungsmechanismen greifen nicht mehr, die Beschwerdeführerin sei emotional völlig hilflos und in ihrem Erleben instabil. Sie erlebe sich als wertlos, schmutzig, schuldig und habe oft Suizidgedanken. Sie habe Ängste und teilweise auch Panik. Sie habe eine schwere, chronifizierte Situation mit Instabilität und ungünstiger Prognose. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.

3.13.       Die behandelnde Psychiaterin schildert im Schreiben vom 9. Mai 2019, dass trotz ausreichender Dosierung und zuverlässiger Einnahme der Medikamente sich bei der Beschwerdeführerin kein Erfolg bei der emotionalen Stabilisierung zeige. Die Stimmung der Beschwerdeführerin wechsle stark und rasch. Trotz langer und guter therapeutischer Beziehung könne sie kaum Blickkontakt halten, könne keine eigenen Wünsche äussern oder notwendige medizinische Abklärungen in Anspruch nehmen, weil ihr dafür das Gefühl der Berechtigung fehle. Der psychische Zustand sei derart wechselhaft, dass eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei. Sie sei nicht in der Lage, eine Konstanz im psychischen Befinden herzustellen. Dem stehe sie auch hilflos gegenüber und sie habe keinen Einfluss auf den ständig wechselnden emotionalen Zustand.

3.14.       Den Arztberichten von Dr. med. I____ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Kindheit noch in ihrer Jugendzeit noch im jungen Erwachsenenalter eine stabile Persönlichkeit entwickeln konnte. Es ist anzunehmen, dass die Ablehnung durch die Mutter wie auch der sexuelle Missbrauch durch den Bruder in ihrer Kindheit sie bereits massiv destabilisiert haben. Sodann war sie von ihrem 17. Lebensjahr an etwa sechseinhalb Jahre im Gefängnis und war dort Gewalt und Folter ausgesetzt. Somit konnte sie in dieser Lebensphase wiederum keine stabile Persönlichkeit entwickeln. In dieser Zeit wäre es jedoch notwendig gewesen, dass sie die negativen Erfahrungen in der Familie durch positive Erlebnisse sozusagen ersetzen hätte können. Stattdessen erlebte sie weitere Gewalt. Dass sich daraus eine PTBS mit Krankheitswert entwickelt, ist angesichts der Gewalterfahrungen nachvollziehbar. Die Erlebnisse waren massiv und dauerten lange an. Auf der anderen Seite verfügt die Beschwerdeführerin zweifelsohne über gute intellektuelle Ressourcen. Diese ermöglichten ihr die Aufnahme eines Studiums in der Türkei bereits mit 16 Jahren und die Absolvierung eines Studiums in der Schweiz. Gleichzeitig war sie immer bereit, sich auf einen psychotherapeutischen Prozess einzulassen und sich in einem therapeutischen Rahmen mit dem Erlebten auseinanderzusetzen. So konnte sie sich über mehrere Jahre hinweg stabilisieren. Dies gelingt ihr jedoch aufgrund verschiedener Belastungen nicht mehr. Dazu hat auch ein Fahrradunfall mit Schulterverletzung im Jahr 2013 beigetragen, in dessen Folge sie eine Schmerzstörung entwickelte. Auch die gescheiterten Arbeitsversuche zeigen, dass die Beschwerdeführerin in einem äusserst labilen Zustand ist. Ebenso hielt ihr Berufscoach im Bericht vom 25. Juli 2017 (IV-Akte 68) fest, dass der Beschwerdeführerin nach wie vor die Stabilität fehle, um einen anspruchsvollen beruflichen Alltag zu bewältigen. Die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin und die medizinischen Akten zeigen, dass die Beschwerdeführerin einerseits immer motiviert war, ihre psychischen Beschwerden zu überwinden und im Arbeitsprozess zu bleiben, dass sie andererseits aber derzeit Zeit braucht, um die schwerwiegenden und traumatischen Ereignisse in ihrer Kindheit und Jugendzeit mit psychiatrischer Hilfe zu verarbeiten und sie sich erst stabilisieren und Sicherheit finden muss, um einen weiteren Einstieg ins Berufsleben bewältigen zu können. Ihre guten intellektuellen Fähigkeiten dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass Sie derzeit mit ihrer vielschichtigen psychischen Problematik nicht arbeitsfähig ist. Aktuell ist es ihr nicht mehr möglich, ihre psychischen Probleme mit ihren intellektuellen Ressourcen zu kompensieren. Es ist vielmehr anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin gerade aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten bisher verausgabt hat. Das Studium in der Schweiz gab ihr vermutlich Halt und Sicherheit. Den Anforderungen eines anspruchsvollen Berufslebens war sie jedoch nicht mehr gewachsen. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der behandelnden Ärztin schlüssig und nachvollziehbar.

3.15.       Hinsichtlich der Prüfung der Standardindikatoren (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 3.6. und E. 4.) kann kurz zusammengefasst werden, dass auch der Gutachter davon ausgeht, dass keine Aggravation vorliegt, dass mehrere psychiatrische Diagnosen jeweils in einem mindestens mittleren Schweregrad vorliegen (vgl. auch weiter oben Erw. 3.4.) und dass die Beschwerdeführerin nicht nur über Ressourcen verfügt, sondern diesen diagnostisch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gegenübersteht. Damit ist es aus objektiver Sicht der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7). Es kann daher ausnahmsweise auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin abgestellt werden. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin mit einer intensiven Auseinandersetzung des Erlebten und mithilfe ihrer intellektuellen Ressourcen und Introspektionsfähigkeit schrittweise ihre psychischen Probleme überwinden wird können.

3.16.       Unter Würdigung all dieser Umstände ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht arbeitsfähig ist. Die Beschwerdeführerin hat darum Anspruch auf eine ganze Rente ab Dezember 2017. Diese ist jedoch mit der Auflage zu versehen, sich weiterhin in intensive psychotherapeutische Behandlung zu begeben. Die IV-Stelle wird die Rente in zwei bis drei Jahren (gerechnet ab dem Datum der Urteilsausfertigung) revisionsweise überprüfen müssen.

4.                

4.1.       Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, um gemäss Erw. 3.16. zu verfügen. 

4.2.       Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.

4.3.       Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. April 2019 aufgehoben. Der Fall wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, um im Sinne der Erwägung neu zu verfügen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

 

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: