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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
August 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.88
Verfügung vom 28. März 2019
Beweistauglichkeit des
bidisziplinären Gutachtens
Tatsachen
I.
a)
Die 1973 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit Januar 2010 als Reinigungsmitarbeiterin
bei der C____ AG, seit dem 1. Januar
2014 während 10 Stunden pro Woche (Fragebogen für Arbeitgebende vom
20. März 2017, Akte 9 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV],
Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 8). Am
22. Februar 2017 meldete sie sich unter Angabe eines
Bandscheibenvorfalles, Rheuma und Depressionen bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 2).
b)
Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin diverse Arztberichte
ein und veranlasste eine Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom
7. September 2017, IV-Akte 21). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2018
teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr Leistungsbegehren
abzuweisen. Es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden und somit keine
Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
28. Mai 2018 Einwand (IV-Akte 33; vgl. auch die Einwandbegründung vom
31. Juli 2018, IV-Akte 44).
c)
Die Beschwerdegegnerin gab daraufhin ein bidisziplinäres Gutachten unter
Berücksichtigung der Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie bei Dr. D____,
Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle
Medizin SAMM, und Dr. E____, Spezialarzt FMH Psychiatrie und
Psychotherapie für Erwachsene, in Auftrag. Die Gutachter kamen im Wesentlichen
zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 70%
arbeitsfähig (vgl. rheumatologisches Gutachten vom 18. Dezember 2018,
IV-Akte 63, psychiatrisches Gutachten vom 5. Januar 2019,
IV-Akte 64, sowie insbesondere die Konsensbeurteilung vom
18. Dezember 2018, IV-Akte 63, S. 56 ff.). Im Wesentlichen
gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2019 einen
neuen Vorbescheid. Darin kündigte sie der Beschwerdeführerin an, dass sie
vorhabe, ihr Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 66). Dagegen liess die
Beschwerdeführerin Einwand erheben (Schreiben vom 18. Februar 2019,
IV-Akte 69). Am 28. März 2019 wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsgesuch mit einer Verfügung ab (IV-Akte 74).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 13. Mai 2019 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung vom
28. März 2019 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung
ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen.
2.
Eventualiter sei
durch das Gericht ein rheumatologisches Obergutachten einzuholen und sei
gestützt darauf der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln.
3.
Ausgehend davon,
dass den Arztberichten vom 11. Februar 2019 und vom 24. April 2019
eine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt, seien Frau Dr. F____, FMH
Rheumatologie, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, FMH Innere Medizin,
gestützt auf Art. 78 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) die Kosten für die
Erstellung derselben zu
vergüten und sei ihr die Möglichkeit zur Einreichung entsprechender
Honorarnoten einzuräumen.
4.
Es seien der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche
Verbeiständung zu bewilligen.
5.
Unter
o/e-Kostenfolge
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni
2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In ihrer Replik vom 11. Juli 2019 hält die Beschwerdeführerin an
ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 bewilligt der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. August 2019 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 4% bis zum 31. Dezember 2017 bzw.
von 13% ab dem 1. Januar 2018. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich
dabei im Wesentlichen auf die bidisziplinäre Begutachtung der Dres. D____
und E____. Was die Bemessung des Invaliditätsgrads betrifft, so stellt sie auf
die gemischte Methode ab (Aufteilung: 50% Haushalt und 50% Erwerbstätigkeit)
und berücksichtigt eine Einschränkung im Haushalt von 7%.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den rheumatologischen Gutachter
Dr. D____ sei nicht nachvollziehbar. Anders sei dies jedoch bezüglich der
Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. F____. Sie gehe von einer
Arbeitsunfähigkeit von 80% aus. Darauf sei abzustellen. Somit ergebe sich unter
Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von 42.03%. Der
Beschwerdeführerin sei daher ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente
auszurichten.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine
Rente der Invalidenversicherung hat. Dabei ist insbesondere strittig, ob auf
das rheumatologische Teilgutachten von Dr. D____ vom 18. Dezember
2018 (IV-Akte 63) abgestellt werden kann.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die
Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429
E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des
Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten
unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als
solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder behandelnder Fachärzte oder
Fachärztinnen (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
4.
4.1.
Die beiden von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachter
verfassten jeweils ein eigenes Teilgutachten: das rheumatologische Gutachten
von Dr. D____ vom 18. Dezember 2018 (IV-Akte 63) und das psychiatrische
Gutachten von Dr. E____ vom 5. Januar 2019 (IV-Akte 64). In
ihrer Konsensbeurteilung vom 18. Dezember 2018 (IV-Akte 63,
S. 56 ff.) stellten Dr. D____ und Dr. E____ im Wesentlichen
folgende Diagnosen (a.a.O., S. 60 ff.):
Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Spondyloarthritis
(Synonym: seronegative Apondylarthropathie), DG 11/2015 mit/bei
o axialem Befall
o peripherem Befall
-
Laborserologisch
keine entzündliche Aktivität (BSR und CRP immer normal)
-
Keine
psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Fibromyalgie
-
Chronisches
Lumbovertebralsyndrom
-
Leichte
depressive Episode (ICD-10 F32.0)
-
Retropatellararthrose
beidseits
-
Radiomorphologisch
signalalterierter Meniskus medialis mit einem möglichen kleinen Einriss am
freien Rand des Korpus. Elongierte und verdickte Plica mediopatellaris mit
multiplen Ganglionzysten zwischen Tibiacondylus medialis und der Gelenkkapsel
(MRI rechtes Knie 13.11.2017)
-
Kavernöse
Wirbelkörperhämangiome HWK6, BWK2 und BWK7
-
Pollinosis,
Allergie auf Nüsse und Pfirsich
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht keine dauernd
schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr ausüben könne. Es kämen
lediglich noch körperlich leichte Arbeiten in Frage. Für eine leichte
Tätigkeit, bei welcher sie nicht dauernd sitzen oder stehen müsse, nicht in
Zwangshaltungen arbeiten müsse, sich nicht dauernd repetitiv vornüberbeugen
oder dauernd überkopf arbeiten müsse, welche zusammengefasst also
rückenschonend und gelenkschonend sei, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine
Arbeitsfähigkeit von 70% bezogen auf ein Ganztagspensum. Die Einschränkung von
30% zolle der rheumatologischen Erkrankung Rechnung und decke einen allfällig
zeitweilig vermehrten Pausenbedarf ab, der sich durch eine zeitweilig leichte
Entzündungsaktivität und auch eine vermehrte Müdigkeit bei schlechtem
Nachtschlaf ergeben könne.
Der rheumatologische Gutachter erklärte, das Profil im
Fragebogen für Arbeitgebende vom 20. März 2017 (IV-Akte 9) weise auf
eine körperlich leichte angestammte Tätigkeit hin. Allerdings sei es so, dass
Reinigungstätigkeiten je nach Stellenprofil in der Tat leicht, mittelschwer
oder auch einmal schwer sein könnten. Zudem habe die Beschwerdeführerin
angegeben, dass ihre Arbeit nicht leicht gewesen sei. Aus diesen Gründen
nannten die Gutachter sowohl bei der angestammten als auch bei einer Verweistätigkeit
dasselbe Belastungsprofil. Aus psychiatrischer Sicht hielten sie zudem
ebenfalls in beiden Fällen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 63,
S. 63 f.). Dementsprechend erklärten die Gutachter abschliessend, da
aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe,
gelte die vorliegende rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung für
die Fächer Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Akte 63, S. 66).
4.2.
Die bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. D____ und Dr. E____
(IV-Akten 63 und 64) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht
auf allseitigen Untersuchungen. Beide Teilgutachten wurden in Kenntnis der
Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Die
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen
sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE
143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 64,
S. 14 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den
Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352
E. 3a.
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des rheumatologischen (Teil-)Gutachtens
sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Dr. F____ habe unter Verweis
auf eine Studie von 2018 (vgl. dazu verschiedene medizinische Artikel in
Beschwerdebeilage [BB] 6) festgehalten, dass insbesondere die Fatigue eine
wesentliche Begleiterscheinung von Arthritiserkrankungen und gleichzeitig ein
wesentlicher Grund für eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit darstelle.
Die Studie mache deutlich, dass regelmässig von einer starken Korrelation zwischen
Befund und den von den Patienten geschilderten Einschränkungen in den
alltäglichen Aktivitäten auszugehen sei. Trotz dieser neuen medizinischen
Erkenntnisse würdige Dr. D____ die von der Beschwerdeführerin
geschilderten Symptome und Schmerzen als nicht mit den objektivierbaren Befunden
übereinstimmend und ordne die Beschwerden einer primären und die
Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Fibromyalgie zu. Weshalb der Schmerz
ohne Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit sein solle, begründe er nicht. Auch bezüglich
der Frage, auf welche Fähigkeiten und Ressourcen die Beschwerdeführerin
allenfalls zurückgreifen könne bzw. welche Belastungen vorlägen fehlten Angaben
von Dr. D____ weitestgehend, obwohl diesem Aspekt bei der Annahme einer
Fibromyalgie besondere Bedeutung beizumessen sei. Im Weiteren beruhe die vom
rheumatologischen Gutachter Dr. D____ getätigte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
von 70% im Wesentlichen auf seiner Annahme, die Alltagsfähigkeiten der Beschwerdeführerin
seien weitgehend erhalten, womit „keine gleichmässigen Einschränkungen der
Aktivitätsniveaus aller Lebensbereiche vorzuliegen“ scheine. Aus den Angaben
der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung werde jedoch deutlich, dass
das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin im privaten Bereich als gering
bezeichnet werden müsse. Es gehe lediglich um die Aufrechterhaltung der
notwendigen Alltagsstruktur.
Dr. D____ trage sodann der Tatsache, dass die
Entzündungserkrankung trotz umfangreicher Therapieversuche immer noch aktiv sei
und den sich aus den Folgen der latenten Entzündungsaktivität ergebenden
Einschränkungen wie Fatigue, verstärkte Steifigkeit der Gelenke, Schmerzen auch
im Ruhezustand und in der Nacht, erhöhte Müdigkeit etc., zu wenig Rechnung.
Insbesondere sei die Einordnung der von der Beschwerdeführerin geschilderten
starken Schmerzen unter die Diagnose einer die Arbeitsfähigkeit nicht
beeinträchtigenden Fibromyalgie angesichts der durch MRI-Untersuchungen dokumentierten
Entzündungserkrankung nicht nachvollziehbar. Im Gegensatz zur Beurteilung des
Gutachters Dr. D____ sei die von der behandelnden Dr. F____ unter
Berücksichtigung sämtlicher Einschränkungen ermittelte Arbeitsunfähigkeit von
80% nachvollziehbar und begründet. Im Übrigen stimme das Bild, welches
Dr. D____ von der Beschwerdeführerin vermittle (etwas klagsam, sich selbst
limitierend und das Leiden z.T. vorspielend), in keiner Weise mit dem Eindruck
der Rechtsvertreterin und der Schilderung von Dr. F____ überein, welche „die
Beschwerdeführerin als sehr differenzierend und glaubhaft“ wahrnehme.
4.4.
Die behandelnde Rheumatologin Dr. F____ interpretiert die von
der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen im Rahmen einer seronegativen
Arthritis (vgl. z.B. Berichte vom 17. November 2015, IV-Akte 7,
S. 16, vom 5. Oktober 2017, IV-Akte 26, vom 24. Oktober
2017, IV-Akte 27, S. 2, und vom 13. September 2018, IV-Akte 54,
S. 2 f.). Sie verneint eine Fibromyalgie, wenngleich sie darauf
hinweist, dass ein sekundäres, fibromyalgisches Syndrom oft sehr schwer von der
Fatigue und der Steifigkeit, welche klassische Ausdrücke einer aktiven
Arthritis seien, zu differenzieren sei. Es wäre möglich, dass ein solches
Syndrom bei der Beschwerdeführerin zwar vorhanden sei, dies wäre aber eindeutig
als Komplikation der chronischen aktiven entzündlichen Erkrankung zu sehen und
nicht als Hauptgrund der Beschwerden (Bericht vom 11. Februar 2019,
IV-Akte 69, S. 6). Dr. F____ erklärte verschiedentlich, die
Schmerzen der Beschwerdeführerin und auch ihre Einschränkungen seien
nachvollziehbar (Bericht vom 29. Juni 2018, IV-Akte 44, S. 4,
und Bericht vom 11. Februar 2019, IV-Akte 69, S. 6). Zudem wies
sie darauf hin, dass die persistierenden entzündlichen Zeichen mehrmals
radiologisch dokumentierbar gewesen seien (Bericht vom 11. Februar 2019,
IV-Akte 69, S. 6). In ihrem Bericht vom 24. April 2019
(BB 6) führte sie dazu aus, es könne bildgebend mittels MRI bewiesen
werden, dass die Spondyloarthritis trotz ausgeschöpfter Behandlungsoptionen weiterhin
aktiv sei. Eine aktive Arthritis gehe zwingend mit Schmerzen in den Gelenken,
intermittierend auch mit Enthesitiden und Schmerzen an den Muskelansatzstellen,
mit Fatigue und Steifigkeit einher. Zudem seien Schlaf und Ruhephasen gestört,
was zu einer zusätzlich erhöhten Erschöpfbarkeit führe. Sie verwies auf die
bereits erwähnte Studie bzw. mehrere Studien und erklärte, diese hätten
nachgewiesen, dass zwischen von den Patienten geschilderten Schmerzen und
Schwierigkeiten bei alltäglichen Aktivitäten eine klare Korrelation bestehe.
Dies hätten sowohl der Gutachter Dr. D____ als auch der RAD-Arzt Dr. G____,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, nur unzureichend gewürdigt. Angesichts der objektivierbaren
Befunde einer persistierenden Entzündungsaktivität sei es nicht haltbar, die
von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome und Schmerzen einer primären
Fibromyalgie zuzuordnen.
4.5.
Zunächst ist festzuhalten, dass der rheumatologische Gutachter
Dr. D____ durchaus anerkannt hat, dass die Beschwerdeführerin unter
Schmerzen leidet (vgl. rheumatologisches Gutachten vom 18. Dezember 2018, IV-Akte 63,
z.B. S. 22 ff., 30 ff. und 42). Er befragte die
Beschwerdeführerin ausführlich zu ihrem Alltag, ihren Beschwerden, ihrem
sozialen Umfeld etc. (a.a.O., S. 20. ff.), untersuchte die Beschwerdeführerin
und ging auch auf die bildgebenden Befunde ein (a.a.O., S. 49 ff.). So
nahm er hinsichtlich der Wirbelsäule Bezug auf den MRI-Bericht vom
22. September 2015 (IV-Akte 7, S. 19 f.) und erklärte, er
denke, dass die Befunde bereits damals eher entzündlich als degenerativ gewesen
seien. Im MRI vom 24. Mai 2016 (IV-Akte 7, S. 12 f.) habe
sich erstmals ein entzündliches Facettengelenk L3/4 beidseits, rechtsbetont,
gezeigt. Im nächsten MRI der ganzen Wirbelsäule vom 22. Mai 2017
(IV-Akte 19, S. 10) habe sich dann eine leichte Zunahme der entzündlichen
Veränderungen gezeigt. Die Befunde seien relativ klein und unscheinbar aber an
mehreren Wirbelkörpern vorhanden gewesen. Seiner Meinung nach müsse man
aufgrund dieser Bilder nicht von einer degenerativen, sondern von einer
entzündlichen Situation sprechen. Das MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom
3. April 2018 (Bericht vom 5. April 2018, IV-Akte 63,
S. 77 f.) habe keinerlei entzündliche aktive Veränderungen mehr gezeigt.
Auch hinsichtlich der Gelenke nahm Dr. D____ Bezug auf die vorhandenen
radiologischen Abklärungen. Er erklärte, in zwei MRI-Untersuchungen der Hände
vom 18. Januar 2017 (Bericht vom selben Tag, IV-Akte 63, S. 84)
und vom 25. Januar 2017 (Bericht vom 30. Januar 2017,
IV-Akte 63, S. 83) hätten sich diskrete entzündliche Veränderungen
und leichte Erosionen im Handwurzelbereich gezeigt. Im Ultraschall vom
16. Mai 2017 (Bericht vom 23. Mai 2017, IV-Akte 19, S. 7)
hätten hingegen keinerlei Synovitiden im Handbereich, Ellenbogen oder im
Bereich des oberen Sprunggelenks (OSG) mehr gefunden. Im MRI der linken Hand
vom 20. September 2018 (IV-Akte 54, S. 5) habe sich erneut eine
leichte Synovalitis (Entzündung der Synovialis oder des Sehnenscheidengewebes;
vgl. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014,
S. 2070) des Handgelenkes mit kleinsten erosiven Veränderungen im Os
triquetrum gefunden. Im Handbereich fänden sich heute somit nur diskrete
entzündliche Veränderungen sowie sehr diskrete erosive Veränderungen, wie sie
auch oft bei degenerativen Veränderungen zu finden seien. In Bezug auf das
rechte Knie wies er darauf hin, dass ein MRI desselben vom 13. November
2017 (IV-Akte 63, S. 79 ff.) eine leichte Signalalteration des
Meniskus medialis mit möglichem kleinen Einriss und daneben eine Chondropathie
retropatellär ergeben habe. Diese Meniskusveränderungen seien in der
Altersgruppe der Beschwerdeführerin bei etwa 50% der Patienten und Patientinnen
zu finden, dies sei daher nichts Ungewöhnliches.
Die Ausführungen von Dr. D____ sind anhand der zitierten
Berichte durchaus nachvollziehbar. Nachvollziehbar sind überdies auch seine gut
dokumentierten Untersuchungen im Hinblick auf eine Fibromyalgie
(IV-Akte 63, S. 34 ff.). Wie die behandelnde Rheumatologin
Dr. F____ kam auch Dr. D____ zum Schluss, es liege eine
Spondyloarthritis mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Daneben diagnostizierte
er eine Fibromyalgie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl.
E. 4.1.). Bei seiner Beurteilung ging der rheumatologische Gutachter auf
die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Alltag ein und kam zum Schluss,
dass es schwierig sei, zur Konsistenz Stellung zu nehmen, da die Beschwerdeführerin
wenig über ihre Alltagsaktivitäten preisgebe. Er kam jedoch zum Schluss, dass
keine gleichmässigen Einschränkungen der Aktivitätenniveaus aller
Lebensbereiche vorzuliegen schienen. Die Beschwerdeführerin schildere sich
völlig dysfunktional. Wenn man jedoch den Tagesablauf, respektive ihre
Alltagsaktivitäten anschaue, zeige sich, dass die Beschwerdeführerin auch
gewissen Aktivitäten nachgehe. Sie koche, gehe einkaufen, gehe in die
Physiotherapie und im Sommer spazieren und unterstütze ihre Tochter bei den
Hausaufgaben. Sie habe auch Kontakte in der Familie und gehe regelmässig, circa
einmal in der Woche ihre Mutter besuchen. Diese Alltagsaktivitäten entsprächen
Tätigkeiten auf einem körperlich leichten Niveau, wie dies allenfalls auch bei
einer entsprechenden leichten Berufstätigkeit möglich wäre. Im Weiteren wies
Dr. D____ darauf hin, dass klinisch keine Schonungszeichen der Muskulatur
bestünden, so dass von einem regelmässigen Einsatz der Muskulatur ohne
relevante Behinderung auszugehen sei. Aufgrund der normalen Körpermuskulatur
dürfe davon ausgegangen werden, dass nicht übermässig geschont werde
(IV-Akte 63, S. 42 f.).
Basierend auf all diesen Beobachtungen, Abwägungen, Untersuchungen und Auseinandersetzungen
mit den Vorakten stellte Dr. D____ seine Diagnosen und erstellte ein
Belastbarkeitsprofil. Dabei ging er übrigens – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
– auch auf Ressourcen ein. Er wies zum einen darauf hin, dass mit den
Alltagsaktivitäten, welche die Beschwerdeführerin durchführe, dokumentiert werde,
dass auch Ressourcen bestünden (IV-Akte 63, S. 43). Daraus wird
deutlich, dass er die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Ressource sieht.
Ebenfalls entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das
Aktivitätenniveau der Beschwerdeführerin im privaten Bereich nicht als sehr gering
zu bezeichnen – wenngleich es durchaus Einschränkungen zu unterliegen scheint. Aus
ihren eigenen Angaben anlässlich der Begutachtung geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin das Frühstück der Tochter vorbereitet, Zeitung liest, in die
Physiotherapie geht, mit der 11-jährigen Tochter das Mittagessen zubereitet und
mit ihr manchmal spazieren geht. Teilweise helfe sie ihr auch bei den
Hausaufgaben. Am Abend bereite sie das Abendessen zu, wenn sie keine Lust dazu
habe oder nicht könne, werde das Abendessen von den anderen zubereitet. Sie
räume die Wohnung auf und bediene die Waschmaschine selbst. Ab und zu besuche
sie am Freitagabend ihre Mutter (vgl. dazu a.a.O., S. 25 f.). Weshalb
die Beschwerdeführerin ausser fern zu sehen nicht noch weiteren Tätigkeiten nachgeht,
wird aus ihren Angaben nicht ganz klar. Dazu führte Dr. D____ aus, dass
die Beschwerdeführerin nicht viel über ihre Alltagsaktivitäten preisgebe
(s.o.). Somit kann nicht ohne weiteres daraus geschlossen werden, dass sie
nicht zu weiteren Aktivitäten in der Lage wäre. Die Ausführungen von Dr. F____
vermögen somit die Diagnosestellung von Dr. D____ nicht in Frage zu stellen.
4.6.
Die Ausführungen des Gutachters Dr. D____ sind durchwegs
nachvollziehbar. Dass die behandelnde Rheumatologin Dr. F____ die Diagnose
einer Fibromyalgie bestreitet, vermag an der Beweistauglichkeit des Gutachtens
nichts zu ändern. Ihre Auffassung stellt sich in diesem Punkt als andere
Beurteilung desselben Sachverhalts dar. Dabei sind die Ausführungen des
Gutachters Dr. D____ wesentlich ausführlicher als jene von Dr. F____,
welche im Wesentlichen vor allem daran festhält, dass aufgrund der Befunde eine
aktive Arthritis vorliege. Dies bestätigt Dr. D____, er stellt lediglich
eine zusätzliche Diagnose. Weshalb keine Fibromyalgie vorliegen soll, erklärt
Dr. F____ nicht in nachvollziehbarer Weise. Was die von der Beschwerdeführerin
und Dr. F____ zitierte Studien betrifft, vermag diese wohl generelle
Aussagen machen, jedoch kann daraus nicht direkt auf die bei der
Beschwerdeführerin ganz konkret vorliegende Arbeitsfähigkeit geschlossen werden.
Was die Frage betrifft, ob nach wie vor eine aktive
Entzündungserkrankung vorliegt, so hat sich Dr. D____, wie dargelegt,
ausführlich damit befasst. Zudem verneinte auch er eine zeitweilige Entzündungsaktivität
nicht und berücksichtigte diese im Belastbarkeitsprofil (IV-Akte 63,
44 f., vgl. auch E. 4.1.).
4.7.
Auch was die Arbeitsfähigkeit betrifft, wich die behandelnde
Rheumatologin Dr. F____ von der Beurteilung des Gutachters Dr. D____
ab. Dr. F____ stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei
für schwere und mittelschwere Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig. In leichten
Tätigkeiten bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 20% (Berichte vom
17. April 2017, IV-Akte 17, vom 5. Oktober 2017,
IV-Akte 26, vom 24. Oktober 2017, IV-Akte 27, S. 2 und vom
29. Juni 2018, IV-Akte 44, S. 4 f.). In ihrer Stellungnahme
vom 11. Februar 2019 (IV-Akte 69, S. 6 f.) erklärte sie
erneut, für eine leichte Tätigkeit bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von
ca. 20%. Da die Erkrankung schubweise verlaufe, könnte die Arbeitsfähigkeit an
guten Tagen auf maximal 30% gesteigert werden. Diese Arbeitsfähigkeit sei
jedoch nie über längere Zeit möglich, was das reguläre Nachgehen einer
beruflichen Tätigkeit hier verunmögliche. Der Gutachter Dr. D____ stellte,
anders als Dr. F____ ein nachvollziehbares Belastbarkeitsprofil auf.
Dieses basiert auf den dargelegten umfangreichen Abklärungen und Überlegungen
und berücksichtigt die von ihm gestellten Diagnosen. Die behandelnde
Rheumatologin Dr. F____ bestreitet zwar die Richtigkeit der Einschätzung
von Dr. D____, legt aber selbst nicht ansatzweise so ausführlich dar wie
er, weshalb sie anderer Auffassung ist. Schon aus diesen Gründen vermögen ihre
Berichte nicht zu Zweifeln am Gutachten von Dr. D____ zu führen. Damit
vermag auch die Kritik der Beschwerdeführerin nichts an der Beweistauglichkeit
des rheumatologischen (Teil-)Gutachtens von Dr. D____ zu ändern.
4.8.
Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. E____ wird von der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Es erfüllt die formalen
Voraussetzungen (vgl. E. 4.2.) und es ergeben sich aus den Akten keine
anderslautenden Beurteilungen. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin zu Recht
auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D____ und Dr. E____
abgestellt. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer
adaptierten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig ist.
5.
5.1.
5.1.1 Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten
wird unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind
(vgl. Art. 25 bis 27bis IVV).
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
5.1.2 Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer
teilweisen Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich
(namentlich dem Haushalt) tätig sein würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung
nach der gemischten Methode, bei welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt
werden (Art. 28a Abs. 3 IVG und vgl. Art. 27 sowie Art. 27bis
IVV; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15,
20 f. E. 3.2). Bei der Bestimmung des Status (erwerbstätig, teilerwerbstätig,
nicht erwerbstätig) einer versicherten Person sind die Verhältnisse massgebend,
wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (teilweisen) Erwerbstätigkeit
der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit,
welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung
tatsächlich ausgeübt wurde (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.1.3 Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis
Abs. 2 IVV, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7
Abs. 2 IVG betätigen, der auf die Erwerbstätigkeit bezogene
Invaliditätsgrad und der auf die Betätigung im Aufgabenbereich bezogene Invaliditätsgrad
summiert werden. Gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV
richtet sich die Berechnung Invaliditätsgrades in Bezug auf die
Erwerbstätigkeit in diesen Fällen nach Art. 16 ATSG. Dabei wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine
Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (für Rentenansprüche bis zum
31. Dezember 2017 ist dies nicht der Fall). Nach der Rechtsprechung kann
die Invaliditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach diesem neuen
Berechnungsmodell im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche
Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3. und 9C_553/2017 vom
18. Dezember 2017 E. 5 und E. 6.2.).
5.1.4 Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist dem Umstand, dass eine Person aus invaliditätsfremden
Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen
erzielte, im Rahmen der Bestimmung des Invaliditätsgrads nach Art. 16 ATSG
Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich
aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte
(vgl. BGE 141 V 1, 3 E. 5.4, BGE 134 V 322, 326 E. 4.1 und
BGE 125 V 146, 157 f. E. 5c/bb mit
Hinweisen). Dies geschieht praxisgemäss mittels Parallelisierung der Einkommen,
in dem entweder auf Seiten des Valideneinkommens eine entsprechende
Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens vorgenommen wird oder durch
Abstellen auf statistische Werte oder auf Seiten des Invalideneinkommens durch
eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (BGE 134 V 322, 326
E. 4.1 mit Hinweisen). Voraussetzung dafür, dass eine Parallelisierung
vorgenommen werden kann, ist, dass die Abweichung des tatsächlich erzielten
Verdienstes vom branchenüblichen Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung
(LSE) den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% überschreitet. Die Einkommen sind nur
in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem sie diesen Grenzwert überschreiten
(BGE 135 V 297, 303 f. E. 6.1.2 und 6.1.3).
5.2.
5.2.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50% Erwerbstätig und 50% im Haushalt
tätig wäre. Im Haushalt geht sie von einer Einschränkung von 7% aus. Sie stellt
dabei auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 7. September 2017
(IV-Akte 21) sowie die Bestätigung der Beschwerdeführerin vom 6. September
2017 (IV-Akte 22) ab.
5.2.2 Für den Beweiswert eines Berichtes über eine
Haushaltsabklärung gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die
genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93,
93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten
Person verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich
ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden Person hat.
Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen
Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an
Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE
128 V 93, 93 f. E. 4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE
129 V 67, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom
8. Februar 2012 E. 4
mit Hinweisen und 9C_671/2017 vom 12.07.2018 E. 4.2.).
5.2.3 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 7. September
2017 erfüllt die Anforderungen an die Beweistauglichkeit. Die
Beschwerdeführerin bemängelt diesen zu Recht nicht.
5.3.
Beim Einkommensvergleich für den Erwerbsteil stellt die
Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf die Angaben der C____ AG vom
20. März 2017 (Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 9) ab. Diese gab
an, die Beschwerdeführerin habe seit Januar 2017 einen Stundenlohn von
Fr. 22.75 (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung und 13. Monatslohn)
erzielt. Diese rechnete die Beschwerdegegnerin auf einen Jahreslohn um. Bei
einem 50%-Pensum, 21 Stunden pro Woche und 47 Wochen pro Jahr (unter
Berücksichtigung eines Ferienanspruchs) schloss sie so auf einen Jahreslohn von
Fr. 22‘454.--.
Die Beschwerdegegnerin verglich diesen Lohn mit jenem gemäss
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle T17, Position
91/Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Frauen, Lebensalter 30 bis 49 Jahre
(Fr. 4‘000.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich
Nominallohnentwicklung bis 2017 von 0.4% (hypothetischer Jahreslohn von
Fr. 50‘240.--). Sie erkannte eine Differenz von 11% und somit die
Notwendigkeit, das Invalideneinkommen um 6% (den Erheblichkeitsgrenzwert von 5%
übersteigenden Anteils der Abweichung) zu parallelisieren.
Für das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf
die LSE 2016, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4‘363.--),
mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung
bis 2017 von 0.4% ab. So errechnete sie ein durchschnittliches Einkommen für
weibliche Hilfskräfte im Jahr 2017 von Fr. 54‘799.--.
5.4.
Die Beschwerdegegnerin ging von einem Beginn der Wartefrist am
26. September 2016 aus. Unter Berücksichtigung des Datums des Gesuchs der
Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2017 legte sie den frühesten
Anspruchsbeginn auf den 1. September 2017 (sechs Monate nach der
Anmeldung, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch E. 3.1.) fest.
Für die Zeit von September 2017 bis Dezember 2017 stellte die
Beschwerdegegnerin auf das Valideneinkommen, welches die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall in einer 50%igen Anstellung in der bisherigen Tätigkeit erzielt
hätte (Fr. 22‘454.--) ab. Beim Invalideneinkommen stellte sie auf das
errechnete hypothetische Einkommen einer weiblichen Hilfskraft bei einem
50%-Pensum ab (Fr. 54‘799.-- x 0.5) und parallelisierte dieses um 6%,
womit sie ein Invalideneinkommen von Fr. 27‘756.-- errechnete. So schloss
sie auf eine Einschränkung im Erwerb von 0%, da das Invalideneinkommen das
Valideneinkommen übersteigt. Bei der Gewichtung von Haushalt (mit einem
Invaliditätsgrad von 7%) und Erwerb (Invaliditätsgrad 0%) schloss sie auf einen
Invaliditätsgrad von gerundet 4%.
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 rechnete die
Beschwerdegegnerin das erwähnte Valideneinkommen von Fr. 22‘454.-- auf
eine 100%-Tätigkeit hoch, wodurch sie auf ein hypothetisches Einkommen von
Fr. 44‘908.-- schloss. Beim Invalideneinkommen reduzierte sie das oben
genannte durchschnittliche Einkommen für weibliche Hilfskräfte in Höhe von
Fr. 54‘799.-- auf ein – der Beschwerdeführerin zumutbares – Pensum von 70%
und nahm auch bei diesem eine Parallelisierung im Umfang von 6% vor. Beim
Invalideneinkommen setzte sie so Fr. 36'057.-- ein. Beim Vergleich der
Einkommen schloss sie so auf eine Einschränkung im Erwerb von 19.71%. Infolge
der Gewichtung von je 50% resultierte im Erwerb ein Invaliditätsgrad von 9.86%
und im Haushalt ein Invaliditätsgrad von 3.5%. Die Beschwerdegegnerin schloss
insgesamt auf einen Invaliditätsgrad von 13%.
5.5.
Die Grundlagen für die Vergleichseinkommen werden von der Beschwerdeführerin
zu Recht nicht beanstandet. Die Berechnungen selbst sind im Ergebnis ebenfalls
nicht zu beanstanden. Es wäre diskutabel, ob beim Lohn gemäss LSE 2016, Tabelle
T17, Position 91/Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Frauen, Lebensalter 30 bis
49 Jahre nicht auf eine für diese Branche konkretere Nominallohnentwicklung
(vgl. Tabelle des Bundesamts für Statistik [BFS] „Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabteilungen“) und eine konkretere durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit (vgl. Tabelle des BFS „T1.10 Nominallohnindex) abgestellt
werden sollte. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da leichte Veränderungen
bei diesen beiden Berechnungsfaktoren nicht zu einem rentenbegründenden
Invaliditätsgrad führen würden.
5.6.
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von September
bis Dezember 2017 von einem Invaliditätsgrad von 4% und ab dem 1. Januar
2018 von einem solchen von 13% ausgegangen. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint (vgl. dazu auch
E. 3.1.).
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die behandelnde Rheumatologin der
Beschwerdeführerin, Dr. F____, für ihre Berichte vom 11. Februar 2019
und vom 24. April 2019 zu vergüten, ist ebenfalls abzuweisen. Die Kosten
für ein Parteigutachten sind nur dann vom Versicherungsträger zu übernehmen,
wenn es für die Entscheidfindung bzw. die Erstellung des Sachverhalts
unerlässlich war (Urteile 9C_237/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4 und
8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). Dasselbe muss
für einfache Arztberichte gelten. Den Berichten von Dr. F____ kam
vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Dr. F____ ist daher
auch keine Frist zur Einreichung einer Honorarnote zu gewähren.
6.3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
6.4.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass
ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für sog. qualifizierte
Vertretungen für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel
im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘200.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 169.40) aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘200.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Anträge auf Vergütung der Kosten für die
Arztberichte von Dr. F____ vom 11. Februar 2019 und vom
24. April 2019, sowie auf Gewährung einer Frist für Dr. F____ zur
Einreichung einer entsprechenden Honorarnote, werden ebenfalls abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____
ein Honorar von Fr. 2‘200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 169.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: