Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.88

Verfügung vom 28. März 2019

Beweistauglichkeit des bidisziplinären Gutachtens

 


Tatsachen

I.         

a)           Die 1973 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit Januar 2010 als Reinigungsmitarbeiterin bei der C____ AG, seit dem 1. Januar 2014 während 10 Stunden pro Woche (Fragebogen für Arbeitgebende vom 20. März 2017, Akte 9 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 8). Am 22. Februar 2017 meldete sie sich unter Angabe eines Bandscheibenvorfalles, Rheuma und Depressionen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2).

b)           Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin diverse Arztberichte ein und veranlasste eine Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 7. September 2017, IV-Akte 21). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2018 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr Leistungsbegehren abzuweisen. Es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden und somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2018 Einwand (IV-Akte 33; vgl. auch die Einwandbegründung vom 31. Juli 2018, IV-Akte 44).

c)            Die Beschwerdegegnerin gab daraufhin ein bidisziplinäres Gutachten unter Berücksichtigung der Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie bei Dr. D____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, und Dr. E____, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, in Auftrag. Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig (vgl. rheumatologisches Gutachten vom 18. Dezember 2018, IV-Akte 63, psychiatrisches Gutachten vom 5. Januar 2019, IV-Akte 64, sowie insbesondere die Konsensbeurteilung vom 18. Dezember 2018, IV-Akte 63, S. 56 ff.). Im Wesentlichen gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2019 einen neuen Vorbescheid. Darin kündigte sie der Beschwerdeführerin an, dass sie vorhabe, ihr Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 66). Dagegen liess die Beschwerdeführerin Einwand erheben (Schreiben vom 18. Februar 2019, IV-Akte 69). Am 28. März 2019 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch mit einer Verfügung ab (IV-Akte 74).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 13. Mai 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung vom 28. März 2019 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen.

2.    Eventualiter sei durch das Gericht ein rheumatologisches Obergutachten einzuholen und sei gestützt darauf der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln.

3.    Ausgehend davon, dass den Arztberichten vom 11. Februar 2019 und vom 24. April 2019 eine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt, seien Frau Dr. F____, FMH Rheumatologie, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, FMH Innere Medizin, gestützt auf Art. 78 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) die Kosten für die Erstellung derselben zu vergüten und sei ihr die Möglichkeit zur Einreichung entsprechender Honorarnoten einzuräumen.

4.    Es seien der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.

5.    Unter o/e-Kostenfolge

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            In ihrer Replik vom 11. Juli 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.      

Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 bewilligt der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. August 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 4% bis zum 31. Dezember 2017 bzw. von 13% ab dem 1. Januar 2018. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei im Wesentlichen auf die bidisziplinäre Begutachtung der Dres. D____ und E____. Was die Bemessung des Invaliditätsgrads betrifft, so stellt sie auf die gemischte Methode ab (Aufteilung: 50% Haushalt und 50% Erwerbstätigkeit) und berücksichtigt eine Einschränkung im Haushalt von 7%.

2.2.           Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den rheumatologischen Gutachter Dr. D____ sei nicht nachvollziehbar. Anders sei dies jedoch bezüglich der Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. F____. Sie gehe von einer Arbeitsunfähigkeit von 80% aus. Darauf sei abzustellen. Somit ergebe sich unter Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von 42.03%. Der Beschwerdeführerin sei daher ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente auszurichten.

2.3.           Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dabei ist insbesondere strittig, ob auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. D____ vom 18. Dezember 2018 (IV-Akte 63) abgestellt werden kann.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

4.                

4.1.           Die beiden von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachter verfassten jeweils ein eigenes Teilgutachten: das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom 18. Dezember 2018 (IV-Akte 63) und das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 5. Januar 2019 (IV-Akte 64). In ihrer Konsensbeurteilung vom 18. Dezember 2018 (IV-Akte 63, S. 56 ff.) stellten Dr. D____ und Dr. E____ im Wesentlichen folgende Diagnosen (a.a.O., S. 60 ff.):

 

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-    Spondyloarthritis (Synonym: seronegative Apondylarthropathie), DG 11/2015 mit/bei

o    axialem Befall

o    peripherem Befall

-    Laborserologisch keine entzündliche Aktivität (BSR und CRP immer normal)

-    Keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-    Fibromyalgie

-    Chronisches Lumbovertebralsyndrom

-    Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

-    Retropatellararthrose beidseits

-    Radiomorphologisch signalalterierter Meniskus medialis mit einem möglichen kleinen Einriss am freien Rand des Korpus. Elongierte und verdickte Plica mediopatellaris mit multiplen Ganglionzysten zwischen Tibiacondylus medialis und der Gelenkkapsel (MRI rechtes Knie 13.11.2017)

-    Kavernöse Wirbelkörperhämangiome HWK6, BWK2 und BWK7

-    Pollinosis, Allergie auf Nüsse und Pfirsich

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr ausüben könne. Es kämen lediglich noch körperlich leichte Arbeiten in Frage. Für eine leichte Tätigkeit, bei welcher sie nicht dauernd sitzen oder stehen müsse, nicht in Zwangshaltungen arbeiten müsse, sich nicht dauernd repetitiv vornüberbeugen oder dauernd überkopf arbeiten müsse, welche zusammengefasst also rückenschonend und gelenkschonend sei, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70% bezogen auf ein Ganztagspensum. Die Einschränkung von 30% zolle der rheumatologischen Erkrankung Rechnung und decke einen allfällig zeitweilig vermehrten Pausenbedarf ab, der sich durch eine zeitweilig leichte Entzündungsaktivität und auch eine vermehrte Müdigkeit bei schlechtem Nachtschlaf ergeben könne.

Der rheumatologische Gutachter erklärte, das Profil im Fragebogen für Arbeitgebende vom 20. März 2017 (IV-Akte 9) weise auf eine körperlich leichte angestammte Tätigkeit hin. Allerdings sei es so, dass Reinigungstätigkeiten je nach Stellenprofil in der Tat leicht, mittelschwer oder auch einmal schwer sein könnten. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihre Arbeit nicht leicht gewesen sei. Aus diesen Gründen nannten die Gutachter sowohl bei der angestammten als auch bei einer Verweistätigkeit dasselbe Belastungsprofil. Aus psychiatrischer Sicht hielten sie zudem ebenfalls in beiden Fällen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 63, S. 63 f.). Dementsprechend erklärten die Gutachter abschliessend, da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, gelte die vorliegende rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung für die Fächer Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Akte 63, S. 66).

4.2.           Die bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. D____ und Dr. E____ (IV-Akten 63 und 64) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Beide Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 64, S. 14 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des rheumatologischen (Teil-)Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.           Die Beschwerdeführerin macht geltend, Dr. F____ habe unter Verweis auf eine Studie von 2018 (vgl. dazu verschiedene medizinische Artikel in Beschwerdebeilage [BB] 6) festgehalten, dass insbesondere die Fatigue eine wesentliche Begleiterscheinung von Arthritiserkrankungen und gleichzeitig ein wesentlicher Grund für eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit darstelle. Die Studie mache deutlich, dass regelmässig von einer starken Korrelation zwischen Befund und den von den Patienten geschilderten Einschränkungen in den alltäglichen Aktivitäten auszugehen sei. Trotz dieser neuen medizinischen Erkenntnisse würdige Dr. D____ die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome und Schmerzen als nicht mit den objektivierbaren Befunden übereinstimmend und ordne die Beschwerden einer primären und die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Fibromyalgie zu. Weshalb der Schmerz ohne Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit sein solle, begründe er nicht. Auch bezüglich der Frage, auf welche Fähigkeiten und Ressourcen die Beschwerdeführerin allenfalls zurückgreifen könne bzw. welche Belastungen vorlägen fehlten Angaben von Dr. D____ weitestgehend, obwohl diesem Aspekt bei der Annahme einer Fibromyalgie besondere Bedeutung beizumessen sei. Im Weiteren beruhe die vom rheumatologischen Gutachter Dr. D____ getätigte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 70% im Wesentlichen auf seiner Annahme, die Alltagsfähigkeiten der Beschwerdeführerin seien weitgehend erhalten, womit „keine gleichmässigen Einschränkungen der Aktivitätsniveaus aller Lebensbereiche vorzuliegen“ scheine. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung werde jedoch deutlich, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin im privaten Bereich als gering bezeichnet werden müsse. Es gehe lediglich um die Aufrechterhaltung der notwendigen Alltagsstruktur.

Dr. D____ trage sodann der Tatsache, dass die Entzündungserkrankung trotz umfangreicher Therapieversuche immer noch aktiv sei und den sich aus den Folgen der latenten Entzündungsaktivität ergebenden Einschränkungen wie Fatigue, verstärkte Steifigkeit der Gelenke, Schmerzen auch im Ruhezustand und in der Nacht, erhöhte Müdigkeit etc., zu wenig Rechnung. Insbesondere sei die Einordnung der von der Beschwerdeführerin geschilderten starken Schmerzen unter die Diagnose einer die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Fibromyalgie angesichts der durch MRI-Untersuchungen dokumentierten Entzündungserkrankung nicht nachvollziehbar. Im Gegensatz zur Beurteilung des Gutachters Dr. D____ sei die von der behandelnden Dr. F____ unter Berücksichtigung sämtlicher Einschränkungen ermittelte Arbeitsunfähigkeit von 80% nachvollziehbar und begründet. Im Übrigen stimme das Bild, welches Dr. D____ von der Beschwerdeführerin vermittle (etwas klagsam, sich selbst limitierend und das Leiden z.T. vorspielend), in keiner Weise mit dem Eindruck der Rechtsvertreterin und der Schilderung von Dr. F____ überein, welche „die Beschwerdeführerin als sehr differenzierend und glaubhaft“ wahrnehme.

4.4.           Die behandelnde Rheumatologin Dr. F____ interpretiert die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen im Rahmen einer seronegativen Arthritis (vgl. z.B. Berichte vom 17. November 2015, IV-Akte 7, S. 16, vom 5. Oktober 2017, IV-Akte 26, vom 24. Oktober 2017, IV-Akte 27, S. 2, und vom 13. September 2018, IV-Akte 54, S. 2 f.). Sie verneint eine Fibromyalgie, wenngleich sie darauf hinweist, dass ein sekundäres, fibromyalgisches Syndrom oft sehr schwer von der Fatigue und der Steifigkeit, welche klassische Ausdrücke einer aktiven Arthritis seien, zu differenzieren sei. Es wäre möglich, dass ein solches Syndrom bei der Beschwerdeführerin zwar vorhanden sei, dies wäre aber eindeutig als Komplikation der chronischen aktiven entzündlichen Erkrankung zu sehen und nicht als Hauptgrund der Beschwerden (Bericht vom 11. Februar 2019, IV-Akte 69, S. 6). Dr. F____ erklärte verschiedentlich, die Schmerzen der Beschwerdeführerin und auch ihre Einschränkungen seien nachvollziehbar (Bericht vom 29. Juni 2018, IV-Akte 44, S. 4, und Bericht vom 11. Februar 2019, IV-Akte 69, S. 6). Zudem wies sie darauf hin, dass die persistierenden entzündlichen Zeichen mehrmals radiologisch dokumentier­bar gewesen seien (Bericht vom 11. Februar 2019, IV-Akte 69, S. 6). In ihrem Bericht vom 24. April 2019 (BB 6) führte sie dazu aus, es könne bildgebend mittels MRI bewiesen werden, dass die Spondyloarthritis trotz ausgeschöpfter Behandlungsoptionen weiterhin aktiv sei. Eine aktive Arthritis gehe zwingend mit Schmerzen in den Gelenken, intermittierend auch mit Enthesitiden und Schmerzen an den Muskelansatzstellen, mit Fatigue und Steifigkeit einher. Zudem seien Schlaf und Ruhephasen gestört, was zu einer zusätzlich erhöhten Erschöpfbarkeit führe. Sie verwies auf die bereits erwähnte Studie bzw. mehrere Studien und erklärte, diese hätten nachgewiesen, dass zwischen von den Patienten geschilderten Schmerzen und Schwierigkeiten bei alltäglichen Aktivitäten eine klare Korrelation bestehe. Dies hätten sowohl der Gutachter Dr. D____ als auch der RAD-Arzt Dr. G____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nur unzureichend gewürdigt. Angesichts der objektivierbaren Befunde einer persistierenden Entzündungsaktivität sei es nicht haltbar, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome und Schmerzen einer primären Fibromyalgie zuzuordnen.

4.5.           Zunächst ist festzuhalten, dass der rheumatologische Gutachter Dr. D____ durchaus anerkannt hat, dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen leidet (vgl. rheumatologisches Gutachten vom 18. Dezember 2018, IV-Akte 63, z.B. S. 22 ff., 30 ff. und 42). Er befragte die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihrem Alltag, ihren Beschwerden, ihrem sozialen Umfeld etc. (a.a.O., S. 20. ff.), untersuchte die Beschwerdeführerin und ging auch auf die bildgebenden Befunde ein (a.a.O., S. 49 ff.). So nahm er hinsichtlich der Wirbelsäule Bezug auf den MRI-Bericht vom 22. September 2015 (IV-Akte 7, S. 19 f.) und erklärte, er denke, dass die Befunde bereits damals eher entzündlich als degenerativ gewesen seien. Im MRI vom 24. Mai 2016 (IV-Akte 7, S. 12 f.) habe sich erstmals ein entzündliches Facettengelenk L3/4 beidseits, rechtsbetont, gezeigt. Im nächsten MRI der ganzen Wirbelsäule vom 22. Mai 2017 (IV-Akte 19, S. 10) habe sich dann eine leichte Zunahme der entzündlichen Veränderungen gezeigt. Die Befunde seien relativ klein und unscheinbar aber an mehreren Wirbelkörpern vorhanden gewesen. Seiner Meinung nach müsse man aufgrund dieser Bilder nicht von einer degenerativen, sondern von einer entzündlichen Situation sprechen. Das MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 3. April 2018 (Bericht vom 5. April 2018, IV-Akte 63, S. 77 f.) habe keinerlei entzündliche aktive Veränderungen mehr gezeigt. Auch hinsichtlich der Gelenke nahm Dr. D____ Bezug auf die vorhandenen radiologischen Abklärungen. Er erklärte, in zwei MRI-Untersuchungen der Hände vom 18. Januar 2017 (Bericht vom selben Tag, IV-Akte 63, S. 84) und vom 25. Januar 2017 (Bericht vom 30. Januar 2017, IV-Akte 63, S. 83) hätten sich diskrete entzündliche Veränderungen und leichte Erosionen im Handwurzelbereich gezeigt. Im Ultraschall vom 16. Mai 2017 (Bericht vom 23. Mai 2017, IV-Akte 19, S. 7) hätten hingegen keinerlei Synovitiden im Handbereich, Ellenbogen oder im Bereich des oberen Sprunggelenks (OSG) mehr gefunden. Im MRI der linken Hand vom 20. September 2018 (IV-Akte 54, S. 5) habe sich erneut eine leichte Synovalitis (Entzündung der Synovialis oder des Sehnenscheidengewebes; vgl. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 2070) des Handgelenkes mit kleinsten erosiven Veränderungen im Os triquetrum gefunden. Im Handbereich fänden sich heute somit nur diskrete entzündliche Veränderungen sowie sehr diskrete erosive Veränderungen, wie sie auch oft bei degenerativen Veränderungen zu finden seien. In Bezug auf das rechte Knie wies er darauf hin, dass ein MRI desselben vom 13. November 2017 (IV-Akte 63, S. 79 ff.) eine leichte Signalalteration des Meniskus medialis mit möglichem kleinen Einriss und daneben eine Chondropathie retropatellär ergeben habe. Diese Meniskusveränderungen seien in der Altersgruppe der Beschwerdeführerin bei etwa 50% der Patienten und Patientinnen zu finden, dies sei daher nichts Ungewöhnliches.

Die Ausführungen von Dr. D____ sind anhand der zitierten Berichte durchaus nachvollziehbar. Nachvollziehbar sind überdies auch seine gut dokumentierten Untersuchungen im Hinblick auf eine Fibromyalgie (IV-Akte 63, S. 34 ff.). Wie die behandelnde Rheumatologin Dr. F____ kam auch Dr. D____ zum Schluss, es liege eine Spondyloarthritis mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Daneben diagnostizierte er eine Fibromyalgie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.1.). Bei seiner Beurteilung ging der rheumatologische Gutachter auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Alltag ein und kam zum Schluss, dass es schwierig sei, zur Konsistenz Stellung zu nehmen, da die Beschwerdeführerin wenig über ihre Alltagsaktivitäten preisgebe. Er kam jedoch zum Schluss, dass keine gleichmässigen Einschränkungen der Aktivitätenniveaus aller Lebensbereiche vorzuliegen schienen. Die Beschwerdeführerin schildere sich völlig dysfunktional. Wenn man jedoch den Tagesablauf, respektive ihre Alltagsaktivitäten anschaue, zeige sich, dass die Beschwerdeführerin auch gewissen Aktivitäten nachgehe. Sie koche, gehe einkaufen, gehe in die Physiotherapie und im Sommer spazieren und unterstütze ihre Tochter bei den Hausaufgaben. Sie habe auch Kontakte in der Familie und gehe regelmässig, circa einmal in der Woche ihre Mutter besuchen. Diese Alltagsaktivitäten entsprächen Tätigkeiten auf einem körperlich leichten Niveau, wie dies allenfalls auch bei einer entsprechenden leichten Berufstätigkeit möglich wäre. Im Weiteren wies Dr. D____ darauf hin, dass klinisch keine Schonungszeichen der Muskulatur bestünden, so dass von einem regelmässigen Einsatz der Muskulatur ohne relevante Behinderung auszugehen sei. Aufgrund der normalen Körpermuskulatur dürfe davon ausgegangen werden, dass nicht übermässig geschont werde (IV-Akte 63, S. 42 f.).

Basierend auf all diesen Beobachtungen, Abwägungen, Untersuchungen und Auseinandersetzungen mit den Vorakten stellte Dr. D____ seine Diagnosen und erstellte ein Belastbarkeitsprofil. Dabei ging er übrigens – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch auf Ressourcen ein. Er wies zum einen darauf hin, dass mit den Alltagsaktivitäten, welche die Beschwerdeführerin durchführe, dokumentiert werde, dass auch Ressourcen bestünden (IV-Akte 63, S. 43). Daraus wird deutlich, dass er die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Ressource sieht. Ebenfalls entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Aktivitätenniveau der Beschwerdeführerin im privaten Bereich nicht als sehr gering zu bezeichnen – wenngleich es durchaus Einschränkungen zu unterliegen scheint. Aus ihren eigenen Angaben anlässlich der Begutachtung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin das Frühstück der Tochter vorbereitet, Zeitung liest, in die Physiotherapie geht, mit der 11-jährigen Tochter das Mittagessen zubereitet und mit ihr manchmal spazieren geht. Teilweise helfe sie ihr auch bei den Hausaufgaben. Am Abend bereite sie das Abendessen zu, wenn sie keine Lust dazu habe oder nicht könne, werde das Abendessen von den anderen zubereitet. Sie räume die Wohnung auf und bediene die Waschmaschine selbst. Ab und zu besuche sie am Freitagabend ihre Mutter (vgl. dazu a.a.O., S. 25 f.). Weshalb die Beschwerdeführerin ausser fern zu sehen nicht noch weiteren Tätigkeiten nachgeht, wird aus ihren Angaben nicht ganz klar. Dazu führte Dr. D____ aus, dass die Beschwerdeführerin nicht viel über ihre Alltagsaktivitäten preisgebe (s.o.). Somit kann nicht ohne weiteres daraus geschlossen werden, dass sie nicht zu weiteren Aktivitäten in der Lage wäre. Die Ausführungen von Dr. F____ vermögen somit die Diagnosestellung von Dr. D____ nicht in Frage zu stellen.

4.6.           Die Ausführungen des Gutachters Dr. D____ sind durchwegs nachvollziehbar. Dass die behandelnde Rheumatologin Dr. F____ die Diagnose einer Fibromyalgie bestreitet, vermag an der Beweistauglichkeit des Gutachtens nichts zu ändern. Ihre Auffassung stellt sich in diesem Punkt als andere Beurteilung desselben Sachverhalts dar. Dabei sind die Ausführungen des Gutachters Dr. D____ wesentlich ausführlicher als jene von Dr. F____, welche im Wesentlichen vor allem daran festhält, dass aufgrund der Befunde eine aktive Arthritis vorliege. Dies bestätigt Dr. D____, er stellt lediglich eine zusätzliche Diagnose. Weshalb keine Fibromyalgie vorliegen soll, erklärt Dr. F____ nicht in nachvollziehbarer Weise. Was die von der Beschwerdeführerin und Dr. F____ zitierte Studien betrifft, vermag diese wohl generelle Aussagen machen, jedoch kann daraus nicht direkt auf die bei der Beschwerdeführerin ganz konkret vorliegende Arbeitsfähigkeit geschlossen werden.

Was die Frage betrifft, ob nach wie vor eine aktive Entzündungserkrankung vorliegt, so hat sich Dr. D____, wie dargelegt, ausführlich damit befasst. Zudem verneinte auch er eine zeitweilige Entzündungsaktivität nicht und berücksichtigte diese im Belastbarkeitsprofil (IV-Akte 63, 44 f., vgl. auch E. 4.1.).

4.7.           Auch was die Arbeitsfähigkeit betrifft, wich die behandelnde Rheumatologin Dr. F____ von der Beurteilung des Gutachters Dr. D____ ab. Dr. F____ stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei für schwere und mittelschwere Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig. In leichten Tätigkeiten bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 20% (Berichte vom 17. April 2017, IV-Akte 17, vom 5. Oktober 2017, IV-Akte 26, vom 24. Oktober 2017, IV-Akte 27, S. 2 und vom 29. Juni 2018, IV-Akte 44, S. 4 f.). In ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2019 (IV-Akte 69, S. 6 f.) erklärte sie erneut, für eine leichte Tätigkeit bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von ca. 20%. Da die Erkrankung schubweise verlaufe, könnte die Arbeitsfähigkeit an guten Tagen auf maximal 30% gesteigert werden. Diese Arbeitsfähigkeit sei jedoch nie über längere Zeit möglich, was das reguläre Nachgehen einer beruflichen Tätigkeit hier verunmögliche. Der Gutachter Dr. D____ stellte, anders als Dr. F____ ein nachvollziehbares Belastbarkeitsprofil auf. Dieses basiert auf den dargelegten umfangreichen Abklärungen und Überlegungen und berücksichtigt die von ihm gestellten Diagnosen. Die behandelnde Rheumatologin Dr. F____ bestreitet zwar die Richtigkeit der Einschätzung von Dr. D____, legt aber selbst nicht ansatzweise so ausführlich dar wie er, weshalb sie anderer Auffassung ist. Schon aus diesen Gründen vermögen ihre Berichte nicht zu Zweifeln am Gutachten von Dr. D____ zu führen. Damit vermag auch die Kritik der Beschwerdeführerin nichts an der Beweistauglichkeit des rheumatologischen (Teil-)Gutachtens von Dr. D____ zu ändern.

4.8.           Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. E____ wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Es erfüllt die formalen Voraussetzungen (vgl. E. 4.2.) und es ergeben sich aus den Akten keine anderslautenden Beurteilungen. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D____ und Dr. E____ abgestellt. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig ist.

5.                

5.1.           5.1.1   Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind (vgl. Art. 25 bis 27bis IVV).

Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.1.2   Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich (namentlich dem Haushalt) tätig sein würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, bei welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt werden (Art. 28a Abs. 3 IVG und vgl. Art. 27 sowie Art. 27bis IVV; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2). Bei der Bestimmung des Status (erwerbstätig, teilerwerbstätig, nicht erwerbstätig) einer versicherten Person sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (teilweisen) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.1.3   Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis Abs. 2 IVV, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, der auf die Erwerbstätigkeit bezogene Invaliditätsgrad und der auf die Betätigung im Aufgabenbereich bezogene Invaliditätsgrad summiert werden. Gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV richtet sich die Berechnung Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit in diesen Fällen nach Art. 16 ATSG. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (für Rentenansprüche bis zum 31. Dezember 2017 ist dies nicht der Fall). Nach der Rechtsprechung kann die Invaliditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach diesem neuen Berechnungsmodell im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3. und 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und E. 6.2.).

5.1.4   Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Umstand, dass eine Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielte, im Rahmen der Bestimmung des Invaliditätsgrads nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (vgl. BGE 141 V 1, 3 E. 5.4, BGE 134 V 322, 326 E. 4.1 und BGE 125 V 146, 157 f. E. 5c/bb mit Hinweisen). Dies geschieht praxisgemäss mittels Parallelisierung der Einkommen, in dem entweder auf Seiten des Valideneinkommens eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens vorgenommen wird oder durch Abstellen auf statistische Werte oder auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (BGE 134 V 322, 326 E. 4.1 mit Hinweisen). Voraussetzung dafür, dass eine Parallelisierung vorgenommen werden kann, ist, dass die Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% überschreitet. Die Einkommen sind nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem sie diesen Grenzwert überschreiten (BGE 135 V 297, 303 f. E. 6.1.2 und 6.1.3).

5.2.           5.2.1   Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50% Erwerbstätig und 50% im Haushalt tätig wäre. Im Haushalt geht sie von einer Einschränkung von 7% aus. Sie stellt dabei auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 7. September 2017 (IV-Akte 21) sowie die Bestätigung der Beschwerdeführerin vom 6. September 2017 (IV-Akte 22) ab.

5.2.2   Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 129 V 67, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4 mit Hinweisen und 9C_671/2017 vom 12.07.2018 E. 4.2.).

5.2.3   Der Abklärungsbericht Haushalt vom 7. September 2017 erfüllt die Anforderungen an die Beweistauglichkeit. Die Beschwerdeführerin bemängelt diesen zu Recht nicht.

5.3.           Beim Einkommensvergleich für den Erwerbsteil stellt die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf die Angaben der C____ AG vom 20. März 2017 (Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 9) ab. Diese gab an, die Beschwerdeführerin habe seit Januar 2017 einen Stundenlohn von Fr. 22.75 (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung und 13. Monatslohn) erzielt. Diese rechnete die Beschwerdegegnerin auf einen Jahreslohn um. Bei einem 50%-Pensum, 21 Stunden pro Woche und 47 Wochen pro Jahr (unter Berücksichtigung eines Ferienanspruchs) schloss sie so auf einen Jahreslohn von Fr. 22‘454.--.

Die Beschwerdegegnerin verglich diesen Lohn mit jenem gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle T17, Position 91/Reinigungs­personal und Hilfskräfte, Frauen, Lebensalter 30 bis 49 Jahre (Fr. 4‘000.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2017 von 0.4% (hypothetischer Jahreslohn von Fr. 50‘240.--). Sie erkannte eine Differenz von 11% und somit die Notwendigkeit, das Invalideneinkommen um 6% (den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% übersteigenden Anteils der Abweichung) zu parallelisieren.

Für das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4‘363.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2017 von 0.4% ab. So errechnete sie ein durchschnittliches Einkommen für weibliche Hilfskräfte im Jahr 2017 von Fr. 54‘799.--.

5.4.           Die Beschwerdegegnerin ging von einem Beginn der Wartefrist am 26. September 2016 aus. Unter Berücksichtigung des Datums des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2017 legte sie den frühesten Anspruchsbeginn auf den 1. September 2017 (sechs Monate nach der Anmeldung, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch E. 3.1.) fest.

Für die Zeit von September 2017 bis Dezember 2017 stellte die Beschwerdegegnerin auf das Valideneinkommen, welches die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einer 50%igen Anstellung in der bisherigen Tätigkeit erzielt hätte (Fr. 22‘454.--) ab. Beim Invalideneinkommen stellte sie auf das errechnete hypothetische Einkommen einer weiblichen Hilfskraft bei einem 50%-Pensum ab (Fr. 54‘799.-- x 0.5) und parallelisierte dieses um 6%, womit sie ein Invalideneinkommen von Fr. 27‘756.-- errechnete. So schloss sie auf eine Einschränkung im Erwerb von 0%, da das Invalideneinkommen das Valideneinkommen übersteigt. Bei der Gewichtung von Haushalt (mit einem Invaliditätsgrad von 7%) und Erwerb (Invaliditätsgrad 0%) schloss sie auf einen Invaliditätsgrad von gerundet 4%.

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 rechnete die Beschwerdegegnerin das erwähnte Valideneinkommen von Fr. 22‘454.-- auf eine 100%-Tätigkeit hoch, wodurch sie auf ein hypothetisches Einkommen von Fr. 44‘908.-- schloss. Beim Invalideneinkommen reduzierte sie das oben genannte durchschnittliche Einkommen für weibliche Hilfskräfte in Höhe von Fr. 54‘799.-- auf ein – der Beschwerdeführerin zumutbares – Pensum von 70% und nahm auch bei diesem eine Parallelisierung im Umfang von 6% vor. Beim Invalideneinkommen setzte sie so Fr. 36'057.-- ein. Beim Vergleich der Einkommen schloss sie so auf eine Einschränkung im Erwerb von 19.71%. Infolge der Gewichtung von je 50% resultierte im Erwerb ein Invaliditätsgrad von 9.86% und im Haushalt ein Invaliditätsgrad von 3.5%. Die Beschwerdegegnerin schloss insgesamt auf einen Invaliditätsgrad von 13%.

5.5.           Die Grundlagen für die Vergleichseinkommen werden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Die Berechnungen selbst sind im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Es wäre diskutabel, ob beim Lohn gemäss LSE 2016, Tabelle T17, Position 91/Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Frauen, Lebensalter 30 bis 49 Jahre nicht auf eine für diese Branche konkretere Nominallohnentwicklung (vgl. Tabelle des Bundesamts für Statistik [BFS] „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und eine konkretere durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (vgl. Tabelle des BFS „T1.10 Nominallohnindex) abgestellt werden sollte. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da leichte Veränderungen bei diesen beiden Berechnungsfaktoren nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würden.

5.6.           Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von September bis Dezember 2017 von einem Invaliditätsgrad von 4% und ab dem 1. Januar 2018 von einem solchen von 13% ausgegangen. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint (vgl. dazu auch E. 3.1.).

6.                

6.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.           Der Antrag der Beschwerdeführerin, die behandelnde Rheumatologin der Beschwerdeführerin, Dr. F____, für ihre Berichte vom 11. Februar 2019 und vom 24. April 2019 zu vergüten, ist ebenfalls abzuweisen. Die Kosten für ein Parteigutachten sind nur dann vom Versicherungsträger zu übernehmen, wenn es für die Entscheidfindung bzw. die Erstellung des Sachverhalts unerlässlich war (Urteile 9C_237/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4 und 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). Dasselbe muss für einfache Arztberichte gelten. Den Berichten von Dr. F____ kam vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Dr. F____ ist daher auch keine Frist zur Einreichung einer Honorarnote zu gewähren.

6.3.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

6.4.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für sog. qualifizierte Vertretungen für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 169.40) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Anträge auf Vergütung der Kosten für die Arztberichte von Dr. F____ vom 11. Februar 2019 und vom 24. April 2019, sowie auf Gewährung einer Frist für Dr. F____ zur Einreichung einer entsprechenden Honorarnote, werden ebenfalls abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 2‘200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 169.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: